Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Sept. 2008 - 1 L 212/05
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. April 2005 - 3 A 2814/01 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 349,72 EURO (entspricht 684,00 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
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Die insoweit gegen den Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 20. Juli 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2001 gerichtete Klage der Klägerin, als die darin festgesetzte Hundesteuer für das Jahr 2001 für ihren zweiten Hund - einen als gefährlicher Hund eingestuften American Staffordshire Terrier - den Betrag von 216,00 DM übersteigt, hatte erstinstanzlich Erfolg. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat diese Bescheide im angefochtenen Umfang mit Urteil vom 21. April 2005 im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, der Hundesteuerbescheid könne nicht auf § 5 der Hundesteuersatzung der Hansestadt Rostock vom 01.November 2000 - HStS - gestützt werden, weil diese Satzung nicht wirksam bekannt gemacht worden sei. Die Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt "Städtischer Anzeiger" vom 15.November 2000 sei unwirksam, weil die zum Bekanntmachungszeitpunkt geltende Bekanntmachungsvorschrift des § 11 der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 17. Februar 2000 - HS - nichtig sei; sie werde den Anforderungen des in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgebotes nicht gerecht, weil die in § 11 Abs. 3 HS geregelte, als endgültige Ersatzbekanntmachung ausgestaltete Notbekanntmachungsvorschrift (Alternativbekanntmachung) in ihren Voraussetzungen zu unbestimmt sei und zudem das zwingende Erfordernis einer späteren Veröffentlichung im "Städtischen Anzeiger" nicht regele. Die Bekanntmachung durch Aushang in diesem Falle verstehe sich als abschließend. Es sei - so wird unter Hinweis auf Entscheidungen des OVG Mecklenburg-Vorpommern (15.02.1995 - 6 L 71/94 -; 10.05.1995 - 6 M 72/93 -, NVwZ-RR 1996, 227; 22.10.2003 - 3 L 32/99 -, juris; 04.05.2004 - 3 L 179/00 -;) argumentiert - dem Bürger nicht zumutbar, mehr als ein Veröffentlichungsorgan verfolgen zu müssen, um das für ihn bedeutsame Ortsrecht zur Kenntnis nehmen zu können.
- 2
Auf den vom Beklagten gegen das ihm am 19. Mai 2005 zugestellte Urteil frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hin hat der Senat mit Beschluss vom 22. August 2005 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen, weil in den den genannten Entscheidungen des OVG Mecklenburg-Vorpommern zugrundeliegenden Fällen die jeweils betroffenen Satzungen gemäß den entsprechenden Hauptsatzungen vor Inkrafttreten des § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO M-V vom 26. Januar 1995 bzw. des gleichlautenden § 9 Abs. 2 Satz 2 KV-DVO M-V vom 23. April 1999 bekanntgemacht worden seien. Demgegenüber sei die hier maßgebliche Hundesteuersatzung am 15. November 2000 und damit unter Geltung des § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO M-V bekanntgemacht worden. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 25. August 2005 zugestellt.
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Mit dem am 07. Oktober 2005 und damit innerhalb der vom Gericht antragsgemäß um zwei Wochen verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz macht der Beklagte geltend, dass die Hundesteuersatzung vom 01. November 2000 weder formellen noch materiell-rechtlichen Bedenken begegne.
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Sie sei wirksam bekanntgegeben worden, denn § 11 der Hauptsatzung vom 17. Februar 2000 genüge dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, sei rechtmäßig und geeignet, die wirksame Bekanntmachung von Satzungen zu ermöglichen. Der erkennende Senat habe bereits in seinem ausführlich begründeten Beschluss vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 - die in § 11 Abs. 3 HS enthaltene Regelung zur Notbekanntmachung für im Hinblick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot unbedenklich gehalten; auch handele es sich bei den Regelungen in § 11 Abs.1 und Abs. 3 HS nicht um - grundsätzlich unzulässige - "Alternativbekanntmachungen" im eigentlichen Sinne. Selbst wenn man aber mit dem Verwaltungsgericht den Begriff der "unabwendbaren Ereignisse" in § 11 Abs. 3 HS bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 KV-DVO M-V für zu unbestimmt halten sollte, hätte dies - so der Senat - nicht die Unwirksamkeit der Bekanntmachungsregelungen im Übrigen zur Folge und somit auch nicht die Unwirksamkeit der auf der Grundlage der "Restsatzung" bekanntgemachten Satzungen; es liege dann lediglich ein Fall der Teilnichtigkeit vor, die die übrigen Vorschriften unberührt lasse.
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Die Hundesteuersatzung sei auch materiell rechtmäßig, insbesondere verstoße die in § 5 Abs. 2 HStS enthaltene Liste, bei deren Fassung man sich an § 2 Abs. 3 der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern angelehnt habe, nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die gewählte Regelungssystematik habe das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 14. April 2004 - 4 K 29/00 - für rechtlich unbedenklich gehalten. Auch habe man eine erhöhte sog. "Kampfhundesteuer" einführen dürfen mit dem Ziel, dass möglichst viele Halter solcher Hunde mit ihren Tieren einen sogenannten Wesenstest durchführten, womit sie die Steuer reduzieren könnten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 19.Januar 2000 (- 11 C 8.99 -) und 22. Dezember 2004 (- 10 B 21/04 -) eine derartige Lenkungssteuer für zulässig gehalten. Der erhöhte Steuersatz halte sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Ein Verstoß gegen Art. 28 EG-Vertrag sei nicht gegeben; das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. März 2004 (- 1 BvR 1778/01 -) das Bundesgesetz, das es u.a. verbiete, Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier nach Deutschland einzuführen, für rechtmäßig erachtet.
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Im Übrigen müsse die Berufung schon deswegen Erfolg haben und die Klage abgewiesen werden, weil die Klägerin seit Ende Juni 2005 über keine ladungsfähige Anschrift mehr verfüge, jedenfalls seien entsprechende Ermittlungsversuche erfolglos geblieben und habe trotz Nachfrage der Prozessbevollmächtigte eine solche Anschrift nicht mitgeteilt.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. April 2005 - 3 A 2814/01 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin, die zuvor die Zurückweisung des Zulassungsantrages begehrt hatte, hat sich bisher zum Berufungsvorbringen inhaltlich nicht weiter geäußert; sie will allerdings ihre Klage aufrechterhalten, wie mit Schriftsätzen vom 01. Dezember 2005, 09. Januar 2006 und 25. Februar 2008 zum Ausdruck gebracht wurde.
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Der Senat hatte den Beteiligten unter dem 22. September 2005 eine umfassende Hinweisverfügung unter Bezugnahme auf neuere Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit der vom Verwaltungsgericht beanstandeten Bekanntmachungsvorschriften der Satzung zugestellt und sodann die Beteiligten erstmals mit Schreiben vom 05. Dezember 2005 zu der Absicht angehört, gemäß §130a VwGO über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.
- 11
Auf eine Anfrage des Gerichts vom 07. Oktober 2005 mit der Bitte um Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin hatten deren Prozessbevollmächtigte zunächst mitgeteilt, dass es "bisher nicht gelungen sei, zur Klägerin Kontakt aufzunehmen". Mit Schriftsatz vom 25.Februar 2008 erklärten die Prozessbevollmächtigten auf eine erneute gerichtliche Anfrage vom 24. Januar 2008, mit der auf mögliche Konsequenzen des Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift für die Annahme eines Rechtsschutzinteresses hingewiesen und an der Ankündigung einer Entscheidung nach § 130a VwGO festgehalten wurde, dass "die ladungsfähige Anschrift der Klägerin nicht mitgeteilt werden könne"; gleichwohl sei jedoch das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen, weil die Klägerin anwaltlich vertreten sei, sie alle zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Erklärungen über ihre Prozessbevollmächtigten abgegeben und sie somit ihre Mitwirkungspflicht erfüllt habe. Sie verteidige hier ein obsiegendes Urteil; das mache den Unterschied zu anderen Fällen aus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich der zu diesem Verfahren vorgelegten Behördenakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.
II.
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Der Senat kann nach § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu mit gerichtlicher Verfügung vom 05. Dezember 2005 sowie - nach Veränderung der Sachlage - erneut mit Verfügung vom 24. Januar 2008 gehört worden (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Klägerbevollmächtigten haben - ohne dass es rechtlich hierauf ankäme - mit Schriftsatz vom 25. Februar 2008 ausdrücklich ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt, der Beklagte hatte dies bereits mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 getan.
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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. April 2005 hat schon deswegen Erfolg, weil die Klage der Klägerin gegen den angefochtenen Hundesteuerbescheid vom 20. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.Oktober 2001 unzulässig (geworden) ist, da schon seit Mitte 2005 eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin nicht mehr bekannt ist. Am 30. Juni 2005 wurde die Klägerin von der letzten bekannten Anschrift in R., S. Straße ..., von Amts wegen abgemeldet. Ihre Prozessbevollmächtigten haben eine neue ladungsfähige Anschrift trotz mehrfacher Aufforderung nicht angegeben.
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Grundsätzlich prüft das Rechtsmittelgericht auch, ob für die Vorinstanz die Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen haben (vgl. Himstedt in: Hk-VerwR/VwGO, § 124 VwGO Rn 46 m.N.). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nicht nur Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, und zwar auch bei anwaltlicher Vertretung; bei fehlender Anschrift kann die Klage als unzulässig abgewiesen werden (vgl. BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24/97 -, NJW 1999, 2608 = DVBl 1999, 989 = VBlBW 1999, 424, auch juris). Grund hierfür ist, dass die Wohnanschrift zum einen einer sinnvollen Unterrichtung des Gerichts über die Erreichbarkeit des Klägers dient, zum anderen ist sie für alle Beteiligten bedeutsam auch wegen der mit der Prozessführung verbundenen Kostenerstattungspflichten. Gleiches gilt dann auch, wenn sich die Anschrift während des Verfahrens ändert und die neue Anschrift ohne triftigen Grund nicht genannt wird; eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich aus den Mitwirkungspflichten (vgl. BVerwG, 13.04.1999, a.a.O. m.w.N.).
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Weiter kann der Wegfall einer solchen bzw. das Verschweigen einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift nicht nur die Klage, sondern auch ein Rechtsmittel unzulässig werden lassen (vgl. etwa OVG Hamburg, 14.02.2006 - 3 Bf 245/02 -, NJW 2006, 3982 = AuAS 2006, 219, auch juris, m.w.N.). Im Ergebnis nicht anders können sich nach Auffassung des Senats die rechtlichen Auswirkungen dieses Umstands dann aber auch in den Fällen darstellen, in denen nicht der seine aktuelle Anschrift verschweigende Kläger ein Rechtsmittel eingelegt hat, sondern über das Rechtsmittel der Gegenseite zu entscheiden ist. Hier wird - gerade weil ja dieses Rechtsmittel aus materiellen Gründen Erfolg haben könnte - dessen Interesse an der Kenntnis der ladungsfähigen Anschrift unter Kostengesichtspunkten besonders augenfällig, denn gegen den Prozessbevollmächtigten - mag er auch sonst Erklärungen im Prozess wirksam abgeben können - könnten jedenfalls Kostenforderungen nicht vollstreckt werden; Gleiches gilt für gerichtliche Kostenforderungen. Auch in diesen Fällen ist somit von Bedeutung, ob dem Kläger überhaupt weiterhin ein Rechtsschutzinteresse zusteht. Ist das nicht der Fall, ist die Berufung der Gegenseite schon aus diesem Grunde erfolgreich.
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Im Übrigen hätte die Berufung des Beklagten aber auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die der streitigen Steuerforderung zugrunde liegende Hundesteuersatzung vom 01. November 2000 (Städtischer Anzeiger v. 15.11.2000, S. 11) auf der Grundlage der Bekanntmachungsvorschrift des § 11 in der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 17. Februar 2000 wirksam bekanntgemacht worden, und auch sonst sind keine Bekanntmachungsfehler ersichtlich. Ebenso wenig begegnet die Steuerfestsetzung materiell-rechtlichen Bedenken.
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Der Senat hält an seiner in dem Beschluss vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 - (NordÖR 2005, 489 = LKV 2006, 516) - ergangen zu genau dieser Bekanntmachungsregelung des § 11 HS - geäußerten und umfangreich begründeten Auffassung fest. Danach ist eine Bestimmung, nach der eine öffentliche Bekanntmachung dann, wenn sie in der festgelegten Regel-Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich ist, durch Aushang erfolgt, als Möglichkeit einer Notbekanntmachung nach Erlass der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 26. Januar 1995 am 18. Februar 1995 bzw. des gleichlautenden § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO vom 23. April 1999 mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar; auch regelt § 11 Abs. 3 HS gerade keine unzulässige Alternativbekanntmachung, weil nach § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO im Falle einer Notbekanntmachung die öffentliche Bekanntmachung in der für die Regelbekanntmachung vorgeschriebenen Form nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen ist. Im Übrigen hätte jedenfalls die Bekanntmachungsregelung in § 11 Abs. 1 HS, auf deren Grundlage die hier maßgebliche Hundesteuersatzung bekannt gemacht wurde, auch im Falle einer Nichtigkeit des § 11 Abs. 3 HS für sich genommen Bestand.
- 19
Die Bekanntmachung der Hundesteuersatzung begegnet auch nicht aus anderen Gründen Bedenken, etwa im Hinblick auf die Regelung des § 5 Satz 5 KV-DVO deshalb, weil sie in ihrer Präambel lediglich auf die "Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vom 24. Oktober 2000, Aktenzeichen: II 330 - 179.13.05.03" verweist, ohne anzugeben, um welche konkrete Behörde es sich bei dieser Rechtsaufsichtsbehörde handelte. Diese Genehmigung war seinerzeit noch wegen §2 Abs. 2 Satz 1 KAG a.F. erforderlich. Nach § 5 Satz 5 KV-DVO war deshalb bei der Bekanntmachung der Satzung mit anzugeben, "wann und durch welche Behörde" die Satzung genehmigt worden ist. Das Gericht hatte zunächst die Frage, ob diesem Erfordernis auch dann Rechnung getragen ist, wenn in der Bekanntmachung die Genehmigungsbehörde nicht konkret (z.B. Innenministerium oder Landrat X.), sondern nur der Funktion nach (Rechtsaufsichtsbehörde) bezeichnet worden ist, zwar problematisiert, jedoch nicht abschließend entscheiden müssen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2003 - 1 M 130/03 -, NVwZ-RR 2004, 370 = NordÖR 2004, auch juris; 03.12.2002 - 4 K 15/01 -, NordÖR 2003, 205, auch juris). Inzwischen ist für eine Satzung einer kreisangehörigen Gemeinde entschieden worden, dass jedenfalls der bloße Hinweis auf eine erteilte "kommunalaufsichtliche Genehmigung" mangels eindeutiger Zuordnung dieser Eigenschaft zu einer bestimmten Behörde, die sich auch bei einem Blick in das Gesetz nicht ohne weiteres erschließt, ebenso wenig ausreicht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.05.2007 - 1L100/05 -, juris, und - 1 L 101/05 -) wie die Angabe der Funktionsbezeichnung "Rechtsaufsichtsbehörde" (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.04.2008 - 1 L 170/06 -, juris). Bereits in seinen Urteilen vom 20. Juni 2007 (- 1 L 241/06 -, NordÖR 2007, 376 sowie juris, - 1 L 242/06 u. 1 L 243/06 -) hat der Senat demgegenüber aber angenommen, dass vieles dafür spreche, dass in Fällen genehmigungspflichtiger Satzungen einer kreisfreien Stadt der Hinweis auf die vorliegende, datumsmäßig bezeichnete Genehmigung "der Rechtsaufsichtsbehörde" ausreichen dürfte. Die kreisfreien Städte haben nämlich lediglich eine einzige, gesetzlich eindeutig definierte Rechtsaufsichtsbehörde; das ist nach § 79 Abs. 2 KV M-V das Innenministerium, das zugleich nach § 79 Abs. 3 KV M-V oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist. Ausgehend von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Satz 5 KV-DVO, dem Rechtsunterworfenen die Kontrolle der Ordnungsgemäßheit des Satzungsverfahrens zu ermöglichen, ist damit ohne Schwierigkeiten und Gefahr von Irrtümern unmittelbar aus dem Gesetz heraus ermittelbar, welche Behörde in das Genehmigungsverfahren eingeschaltet war. Hieran hält der Senat fest, zumal im vorliegenden Fall auch noch das Aktenzeichen des Genehmigungsbescheids angegeben war.
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Auch ist die Einstufung des American Staffordshire Terriers der Klägerin (Steuermarke ...) als gefährlicher Hund i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. d) i.V.m. Abs. 2 Satz 2 HStS und damit die Erhebung der erhöhten Hundesteuer in Höhe von 900,00 DM für das Steuerjahr 2001 nicht zu beanstanden; eine Ermäßigung musste der Beklagte für ihn - anders als für den ersten Hund der Klägerin wegen dessen Kastrierung, einen Bullterrier mit der Steuermarke ... (§ 8 Abs. 3 HStS) - nicht in Betracht ziehen. Die von der Klägerin hiergegen - allerdings nur erstinstanzlich - erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
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§ 5 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) HStS und die Liste in Satz 2 dieser Vorschrift entsprechen den Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 der Hundehalterverordnung des Landes vom 04.Juli 2000 (GVOBl. S. 295, ber. S. 391) - HundehVO - in der Ursprungsfassung, nach der Hunde als gefährlich gelten, bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist. Bei den in § 2 Abs. 3 Satz 1 HundehVO aufgeführten Rassen, Gruppen sowie deren Kreuzungen wird die Gefährlichkeit nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 1 HundehVO vermutet. Die genannten Vorschriften der Hundehalterverordnung bzw. deren Regelungssystematik hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 14. April 2004 - 4 K 29/00 - (DÖV 2005, 121, auch juris) mit ausführlicher Begründung als rechtlich unbedenklich erachtet; der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung wurde den Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 22. September 2005 bekannt gegeben. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2005 - 6 BN 6.04 - zurückgewiesen. In der Zwischenzeit hat der Verordnungsgeber zwar die Nr. 5 - 12 der in § 2 Abs.3 Satz 1 HundehVO enthaltenen Rasseliste aufgehoben; gerade der American Staffordshire Terrier ist jedoch weiterhin als vermutet gefährlicher Hund eingestuft (§ 2 Abs. 3 Satz1 Nr. 2 HundehVO).
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Die grundsätzliche Orientierung des örtlichen Satzungsgebers an der Systematik der Hundehalterverordnung ist nicht zu beanstanden, zumal auch § 5 Abs. 2 Satz 2 HStS in Bezugnahme auf § 2 Abs. 3 Satz 2 ff. HundehVO im Einzelfall die Möglichkeit vorsieht, das Nichtvorliegen gefahrdrohender Eigenschaften durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlichen Ordnungsbehörde nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Satz 4 HundehVO nachzuweisen mit der Folge, dass nicht der erhöhte Steuersatz zu zahlen ist. Der Ortsgesetzgeber durfte in zulässiger Weise mit dem streitigen Steuertatbestand an die Absicht des Verordnungsgebers anknüpfen, im Interesse einer möglichst umfassenden Durchsetzung der in der Verordnung selbst geregelten Gefahrerforschungsmaßnahme "Wesenstest" einen normativ abgesicherten faktischen Zwang auszuüben mit dem Ziel, dass möglichst viele Hundezüchter und -halter diesen "Wesenstest" durchführen lassen, um den bis zum aus ihrer Sicht erfolgreichen Abschluss dieser Gefahrerforschungsmaßnahme auf ihnen lastenden Pflichten zu entgehen.
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Der streitige Steuertatbestand verstärkt diesen Zwang lediglich. Auch durfte der Satzungsgeber neben der Einnahmeerzielung im Übrigen beabsichtigen, lenkend Einfluss auf die künftige Entwicklung der Hundepopulation in der Stadt zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21/04 - (NVwZ 2005, 598) mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass eine derartige Gefahrenvorsorge vermittels einer Lenkungssteuer bundesrechtlich zulässig ist (vgl. auch Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265, 268, 275 f.), und zwar auch dann, wenn der Ortsgesetzgeber darauf verzichtet habe, gleichzeitig das Halten sonstiger Hunde mit einer erhöhten Steuer zu belegen, die im Einzelfall als gefährlich in Erscheinung getreten sind; hierin liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Vorliegend erfasst die Hundesteuersatzung sogar Hunde, die individuell bzw. nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung oder Charaktereigenschaft eine erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen bzw. Tieren darstellen oder von denen die erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen konnte.
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Der einer Kommune zustehende Gestaltungsspielraum ist hier auch nicht deswegen überschritten, weil die Hundesteuer für Kampfhunde den gut sechsfach höheren Steuersatz als für den ersten Hund vorsieht; das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2000 (a.a.O.) sogar einen achtfach höheren Satz für zulässig gehalten. Ebenso hat es in dieser Entscheidung eine unzulässige Rückwirkung im Hinblick auf die vor Änderung der Steuersatzung erfolgte Anschaffung eines Hundes verneint.
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Anhaltspunkte, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt wäre, sind nicht ersichtlich, zumal es der Klägerin nach eigenem Vorbringen möglicherweise hätte gelingen können, für den Hund eine Bescheinigung nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Satz 4 HundehVO beizubringen.
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Auch das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot ist nicht verletzt. Hierzu hat das OVG Münster zu einer vergleichbaren Regelung entschieden, dass die Einbeziehung von "Kreuzungen" unbedenklich ist (17.06.2004 - 14 A 953/02 -, ZKF 2004, 259, auch juris); auch insoweit wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (BVerwG, 22.12.2004 - 10 B 21/04 -, a.a.O.).
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Da nach alledem die Berufung des Beklagten Erfolg hat und die Klage der Klägerin im Ergebnis erfolglos bleibt, hat die Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 29
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO)
- 30
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.