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Das Amtsgericht -Strafrichter- Stuttgart hat mit Urteil vom 30. November 2005 gegen den Angeklagten wegen einer Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen verbotswidrigen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte gemäß §§ 12 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 35,00 EUR festgesetzt.
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Mit ihrer auf Verletzung materiellen Rechts gestützten (Sprung)Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, das Amtsgericht habe eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB unzutreffend verneint.
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Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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„Die ..... Tochter des Angeklagten leidet an Mukoviszidose ....... (UA I., S. 3)
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Am 22.9.2005 stellte der Angeklagte gegen 15.50 Uhr den auf ihn zugelassenen Pkw Opel Corsa, amtl. Kennzeichen ... in Stuttgart in der ...in Höhe Gebäude Nr. 10 auf dem dortigen durch Zusatzzeichen als Schwerbehindertenparkplatz ausgewiesenen Parkplatz ab und begab sich für ca. ½ Stunde auf seine Dienststelle.
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Hierbei befand er sich nicht in Begleitung seiner Tochter, die aufgrund ihrer Erkrankung Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises sowie eines Parkausweises für Behinderte mit der Listen-Nr. ..., gültig bis zum 31. März 2007, ist und diese zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen berechtigt.
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Um seine angebliche Parkberechtigung vorzutäuschen, hatte der Angeklagte Farbkopien sowohl des Schwerbehindertenausweises als auch des Parkausweises sichtbar im Auto ausgelegt. Beide Ausweise wurden vom PHM ...sofort als Fotokopien erkannt.
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Die Kopie des Schwerbehindertenausweises, der für die Tochter des Angeklagten ausgestellt ist, wurde unter dem Parkausweis halb verdeckt angebracht. Der Parkausweis wurde vom Angeklagten beidseits kopiert und in eine Klarsichtfolie eingeschweißt. Auf der Kopie sind deutlich Knitterspuren des Originalausweises zu erkennen. Beim Schwerbehindertenausweis ist die Kopie schon daraus ersichtlich, dass kein Originallichtbild auf dem Schwerbehindertenausweis aufgebracht ist und die Ösen, mit denen das Lichtbild befestigt wird, kopiert sind.“ (UA II., S. 3)
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Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
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„Die Feststellung dieses Sachverhalts beruht auf den Angaben des Angeklagten sowie der glaubhaften Zeugenaussage des Zeugen ... . Dieser hat dargetan, dass er aufgrund der Knitterspuren sofort erkannt habe, dass es sich bei dem Parkausweis um eine Kopie gehandelt habe. Er führe häufig derartige Kontrollen durch und habe sich insofern eine gewisse Erfahrung angeeignet.
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Die Feststellung bezüglich des Aussehens der kopierten Ausweise beruhen auf der Inaugenscheinnahme und Erörterung der anlässlich der Tat sichergestellten Fotokopien Bl. 6 d. A.“ (UA III., S. 4)
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Das Amtsgericht hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten nicht als Herstellen einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 1.Alt. StGB, sondern (lediglich) als vorsätzliches verbotswidriges Parken auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte qualifiziert und insoweit ausgeführt:
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„Es entspricht langjähriger Rechtsprechung, dass Fotokopien nicht als Urkunde im Sinne des § 267 anzusehen sind. Urkunden können allenfalls dann vorliegen, wenn Schriftstücke, die als Originale erscheinen sollen, im Wege der Fotokopie hergestellt werden. Dies ist dann der Fall, wenn technische Hilfsmittel dazu verwendet werden, eine neue Originalurkunde herzustellen, wenn also mit der Reproduktion der Anschein einer Originalurkunde erweckt werden soll.
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Genau dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar hat der Angeklagte den Parkausweis kopiert und in eine Klarsichthülle eingeschweißt. Dennoch war für den kontrollierenden Polizeibeamten von Anfang an klar, dass es sich um eine Fotokopie gehandelt hat, da die Knitterspuren des Originalausweises deutlich sichtbar waren. Wenn für den verständigen Betrachter eines Schriftstückes jedoch von vornherein klar ist, dass es sich um eine Fotokopie handelt, so kann dieser keine Urkundsqualität zugesprochen werden.“ (UA IV., S. 4)
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Die aufgrund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils ergibt, dass das Amtsgericht bei der Beurteilung der maßgeblichen Frage, ob den vom Angeklagten hergestellten Fotokopien Urkundenqualität i.S.d. § 267 StGB zukommt, von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist und insoweit unzureichende Feststellungen getroffen hat.
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1. Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Fotokopie eines Originals grundsätzlich nicht als Urkunde betrachtet werden kann.
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Eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt ist, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lässt (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 94, 95; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage, Rdnr. 12 b zu § 276 mit umfangreichen Nachweisen). Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung umfasst eine Fotokopie in der Regel nicht die wesentlichen Merkmale einer Urkunde. Sie verkörpert grundsätzlich keine eigene Gedankenerklärung, sondern dokumentiert nur, dass ein bestimmter Aussteller einmal eine bestimmte Erklärung abgegeben hat, gibt also als auf technischem Wege hergestelltes Abbild einer Urkunde lediglich stellvertretend für das Original eine fremde Gedankenerklärung wieder (BGHSt 5, 291, 293; 20, 17, 18; 24, 140, 141). Darüber hinaus lässt eine Kopie regelmäßig auch keinen Aussteller erkennen. Hat der Aussteller seine Gedankenerklärung einmal aus der Hand gegeben, kann ein nicht mehr zu überblickender Personenkreis Fotokopien dieser Erklärung herstellen, so dass der Rechtsverkehr nicht feststellen kann, von wem sie gefertigt wurden.
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2. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kopie nach außen als Reproduktion des Originals erscheint und der Hersteller sie auch so nutzen will. Dagegen ist eine Kopie dann als Urkunde zu behandeln, wenn der Täter eine fotographische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührenden Urschrift hergestellt hat und mit dieser den Anschein einer Originalurkunde erwecken wollte, an die der Rechtsverkehr das nach § 267 StGB zu schützende Vertrauen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden anknüpft (BayObLG, NJW 1990, 1677, 1679; BayObLG, NJW 1990, 3221; Zaczyk, NJW 1989, 2515, 2517). Denn wenn der ursprüngliche Aussteller die Fotokopie im Einzelfall - unstreitig - zum Originalersatz bzw. zur Zweiturkunde autorisieren kann (Gribbohm in: LK, StGB, 11. Auflage, Rdnr. 112 zu § 267; Cramer/Heine in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, Rdnr. 42 b zu § 267 m.w.N.), dann kann im Interesse des Rechtsverkehrs nicht anderes gelten, wenn der Hersteller der Kopie diese zur Täuschung im Rechtsverkehr als Originalersatz herstellt bzw. gebraucht (Zaczyk, a.a.O.).
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Den Anschein einer Originalurkunde erweckt eine Reproduktion dann, wenn sie der Originalurkunde soweit ähnlich ist, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht auszuschließen ist (OLG Saarbrücken, NJW 1982 , 2268; OLG Köln, StV 1987, 297; Gribbohm, a.a.O., Rdnr. 115). Denn dann gibt das gefertigte Schriftstück nicht nur wieder, was in einem anderen Schriftstück verkörpert ist, sondern täuscht - auch wenn es sich tatsächlich (nur) um eine Kopie handelt - vor, es enthalte eine eigene Erklärung des angeblichen Ausstellers, für die dieser einstehen wolle.
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3. a) Dabei kommt es jedoch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts weder entscheidend auf die Qualität des Falsifikats (BayObLG, JZ 1988, 272; BayObLG, NJW 1989, 2553; Cramer/Heine, a.a.O.) noch darauf an, ob das Vorliegen einer Kopie sofort erkennbar ist oder nicht. Selbst bei relativ schlechten Fälschungen besteht ein berechtigtes Interesse des Rechtsverkehrs daran, darauf vertrauen zu können, dass eine verkörperte Erklärung von dem stammt, von dem sie ausweislich ihrer Verkörperung zu stammen scheint, sofern nur überhaupt die ernstzunehmende Möglichkeit einer unzutreffenden Zuordnung geschaffen wurde. Für die Abgrenzung zu der Herstellung einer bloßen Fotokopie als Nichturkunde kommt es danach auf den
Willen des Fälschers
an, also darauf, ob er die Kopie zur Verwendung als (falsches) Original geschaffen hat oder als bloße Kopie in den Rechtsverkehr bringen will (Gribbohm, a.a.O., Rdnr. 116). Hierbei kann die Qualität des Falsifikats allerdings eine Indizwirkung entfalten. Je besser diese Qualität ist, um so mehr spricht für eine Fälschungsabsicht des Täters.
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Demnach geht das Amtsgericht von einem rechtlich unzutreffenden Maßstab bei der Beurteilung der Urkundenqualität der vom Angeklagten hergestellten und von ihm im Fahrzeug ausgelegten Kopien aus. Es stellt ausschließlich darauf ab, dass diese Kopien von dem kontrollierenden Polizeibeamten, der nach seinen eigenen Bekundungen häufig derartige Kontrollen durchführt und sich insofern eine gewisse Erfahrung angeeignet hat (UA S. 4), sofort als solche erkannt worden seien (UA S. 3); deshalb könne den Fotokopien keine Urkundsqualität zugesprochen werden. Dabei verkennt es, dass nicht die Qualität der handwerklichen Herstellung (die insoweit allenfalls als Indiz gewertet werden kann), sondern die subjektive Zielsetzung des Angeklagten für die rechtliche Beurteilung, ob die von ihm hergestellten Kopien als Urkunden anzusehen sind oder nicht, maßgeblich ist.
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b) Feststellungen dazu, ob die subjektive Voraussetzung des Ausnahmefalles des „Aufrückens“ einer Kopie zum Original beim Angeklagten vorlag, d. h. ob er bei der Herstellung der Kopien die Absicht hatte, mit diesen zur Vortäuschung seiner Parkberechtigung den Anschein von Urschriften zu erwecken, fehlen. Hierfür könnte beispielsweise sprechen, dass der Angeklagte - was für einen bloßen Hinweis auf vorhandene Originale durchaus ausgereicht hätte - nicht lediglich einfache Schwarz-Weiß-Kopien, sondern Farbkopien hergestellt hat. Auch ein nur einseitiges und nicht - wie erfolgt - beidseitiges Kopieren des Parkausweises hätte durchaus ausgereicht, wenn es ihm ausschließlich darum gegangen wäre, mit den Kopien auf die Existenz der Originale hinzuweisen und nicht diese selbst vorzutäuschen. Festzustellen wäre auch, warum der Angeklagte den Parkausweis in Klarsichtfolie eingeschweißt hat. Auch diese Vorgehensweise könnte dafür sprechen, dass er den genauen optischen Eindruck erschweren und verhindern wollte, dass die Kopie von einem unbefangenen Betrachter als solche erkannt werden könnte. Entscheidend kann weiter die Qualität des von ihm verwendeten Papiers sein, die, wenn sie derjenigen von Ausweispapieren ähnelt oder entspricht, ebenfalls als Indiz dafür gewertet werden könnte, dass die Kopien an die Stelle der Originaldokumente treten sollten.
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Die aufgezeigten Rechtsfehler bedeuten eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO und führen gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts. Da weitere Feststellungen zur subjektiven Seite zu erwarten sind, kann der Senat nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass für eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen (untauglichen) Versuchs einer Urkundenfälschung nur dann Raum wäre, wenn den von ihm hergestellten Kopien keine Urkundenqualität zukäme, der Angeklagte aber geglaubt oder für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte, dass es sich bei den Produkten seiner Manipulationen um Urkunden im Rechtssinne handelte (vgl. zum Problem des untauglichen Versuchs durch sog. „umgekehrten Tatbestandsirrtum“ BGHSt 42, 268 ff.).
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