Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Mai 2015 - 4 Ss 166/15

published on 04/05/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Mai 2015 - 4 Ss 166/15
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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11. November 2014

a) im Schuldspruch dahin

geändert,

dass der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, der Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung, der Nachstellung in Tateinheit mit Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung in neun und Hausfriedensbruch in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist und

b) im Ausspruch über die in den Fällen IV 3 bis IV 11 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe sowie im Kostenpunkt

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsrechtszug, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Tübingen

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet

verworfen.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Rottenburg am Neckar hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Nachstellung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in elf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Tübingen – nach Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO in einem Fall – das Urteil des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Nachstellung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch sowie wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wird. Die Berufung des Angeklagten hat es verworfen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Sachrüge erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision des Angeklagten hat im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang (vorläufig) Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Sachrüge deckt in Bezug auf den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung im Fall IV 1 a der Urteilsgründe und wegen einer Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung im Fall IV 2 der Urteilsgründe sowie den hierfür verhängten Einzelstrafen von acht Monaten und einem Monat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Revision bleibt auch der Erfolg versagt, soweit sie sich gegen die zu den Fällen IV 3 bis IV 11 der Urteilsgründe getroffenen tatsächlichen Feststellungen wendet. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen.
2. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe in den Fällen IV 3 bis IV 11 der Urteilsgründe neun tatmehrheitliche Nachstellungen begangen und sich deshalb wegen Nachstellung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, schuldig gemacht, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr ist der Angeklagte insoweit auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Nachstellung (§ 238 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung (§ 4 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1, 3 GewSchG) in neun und Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB) in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig.
a) Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte hatte bis zu einer tätlichen Auseinandersetzung am 16. September 2013 (Fall IV 1 a der Urteilsgründe) eine Beziehung mit der Nebenklägerin geführt. Aufgrund dieses Vorfalls hatte die Nebenklägerin am 19. September 2013 gegen den Angeklagten eine zunächst bis zum 19. März 2014 befristete gerichtliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt, die dem Angeklagten mit sofortiger Wirkung unter anderem verbot, die Wohnung der Nebenklägerin zu betreten, sich in einem Umkreis von 50 m um die Wohnung der Nebenklägerin ohne deren vorherige Zustimmung aufzuhalten und sich der Nebenklägerin auf weniger als 20 m zu nähern. Nach einem Verstoß gegen diese Anordnung vom 27. September 2013 (Fall IV 2 der Urteilsgründe) setzte er sich wie folgt über die ihm bekannten gerichtlichen Anordnungen hinweg.
Am 1. Oktober 2013 drang der Angeklagte in die Wohnung der Nebenklägerin ein und begab sich in ihr Schlafzimmer. Die Nebenklägerin erwachte und sah, wie der Angeklagte mit Gummihandschuhen vor ihrem Bett stand. Er packte sie an den Armen und hielt ihr den Mund zu. Etwa zwei Stunden redete der Angeklagte auf die verängstigte Nebenklägerin ein, um sie zur Rücknahme der erstatteten Strafanzeige und zur Fortsetzung der Beziehung zu veranlassen. Infolge dieses Vorfalls war die Nebenklägerin völlig verängstigt und nicht in der Lage, arbeiten zu gehen. Sie ließ das Schloss an ihrer Wohnungstür austauschen und beauftragte einen privaten Sicherheitsdienst damit, in den folgenden Wochen ihr Wohnhaus zu observieren. Dafür entstanden ihr und ihren Eltern Kosten von etwa 6.000 EUR. Seit diesem Vorfall hat die Nebenklägerin Schwierigkeiten damit, alleine in ihrer Wohnung zu übernachten. Aufgrund des Erlebens der Tat begab sie sich in eine ambulante psychiatrische Behandlung, die am 6. Dezember 2013 begann (Fall IV 3 der Urteilsgründe).
Am 10. Oktober 2013 begab sich der Angeklagte zum Wohnhaus der Nebenklägerin und passte ihre Rückkehr vor dem Gebäude ab. Als sie eintraf, ging er auf sie zu und sprach sie in einem Abstand von etwa 5 m an (Fall IV 4 der Urteilsgründe).
10 
Am 25. Oktober 2013 näherte sich der Angeklagte dem Wohnhaus der Nebenklägerin bis auf wenige Meter und wartete im Bereich des Hauseingangs. Als er nicht auf die Nebenklägerin traf, entfernte er sich. Dabei wurde er von einem Mitarbeiter des von der Nebenklägerin beauftragten privaten Sicherheitsdienstes angesprochen (Fall IV 5 der Urteilsgründe).
11 
Am 20. November 2013 begab sich der Angeklagte zur Wohnung der Nebenklägerin und wartete auf ihre Rückkehr von der Arbeit. Als sie mit ihrem Fahrzeug an ihrer Wohnung eingetroffen war, sah sie den Angeklagten und verriegelte die Türe des Fahrzeugs. Der Angeklagte klopfte dennoch an die Scheibe (Fall IV 6 der Urteilsgründe).
12 
Am 3. Dezember 2013 betrat der Angeklagte das Treppenhaus zur Wohnung der Nebenklägerin, obwohl er auch dort Hausverbot hatte. Er klopfte an der Wohnungstüre, um sich Zugang zur Wohnung der Nebenklägerin zu verschaffen. Aufgrund dieses Vorfalls ließ die Wohnungseigentümergemeinschaft das Haustürschloss austauschen (Fall IV 7 der Urteilsgründe).
13 
Am 5. Dezember 2013 passte der Angeklagte die Nebenklägerin auf dem Weg zur Arbeit ab und sprach sie aus einer Entfernung von etwa 10 m an (Fall IV 8 der Urteilsgründe).
14 
Am 11. Dezember 2013 traf der Angeklagte auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes auf die Nebenklägerin. Er näherte sich ihr auf 8 bis 10 Meter und sprach sie an (Fall IV 9 der Urteilsgründe).
15 
Am 17. Dezember 2013 begab sich der Angeklagte in die Nähe der Wohnung der Nebenklägerin und versteckte sich in etwa 40 m Entfernung in einer Thujahecke (Fall IV 10 der Urteilsgründe).
16 
Am 25. Januar 2014 lauerte der Angeklagte der Nebenklägerin an ihrer Wohnung auf. Als sie in ihren vor dem Haus geparkten Pkw einstieg, eilte er mit einer Sturmhaube maskiert auf sie zu und sprach sie an. Dies versetzte die Nebenklägerin in Panik (Fall IV 11 der Urteilsgründe).
17 
Durch die permanenten Versuche des Angeklagten, mit der Nebenklägerin Kontakt aufzunehmen und sich ihr zu nähern, ist sie psychisch stark angeschlagen und leidet an einem ausgeprägten Angstsyndrom, das nach ärztlichem Rat mit Beruhigungsmitteln behandelt wird. Wegen ihres unruhigen Schlafs und wegen Schlaflosigkeit nimmt sie Schlaftabletten ein. In ihrem sozialen und beruflichen Leben ist die Nebenklägerin stark eingeschränkt. Sie traut sich kaum mehr allein aus dem Haus und nimmt meist nur noch in Begleitung Dritter am öffentlichen Leben teil. An ihrer Arbeitsstelle arbeitet sie nur noch im Büro, ist nicht mehr voll einsatzfähig und hat viele Ausfallzeiten.
18 
b) Auf Grundlage dieser Feststellungen ist der Angeklagte nur einer Tat der Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB schuldig. Dieses Delikt verklammert die an sich rechtlich selbständigen Delikte der Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung in neun Fällen und des Hausfriedensbruchs in zwei dazu in Tateinheit stehenden Fällen (Fälle IV 3 und IV 7 der Urteilsgründe) zu einer insgesamt einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn. Die Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung tritt nicht im Wege der Konsumption hinter die Nachstellung zurück; zwischen diesen Delikten besteht Tateinheit.
19 
aa) Die Feststellungen belegen nur eine Tat der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB.
20 
(1) Die Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Tathandlung muss kausal und zurechenbar sein für eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers. Der Begriff der Lebensgestaltung umfasst ganz allgemein die Freiheit der menschlichen Entschlüsse und Handlungen. Sie wird beeinträchtigt, wenn das Opfer durch die Handlung des Täters veranlasst wird, ein Verhalten an den Tag zu legen, das es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte; stets festzustellen ist daher eine erzwungene Veränderung der Lebensumstände (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2009 – 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 Rn. 22; vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 417/12, juris Rn. 19; Krehl in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 238 Rn. 64). Dieses weite Tatbestandsmerkmal erfährt nach dem Wortlaut des Gesetztes eine Einschränkung dahin, dass die Beeinträchtigung schwerwiegend sein muss. Erfasst werden damit im konkreten Kontext ins Gewicht fallende, gravierende und ernstzunehmende Folgen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Modifikationen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 Rn. 22; Krehl in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 238 Rn. 65; BT-Drucks. 16/3641, S. 14). Nicht ausreichend sind daher weniger gewichtige Maßnahmen der Eigenvorsorge, wie beispielsweise die Benutzung eines Anrufbeantworters und die Einrichtung einer sogenannten Fangschaltung zum Zweck der Beweissicherung. Weitergehende Schutzvorkehrungen des Opfers, wie etwas das Verlassen der Wohnung nur noch in Begleitung Dritter, ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Wohnung und das Verdunkeln der Wohnung, sind dagegen als schwerwiegend anzusehen (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 Rn. 22; Krehl in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 238 Rn. 65; BT-Drucks. 16/575, S. 8).
21 
§ 238 Abs. 1 StGB ist zwar kein Dauerdelikt; die verschiedenen Angriffe des Täters, mit denen er den zur Vollendung des Delikts erforderlichen Erfolg nur einmal herbeigeführt hat, bilden jedoch eine tatbestandliche Handlungseinheit (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 Rn. 24; Krehl in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 238 Rn. 86). Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) besteht dagegen, wenn mehrere Nachstellungshandlungen, die jeweils für sich das Merkmal der Beharrlichkeit erfüllen, zu unterschiedlichen Taterfolgen führen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383 Rn. 35; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 238 Rn. 39; Krehl in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 238 Rn. 86; Mosbacher, NStZ 2007, 665, 669 f.; Valerius in BeckOK StGB, § 238 Rn. 25 (Stand: Februar 2015)). Führen beispielsweise die Nachstellungshandlungen zunächst zum ungewollten Umzug des Opfers und weitere Nachstellungshandlungen – etwa das Aufsuchen am Arbeitsplatz – zum Wechsel des Arbeitgebers, liegen zwei materiell selbständige Taten der Nachstellung vor (Mosbacher, NStZ 2007, 665, 699). Die Annahme von Tatmehrheit ist allerdings nur möglich, wenn sich ausschließen lässt, dass die bereits zum ersten Taterfolg führenden Handlungen auch zur weiteren schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung beigetragen haben. Im Zweifel liegt die Annahme einer einzigen Tat nahe (Krehl in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 238 Rn. 86; Mosbacher, NStZ 2007, 665, 670). Ist der tatbestandsmäßige Erfolg bereits durch eine oder mehrere Nachstellungshandlungen eingetreten, können weitere Nachstellungshandlungen dennoch dazu beitragen, dass sich die Dauer oder das Ausmaß der Beeinträchtigung der Lebensgestaltung weiter steigert. In diesem Fall sind auch die nach Erfolgseintritt begangenen Nachstellungshandlungen, die jeweils das Merkmal der Beharrlichkeit erfüllen und mit den vorherigen zeitlich und situativ zusammenhängen, Bestandteil der tatbestandlichen Handlungseinheit.
22 
(2) Hier führte bereits der Vorfall vom 1. Oktober 2013 (Fall IV 3 der Urteilsgründe) den tatbestandlichen Erfolg herbei. Die durch die Nachstellungshandlung veranlasste notwendige Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (vgl. Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 238 Rn. 31; Gericke in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 238 Rn. 48), die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes und der weitgehende Verzicht darauf, alleine in der eigenen Wohnung zu übernachten, erreicht jedenfalls in der Kombination (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 1 Ss 96/0, juris Rn. 27; Gericke in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 238 Rn. 48) den erforderlichen Schweregrad. Deshalb ist der Tatbestand der Nachstellung bereits mit der Nachstellungshandlung vom 1. Oktober 2013 vollendet.
23 
Weitere darüber hinausgehende Folgen, die einzelnen nachfolgenden Nachstellungshandlungen zugeordnet werden können, konnte das Landgericht nicht feststellen. Die einzelnen weiteren Nachstellungshandlungen bewirkten keine zusätzlichen schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung, die sich qualitativ von den bereits eingetretenen unterscheiden. Der Austausch des Haustürschlosses durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Reaktion auf den Vorfall vom 3. Dezember 2013 (Fall IV 7 der Urteilsgründe) bewirkte keine Verhaltensänderung der Nebenklägerin, die lediglich Mieterin der Wohnung war, und erreicht zudem nicht den erforderlichen Schweregrad. Dass die Nebenklägerin aufgrund des Zusammentreffens mit dem Angeklagten am 25. Januar 2014 (Fall IV 11 der Urteilsgründe) in Panik geriet, führte zu keiner objektivierbaren Verhaltensänderung.
24 
Die nach dem Erfolgseintritt begangenen Nachstellungshandlungen intensivierten jedoch in ihrem Zusammenwirken die bereits eingetretenen Folgen oder führten zu deren Aufrechterhaltung. Die Feststellungen lassen erkennen, dass die Nebenklägerin mit der zunehmenden Anzahl der Nachstellungshandlungen immer stärker psychisch belastet war, ihre Schutzmaßnahmen aufrecht erhielt und sich immer weiter aus dem sozialen Leben zurückzog. Die Nachstellungshandlungen sind deshalb in ihrem Zusammenwirken für den tatbestandlichen Erfolg in seiner konkreten Gestalt mitursächlich und verbinden sie dementsprechend zu einem einheitlichen Geschehen.
25 
bb) Die Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB verklammert die vom Angeklagten ebenfalls verwirklichten Delikte der Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung und des Hausfriedensbruchs, so dass insgesamt Tateinheit gegeben ist. Zwischen an sich selbständigen Delikten kann durch ein weiteres Delikt – auch einer anderen Handlungseinheit – Tateinheit hergestellt werden, wenn dieses weitere Delikt – beziehungsweise die Handlungseinheit – mit den anderen Straftatbeständen jeweils ideell konkurriert und zumindest mit einem der verbundenen Delikte eine annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 Rn. 32).
26 
Dies ist hier der Fall. Die Nachstellung ist unter den konkreten Umständen des Falles im Vergleich zu den Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung und zum Hausfriedensbruch das schwerste Delikt. Zwar ist bei einzelnen der festgestellten Nachstellungshandlungen zweifelhaft, ob sie zur Aufrechterhaltung oder Intensivierung der erzwungenen Verhaltensänderung beigetragen haben. So hat das Landgericht in den Fällen IV 5 und IV 10 der Urteilsgründe nicht festgestellt, ob die Nebenklägerin vom Verhalten des Angeklagten überhaupt Kenntnis erlangt hat. Jedoch ist die Einbeziehung auch dieser Vorfälle, die als Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung strafbar sind, im Wege der Verklammerung in die tatbestandliche Handlungseinheit für den Angeklagten günstiger als die Annahme von Tatmehrheit. Kann – wie hier – die mit einer Kenntnisnahme durch die Nebenklägerin verbundene erfolgsfördernde Wirkung dieser Nachstellungshandlungen nicht sicher ausgeschlossen werden, ist im Zweifel eine einzige Tat der Nachstellung anzunehmen.
27 
cc) Zwischen der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB und den Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gemäß § 4 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1, 3 GewSchG besteht Tateinheit. Teilweise wird zwar vertreten, eine Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gemäß § 4 GewSchG trete hinter § 238 Abs. 1 StGB zurück (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. § 238 Rn. 39; Krehl in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 238 Rn. 86 für Taten nach § 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b GewSchG). Dagegen nimmt die überwiegende Meinung Tateinheit an (Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 238 Rn. 39; Gericke in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 238 Rn. 59; Schluckebier in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 239 Rn. 23; Sonnen in NK StGB, 4. Aufl., § 238 Rn. 60; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Mai 2008 – 2 Ws 142/08, juris Rn. 2). Der Senat schließt sich letzterer Auffassung an. Der Verstoß gegen § 4 GewSchG sanktioniert einen zu der nach § 238 StGB strafbaren Nachstellung hinzukommenden Verstoß gegen eine richterliche Anordnung (vgl. Gericke in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 238 Rn. 59). Dem entspricht es, dass ein Verstoß gegen durch Einzelanordnungen konkretisierte Verhaltensanforderungen der Rechtsordnung– wie ein gerichtlich angeordnetes Kontaktverbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG – bei der Strafzumessung wegen Nachstellung strafschärfend berücksichtigt werden kann (BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14, juris Rn. 10). Die Annahme der Tateinheit, durch die der zusätzliche Verstoß gegen die richterlichen Anordnungen zum Ausdruck kommt, dient der Klarstellung (Mosbacher, NStZ 2007, 665, 670).
28 
3. Die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Fälle IV 3 bis IV 11 der Urteilsgründe, die das Landgericht fehlerhaft als rechtlich selbständige Taten bewertet hat, in nur eine Tat zieht die Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafen nach sich. Das Entfallen der Einzelstrafen erfordert die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
29 
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
30 
Für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung kann dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat, insbesondere ob er weiterhin gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung verstoßen hat, entscheidende Bedeutung zukommen. Ein Verstoß gegen solche Schutzanordnungen, der im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden soll, kann allerdings nicht – wie im angefochtenen Urteil geschehen – allein damit begründet werden, dass das Familiengericht „weitere Verstöße gegen die Gewaltschutzanordnung über das hier abzuurteilende Verhalten hinaus“ „rechtskräftig festgestellt“ habe.
31 
Der Tatrichter muss die Umstände, aufgrund derer er die Kriminalprognose als ungünstig bewertet, rechtsfehlerfrei feststellen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 1992 – 2 StR 293/92, juris Rn. 4). Straftaten, die nicht Gegenstand der Anklage sind und nicht rechtskräftig festgestellt sind, muss er so bestimmt feststellen, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 7. August 2014 – 3 StR 438/13, NJW 2014, 3259 Rn. 4). Nicht angeklagte und nicht rechtskräftig abgeurteilte strafbare Handlungen dürfen – wegen des Gewährleistungsgehalts der Unschuldsvermutung und des Verbots der Doppelbestrafung – nach dem Sinn des § 46 Abs. 2 StGB nur dann zum Nachteil des Täters gewertet werden, wenn sie als Anzeichen für seine Schuld und Gefährlichkeit in einem inneren Zusammenhang zur angeklagten Tat stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2013 – 4 StR 448/13, NJW 2014, 645 Rn. 8).
32 
Die Ausführungen der Strafkammer zu den weiteren Verstößen gegen die Gewaltschutzanordnung bedeuten lediglich, dass nach Auffassung des Familiengerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 890 ZPO die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes feststanden. Der Verhängung eines Ordnungsgeldes kommt aber keine entscheidende Indizwirkung für die Frage zu, ob der Angeklagte erneut gegen die Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz verstoßen und sich nach § 4 Satz 1 GewSchG strafbar gemacht hat. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes verlangt lediglich einen schuldhaften Verstoß gegen das Unterlassungsgebot; hierfür reicht bereits Fahrlässigkeit aus (OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2006 – 10 WF 315/05, juris Rn. 4). Zudem gilt nach herrschender Meinung im Verfahren über die Festsetzung des Ordnungsgeldes die Regelung des § 138 Abs. 3 ZPO, so dass bei der Feststellung der Zuwiderhandlung nur bestrittene Tatsachen des Beweises bedürfen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Februar 1991 – 15 W 123/90, NJW-RR 1991, 1088; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 891 Rn. 2; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 891 Rn. 2; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl., § 891 Rn. 9; Stürner in BeckOK ZPO, § 891 Rn. 1; a. A. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 891 Rn. 1). Einwendungen können zur Darlegungs- und Beweislast des Vollstreckungsschuldners stehen (Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rn. 39). Allem nach kann die Überzeugung, dass der Angeklagte vorsätzlich gegen die Schutzanordnungen verstoßen hat und damit den Straftatbestand des § 4 Satz 1 GewSchG verwirklicht hat, nicht allein und nicht entscheidend auf die Verhängung des Ordnungsgeldes gestützt werden. Für das Gewicht der eventuellen weiteren Verstöße im Rahmen der Prognoseentscheidung kommt es auch darauf an, zu welchen Zeitpunkten, mit welcher Häufigkeit, in welchem Ausmaß und unter welchen Umständen der Angeklagte entsprechende Zuwiderhandlungen begangen hat. Sollte die Kriminalprognose nicht bereits aus anderen Gründen negativ sein, wird der neue Tatrichter hierzu konkrete Feststellungen treffen müssen.
33 
5. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen im Berufungsrechtszug ist aufzuheben, weil der Umfang des Teilerfolgs der Berufung der Staatsanwaltschaft noch nicht feststeht.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 19/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 244/09 vom 19. November 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StGB § 238 Abs. 1 1. Beharrliches Handeln im Sinne des § 238 setzt wiederholtes Tätigwerden v
published on 19/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 417/12 vom 19. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19.
published on 18/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 168/13 vom 18. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2013 gemäß § 3
published on 19/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 448/13 vom 19. November 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ____________________________ StGB § 46 Abs. 2 Die durch § 46 Abs. 2 StGB gezogene Grenze zulässiger strafschärfender Berücks
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

1.
Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder
2.
Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

1.
Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder
2.
Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

1.
Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder
2.
Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

1.
Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder
2.
Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung

1.
wegen einer Geldforderung,
2.
zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache,
3.
zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung,
4.
zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder
5.
zur Abgabe einer Willenserklärung
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden.

(2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden.

(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

1.
Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder
2.
Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

1.
Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder
2.
Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.