Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Okt. 2016 - 9 U 133/16

published on 12/10/2016 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Okt. 2016 - 9 U 133/16
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Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.06.2016, Az. 7 O 131/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage unzulässig ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.10.2016

Gründe

 
Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig, aber nach übereinstimmender Auffassung des Senats unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen die Klage abgewiesen. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen. Der Senat nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung und führt zu den Berufungsangriffen Folgendes aus:
1. Die Klägerin stützt ihren Anspruch gegen den Beklagten auf seine Nachschussverpflichtung gemäß § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB, die diesen als unmittelbaren Kommanditisten der Fondsgesellschaft trifft. Die Klägerin macht insoweit ihren gegen die KG gemäß § 488 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung fälligen Darlehensanspruch geltend. Eine die Fälligkeit hinausschiebende Stundungsvereinbarung liegt offensichtlich nicht vor. Dies ergibt sich aus Ziff. 2.2 der in der Berufungsinstanz vorgelegten Stillhaltevereinbarung vom 30.12.2011. Darin wird klargestellt, dass die Vereinbarung die Fälligkeit der Rückforderungen gemäß § 281 BGB nicht berührt, sondern nur zu einer fehlenden insolvenzrechtlichen Fälligkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO führt. Gleiches ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 14.03.2012 (Anlage K6, im Folgenden: RAV) und § 1 Abs. 1 der Ergänzungsvereinbarung zur Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 14.03.2013 (Anlage K8, im Folgenden: ERAV). Soweit das Landgericht aus der - in der Tat missverständlichen - Formulierung in der Präambel (lit. [H]) zur Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung und zur Ergänzungsvereinbarung folgt, dass generell die Fälligkeit des Kredits vermieden werden sollte, war ihm die zwischen zivilrechtlicher und insolvenzrechtlicher Fälligkeit differenzierende Stillhaltevereinbarung nicht bekannt. Auch gehen die in Paragraphen vereinbarten Regelungen, die zudem auf die Stillhaltevereinbarung verweisen, der nur der Auslegung dienenden Präambel vor.
Die Höhe der Rückzahlung der Einlage, die die Haftung des Beklagten für die Darlehensverbindlichkeit der Fondsgesellschaft begründet, kann als richtig unterstellt werden.
Ein Kommanditist kann grundsätzlich gemäß § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB Einwendungen, die der Gesellschaft gegen die Gesellschaftsverbindlichkeit zustehen, auch gegen seine unmittelbare Inanspruchnahme geltend machen. Der Begriff der Einwendung ist weit zu verstehen und umfasst auch rechtshemmende Einreden (GK-HGB/Habersack, 5. Aufl., § 129 Rn. 3 f.). Zu diesen zählen Stillhalteabkommen, die als pactum de non petendo zwar nicht die Fälligkeit der Forderung berühren, aber ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners begründen (zur Abgrenzung: BGH, Urteil vom 12. März 2013 – XI ZR 227/12 –, BGHZ 197, 21, Rn. 18; BGH, Urteil vom 23. April 1998 – III ZR 7/97 –, Rn. 28, juris; BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – IX ZR 180/09 –, Rn. 15, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 271 Rn. 12 ff.).
Die Vereinbarung, eine Forderung für eine bestimmte Zeit nicht einzufordern, enthält die Regelung, dies bereits nicht durch eine schriftliche Erklärung zu tun, weil dies bereits die Insolvenzreife gemäß § 17 Abs. 2 InsO und somit die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1, 2 InsO auslösen könnte. Dies umfasst erst recht die Verpflichtung, die Forderung nicht klageweise durchzusetzen. Eine dieses Leistungsverweigerungsrecht ignorierende Klage ist daher als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1994 – IV ZR 310/93 –, Rn. 37, juris; BGH, Urteil vom 14. Juni 1989 – IVa ZR 180/88 –, NJW-RR 1989, 1048; vgl. a.(BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 – XII ZR 85/98 –, Rn. 15, juris). Insofern unterscheidet sich der Fall von einer Schiedsgutachtenabrede, bei der die anspruchsbegründenden Tatsachen zunächst festgestellt werden müssen, sodass sowohl die Klagbarkeit als auch die Fälligkeit hinausgeschoben werden (BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 – III ZR 52/12 –, Rn. 28, juris).
2. Die Klägerin hat mit der Fondsgesellschaft durch die - erst in der Berufungsinstanz vorgelegte - ursprüngliche Stillhaltevereinbarung vom 30.12.2011 sowie die Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 14.03.2012 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung zur Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 14.03.2013 ein Stillhalteabkommen getroffen, das diese berechtigte, während der Laufzeit gegen die zwangsweise Durchsetzung der Forderung eine Einrede zu erheben, solange die Klägerin nicht berechtigterweise die gesamte Forderung durch schriftliche Erklärung ernsthaft einforderte, was bisher nicht geschehen ist. Der Senat geht auf Grund des Vortrags des Beklagten davon aus, dass die Vereinbarung zum wiederholten Male verlängert wurde, diesmal bis zum 31.10.2016. Dementsprechend beruft sich auch die Berufung nicht auf ein Auslaufen der Vereinbarung.
Ob die Klägerin mit der Fondsgesellschaft im Rahmen der Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung nebst Ergänzungsvereinbarung eine Stillhaltevereinbarung getroffen hat, die zu Gunsten dieser ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht begründet, ist durch Auslegung der einschlägigen Vereinbarungen gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Diese hat sich an dem Wortlaut und den Interessen der an der Vereinbarung beteiligten Parteien zu orientieren.
a. Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sich aus dem in den vorgenannten Vereinbarungen verwendeten insolvenzrechtlich determinierten Begriffs des „nicht ernsthaften Einforderns“ (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – IX ZR 93/06 –, juris; MünchKommInso/Eilenberger, 3. Aufl., § 17 Rn. 7a) allein keine Schlüsse auf die zivilrechtliche Einordnung der Vereinbarungen ziehen. Der Begriff umfasst sowohl die hier offensichtlich nicht vorliegende Stundungsvereinbarung, die die Fälligkeit einer Forderung hinausschiebt, als auch eine Stillhaltevereinbarung (pactum de non petendo) mit der Begründung eines Leistungsverweigerungsrechts (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – IX ZR 93/06 –, Rn. 25, juris) und ein tatsächliches Verhalten des Gläubigers ohne rechtlichen Bindungswillen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 – IX ZR 95/13 –, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 22. November 2012 – IX ZR 62/10 –, Rn. 8, juris; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 17 Rn. 118).
b. Die zivilrechtliche Bedeutung des von den Parteien verwendeten insolvenzrechtlichen Begriffs sowie der Vereinbarungen insgesamt ist durch eine interessengerechte Auslegung zu ermitteln. Diese führt bei einer Gesamtschau der Vertragsbedingungen zu dem Ergebnis, dass die Parteien ein Leistungsverweigerungsrecht der Fondsgesellschaft begründet haben, die während der Laufzeit der Vereinbarung die Klagbarkeit der Forderung ausschließt (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 – I ZB 50/15 – Rn. 13). Die Verbindlichkeit einer solchen Vereinbarung liegt nämlich im Interesse aller Vertragsparteien. Die Auffassung der Klägerin, es läge lediglich ein einseitiges tatsächliches Verhalten des „Nichteinforderns“ der Klägerin vor, das sie nach ihrem Belieben jederzeit beenden könne, nimmt nicht sämtliche Interessen der Beteiligten in den Blick und verkürzt auch die eigenen Interessen. Die Verbindlichkeit der Vereinbarungen mit der Begründung eines Leistungsverweigerungsrecht der Fondsgesellschaft ergibt sich aus Folgendem:
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aa. Die Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung und deren Ergänzungsvereinbarung knüpfen an die Stillhaltevereinbarung vom 30.12.2011 an (Präambel [H], § 1 Abs. 1 RAV, ERAV). Unter Stillhaltevereinbarungen werden typischerweise Vereinbarungen eines - die Fälligkeit nicht berührenden - Leistungsverweigerungsrechts im Sinne eines pactum de non petendo verstanden (BGH, Urteil vom 09. September 1999 – IX ZR 334/97 –, Rn. 14, juris; Staudinger/Peters/Jacoby [2014] BGB § 205, Rn. 15). Die Vertragsparteien haben in allen Vereinbarungen den insolvenzrechtlichen Begriff des „nicht ernsthaften Einforderns“ verwendet, ohne dass diesem eine unterschiedliche Bedeutung zugemessen worden wäre. Im Gegenteil verweisen die Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung und deren Ergänzungsvereinbarung in § 1 Abs. 1 hinsichtlich der Rechtsfolgen gerade auf die Stillhaltevereinbarung. In der Stillhaltevereinbarung wird in Ziff. 2.1 die Verpflichtung der Klägerin zum nicht ernsthaften Einfordern vereinbart und in Ziff. 2.2 näher definiert. Daraus ist zu entnehmen, dass die Wirkung der Vereinbarung des nicht ernsthaften Einforderns in allen Vereinbarungen dieselbe sein soll.
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bb. Die vertragseigene Begriffsdefinition enthält eine Zeitbindung, die mit einer Unverbindlichkeit (jederzeitiges Einfordern) nicht vereinbar ist. Die Parteien haben den Begriff des „NICHT ERNSTHAFTEN EINFORDERNS“ für die Zwecke ihres Vertrages in § 1 Abs. 1 RAV definiert und die Definition durch die Verwendung von Großbuchstaben und Unterstreichungen kenntlich gemacht (vgl. zur vertragsautonomen Definitionstechnik: Ziff. 1.1 des Stillhalteabkommens).
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Mit der Definition in § 1 Abs. 1 RAV,
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„Die Fälligkeit seit dem RÜCKZAHLUNGSTAG bleibt weiter bestehen, jedoch wird die Konsortialführerin den Rückzahlungsanspruch für die Laufzeit gemäß § 6 dieses Vertrages nicht einfordern(„NICHT ERNSTHAFTES EINFORDERN“), es sei denn in diesem Vertrag ist etwas anderes ausdrücklich geregelt.“
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hat sich die Klägerin für eine feste Laufzeit gebunden und die Parteien haben durch einen Verweis auf ausdrückliche Regelungen den Umfang der Bindung, die Leistung nicht ernsthaft einzufordern, klar definiert. Ein freies Forderungsrecht ist damit nicht vereinbar.
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cc. Die Regelung in § 6 RAV, ERAV legen verbindlich die Voraussetzungen fest, unter denen die Klägerin berechtigt war, die Forderungen wieder ernsthaft einzufordern. In der Formulierung „sie wird dies aber nur tun“ ist eine Selbstverpflichtung der Klägerin zu erkennen, die eine Gegenleistung zu den weitgehenden Selbstverpflichtungen der Fondsgesellschaft und der Treuhandkommanditisten darstellt. Auch die Vereinbarung einer Schriftform für das „ernsthafte Einfordern“ in § 6 RAV, ERAV stellt eine Selbstverpflichtung dar.
16 
Zutreffend ist allerdings der Hinweis, dass mit einer eindeutigeren Formulierung wie „die Klägerin darf (oder kann) ihre Ansprüche erst wieder ernsthaft einfordern, wenn…“ die Begründung eines Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten, solange die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, klarer zum Ausdruck gekommen wäre. Dies lässt allerdings nicht den Umkehrschluss zu, mit der tatsächlich gewählten Formulierung „sie wird dies aber nur tun“ sei kein Leistungsverweigerungsrecht begründet worden und die Klägerin solle unabhängig von den aufgeführten Bedingungen jederzeit frei sein, ihre Ansprüche wieder ernsthaft einzufordern.
17 
Die Formulierung „sie wird dies aber nur tun“ in § 6 S. 3 RAV, ERAV ist im Futur Indikativ und wird üblicherweise für verpflichtende Regelungen verwendet. Damit wird eine klare Absicht zum Ausdruck gebracht. Gleichzeitig wird dadurch erklärt, dass das Gegenteil in Zukunft nicht eintreten wird, die Klägerin sich also an den Vertrag halten will.
18 
Zudem ist bei der Auslegung nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass vertragliche Bestimmungen einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (BGH, Urteil vom 07. März 2005 – II ZR 194/03 –, Rn. 21, juris).
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Die Sinnlosigkeit von § 6 S. 3 RAV/ERAV wäre aber der Fall, wenn die Erklärung, die Ansprüche während der Laufzeit des Vertrages nicht ernsthaft einzufordern, als unverbindlich angesehen werden würde.
20 
Hätten die Parteien eine freie Widerrufbarkeit des „nicht ernsthaften Einforderns“ gewollt, hätte es genügt, die Regelung in § 6 nach S. 2 enden zu lassen. Dann wäre unmissverständlich klar gewesen, dass seitens der Fondsgesellschaft und der Treuhandkommanditistin kein Vertrauen in eine Basis zur geordneten Abwicklung des Geschäftsbetriebs berechtigt wäre.
21 
Die Ausführlichkeit und die Präzision der Darstellung der Bedingungen in § 6 S. 3 RAV, ERAV, unter denen die Klägerin berechtigt ist, ihre Ansprüche wieder ernsthaft einzufordern, belegt die Bedeutung als wesentliche Vertragsbestimmung, die die Parteien dieser Formulierung beigemessen haben. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Regelung in § 6 S. 3 RAV im Rahmen der Ergänzungsvereinbarung vom 14.03.2013 noch weiter präzisiert und verschärft wurde. Hierfür hätte kein Anlass bestanden, wenn die Parteien von einem tatsächlichen Nichteinfordern ohne Rechtsbindungswillen der Klägerin ausgegangen wären. Der Aufwand zur Präzisierung der Voraussetzungen wäre sinnlos.
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Die Voraussetzungen für das Recht zum ernsthaften Einfordern sind in § 6 S. 3 RAV/ERAV enumerativ geregelt. Sie haben somit nicht lediglich einen Beispielscharakter zur unverbindlichen Verdeutlichung, unter welchen Voraussetzungen die Klägerin in Betracht zieht, ihre Ansprüche wieder ernsthaft einzufordern.
23 
dd. Für einen wechselseitig verbindlichen Charakter der Vereinbarung spricht die gewählte Form eines detaillierten schriftlichen Vertrages. Zudem räumen die Fondsgesellschaft und die Treuhandkommanditistin der Klägerin weitgehende Rechte und Zugeständnisse ein, die eine entsprechende verbindliche Gegenleistung der Klägerin erwarten lassen. So überträgt die Treuhandkommanditisten der Klägerin ihre Freistellungsansprüche gegen die Treugeber. Beide Gesellschaften verpflichteten sich in § 3 RAV, ERAV, die Klägerin bei der Durchsetzung der „Auffüllungsansprüche“ bzw. „Haftungsansprüche“ zu unterstützen. Dabei geht es um erhebliche Vermögenswerte in der Größenordnung von mehreren Millionen Euro. In diesen Größenordnungen ist nicht mit unverbindlichen Regelungen zu rechnen. Die Fondsgesellschaft und die Treuhandkommanditistin sind Verpflichtungen zur Vorbereitung und Förderung des Verkaufes der Fondsimmobilie eingegangen, § 2 RAV, ERAV. Die Fondsgesellschaft hat sich verpflichtet, zusammen mit der Klägerin ein Budget zu erstellen und die Erträge aus dem Betrieb sowie aus der Veräußerung der Fondsimmobilie nach einer bestimmten Reihenfolge (Wasserfall) zu verwenden, § 4 RAV, ERAV.
24 
Es bedarf nicht der Vernehmung des von der Beklagten angebotenen Zeugen T. B., dem Geschäftsführer der Fondsgesellschaft, zu der Behauptung, der Vereinbarung habe kein rechtlicher Bindungswille innegewohnt. Bei der Erklärung des nicht ernsthaften Einforderns habe es sich nur um eine rechtlich nicht bindende Absichtserklärung gehandelt (Berufungsbegründung S. 4, GA 546). Der Zeuge ist nicht Vertragspartei. Sein Verständnis von dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, die der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung vorgelegt wurde, ist daher nicht maßgeblich. Es kommt auf den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der schriftlichen Vereinbarung an, die zudem abschließend festhält, es seien keine Nebenabreden getroffen worden, § 9 RAV, ERAV. Dabei ist maßgeblich auf den Empfängerhorizont abzustellen.
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ee. Die Wertung der Vereinbarung als Stillhaltevereinbarung mit einem Leistungsverweigerungsrecht für die Fondsgesellschaft und die Treuhandkommanditisten lag auch im Interesse der Klägerin. Auch sie erwartete bei einer geordneten Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft eine weiter gehende Rückführung des Konsortialkredits im Zusammenhang mit einer Neuvermietung der Immobilie und einem freihändigen Verkauf der - vermieteten - Fondsimmobilie zu einem günstigeren Preis. Die Möglichkeit einer jederzeitig möglichen Herbeiführung der Insolvenzreife - auch bei absprachekonformem Verhalten der Fondsgesellschaft - hätte dieser nicht die nötige Sicherheit als Grundlage für ihr weiteres wirtschaftliches Agieren geschaffen. Zudem begann nach dem Eintritt der Fälligkeit am 31.12.2011 - bzw. durch die Stillhaltevereinbarung wohl bis zum Abschluss der Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 14.03.2012 hinausgeschoben - die Verjährung ihrer Darlehensforderung. Nur die Auslegung der weiteren Vereinbarungen als Stillhaltevereinbarungen im Sinne von § 205 BGB führt zu einer Hemmung der Verjährung.
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3. Die Stillhaltevereinbarung umfasst die vollständige Darlehensforderung der Klägerin mit Ausnahme des gemäß § 4 Abs. 1 ERAV jeweils zu ermittelnden freien Überschusses, der (tatsächlichen) Einzahlungen von Gesellschaftern oder Treugebern auf den so genannten Auffüllungsanspruch und eines etwa eingehenden Kaufpreises für die Fondsimmobilie. Insbesondere umfasste die Stillhaltevereinbarung auch den Teil der Darlehensforderung, der in Höhe des Auffüllungsanspruchs durch die Haftung der Gesellschafter wegen der Rückgewähr der Einlagen gedeckt war. Eine andere Auslegung ist weder mit dem Wortlaut vereinbar noch interessengerecht.
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Gemäß § 4 Abs. 2 ERAV haben die Vertragsparteien eine Verrechnung der Einzahlungen der Gesellschafter aus dem „Auffüllungsanspruch“ auf den Zinsdienst, die Tilgung und die Zinssicherungen vereinbart und insoweit ein ernsthaftes Einfordern der Klägerin vereinbart. Bei Einzahlungen handelt es sich dem Wortlaut nach um vollzogene Zahlungsvorgänge, nicht um Ansprüche.
28 
Zudem sind nach § 3 Abs. 1 Uabs. 2 RAV die Vertragsparteien von einem Anspruch gegen die Gesellschafter wegen der Rückgewährung der Einlagen i.H.v. 30,7 Millionen EUR ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Ergänzungsvereinbarung vom 14.03.2013 waren 11,35 Millionen EUR von Gesellschaftern eingezahlt worden (Präambel lit. L), so dass noch – ungeachtet eines etwaigen Verzichts der Klägerin auf Haftungsansprüche – knapp 20 Millionen EUR offen waren. Selbst wenn man bei den zwischenzeitlichen Einzahlungen der Gesellschafter von 11,35 Millionen EUR den in der Ausgangsvereinbarung zugesagten Verzicht der Klägerin auf 40 % der Ansprüche aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB zu Gunsten dieser Gesellschafter berücksichtigt, wäre die Forderung der Klägerin dadurch um ca. 19 Millionen EUR reduziert, so dass noch eine Forderung in Höhe von über 11 Millionen EUR offen gewesen war. Damit wäre das Insolvenzrisiko der Fondsgesellschaft oder der Treuhänderin nicht sicher ausgeschlossen gewesen, was dem Interesse aller Vertragsparteien widersprochen hätte.
29 
4. Der Beklagte kann sich auf das Leistungsverweigerungsrecht der Fondsgesellschaft gemäß § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB berufen. Er hat auf die Einrede nicht verzichtet.
30 
Der Beschluss der Gesellschafter zur Zustimmung zu den Vereinbarungen vom 14.03.2012 (RAV) und 14.03.2013 (ERAV) stellt keinen Verzicht des Beklagten auf seine Einwendungen gemäß § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB dar.
31 
Grundsätzlich kann ein Gesellschafter auf abgeleitete Einwendungen der Gesellschaft verzichten (GK-HGB/Habersack, aaO, § 129 Rn. 16). Ein solcher Verzicht liegt jedoch nicht vor. Die Stillhaltevereinbarungen sehen keinen ausdrücklichen Verzicht der Gesellschafter gegenüber der Klägerin auf die Geltendmachung der abgeleiteten Einreden vor. Er lässt sich auch nicht durch Auslegung ermitteln. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Klägerin, die Treuhandkommanditisten und die Fondsgesellschaft mit dem Abschluss der Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung gerade die Inanspruchnahme der Gesellschafter durchsetzen und nicht behindern wollten. Die Einwendungsbefugnis des Gesellschafters ergibt sich aus dem Gesetz. Die Gesellschaft kann nicht auf die Rechte ihrer Gesellschafter, insbesondere auf die abgeleiteten Einwendungen verzichten (GK-HGB/Habersack, aaO., § 129 Rn. 16). Die Gesellschafter waren hingegen nicht Partei der abgeschlossenen Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung und haben daher keine sie persönlich betreffenden Erklärungen, insbesondere keinen Verzicht abgegeben.
32 
Aus der – mehrheitlichen – Zustimmung der Gesellschafter zu den Rückabwicklungs- und Abwicklungsvereinbarungen lässt sich kein konkludenter Verzicht des Beklagten auf die Geltendmachung der Einwendungen ableiten. An die Annahme eines konkludenten Verzichts sind hohe Anforderungen zu stellen. Der persönliche Verzicht des Gesellschafters auf eine Einwendung muss in der Regel eindeutig erfolgen, da nicht anzunehmen ist, dass ein Rechtsinhaber freiwillig seine Rechte aufgibt (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 – XII ZR 111/12 –, Rn. 51, juris). Die Abgabe einer Willenserklärung im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses ist nicht an Dritte gerichtet, sondern stellt einen internen Vorgang dar, aus dem die Klägerin keine Rechte ableiten kann.
33 
5. Die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass die Klage nicht unbegründet, sondern unzulässig ist, ist im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zulässig (BGH, Beschluss vom 10. März 2016 – VII ZR 47/13 –, Rn. 11, juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch die Zurückweisung der Klage als unbegründet auf derselben sachlichen Einrede des Beklagten beruht und der Anspruch in gleicherweise nur zeitlich, nicht aber dem Grunde nach abgewiesen wird.
34 
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern kein Urteil des Berufungsgerichts. Im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten stellt der Senat unbeschadet der Möglichkeit der Stellungnahme anheim, die Berufung aus Kostengründen zurück zu nehmen.
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published on 04/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 52/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 15/07/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 180/09 Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1 Zum A
published on 18/10/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 85/98 Verkündet am: 18. Oktober 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 07/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 194/03 Verkündet am: 7. März 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.