Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 04. Juli 2018 - 3 W 48/17
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts W. - Grundbuchamt - vom 22.03.2017 wird zurück gewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsstellerin.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 48.450,00 € festgesetzt.
Gründe
I
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Der oben näher bezeichnete Grundbesitz war vor der Widervereinigung im Grundbuch von L. verzeichnet. Er wird nunmehr im Grundbuch von M. geführt.
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Bei dem vorbezeichneten Grundbesitz handelte es sich um Bodenreformland. Im Grundbuch war ein entsprechender Vermerk eingetragen. Im September 1973 war eingetragene Eigentümerin die Antragstellerin.
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In einem Protokoll über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 15.09.1973 (richtig wohl 25.09.1973) heißt es:
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"Der Rat des Kreises - Referat Landwirtschaft - und der Rat der Gemeinde haben aufgrund der Anmeldung vom 19.09.1973 zur Rückgabe der Neubauernwirtschaft der E. E. in L. folgendes Protokoll aufgenommen:
- 5
Die Neubauernwirtschaft ist im Grundbuch von L. eingetragen und hat eine Größe von (Hofstelle, Garten usw.) 0,2433 ha. Als Übergabewert wird der Baukredit in Höhe von 9.064,19 M durch die neuen Übernehmer, Eheleute F., übernommen."
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Weitere Angaben sind nicht ausgefüllt worden.
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In einem Protokoll über den Besitzwechsel der Neubauernstelle E. E. vom 25.09.1973 heißt es:
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"... Zum Grundbuch von L. ist die Genossenschaftsbäuerin E. E. als Eigentümer einer Neubauernstelle eingetragen. Zu dieser Neubauernstelle gehört ein Wohnhaus, Baujahr 1952, ein Stall, eine Garage, ein Schuppen, Garten und Umfriedung, landwirtschaftliche Nutzfläche von 8,8530 ha. Die Eheleute E. wohnen seit März diesen Jahres in M. und wollen aus diesem Grunde die Haus- und Hoffläche der Neubauernstelle in L. an die ... H. F. und den Landarbeiter F. F. abtreten ...
Die Eheleute F. und H. F. übernehmen heute die Haus- und Hoffläche der Neubauernstelle E. E. zum Zeitwert von 9.064,19 M ...".
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Mit Antragsschreiben des Rates des Kreises an den Liegenschaftsdienst im Haus vom 17.10.1973 wurde die Umschreibung im Grundbuch beantragt. Dort heißt es:
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"Wir beantragen, die Haus- und Hoffläche der Neubauernstelle E. E., eingetragen im Grundbuch von L., den Genossenschaftsbauern H. F., geb. H., geboren am … und F. F., geboren am … in ehelicher Vermögensgemeinschaft zu übertragen."
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1991 machte die Antragstellerin Ansprüche gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bei dem Landratsamt W.-M. geltend. Dieses sah einen nach dem Vermögensgesetz zu bearbeitenden Fall als nicht gegeben.
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Mit Schreiben vom 02.02.2017 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin an das Amtsgericht W., Grundbuchamt, und bat um Berichtigung des Grundbuches von M. und verwies darauf, dass nur die Haus- und Hoffläche im Umfang von 0,2433 ha veräußert worden sei, die übrigen Flächen seien im Eigentum der Antragstellerin verblieben. Insoweit liege ein Verfahrensfehler bei der Grundbuchumschreibung vor. Wegen des weitergehenden Inhalts nimmt der Senat auf das Schreiben vom 02.02.2017 Bezug.
- 13
Mit formlosen Schreiben vom 13.02.2017 teilte das Amtsgericht dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, der geltend gemachte Verfahrensfehler bei dem Ersuchen des Rates des Kreises an den Liegenschaftsdienst vom 17.10.1973 könne nicht mehr korrigiert werden. Mit Gesetz vom 06.03.1990 über die Rechte von Grundstücken aus der sog. Bodenreform sei das Bodenreformland dem Grundstückseigentum im üblichen Sinne gleichgesetzt worden. Der Eigentumsübergang sei dann kraft Gesetzes am 22.07.1992 erfolgt. Das Grundbuchamt habe keine Möglichkeit, diese Eintragung zu ändern oder einen Amtswiderspruch einzutragen.
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Mit weiterem Schreiben vom 05.03.2017, welches mit Widerspruch überschrieben war, vertiefte der Bevollmächtigte der Antragstellerin sein Vorbringen aus dem Schreiben vom 02.02.2017. Wegen des Vorbringens im Einzelnen nimmt der Senat auf das Schreiben vom 05.03.2017 Bezug.
- 15
Das Amtsgericht hat dieses Schreiben als Beschwerde behandelt und dieser mit Beschluss vom 22.03.2017 nicht abgeholfen. Darin hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beschwerde sei nicht begründet, da weder eine Rechtsgrundlage für eine Rückabwicklung der im Jahre 1973 erfolgten Eigentumsübertragung in dem verlangten Umfang noch für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 GBO gegeben sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die im Jahr 1973 mit der Eigentumsübertragung befassten DDR-Behörden richtig oder fehlerhaft gehandelt hätten; für beide Bewertungen gebe es positive und negative Argumente. Ein Rechtsweg bzw. ein Rechtsbehelfsweg, dieses seinerzeitige Handeln des ehemaligen DDR-Liegenschaftsdienstes durch ein amtswegiges Verfahren des Grundbuchamtes - und damit ohne Beteiligung der seinerzeitigen Erwerber und/oder der derzeitigen Eigentümer - abzuändern oder umzukehren, sei nicht existent. Alle rechtlichen Möglichkeiten des Grundbuchamtes, auf der Grundlage eines Rechtsbehelfs oder von Amts wegen korrigierend tätig zu werden, seien in der Grundbuchordnung geregelt und setzten ein Handeln des Grundbuchamtes im Sinne der Grundbuchordnung voraus, an dem es schon deshalb mangele, da es im Jahre 1973 nicht existent gewesen sei. Eine analoge Anwendung der Vorschriften der Grundbuchordnung scheide wegen der Verschiedenheit der Verfahrensweisen aus. Eine Korrektur der im Jahr 1973 erfolgten Eigentumsübertragung von E. E. auf die Eheleute F. und H. F. durch das Grundbuchamt scheide somit aus.
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Auf entsprechende Anfrage des Senates vom 31.01.2018 hielt der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.02.2018 an seiner Beschwerde fest. Der Senat hat von seiner Befugnis, auf die Durchführung des Abhilfeverfahrens zu verzichten, Gebrauch gemacht.
II.
- 17
Unbeschadet dessen, dass die Antragstellerin die Berichtigung einer 1973 erfolgten Grundbucheintragung begehrt, findet hierauf uneingeschränkt das Verfahrensrecht der Grundbuchordnung Anwendung, da der Berichtigungsantrag nach dem 03.10.1990 gestellt worden ist (vg!. Holzer/Kramer, Grundbuchrecht, 1994 S. 281; Stöber, GBO-Verfahren und Grundstückssachenrecht, 2. Auf!., Rn. 170; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 1 Rn. 105; Hügel, GBO, 3. Auf!., § 150, Rn. 1 ff.).
- 18
Mit ihrer Beschwerde richtet sich die Antragstellerin gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts - Grundbuchamt -, mit welcher ihr Antrag auf Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO abgelehnt worden ist. Dabei kann die Unrichtigkeit, deren Berichtigung nach § 22 GBO begehrt wird, eine ursprüngliche aber auch eine nachträgliche sein (Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 6). Ist Gegenstand des Berichtigungsbegehrens eine ursprünglich unrichtige Eintragung, richtet sich die Beschwerde in Wahrheit gegen eine aus Sicht der Antragstellerin fehlerhafte Eintragung, die im Wege der Grundbuchberichtigung beseitigt werden sollte. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO ist eine Beschwerde gegen eine Eintragung jedoch nicht zulässig. Sie kann gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO nur darauf gerichtet werden, das Grundbuchamt anzuweisen, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO findet auch dann Anwendung, wenn - wie hier - gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wird, mit welcher der Antrag auf Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO abgelehnt worden ist. Insoweit ist das Beschwerdegericht in einem solchen Fall mit geringeren Befugnissen ausgestattet, als das Amtsgericht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 07.12.2017, V ZB 59/17, MDR 2018, 269 m. w. N.; Senatsbeschluss v. 09.06.2009, 3 W 37/09, FGPrax 2009, 208; OLG München, Beschl. v. 20.05.2010, 34 WX 45/10, RPfleger 2010, 491).
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Der Senat legt die Beschwerde der Antragstellerin im Sinne des gesetzlich Zulässigen und somit in den Beschränkungen des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO aus. Beschränkt auf eine Anweisung des Grundbuchamtes auf Eintragung eines Amtswiderspruches oder auf Löschung der Eheleute F. als Eigentümer nach § 53 GBO hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
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Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist eine Eintragung zu löschen, wenn sie sich nach ihrem Inhalt als unzulässig erweist. Die Eintragung einer natürlichen Person als Eigentümer eines Grundstückes ist ihrem Inhalt nach nicht unzulässig. Auch die Grundstücksdokumentationsordnung und die Grundbuchverfahrensordnung, die vor dem 02.10.1990 im Beitrittsgebiet Anwendung fanden, sahen, handelte es sich nicht um Volkseigentum, die Eintragung natürlicher Personen als Eigentümer im Grundbuch vor.
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Ein Widerspruch ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einzutragen, wenn sich ergibt, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Die Eintragung eines Widerspruches kann nur derjenige beantragen, der einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend machen kann. Eine Unrichtigkeit des Grundbuches im Sinne des § 894 BGB ist gegeben, wenn der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an einem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht (Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 4). Ob das Grundbuch durch die Eintragung der Eheleute F. als Eigentümer der Flurstücke ... unrichtig geworden ist, weil diese nicht Gegenstand des im Besitzwechselprotokoll dokumentierten Besitzwechsels und der Genehmigung durch den Rat des Kreises gewesen sein sollen, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Mit Blick auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.03.2017 merkt der Senat allerdings an, dass auch im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 mit §§ 13, 14 der Grundstücksdokumentationsordnung und §§ 17, 18 der Grundbuchverfahrensordnung die Möglichkeit einer Grundbuchberichtigung sowie der Eintragung eines Widerspruches eröffnet war.
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Neben der Unrichtigkeit der Eintragung ist weitere Voraussetzung des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, dass das Grundbuchamt die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat. Das aber ist vorliegend nicht der Fall. Auf Ersuchen des Rates des Kreises war vom Liegenschaftsdienst der zu der Neubauernstelle E. E. gehörige Grundbesitz auf die Eheleute F. zu übertragen. Dabei hat der Liegenschaftsdienst das Ersuchen nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften ausgelegt und vollzogen. Vielmehr entsprach die Erstreckung des Ersuchens, die Haus- und Hoffläche der Neubauernstelle E. E. auf die Eheleute F. zu übertragen, auf die gesamte Bauernwirtschaft dem bei Stellung des Ersuchens am 17.10.1973 geltenden Recht. Gemäß Art. 6 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 19 der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 05.09.1945 konnten die aufgrund dieses Gesetzes geschaffenen Wirtschaften weder ganz noch teilweise geteilt, verpachtet oder verpfändet werden. In Ausnahmefällen konnte die Aufteilung oder Verpachtung der Wirtschaft nur auf Beschluss der Landesverwaltung geschehen. Dementsprechend sah § 1 der Besitzwechselverordnung vom 21.06.1951 (GBI.-DDR 1951, 629) auch nur die Rückgabe der Bauernwirtschaft in den Bodenfond vor. Auch im Übrigen trifft diese Verordnung nur Regelungen betreffend die gesamte Neubauernwirtschaft. Eine getrennte Behandlung des Wohnhauses und des Hofes sahen diese Regelungen nicht vor. Ein entsprechender Ausnahmebeschluss der Landesverwaltung liegt nicht vor.
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Erst mit dem Inkrafttreten der 2. Besitzwechselverordnung vom 07.08.1975 wurde die getrennte Übertragungsmöglichkeit der Wohngebäude eingeführt (Autorenkollektiv, Bodenrecht, Staatsverlag der DDR, 1989, S. 109). So sah nunmehr der § 3 Abs. 1 vor, dass in Fällen, in denen der Übernehmende eines Bodenreformgrundstücks nicht Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft ist, der Besitzwechsel die zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse erforderlichen Gebäude und die zur Nutzung der Gebäude erforderliche Fläche umfasst. In der Regel war darunter die Hofanlage einschließlich eines Hausgartens zu verstehen (Bodenrecht, Textausgabe, Staatsverlag der DDR 1986, 3. Aufl., S. 147). 1973 also hatte die nur teilweise Übertragung der Haus- und Hoffläche im engeren Sinne noch keine rechtliche Grundlage. Da die Eintragung durch den Liegenschaftsdienst entsprechend der zu dieser Zeit geltenden Rechtsvorschriften erfolgte, fehlt es an der für die Eintragung eines Widerspruchs erforderlichen Verletzung gesetzlicher Vorschriften.
- 24
Die Antragstellerin ist durch die Beschränkung des Beschwerderechts im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO jedoch nicht rechtlos gestellt. Sie ist vielmehr darauf verwiesen, die Eheleute F. im Wege des Zivilprozesses auf Berichtigungsbewilligung oder Feststellung des Umfangs des übertragenen Grundbesitzes in Anspruch zu nehmen und mit einem entsprechenden Titel vor dem Amtsgericht W. sodann die Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO zu betreiben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
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Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gem. §§ 47,61 GNotKG bestimmt und dabei einen Verkehrswert von 0,50 €/m2 in Ansatz gebracht.
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Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen liegen nicht vor.
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(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.