Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Feb. 2014 - 3 Nc 115/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
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1. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit dem Beschwerdevorbringen dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des mit der Beschwerde gestellten Antrages zu ändern.
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a) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, mit dem sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf vorläufige Zulassung der Antragstellerin zum Studiengang Geographie (B.Sc.) begehrt hat, weil noch außerhalb der festgesetzten Kapazität von 59 Studienplätzen weitere freie Kapazität vorhanden sei, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach seinen Berechnungen ergebe sich für diesen Studiengang eine Kapazität von 65 Plätzen. Da in diesem Studiengang aber bereits 66 Bewerber einen Studienplatz erhalten und sich eingeschrieben hätten, sei für keinen der Antragsteller des Eilverfahrens noch ein freier Platz vorhanden.
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b) Die Antragstellerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde mehrere Argumente geltend, die sämtlich erfolglos bleiben.
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aa) Die Antragstellerin rügt, der Curricularnormwert (CNW) von 2,6 erscheine überhöht und willkürlich. Das Verwaltungsgericht selbst führe aus, dass die Antragsgegnerin die Anforderungen für die Berechnung des CNW nicht erfüllt habe. Auch wenn das Verwaltungsgericht sodann ausführe, dass die Antragsgegnerin den Anforderungen an die Begründung der Betreuungsrelationen im Ergebnis genügt habe und die festgesetzten CNW in der Regel unter den errechneten Werten lägen, sei es jedenfalls nicht auszuschließen, dass die festgesetzten CNW für den Studiengang Geographie zum Nachteil der Antragstellerin festgelegt worden seien.
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Diese Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat angenommen (BA S. 14), festgesetzte CNW seien auch dann, wenn ihre Festsetzung „vordergründig“ nicht den Anforderungen an ihre Herleitung genüge, für die Kapazitätsberechnung zugrunde zu legen, sofern sie auf gerichtliche Aufklärungsverfügungen hin seitens der Antragsgegnerin durch Ausfüllrechnungen nachvollziehbar hergeleitet werden könnten und die daraus hervorgehenden Werte jedenfalls keinen geringeren Betreuungsaufwand ergäben als der in den festgesetzten CNW zum Ausdruck kommende, weil sich dann keine kapazitären Nachteile für die Studienanfänger ergeben könnten. Damit ist Verwaltungsgericht von dem richtigen Ansatz ausgegangen, dass eine Substituierung der durch Rechtsverordnung (Anl. 2 zur KapVO) festgesetzten Curricularnormwerte kraft richterlicher Notkompetenz nicht geboten ist, wenn der Entstehungsprozess dieser Werte zwar keine hinreichend nachvollziehbare Abwägung erkennen lässt, aber nachträglich vorgelegte, plausible Ausfüllrechnungen die der Kapazitätsberechnung der Hochschule zugrunde gelegten Werte tragen bzw. sich daraus im Vergleich zur Einrechnung der festgesetzten Curricularnormwerte jedenfalls keine höhere Kapazität ergibt. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, so würden in der Tat auch die ggf. von den Verwaltungsgerichten im Wege der Substituierung zu „schaffenden“ Curricularnormwerte nicht zu höherer Kapazität führen. Die hier von der Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht für den Studiengang Geographie/B.Sc. vorgelegte Ausfüllrechnung (Erläuterungen zur Verwaltungsrechtssache 20 ZE GGR WS 2013/14, Abschnitt 8 und Anl. 8 a) gelangt zu einem gegenüber dem festgesetzten CNW von 2,60 deutlich höheren Betreuungsaufwand von 4,19; die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern dies fehlerhaft wäre und der didaktisch angebrachte Betreuungsaufwand stattdessen niedriger als 2,60 sein müsste.
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bb) Die Antragstellerin meint, es sei nicht ersichtlich, wie sich die für den Studiengang Geographie/B.Sc. zugrunde gelegte Anteilquote von 0,195 berechne; damit sei auch der gewichtete Curriculareigenanteil von 0,507 (= 2,6 * 0,195) nicht nachvollziehbar.
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Auch dieser nicht weiter substantiierte Einwand bleibt erfolglos; er legt keine fehlerhafte Kapazitätsberechnung durch die Antragsgegnerin oder durch das Verwaltungsgericht dar. Die Anteilquote eines Studiengangs ist kein empirisch zu ermittelnder oder didaktisch herzuleitender Wert, sondern eine nach hochschulpolitischen Zielen gesetzte Größe, anhand derer das von der Hochschule gewollte Gewicht dieses Studiengangs im Verhältnis zu den anderen Studiengängen der betreffenden Lehreinheit bestimmt werden soll. Es gibt insofern kapazitätsrechtlich an sich keine „richtigen“ oder „falschen“ Anteilquoten; dementsprechend reduziert ist hier die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte. Allerdings werden sich die Anteilquoten regelmäßig auch an der Nachfrage hinsichtlich der einzelnen Studiengänge orientieren bzw. zu orientieren haben. Angesichts dessen mögen sich die Verwaltungsgerichte in Fällen (willkürlich) verzerrter, die Nachfrage hinsichtlich der einzelnen Studiengänge ignorierender Anteilquoten zu kapazitätsrechtlichen Korrekturen veranlasst sehen. Ein solcher Sachverhalt ist im vorliegenden Fall jedoch weder von der Antragstellerin dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 13. Januar 2014 mitgeteilt, die Festlegung der Anteilquote für den Studiengang Geographie/B.Sc. ergebe sich im Wesentlichen aus dem gestiegenen Bedarf an Studienplätzen in den Lehramtsstudiengängen, insbesondere in den Masterstudiengängen; dies habe ein Umsteuern in diesen Bereich erfordert, das notwendig zu Lasten der Fachstudiengänge gehe. Damit hat die Antragsgegnerin eine plausible Begründung für die Verringerung der Anteilquote des vorliegenden Studiengangs gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum (von 0,248 auf 0,195, vgl. den Kapazitätsbericht 2012/2013, S. 269, und den Kapazitätsbericht 2013/2014, S. 275) gegeben.
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cc) Die Antragstellerin beanstandet weiter, das Verwaltungsgericht habe den von der Antragsgegnerin genannten Schwundfaktor von 0,81 ohne weitere Prüfung übernommen.
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Auch damit kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, für die Richtigkeit jeder einzelnen Berechnungsgröße eine eigene Begründung abzugeben. In der Sache ergibt sich der Schwundfaktor von 0,81 aus der diesbezüglich von der Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht vorgelegten Schwundberechnung (Erläuterungen zur Verwaltungsrechtssache 20 ZE GGR WS 2013/14, Anlage 9 a).
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dd) Die Antragstellerin rügt, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin angesichts des Hochschulpakts II beabsichtigte Aufnahme von zehn weiteren Studienanfängerplätzen als nicht kapazitätswirksam angesehen. Es sei auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausführe, dass es an Stellen fehle, die aus den bisher nur zugesagten Mitteln eingerichtet worden seien. Die Nichteinbeziehung der hierzu geschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 20. August 2013 sei willkürlich, da die Aufstockung der Mittel für den Hochschulpakt II offensichtlich politisch zum Ausbau der Bildungskapazität gewollt sei.
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Auch diese Rüge bleibt erfolglos. Die hier vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ist weder „nicht nachvollziehbar“ noch „willkürlich“, sondern zutreffend und plausibel. Sie entspricht der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 70 f.; Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris, Rn. 57 ff.).
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ee) Schließlich beanstandet die Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht kein Nachrückverfahren angeordnet hat. Es sei davon auszugehen, dass nicht sämtliche in der ersten Instanz erfolgreichen Antragsteller von den erlassenen einstweiligen Anordnungen zur vorläufigen Zulassung zum Studiengang Geographie/B.Sc. Gebrauch gemacht hätten. Eine Auswertung der Immatrikulationsliste werde ergeben, dass die vom Verwaltungsgericht festgestellten 65 Studienplätze nicht ausgeschöpft seien.
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Diese Rüge geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat in dem vorliegenden Studiengang sämtliche Eilanträge abgelehnt, weil die Kapazität 65 Studienplätze umfasse und bereits 66 Bewerber immatrikuliert worden seien. Es hat hier somit keine erstinstanzlich erfolgreichen Antragsteller gegeben, womit es schon an einer tatsächlichen Grundlage für ein Nachrückverfahren (dessen Durchführung oder Nicht-Durchführung ohnehin im Ermessen des Verwaltungsgerichts steht) gefehlt hat. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 30.1.2014) bestätigt, dass zum Vorlesungsbeginn (14.10.2013) für den vorliegenden Studiengang 66 Bewerber immatrikuliert gewesen sind.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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3. Der Antragstellerin ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die mit der Beschwerde beabsichtigt gewesene Rechtsverfolgung von vornherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprochen hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde hat nichts Erfolgversprechendes dargelegt; auf die obigen Ausführungen (unter „1.“) wird Bezug genommen.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.