Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Okt. 2005 - 13 U 78/05

published on 13/10/2005 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Okt. 2005 - 13 U 78/05
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29.04.2005 - 7 O 55/04 Ha - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: EUR 15.401,21.

Gründe

 
- Ohne Tatbestand gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. -
I.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die - mittlerweile unstreitige - Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin i. H. v. EUR 15.401,21 ist durch die am 02.10.2003 erklärte Aufrechnung der Beklagten mit Forderungen aus der früheren Baumaßnahme „Ausbau der ..., 2. Bauabschnitt“ erloschen (§ 389 BGB). Die Aufrechnung der Beklagten ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 129 ff. InsO, insbesondere § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO schränkt § 94 InsO, wonach eine bei Verfahrenseröffnung kraft Gesetzes oder Vereinbarung bestehende Aufrechnungslage unberührt bleibt, ein.
Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Aufrechnung unzulässig - ohne dass es noch der Anfechtung der zugrunde liegenden Rechtshandlung bedarf (vgl. z. B. BGH ZIP 2003, 2370) -, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung i. S. v. §§ 129 ff. InsO erlangt hat.
Wie sich aus dem Wortlaut von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ergibt, ist anfechtbar schon die Herstellung der Aufrechnungslage (§§ 389, 387 BGB), nicht erst die Aufrechnungserklärung (vgl. z. B. MüKo-Kirchhoff, Bd. II, § 140 Rn. 11). Die Aufrechnungslage muss also in einer von §§ 130 ff. InsO beschriebenen Weise anfechtbar erworben worden sein (BGH vom 29.06.2004,IX ZR 195/03, NJW 2004, 3118).
Eine Aufrechnungslage ist gegeben, wenn sich gleichartige und gegenseitige Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstehen, wobei die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung voll wirksam und fällig (einredefreie Durchsetzbarkeit), die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet wird (hier also die Forderung des Klägers), erfüllbar sein muss (vgl. Palandt, BGB, §§ 387 Rn. 11 ff.).
Anfechtbare Rechtshandlung i. S. v. §§ 129 ff. InsO ist damit die Verknüpfung der eigenen Gläubigerstellung mit einer schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Gemeinschuldner, die eine Aufrechnungslage begründet, ohne dass es darauf ankommt, welche der beiden Forderungen zuerst entstanden ist (BGH vom 29.06.2004, a.a.O.).
Der für die Vornahme der Rechtshandlung, durch die die Aufrechnungslage hergestellt wird, maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach § 140 InsO. Danach kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde, also zu welchem Zeitpunkt die spätere Forderung entstanden ist (BGH v. 29.06.2004, a.a.O., BGH v. 11.11.2004, IX ZR 237/03, WM 2005, 178).
Danach ist hier auf die Forderung der Gemeinschuldnerin abzustellen.
10 
Die Beklagte hat ihre Rückforderung zwar erst mit Schreiben vom 29.09.2003 (B 2) nach Antragstellung beziffert, dies ändert aber nichts daran, dass die Forderung bereits nach Prüfung der Schlussrechnung vom 24.07.2002 innerhalb angemessener Frist hätte beziffert und durchgesetzt werden können.
11 
Die Hauptforderung der Gemeinschuldnerin entstand demgegenüber frühestens mit Abschluss des Werkvertrages vom 19.05.2003.
12 
Eine Werklohnforderung des Insolvenzschuldners wird nicht erst mit Fälligkeit (§ 641 BGB), sondern bereits mit Vertragsschluss begründet, da gemäß § 631 Abs. 1 BGB der Vergütungsanspruch des Unternehmers bereits mit Vertragsschluss entsteht (vgl. BGH v. 04.10.2001, IX ZR 207/00, ZIP 2001, 2055; Kübler/Prütting, InsO, Bd. I, § 96 Rn. 18).
13 
In seiner Entscheidung vom 04.05.1995 (IX ZR 256/93, NJW 1995, 1966) hat der 9. Zivilsenat des BGH noch ausdrücklich festgehalten, die Aufrechnungslage sei bereits mit Abschluss des Werkvertrages entstanden, ohne dass es darauf ankomme, dass die Werklohnforderung betagt war (d. h. die Forderung besteht schon, ist aber noch nicht fällig, vgl. Palandt, § 163 Rn. 2). Auch der Umstand, dass diese Forderung zunächst noch nicht werthaltig sei, stehe einer Aufrechnung nicht entgegen.
14 
In anderen Entscheidungen wird demgegenüber darauf abgehoben, wann die Gemeinschuldnerin ihre Arbeiten erbracht und die Forderung damit werthaltig gemacht hat.
15 
So stellt der BGH in einer allerdings zu § 2 Abs. 4 Gesamtvollstreckungsordnung am 04.10.2001 (IX ZR 207/00, ZIP 2001, 2055) ergangenen Entscheidung, aber auch in Entscheidungen zur Konkursordnung auf eine erst durch Wertschöpfung der Gemeinschuldnerin nach dem Eröffnungsantrag geschaffene Aufrechnungslage ab (BGH v. 22.02..2001, IX ZR 191/98, ZIP 2001, 1380; BGH v. 28.09.2000, VII ZR 372/99, ZIP 2000, 2207).
16 
Ob die Aufrechnungslage mit Abschluss des Werkvertrages am 19.05.2003 hergestellt wurde oder ob es darauf ankommt, wann die Gemeinschuldnerin die Werkleistung erbracht und die Werklohnforderung damit werthaltig gemacht hat, kann offen bleiben. Im Ergebnis ist dies ohne Belang, da in beiden Fällen die Aufrechnungslage nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung hergestellt wurde und die Aufrechnung damit zulässig bleibt:
17 
Zwar verschafft die durch Abschluss des Werkvertrages mit der Gemeinschuldnerin entstandene Aufrechnungslage der Beklagten eine inkongruente, die übrigen Gläubiger benachteiligende Sicherung, dies geschah aber außerhalb des von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO geschützten Monatszeitraums.
18 
Stellt man demgegenüber auf die Vornahme der Bauarbeiten ab, wird die Aufrechnungslage in kongruenter Weise hergestellt, weil die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Erbringung der Werkleistung hatte. Eine Anfechtung scheitert in diesem Fall daran, dass die übrigen Voraussetzungen des § 130 InsO nicht vorliegen.
19 
Im Einzelnen:
20 
1. Geht man davon aus, dass die Aufrechnungslage mit Abschluss des Werkvertrages im Mai 2003 entstand, hat die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung nicht durch eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt.
21 
Dem steht nicht entgegen, dass die Aufrechnungslage in inkongruenter Weise hergestellt wurde, weil die Beklagte darauf keinen Anspruch hatte. Weder war die Gemeinschuldnerin zum Abschluss eines Werkvertrages mit der Beklagten verpflichtet noch dazu, den Rückforderungsanspruch der Beklagten durch Herstellung einer Aufrechnungsmöglichkeit zu tilgen (vgl. z. B. BGH v. 05.04.2001, IX ZR 216/98, MDR 2001, 1013, BGH v. 09.10.2003, IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370; BGH v. 22.04.2004, IX ZR 370/00, ZIP 2004, 1160; OLG Karlsruhe, Urteil v. 17.04.2004, 7 U 111/03).
22 
Auch liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, da die Beklagte ohne Aufrechnungsmöglichkeit der Masse den vollen Werklohn bezahlen müsste, selbst aber auf die Insolvenzquote beschränkt wäre. Der Insolvenzmasse entgeht also der Unterschied zwischen dem Nennwert der gegen die Beklagte gerichteten Werklohnforderung und der bloßen Quote auf deren Gegenforderungen mit der Folge, dass auf die übrigen Insolvenzgläubiger dann rechnerisch eine entsprechend verringerte Insolvenzquote entfällt und sie insgesamt geschädigt sind (BGH IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370). Nichts anderes ergibt sich aus den vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des BGH vom 22.04.2004 a.a.O. und 02.06.2005, IX ZR 263/03.
23 
Trotzdem wurde die Aufrechnungslage nicht in anfechtbarer Weise hergestellt. Denn der für die Begründung der Aufrechnungslage maßgebliche Zeitpunkt der Rechtshandlung liegt außerhalb des von § 131 Abs. 1 InsO geschützten Zeitraums. Eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht nur, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Dies ist nicht der Fall, da der Vertrag am 19.05.2003 geschlossen, der Insolvenzantrag aber erst am 21.08.2003 gestellt wurde.
24 
Eine Anfechtung nach anderen Vorschriften scheidet aus und wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht: Der Dreimonatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO ist ebenfalls knapp nicht eingehalten, auch die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht dargelegt.
25 
Gleiches gilt für § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
26 
2. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis, wenn man wie das LG und der Berufungskläger auf die Erfüllungshandlung abstellt und davon ausgeht, dass die Aufrechnungslage erst entstanden ist, nachdem die Gemeinschuldnerin die Werkleistungen erbracht und ihre Werklohnforderung damit werthaltig gemacht hatte.
27 
Dies war in der Zeit von 19.08.2003 bis 19.09.2003 und damit vor und nach dem Eröffnungsantrag vom 21.08.2003 der Fall.
28 
In diesem Fall entstand die Aufrechnungslage innerhalb der von §§ 130, 131 InsO geschützten Fristen, auch an der Voraussetzung der Gläubigerbenachteiligung fehlt es wie unter 1. ausgeführt nicht.
29 
Eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheitert aber daran, dass die Beklagte die Aufrechnungslage nicht in inkongruenter Weise erlangt hat. Zu Recht geht das Landgericht davon aus , dass die Beklagte aus dem - unanfechtbaren - Werkvertrag vom 19.05.2003 einen Anspruch auf Erbringung der Werkleistungen durch die Gemeinschuldnerin hatte.
30 
Solange die der Erbringung der Werkleistung zugrunde liegenden Verträge Bestand haben, wird die Erfüllungshandlung kongruent erbracht (z. B. BGH WM 2001, 1041, MüKo-Kirchhoff, § 129 Rn. 59, 63).
31 
Wie unter 1. ausgeführt, ist der am 19.05.2003 geschlossene Werkvertrag unanfechtbar. Aus diesem Vertrag hatte die Beklagte einen Anspruch auf Erbringung der Werkleistungen. Geht man also davon aus, dass die Aufrechnungslage erst hergestellt wurde, als die Gemeinschuldnerin durch Erbringung der Werkleistungen ihre Werklohnforderung werthaltig gemacht hat, wurde die Aufrechnungslage in kongruenter Weise hergestellt. Denn die Beklagte hatte einen Anspruch auf Erbringung eben dieser Werkleistungen und damit auf die Rechtshandlung, die die Aufrechnungslage entstehen ließ.
32 
Eine danach denkbare Anfechtbarkeit nach § 130 InsO, der kongruente Deckungen betrifft, scheitert demgegenüber daran, dass die Beklagte zu der Zeit, als die Gemeinschuldnerin die Werkleistungen erbrachte, keine Kenntnis von deren Zahlungsunfähigkeit oder vom Eröffnungsantrag hatte. Die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass die Beklagte vom Eröffnungsantrag nicht vor dem 10.10.2003 - und damit nach Abschluss der Werkleistungen - erfahren hatte, greift der Kläger mit der Berufung zu Recht nicht an.
33 
3. Die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ist mit EUR 20.310,63 als unstreitig anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Kläger hat den Bereicherungsanspruch der Beklagten, den sie noch substantiiert dargelegt hat, nicht in erheblicher Weise bestritten. Er beschränkt sich auf ein einfaches Bestreiten, ohne dass sein Vortrag erkennen lässt, welche Aufmaß- und Rechnungskorrekturen der Beklagten er konkret für unberechtigt hält.
II.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
35 
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere weicht der Senat nicht von der gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 22/04/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 370/00 Verkündet am: 22. April 2004 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DDR-GesO § 10 Abs.
published on 28/09/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 372/99 Verkündet am: 28. September 2000 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja VOB/
published on 14/07/2004 00:00

Tenor I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 6.5.2003 - 2 O 561/02 - wird zurückgewiesen. II. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. III. Das Urteil ist vorläuf
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Annotations

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.