Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juli 2004 - 7 U 111/03

published on 14/07/2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juli 2004 - 7 U 111/03
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Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 6.5.2003 - 2 O 561/02 - wird zurückgewiesen.

II. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I. Die zulässige Berufung des beklagten Landes, mit dem es unter Wiederholung des Vortrags im ersten Rechtszug das Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt, hat keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der getroffenen Feststellungen verwiesen wird, weist keine Rechtsfehler auf (§ 513 ZPO). Die Aufrechnung mit Lohnsteuerrückständen gegen die unstreitige Werklohnforderung der Insolvenzschuldnerin i.H.v. 5.649,55 Euro ist durch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen.
1. Die Annahme, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasse den Erwerb der Schuldnerstellung nicht, findet im Gesetz keine Grundlage, das Gegenteil ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Maßgebend ist allein, dass die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise hergestellt wurde. Auf welche Weise dies geschehen ist, ist ohne jede Bedeutung (BGH v. 9.10.2003 - IX ZR 28/03, BGHReport 2004, 343 [344] = MDR 2004, 353 = ZIP 2003, 2370 [2371]). Die vom beklagten Land befürwortete einschränkende Auslegung würde Sinn und Zweck der Norm widersprechen.
Auch die Anfechtbarkeit der Begründung der Aufrechnungslage nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO (i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO) hat das LG zu Recht bejaht.
a) Dass durch die Erteilung der Aufträge vom 15.1.2001 (I 77) und vom 19.2.2001 (I 73) die Möglichkeit der Aufrechnung geschaffen wurde und dass dies eine Rechtshandlung i.S.v. § 129 InsO darstellt, steht außer Zweifel. Denn unter der Begriff der Rechtshandlung ist jede Willensbetätigung zu verstehen, die - gewollt oder ungewollt - rechtliche Wirkungen auslöst, sodass alle Arten gläubigerbenachteiligender Maßnahmen erfasst werden (BGH v. 12.2.2004 - IX ZR 98/03, BGHReport 2004, 771 [772] = NJW 2004, 1660 [1661]). Das beklagte Land bezweifelt dies auch nicht.
b) Die Herstellung der Aufrechnungslage ist auch in inkongruenter Weise erfolgt, weil das beklagte Land darauf keinen Anspruch hatte. Es bestand weder eine Verpflichtung zum Vertragsschluss noch war die Insolvenzschuldnerin verpflichtet, die offene Lohnsteuerforderung des beklagten Landes durch die Herstellung einer Aufrechnungsmöglichkeit zu tilgen (BGH, Urt. v. 5.4.2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233 [240] = MDR 2001, 1013 = BGHReport 2001, 486 [488]; v. 9.10.2003 - IX ZR 28/03, BGHReport 2004, 343 [344] = MDR 2004, 353 = ZIP 2003, 2370 [2371]).
Nicht nachvollziehbar ist, weshalb das beklagte Land meint, die Entscheidung des BGH vom 5.4.2001 (BGH, Urt. v. 5.4.2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233 [240] = MDR 2001, 1013 = BGHReport 2001, 486 [488]) betreffe eine andere Fallgestaltung. Dort (wie hier) hatte der Gläubiger einer gegen die Insolvenzschuldnerin gerichteten Forderung Verträge mit dieser abgeschlossen, aufgrund derer er etwas zur Insolvenzmasse schuldete und später gegen die so begründete und gegen ihn gerichtete Forderung aufgerechnet. Die Fallgestaltung ist also völlig identisch. Ebensowenig ist nachvollziehbar, weshalb das beklagte Land seine Schuldnerstellung nicht aufgrund eigener Erschließung herbeigeführt haben sollte (Berufungsbegründung S. 4, II 29), denn der Abschluss der Verträge mit der Insolvenzschuldnerin beruht zweifelsfrei auf einem eigenen Entschluss des beklagten Landes.
Ohne Bedeutung für die Frage der Kongruenz oder Inkongruenz ist eine eventuelle Kenntnis des beklagten Landes. Die Kenntnis spielt für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Inkongruenz keine Rolle, die Begriffsbestimmung ist davon unabhängig. Die Kenntnis ist lediglich bei einzelnen Anfechtungstatbeständen der §§ 130 ff. InsO, nicht jedoch bei § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO weitere Voraussetzung der Anfechtung.
c) Es besteht auch keine Veranlassung, diesen Fall durch teleologische Reduktion aus dem Anwendungsbereich von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO herauszunehmen. Um „gesetzliche Sicherungsansprüche” (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung, II 19) geht es nicht. Im Übrigen sind damit auch lediglich die Fälle gemeint, in denen Kraft der gesetzlichen Regelung unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen Sicherungsrechte entstehen (Karsten Schmitt in Kilger, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 30 KO Rz. 20). Solche Sicherungen stehen hier ebenso wenig im Streit wie Ansprüche, die aus gesetzlichen Vorschriften entstanden sind. Die Aufrechnungslage wurde vom beklagten Land durch Begründung vertraglicher Ansprüche herbeigeführt.
d) Auf die Kenntnis des beklagten Landes kommt es nicht an. Die Kenntnis ist für den Anfechtungstatbestand aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht erforderlich. Deshalb kann offen bleiben, ob bestimmte im Dienste des beklagten Landes stehende Personen Kenntnis vom Bestehen der Lohnsteuerforderungen bzw. von der Krise der Insolvenzschuldnerin und der Antragstellung hatten.
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2. Die durch den Abschluss der Verträge geschaffene Möglichkeit einer Aufrechnung benachteiligt auch die Insolvenzgläubiger objektiv (§ 129 Abs. 1 InsO), denn der Insolvenzmasse entgeht der Unterschied zwischen dem Nennwert der Werklohnschulden des beklagten Landes und der bloßen Quote auf ihre Lohnsteuerforderung (BGH v. 5.4.2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233 [238] = MDR 2001, 1013 = BGHReport 2001, 486 [488]; v. 9.10.2003 - IX ZR 28/03, BGHReport 2004, 343 [344] = MDR 2004, 353 = ZIP 2003, 2370 [2371]).
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3. Als Konsequenz des Ausschlusses der Aufrechnung gem. §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann der Kläger die Werklohnforderungen unabhängig und ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Gegenforderung des beklagten Landes durchsetzen (BGH v. 5.4.2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233 [238] = MDR 2001, 1013 = BGHReport 2001, 486 [488]; v. 9.10.2003 - IX ZR 28/03, BGHReport 2004, 343 [344] = MDR 2004, 353 = ZIP 2003, 2370 [2371]).
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 12/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 98/03 Verkündet am: 12. Februar 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 95 Abs. 1 Sa
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published on 13/10/2005 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29.04.2005 - 7 O 55/04 Ha - wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Kläger trägt die Kost
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Annotations

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.