Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2016 - 5 Bs 40/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes über die Frage, ob einer in Deutschland wohnhaften Rechtsanwältin (im Folgenden: Nutzerin) die Möglichkeit einer anonymen Nutzung des sozialen Netzwerks Facebook einzuräumen ist.
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Die in Dublin ansässige Antragstellerin, die Facebook Ireland Limited, ist im Facebook-Konzern für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Facebook Nutzer in Europa zuständig. Soweit die in den USA ansässige Facebook Inc. eine Verarbeitung solcher Daten vornimmt, soll dies durch eine Auftragsdatenverarbeitung erfolgen. Grundlage hierfür ist ein Data Transfer and Processing Agreement zwischen Facebook Inc. und der Antragstellerin. Zur Unterstützung der Antragstellerin in ihrer Funktion als Hauptniederlassung außerhalb der USA und Kanadas hat Facebook Inc. (mittelbare) Tochtergesellschaften gegründet. Hierzu zählt die Facebook Germany GmbH mit Sitz in Hamburg. Ausweislich des Handelsregisters ist Gegenstand dieser Gesellschaft „das Angebot von Anzeigenakquise (die Akquise von Anzeigen) und (die Bereitstellung) von Marketingfunktionen für die Internetseite eines sozialen Netzwerks“.
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Im Rahmen eines Vertragsschlusses verpflichten sich die Nutzer gegenüber der Antragstellerin zur Verwendung ihrer „wahren Namen“ (und Daten). Wegen der Einzelheiten wird auf Ziffer 4 der Nutzungsbedingungen „Registrierung und Kontosicherheit“ Bezug genommen.
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Die Nutzerin gebrauchte als Nutzernamen für Facebook jedoch ein Pseudonym. Die Antragstellerin sperrte hierauf der Nutzerin den Zugang und forderte sie auf, ihre Identität nachzuweisen. Die Nutzerin übersandte der Antragstellerin Kopien verschiedener Dokumente, aus denen sich ihr Vor- und Nachname ergab. Außerdem wandte sich die Nutzerin an die Antragsgegnerin, den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, und machte deutlich, dass sie ihren Zugang auch weiterhin unter einem Pseudonym nutzen wolle, weil sie in diesem Rahmen nicht von Mandanten angeschrieben werden wolle. Diese Eingabe leitete die Antragsgegnerin an die Antragstellerin weiter. Die Antragstellerin verwies mit E-Mail vom 8. Juli 2015 auf Ziffer 4 der Nutzungsbedingungen. Nach Auffassung der irischen Datenschutzbehörde sei das von ihr, der Antragstellerin, verfolgte Klarnamenprinzip („Real Name policy“) mit irischem Datenschutzrecht vereinbar.
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Die Antragstellerin machte die Freischaltung der Nutzerin davon abhängig, dass diese in die Verwendung ihres Vor- und Nachnamens einwilligt. Wegen der Einzelheiten der beabsichtigten „Aktualisierung“ wird auf den Bildschirmdialog, wie er sich aus dem von der Nutzerin zur Verfügung gestellten Screenshot (Bl. 19 der Sachakte) ergibt, verwiesen. Eine entsprechende Einwilligung erteilte die Nutzerin nicht.
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Mit Anordnung vom 24. Juli 2015 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin in Anwendung von § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG, die Umbenennung des Nutzernamens unverzüglich zurückzunehmen und der Nutzerin den Zugang zu ihrem Konto und die vollumfängliche Nutzung des Dienstes Facebook unter ihrem ursprünglich gewählten Pseudonym gegenüber anderen Nutzerinnen und Nutzern des Dienstes wieder einzuräumen. Die Anordnung diene der Beseitigung eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 6 TMG, der einen Anspruch auf pseudonyme Nutzung des Dienstes Facebook gewähre. Im Interesse der Nutzerin, die Beteiligte im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO sei, ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Anordnung an: Es sei eine anhaltende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung anzunehmen. Zum einen sei gegenwärtig von einer Übermittlung des Klarnamens der Nutzerin an andere Nutzer von Facebook auszugehen. Zum anderen halte die Antragstellerin der Nutzerin die in ihrem Nutzerprofil hinterlegten Daten vor und setze diese als unzulässiges Druckmittel ein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Anordnung verwiesen.
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Die Antragstellerin erhob am 1. August 2015 Widerspruch. Am 6. August 2015 hat sie zudem beim Verwaltungsgericht Hamburg (15 E 4482/15) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
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Die Nutzerin hat gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt, durch die Sperrung ihres Zugangs drohten soziale Kontakte abzubrechen, ein „familienbezogener Ausgleich im Ausland“ könne nicht mehr stattfinden und ihre sportliche Betätigung in Form von TaeBo werde erheblich beeinträchtigt, da mittlerweile viele ihren Sport betreffende Informationen fast ausschließlich über Facebook verbreitet würden. Das Verwaltungsgericht möge ihre Angaben nicht als Antrag auf Beiladung zum Verfahren auslegen und behandeln.
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Mit Beschluss vom 3. März 2016 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Bescheides wieder hergestellt. Deutsches Datenschutzrecht sei nicht anwendbar, sodass ein Verstoß gegen § 13 Abs. 6 TMG den Erlass der Anordnung nicht rechtfertigen könne. Dies ergebe sich aus dem einschlägigen datenschutzrechtlichen Kollisionsrecht, § 1 Abs. 5 BDSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutzrichtlinie). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei zwar davon auszugehen, dass die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle in Form der Facebook Germany GmbH (auch) im Bundesgebiet niedergelassen sei. Nach Auffassung der Kammer finde die streitige Datenverarbeitung jedoch nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a Satz 1 Richtlinie 95/46/EG „im Rahmen der Tätigkeiten“ dieser Niederlassung statt. Es solle verhindert werden, dass mehrere einzelstaatliche Rechtsordnungen auf dieselbe Datenverarbeitung Anwendung finden. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme 8/2010 der Artikel-29-Datenschutzgruppe der Europäischen Kommission zum anwendbaren Recht. Unterschiedliche rechtliche Maßstäbe für identische Datenverarbeitungsvorgänge dürften nach Art. 4 Abs. 1 lit. a Satz 2 Richtlinie 95/46/EG nur dann hinzunehmen seien, wenn datenverarbeitende Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt seien und dort – für ihren jeweiligen räumlichen Bereich – inhaltlich identische Aufgaben wahrnähmen. So liege es hier aber nicht. Die streitige Datenverarbeitung sei mit der Antragstellerin in Dublin am engsten verbunden. Diese Betrachtung stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Weltimmo (Urt. v. 1.10.2015, C-230/14, ECLI:EU:C:2015:639, NJW 2015, 3636). Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf die Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
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Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt, dass der angefochtene Beschluss mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde in eigener Kompetenz zu entscheiden (1.). Die dadurch eröffnete Prüfung führt in der Sache zu keinem anderen Ergebnis (2.).
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1. Die Antragsgegnerin erschüttert eine die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Erwägung. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin darauf, dass das Verwaltungsgericht sich für die Annahme, (regelmäßig) sei nur das Datenschutzrecht eines Mitgliedsstaates bei Niederlassungen in mehreren Mitgliedsstaaten anwendbar, nicht mehr auf die Artikel-29-Datenschutzgruppe stützen kann. Vielmehr vertritt diese Gruppe nunmehr den gegenteiligen Standpunkt. Dies ergibt sich aus dem „Update of Opinion 8/2010 on applicable law in light of the CJEU judgement in Google Spain“ vom 16. Dezember 2015 (vgl. S. 7 Ziff. 4 Abs. 2: “…the national laws of each such establishments will apply”). Weiter kann die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass eine “einengende” Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. a Satz 2 Richtlinie 95/46/EG durch das Verwaltungsgericht dahin, dass danach unterschiedliche rechtliche Maßstäbe für identische Datenverarbeitungsvorgänge nur dann hinzunehmen seien, wenn datenverarbeitende Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt seien und dort für ihren jeweiligen räumlichen Bereich inhaltlich identische Aufgaben wahrnähmen, im Wortlaut der Bestimmung keine Stütze findet.
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2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht abzuändern. Die Entscheidung der Kammer, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2015 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die im Rahmen des Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs mit öffentlichen und - von der Antragsgegnerin allein geltend gemachten - Beteiligteninteressen der Nutzerin an der sofortigen Vollziehung der datenschutzrechtlichen Anordnung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin überwiegt.
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Es ist offen, ob der Widerspruch der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Anordnung voraussichtlich erfolgreich sein wird (hierzu unter a). Die deshalb vorzunehmende Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs führt zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin gegenüber einem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und einem entsprechenden Beteiligteninteresse der Nutzerin (hierzu unter b).
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a) Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind offen. Es ist nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht geklärt, ob die Antragsgegnerin nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG i.V.m. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG gegen die in Irland ansässige Antragstellerin mit hoheitlichen Mitteln vorgehen darf, um die Möglichkeit einer Nutzung von Facebook unter einem Pseudonym durchzusetzen. Dabei kann der Senat zugunsten der Antragsgegnerin unterstellen, dass § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - selbst keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Denn schon die vorgreifliche Frage, ob die Antragsgegnerin als zuständige Datenschutzbehörde deutsches Datenschutzrecht auf die in Dublin residierende Antragstellerin anwenden und durchsetzen kann, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejahen. Dazu im Einzelnen:
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aa) Zum einen ist die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Datenschutzkontrollbehörden in Fällen, in denen ein Mutterkonzern (hier: Facebook Inc., USA) im Unionsgebiet mehrere Niederlassungen unterhält, die aber unterschiedliche Aufgaben haben, nicht geklärt. In seiner Entscheidung in Sachen Google Spain und Google (Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, ECLI:EU:C:2014:317, NVwZ 2014, 857) hat der Gerichtshof der Europäischen Union Art. 4 Abs. 1 lit. a RL 95/46/EG dahin ausgelegt, dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates besitzt, wenn der die Verarbeitung Durchführende in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen für sein Datenverarbeitungsangebot und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist. Weiterhin klärungsbedürftig ist aber, ob diese Anknüpfung an eine (allein) für Marketing und Vertrieb zuständige Niederlassung in einem Mitgliedstaat (hier: Deutschland) für die Anwendbarkeit der Datenschutzrichtlinie und die Zuständigkeit der Kontrollbehörde auch auf eine Konstellation übertragbar ist, bei der eine in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Irland) niedergelassenen Tochtergesellschaft nach der konzerninternen Aufgaben- und Verantwortungsteilung auch im Außenverhältnis als im gesamten Unionsgebiet "für die Verarbeitung Verantwortlicher" auftritt. Insoweit keine Klärung bewirkt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Vorabentscheidungsersuchen v. 25.2.2016, 1 C 28/14, ECLI:DE:BVerwG:2016:250216¬B1C28.14.0, K&R 2016, 437, juris Rn. 40), der sich der Senat anschließt, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Weltimmo (Urt. v. 1.10.2015, C-230/14, ECLI:EU:C:2015:639, NJW 2015, 3636). Dort war nicht die Konstellation zweier rechtlich selbständiger Tochtergesellschaften, denen konzernintern unterschiedliche sachliche und regionale Aufgaben zugewiesen waren, einer außerhalb des Unionsgebiets ansässigen Muttergesellschaft zu beurteilen (vgl. BVerwG a.a.O.).
- 19
bb) Zum anderen ist, selbst wenn die Zuständigkeitsverteilung (vgl. vorstehend aa)) ein Tätigwerden der Antragsgegnerin erlauben würde, eine korrespondierende Eingriffsbefugnis gegenüber der Antragstellerin zweifelhaft. Das Bundesverwaltungsgericht dürfte nämlich ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Weltimmo (Urt. v. 1.10.2015, C-230/14, ECLI:EU:C:2015:639, NJW 2015, 3636) in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof vom 25. Februar 2016 (1 C 28/14, ECLI:DE:BVerwG:2016:250216B1C28.14.0, K&R 2016, 437, juris) für das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein nur eine datenschutzrechtliche Anordnung gegenüber der Facebook Germany GmbH, nicht aber gegenüber der Antragstellerin - der Beigeladenen im dortigen Verfahren - in Betracht ziehen (BVerwG a.a.O., juris Rn. 42):
- 20
„Aus Art. 28 Abs. 1 und 3 RL 95/46/EG ergibt sich, dass jede Kontrollstelle sämtliche Befugnisse ausübt, die ihr im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaates übertragen wurden, um in diesem Hoheitsgebiet die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen; eine Kontrollstelle darf keine Sanktionen außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Mitgliedstaates verhängen und auch sonst nicht hoheitliche Maßnahmen jenseits ihrer territorialen Zuständigkeit ergreifen. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist indes eine Anordnung gegenüber einer im eigenen Hoheitsgebiet gelegenen Stelle, bei der die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Beigeladene nur eine Vorfrage bildet. Ein hoheitliches Vorgehen gegen die Beigeladene ist hiermit gerade nicht verbunden.“
- 21
Die Antragsgegnerin hält, wie im Schriftsatz vom 10. Juni 2015 - allerdings ohne direkte Auseinandersetzung mit dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - ausgeführt, zwar eine solche Interpretation der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Weltimmo für unzutreffend. Sie verweist insbesondere auf die Ausführungen des Gerichtshofs zum anwendbaren Recht unter Rn. 57 und Rn. 59 f. Dementsprechend sei ihr Eingreifen als deutsche Datenschutzbehörde gegenüber der Antragstellerin nur dann ausgeschlossen, wenn deutsches Recht keine Anwendung finden würde (Schriftsatz v. 10.6.2015, S. 11 f.). Das kann bezogen auf den vorliegenden Einzelfall nicht überzeugen, weil es der Antragsgegnerin nicht gelingt, die - in der vorliegenden Fallkonstellation unionsrechtlich klärungsbedürftige (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.2016, a. a. O., Rn. 40) - Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a Richtlinie 95/46/EG nachzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen zur Geltung deutschen Rechts Bezug. Dass dieses Vorbringen zu keiner Klärung führt, räumt die Antragsgegnerin letztlich selbst ein, wenn sie nachfolgend in Auseinandersetzung mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 2. Juni 2016 in einem anderen Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (C-119/15) vorträgt, auch dessen Argumente würden nicht „für die hier zu entscheidende Fallkonstellation zu einer eindeutigen Klärung der Frage nach dem anwendbaren Recht führen können“ (Schriftsatz v. 10.6.2015, S. 13). Schließlich kann die Bezugnahme auf den „Trail Smelter“-Fall (United States of America v. Canada, RIAA III, 1905, zitiert nach Knut Ipsen, Völkerrecht, 6. Aufl. 2014, S. 1039 Fn. 270) den Standpunkt der Antragsgegnerin nicht stützen. Dieser betraf allein zwischenstaatliche Beziehungen und die Abgrenzung der völkerrechtlich anerkannten Prinzipien der territorialen Souveränität und Integrität (vgl. Knut Ipsen a.a.O., S. 1038 ff.).
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b) Die mangels einer möglichen Prognose der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2010, 1 Bs 87/10, IÖD 2010, 178; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 159 m.w.N.) führt zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin gegenüber einem öffentlichen Interesse und einem Beteiligteninteresse der Nutzerin am Sofortvollzug.
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aa) Ein gewichtiges, überwiegendes Beteiligteninteresse der Nutzerin an der sofortigen Durchsetzung der angefochtenen Anordnung ist nicht gegeben.
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Die Interessen der Nutzerin sind zu berücksichtigen. Sie ist Beteiligte gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO. Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift ist entsprechend §§ 63, 65 VwGO jeder, der von dem Verwaltungsakt in seinen rechtlichen geschützten Interessen berührt wird (Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 91). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Nutzerin erfüllt, auch wenn das Verwaltungsgericht daraus prozessual keine Konsequenzen gezogen und auf ausdrücklichen Wunsch der Nutzerin von einer Beiladung zur Interessenwahrung abgesehen hat.
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Das Beteiligteninteresse der Nutzerin übersteigt das gegenläufige Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs nicht. Bei begründeten, gegenwärtig nicht behebbaren Zweifeln daran, ob die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin überhaupt durch belastenden Verwaltungsakt handeln darf und insoweit über eine Eingriffsbefugnis verfügt (vgl. oben a)), spricht schon im Ansatz sehr wenig für eine sofortige Vollziehbarkeit einer solchen Maßnahme. Bei einer unklaren Rechtslage wird ein Sofortvollzug am ehesten dann in Betracht kommen, wenn elementare Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, die es besonders zu schützen gilt. So kann etwa die sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung gegenüber Inhabern von EU-Fahrerlaubnissen trotz fraglicher Ermächtigungsgrundlage im gerichtlichen Eilverfahren Bestand haben, wenn durch die Teilnahme des betreffenden Personenkreises am Straßenverkehr Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.7.2006, NJW 2007, 99, 101, und juris Rn. 10; VG Sigmaringen, Beschl. v. 6.10.2005, 2 K 1276/05, juris 53 ff.). Eine vergleichbare Situation ist hier nicht gegeben. Die Preisgabe des Namens in einem sozialen Netzwerk allein setzt jedenfalls regelhaft höchste Rechtsgüter noch keiner konkreten Gefahr aus. Entsprechend weit verbreitet sind Namensangaben auf solchen Internetseiten, deren Nutzung jedem freisteht. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass zugestandenermaßen 9% aller Facebook-Zugänge nicht „real“ seien (Schriftsatz v. 20.8.2015, S. 3). Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass die Mehrheit der Facebook Nutzer entsprechend den Nutzungsbedingungen der Antragstellerin ihren „wahren Namen“ angeben dürfte. Es kommt hinzu, dass die Nutzerin sich vor dem von der Antragsgegnerin reklamierten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung jedenfalls durch Löschung ihres Zugangs selbst schützen kann.
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Die von der Nutzerin vorgetragene Sorge, dass über Facebook unterhaltene soziale Kontakte angesichts des von der Antragstellerin gesperrten Zugangs nicht gepflegt werden könnten und damit abzureißen drohten, überwiegt deren Interessen nicht. Die Nutzerin dürfte nämlich bei Vertragsschluss mit der Antragstellerin gemäß Ziffer 4 der Nutzungsbedingungen „Registrierung und Kontosicherheit“ in die Verwendung ihres „wahren Namens“ eingewilligt haben. Folglich hat sie durch spätere pseudonyme Nutzung des Zugangs dessen Sperrung in zurechenbarer Weise selbst herbeigeführt. Dem kann die Antragsgegnerin im Rahmen der hier maßgeblichen Interessenabwägung nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die von der Nutzerin erteilte Einwilligung gegen AGB-Recht verstoße. Wenn dies zutreffen sollte, was nicht gesichert erscheint - die Antragsgegnerin benennt zu dieser Frage mit der Beschwerdebegründung (dort S. 59) keine einschlägige Rechtsprechung, sondern „nur“ einen Aufsatz des Behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stadt Mannheim Dr. Wolfgang Ziebarth (ZD 2013, S. 375 ff.) -, könnte die Nutzerin ein Recht auf pseudonyme Nutzung von Facebook in Deutschland und damit zu zumutbaren Bedingungen im Zivilrechtsweg verfolgen, zumal sie auch dort von Seiten der Datenschutzbehörde unterstützt werden könnte (vgl. Ziebarth a.a.O., S. 378). Dass deutsches Zivilrecht auf das zwischen der Antragstellerin und der Nutzerin bestehende Vertragsverhältnis anwendbar ist, ergibt sich nämlich aus Ziff. 16. Nr. 3 der Nutzungsbedingungen (vgl. den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, BA S. 4 f. und Ziebarth a.a.O., S. 376) und steht im Übrigen auch außer Streit.
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bb) Ein greifbares öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung eines unter einem Pseudonym nutzbaren Facebook-Zugangs für die von der Antragsgegnerin in ihrer Anordnung bezeichnete Nutzerin ist nicht ersichtlich. Falls § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG anwendbar sollte (vgl. vorstehend a)), bestünde keine voraussetzungslose Verpflichtung zur Gewährung eines Zugangs unter Pseudonym. Vielmehr müsste gemäß dem Wortlaut des Gesetzes geklärt werden, ob eine solche Nutzung dem Diensteanbieter „zumutbar ist“. Unerheblich ist, ob die Antragsgegnerin sich durch eine stattgebende gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Verfahren letztlich ein Einlenken der Antragstellerin für alle deutschen Facebook-Nutzer verspricht. Eine solche Hoffnung stellte kein schützenswertes öffentliches Interesse dar. Im Übrigen beträfe die Möglichkeit, ein soziales Netzwerk unter einem Pseudonym nutzen zu können, kein mit dem Leben oder der Gesundheit vergleichbares Rechtsgut (siehe oben aa)).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
- 1.
öffentliche Stellen des Bundes, - 2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie - a)
Bundesrecht ausführen oder - b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern
- 1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet, - 2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder - 3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.
(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.
Beteiligte am Verfahren sind
- 1.
der Kläger, - 2.
der Beklagte, - 3.
der Beigeladene (§ 65), - 4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.