Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 22. Sept. 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15)
Gericht
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Türkei zur Vollstreckung der durch rechtskräftiges Urteil des Gerichts in Akhisar vom 18. April 2013 verhängten (restlichen) Freiheitsstrafe wird für unzulässig erklärt.
Die Senatsbeschlüsse über die Anordnung der Auslieferungshaft und über die Aussetzung des weiteren Vollzuges dieser Haft werden aufgehoben.
Die Staatskasse hat dem Verfolgten seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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Mit einem internationalen Fahndungsersuchen hatten die Behörden der Republik Türkei im Sommer 2015 um die vorläufige Festnahme des in Deutschland lebenden Verfolgten ersucht. Sie hatten angekündigt, ein förmliches Auslieferungsersuchen zum Zwecke der Strafvollstreckung stellen zu wollen. Grundlage des Ersuchens war ein nationaler türkischer Haftbefehl vom 4. November 2014. Nach dessen Inhalt lag gegen den Verfolgten ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts in Akhisar vom 18. April 2013 vor. Durch dieses Urteil ist der Verfolgte wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall (er hatte gemeinsam mit Mittätern mit Hilfe eines Nachschlüssels einen Ackerschlepper entwendet) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Aus der Fahndungsausschreibung ergab sich, dass von dieser Strafe noch vier Jahre, sechs Monate und acht Tage zur Vollstreckung anstanden.
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Auf Grundlage dieses Ersuchens hat der Senat durch Beschluss vom 6. August 2015 gegen den Verfolgten, der sich zum damaligen Zeitpunkt noch auf freiem Fuß befand, die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Dieser Auslieferungshaftbefehl ist am 11. August 2015 vollstreckt worden.
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Nachdem die Behörden der Republik Türkei im Nachgang auf dem vorgesehenen diplomatischen Wege die für die Entscheidung über die Auslieferung erforderlichen Originalunterlagen vorgelegt hatten, hat der Senat durch Beschluss vom 15. September 2015 gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet.
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In der Folgezeit zeichnete sich ab, dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht kurzfristig getroffen werden würde. Zum einen betrieb der Verfolgte ein (weiteres) Asylfolgeverfahren. Zum anderen ergab sich aus den von der Republik Türkei überreichten Unterlagen, dass es sich bei dem Urteil, dessen Rechtsfolge vollstreckt werden sollte, um ein Abwesenheitsurteil handelte.
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Beide Umstände ließen erkennen, dass weitere Ermittlungen notwendig werden würden.
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Vor dem Hintergrund, dass der Verfolgte vor seiner Verhaftung mit seiner Familie legal in Deutschland lebte und einer geregelten Arbeit nachging, hat daher der Senat durch Beschluss vom 5. November 2015 den weiteren Vollzug der Auslieferungshaft gegen Stellung einer Sicherheitsleistung von 75.000,00 € sowie unter weiteren Auflagen ausgesetzt. Der Verfolgte ist am 10. November 2015 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden. Seither kommt er einer Meldeauflage nach.
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In der Folgezeit hat der Generalstaatsanwalt die Akten des Asylfolgeverfahrens beigezogen und ausgewertet. Er hat sich über das Auswärtige Amt an die Behörden der Republik Türkei gewandt und um Erklärung gebeten, ob von dort aus eine Zusicherung gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Recht auf erneute Verhandlung auf Antrag des Verfolgten) abgegeben werde.
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Über die Botschaft der Republik Türkei in Berlin und das Auswärtige Amt ist am 9. Mai 2016 eine Verbalnote zur Akte gelangt, aus der sich ergibt, dass das Landgericht in Akhisar am 26. Februar 2016 durch ein „Zusatzurteil“ entschieden hat, das Strafverfahren gegen den Verfolgten wieder aufzunehmen und eine erneute Hauptverhandlung durchzuführen.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unter dem 14. Juni 2016 zur Akte mitgeteilt, dass das Asylfolgeverfahren „derzeit noch in Bearbeitung“ sei.
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Vor diesem Hintergrund beantragt der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein nunmehr, die Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Türkei für zulässig zu erklären.
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Dieser Antrag ist abzulehnen. Die Auslieferung erscheint - zwar nicht grundsätzlich, aber unter den zurzeit obwaltenden aktuellen Umständen in der Türkei - unzulässig.
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Nach einer offiziellen Verlautbarung des Auswärtigen Amtes in Berlin vom 16. August 2016 („Auswirkungen des Ausnahmezustandes auf Rechtstaatlichkeit und Haftbedingungen“) stellen sich die aktuellen Verhältnisse im Bereich der Strafjustiz in der Republik Türkei u. a. wie folgt dar:
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Die Republik Türkei, ein Vertragsstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, hat durch offizielle Meldung an den Europarat von der Möglichkeit des Artikel 15 MRK Gebrauch gemacht und auf diese Weise die in der Konvention kodifizierten Rechte eines Beschuldigten weitgehend außer Kraft gesetzt. Nach dem Inhalt des innerstaatlich in der Republik Türkei zugrunde liegenden „Ministerratsbeschlusses Nr. 667“ sind danach u. a. die Möglichkeiten effektiver Verteidigung eines Beschuldigten drastisch eingeschränkt worden. Ein Beschuldigter kann von der Polizei ohne richterliche Entscheidung bis zu 30 Tagen in Haft gehalten werden. Die Staatsanwaltschaft ist befugt, ohne Zustimmung eines Beschuldigten den von ihm gewählten Verteidiger auszuwechseln und sogar die Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant vollständig zu untersagen. Diese Einschränkungen haben nach Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Ankara dazu geführt, dass Verteidiger häufig das Mandat niederlegen, so dass eine wirkungsvolle Verteidigung nicht möglich sei.
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In Gerichtsverfahren reicht es aus, einen Beschuldigten nur summarisch über den Inhalt der gegen ihn erhobenen Anklage zu informieren. Ein uneingeschränktes Recht des Beschuldigten, in der gegen ihn geführten Verhandlung anwesend zu sein, besteht offenbar nicht mehr.
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Nach der Verhaftung tausender Richter und Staatsanwälte ist damit zu rechnen, dass Strafverfahren, die schon zuvor „häufig sehr lang“ dauerten, jetzt noch deutlich länger dauern werden, als es bisher üblich war. Auch die schon vor den aktuellen Ereignissen vielfach bestehende Überbelegung von Haftanstalten hat sich nach der Verhaftung zehntausender Personen nochmals drastisch verschärft. Gefangene sind nach den Informationen des Auswärtigen Amtes „in eigentlich ungeeigneten Orten und sehr gedrängt“ untergebracht. Mit überfüllten Zellen, unzureichender und schlechter Ernährung ist zu rechnen. In der Regel sind weder ausreichende Sitz- noch Schlafmöglichkeiten vorhanden.
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Damit sind zurzeit nicht nur mit der Meldung nach Artikel 15 MRK an den Europarat die Grundrechte eines Beschuldigten aus Artikel 6 MRK (Verhandlung über eine Anklage innerhalb angemessener Frist, Unterrichtung über Art und Grund der erhobenen Beschuldigung in allen Einzelheiten, Recht auf Verteidigung durch einen Verteidiger eigener Wahl) offiziell außer Kraft gesetzt. Darüber hinaus verstoßen die anzutreffenden Haftbedingungen gegen die Grundrechte eines Beschuldigten aus Artikel 3 (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung), also einer Vorschrift, die selbst in Anwendung des Artikel 15 MRK nicht abbedungen werden darf, unter den faktisch herrschenden Umständen aber nicht eingehalten werden kann (so auch OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16, zitiert nach Juris).
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Diese Verstöße gegen die Menschenrechtskonvention, in denen nach innerstaatlichen Maßstäben zugleich Grundrechtsverletzungen (Artikel 2, 103, 104 GG) lägen, lassen die Auslieferung im Lichte des § 73 IRG, der jegliche Leistung von Rechtshilfe davon abhängig macht, dass sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht widersprechen darf, unzulässig erscheinen (so auch für den Fall vergleichbarer Haftbedingungen in der Republik Rumänien: OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2016, 1 Ausl. 326/15, unter Berufung u. a. auf BVerfG, Beschluss vom 22. März 2016, 2 BvR 566/15, zitiert nach Juris).
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Dem Senat ist bewusst, dass das OLG München in der zitierten Entscheidung wegen der Nichteinhaltung der Maßstäbe des Artikel 3 MRK grundsätzlich zwar vom Vorliegen eines Zulässigkeitshindernisses nach § 73 Satz 1 IRG ausgegangen ist, aber der Meinung war, dieses könne durch Einholung einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung in Bezug auf die Haftbedingungen ausgeräumt werden. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
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Zum einen standen dem OLG München zur Beurteilung der Haftbedingungen nur Darstellungen in Presse und Medien zur Verfügung, die nicht immer überprüf- und in vollem Umfang belastbar sein mögen. Demgegenüber trifft der Senat seine Entscheidung aufgrund einer offiziellen Verlautbarung des Auswärtigen Amtes, der in vollem Umfang Glauben geschenkt werden darf und muss.
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Darüber hinaus lassen sich über die tatsächliche Frage der Haftbedingungen hinaus dieser offiziellen Verlautbarung jetzt auch die Auswirkungen entnehmen, die das Außerkraftsetzen der Menschenrechtskonvention auf die rechtliche Stellung eines Beschuldigten, insbesondere auf seine Verteidigungsrechte, hat.
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Vor diesem Hintergrund steht nicht zu erwarten, dass im Einzelfall eine individuelle verbindliche Zusicherung der Einräumung erweiterter Rechte gegenüber den tatsächlich und rechtlich herrschenden Bedingungen erfolgen wird oder auch nur kann, so dass es einer ergänzenden Anfrage unter Fristsetzung an die Republik Türkei nicht bedarf (so auch für die Haftbedingungen in Rumänien: OLG Stuttgart, a.a.O.). Vielmehr ist die Unzulässigkeit der Auslieferung ohne weiteres festzustellen.
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Als unmittelbare Folge hiervon sind die Haftanordnungen des Senats (Auslieferungshaftbefehl und Verschonungsbeschluss) aufzuheben.
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Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.
(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.