Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 17. Juli 2018 - 5 Bf 146/17.Z
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Mai 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.424,27 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Kläger, ein Fotografenmeister, wendet sich gegen zwei Bescheide, mit denen ihn die Handwerkskammer zu Pflichtbeiträgen für die dortige Mitgliedschaft herangezogen hat.
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Er ist Inhaber eines Fotostudios in Hamburg; dort bietet er u. a. die Erstellung von Pass- und Bewerbungsfotos, von anspruchsvollen Portraits, Produkt- und Architekturfotografie, analoge und digitale Fotoarbeiten sowie die Umwandlung von Super 8 Filmen, 16 mm Filmen und Dias auf DVD an. Gegen die Beitragsbescheide hat der Kläger nach erfolglosen Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und dort vor allem grundsätzliche (verfassungs- und europarechtliche) Einwände gegen seine Zwangsmitgliedschaft in der Handwerkskammer geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 19. Mai 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Pflichtmitgliedschaft und die Beitragspflicht des Klägers als Fotograf verstießen weder gegen das Grundgesetz noch gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Gegen dieses Urteil richtet der vorliegende Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
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Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (2.) oder der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (3.) zuzulassen.
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1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997, 621; Beschl. v. 19.8.1997, NJW 1997, 3328).
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b) Der Kläger hat in diesem Zusammenhang vorgetragen (Begründungsschrift vom 2.8.2017, S. 2 ff.), zu klären sei die fallübergreifend bedeutsame „Frage der Vereinbarkeit einer Wirtschaftsverwaltung in Form der Zwangsverbände mit den Grundrechtspositionen der zwangsvereinnahmten Mitglieder“. Diese Frage sei klärungsbedürftig, da eine von der bisherigen Einordnung abweichende verfassungsrechtliche Bewertung des Rechtsinstituts der Zwangsmitgliedschaft nicht unwahrscheinlich sei. Diese Überprüfung sei auch seitens des Gesetzgebers überfällig und werde zu dem Ergebnis der Verfassungswidrigkeit der Zwangsvereinnahmung der Mitglieder führen. Das Berufungsgericht werde gehalten sein, das vorliegende Verfahren in entsprechender Anwendung von § 94 Abs. 1 VwGO auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG die o. g. Frage vorzulegen.
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c) Diese von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam thematisierten Gesichtspunkte sind jedenfalls aktuell nicht mehr klärungsbedürftig.
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aa) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Juli 2017 entschieden, dass die Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen in den Industrie- und Handelskammern (und dementsprechend die damit verbundene Heranziehung zu Pflichtbeiträgen) verfassungskonform ist (BVerfG, Beschl. 12.7.2017, BVerfGE 146, 164). Solche Pflichtmitgliedschaften unterfielen nicht dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG (negative Koalitionsfreiheit), sondern dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. Damit seien sie vereinbar. Sie dienten einem legitimen Zweck und seien für dessen Erreichen geeignet, erforderlich und angemessen (a. a. O., Rn. 86 ff.). Eine selbständig rügbare Beobachtungspflicht des Gesetzgebers, ob die Voraussetzungen der Zwangsmitgliedschaft noch bestünden, gebe es nicht. Es liege hier auch kein Fall vor, in dem früher verfassungskonforme Normen verfassungswidrig geworden seien, weil sich die tatsächlichen Gegebenheiten geändert hätten. Zwar könne es geboten sein, die weitere Entwicklung zu beobachten, die Norm zu überprüfen und sie erforderlichenfalls zu revidieren, falls die tatsächlichen Voraussetzungen oder die Auswirkungen einer Regelung bei ihrem Erlass noch nicht ausreichend zuverlässig beurteilt werden könnten und die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zuträfen und sich der nun erreichte Zustand als verfassungswidrig darstelle. Das gelte unter anderem, wenn komplexe Gefährdungslagen zu beurteilen seien, über die verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht vorlägen, oder wenn eine Regelung erst im Zusammenwirken mit anderen, für sich genommen geringfügigen Eingriffen in Grundrechte in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führe, die verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar sei. Verfassungswidrig sei das Ausbleiben einer Neuregelung dann nur, wenn die Unterlassung eine Schutzpflicht verletzen würde. Hier seien weder eine derartige Gefährdung noch eine solche Schutzverantwortung erkennbar (a. a. O., Rn. 84 f.).
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bb) Der Kläger macht nicht geltend, dass diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern nicht auf die Zwangsmitgliedschaft in den Handwerkskammern übertragbar wäre; seine Argumentation bezieht sich generell auf die „Frage der Vereinbarkeit einer Wirtschaftsverwaltung in Form der Zwangsverbände mit den Grundrechtspositionen der zwangsvereinnahmten Mitglieder“.
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In der Sache spricht (jedenfalls prima facie) auch nichts gegen eine solche Übertragbarkeit. Bei den beiden Kammerarten handelt sich dabei um vergleichbare Institutionen. Sowohl die Handwerkskammern als auch die Industrie- und Handelskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und als Zwangsverbände ausgestaltet. Die mit den Kammern verfolgten Interessen decken sich in wesentlichen Punkten. So dienen beide Arten von Kammern der Interessenvertretung ihrer Mitglieder (vgl. § 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO und § 1 Abs. 1 Hs. 1 IHKG) und sind als Selbstverwaltungskorporationen ausgestaltet. Zudem fördern beide Kammern unter anderem die Aus- und Weiterbildung (vgl. § 91 Abs. 1 Nr. 4 – 6 HwO und § 1 Abs. 2 IHKG)und unterstützen die Behörden durch Anregungen, Vorschläge, Erstattung von Gutachten (vgl. § 91 Abs. 1 Nr. 2 HwO und § 1 Abs. 1 Hs. 2 IHKG). Für die Übertragbarkeit spricht auch, dass §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 IHKG den Einflussbereich der Industrie- und Handelskammern auf die Gewerbe erstrecken, die nicht den Handwerkskammern zuzuordnen sind. Damit wird deutlich, dass jedes Gewerbe (zu deren Abgrenzung gegenüber freiberuflichen, insbesondere künstlerischen Tätigkeiten vgl. die nachstehenden Ausführungen), das dem Anwendungsbereich des IHK-Gesetz oder der Handwerksordnung unterfällt, Teil einer der Kammern werden soll und die Kammern in einem einander ergänzenden Alternativ-Verhältnis stehen.
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Unterschiede zwischen den beiden Kammerarten bestehen zwar in der inhaltlichen Ausrichtung, die sich notwendigerweise aus der Art der Gewerbe ergibt, welche von den Mitgliedern ausgeübt werden. Dieser Unterschied überwiegt jedoch nicht die Gemeinsamkeiten in Grundgedanken und Struktur und steht deren Vergleichbarkeit in dem hier maßgeblichen Zusammenhang damit nicht entgegen.
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2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
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Unter dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten sind Schwierigkeiten zu verstehen, die das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten Üblichen erheblich übersteigen (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 26.7.1999, NordÖR 1999, 444, m. w. N.). Für die Darlegung der besonderen Schwierigkeiten ist dabei erforderlich, dass eine Begründung dafür gegeben wird, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter deutlich höhere Anforderungen stellt als im Normalfall. Der Hinweis auf vermeintliche von dem Verwaltungsgericht begangene Fehler ist hierfür ungeeignet.
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Der Kläger hat das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes nicht hinreichend dargelegt. Er trägt insoweit ausschließlich vor, aus dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache folge, dass die vorliegende Rechtsstreitigkeit auch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache aufweise. Dies trifft so bereits vom rechtlichen Ansatz her nicht zu (und wird so auch nicht in der vom Kläger angeführten Kommentierung von Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 28 e, vertreten). Davon abgesehen hat hier die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
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3. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 Rn. 7). So liegt es hier nicht.
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a) Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich die Technik der Fotografie und das Berufsbild des Fotografen grundlegend geändert hätten. Durch die Digitalisierung der Fotografie seien die zuvor vorhandenen handwerklichen Bezüge der photochemischen Techniken bei der Bildentwicklung nahezu vollständig verdrängt worden. Auch die Nachbearbeitung der Aufnahmen weise keinerlei handwerkliche Aspekte mehr auf, sondern geschehe ausschließlich unter Verwendung spezieller Software am Computer. Die heutige Berufsausübung der professionellen Fotografie habe mit Handwerk genau so wenig zu tun wie etwa die Arbeit als Programmierer oder von sonstig vornehmlich computergestützt Arbeitenden. Es sei verfehlt, die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit wie der Fotografie als Handwerk auf Entscheidungen zu stützen, die in eine Zeit fielen, in der das Wesen der Fotografie noch ein gänzlich anderes gewesen sei als heute. Diese Begründung des Verwaltungsgerichts zeige aber, dass dieses die heutzutage gegebene tatsächliche Tätigkeit professioneller Fotografen nicht erfasst und bewertet haben könne.
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Diese Rüge greift nicht durch.
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Abgesehen davon, dass den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht „die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit wie der Fotografie als Handwerk auf Entscheidungen“ gestützt hätte, „die in eine Zeit fielen, in der das Wesen der Fotografie noch ein gänzlich anderes gewesen sei als heute“, ergeben sich aus den Hinweisen des Klägers auf die Veränderungen durch die Digitalisierung keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Beklagte und das Verwaltungsgericht seine Tätigkeit zu Recht als handwerklich eingeordnet haben.
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Für die Richtigkeit dieser Einordnung auch vor dem Hintergrund der Digitalisierung spricht zunächst bereits der Umstand, dass der Gesetzgeber bei seiner mit Wirkung vom 1. Januar 2004 (Gesetz vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2934) beschlossenen Reform der Handwerksordnung und der damit verbundenen Abschaffung des Meisterzwangs für Fotografen (bis zum 31.12.2003 gehörte das Gewerbe der Fotografen gemäß Nr. 78 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO zu den Gewerben, die als Handwerk betrieben werden konnten) das Fotografengewerbe nicht etwa vollständig aus dem Regelungsbereich der Handwerksordnung entfernt, sondern dieses als „zulassungsfreies Handwerk“ (in Nr. 38 der Anlage B zu § 18 Abs. 2 HwO) in diesem Regelungsbereich belassen hat. Zu jener Zeit war die Digitalisierung der Fotografie bereits im Gange und die Dominanz der digitalen Fototechnik, wenn nicht schon gegeben, so doch für die nahe Zukunft absehbar. Gleichwohl hat der Gesetzgeber an seiner Einschätzung festgehalten, dass das Fotografen-Gewerbe im Regelfall als Handwerk einzuordnen ist.
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Es ist in diesem Zusammenhang aber auch in der Sache nicht maßgeblich, dass die Herstellung bzw. Aufbereitung der Bilder heutzutage überwiegend nicht mehr durch photochemische Prozesse, sondern mit Hilfe spezieller Bildbearbeitungsprogramme am Computer erfolgt. Die Bildbearbeitung ist zum einen nicht der alleinige Schwerpunkt der Tätigkeit des Fotografen; zum anderen ist auch die Benutzung der Programme als handwerklich anzusehen. Die Bedienung der Programme ist gekennzeichnet durch die technische Eingabe von Befehlen, um dem gewünschten Ergebnis näherzukommen. Die photochemische Bilderstellung und Bildbearbeitung unterscheiden sich davon zwar insoweit, als dass keine Computer-Befehle gegeben, sondern Chemikalien verarbeitet werden. Die Zweckrichtung bei einer digitalen Bildherstellung, nämlich die Herstellung eines Bildes nach den Vorstellungen der Kunden, unterscheidet sich aber nicht von der Tätigkeit des Fotografen in der Zeit vor der Digitalisierung.
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Soweit der Kläger seine Tätigkeit mit der eines Programmierers oder der von „sonstig vornehmlich computergestützt Arbeitenden“ vergleicht, führt dies nicht weiter. Von der Tätigkeit eines Programmierers ist das Führen eines Foto-Studios mit den vom Kläger angebotenen Schwerpunkten weit entfernt. Seine Bezugnahme auf andere „vornehmlich computergestützte“ Tätigkeiten ist (aus den bereits genannten Gründen) unergiebig. Dem entspricht es, dass heutzutage (eben wegen der Auswirkungen der Digitalisierung) auch manche traditionelle Gewerke, die nach wie vor nur als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können (zu diesen Gewerken vgl. die Auflistung in der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO in der Fassung vom 30.6.2017), zunehmend und wesentlich durch computergestützte Arbeit geprägt sind; dies gilt etwa für die Berufe der Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Elektrotechniker, Hörakustiker oder Zahntechniker (Nr. 19, 20, 25, 34 bzw. 37 der letztgenannten Anlage A).
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b) Der Kläger trägt vor, er halte die zwangsweise Mitgliedschaft in der Handwerkskammer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für willkürlich, da die Voraussetzungen für eine Einstufung als handwerklich tätiger Fotograf, als nicht handwerklich tätiger Fotograf und als Freiberufler nicht in hinreichendem Maße konkretisierbar seien. Der Meisterzwang sei für das Fotografen-Handwerk im Jahr 2004 abgeschafft worden. Der Begriff Fotograf sei genauso wenig eine geschützte Berufsbezeichnung wie etwa Foto-Designer. Nach der Wertung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dürften diejenigen, die „Diplom-Design“ studiert hätten, faktisch meist ungeachtet ihrer konkreten Berufsausübung als Künstler gelten, und seien „Foto-Ingenieure“ als Freiberufler anzusehen. Angesichts dieser Alternativen gebe es immer weniger Fotografen, die ihre Qualifikation mittels einer handwerklichen Gesellen- und Meisterprüfung nachgewiesen hätten. Somit könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Berufsausübung in der Fotografie in jedem Fall eine handwerkliche im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 HwO sei. Allein der Umstand, dass er, der Kläger, die Meisterprüfung abgelegt habe, bedeute nicht notwendigerweise, dass seine konkrete Berufsausübung handwerklicher Natur sei. Rechtlich entscheidend sei nicht die berufsqualifizierende Ausbildung des Fotografen, sondern seine konkrete Berufsausübung. Handwerklich sei es etwa, wenn eine betriebliche Ausbildung von Lehrlingen stattfinde; dies geschehe bei ihm aber seit Jahren nicht mehr. Seiner Ansicht nach seien nur noch die wenigen Fotografen nach wie vor als Handwerker anzusehen, die Bildaufnahmen auf Negativ- oder Diapositivfilm anfertigten und diese mit photochemischen Methoden entwickelten.
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Auch diese Rüge verfängt nicht. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, dass die Einordnung des Berufsbildes des Fotografen als „zulassungsfrei handwerklich“ gemäß § 18 Abs. 1, 2 Satz 1 HwO i. V. m. der dortigen Anlage B, Abschnitt 1, Nr. 38 sowie die Einordnung der konkreten Tätigkeit des Klägers als „handwerksmäßig betrieben“ im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 HwO rechtlich zweifelhaft wären.
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aa) Tätigkeiten, die als stehendes Gewerbe ausgeübt werden, unterfallen der Handwerksordnung, nicht dagegen als „freie Berufe“ ausgeübte Tätigkeiten, welche insbesondere die (im Bereich der Fotografie als Alternative zum Handwerk vornehmlich in Betracht kommende) künstlerische Betätigung umfassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.1991, 2 BvR 281/91, GewArch 1992, 133, juris Rn. 14). Die diesbezügliche Abgrenzung erfolgt nach handhabbaren, in der Rechtsprechung und im Schrifttum bereits entwickelten Kriterien.
- 26
Ein solches Kriterium ist etwa, ob die betreffende Tätigkeit im Wesentlichen eine erlernbare Arbeit darstellt oder ob sie als eigenschöpferisches gestaltendes Schaffen anzusehen ist (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 18.8.2010, 3 U 149/09, juris Rn. 28). Dabei steht es dem handwerklichen Charakter nicht entgegen, wenn einzelne künstlerische Elemente in der Tätigkeit enthalten sind (vgl. OLG München, Urt. v. 3.12.1992, 6 U 2473/92, GewArch 1993, 204, juris Rn. 7). Das gilt insbesondere bei handwerklichen Tätigkeiten, die vom Berufsbild her auch eine eigenschöpferische Komponente aufweisen; dazu gehört auch das Fotografenhandwerk. Für den Bereich der Fotografie ist entscheidend, ob dem Schaffen eines Fotografen eine schöpferische Leistung in einem Umfang zugrunde liegt, die über das in diesem Beruf durch eine schöpferische bzw. gestalterische Komponente bereits gekennzeichnete Handwerkliche deutlich hinausgeht (vgl. BSG, Urt. v. 24.6.1998, B 3 KR 11/97 R, juris Rn. 15).
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Darüber hinaus ist die Abgrenzung anhand der Gewinnerzielungsabsicht möglich. Eine handwerkliche Tätigkeit ist vorrangig auf die Erzielung wirtschaftlicher Gewinne gerichtet, während eine künstlerische Tätigkeit daneben ein höheres vergeistigtes Ziel verfolgt (vgl. Doepner-Thiele, in: Castendyk, Fotorecht, 2. Aufl. 2012, Rn. 677).
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Von Bedeutung ist des Weiteren, ob bei der Ausübung des Berufs des Fotografen die korrekte Ausführung der Technik im Vordergrund steht und eher wenig Raum für eine künstlerische Freiheit bleibt, was oft der Fall sein wird (vgl. Doepner-Thiele, a. a. O, Rn. 678). Demgegenüber kann die Tätigkeit als künstlerisch anzusehen sein, wenn die Fotografie eine eigenschöpferische, seinem eigenen künstlerischen Empfinden entspringende Darstellung wiedergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.1991, a. a. O, Rn. 16). Von Bedeutung kann dabei auch sein, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld die einzelnen Leistungen erbracht werden: Wer sich auf dem herkömmlichen Berufsfeld eines Handwerks, in diesem Fall der Fotografie, bewegt, wird nicht schon dadurch zum „Künstler“, dass seine Leistungen einen eigenschöpferischen, gestalterischen Charakter aufweisen, denn ein solcher Charakter ist bei diesen Handwerksberufen typisch. Eine Einordnung als Künstler kann in Betracht kommen, wenn der Fotograf das typische handwerkliche Berufsfeld verlässt, sich mit seinen Produkten in einem künstlerischen Umfeld bewegt und in künstlerischen Kreisen als gleichrangig anerkannt wird (vgl. BSG, Urt. v. 25.11.2010, B 3 KS 1/10 R, GewArch 2011, 169, juris Rn. 20).
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Die genannten Abgrenzungskriterien sind hinreichend gut zu handhaben, um zu gewährleisten, dass auf dieser Grundlage eine Zuordnung der Tätigkeit von Fotografen als Handwerk nicht willkürlich ist. Insbesondere dringt das Argument des Klägers, die Abschaffung des Meisterzwanges führe zur Willkürlichkeit der Einstufung als freiberuflich oder gewerblich, nicht durch. Die ursprüngliche Ausbildung des Fotografen ist, wie er selbst ausführt, als solche kein geeignetes Kriterium für die Einordnung seiner konkret ausgeübten Tätigkeit als handwerklich (auch das Verwaltungsgericht hat darauf nicht maßgeblich abgestellt). Eine handwerkliche Ausbildung oder eine entsprechende Berufsbezeichnung allein bedeuten in der Tat noch nicht, dass der betreffende Fotograf aktuell tatsächlich handwerklich tätig ist. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Fotograf im Laufe der Zeit seinen Schwerpunkt von einer handwerklichen zur künstlerischen Tätigkeit verlagert oder umgekehrt, ohne dabei seine Bezeichnung anzupassen oder eine (ggf. vorhandene) entsprechende Ausbildung nachzuholen (vgl. Doepner-Thiele, a. a. O., Rn. 683 f.). Angesichts dessen führt die Abschaffung des Meisterzwanges nicht dazu, dass die Konkretisierbarkeit der o. g. Abgrenzungskriterien entfällt. Auch das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass die Berufsausübung in der Fotografie „in jedem Fall“ als handwerklich anzusehen sei.
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All dem entspricht es, dass der Kläger selbst Kriterien nennt, die seines Erachtens eine Einordnung der Tätigkeiten von Fotografen als handwerklich rechtfertigen können (vgl. seine Begründungsschrift v. 2.8.2017, S. 7/8.), wie etwa das Anfertigen von Bildaufnahmen auf Negativ- oder Diapositivfilmen und deren Entwicklung mit photochemischen Mitteln (was der Kläger laut dem Briefkopf seiner Klageschrift - wo u. a. von „Fotoarbeiten analog & digital“ die Rede ist - ebenfalls anbietet).
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bb) Nach den o. g. Kriterien spricht nichts dagegen, dass der Kläger handwerklich tätig ist.
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Er betreibt sein Fotostudio zu Zwecken der Gewinnerzielung und es ist nicht erkennbar, dass er über diese Gewinnerzielungsabsicht hinaus künstlerische Interessen verfolgen würde, die die Gewinnerzielungsabsicht in den Hintergrund treten ließen. Zwar können Portrait-Aufnahmen (die der Kläger ebenfalls anbietet) unter Umständen Kunstwerke sein. Es kann Fälle geben, in denen der Fotograf die Aufgabe hat, sein Modell zu beobachten, sich in es hineinzudenken und einzufühlen, das für das Modell Charakteristische durch Gestaltung des Hintergrundes und der Beleuchtung herauszustellen zu versuchen, das Modell auf die Aufnahme vorzubereiten oder auch von ihr ablenken und es so dann in dem Augenblick festzuhalten, in dem sein Wesen am typischsten in Erscheinung tritt; dann gestaltet der Fotograf und er schafft etwas vorher nicht Vorhandenes (vgl. BFH, Urt. v. 7.10.1971, IV R 139/66, BFHE 104, 314, juris Rn. 10). Ein Handwerk betreibt gleichwohl, wer sich mit maßgeblichem Anteil mit der handwerksmäßigen Ausübung wesentlicher Tätigkeiten eines handwerksfähigen Gewerbes befasst, auch wenn er daneben nicht-handwerkliche Tätigkeiten ausübt (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 11.4.1983, GewArch 1983, 301, 302; Doepner-Thiele, a. a. O., Rn. 692).
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Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei dem Kläger derartige speziell künstlerische Ansätze prägend für seine Arbeit wären. Dies gilt ohne weiteres für die von ihm angebotenen Pass- und Bewerbungsbilder. Aber auch bei Portraitaufnahmen sind regelmäßig die Vorstellungen der Kunden maßgeblich und es verbleibt eher wenig Raum für eine eigene schöpferische Leistung des Fotografen. Die Aufgabe des Fotografen besteht dann darin, die Vorstellungen der Kunden bestmöglich u.a. durch Auswahl der passenden Kamera und Objektive, Schaffen der entsprechenden Lichtverhältnisse und gegebenenfalls durch eine anschließende Bildbearbeitung umzusetzen. Der Fotograf muss gemäß seinem Fachwissen die richtige Kamera, das richtige Objektiv bzw. die richtige, den Bildausschnitt bestimmende Brennweite, die geeigneten Lichtquellen (Freilicht, Kunstlicht, Blitzlicht oder vorhandenes Licht) und andere Parameter mehr auswählen und korrekt anwenden, um das vom Kunden gewünschte Ergebnis zu erzielen; dies ist keine freie künstlerische Handlung, sondern Handwerk (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 18.8.2010, a. a. O., Rn. 28).
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All dem entspricht es, dass der Kläger offenbar nicht gegen seine Eintragung im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke vorgegangen ist (vgl. §§ 19, 20 Satz 1 HwO), was aus seiner Sicht nahegelegen hätte, wenn er selbst seine Fotografen-Tätigkeit nicht als handwerklich ansähe.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,
- 1.
die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen, - 2.
die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten, - 3.
die Handwerksrolle (§ 6) zu führen, - 4.
die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1) zu führen, - 4a.
Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten, - 5.
Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen, - 6.
die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen, - 6a.
die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c, 51g) - 7.
die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten, - 7a.
Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten, - 8.
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, - 9.
die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern, - 10.
die Formgestaltung im Handwerk zu fördern, - 11.
Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten, - 12.
Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen, - 13.
die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen, - 14.
die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A.
(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.
(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.
(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.
(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen.
(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.
(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.
(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.
(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
- 1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, - 2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder - 3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:
- 1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen, - 2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken, - 3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
- 1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten, - 2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
- 1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und - 2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.
(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.
(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.
(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.
(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.
(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.
(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.
(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,
- 1.
die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen, - 2.
die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten, - 3.
die Handwerksrolle (§ 6) zu führen, - 4.
die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1) zu führen, - 4a.
Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten, - 5.
Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen, - 6.
die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen, - 6a.
die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c, 51g) - 7.
die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten, - 7a.
Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten, - 8.
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, - 9.
die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern, - 10.
die Formgestaltung im Handwerk zu fördern, - 11.
Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten, - 12.
Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen, - 13.
die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen, - 14.
die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A.
(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.
(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.
(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.
(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen.
(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.
(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.
(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.
(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
- 1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, - 2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder - 3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:
- 1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen, - 2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken, - 3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
- 1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten, - 2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
- 1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und - 2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.
(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.
(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.
(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.
(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.
(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.
(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
- 1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, - 2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder - 3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
- 1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, - 2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder - 3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
- 1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; - 2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; - 3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; - 4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.