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| Der Antragsteller, der eine restliche Freiheitsstrafe aus ursprünglich sieben Jahren in der Justizvollzugsanstalt Offenburg verbüßt, war für die Zeit vom 17. November 2015 bis zum 25. November 2015 an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart überstellt. Am 19. November 2015 wurde er zu einem Termin vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg ausgeführt. Ihm wurden für die Fahrt von der Justizvollzugsanstalt zum Finanzgericht und den Fußweg vom Abstellort des Fahrzeugs zum Gericht auf Anordnung der Bereichsleiterin der Vorführabteilung Handschließen angelegt. |
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| Bei der Strafvollstreckungskammer beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. November 2015 festzustellen, dass die Fesselung bzw. Art und Weise der Vorführung zum Finanzgericht am 19. November 2015 rechtswidrig war. Mit Schreiben vom 23. März 2016 beantragte er weiter, ihm eine Kopie der Fesselungsanordnung und der Allgemeinverfügung auszuhändigen, mit der die Befugnis zur Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahmen auf die Bereichsleisterin der Vorführabteilung übertragen worden sei. Außerdem beantragte er, „die Übergangshaft vom 17. bis 25. November 2015 insgesamt für rechtswidrig zu erklären“, nachdem zwischenzeitlich sein auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen zielender Fortsetzungsfeststellungsantrag als unzulässig verworfen worden war (Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24. November 2015 – 23 StVK 116/15; Senatsbeschluss vom 4. Januar 2016 – 4 Ws 397/15 (V)). |
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| Zu den Umständen der Vorführung am 19. November 2015 hat der Antragsteller neben Beanstandungen, die das Transportfahrzeug betreffen, im Wesentlichen vorgetragen, er habe sich mehr als ein Jahr und acht Monate im offenen Vollzug bewährt, bevor er am 24. Oktober 2014 nicht von seinem Ausgang zurückgekehrt sei. Weitere für eine Fluchtgefahr sprechende Vorkommnisse habe es seither nicht gegeben. Gegen die Annahme von Fluchtgefahr spreche entscheidend, dass er demnächst die Aussetzung des letzten Drittels der verbüßten Freiheitsstrafe zur Bewährung zu erwarten habe. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Fesselungsanordnung sei vor diesem Hintergrund nicht ausreichend begründet gewesen. Auf die erst im gerichtlichen Verfahren nachträglich vorgebrachte Begründung komme es nicht an. |
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| Weiter hat der Antragsteller vorgetragen, die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt Stammheim seien menschenunwürdig, insbesondere weil eine gemeinschaftliche Unterbringung ohne seine Zustimmung erfolgt sei, weil der Haftraum sich in einem unhygienischen Zustand befunden habe und über keine räumlich getrennte Toilette verfügt habe und weil er dort täglich 23 Stunden eingeschlossen gewesen sei. |
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| Die Antragsgegnerin ist den Anträgen entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die Anordnung der Fesselung mit Handschließen sei zur Abwendung der Fluchtgefahr erfolgt. Diese resultiere daraus, dass das voraussichtliche Strafende erst am 7. November 2018 sei und der Antragsteller am 24. Oktober 2014 nicht von einem Ausgang zurückgekehrt sei. Wegen der angeblich unzumutbaren Haftbedingungen habe sich der Antragsteller nicht unmittelbar nach seiner Unterbringung in dem Haftraum, sondern erst geraume Zeit später beschwert. Auf seine Beschwerde hin habe sie seinem Anliegen Rechnung getragen. Der Haftraum, in dem der Antragsteller untergebracht gewesen sei, sei nicht unhygienisch gewesen; es würden mehrfach wöchentlich Grundreinigungen stattfinden. |
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| Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6. Juni 2016 den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Vorführung als unbegründet zurückgewiesen, den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen als unzulässig zurückgewiesen und den Antrag auf Aushändigung einer Kopie der Fesselungsanordnung und der Allgemeinverfügung der Justizvollzugsanstalt Stuttgart abgelehnt. Sie führt aus, dass der Antrag auf Aushändigung von Kopien der Fesselungsanordnung und der Allgemeinverfügung abzulehnen sei, weil der Antragsteller nur dann einen Anspruch auf Aushändigung von Kopien habe, wenn es auf die Kenntnis des exakten Wortlautes der Schriftstücke ankomme. Soweit der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen begehre, sei sein Antrag unzulässig, zumindest aber unbegründet. Der Antrag sei bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens gewesen. Selbst wenn der Antrag als allgemeiner Feststellungsantrag auszulegen sei, fehle das berechtigte Interesse an der nachträglichen Feststellung, das zu bejahen sie, wenn eine Verletzung der Menschenwürde durch eine besonders einschneidende Art und Weise der Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt in Frage stehe. Das sei der Fall, wenn ein Gefangener nicht nur wenige Tage in einem mit mehreren Personen belegten Haftraum untergebracht sei, ohne dass eine feste räumliche Abtrennung der Toilette, die einen Sicht-, Geruchs- und Geräuschschutz gewährleiste, vorhanden sei. Der Antragsteller habe keine Umstände vorgetragen, die einen solchen Schluss zuließen, weil er nur zweieinhalb Tage in einem mit drei weiteren Personen belegten Haftraum untergebracht gewesen sei. |
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| Gegen diesen Beschluss der Strafvollstreckungskammer wendet sich der Antragsteller mit seinem zu Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts Offenburg erklärten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den er auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen stützt. Außerdem beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Ausführung der Verfahrensrügen, weil sich der Rechtspfleger geweigert habe, die Verfahrensakten einzusehen und dies ihn an der formgerechten Erhebung von Verfahrensrügen gehindert habe. |
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| 1. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Es ist geboten, die die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 93 JVollzGB III, § 116 Abs. 1 Fall 1 StVollzG). |
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| 2. Die Rechtsbeschwerde erzielt bereits mit der Sachrüge einen vorläufigen Erfolg, weshalb es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr ankommt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist damit gegenstandslos. |
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| a) Der Antrag auf Aushändigung einer Kopie der Fesselungsanordnung und der Allgemeinverfügung ist kein selbständiger Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme der Justizvollzugsanstalt. Vielmehr zielt er ersichtlich auf Maßnahmen der Strafvollstreckungskammer innerhalb des Verfahrens über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung. Der Antragsteller will sich mit diesem Antrag die Möglichkeit verschaffen, die Dokumente in ihrem Wortlaut zur Kenntnis zu nehmen, und auf dieser Grundlage seine Rechte wahrnehmen. |
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| b) Die Strafvollstreckungskammer konnte auf Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Vorführung nicht als unbegründet verwerfen. Zwar führt die Strafvollstreckungskammer zu Recht aus, dass die Beschaffenheit des Transportfahrzeugs unter den konkreten Umständen des Streitfalls nicht geeignet ist, eine Rechtsverletzung des Antragsteller zu begründen. Jedoch kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht überprüfen, ob die Anordnung der Fesselung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat. |
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| Die Anordnung der Fesselung bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport als besondere Sicherheitsmaßnahme setzt gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 JVollzGB III Fluchtgefahr voraus. Der Justizvollzugsanstalt steht bei der Annahme von Fluchtgefahr zwar ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Sie muss ihre Prognoseentscheidung aber auf einer im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren ermittelten Tatsachengrundlage treffen. Liegt die Fluchtgefahr nicht auf der Hand und macht der Gefangene gegen seine Fesselung substantiierte Einwände geltend, kann die Justizvollzugsanstalt zu weiteren Ermittlungen gedrängt sein und eine schriftliche Dokumentation der Gründe erforderlich werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 2012 – 1 Ws 49/12, juris Rn. 5). |
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| Die Gründe des angefochtenen Beschlusses ermöglichen es dem Senat nicht zu überprüfen, ob die Antragsgegnerin ihre Anordnung auf einer nach dem konkreten Umständen des Falles ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen und die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Der angefochtene Beschluss lässt nicht erkennen, ob die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über die Fesselung des Antragstellers und gegebenenfalls die dafür tragenden Gründe schriftlich dokumentiert hat. Der Senat kann deshalb nicht überprüfen, ob die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Gründe für die Annahme der Fluchtgefahr maßgeblich waren. Der angefochtene Beschluss lässt nicht erkennen, ob der Antragsteller vor oder während seiner Fesselung Einwände gegen diese Maßnahme erhoben hat. Dieser Umstand ist aber für die erforderliche Begründungstiefe von entscheidender Bedeutung. Aus- und Vorführungen sind eine im Vollzugsalltag vielfach praktizierte Routine. Die Justizvollzugsanstalt hat im Allgemeinen keinen Anlass, die für einen Gefangenen allgemein angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme der Fesselung bei jeder anstehenden Aus- oder Vorführung und bei jedem Transport erneut auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen, wenn sich nicht aufgrund besonderer Umstände aufdrängt, dass die Fesselung im Einzelfall entbehrlich ist. |
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| c) Die Begründung, mit der die Strafvollstreckungskammer die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. |
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| aa) Der vom Antragsteller erhobene allgemeine Feststellungsantrag ist statthaft (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1206/13, juris Rn. 21 f. mit weiteren Nachweisen). Die gemeinschaftliche Unterbringung in dem Haftraum hat sich erledigt, bevor der Antragsteller gegen diese im Wege eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags vorgehen konnte. |
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| bb) Die im Verfahren 23 StVK 116/15 getroffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer begründet für den hier in Rede stehenden Verfahrensgegenstand keine entgegenstehende Rechtskraft. In jenem Verfahren begehrte der Antragsteller zum einen im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 115 Abs. 3 StVollzG) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftbedingungen. Zum anderen beantragte er im einstweiligen Rechtsschutz (§ 114 Abs. 3 Satz 2 StVollzG, § 123 VwGO), die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Einzelhaftraum zuzuweisen. Ersteren Antrag verwarf die Strafvollstreckungskammer als unzulässig, letzteren sah sie als gegenstandslos an. Rechtskraftwirkung kommt dieser Entscheidung allenfalls für den zur Unzulässigkeit bzw. zur Gegenstandslosigkeit des Antrags führenden Grund zu. Sie bezieht sich nicht auf die Frage, ob die Haftbedingungen rechtmäßig waren, und steht deshalb der Zulässigkeit des allgemeinen Feststellungsantrags des Antragstellers nicht entgegen. |
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| cc) Das Feststellungsinteresse kann auf Grundlage des bisherigen Vorbringens des Antragstellers nicht verneint werden. |
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| Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Strafvollstreckungskammer davon aus, dass ein Feststellungsinteresse dann besteht, wenn die diskriminierenden Folgen einer Maßnahme über deren Erledigung hinaus andauern, was insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen vorliegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Februar 2002 – 2 BvR 553/0, juris Rn. 11; Schuler/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 115 Rn. 17). Die Beurteilung, ob ein das Feststellungsinteresse begründender Eingriff vorliegt, erfolgt auf der Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhalts; ob sein Sachvortrag tatsächlich zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit. |
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| Nach der Rechtsprechung sind bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt. Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, hängt von einer Gesamtschau der tatsächlichen die Haftsituation bestimmenden Umstände ab. Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, insbesondere die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht. Als ein die Haftsituation abmildernder Faktor kann die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten wirken. Darüber hinaus kann die Dauer der Unterbringung maßgeblich sein, sofern die Unterbringung für eine Übergangszeit zumutbar erscheint. In Fällen einer nur vorübergehenden Unterbringung ist zudem zu berücksichtigen, ob die begrenzte Dauer für den Gefangenen von vornherein absehbar war. Im Einzelfall können weitere Umstände von Bedeutung sein, etwa die Lage und Größe des Fensters, die Ausstattung und Belüftung des Haftraums und die hygienischen Verhältnisse (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2016 – 2 BvR 566/15, juris Rn. 19; vom 13. Juli 2016 – 1 BvR 826/13, juris Rn. 14 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Gefangenen können zwar aus der Regelung des § 7 Abs. 2, 4 JVollzGB I über die Mindestnettogrundflächen und die sanitären Einrichtungen in Hafträumen keine unmittelbaren Rechte ableiten (vgl. Egerer in Beck-OK Strafvollzug Baden-Württemberg, § 7 JVollzGB I Rn. 1). Die Vorschrift zielt jedoch darauf, anknüpfend an die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen die Achtung der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG zu gewährleisten (vgl. LT-Drucks. 14/5012, S. 171). Dementsprechend lässt das Unterschreiten der Mindestgrößen eines Haftraums und Fehlen einer baulich abgetrennten und entlüfteten Sanitäreinrichtung in einem Gemeinschaftshaftraum zwar keinen zwingenden Schluss auf eine Verletzung der Menschenwürde zu; jedoch ist eine sorgfältige Abwägung der maßgeblichen die Haftsituation bestimmenden Umstände erforderlich, wenn die Mindestgröße des Haftraums unterschritten ist oder der Gemeinschaftshaftraum über keine baulich abgetrennte und entlüftete Sanitäreinrichtung verfügt. |
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| Nach diesen Maßstab kann auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen eine Verletzung der Menschenwürde nicht ausgeschlossen und das Feststellungsinteresse des Antragstellers nicht verneint werden. Der Antragsteller war zumindest zweieinhalb Tage mit drei anderen Gefangenen in einem Gemeinschaftshaftraum, der über keine baulich getrennte und entlüftete Sanitäreinrichtung verfügt und dessen Nettofläche die Strafvollstreckungskammer nicht festgestellt hat, untergebracht. |
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| 3. Weil sowohl hinsichtlich der Anordnung der Fesselung als auch hinsichtlich der Umstände der Unterbringung in dem Gemeinschaftshaftraum die erforderlichen Feststellungen fehlen, kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Deshalb ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG). Für das weitere Verfahren regt der Senat an, die Akten des Verfahrens 23 StVK 116/15 beizuziehen. In diesem Verfahren haben sich die Beteiligten eingehender zu den Haftbedingungen geäußert. Unter anderem war die Größe des in Rede stehenden Haftraums streitig. Bestreitet ein Gefangener die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt, so darf das Gericht seiner Entscheidung nicht ohne weiteres deren Ausführungen zugrunde legen. Zwar können auch in einem solchen Fall weitere tatsächliche Ermittlungen entbehrlich sein; die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf aber konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. März 2016 – 2 BvR 566/15, juris Rn. 19). |
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