Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Jan. 2015 - 1 Bs 211/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin, eine ghanaische Staatsangehörige, begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihre Abschiebung bis zur Hauptsache-Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgesetzt werden soll. Sie macht geltend, angesichts ihrer zahlreichen Krankheiten auf physischem und psychischem Gebiet sei ihre Ausreise aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unmöglich. Im Fall einer Abschiebung bestehe eine konkrete akute Suizidgefahr.
- 2
Die Antragstellerin leidet u.a. an erheblichen urologischen Beschwerden und an einer starken Gehbehinderung infolge eines Mitte 2009 erlittenen Verkehrsunfalls. Ferner besteht ausweislich von Attesten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie eine deutliche paranoide Symptomatik mit akustischen Halluzinationen; die Antragstellerin werde von Stimmen zum Suizid aufgefordert.
- 3
Ein Asylantrag der im Jahr 2007 eingereisten Antragstellerin blieb ohne Erfolg, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse infolge der Erkrankungen wurden im Ergebnis verneint. Eine von der Antragsgegnerin veranlasste Untersuchung der Antragstellerin auf Flugreisefähigkeit, durchgeführt von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Flugmedizin, kam im Juli 2014 zum Ergebnis, dass die Antragstellerin bei Einsatz von Rollstühlen als Transporthilfsmittel flugreisefähig sei; bei einer früheren Untersuchung auf Reisefähigkeit durch dieselbe Ärztin habe "eine Psychose … nicht nachvollzogen werden" können. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG läuft derzeit das Widerspruchsverfahren. Die Antragsgegnerin beabsichtigte, die Antragstellerin am 2. Oktober 2014 auf dem Luftweg nach Ghana abzuschieben und hatte zu diesem Zweck einen Flug gebucht.
- 4
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Antragstellerin abzuschieben, bevor nicht durch amts- oder fachärztliches Gutachten bestätigt worden ist, dass aufgrund der Abschiebung nicht die Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin infolge ernsthafter suizidaler Handlungen wesentlich verschlechtert. Die hinreichend substantiierten Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Y... gäben ausreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weitergehenden Untersuchung.
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Mit ihrer Beschwerde trägt die Antragsgegnerin vor, das Verwaltungsgericht habe sie zu Unrecht für verpflichtet gehalten, ein Gutachten einzuholen. Die Suizidgefahr bei der Antragstellerin werde nicht in Abrede gestellt. Die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts verlange nur, dass die Antragsgegnerin alles zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren Erforderliche und Zumutbare unternehme; zu weiterer Vorsorge sei sie nicht verpflichtet. Sie sichere zu, dass bei einer erneut geplanten Abschiebung eine suizidale Gefährdung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung dadurch ausgeschlossen werden könne, dass die Antragstellerin während der Abschiebung ärztlich begleitet und im Zielland in ärztliche Betreuung übergeben werde.
- 6
Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Ihre Suizidgefahr sei unabhängig von der Abschiebungsandrohung Folge der seit langem bestehenden Krankheit. Es reiche nicht aus, die Suizidgefahr bei der Abschiebung zu verhindern; es müsse auch verhindert werden, dass es aufgrund der Abschiebung zu einem Suizid komme.
II.
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Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
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1. Die rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, auch wenn ein von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderter bestimmter Antrag nicht förmlich gestellt wurde. Es ist nicht zwingend erforderlich, einen Beschwerdeantrag ausdrücklich zu stellen; es reicht für die Erfüllung des Antragserfordernisses aus, wenn sich das Ziel der Beschwerde hinreichend deutlich aus ihrer Begründung ergibt (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 68 f. m.w.N.). Das ist hier der Fall. Zwar deutet der erste Teil der Beschwerdebegründung zunächst darauf hin, dass sich die Antragsgegnerin – anders als gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung, die Antragstellerin zunächst untersuchen zu lassen – nicht gegen eine Verpflichtung wehren würde, die Antragstellerin in ärztlicher Begleitung abzuschieben. Da sie aber anschließend zusichert, im Fall einer erneut geplanten Abschiebung durch ärztliche Begleitung während der Abschiebung und Übergabe in ärztliche Betreuung im Zielland dafür Sorge zu tragen, dass eine suizidale Gefährdung der Antragstellerin im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Abschiebung ausgeschlossen werden könne, wird erkennbar, dass die Beschwerde auf die vollständige Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielt.
- 9
2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts untersagt der Antragsgegnerin, die Antragstellerin abzuschieben, bevor ein amts- oder fachärztliches Gutachten eingeholt ist "zur Bestätigung, dass aufgrund der Abschiebung nicht die Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin infolge ernsthafter suizidaler Handlungen wesentlich verschlechtert". Das Attest von Dr. Y... vom 19. September 2014 sei in Zusammenschau mit dem vorangegangenen Attest vom 15. Mai 2014 hinreichend substantiiert, um Anlass für die als erforderlich angesehene fach- oder amtsärztliche Untersuchung zu geben.
- 10
a) Die Antragsgegnerin hält eine solche Verpflichtung für unzulässig, da sie nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts nur gehalten sei, im Falle einer Abschiebung alles zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen; hier sei dies die ärztliche Begleitung der Antragstellerin während der Abschiebung und ihre Übergabe in ärztliche Betreuung im Zielland. Zu weiterer Vorsorge sei sie nicht verpflichtet.
- 11
Dieses Vorbringen ist für sich genommen hier schon deshalb nicht geeignet, den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, da die Antragsgegnerin vorprozessual jedenfalls eine erhebliche psychische Erkrankung der Antragstellerin ausdrücklich verneint hatte (vgl. die Einschätzung von Frau Dr. D... vom 8. Januar 2013; Ausl.-Akte S. 295; Bescheid vom 29. Juli 2014, S. 2 oben) und in der Stellungnahme zum Eilantrag (wenn auch vor Kenntnis der Antragsbegründung) gegenüber dem Verwaltungsgericht nur von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen sprach, die aber wegen des negativen Bundesamtsbescheides nicht zu prüfen seien. Bei dieser Sachlage wäre eine gerichtliche Anordnung, die Antragstellerin bei einer Abschiebung ärztlich begleiten zu lassen und im Zielstaat in ärztliche Obhut zu übergeben, für die Antragsgegnerin belastender gewesen und für den Fall, dass die Antragstellerin nach fachärztlicher Einschätzung auch ohne solche Vorkehrungen als reisefähig eingestuft würde, auch nicht gerechtfertigt.
- 12
b) Allerdings stellt die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung die Suizidgefahr der Antragstellerin ausdrücklich nicht (mehr) in Frage und sichert für den Fall einer Abschiebung eine ärztliche Begleitung der Antragstellerin während der Abschiebung und die Übergabe in ärztliche Betreuung im Zielland zu. Auch dies rechtfertigt hier nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben.
- 13
Die in der Beschwerdebegründung erklärte Anerkennung der bei der Antragstellerin bestehenden Suizidgefahr und die darin gegebene Zusicherung sind allerdings als neue Umstände berücksichtigungsfähig, da sie innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten bzw. erklärt worden sind (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 146 Rn. 81 ff.). Die Zusicherung einer begleiteten Abschiebung einschließlich der Übergabe in ärztliche Behandlung im Zielland reicht im vorliegenden Fall jedoch nicht aus, das mögliche Spektrum eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses abzudecken; nur auf ein solches kann sich die Antragstellerin wegen der Bindungswirkung der negativen Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten (§ 42 Satz 1 AsylVfG) gegenüber der Antragsgegnerin berufen.
- 14
aa) Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung kann im Hinblick auf die gesundheitliche Situation eines ausreisepflichtigen Ausländers dann bestehen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Auch eine konkrete, ernstliche Suizidgefährdung mit Krankheitswert kann zu einem solchen Abschiebungshindernis führen. Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 6.2.2008, 11 S 2439/07, InfAuslR 2008, 213, 214 = juris, Rn. 7 f. m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.6.2011, 2 M 38/11, InfAuslR 2011, 390 f. = juris Rn. 5).
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bb) Die Vorkehrungen, die die Antragsgegnerin für den Fall einer erneut beabsichtigten Abschiebung der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung zugesagt hat (vgl. zur Forderung nach Konkretisierung der vorgesehenen Maßnahmen OVG Münster, Beschl. v. 15.10.2010, 18 A 2088/10, juris Rn. 8), sind jedoch allenfalls geeignet, einen Suizid während des Transports und unmittelbar daran anschließend zu verhüten. Ob sogar hierfür zunächst eine fachärztliche Begutachtung erforderlich wäre, etwa weil erst aufgrund einer solchen Begutachtung sachgerecht beurteilt werden könne, welche Vorkehrungen auch für den Transport und die Sicherstellung der Anschlussversorgung geeignet sind (so VGH Mannheim, Beschl. v. 6.2.2008, a.a.O., S. 216 = juris Rn. 13; ähnlich OVG Münster, Beschl. v. 9.5.2007, 19 B 352/07, NVwZ-RR 2008, 284 = juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 23.10.2007, 24 CE 07.484, juris Rn. 21; OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.6.2011, a.a.O., S. 392 = juris Rn. 5 a.E.), mag zweifelhaft sein; in der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts wurde, soweit ersichtlich, eine solche Forderung bislang kaum einmal erhoben (angedeutet in OVG Hamburg, Beschl. v. 3.4.2003, 2 Bs 39/03).
- 16
Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung, da die vom Verwaltungsgericht als erforderlich angesehene amts- oder fachärztliche Begutachtung der Antragstellerin trotz der von der Antragsgegnerin zugesagten Maßnahmen jedenfalls zu dem Zweck erforderlich ist herauszufinden, ob eine akute Suizidgefahr im Zeitraum zwischen der Ankündigung der Abschiebung und deren Durchführung besteht und ob bzw. wie dieser ggf. wirksam begegnet werden kann. Denn die Ausländerbehörde, die die Abschiebung eines Ausländers beabsichtigt, hat auch darauf zu achten, dass sich die krankheitsbedingte Suizidgefahr nicht in dem Zeitraum zwischen der Ankündigung und der Durchführung der Abschiebung realisiert (OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.6.2011, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 15.10. 2010, a.a.O., Rn. 8; VGH Mannheim, Beschl. v. 6.2.2008, a.a.O., S. 216 = juris Rn. 13).
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cc) Zu einer solchen amts- oder fachärztlichen Abklärung besteht, worauf das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Beschluss des VGH Mannheim vom 6. Februar 2008 (a.a.O.) zutreffend hinweist, dann Anlass, wenn substantiiert vorgetragene oder sonst bekannt gewordene Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr infolge einer psychischen Erkrankung vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat solche Anhaltspunkte den Attesten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Y... vom 15. Mai und 19. September 2014 entnommen. Dem ist die Antragsgegnerin, die die darin attestierte Suizidgefahr ausdrücklich nicht in Frage stellt, nicht entgegen getreten. Das Beschwerdegericht sieht daher im Grundsatz keinen Anlass, in eine Prüfung einzutreten, ob der Bewertung der Atteste durch das Verwaltungsgericht zu folgen ist. Da das Attest vom 19. September 2014 auch davon spricht, dass eine Abschiebung das Leben der Antragstellerin akut in Gefahr bringe, weil von ihr gehörte Stimmen sie zum Suizid aufforderten, kann nicht schon aufgrund des Attests die Realisierung eines Suizids in dem Zeitraum zwischen der Ankündigung und der Durchführung einer Abschiebung ausgeschlossen werden. Die erst nach Erstellung des letzten Attests gegebene Zusage der Antragsgegnerin, die Antragstellerin nur in ärztlicher Begleitung abzuschieben und sie im Zielland in ärztliche Obhut zu übergeben, reicht somit nicht aus, den möglichen Risiken effektiv entgegenzuwirken.
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dd) Soweit die Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2007 (3 Bs 47/05, juris) geltend macht, "nach der gängigen hamburgischen Rechtsprechung" sei bei Suizidgefahr nur geboten, "dass die Antragsgegnerin im Fall der Abschiebung alles zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren Erforderliche und Zumutbare unternimmt," zu weiterer Vorsorge sei sie nicht verpflichtet, so vermag auch das ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. So soll die Untersuchung der Antragstellerin gerade erst klären, ob bei der Antragstellerin aufgrund der Abschiebung die Gefahr der wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit infolge ernsthafter suizidaler Handlungen besteht. Wenn das nicht der Fall sein sollte oder durch zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann, sind (ggf. weitere) Maßnahmen seitens der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
- 19
Auch kann der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht entnommen werden, im Fall einer krankheitsbedingten Suizidgefahr sei es stets ausreichend, den Ausländer in ärztlicher Begleitung abzuschieben und ihm im Zielland, ggf. versorgt mit einem Medikamentenvorrat für einige Monate, in ärztliche Obhut zu übergeben. Zwar finden sich verschiedentlich Formulierungen in Beschlüssen, die in diese Richtung gedeutet werden können, doch wird darin häufig schon die Glaubhaftigkeit oder Plausibilität der geltend gemachten Erkrankung einschließlich daraus resultierender Suizidgefahr verneint. Häufig werden in den Beschlüssen auch nur die Transportfähigkeit sowie die Sicherstellung einer Anschlussversorgung thematisiert und durch die auch im vorliegenden Fall zugesagten Rahmenbedingungen einer Abschiebung als gesichert angesehen. Das zeigt z.B. die Formulierung (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2003, 3 Bs 421/02):
- 20
"Durch diese Maßnahmen wird einer etwaigen Gefahr, dass sich die Antragstellerin aus einem spontanen Affekt heraus oder als Mittel, die Abschiebung im letzten Moment doch noch zu verhindern, etwas antut, … wirksam begegnet. Wenn die Antragstellerin im Heimatland in ärztliche Obhut übergeben und dort – soweit geboten – ärztlich behandelt wird, erhält sie den durch ärztliche Hilfe erreichbaren Schutz vor Selbsttötung. Dadurch wird einer etwaigen Gefahr, dass die Antragstellerin nach einer gewissen Zeit ihre Lage im Heimatland als völlig aussichtslos empfindet und ihrem Leben ein Ende setzt, in hinreichendem Maße vorgebeugt."
- 21
In der von der Antragsgegnerin erwähnten Entscheidung (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.1.2007, 3 Bs 47/05, juris Rn. 11), in der es nicht um die Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung, sondern um die Sicherung des Aufenthalts bis zur Hauptsache-Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ging, verneinte das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf die geltend gemachte Suizidgefahr im Fall einer Abschiebung die Erforderlichkeit eines weiteren Aufenthalts im Sinn von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG; diesem Umstand könne ggf. durch Aussetzung der Abschiebung oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung begegnet werden. Bei bestehender Suizidgefahr sei es "regelmäßig" ausreichend, wenn sichergestellt sei, dass die gesamte Abschiebung unter ärztlicher Kontrolle bzw. Begleitung erfolge und der Ausländer in seinem Heimatland in fachärztliche Obhut gelange.
- 22
In der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts finden sich aber auch Fälle, in denen anerkannt wurde, dass aufgrund der Schwere der (psychischen) Erkrankung eine Reisefähigkeit auch in ärztlicher Begleitung nicht gegeben sein kann (vgl. Beschl. v. 21.8.2006, 3 Bf 118/03; Beschl. v. 6.9.2009, 3 Bf 182/09; Beschl. v. 12.1.2011, 4 Bs 284/10). In einem Beschluss vom 3. April 2003 (2 Bs 39/03) wurde konzediert, dass eine Aussetzung der Abschiebung dann nicht geboten sei, wenn sich Gefahren für Leben und Gesundheit durch Vorkehrungen bei der tatsächlichen Gestaltung der Abschiebung wirksam abwenden ließen; ob und ggf. auf welche Weise dies bei der dortigen Antragstellerin der Fall sei, könne indes ohne Zuziehung ärztlicher Fachkunde nicht beurteilt werden. Schließlich liegen Entscheidungen mit Fallgestaltungen vor, in denen die Antragsgegnerin zur Verhinderung eines Suizids zeitlich weit vor dem eigentlichen Abschiebungsvorgang einsetzende umfangreiche Maßnahmen ergriffen hatte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2012, 4 Bs 219/12; Beschl. v. 9.9.2005, 1 Bs 276/05).
III.
- 23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Annotations
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.