Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 28. Juni 2018 - 1 Bf 32/17.A
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Februar 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Kläger, nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, kurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischen (sunnitischen) Glaubens, begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
- 2
Der Kläger zu 1) ist nach eigenen Angaben am ... ... in Amouda geboren, die Klägerin zu 2) am ... in Rakka und die Kläger zu 3) bis 5) am ..., am ... und am ... in Quamishli. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der Kläger zu 3) bis 5).
- 3
Die Kläger haben nach eigenen Angaben ihr Heimatland am 15. September 2015 verlassen und sind am 15. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, suchten am selben Tag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) um die Gewährung von Asyl nach und stellten am 6. April 2016 einen Asylantrag. In der von den Klägern zu 1) und 2) unterschriebenen Niederschrift hierzu (Bl. 15 Beiakte A) ist als gegenwärtige Anschrift die Zentrale Aufnahmeeinrichtung Hamburg, Harburger Poststr. 1, 21079 Hamburg angegeben. Zu den Sprachkenntnissen der Kläger ist vermerkt: „Sprache (1.) Arabisch“ und „Sprache (2.) Kurdisch“. Den Klägern zu 1) und 2) wurde die Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise, einschließlich der Belehrung über die Regelungen u.a. in §§ 10, 25 Abs. 1 - 3 und 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG in deutscher und in arabischer Sprache ausgehändigt. Auf die „Wichtige Mitteilung“ wird Bezug genommen (Bl. 17 - 24, 27 - 34 Beiakte A). Auszugsweise heißt es dort:
- 4
„Wichtige Mitteilung
- 5
- Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten
und
- Allgemeine Verfahrenshinweise
- 6
Sehr geehrte/r Antragsteller(in)
(...)
- 7
Achten Sie bitte auf die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, insbesondere auf die dort genannten Fristen. Nur innerhalb dieser Fristen können Sie gegen die Entscheidung bei dem angegebenen Verwaltungsgericht vorgehen.
- 8
Nach dem Asylgesetz sind Sie verpflichtet, im Asylverfahren mitzuwirken.
- 9
Die Erfüllung der Mitwirkungspflichten ist für Sie äußerst wichtig, denn die Vernachlässigung Ihrer Mitwirkungspflichten kann zu empfindlichen Nachteilen führen.
- 10
Deshalb müssen Sie dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht insbesondere jeden Wohnungswechsel umgehend mitteilen.
- 11
Im Asylverfahren müssen Ihnen von diesen Behörden oder vom Gericht Mitteilungen, Ladungen oder Entscheidungen übersandt werden. Die Übersendung erfolgt immer an die letzte Anschrift, die der Behörde oder dem Gericht mitgeteilt worden ist.
- 12
Wenn sich Ihre Anschrift geändert hat, ohne dass dies diesen Stellen bekannt geworden ist, wird die Mitteilung/Ladung/Entscheidung an Ihre alte Anschrift gesandt.
- 13
Das Gesetz bestimmt, dass diese Mitteilung/Ladung/Entscheidung auch dann wirksam ist, wenn Sie dort nicht mehr wohnen und daher von deren Inhalt keine Kenntnis erhalten.
- 14
Die Unterlassung der Mitteilung über Ihren Wohnungswechsel kann für Sie erhebliche Folgen haben, z.B. kann
- 15
- (...)
- die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar werden, wenn Sie bei Entscheidungen die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels zum Gericht deshalb versäumen. Die Rechtsmittelfristen, die unbedingt eingehalten werden müssen, sind so bemessen, dass Sie ggf. sofort etwas unternehmen müssen (z.B. Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt). Ansonsten können Sie bei unanfechtbarer Entscheidung des Bundesamtes unter Umständen sofort abgeschoben werden.
- 16
Wichtig ist:
- 17
Teilen Sie den genannten Stellen jeden Wohnungswechsel mit. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen von einer staatlichen Stelle ein neuer Wohnort und eine neue Unterkunft zugewiesen worden sind; denn die Zuweisungsbehörden sind in der Regel andere Behörden.
(...).“
- 18
Die Kläger wurden am 1. Juni 2016 von dem Bundesamt angehört. Ausweislich der Niederschrift (Bl. 74 Beiakte A) sind u.a. die Angaben in Teil 1 der Niederschrift zum Asylantrag, zu denen auch die Anschrift gehört, mit den Klägern abgeglichen worden.
- 19
Mit Bescheid vom 26. August 2016 gewährte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus und lehnte im Übrigen den Asylantrag der Kläger ab. Dem Bescheid beigefügt ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nach dem Bescheid „Bestandteil dieses Bescheides“ ist und in der es u.a. heißt (Bl. 105 Beiakte A):
- 20
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Hamburg (...) erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend.
- 21
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland (...) zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
- 22
Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides anzugeben. (...)“
- 23
Dem Bescheid vom 26. August 2016 beigefügt war zudem eine arabische Übersetzung der Bescheidtenorierung (Bl. 99 Beiakte A) und der Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 100 Beiakte A). In dem deutschen Begleittext heißt es u.a. (Bl. 99 Beiakte A):
- 24
„Dies ist eine Übersetzung der Entscheidung über Ihr Asylgesuch. Sie soll Ihnen lediglich als Hilfe dienen, den Bundesamts-Bescheid richtig zu verstehen, ersetzt aber nicht den deutschsprachigen Bescheid. Maßgeblich für die Entscheidung in Ihrem Asylverfahren ist deshalb ausschließlich der Bescheid in der Amtssprache Deutsch.
- 25
1. Der subsidiäre Schutzstatus wird zuerkannt.
- 26
2. Im Übrigen wird der Asylantrag abgelehnt.
- 27
Auf der folgenden Seite finden Sie die Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung. Darin ist das Verfahren für eine Klage gegen die Bundesamtsentscheidung beschrieben und die Adresse des zuständigen Verwaltungsgerichts genannt. Auch die maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung ist ausschließlich die in der Amtssprache Deutsch, welche Bestandteil des deutschsprachigen Bescheides ist.“
- 28
Nach der vom Berufungsgericht veranlassten Rückübersetzung der Hinweise zu der Rechtsbehelfsbelehrung in arabischer Sprache (Bl. 101 d. Gerichtsakte - GA -) heißt es dort u.a.:
- 29
„Anweisungen bezüglich der Rechtsmittel a
- 30
Eine Klage kann gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung erhoben werden, bei dem Verwaltungsgericht Hamburg (...)
- 31
Das Eingangsdatum der Klage beim Verwaltungsgericht ist die Zeitgrenze der oben genannten Frist.
- 32
(Erste Version) in der Klage, die auf Deutsch geschrieben sein muss, muss der Kläger und die Beklagte sowie der Gegenstand der Klage erwähnt werden.
- 33
(Zweite Version) in der Klage, die auf Deutsch abgefasst sein muss, muss der Kläger und die Beklagte sowie der Gegenstand der Klage erwähnt werden.
(...).“
- 34
Nach der vom Berufungsgericht veranlassten Rückübersetzung der Hinweise zu der Rechtsbehelfsbelehrung in arabischer Sprache (Bl. 102 d. GA) heißt es dort u.a.:
- 35
„Und auf den Pro-Seiten finden Sie die Übersetzung der Anweisungen bezüglich der Rechtsmittel. Darin finden Sie eine Aufklärung zum Verfahren, das durchgeführt werden muss, um eine Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes einzureichen, und auch die Adresse des zuständigen Verwaltungsgerichtes. Und ebenfalls ausschlaggebend in Bezug auf die Anweisungen bezüglich der Rechtsmittel sind in der Amtssprache Deutsch und keiner anderen abgefasst, die als Bestandteil des deutschsprachigen Bescheides zu betrachten ist.“
- 36
Der Bescheid wurde ausweislich der Zustellungsurkunde am 1. September 2016 einem Beschäftigten der Zentralen Aufnahmeeinrichtung Hamburg, Harburger Poststraße 1, 21079 Hamburg übergeben.
- 37
Die Kläger haben, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 26. September 2016 Klage bei dem Verwaltungsgericht Hamburg erhoben und begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auf die Verfristung der Klagerhebung ist in der Klagbegründung nicht eingegangen worden.
- 38
Mit der Klagerwiderung vom 13. Oktober 2016 hat die Beklagte u.a. geltend gemacht, die Klage sei verfristet, da der Bescheid des Bundesamtes den Klägern am 1. September 2016 zugestellt worden sei bzw. als zugestellt gelte. Mit gerichtlichem Schreiben vom 14. Oktober 2016, das am 18. Oktober 2016 abgesendet worden ist, wies das Gericht darauf hin, dass die Klage verfristet sein dürfte. Daraufhin haben die Kläger mit Schreiben vom „12.10.2016“, das bei Gericht per Telefax am 28. Oktober 2016 eingegangen ist, vorgetragen, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO nicht gelte, weil die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sei. Mit der Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ werde den Betroffenen unrichtigerweise nahegelegt, die Klage müsse schriftlich erhoben werden. Die Klage sei daher zulässig.
- 39
Die Kläger haben beantragt,
- 40
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. August 2016 zu Ziffer 2. zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
- 41
Die Beklagte hat beantragt,
- 42
die Klage abzuweisen.
- 43
Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Klage sei verfristet. Im Übrigen hat sie sich ergänzend auf den angefochtenen Bescheid berufen.
- 44
Mit Urteil vom 3. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Bescheid sei ordnungsgemäß. Die gewählte Formulierung, die Klage müsse in deutscher Sprache abgefasst sein, sei bei lebensnaher Betrachtung nicht irreführend. Insbesondere sei dieser Formulierung nicht zu entnehmen, die Klage müsse ausschließlich schriftlich und könne nicht auch zur Niederschrift erhoben werden. Gründe, die eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO rechtfertigen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 8. Februar 2017 zugestellt worden.
- 45
Auf den Antrag der Kläger vom 6. März 2017 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2017 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 27. Juni 2017 zugestellt.
- 46
Am 5. Juli 2017 begründeten die Kläger die Berufung dahingehend, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts und der angefochtene Bescheid rechtswidrig seien und die Kläger in ihren Rechten verletzten. Die Kläger hätten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung werde auf das bisherige Vorbringen der Kläger im Verwaltungsverfahren verwiesen.
- 47
Die Kläger beantragen,
- 48
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Februar 2017 (Az: 11 A 5201/16) und unter Abänderung der Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 26. August 2016 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
- 49
Die Beklagte beantragt,
- 50
die Berufung zurückzuweisen.
- 51
Das Verwaltungsgericht habe zutreffend die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten nicht unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO sei. Die Beklagte beruft sich insoweit auf Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte. Selbst wenn die Klage als zulässig angesehen werde, sei diese jedoch unbegründet, da den Klägern kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zustehe. Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom 5. Juni 2018 Bezug genommen.
- 52
Die vom Berufungsgericht beauftragte Übersetzerin hat die möglichen Bedeutungen des im Arabischen verwendeten Verbes, das von ihr mit „geschrieben“ bzw. „abgefasst“ übersetzt worden ist, bezogen auf dessen Infinitivform („harra“) wie folgt angegeben (Bl. 101 d. GA):
- 53
„ausstellen, befreien, liberalisieren, ausfertigen, entledigen, erlösen, freigeben, schreiben, notieren, redigieren, freischalten, losmachen, bearbeiten, emanzipieren, edieren, freilassen, freisetzen, befreien, abfassen.“
- 54
In der mündlichen Verhandlung hat sie ergänzend erklärt, dass in der arabischen Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung das Verb „harra“ im Passiv verwendet worden sei.
- 55
Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen. Die Sachakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
- 56
Die Berufung der Kläger ist zulässig (A.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage der Kläger zu Recht als unzulässig abgewiesen hat (B.).
A.
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Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig.
- 58
1. Die Kläger haben innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung und damit fristgerecht i.S.d. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO die Berufung begründet. Die Berufungsbegründung genügt (noch) den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Danach muss die Begründung der Berufung die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Grundsätzlich ist insoweit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen aufzuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2001, 1 C 33.00, BVerwGE 114, 155, juris Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Kläger zwar nicht, da diese auf die Unzulässigkeit der Klage, auf die das Verwaltungsgericht die Klagabweisung gestützt hat, nicht eingeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 8.3.2004, 4 C 6.03, NVwZ-RR 2004, 541, juris Rn. 21) soll es jedoch auch ausreichend sein, dass durch einen fristgerecht im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. Im Übrigen komme es wesentlich auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann es zur Berufungsbegründung auch genügen, dass der Berufungsführer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist durch einen gesonderten Schriftsatz erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er die Berufung durchführen will und weshalb er sie für begründet hält. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf das bereits im Antrag auf Zulassung der Berufung enthaltene Begehren und die dort genannten Gründe bedarf es insbesondere nicht, wenn sich beides aus dem Gesamtzusammenhang (Urteil erster Instanz, Antrag auf Zulassung der Berufung und Zulassungsbeschluss) hinreichend deutlich ergibt.
- 59
Ein solcher Fall liegt hier (noch) vor. Durch den mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017 gestellten Berufungsantrag wird deutlich, dass die Kläger das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortführen wollen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung gehen zwar nicht mehr auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils ein, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, sondern allein auf die Begründetheit der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Klage. Auch dürfte der im Schriftsatz vom 5. Juli 2017 enthaltene Verweis auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht auch als Verweis auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren verstanden werden können, da das Verwaltungsverfahren nicht das gerichtliche Verfahren und damit nicht das Zulassungsverfahren umfasst. Den im Berufungsverfahren allein geltend gemachten Gründen zur Begründetheit der Berufung, insbesondere zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft, kann jedoch entnommen werden, dass die Kläger (stillschweigend) die Klage zudem weiterhin - wie im Zulassungsverfahren geltend gemacht - für zulässig erachten.
B.
- 60
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen. Die Klage ist verfristet erhoben worden (I.). Den Klägern ist keine Wiedereinsetzung in Bezug auf die Versäumung der Klagefrist zu gewähren (II.).
I.
- 61
Die Klage ist verfristet erhoben worden.
- 62
Nach § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG muss die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes erhoben werden. Diese Klagefrist beginnt gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ist die Einlegung des Rechtsbehelfs regelmäßig (nur) innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist.
- 63
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gilt den Klägern als am 4. September 2016 zugestellt (1.). Der Bescheid kann nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres angefochten werden. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung genügt den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO (2.). Weder die in deutscher Sprache abgefasste Rechtsbehelfsbelehrung (3.) noch deren dem Bescheid beigefügte Übersetzung in arabischer Sprache sind unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO; eine unrichtige Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung könnte zudem allein - sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen - einen Anspruch auf Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in Bezug auf die Versäumung der Klagefrist gewähren (4.). Die am 26. September 2016 erhobene Klage hält die zweiwöchige Klagefrist daher nicht ein (5.).
- 64
1. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 26. August 2016 gilt den Klägern als am 4. September 2016 zugestellt.
- 65
Vorliegend gilt gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG die Zustellung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts an die Kläger am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Die Übergabe an die Zentrale Aufnahmeeinrichtung Hamburg, Harburger Poststr.1, 21079 Hamburg – nachfolgend Zentrale Aufnahmeeinrichtung - erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde am 1. September 2016. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 AsylG ist eine Ersatzzustellung nicht möglich, da die Vorschrift erkennbar die Regelungen über die Ersatzzustellung verdrängt. Vielmehr hat die Aufnahmeeinrichtung die Zustellung vorzunehmen (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand März 2018, § 10 AsylG Rn. 87) bzw. die Zustellung gilt - so vorliegend - gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Die für einen Eintritt dieser Zustellungsfiktion erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt:
- 66
a) Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) wurden zugleich für die Kläger zu 3) bis 5) schriftlich und gegen Empfangsbestätigung am 6. April 2016 (Bl. 17 - 24 und 27 - 34 Beiakte A) auf die Zustellvorschriften des § 10 AsylG hingewiesen, vgl. § 10 Abs. 7 AsylG. Dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) wurden diese Hinweise auch in arabischer Sprache ausgehändigt (vgl. zum Erfordernis der Belehrung: Bergmann in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2018, § 10 AsylG Rn. 30). Die Belehrung genügt den an sie zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 8.7.1996, 2 BvR 96/95, DVBl. 1996, 1252).
- 67
b) Die Kläger mussten gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylG Zustellungen unter der Anschrift der Zentralen Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen. Denn die Kläger hatten ausweislich der Niederschrift über den Asylantrag am 6. April 2016 angegeben, dass sie in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung wohnen (vgl. Bl. 15 Beiakte A) und dies bei der persönlichen Anhörung am 1. Juni 2016 erneut bestätigt (vgl. Bl. 74 Beiakte A).
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c) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die in § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG genannten Voraussetzungen nicht eingehalten wurden.
- 69
d) Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind Zustellungen mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Letzteres liegt hier vor. Die Zustellung des Schriftstücks gilt auch dann am dritten Tage nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt, wenn das Schriftstück zu einem späteren Zeitpunkt an die Kläger ausgehändigt wurde. In die Frist von drei Tagen sind - mangels abweichender Regelung in § 10 Abs. 4 AsylG - auch Samstage, Sonntage und Feiertage einzurechnen; der Zeitpunkt der Zustellung wird daher vorliegend nicht vom Sonntag, 4. September 2016, auf den darauffolgenden Werktag verschoben (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2018, § 10 AsylG, Rn. 21; OVG Magdeburg, Beschl. v. 13.9.2001, 1 L 313/01, EzAR 604 Nr. 4, juris Rn. 9).
- 70
e) Die Zusammenfassung der Entscheidungen des Bundesamtes über die Asylanträge der Kläger in einem Bescheid sowie die Zustellung nur einer Ausfertigung des Bescheides ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hinreichend. Die dort genannten Voraussetzungen liegen vor. Die verheirateten Kläger und ihre Kinder sind Familienangehörige i.S.d. § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG und betreiben ein gemeinsames Asylverfahren (unter dem Aktenzeichen 6280148-475; vgl. hierzu: Bruns in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 10 AsylG Rn. 25). Alle Kläger müssen Zustellungen unter der Anschrift der Zentralen Aufnahmeeinrichtung nach § 10 Abs. 2 AsylG gegen sich gelten lassen. Im Bescheid sind zudem alle Familienangehörigen genannt, für die der Bescheid gilt; in der Anschrift sind der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) benannt und damit entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 2 AsylG alle volljährigen Familienangehörigen.
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2. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 VwGO für den Beginn des Laufes einer Rechtsbehelfsfrist sind erfüllt.
- 72
Die Kläger sind in der allein maßgeblichen (hierzu unter 4.) deutschen Rechtsbehelfsbelehrung über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist (Verwaltungsgericht Hamburg), den Sitz des Gerichts und die einzuhaltende Frist (zwei Wochen) in deutscher Sprache (vgl. § 23 Abs. 1 VwVfG – die Amtssprache ist deutsch) belehrt worden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die in arabischer Sprache erfolgte Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung diese Angaben enthält. Eine Belehrung über das Formerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO, wonach die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann, ist nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich; dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1978, 6 C 77.78, BVerwGE 57, 188, juris Rn. 22; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.11.2017, 1 LA 68/17, juris Rn. 8).
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3. Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung (in deutscher Sprache), dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, ist nicht unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO.
- 74
Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann unrichtig erteilt, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Entscheidend ist, welcher Eindruck bei einem (objektiven) Leser erweckt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2016, 3 PKH 5.15 u.a., juris Rn. 6, mit Verweis auf Beschl. v. 31.8.2015, 2 B 61.14, NVwZ 2015, 1699, juris Rn. 8).
- 75
Der Hinweis, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, entspricht der Vorgabe des § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG, wonach die Gerichtssprache deutsch ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist zudem nicht geeignet ist, bei einem objektiven Leser einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen einer Klageerhebung hervorzurufen; er erweckt insbesondere nicht den Eindruck, dass der Empfänger des Bescheides die Klage ausschließlich selbst in Schriftform bei Gericht einreichen muss, obwohl die Klage gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann (wie hier u.a.: VGH München, Urt. v. 10.1.2018, 13a B 17.31116, NVwZ 2018, 838; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.11.2017, 1 LA 68/17, juris; VG Greifswald, Urt. v. 7.2.2018, 3 A 1089/17 As HGW, juris Rn. 23; VG Berlin, Urt. v. 24.1.2017, 21 K 346/16.A, juris Rn. 21 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 19.5.2017, 6 L 383.17 A, juris Rn. 12; VG Göttingen, Beschl. v. 23.1.2017, 3 B 90/17, juris Rn. 7 ff.; VG Oldenburg, Beschl. v. 20.10.2016, 15 B 5090/16, juris Rn. 9; vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 5.2.1990, 9 B 506.89, NJW 1990, 3103, juris Rn. 3; a.A. z.B.: VGH Mannheim, Urt. v. 18.4.2017, A 9 S 333/17, NVwZ 2017, 1477, juris Rn. 27 ff.; VG Augsburg, Beschl. v. 3.12.2014, Au 7 S 14.50321, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, GB v. 28.6.2016, 22 K 4119/15.A, juris Rn. 47 ff.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.2.2017, 3a K 4163/16.A, juris Rn. 20 ff.).
- 76
§ 81 Abs. 1 VwGO bestimmt, dass die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben ist; bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten erhoben werden. Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 VwGO können die Beteiligten dem Gericht zudem elektronische Dokumente übermitteln. Bei Erhebung der Klage zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist zu berücksichtigen, dass auch dann die Klage „verschriftlicht“ erhoben wird. Denn erforderlich ist die wörtliche Protokollierung der Klage durch den Urkundsbeamten. Das Protokoll soll nochmals vorgelesen und vom Kläger genehmigt werden. Für die Wirksamkeit der Klageerhebung sind die (nochmalige) Verlesung, die Beurkundung der Verlesung und der Genehmigung und die Unterzeichnung des Protokolls durch den Kläger allerdings nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 20.12.1979, 1 StR 164/79, BGHSt 29, 173 , juris Rn. 16 - fernmündlich zur Niederschrift möglich; vgl. auch: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 81 Rn. 13). Notwendig ist aber die Protokollierung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. An dessen Unterschrift sind prinzipiell dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 20.12.1979, 1 StR 164/79, BGHSt 29, 173, juris Rn. 16; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 81 Rn. 13). Hingegen ist ein bloßer Aktenvermerk nicht ausreichend. Bei diesem Verständnis sind „schriftlich“ und „zu Protokoll“ keine gegensätzlichen Begriffe, vielmehr ist zu Protokoll des Urkundsbeamten eine Unterform der Schriftlichkeit (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 19.5.2017, 6 L 383.17 A, juris Rn. 26; Schübel-Pfister in: Gärditz, VwGO, 2. Auflage 2018, § 81 Rn. 34; Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 81 Rn. 11; Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 81 Rn. 5).
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Die in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Klagerhebung beim Verwaltungsgericht setzen demnach voraus, dass die Klage dem Verwaltungsgericht in einer verschriftlichten Form vorliegen muss. Allerdings muss ein Kläger nicht zwingend selbst die Klage schriftlich beim Verwaltungsgericht einreichen.
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Diese Rechtslage kommt in der vom Bundesamt in der Rechtsbehelfsbelehrung verwendeten Formulierung „Die Klage muss (...) in deutscher Sprache abgefasst sein“ zutreffend zum Ausdruck. Für das Berufungsgericht ist dabei von maßgeblicher Bedeutung die Verwendung des Verbes „abfassen“ im Passiv. Durch die Verwendung des Passivs wird nur eine Aussage dazu getroffen, dass die (verschriftlichte) Klage in deutscher Sprache verfasst sein muss, und es wird gerade keine Aussage dazu gemacht, wer die Klage verfassen bzw. die Klage in die Schriftform bringen muss; dies kann z.B. der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigter oder eben der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts sein. Es wird zudem nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger selbst die Klage in schriftlicher Form einreichen muss. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Einbeziehung des vorangegangenen Satzes der Rechtsbehelfsbelehrung, wonach für die Rechtzeitigkeit der Klagerhebung der Tag des „Eingangs“ beim Verwaltungsgericht maßgebend ist. Denn der „Eingang“ bezieht sich ebenfalls auf den Eingang der verschriftlichten Form der Klage. Auch für die Klage, die zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben wird, ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend.
- 79
Dass bei flüchtigem Lesen und/oder aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse unter Berücksichtigung des Empfängerkreises der Satz „Die Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein“ möglicherweise dahingehend missverstanden werden kann, dass der Empfänger des Bescheides selbst die Klage in deutscher Sprache abfassen oder diese bereits schriftlich beim Verwaltungsgericht einreichen muss, führt zu keiner anderen Bewertung (vgl. auch: VGH München, Urt. v. 10.1.2018, 13a B 17.31116, NVwZ 2018, 838, juris Rn. 31, 34; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.11.2017, 1 LA 68/17, juris Rn. 15). Insoweit ist vielmehr auf einen „objektiven Leser“ bzw. den „objektiven Empfängerhorizont“ abzustellen. Im Hinblick darauf kann die Eignung zur Irreführung daher auch nicht schon daraus geschlossen werden, dass andere Gerichte die Rechtsbehelfsbelehrung im Ergebnis für unrichtig befunden haben.
- 80
Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist zudem zu berücksichtigen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung erkennbar einen juristisch geprägten Text darstellt, der genau zu lesen und auszulegen ist. Diese Pflicht obliegt auch einem Asylantragsteller. In seiner spezifischen Verfahrenssituation wird er durch die ergänzenden Informationen, die das Bundesamt ihm gibt, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist unbedingt eingehalten werden muss und so bemessen ist, dass ggf. sofort etwas unternommen werden muss. Wie der Asylantragsteller die Erhebung der Klage in deutscher Sprache bewerkstelligen will - z.B. durch ein eigenes Schreiben, durch Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt, durch Kontaktaufnahme zur Öffentlichen Rechtsauskunftstelle oder durch Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts - obliegt seiner Entscheidung. Darüber besagt die Rechtsbehelfsbelehrung nichts. Ein Asylantragsteller hat daher nach Erhalt des Bescheides des Bundesamts zu entscheiden, ob er Klage erheben und wie er dies ggf. in deutscher Sprache bewerkstelligen will. Es spricht nach Ansicht des Berufungsgerichts auch viel dafür, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes regelmäßig durch die Empfänger genau so verstanden wird.
- 81
Da in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass allein die deutsche Fassung des Bescheides einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung maßgeblich ist, ist die in deutscher Sprache verfasste Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht vor dem Hintergrund der arabischen Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung auszulegen.
- 82
Ergänzend kommt hinzu, dass das Verb abfassen zwar überwiegend, aber nicht allein auf eine schriftliche Form zielt. Nach Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/abfassen, abgerufen am 27.6.2018) wird unter „abfassen“ verstanden, dass einem vorgegebenen, nicht allzu umfangreichen Stoff die entsprechende sprachliche Form gegeben wird. Als Synonyme werden dort genannt anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, ausarbeiten, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen und (gehoben) niederlegen. Demnach bedeutet „abfassen“, dass ein bestimmter Tatsachenstoff vom bloßen Gedanken in eine sprachliche Formulierung transportiert wird und so nach außen dringen kann. Auch wenn die im Duden angeführten Synonyme in der Mehrzahl auf eine Verschriftlichung hindeuten, werden darüber hinaus andere Möglichkeiten genannt, wie etwa „formulieren“.
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Der gegenteiligen Meinung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 18.4.2017, A 9 S 333/17, NVwZ 2017, 1477, juris Rn. 27 ff.) wird aus den genannten Gründen nicht gefolgt. Soweit sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zudem darauf stützt, der Rechtsbehelfsbelehrung ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Betroffene nach der Verwaltungsgerichtsordnung auch die Unterstützung einer staatlichen Stelle in Anspruch nehmen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass dies auch bei einer vollständig „richtigen“ Rechtsbehelfsbelehrung (ohne den streitgegenständlichen Zusatz) nicht der Fall ist. Darüber hinaus kann sich der Betroffene auch nicht generell darauf verlassen, dass in der Rechtsmittelbelehrung sämtliche Modalitäten für die Einlegung des Rechtsmittels genannt werden (BVerwG, Beschl. v. 31.8.2015, 2 B 61.14, NVwZ 2015, 1699, juris Rn. 11).
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4. Die Klage durfte auch nicht deshalb nach § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres erhoben werden, weil die in arabischer Sprache beigefügte Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig wäre. Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung in arabischer Sprache ist nicht unrichtig (a). Selbst wenn das Berufungsgericht diese als unrichtig ansehen würde, so käme nicht § 58 Abs. 2 VwGO zur Anwendung; stattdessen wäre bei einem hierauf beruhenden Irrtum, der zur Versäumnis der Klagefrist geführt hätte, ggf. gemäß § 60 VwGO unter den dort genannten Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (b).
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a) Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in arabischer Sprache ist zutreffend.
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Nach der (Rück-)Übersetzung lautet der hier streitige Satz, dass die Klage in deutscher Sprache „geschrieben“ bzw. „abgefasst“ sein muss. In der dem Bescheid beigefügten Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in arabischer Sprache ist für „geschrieben“ bzw. „abgefasst“ das arabische Verb „harra“ in der Passivform verwendet worden, das eine Vielzahl von Bedeutungen hat und u.a. mit schreiben, abfassen, ausstellen oder ausfertigen übersetzt werden kann. In dieser Bedeutungsbreite entspricht es nahezu dem in der deutschen Fassung verwendeten Verb „abfassen“. Da das Verb zudem im Passiv verwendet wurde, handelt es sich um eine der deutschen Fassung entsprechende und damit zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung.
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Selbst wenn das Berufungsgericht unterstellen würde, dass das Verb „harra“ nur mit „schreiben“ zu übersetzen wäre, wäre die arabische Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend. Denn auch dann käme durch die Verwendung des Passivs zum Ausdruck, dass die Klage in der verschriftlichten Form in Deutsch verfasst sein muss. Es wird gerade nicht der Eindruck erweckt, dass ein Empfänger des Bescheides die Klage selbst in geschriebener Form einreichen muss.
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b) Selbst wenn das Berufungsgericht unterstellen würde, dass die arabische Übersetzung der deutschen Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO wäre, so hätte dies nicht zur Folge, dass § 58 Abs. 2 VwGO zur Anwendung käme. Vielmehr bestünde dann allein die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO unter den dort genannten Voraussetzungen (vgl.: VG Berlin, Beschl. v. 19.5.2017, 6 L 383.17 A, juris Rn. 29; VG Stuttgart, Beschl. v. 17.5.2011, A 4 K 634/11, InfAuslR 2011, 311, juris Rn. 4; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand März 2018, § 31 Rn. 11 und § 74 AsylG Rn. 92; a.A. - Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO: VG Minden, Urt. v. 5.6.2015, 6 K 182/15.A, juris Rn. 21; VG Köln, Urt. v. 27.11.2014, 23 K 4781/13.A, juris Rn. 21; VG Meiningen, Urt. v. 7.3.2014, 1 K 20235/11 Me, S. 5 f. UA, juris; VG München, Urt. v. 29.11.2013, M 2 K 13.30275, juris Rn. 26; VG Münster, Urt. v. 25.8.2008, 6 K 1836/07.A, juris Rn. 11; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2018, § 31 AsylG Rn. 11; Schröder in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 31 AsylG Rn. 16; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 31 Rn. 5).
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In dem angefochtenen Bescheid wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung ausschließlich die in der Amtssprache Deutsch ist. Der Hinweis auf die allein maßgebliche deutsche Fassung des Bescheides einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung ist zutreffend und sinnvoll; eine Übersetzung in eine andere Sprache birgt die Gefahr, dass das deutsche Wort nicht genau identisch in der ausländischen Sprache vorhanden ist bzw. dort nicht vollständig identisch wie im Deutschen verwendet wird.
- 90
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Bestimmung der Maßgeblichkeit der deutschen Fassung des Bescheides einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung verstößt weder gegen die Vorgaben des § 31 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 AsylG (aa) noch gegen das dieser Regelung zugrunde liegende Unionsrecht (bb).
- 91
aa) Der Hinweis auf die Maßgeblichkeit der deutschen Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung steht im Einklang mit § 31 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 AsylG. Die Vorschrift lautet:
- 92
„Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist [der Entscheidung des Bundesamtes] eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis [durch den Asylbewerber] vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann;“
- 93
Bereits die in der gesetzlichen Regelung verwendete Wortwahl spricht dafür, dass allein die deutsche Fassung maßgeblich ist, weil der Entscheidung des Bundesamtes (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 AsylG) eine „Übersetzung“ „beizufügen“ ist. Die Regelung fordert gerade nicht, dass die Entscheidung bzw. die Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes in einer Sprache zu ergehen hat, deren Kenntnis durch den Asylbewerber vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Bereits der Begriff der „Übersetzung“ legt nahe, dass die deutsche Fassung des Bescheides maßgeblich ist. Das Wort „beifügen“ unterstützt dies.
- 94
Dieser Auslegung entspricht die Gesetzeshistorie. Die Regelung wurde als § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG mit Wirkung ab dem 28. August 2007 auf der Grundlage von Artikel 10 Abs. 1 lit. e) RL 2005/85/EG des Rates (jetzt: Art. 12 Abs. 1 lit. f) RL 2013/32/EU) eingefügt. In der Begründung des der Einführung der Regelung zu Grunde liegenden Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BT-Drs. 16/5065 v. 23.4.2007, S. 217) heißt es (Unterstreichung nur hier):
- 95
„Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 und der neu eingefügte Satz 3 erster Halbsatz entsprechen der Regelung des Artikels 10 Abs. 1 Buchstabe e der Verfahrensrichtlinie. Die Regelung sieht vor, dass Asylbewerber, die nicht von einem Bevollmächtigten vertreten werden, über das Ergebnis der Entscheidung und mögliche Rechtsbehelfe in einer Sprache unterrichtet werden, von deren Kenntnis ausgegangen werden kann. Die Unterrichtung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen.“
- 96
Auch hieraus wird deutlich, dass lediglich eine „Unterrichtung“ über das „Ergebnis der Entscheidung“ in einer Sprache erfolgen soll, von deren Kenntnis ausgegangen werden kann, nicht aber die Entscheidung selbst in einer Sprache zu ergehen hat, von deren Kenntnis ausgegangen werden kann.
- 98
(1) Die Auslegung entspricht den Vorgaben der Asylverfahrensrichtlinien. Sowohl Art. 10 Abs. 1 lit. e) RL 2005/85/EG als auch Art. 12 Abs. 1 lit. f) RL 2013/32/EU sehen eine Unterrichtung des Antragstellers über das Ergebnis der Entscheidung in einer Sprache vor, von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass der Antragsteller diese verstehen könne; die Mitteilung muss auch Informationen darüber enthalten, wie die ablehnende Entscheidung angefochten werden kann. Es ist lediglich von einer „Unterrichtung“ bzw. in Bezug auf die Rechtsbehelfe ausdrücklich von „Informationen“ die Rede, nicht gefordert ist aber, dass der Bescheid bzw. die Rechtsbehelfsbelehrung selbst in einer Sprache ergehen müssen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Für diese Auslegung spricht auch, dass Art. 10 RL 2005/85/EG und Art. 12 RL 2013/32/EU Verfahrensgarantien für die Antragsteller regeln, während in Art. 9 RL 2005/85/EG bzw. Art. 11 RL 2013/32/EU die Anforderungen an die Entscheidung der Asylbehörde geregelt sind. Art. 9 RL 2005/85/EG bzw. Art. 11 RL 2013/32/EU bestimmt insoweit zwar, dass die Entscheidungen über die Anträge schriftlich zu ergehen haben, die rechtlichen Gründe für eine Ablehnung darzulegen sind und unter den dort genannten Voraussetzungen auch eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu ergehen hat. Dort gerade nicht geregelt ist aber die Verpflichtung zu einer Information über den Rechtsbehelf in einer für den Antragsteller verständlichen Sprache.
- 99
(2) Diese Auslegung steht zudem mit den Erwägungsgründen der Asylverfahrensrichtlinien im Einklang.
- 100
Im maßgeblichen Erwägungsgrund 13 der RL 2005/85/EG bzw. Erwägungsgrund 25 der RL 2013/32/EU heißt es lediglich, dass das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz dem Antragsteller in der Regel zumindest das Recht einräumen sollte, in entscheidenden Verfahrensabschnitten in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, über seine Rechtsstellung informiert zu werden. Erwägungsgrund 25 der RL 2013/32/EU erwähnt zusätzlich das Recht, im Fall einer ablehnenden Entscheidung über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht informiert zu werden.
- 101
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in Erwägungsgrund 27 der RL 2005/85/EG bzw. in Erwägungsgrund 50 der RL 2013/32/EU darauf hingewiesen wird, dass einem „Grundprinzip des Unionsrechts zufolge“ bzw. „Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts zufolge“ gegen die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht gegeben sein muss.
- 102
Durch die oben aufgezeigte Auslegung von § 31 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 AsylG wird dem Zweck der Asylverfahrensrichtlinien entsprochen und der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts beachtet. Die hier einschlägige Regelung in Art. 12 Abs. 1 lit. f) RL 2013/32/EU (zum zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Art. 51 Abs. 1 und Art. 54 RL 2013/32/EU) soll einen fairen Umgang mit schutzsuchenden Antragstellern gewährleisten, die gerade auch der regelmäßig verletzlichen Situation eines Schutzsuchenden, die oft gekennzeichnet ist durch Flucht und Ankunft in einem fremden Land, Rechnung trägt. Dieses Ziel der Richtlinie erfordert nicht, dass der im Rechtsverkehr für alle Behörden maßgebliche Bescheid in einer Sprache abgefasst sein muss, die der Schutzsuchende, nicht aber die beteiligten weiteren Behörden verstehen. Allerdings können fehlerhafte Übersetzungen nicht dem schutzsuchenden Asylantragsteller angelastet werden, sondern begründen für diesen regelmäßig binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses ein Recht auf Wiedereinsetzung. Das Erfordernis, sich an ein Gericht zu wenden und diese Situation darzulegen, ist dem Schutzsuchenden zumutbar und wird in entsprechenden Situationen auch anderen Rechtsschutzsuchenden zugemutet. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Schutzsuchenden in ihrer Situation an einen Rechtsanwalt oder auch an die Öffentliche Rechtsauskunftstelle wenden können, um Rechtsrat einzuholen. Dass in einer solchen Situation Eile geboten ist, versteht sich aus sich heraus. Hierauf wurde in der „Wichtigen Mitteilung“, die den Klägern am 6. April 2016 auch in arabischer Sprache ausgehändigt wurde, zudem ausdrücklich hingewiesen.
- 103
(3) Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen das unionsrechtliche Äquivalenzprinzip. Der Europäische Gerichtshof hat zum Äquivalenzprinzip ausgeführt (EuGH, Urt. v. 19.9.2006, C-392/04 u.a., Arcor, Slg. 2006 I-8559 Rn. 57):
- 104
„Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31, und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-201/02, Wells, Slg. 2004, I-723, Randnr. 67).“
- 105
Dieser Grundsatz ist nicht verletzt. Hätte nach deutschem Recht eine (ergänzende) Information zu einem Rechtsbehelf zu erfolgen, wäre allein § 60 VwGO anwendbar, wenn diese (ergänzende) Information missverständlich formuliert wäre.
- 106
5. Da der angefochtene Bescheid als am 4. September 2016 zugestellt gilt, endete die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 19. September 2016, einem Montag. Die am 26. September 2016 erhobene Klage hält diese Frist nicht ein.
II.
- 107
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO in Bezug auf die versäumte Klagefrist liegen nicht vor, da innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht worden sind.
- 108
Nach § 60 VwGO ist auf Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist bei Versäumung einer Klagefrist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Frist von zwei Wochen ist nicht nur die versäumte Verfahrenshandlung (vorliegend die Erhebung der Klage) nachzuholen, sondern es sind auch die Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen; die Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe - d.h. den Hinderungsgrund und darüber, wann der Hinderungsgrund weggefallen ist, - kann im Laufe des Wiedereinsetzungsverfahrens erfolgen, ohne dass insoweit eine Fristbindung besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.3.1981, 6 CB 91/80, DÖV 1981, 636, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 29, 32).
- 109
Die Kläger haben die Klage am 26. September 2016 mit Schriftsatz vom selben Tag erhoben. Mit gerichtlichem Schreiben vom 14. Oktober 2016 ist dem Prozessbevollmächtigten der Schriftsatz der Beklagten weitergeleitet worden, in welchem diese die Verfristung der Klage geltend gemacht hat. Mit bei Gericht am 28. Oktober 2016 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger geltend gemacht, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sei in deutscher Sprache fehlerhaft. In dem angefochtenen Urteil vom 3. Februar 2017, das dem Prozessbevollmächtigten am 8. Februar 2017 zugestellt worden ist, wird eine Wiedereinsetzung abgelehnt, weil eine solche von den Klägern nicht beantragt worden sei und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu gewähren sei. Auch im Berufungsverfahren haben die Kläger schriftsätzlich nicht geltend gemacht, dass die in arabischer Sprache dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung bei ihnen einen Irrtum hervorgerufen habe, der sie daran gehindert habe, Klage einzulegen.
- 110
Spätestens mit Eingang des Schriftsatzes der Beklagten vom 14. Oktober 2016 beim Prozessbevollmächtigten der Kläger begann vorliegend der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist. Innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist haben sich die Kläger mit am 28. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz allein auf die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache berufen.
C.
- 111
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen (vgl. auch: VGH München, Urt. v. 10.1.2018, 13a B 17.31116, NVwZ 2018, 838, juris Rn. 36).
Urteilsbesprechung zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 28. Juni 2018 - 1 Bf 32/17.A
Urteilsbesprechungen zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 28. Juni 2018 - 1 Bf 32/17.A
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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 28. Juni 2018 - 1 Bf 32/17.A zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.
(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.
(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.
(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn
- 1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, - 2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, - 3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und - 4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn
- 1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, - 2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, - 3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, - 4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und - 5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.
(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Amtssprache ist deutsch.
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer, Einzelrichterin - vom 12. September 2017 sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
- 1
Der 1993 oder 1997 geborene Kläger aus Somalia wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und die Anordnung seiner Abschiebung nach Schweden. Er reiste zunächst nach Schweden ein, sodann nach Deutschland, wo er am 15.11.2016 einen Asylantrag stellte. Ein Übernahmeersuchen der Beklagten wurde von der schwedischen Behörde (Migrationsverket) am 13.01.2017 akzeptiert. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2017 den Asylantrag ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote bestehen und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Schweden an. Die Aufforderung des Klägers, den Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufzuheben, lehnt die Beklagte ab. Seine am 15.08.2017 eingegangene Klage hat das Verwaltungsgericht (Einzelrichterin der 5. Kammer) mit Gerichtsbescheid vom 12.09.2017 als unzulässig abgewiesen, da die einwöchige Klagefrist nicht gewahrt worden sei. Die dem Bescheid vom 24.02.2017 beigefügte Rechtsmittelbelehrung sei korrekt, insbesondere sei die Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein müsse, nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse. Sie schließe insbesondere eine Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht aus. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache sei richtig.
- 2
Der Kläger erstrebt die Zulassung der Berufung. Er meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bislang noch nicht über die Rechtsfrage entschieden habe, ob eine Rechtsmittelbelehrung mit der Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss, im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig ist.
II.
- 3
1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
- 4
2. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Frage, ob die in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid der Beklagten vom 24.02.2017 enthaltene Formulierung, wonach die Klage „… in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss, im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig ist, ist nicht grundsatzbedeutsam (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Sie bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das wird auch durch das in der Begründung des Zulassungsantrags in Bezug genommene Urteil des VGH Mannheim vom 18.04.2017 (A 9 S 333/17, NVwZ 2017, 1477) nicht in Frage gestellt.
- 5
2.1 Die Rechtsbehelfsbelehrung wurde richtig erteilt.
- 6
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO muss über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem er anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt werden. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt worden.
- 7
Soweit die Rechtsbehelfsbelehrung auch auf das Erfordernis der Klageerhebung „in deutscher Sprache“ hinweist, ist auch dies richtig (vgl. § 55 VwGO, § 184 GVG).
- 8
Eine Belehrung über das Formerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO, wonach die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann, ist nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich; dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 13.12.1978, 6 C 77.78, BVerwGE 57, 188 [bei Juris Rn. 22]; vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch u. a., VwGO, 2016, § 58 Rn. 43 m. w. N.). Dazu gehört auch eine Angabe dazu, wie die Klage „abgefasst“ sein muss, denn sie betrifft das - nach § 58 Abs. 1 VwGO gesetzlich nicht geforderte - Formerfordernis einer Klageerhebung. Das begründet keine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung.
- 9
2.2 Angaben in einer Rechtsbehelfsbelehrung, die von den oben genannten Mindestanforderungen gemäß § 58 Abs. 1 VwGOnicht umfasst sind, können nur dann zu einer Unrichtigkeit i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO führen, wenn siegeeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Das ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, 4 C 2.01, DVBl. 2002, 1553 [zu einer „Vielzahl“ von Informationen in der Belehrung], BVerwG, Beschl. v. 03.03.2016, 3 PKH 5.15, Juris [zu einem irreführenden Zusatz], BVerwG, Beschl. v. 16.11.2012, 1 WB 3.12, NZWehrR 2013, 168 [bei Juris Rn. 14: zu einem Zusatz zu der Stelle, bei der die Beschwerde eingelegt werden kann]; vgl. dazu auch Meissner/Schenk, a.a.O., Rn. 44).
- 10
Der hier verwendeten Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss, fehlt eine Eignung im o. g. Sinne.
- 11
2.2.1 Hinsichtlich der (semantischen) Bedeutung des Wortes „abfassen“ fehlt schon die Möglichkeit, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen. Das Verb „abfassen“ bringt nur zum Ausdruck, dass die Klage ausformuliert erhoben werden muss. Indem die Rechtsbehelfsbelehrung die passive Form verwendet, ist für den objektiven Empfängerhorizont erkennbar, dass die Ausformulierung nicht nur durch den Kläger selbst (oder dessen Anwalt) erfolgen muss. Eine Klage ist auch dann (in deutscher Sprache) „abgefasst“, wenn dies in Form einer Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geschieht. Die Klageerhebung zur Niederschrift ist eine Unterform der schriftlichen Klageerhebung. Eine Niederschrift dokumentiert das persönlich erklärte Rechtsschutzbegehren des Klägers, das von dem Urkundsbeamten pflichtgemäß entgegenzunehmen und schriftlich zu fixieren ist. Insoweit genügt die Unterschrift des Urkundsbeamten. Mit Abschluss des Protokolls über die Niederschrift ist die Klage erhoben und damit rechtshängig (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch u. a., VwGO, 2016, § 81 Rn. 10).
- 12
2.2.2 Selbst wenn man - dem (im Zulassungsantrag zitierten) Urteil des VGH Mannheim vom 18.04.2017 (a.a.O., bei Juris Rn. 30) folgend - annehmen wollte, dass der objektive Empfängerhorizont eines Bescheidempfängers „… abgefasst“ sprachlich im Sinne einer selbst veranlassten (eigenhändigen) Klageerhebung verstehen werde, würde der Bescheidempfänger dadurch nicht von einer Klageerhebung überhaupt oder einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten. Dafür genügt allein ein fehlender Hinweis auf die nach § 81 Abs. 1 VwGO zulässige Alternative einer Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht.
- 13
Ob die Annahme, wegen des unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Klageerhebung zur Niederschrift werde „die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise erschwert (VGH Mannheim, a.a.O. bei Juris Rn. 30) zutrifft, kann offen bleiben, weil eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung (erst) dann anzunehmen ist, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen von einer Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). Dafür ist mehr erforderlich als eine bloße Erschwernis der Rechtsverfolgung, zumal dann, wenn eine solche (unterstellte) Erschwernis in zumutbarer Weise überwindbar ist.
- 14
Bei den hier in Betracht kommenden Alternativen - schriftliche Klageerhebung oder Klageerhebung zur Niederschrift - ist überdies fraglich, ob die zweite Alternative überhaupt eine „Erschwernis“ der Rechtsverfolgung bewirkt. Um eine Klage zur Niederschrift zu erheben, müsste sich der Rechtsschutzsuchende zum Gerichtsort begeben und dort die Rechtsantragsstelle aufsuchen. Dies mag erklären, dass diese Vorgehensweise in der (asylrechtlichen) Praxis (sehr) selten vorkommt. Die Erwägung, dass sich ein Rechtsschutzsuchender bestimmten, in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten (zusätzlichen) Anforderungen „nicht gewachsen“ fühlen und sich so davon abhalten lassen könnte, eine an sich gewünschte Klage zu erheben, bezieht sich auf ganz andere Konstellationen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1971, V C 53.70, VerwRSpr 1972, 121/122 [fehlerhafter Hinweis auf das Erfordernis eines Klageantrags] sowie BVerwGE 3, 273/274 [fehlerhafte Hinweise zum Einlegungsort und zur Klagebegründung]). Vorliegend geht es nicht um den Fall falscher oder „erschwerender“ Zusätze in der Rechtsbehelfsbelehrung, sondern um einen unterbliebenen Hinweis auf eine Variante der Einlegung einer - ansonsten in der Rechtsbehelfsbelehrung korrekt behandelten - Klage. Auch ein nicht deutschsprachiger Kläger kann eine evtl. erforderliche Hilfe beim „Abfassen“ seiner Klage bei einer „eigenhändigen“ Klageerhebung ebenso gut erlangen, wie es im Falle einer Klageerhebung durch Niederschrift der Fall wäre.
- 15
Soweit Unklarheiten über die formgerechte Klageerhebung dadurch entstehen, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist und deshalb nicht darauf kommt, dass er die Klage auch zur Niederschrift „abfassen“ kann, wäre dies nicht durch die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung verursacht, sondern durch das mangelnde Sprachverständnis des Klägers. In Asylverfahren kann der Kläger dem unter Zuhilfenahme der Beklagten abhelfen. Diese ist verpflichtet, ihn „in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann“ über das Verfahren und - insbesondere - über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung zu informieren (§ 24 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), wie dies zu Beginn des Verfahrens bereits geschehen ist (vgl. Bl. 11 ff. der Verwaltungsvorgänge) und auch nach Erlass des Bescheides vom 24.02.2017 - auch innerhalb der Wochenfrist - noch möglich bleibt. Dafür genügt eine einfache Nachfrage. Unabhängig davon ist es (zumindest) fernliegend, dass allein eine fehlende Angabe dazu, dass eine Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten „abgefasst“ werden kann, geeignet ist, den Kläger davon abzuhalten, die Klage rechtzeitig und in der richtigen Form einzulegen. Das wäre nur denkbar, wenn eine Klageerhebung zur Niederschrift typischerweise die näher liegende oder einfachere Form der Klageerhebung wäre. Das ist nicht der Fall und - zudem - lebensfremd.
- 16
3. Der Zulassungsantrag war nach alledem abzulehnen.
- 17
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
- 18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
- 19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer, Einzelrichterin - vom 12. September 2017 sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
- 1
Der 1993 oder 1997 geborene Kläger aus Somalia wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und die Anordnung seiner Abschiebung nach Schweden. Er reiste zunächst nach Schweden ein, sodann nach Deutschland, wo er am 15.11.2016 einen Asylantrag stellte. Ein Übernahmeersuchen der Beklagten wurde von der schwedischen Behörde (Migrationsverket) am 13.01.2017 akzeptiert. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2017 den Asylantrag ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote bestehen und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Schweden an. Die Aufforderung des Klägers, den Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufzuheben, lehnt die Beklagte ab. Seine am 15.08.2017 eingegangene Klage hat das Verwaltungsgericht (Einzelrichterin der 5. Kammer) mit Gerichtsbescheid vom 12.09.2017 als unzulässig abgewiesen, da die einwöchige Klagefrist nicht gewahrt worden sei. Die dem Bescheid vom 24.02.2017 beigefügte Rechtsmittelbelehrung sei korrekt, insbesondere sei die Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein müsse, nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse. Sie schließe insbesondere eine Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht aus. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache sei richtig.
- 2
Der Kläger erstrebt die Zulassung der Berufung. Er meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bislang noch nicht über die Rechtsfrage entschieden habe, ob eine Rechtsmittelbelehrung mit der Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss, im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig ist.
II.
- 3
1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
- 4
2. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Frage, ob die in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid der Beklagten vom 24.02.2017 enthaltene Formulierung, wonach die Klage „… in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss, im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig ist, ist nicht grundsatzbedeutsam (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Sie bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das wird auch durch das in der Begründung des Zulassungsantrags in Bezug genommene Urteil des VGH Mannheim vom 18.04.2017 (A 9 S 333/17, NVwZ 2017, 1477) nicht in Frage gestellt.
- 5
2.1 Die Rechtsbehelfsbelehrung wurde richtig erteilt.
- 6
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO muss über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem er anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt werden. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt worden.
- 7
Soweit die Rechtsbehelfsbelehrung auch auf das Erfordernis der Klageerhebung „in deutscher Sprache“ hinweist, ist auch dies richtig (vgl. § 55 VwGO, § 184 GVG).
- 8
Eine Belehrung über das Formerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO, wonach die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann, ist nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich; dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 13.12.1978, 6 C 77.78, BVerwGE 57, 188 [bei Juris Rn. 22]; vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch u. a., VwGO, 2016, § 58 Rn. 43 m. w. N.). Dazu gehört auch eine Angabe dazu, wie die Klage „abgefasst“ sein muss, denn sie betrifft das - nach § 58 Abs. 1 VwGO gesetzlich nicht geforderte - Formerfordernis einer Klageerhebung. Das begründet keine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung.
- 9
2.2 Angaben in einer Rechtsbehelfsbelehrung, die von den oben genannten Mindestanforderungen gemäß § 58 Abs. 1 VwGOnicht umfasst sind, können nur dann zu einer Unrichtigkeit i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO führen, wenn siegeeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Das ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, 4 C 2.01, DVBl. 2002, 1553 [zu einer „Vielzahl“ von Informationen in der Belehrung], BVerwG, Beschl. v. 03.03.2016, 3 PKH 5.15, Juris [zu einem irreführenden Zusatz], BVerwG, Beschl. v. 16.11.2012, 1 WB 3.12, NZWehrR 2013, 168 [bei Juris Rn. 14: zu einem Zusatz zu der Stelle, bei der die Beschwerde eingelegt werden kann]; vgl. dazu auch Meissner/Schenk, a.a.O., Rn. 44).
- 10
Der hier verwendeten Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss, fehlt eine Eignung im o. g. Sinne.
- 11
2.2.1 Hinsichtlich der (semantischen) Bedeutung des Wortes „abfassen“ fehlt schon die Möglichkeit, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen. Das Verb „abfassen“ bringt nur zum Ausdruck, dass die Klage ausformuliert erhoben werden muss. Indem die Rechtsbehelfsbelehrung die passive Form verwendet, ist für den objektiven Empfängerhorizont erkennbar, dass die Ausformulierung nicht nur durch den Kläger selbst (oder dessen Anwalt) erfolgen muss. Eine Klage ist auch dann (in deutscher Sprache) „abgefasst“, wenn dies in Form einer Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geschieht. Die Klageerhebung zur Niederschrift ist eine Unterform der schriftlichen Klageerhebung. Eine Niederschrift dokumentiert das persönlich erklärte Rechtsschutzbegehren des Klägers, das von dem Urkundsbeamten pflichtgemäß entgegenzunehmen und schriftlich zu fixieren ist. Insoweit genügt die Unterschrift des Urkundsbeamten. Mit Abschluss des Protokolls über die Niederschrift ist die Klage erhoben und damit rechtshängig (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch u. a., VwGO, 2016, § 81 Rn. 10).
- 12
2.2.2 Selbst wenn man - dem (im Zulassungsantrag zitierten) Urteil des VGH Mannheim vom 18.04.2017 (a.a.O., bei Juris Rn. 30) folgend - annehmen wollte, dass der objektive Empfängerhorizont eines Bescheidempfängers „… abgefasst“ sprachlich im Sinne einer selbst veranlassten (eigenhändigen) Klageerhebung verstehen werde, würde der Bescheidempfänger dadurch nicht von einer Klageerhebung überhaupt oder einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten. Dafür genügt allein ein fehlender Hinweis auf die nach § 81 Abs. 1 VwGO zulässige Alternative einer Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht.
- 13
Ob die Annahme, wegen des unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Klageerhebung zur Niederschrift werde „die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise erschwert (VGH Mannheim, a.a.O. bei Juris Rn. 30) zutrifft, kann offen bleiben, weil eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung (erst) dann anzunehmen ist, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen von einer Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). Dafür ist mehr erforderlich als eine bloße Erschwernis der Rechtsverfolgung, zumal dann, wenn eine solche (unterstellte) Erschwernis in zumutbarer Weise überwindbar ist.
- 14
Bei den hier in Betracht kommenden Alternativen - schriftliche Klageerhebung oder Klageerhebung zur Niederschrift - ist überdies fraglich, ob die zweite Alternative überhaupt eine „Erschwernis“ der Rechtsverfolgung bewirkt. Um eine Klage zur Niederschrift zu erheben, müsste sich der Rechtsschutzsuchende zum Gerichtsort begeben und dort die Rechtsantragsstelle aufsuchen. Dies mag erklären, dass diese Vorgehensweise in der (asylrechtlichen) Praxis (sehr) selten vorkommt. Die Erwägung, dass sich ein Rechtsschutzsuchender bestimmten, in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten (zusätzlichen) Anforderungen „nicht gewachsen“ fühlen und sich so davon abhalten lassen könnte, eine an sich gewünschte Klage zu erheben, bezieht sich auf ganz andere Konstellationen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1971, V C 53.70, VerwRSpr 1972, 121/122 [fehlerhafter Hinweis auf das Erfordernis eines Klageantrags] sowie BVerwGE 3, 273/274 [fehlerhafte Hinweise zum Einlegungsort und zur Klagebegründung]). Vorliegend geht es nicht um den Fall falscher oder „erschwerender“ Zusätze in der Rechtsbehelfsbelehrung, sondern um einen unterbliebenen Hinweis auf eine Variante der Einlegung einer - ansonsten in der Rechtsbehelfsbelehrung korrekt behandelten - Klage. Auch ein nicht deutschsprachiger Kläger kann eine evtl. erforderliche Hilfe beim „Abfassen“ seiner Klage bei einer „eigenhändigen“ Klageerhebung ebenso gut erlangen, wie es im Falle einer Klageerhebung durch Niederschrift der Fall wäre.
- 15
Soweit Unklarheiten über die formgerechte Klageerhebung dadurch entstehen, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist und deshalb nicht darauf kommt, dass er die Klage auch zur Niederschrift „abfassen“ kann, wäre dies nicht durch die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung verursacht, sondern durch das mangelnde Sprachverständnis des Klägers. In Asylverfahren kann der Kläger dem unter Zuhilfenahme der Beklagten abhelfen. Diese ist verpflichtet, ihn „in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann“ über das Verfahren und - insbesondere - über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung zu informieren (§ 24 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), wie dies zu Beginn des Verfahrens bereits geschehen ist (vgl. Bl. 11 ff. der Verwaltungsvorgänge) und auch nach Erlass des Bescheides vom 24.02.2017 - auch innerhalb der Wochenfrist - noch möglich bleibt. Dafür genügt eine einfache Nachfrage. Unabhängig davon ist es (zumindest) fernliegend, dass allein eine fehlende Angabe dazu, dass eine Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten „abgefasst“ werden kann, geeignet ist, den Kläger davon abzuhalten, die Klage rechtzeitig und in der richtigen Form einzulegen. Das wäre nur denkbar, wenn eine Klageerhebung zur Niederschrift typischerweise die näher liegende oder einfachere Form der Klageerhebung wäre. Das ist nicht der Fall und - zudem - lebensfremd.
- 16
3. Der Zulassungsantrag war nach alledem abzulehnen.
- 17
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
- 18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
- 19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2016 - A 5 K 5074/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
Tenor
Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 201527. März 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger stellte am 27. Februar 201527. Februar 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkten Asylantrag. Am 2. März 20152. März 2015 erhielt das Bundesamt eine Meldung aus dem Eurodac-Datenbestand, aus der hervorgeht, dass der Kläger bereits in BulgarienBulgarien anhand seiner Fingerabdrücke im Eurodac-Datenbestand erfasst wurde. Am 4. März 20154. März 2015 ersuchte das Bundesamt Bulgarien mit Hinweis darauf, dass der Kläger laut Eurodac-Datenbestand am 6. August 2014 dort einen Asylantrag gestellt habe, um Wiederaufnahme des Klägers. Bulgarien lehnte das Gesuch mit beim Bundesamt am 20. März 201520. März 2015 eingegangenem Schreiben unter Hinweis darauf ab, dass eine Übernahme des Klägers nach den Bestimmungen der Dublin-VO ausscheide, da dem Kläger dort bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei („refugee status“). Ein Übernahmeersuchen könne daher allein nach Maßgabe der internationalen Rückübernahmeabkommen bei der hierfür zuständigen bulgarischen Behörde (Generaldirektorat der Grenzpolizei, Innenministerium) gestellt werden.
3Mit Bescheid vom 27. März 2015 lehnte das Bundesamt in Ziffer 1 des Bescheides den Asylantrag als unzulässig ab. In Ziffer 2 des Bescheides drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien an, falls er das Bundesgebiet nicht innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verlasse; der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei; der Kläger dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden. Ziffer 1 des Bescheides begründet das Bundesamt unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 ‑ 10 C 7/13 – damit, dass der Kläger aufgrund der Schutzgewährung in Bulgarien gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine weitere Schutzgewährung verlangen könne und daher ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei. Zu Ziffer 2 des Bescheides wird in der Begründung ausgeführt: Die Unzulässigkeit des Asylantrages ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG). Da der Kläger dorthin abgeschoben werden solle, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylVfG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings als milderes Mittel gegenüber der Anordnung ebenfalls zulässig. Die Ausreisefrist ergebe sich aus § 38 AsylVfG.
4Dem Bescheid war eine Rechtbehelfsbelehrung beigefügt, die folgende Textpassage enthält:
5„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht (…) erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend.
6Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. (…)“
7(Hervorhebung im Original)
8Ferner war dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung in arabischer Sprache beigefügt, verbunden mit dem Hinweis, die maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung sei ausschließlich diejenige in der Amtssprache Deutsch.
9Der Bescheid wurde dem Kläger am 4. Mai 20154. Mai 2015 im Wege der Aushändigung durch einen Mitarbeiter der Ausländerbehörde gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
10Der Kläger hat am 3. Juni 20153. Juni 2015 anwaltlich vertreten Klage erhoben und für den Fall der Versäumung der Klägerfrist Wiedereinsetzung beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs macht er im Wesentlichen geltend: Ihm sei bei der Übergabe des Bescheides dessen Inhalt nicht erklärt worden. Er spreche nur arabisch und kurdisch. Er habe daher keine Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangt. Am 3. Juni 2015 habe ihn ein syrischer Staatsbürger nach dem Stand seines Asylverfahrens gefragt. Nachdem er diesem den Bescheid gezeigt habe, habe dieser sofort den Kontakt zu der von ihm nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwältin hergestellt. Noch am gleichen Tage habe diese Klage erhoben.
11Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
12den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 2015 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
16Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 28. April 2016 der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
17Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.
20Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unzulässig.
21Die Klage ist unzulässig, soweit sie Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides zum Gegenstand hat.
22Zwar dürfte die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage statthaft sein. Dem Kläger fehlt es jedoch an der erforderlichen Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausspruch, der Asylantrag werde als unzulässig abgelehnt, objektiv rechtswidrig ist, etwa weil es an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage für diesen Ausspruch fehlt. Die für Entscheidungen des Bundesamtes über einen Asylantrag einschlägigen Vorschriften der §§ 29 ff, 71, 71a AsylG sehen einen Ausspruch des Inhalts, dass der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, nicht vor. Das Bundesamt hat in seiner Begründung zu Ziffer 1 des Bescheides auch keine Rechtsgrundlage genannt, sondern auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 – verwiesen. Auch dieser Entscheidung ist indes nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt zu einer Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig ermächtigt ist. Denn ein solcher Ausspruch war nicht Gegenstand des vom BVerwG entschiedenen Rechtsstreits. Vielmehr hatte das Bundesamt im dort entschiedenen Fall das Asylverfahren nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (jetzt: §§ 32, 33 Abs. 1 AsylG) wegen der Fiktion einer Antragsrücknahme eingestellt. Dieser Ausspruch ist vom BVerwG bestätigt worden, wobei es ausdrücklich offen ließ, ob die Einstellung in eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG oder in eine Entscheidung über seine Unbeachtlichkeit nach § 29 AsylVfG umgedeutet werden könne,
23Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, BVerwGE 150, 29 ff und juris, Rdn. 24.
24In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hatte das Bundesamt zudem über den vom dortigen Kläger hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (jetzt: § 4 AsylG),
25der von der Einstellung des Asylverfahrens wegen fingierter Rücknahme des Asylantrages aufgrund alten Rechts nicht erfasst war, vgl. Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, BVerwGE 150, 29 ff und juris, Rdn. 28,
26eine (negative) Sachentscheidung getroffen, nämlich in Nummer 2 des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) nicht vorliegen. Diese Sachentscheidung bestätigte das BVerwG im Ergebnis, indem es darauf verwies, dass die Geltendmachung eines Anspruches auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der seit 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (BGBl I S. 3474) unzulässig sei, weil der Kläger bereits außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden sei.
27vgl. Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, BVerwGE 150, 29 ff und juris, Rdn. 28 - 31.
28In dem betreffenden Fall hatte das Bundesamt im Übrigen auch eine (negative) Sachentscheidung über die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes getroffen, die das BVerwG ebenfalls bestätigte,
29vgl. Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, BVerwGE 150, 29 ff und juris, Rdn. 32 f.
30Es bedarf aber auch vorliegend keiner Entscheidung, ob die hier streitgegenständliche Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig (eventuell nach dem Ergebnis einer Auslegung oder Umdeutung) vom Gesetz gedeckt ist, also der objektiven Rechtsordnung entspricht. Denn dem Kläger fehlt für eine hiergegen gerichtete Klage die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, das heißt eine Rechtsposition, aufgrund derer er eine für ihn günstigere Entscheidung über seinen Asylantrag beanspruchen kann.
31Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese sog. Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann.
32BVerwG, stRspr, vgl. etwa Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, Rdn. 15 m.w.N., juris.
33So liegt es hier. Dem Kläger steht eine Rechtsposition, die durch den Ausspruch in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides geschmälert wird, nicht zu. Denn er hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine Sachentscheidung über sein Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes, weil sein hierauf gerichteter Asylantrag nach geltendem Recht unzulässig ist,
34vgl. Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, BVerwGE 150, 29 ff und juris, Rdn. 31.
35Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, Rdn. 29 f verwiesen, denen das Gericht sich anschließt:
36„Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat wirkt zwar völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland (hierzu auch Marx, InfAuslR 2014, 227 <232>). Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - BVerfGE 52, 391 <404>; BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 1 C 42.67 - BVerwGE 38, 87 <89 f.> = Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 2 S. 4 f.). Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Dieses ermächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen, die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 sieht eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung jedoch nicht vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat aber von der nach Völker- und Unionsrecht fortbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen (vgl. etwa die diesbezügliche Empfehlung des UNHCR im Beschluss Nr. 12 seines Exekutivkomitees aus dem Jahr 1978). In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 (dort § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (n.F.) ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an (ähnlich Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2011, § 60 Rn. 205.3). Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F.) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. Das hat der Senat bereits zu der bis 30. November 2013 geltenden Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 6 AufenthG (a.F.) entschieden (Beschluss vom 26. Oktober 2010 ‑ BVerwG 10 B 28.10 ‑ Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 43). Dem entspricht die nunmehr geltende Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG. Sie ist jedenfalls bei Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat mit Unionsrecht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - eröffnet dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d.h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2 Buchst. i der Richtlinie).
37Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474) wurde die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungsverfahrens nunmehr auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (n.F.) erstreckt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Damit wurde die Konsequenz aus der inhaltlichen Neubestimmung des Asylantrags in § 13 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) gezogen, der - im Einklang mit Unionsrecht - nunmehr neben dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch den Antrag auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz umfasst (vgl. BTDrucks 17/13063 S. 25 zu § 60 Abs. 2 AufenthG). Dies hat die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG (n.F.) zuerkannt worden ist (vgl. hierzu bereits Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 16).“
38Da dem Kläger im vorliegenden Fall bereits in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft („refugee status“) zuerkannt worden ist, kann er in Deutschland nicht mehr die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter verlangen (§ 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
39Eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO steht dem Kläger bezüglich der Regelung in Ziffer 1 des Bescheides auch nicht mit Blick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot zu, das in § 37 Abs. 1 VwVfG seinen Niederschlag gefunden hat.
40Das Bestimmtheitsgebot dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und verlangt, dass ein rechtsstaatlicher Mindeststandard eingehalten wird. Der Adressat muss in der Lage sein zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts.
41BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 C 7/11 –, Rdn. 15 m.w.N., juris.
42Auch mit Blick auf diese rechtlichen Vorgaben wird die Rechtsposition des Klägers durch den Ausspruch in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise geschmälert. Denn die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig, die ausweislich der Begründung im Bescheid darauf gestützt ist, dass der Kläger bereits in Bulgarien als Flüchtling anerkannt ist, genügt offensichtlich diesen Anforderungen. Sie lässt hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei erkennen, dass das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes (ohne Sachprüfung) ablehnt. Zwar lässt sich diesem Ausspruch ‑ anders als bei einer Bescheidung des Asylantrages nach einer der von §§ 29 ff, 71, 71a AsylG vorgesehenen Alternativen ‑ nicht ohne Weiteres entnehmen, welche Abschiebungsregelung (Abschiebungsanordnung oder -androhung) hieran in zulässiger Weise geknüpft werden kann. Dies begründet indes keine Unbestimmtheit der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides getroffenen Regelung nach dem Maßstab des § 37 VwVfG,
43a.A. VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2016 – 23 K 183.15 A, Rdn. 13 ff, juris; so tendenziell ferner: VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 5 L 1659/14.TR –, Rdn. 11, juris.
44Denn die Abschiebungsregelung ist nicht Teil des Ausspruches über den Asylantrag, sondern stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, der selbständig anfechtbar ist. Es ist dem Betroffenen möglich und zumutbar, die Frage, ob und gegebenenfalls welche Abschiebungsregelung auf die in seinem Fall ergangene Entscheidung über den Asylantrag gestützt werden kann, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Abschiebungsregelung zu klären.
45Die Klage ist indes in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.
46Die insoweit gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft. Denn die Abschiebungsandrohung stellt eine den Kläger belastende Regelung dar.
47Die Klage wurde auch fristgerecht erhoben. Zwar erfolgte die Klageerhebung nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 AsylVfG in der maßgeblichen zum Zeitpunkt der Klageerhebung gültigen Fassung (zwei Wochen nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides). Dies führt aber nicht zur Verfristung der Klageerhebung. Denn die zweiwöchige Klagefrist wurde nicht in Gang gesetzt. Es fehlt an der hierfür gemäß § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Die dem angefochtenen Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung wurde unrichtig erteilt, so dass die Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig war. Diese Frist ist gewahrt.
48Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie (generell) geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen,
49BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 ‑ 6 C 77.78 ‑, BVerwGE 57, 188, 190; Beschluss vom 14. Februar 2000 ‑ 7 B 200.99 -, Rdn. 3, m.w.N., juris; Urteil vom 21. März 2002 ‑ 4 C 2/01 -, Rdn. 12, juris; Beschluss vom 31. August 2015 ‑ 2 B 61/14 ‑, juris.
50Die dem hier streitgegenständlichen Bescheid beigefügte Rechtbehelfsbelehrung war in diesem Sinne geeignet, bei dem Betroffenen einen solchen Irrtum hervorzurufen. Denn sie ist geeignet, bei einem Betroffenen den falschen Eindruck zu erwecken, dass eine Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes ausschließlich schriftlich und in deutscher Sprache beim Verwaltungsgericht eingereicht werden kann.
51Zwar gibt der erste Teil des betreffenden Satzes
52‑ „Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen“ ‑
53nur den Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO wieder und kann daher für die Ordnungsgemäßheit der Rechtsbehelfsbelehrung unschädlich sein,
54vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. April 1991 ‑ 5 UE 3750/89 ‑, Rdn. 26, juris.
55Der zweite Satzteil
56‑ „und in deutscher Sprache abgefasst sein.“ ‑
57geht jedoch darüber hinaus. Dieser kann sinnvoll nur so verstanden werden, dass er formale Anforderungen an die sprachliche Äußerung formuliert, mit der wirksam Klage erhoben werden kann. Dem in diesem Satzteil verwendeten Verb „abfassen“ kommt ganz überwiegend die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zu. Es ist gleichbedeutend mit anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen, niederlegen,
58vgl. Duden, Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl., zum Stichwort „abfassen“, Ziff 1.
59Der Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verschriftlichung der Prozesshandlung der Klageerhebung ist irreführend. Er erweckt den falschen Eindruck, dass der Betreffende selbst für die Schriftform zu sorgen hat.
60So auch VG Augsburg, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – Au 7 S 14.50321 –, Rdn. 26, juris, mit zusätzlichem Verweis auf den Wortlaut einer dem dort streitgegenständlichen Bescheid beigefügten englischsprachigen Rechtsbehelfsbelehrung.
61Dies steht in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dieser Norm kann beim Verwaltungsgericht die Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Der fehlerhafte Hinweis auf die Schriftform erschwert dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise,
62vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77.78 – BVerwGE 57, 188, 190 (zu den gleichartigen Formerfordernissen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
63Zudem erweckt der Hinweis auf die erforderliche Verwendung der deutschen Sprache bei der Klageerhebung den irreführenden Eindruck, dass eine Klageerhebung unter Verwendung einer anderen Sprache nicht (fristwahrend) möglich sei. Zwar können nach verbreiteter Auffassung mit Blick auf § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG, wonach die Gerichtssprache deutsch ist, Eingaben an das Gericht in anderer Sprache grundsätzlich keine fristwahrende Wirkung entfalten,
64vgl. Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., 2015, § 184 Rdn. 5 ff m.w.N., auch zum Meinungsbild und zu Ausnahmen von diesem Grundsatz.
65Etwas anderes gilt aber jedenfalls dann, wenn die Eingabe einen noch verständlichen Hinweis in deutscher Sprache enthält, es werde ein Rechtsbehelf eingelegt; hier kommt es auf die Wahrung der vorgeschriebenen Form an,
66Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., 2015, § 184 Rdn. 5.
67Wird die Klage gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben, genügt es, wenn der Rechtsschutzsuchende diesem gegenüber noch verständlich zu erkennen gibt, er wolle einen Rechtsbehelf einlegen. Dies kann sich auch aus dem Verhalten des Vorsprechenden mit Bezug auf vorgelegte Schriftstücke ergeben. Zudem kann der die Niederschrift aufnehmende Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 190 GVG auch den Dienst eines Dolmetschers wahrnehmen, so dass es einer deutschsprachigen Äußerung des Rechtsschutzsuchenden nicht notwendig bedarf.
68Der mit dieser Rechtslage nicht in Einklang stehende Hinweis, die Klageerhebung müsse in deutscher Sprache formuliert sein, ist ebenfalls geeignet, einen Betroffenen ‑ insbesondere einen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Ausländer als typischen Adressaten eines Bescheides des Bundesamtes ‑ von der (rechtzeitigen) Klageerhebung abzuhalten.
69Unerheblich ist, dass die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im vorliegenden Fall für die Verspätung der Klageerhebung nicht kausal gewesen sein dürfte, weil der Kläger nach eigenen Angaben die Rechtsbehelfsbelehrung nicht verstanden hat. Denn § 58 VwGO macht den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 ‑ 3 C 23.08 ‑, BVerwGE 134, 41, Rdn. 17 und juris, m.w.N.
71Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, welchen Inhalt die dem streitgegenständlichen Bescheid zusätzlich beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung in arabischer Sprache hat. Das Bundesamt verbindet die in arabischer Sprache abgefasste Rechtsbehelfsbelehrung selbst mit dem Hinweis, dass ausschließlich die in der Amtssprache Deutsch verfasste Rechtsbehelfsbelehrung maßgeblich sei. Abgesehen davon fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die arabische Übersetzung der deutschen Rechtsbehelfsbelehrung deren Fehlerhaftigkeit nicht teilt.
72Die Klageerhebung erfolgte innerhalb der nach alledem gemäß § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzten Jahresfrist.
73Die Klage ist insoweit auch begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. März 2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
74Die Abschiebungsandrohung lässt sich entgegen der im Bescheid dargelegten Begründung nicht auf §§ 26a, 34a AsylG stützen. Es kann dahinstehen, ob überhaupt der Anwendungsbereich dieser Regelungen eröffnet ist, wenn ‑ wie hier ‑ der Asylantrag nicht mit einem Ausspruch nach §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG beschieden wird, sondern als unzulässig abgelehnt wird. Denn jedenfalls ermächtigt § 34a AsylG das Bundesamt lediglich zum Erlass einer Abschiebungsanordnung, nicht jedoch zum Erlass einer Abschiebungsandrohung,
75vgl. im Einzelnen: BayVGH, Beschluss vom 23. November 2015 ‑ 21 ZB 15.30237 ‑, Rdn. 4 ff, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2015 ‑ 13 K 2288/15.A ‑, Rdn. 69, juris; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 8 K 436/15.A –, Rdn. 14 ff, juris; VG Berlin, Urteile vom 4. Juni 2015 ‑ 23 K 906.14 A –, Rdn. 34 ff und vom 20. November 2015 ‑ 23 K 864.14 A ‑, Rdn. 32, beide bei juris; VG Ansbach, Urteil vom 11. April 2016 – AN 3 K 16.50013 –, Rdn. 43 ff, juris.
76Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage aber auch nicht in §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 AsylG. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine nachträgliche Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage überhaupt zulässig ist. Ferner bedarf es keiner Entscheidung, ob bzw. inwieweit § 34a AsylG als Spezialregelung die Anwendung der §§ 34 Abs. 1, 38 AsylG ausschließt.
77Denn es liegen schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Norm erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
781. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,2a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
793. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und
804. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
81Es fehlt hier an der Voraussetzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Denn das Bundesamt hat bislang nicht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG im Falle des Klägers in Bezug auf Bulgarien als den vorgesehenen Zielstaat der Abschiebung nicht vorliegen.
82Der streitgegenständliche Bescheid enthält diesbezüglich keine Entscheidung. Der Tenor enthält keinen Ausspruch zu der Frage, ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt. Auch den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides kann eine Entscheidung des Bundesamtes hierüber nicht entnommen werden. Die Tatsache, dass ohne eine (Mit-)Prüfung solcher Abschiebungsverbote das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nicht hätte erlassen dürfen, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass das Bundesamt tatsächlich hierzu eine Entscheidung treffen wollte und getroffen hat,
83a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 – 2a K 2466/15.A –, Rdn. 38, juris.
84Auch der Begründung des Bescheides lassen sich keine Überlegungen entnehmen, die hinreichend erkennen ließen, dass das Bundesamt nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien geprüft und verneint hat. Zwar enthält die Begründung Ausführungen zu der Situation für Flüchtlinge in Bulgarien. Diesen fehlt aber jeglicher rechtlicher Anknüpfungspunkt. Es lässt sich nicht ansatzweise erkennen, nach welchem Maßstab das Bundesamt zu der zusammenfassenden Feststellung kommt, es gebe "keine generellen Sachverhalte (...), die gegen die Abschiebung nach Bulgarien" sprächen. Die dieser Feststellung vorausgehend im Bescheid dargelegten erheblichen Lücken bei der Gesundheitsversorgung von anerkannten Flüchtlingen und weiteren Probleme bei der Grundversorgung (z.B. Zugang zu angemessenen und bezahlbaren Unterkünften) werden in keiner Weise rechtlich gewürdigt.
85Eine solche Prüfung war auch nicht mit Blick auf Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG und das diesen Normen zu Grunde liegende „Konzept der normativen Vergewisserung“ entbehrlich. Zum einen stützte das Bundesamt die Ablehnung des Asylantrages gerade nicht auf diese Normen, sondern lehnte den Asylantrag als unzulässig ab. Abgesehen davon schließen es die genannten Normen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar grundsätzlich aus, sich bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat auf Gefährdungen gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berufen,
86vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, Rdn. 186 f., juris.
87Dem kann der Schutzsuchende jedoch damit entgegentreten, dass sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist,
88BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, Rdn. 189 f, juris.
89Die Prüfung, ob ein vom normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangener Sonderfall vorliegt, weil der Drittstaat (hier: Bulgarien) anerkannte Flüchtlinge unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterwirft, erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu dieser Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen,
90vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/16 –, Rdn. 11, juris; vgl. ferner VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 – 2a K 2466/15.A –, Rdn. 46, juris.
91Dies hat das Bundesamt unterlassen.
92Ohne eine entsprechende (negative) Feststellung des Bundesamtes erweist sich die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheides als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insbesondere kann der fehlende Ausspruch seitens des Bundesamtes nicht durch eine inzidente Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaates (hier: Bulgarien) im Rahmen der Überprüfung der Abschiebungsandrohung seitens des Gerichts ersetzt werden. Anders als der Erlass einer Abschiebungsanordnung setzt derjenige einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG stets voraus, dass das Bundesamt eine (ausdrückliche) Feststellung dazu getroffen hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen,
93vgl. VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 5 L 1659/14.Tr -, Rdn. 18, juris; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 ‑ 23 K 906.14 A ‑, Rdn. 41, juris; BeckOK AuslR/Pietzsch, AsylG § 34 Rdn. 23.1, beck-online; Funke/Kaiser, in: GK-AsylVfG (Stand: Dezember 2015) § 34 Rdn. 43; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, § 31 AsylG Rdn. 3; vgl. ferner bei Ablehnung eines Asylantrages nach § 71a AsylVfG: VGH Kassel, Beschluss vom 11. August 2014 ‑ 10 A 2348/13.Z.A. ‑, Rdn. 5, juris; vgl. speziell zur Erforderlichkeit der Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse: VG Ansbach, Urteil vom 11. April 2016 ‑ AN 3 K 16.50013 ‑, Rdn. 50 f, juris.
94Wenn das Bundesamt ‑ wie hier ‑ nicht nach dem gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG modifizierten Prüfprogramm entschieden hat, muss es gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über das Asylbegehren befinden. Dies ist schon deswegen unvermeidlich, weil sich in einem solchen Fall nur die Alternative stellt, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn ins Herkunftsland abzuschieben.
95OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, Rdn. 9 ff m.w.N., juris.
96Die Entscheidung darüber lässt sich aber, wenn ‑ wie hier ‑ die Zuerkennung internationalen Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland wegen der Schutzgewährung in einem anderen Staat rechtlich ausgeschlossen ist, ohne Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht treffen,
97VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, Rdn. 42, juris.
98Stellt das Bundesamt im Einzelfall fest, dass ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, so vermag dies unter den in § 25 Abs. 3 AufenthG genannten Voraussetzungen einen Anspruch des Betroffenen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu begründen. Auf die aus diesem Grund bestehende Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesamtes über nationale Abschiebungsverbote weist auch die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 34 AufenthG mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) ausdrücklich hin. Dort heißt es: „Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann eine Abschiebung nunmehr nur noch androhen, wenn neben der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft und einem Aufenthaltstitel auch Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist. Mit der Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird.“
99BT-Drucks. 17/5470, S. 31, zu Art. 4 Nr. 3.
100Mangels einer entsprechenden Feststellung des Bundesamtes in Bezug auf den vorgesehenen Zielstaat der Abschiebung (hier: Bulgarien) ist die Abschiebungsandrohung aufzuheben.
101Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG.
102Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 S. 3, 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer, Einzelrichterin - vom 12. September 2017 sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
- 1
Der 1993 oder 1997 geborene Kläger aus Somalia wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und die Anordnung seiner Abschiebung nach Schweden. Er reiste zunächst nach Schweden ein, sodann nach Deutschland, wo er am 15.11.2016 einen Asylantrag stellte. Ein Übernahmeersuchen der Beklagten wurde von der schwedischen Behörde (Migrationsverket) am 13.01.2017 akzeptiert. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2017 den Asylantrag ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote bestehen und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Schweden an. Die Aufforderung des Klägers, den Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufzuheben, lehnt die Beklagte ab. Seine am 15.08.2017 eingegangene Klage hat das Verwaltungsgericht (Einzelrichterin der 5. Kammer) mit Gerichtsbescheid vom 12.09.2017 als unzulässig abgewiesen, da die einwöchige Klagefrist nicht gewahrt worden sei. Die dem Bescheid vom 24.02.2017 beigefügte Rechtsmittelbelehrung sei korrekt, insbesondere sei die Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein müsse, nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse. Sie schließe insbesondere eine Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht aus. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache sei richtig.
- 2
Der Kläger erstrebt die Zulassung der Berufung. Er meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bislang noch nicht über die Rechtsfrage entschieden habe, ob eine Rechtsmittelbelehrung mit der Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss, im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig ist.
II.
- 3
1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
- 4
2. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Frage, ob die in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid der Beklagten vom 24.02.2017 enthaltene Formulierung, wonach die Klage „… in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss, im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig ist, ist nicht grundsatzbedeutsam (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Sie bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das wird auch durch das in der Begründung des Zulassungsantrags in Bezug genommene Urteil des VGH Mannheim vom 18.04.2017 (A 9 S 333/17, NVwZ 2017, 1477) nicht in Frage gestellt.
- 5
2.1 Die Rechtsbehelfsbelehrung wurde richtig erteilt.
- 6
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO muss über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem er anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt werden. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt worden.
- 7
Soweit die Rechtsbehelfsbelehrung auch auf das Erfordernis der Klageerhebung „in deutscher Sprache“ hinweist, ist auch dies richtig (vgl. § 55 VwGO, § 184 GVG).
- 8
Eine Belehrung über das Formerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO, wonach die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann, ist nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich; dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 13.12.1978, 6 C 77.78, BVerwGE 57, 188 [bei Juris Rn. 22]; vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch u. a., VwGO, 2016, § 58 Rn. 43 m. w. N.). Dazu gehört auch eine Angabe dazu, wie die Klage „abgefasst“ sein muss, denn sie betrifft das - nach § 58 Abs. 1 VwGO gesetzlich nicht geforderte - Formerfordernis einer Klageerhebung. Das begründet keine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung.
- 9
2.2 Angaben in einer Rechtsbehelfsbelehrung, die von den oben genannten Mindestanforderungen gemäß § 58 Abs. 1 VwGOnicht umfasst sind, können nur dann zu einer Unrichtigkeit i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO führen, wenn siegeeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Das ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, 4 C 2.01, DVBl. 2002, 1553 [zu einer „Vielzahl“ von Informationen in der Belehrung], BVerwG, Beschl. v. 03.03.2016, 3 PKH 5.15, Juris [zu einem irreführenden Zusatz], BVerwG, Beschl. v. 16.11.2012, 1 WB 3.12, NZWehrR 2013, 168 [bei Juris Rn. 14: zu einem Zusatz zu der Stelle, bei der die Beschwerde eingelegt werden kann]; vgl. dazu auch Meissner/Schenk, a.a.O., Rn. 44).
- 10
Der hier verwendeten Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss, fehlt eine Eignung im o. g. Sinne.
- 11
2.2.1 Hinsichtlich der (semantischen) Bedeutung des Wortes „abfassen“ fehlt schon die Möglichkeit, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen. Das Verb „abfassen“ bringt nur zum Ausdruck, dass die Klage ausformuliert erhoben werden muss. Indem die Rechtsbehelfsbelehrung die passive Form verwendet, ist für den objektiven Empfängerhorizont erkennbar, dass die Ausformulierung nicht nur durch den Kläger selbst (oder dessen Anwalt) erfolgen muss. Eine Klage ist auch dann (in deutscher Sprache) „abgefasst“, wenn dies in Form einer Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geschieht. Die Klageerhebung zur Niederschrift ist eine Unterform der schriftlichen Klageerhebung. Eine Niederschrift dokumentiert das persönlich erklärte Rechtsschutzbegehren des Klägers, das von dem Urkundsbeamten pflichtgemäß entgegenzunehmen und schriftlich zu fixieren ist. Insoweit genügt die Unterschrift des Urkundsbeamten. Mit Abschluss des Protokolls über die Niederschrift ist die Klage erhoben und damit rechtshängig (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch u. a., VwGO, 2016, § 81 Rn. 10).
- 12
2.2.2 Selbst wenn man - dem (im Zulassungsantrag zitierten) Urteil des VGH Mannheim vom 18.04.2017 (a.a.O., bei Juris Rn. 30) folgend - annehmen wollte, dass der objektive Empfängerhorizont eines Bescheidempfängers „… abgefasst“ sprachlich im Sinne einer selbst veranlassten (eigenhändigen) Klageerhebung verstehen werde, würde der Bescheidempfänger dadurch nicht von einer Klageerhebung überhaupt oder einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten. Dafür genügt allein ein fehlender Hinweis auf die nach § 81 Abs. 1 VwGO zulässige Alternative einer Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht.
- 13
Ob die Annahme, wegen des unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Klageerhebung zur Niederschrift werde „die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise erschwert (VGH Mannheim, a.a.O. bei Juris Rn. 30) zutrifft, kann offen bleiben, weil eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung (erst) dann anzunehmen ist, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen von einer Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). Dafür ist mehr erforderlich als eine bloße Erschwernis der Rechtsverfolgung, zumal dann, wenn eine solche (unterstellte) Erschwernis in zumutbarer Weise überwindbar ist.
- 14
Bei den hier in Betracht kommenden Alternativen - schriftliche Klageerhebung oder Klageerhebung zur Niederschrift - ist überdies fraglich, ob die zweite Alternative überhaupt eine „Erschwernis“ der Rechtsverfolgung bewirkt. Um eine Klage zur Niederschrift zu erheben, müsste sich der Rechtsschutzsuchende zum Gerichtsort begeben und dort die Rechtsantragsstelle aufsuchen. Dies mag erklären, dass diese Vorgehensweise in der (asylrechtlichen) Praxis (sehr) selten vorkommt. Die Erwägung, dass sich ein Rechtsschutzsuchender bestimmten, in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten (zusätzlichen) Anforderungen „nicht gewachsen“ fühlen und sich so davon abhalten lassen könnte, eine an sich gewünschte Klage zu erheben, bezieht sich auf ganz andere Konstellationen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1971, V C 53.70, VerwRSpr 1972, 121/122 [fehlerhafter Hinweis auf das Erfordernis eines Klageantrags] sowie BVerwGE 3, 273/274 [fehlerhafte Hinweise zum Einlegungsort und zur Klagebegründung]). Vorliegend geht es nicht um den Fall falscher oder „erschwerender“ Zusätze in der Rechtsbehelfsbelehrung, sondern um einen unterbliebenen Hinweis auf eine Variante der Einlegung einer - ansonsten in der Rechtsbehelfsbelehrung korrekt behandelten - Klage. Auch ein nicht deutschsprachiger Kläger kann eine evtl. erforderliche Hilfe beim „Abfassen“ seiner Klage bei einer „eigenhändigen“ Klageerhebung ebenso gut erlangen, wie es im Falle einer Klageerhebung durch Niederschrift der Fall wäre.
- 15
Soweit Unklarheiten über die formgerechte Klageerhebung dadurch entstehen, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist und deshalb nicht darauf kommt, dass er die Klage auch zur Niederschrift „abfassen“ kann, wäre dies nicht durch die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung verursacht, sondern durch das mangelnde Sprachverständnis des Klägers. In Asylverfahren kann der Kläger dem unter Zuhilfenahme der Beklagten abhelfen. Diese ist verpflichtet, ihn „in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann“ über das Verfahren und - insbesondere - über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung zu informieren (§ 24 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), wie dies zu Beginn des Verfahrens bereits geschehen ist (vgl. Bl. 11 ff. der Verwaltungsvorgänge) und auch nach Erlass des Bescheides vom 24.02.2017 - auch innerhalb der Wochenfrist - noch möglich bleibt. Dafür genügt eine einfache Nachfrage. Unabhängig davon ist es (zumindest) fernliegend, dass allein eine fehlende Angabe dazu, dass eine Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten „abgefasst“ werden kann, geeignet ist, den Kläger davon abzuhalten, die Klage rechtzeitig und in der richtigen Form einzulegen. Das wäre nur denkbar, wenn eine Klageerhebung zur Niederschrift typischerweise die näher liegende oder einfachere Form der Klageerhebung wäre. Das ist nicht der Fall und - zudem - lebensfremd.
- 16
3. Der Zulassungsantrag war nach alledem abzulehnen.
- 17
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
- 18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
- 19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2016 - A 5 K 5074/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7.1.2015 – Az.: 5727808-430 – wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der durch Dokumente des georgischen Staates als georgischer Staatsangehöriger ausgewiesene, hiernach am 00.00.0000 in P. / geborene Kläger stellte am 18.2.2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
3Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates, das am 18.2.2014 in Bielefeld stattfand, erklärte er, dass er Georgien Anfang Dezember 2013 auf dem Luftweg verlassen habe. Er sei im Besitz eines einen Monat gültigen Visums gewesen, das im Oktober 2013 von der Tschechischen Botschaft in Tiflis ausgestellt worden sei. Er habe sich vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ca. einen Monat in Italien aufgehalten, jedoch weder dort noch zuvor in einem anderen Staat Asyl beantragt.
4Am 17.4.2014 richtete das Bundesamt ein mit „Request for Information pursuant to Article 21“ überschriebenes, auf den Vortag datiertes Formularschreiben an die tschechischen Behörden, in dem es diese um Auskunft darüber bat, ob dem Kläger ein Visum ausgestellt worden sei. Das Innenministerium der Tschechischen Republik antwortete darauf mit Schreiben vom 4.7.2014, dass die Botschaft in Tiflis dem Kläger ein für die Dauer von 10 Tagen im Zeitraum vom 31.10.2013 bis 24.11.2013 gültiges Visum ausgestellt habe.
5Am 1.9.2014 richtete das Bundesamt ein förmliches Aufnahmeersuchen an die tschechischen Behörden, die sich mit Schreiben vom 12.11.2014 unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO zur Aufnahme des Klägers bereit erklärten.
6Mit Bescheid vom 7.1.2015 entschied das Bundesamt, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei, und ordnete seine Abschiebung in die Tschechische Republik an.
7Der Kläger hat am 20.1.2015 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund von Kriegserlebnissen während des georgisch-russischen Krieges seit 2008 an Angststörungen leide. Er sei zudem drogenabhängig. Er befinde sich in Deutschland in fachärztlicher psychotherapeutischer Behandlung und müsse verschiedene Medikamente einnehmen.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
9den Bescheid des Bundesamtes vom 7.1.2015, Az. 5727808-430, aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
13Die Kammer hat mit Beschluss vom 2.4.2015 – 6 L 59/15.A – die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 L 59/15.A sowie des durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), der Kläger mit Schreiben vom 20.4.2015, die Beklagte durch allgemeine, bei Gericht hinterlegte Prozesserklärung vom 26.1.2015.
17Die Klage ist zulässig und begründet.
18Sie ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft
19vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 – 1 A 21/12.A –, www.nrwe.de = juris, Rn. 28 ff., m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 19.3.2015 – 10 K 2658/14.A –, www.nrwe.de = juris, Rn. 11 ff., m.w.N.
20und auch im Übrigen zulässig.
21Das Gericht fasst das Begehren des Klägers (§ 88 VwGO) so auf, dass lediglich die Aufhebung des Bescheides vom 7.1.2015 angestrebt wird und dem schriftsätzlich überdies angekündigten Antrag, „das Asylverfahren durchzuführen“, hierneben keine eigenständige Bedeutung zukommen soll. Denn neben der Aufhebung des angegriffenen Bescheides bedarf es keines auf Durchführung eines Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsausspruchs, weil bei bestehender Zuständigkeit der Beklagten der Asylantrag von Amts wegen sachlich zu prüfen ist. Dementsprechend besteht auch keine Verpflichtung zum Selbsteintritt des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und auch kein hierauf gerichteter Anspruch des Asylantragstellers.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 – 1 A 21/12.A –, a.a.O., Rn. 31 ff.; VG Minden, Urteil vom 19.3.2015 – 10 K 2658/14.A –, a.a.O., Rn. 18 ff.
23Die Kammer geht davon aus, dass die Klage rechtzeitig erhoben worden ist. Den durch das Bundesamt nach mehrfacher Nachfrage des erkennenden Gerichts übersandten Verwaltungsvorgängen lässt sich in der jüngsten, aus 92 Blatt bestehenden Fassung nach wie vor kein konkretes Zustellungsdatum des Bescheides vom 7.1.2015 entnehmen. Die Postzustellungsurkunde befindet sich nur in unvollständiger Ablichtung (eine Seite) in dem Verwaltungsvorgang. Jedenfalls enthalten die dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Bescheid eine Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beigefügt war, deren Kenntnis bei dem im Verwaltungsverfahren noch nicht anwaltlich vertretenen Kläger vernünftigerweise vorausgesetzt werden konnte (§ 31 Abs. 1 S. 3 AsylVfG). Er hat bei seiner Antragstellung angegeben, lediglich der georgischen Sprache mächtig zu sein. Wird die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe nicht in einer dem Asylantragsteller verständlichen Sprache erteilt, ist sie – anders als im klassischen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem sich der Kläger regelmäßig nicht auf mangelnde Sprachkenntnisse bei der Erfassung von Rechtsbehelfsbelehrungen in behördlichen Bescheiden berufen kann – unrichtig und die zweiwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG wird durch sie nicht in Gang gesetzt.
24Vgl. VG Köln, Urteil vom 27.11.2014 – 23 K 4781/13.A –, www.nrwe.de = juris; VG Meiningen, Urteil vom 7.3.2014 – 1 K 20235/11 Me –, juris; Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 5.
25Die Klage ist jedenfalls rechtzeitig innerhalb der danach gem. § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO maßgeblichen Jahresfrist erhoben worden.
26Das erkennende Gericht ist örtlich zuständig gem. § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO i.V.m. § 50 Abs. 6 AsylVfG. Zwar ergibt sich aus der Zustellungsurkunde, dass dem Kläger der Bescheid vom 7.1.2015 nur unter einer Anschrift in C3. zugestellt werden konnte. Er ist jedoch laut Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 26.2.2014 dazu verpflichtet, seinen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts (§ 17 Nr. 6 JustG NRW: Stadt Espelkamp, Kreis Minden-Lübbecke) zu nehmen.
27Die Klage ist auch begründet. Die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 7.1.2015 enthaltenen Verwaltungsakte, nämlich die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig (§ 27a AsylVfG) und die Anordnung seiner Abschiebung in die Tschechische Republik (§ 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG), sind aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28Als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des vom Kläger gestellten Asylantrags als unzulässig kommt allein § 27a AsylVfG in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) erfüllt.
29Das Bundesamt hat den am 18.2.2014 gestellten Asylantrag des Klägers zu Unrecht gem. § 27a AsylVfG als unzulässig bewertet. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), die Tschechische Republik für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
30Zwar hat der Kläger am 18.2.2014 gegenüber dem Bundesamt selbst eingeräumt, über ein im Oktober 2013 von der Botschaft der Tschechischen Republik in Tiflis ausgestelltes Visum verfügt zu haben. Dieser Vortrag ist mit Schreiben vom 4.7.2014 durch das Innenministerium der Tschechischen Republik bestätigt worden, das darüber hinaus mitteilte, das dem Kläger erteilte Visum sei im Zeitraum vom 31.10.2013 bis 24.11.2013 für einen 10-tägigen Aufenthalt gültig gewesen.
31Die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Prüfung des vom Kläger am 18.2.2014 in Deutschland gestellten Asylantrages ergibt sich danach zwar grundsätzlich aus Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 S. 1 der Dublin-III-VO. Das bis zum 24.11.2013 gültige Visum war zu dem für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach dem Kapitel III der Dublin-III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) noch nicht sechs Monate abgelaufen. Der Kläger hat gegenüber dem Bundesamt angegeben, seither das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen zu haben. Die Aufnahmeverpflichtung der Tschechischen Republik folgt danach aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-III-VO. Entsprechend haben sich die tschechischen Behörden am 12.11.2014 zur Aufnahme des Klägers bereit erklärt.
32Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Klägers wieder gem. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift wird der Mitgliedstaat,in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde – hier die Bundesrepublik –, für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn das Aufnahmegesuch nicht innerhalb der in Unterabs. 1 der Vorschrift niedergelegten Frist unterbreitet wird. Nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO hätte die Beklagte den für zuständig gehaltenen Mitgliedstaat – hier die Tschechische Republik – auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten nach der Asylantragstellung am 18.2.2014, mithin bis zum 18.5.2014, um die Aufnahme des Klägers ersuchen müssen. Diese Frist wurde vorliegend nicht eingehalten.
33Bei dem Schreiben, das am 17.4.2014 vom Bundesamt an die tschechischen Behörden übermittelt wurde, handelte es sich nicht um ein Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO, sondern nur um ein Gesuch um Informationen. Hierfür spricht schon die eindeutige Überschrift des Schreibens, das nicht mit „Request for Taking Back“, sondern mit „Request for Information“ überschrieben ist. Auch inhaltlich geht es nur darum, zu ermitteln, ob dem Kläger tatsächlich ein Visum erteilt worden ist. Die Beklagte hat ein förmliches Aufnahmegesuch dagegen erst am 1.9.2014, mithin verfristet, gestellt.
34An dieser gem. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangenen Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ändert es nichts, dass sich die tschechischen Behörden gleichwohl mit Schreiben vom 12.11.2014 zur Übernahme des Klägers bereit erklärt haben, ohne irgendwelche Fristversäumnisse geltend zu machen. Hierin kann – jedenfalls im vorliegenden Fall – keine (konkludente) Ausübung des Selbsteintrittsrechtes aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gesehen werden.
35Vgl. VG Minden, Urteil vom 19.3.2015 – 10 K 2658/14.A –, a.a.O., Rn. 52 ff.
36Nach dieser Vorschrift kann abweichend von den allgemeinen Kriterien in Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch in der Tschechischen Republik einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Er selbst hat unwidersprochen vorgetragen, nur in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht zu haben. Ausweislich des klaren Wortlauts von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO („… einen beiihm gestellten Antrag…“) kann ein unzuständiger Mitgliedstaat einem nach den Kriterien der Dublin-III-VO eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Ausübung des Selbsteintrittsrechtes entziehen, wenn der Antragsteller im unzuständigen Staat selbst gar keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
37Besteht mithin keine Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Prüfung des Asylantrags des Klägers mehr, so scheidet eine Ablehnung dieses Antrags als unzulässig nach § 27a AsylVfG aus. Die gegenteilige Regelung, die das Bundesamt mit dem streitgegenständlichen Bescheid getroffen hat, ist somit rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen subjektiven Rechten. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dublin-III-VO dem Flüchtling kein subjektives Recht darauf einräumt, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Denn die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin-III-VO lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens eines Drittstaatsangehörigen gewährleistet sein muss. Demgemäß sind die in der Dublin-III-VO niedergelegten Zuständigkeitsregeln an die Mitgliedstaaten adressiert und sehen Rechte sowie Pflichten für diese Staaten vor.
38Vgl. zur Dublin-II-VO: EuGH, Urteil vom 10.12.2013 – C-394/12 – (Abdullahi), NVwZ 2014, 208 = juris, Rn. 56; OVG NRW, Beschluss vom 2.6.2015 – 14 A 1140/14.A –, www.nrwe.de = juris.
39Ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat besteht daher grundsätzlich nicht.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.6.2015 – 14 A 1140/14.A –, a.a.O., m.w.N.
41Nur dann, wenn die Zuständigkeitsvorschrift nicht der bloßen Aufgabenverteilung zwischen den – in der Aufgabenerfüllung als gleichwertig anzusehenden – Mitgliedstaaten dient, sondern auch im spezifischen Interesse des Asylbewerbers liegt, kann eine solche Zuständigkeitsnorm ein subjektives Recht darstellen.
42So angenommen für Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO trotz des klar an die Mitgliedstaaten gerichteten Normbefehls: EuGH, Urteil vom 6.11.2012 – C-245/11 –, NVwZ-RR 2013, 69 = juris; ablehnend für Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO: OVG NRW, Beschluss vom 2.6.2015 – 14 A 1140/14.A –, a.a.O.
43Nach Auffassung der Kammer stellt Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO aber – wie auch Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO bei Ablauf der Überstellungsfrist – einen derartigen Ausnahmefall dar. Diese Norm zielt darauf ab, dem schutzwürdigen Interesse des Flüchtlings dahingehend Rechnung zu tragen, dass sein Schutzgesuch – nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, welcher der Klärung von Zuständigkeitsfragen vorbehalten ist – in angemessener Zeit in der Sache geprüft wird. Hierfür sprechen bereits Wortlaut und Regelungszusammenhang der Vorschrift. Wie auch bei Ablauf der Überstellungsfrist in Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO sanktioniert die Verordnung das nicht rechtzeitige Aufnahmegesuch in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO mit einem ausdrücklichen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat. Hierdurch wird deutlich, dass das der Sachentscheidung vorgelagerte Verfahren zur Prüfung der eigenen Zuständigkeit in dem Staat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu beenden ist. Der Mitgliedstaat, der einen anderen Mitgliedstaat für zuständig hält, hat innerhalb dieser Frist entweder ein Aufnahmegesuch an den für zuständig gehaltenen Mitgliedstaat zu stellen oder muss den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz selbst in der Sache prüfen. Ließe man es nicht zu, dass sich der Antragsteller nach Fristablauf auf den Zuständigkeitsübergang berufen und diesen als subjektives Recht gegen den zuständig gewordenen Mitgliedstaat geltend machen kann, würde das Art. 21 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO innewohnende Beschleunigungsgebot entwertet. Insoweit steht dem Kläger ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags zu mit der Folge, dass er die Rechtswidrigkeit einer Überstellung wegen Zuständigkeitsübergangs infolge Fristablaufs als eigene Rechtsverletzung geltend machen kann.
44Vgl. allgemein zur Dublin-II-VO: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.8.2013 – 12 S 675/13 –, InfAuslR 2014, 29 = juris, dort Rn. 13;
45zur Vorgängervorschrift Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO: VG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2014 – 25 K 8830/13.A – und Beschluss vom 7.3.2014 – 13 L 329/14.A –, jew. www.nrwe.de = juris;
46zu Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO: VG Düsseldorf, Urteile vom 23.9.2014 – 8 K 4481/14.A – und vom 5.2.2015 – 22 K 2262/14.A –, jew. www.nrwe.de = juris; VG Aachen, Urteil vom 18.11.2014 – 9 K 161/14.A –, juris; VG Minden, Urteile vom 19.3.2015 – 10 K 2658/14.A –, a.a.O., vom 12.12.2014 – 6 K 1843/14.A – und vom 12.2.2015 – 6 K 911/14.A –; VG Regensburg, Urteil vom 14.11.2014 – RN 5 K 14.30304 –, juris;
47siehe auch den 5. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO.
48Ist die Zuständigkeit der Tschechischen Republik nach alledem nicht mehr gegeben und kann der Kläger sich zudem mit Erfolg darauf berufen, so ist – bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – auch die auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützte Anordnung seiner Abschiebung nach dorthin rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten.
49Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.