Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Aug. 2009 - 1 Ss 1161/09

published on 10/08/2009 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Aug. 2009 - 1 Ss 1161/09
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Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Stuttgart wird das Urteil des Landgerichts - 31. kleine Strafkammer - Stuttgart vom 09. März 2009 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart

zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten vom Vorwurf, er habe bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis unrichtige Angaben gemacht (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG), freigesprochen.
Nach den Feststellungen fasste der Angeklagte, der türkischer Staatsangehöriger ist, im Oktober 2007 den Entschluss, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Da er im Umgang mit Behörden unerfahren gewesen sei und nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge, habe er einen Gast seines Cafes um Hilfe bei der Ausfüllung des Antrags gebeten. Im Antragsformular habe er die Frage "Sind Sie vorbestraft ?", verneint. In der mit dem Antrag abzugebenden Erklärung habe er angegeben, bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten zu sein. Tatsächlich war der Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 05. Juli 2006 wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,-- Euro rechtskräftig verurteilt worden.
Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sei nicht gegeben. Für die Angaben des Angeklagten im Antragsformular könne dies dahin stehen, da diese nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs seien. Der Angeklagte habe sich insoweit auch zutreffend als "nicht vorbestraft" bezeichnen dürfen, da eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen sei. Auch durch seine Erklärung, er sei bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, habe er sich nicht strafbar gemacht. Dies sei nur bei (bewusst) unzutreffenden Angaben der Fall, die im allgemeinen, wenn auch nicht notwendig im konkreten Fall, zur Verschaffung eines unrechtmäßigen Aufenthaltstitels geeignet seien. Das Verschweigen einer Vorstrafe unter 90 Tagessätzen sei jedoch für die ausländerrechtliche Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis nicht relevant, da nach der Aussage der Sachbearbeiterin des Ausländeramtes die wahrheitsgemäße Offenbarung der Vorstrafe von 30 Tagessätzen keinen Einfluss auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gehabt hätte und regelmäßig nur Vorstrafen über 90 Tagessätzen von Bedeutung seien. Der Annahme einer abstrakten Gefährdung des ausländerrechtlichen Verfahrens stehe weiter entgegen, dass sich eine Ausfertigung des Strafbefehls vom 05. Juli 2006 in der Ausländerakte befunden habe.
II.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft Stuttgart führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.
Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltstitels schützt und der Schutzzweck der Norm bereits dann berührt ist, wenn das materielle Aufenthaltsrecht lediglich abstrakt gefährdet ist (vgl. BayObLG NStZ-RR 2000, 344; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2009, § 95 AufenthG Rdnr. 94; HK-AuslR/Wingerter § 95 Rdnr. 27; Erbs/Kohlhaas - Senge, Strafrechtl. Nebengesetze, Stand März 2008, § 95 AufenthG Rdnr. 56). Die Tatbestandsverwirklichung setzt nicht voraus, dass die Angaben tatsächlich dazu geführt haben, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Erforderlich ist lediglich, dass es sich um ausländerrechtlich erhebliche Angaben handelt, die sich im Allgemeinen, d. h. abstrakt, zur Verschaffung eines Aufenthaltstitels eignen (BGH NStZ 2004, 699; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 376; Hailbronner, a.a.O.). Hiervon ausgenommen sind beispielsweise Angaben zum Beruf des Vaters, dem Alter der Geschwister, dem Vorliegen einer Schwangerschaft etc. (vgl. HK-AuslR/Wingerter, § 95 AufenthG Rdnr. 27).
Für eine Strafbarkeit ist daher nicht maßgebend, ob dem Ausländer gleichwohl oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre, denn durch § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wird das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltstitels geschützt. Eine Strafbarkeit besteht deshalb auch dann, wenn trotz der falschen oder unvollständigen Angaben ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung bestehen würde (HK-AuslR/Wingerter a.a.O., Rdnr. 29). Falsche Angaben auf Fragen der Ausländerbehörden gefährden jedenfalls abstrakt die richtige Anwendung des materiellen Ausländerrechts, weil unwahres Vorbringen im allgemeinen geeignet ist, Ausländern zu Unrecht einen Aufenthaltstitel zu verschaffen (vgl. Hailbronner a.a.O. Rdnr. 94).
Entgegen den Annahmen im angefochtenen Urteil ist es deshalb unerheblich, dass dem Angeklagten auch bei wahrheitsgemäßer Angabe der Vorstrafe von 30 Tagessätzen eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden wäre, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 95 Abs. 2 AufenthG vorgelegen hätten. Durch die Ausgestaltung der Norm als abstraktes Gefährdungsdelikt soll gerade eine hypothetische Formalprüfung vermieden werden. Wollte man in Fällen, in denen bei unzutreffendem Tatsachenvorbringen hypothetisch ein Aufenthaltsrecht gewährt worden wäre, eine Tatbestandsverwirklichung verneinen, müsste der Strafrichter stets prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus irgend einem anderen als dem fälschlicherweise behaupteten oder verschwiegenen Sachverhalt erfüllt sind. Gerade dies wollte der Gesetzgeber jedoch vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 376 zu § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AuslG).
Für die Tatbestandserfüllung ist auch unerheblich, ob die Behörde bereits Kenntnis von der Vorstrafe des Angeklagten hatte. Der Angeklagte war gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 7 BZRG nicht berechtigt, die Auskunft bzgl. seiner Vorstrafen zu verweigern. Auf eine Kausalität der unrichtigen Angaben bei der Erteilung des Aufenthaltstitels kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob Angaben zu Vorstrafen für das ausländerrechtliche Verfahren - wie vorliegend - von Bedeutung sind. Zutreffend hebt die Revision daher darauf ab, dass auch bei Vorstrafen bis zu 90 Tagessätzen zwar regelmäßig Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einer Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht entgegenstehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese generell unerheblich sind. Daher kann von Antragstellern hierzu eine umfassende Auskunft verlangt werden.
Da das Urteil in der Sache keinen Bestand haben konnte, war es aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet a

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden 1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach M
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet a

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden 1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach M
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published on 08/08/2018 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch den Beklag
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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.