Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 26. Sept. 2018 - 20 RR 52/18
Gericht
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10.08.2018 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
- 1
Das Landgericht Rostock verwarf mit Urteil vom 02.01.2018 - 14 Ns 41/17 (1) - die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 10.01.2017 - 36 Ds 267/16 -, mit welchem gegen ihn wegen Beleidigung in acht Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 Euro verhängt worden war. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 10.08.2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 2
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.08.2018 hat der Verurteilte gemäß § 356 a StPO beantragt, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Senatsbeschlusses bestand. Zur Begründung wird vorgetragen, der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sei dem Verteidiger am 26.07.2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27.07.2018 habe der Verteidiger gegenüber dem Oberlandesgericht erklärt, dass die Abgabe einer Gegenerklärung beabsichtigt sei, diese aber urlaubsbedingt nicht vor dem 17.09.2018 erfolgen könne. Der stellvertretende Senatsvorsitzende hatte dem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Anbringung einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 S. 2 StPO mit Verfügung vom 01.08.2018 nicht entsprochen.
II.
- 3
Der zulässige, die Frist des § 356a Satz 2 StPO wahrende und den Anforderungen aus § 356a Satz 3 StPO genügende Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
- 4
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die durch den Verteidiger näher begründete Revision weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Auf Grund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu überprüfen. Dies galt auch, soweit der Revisionsführer das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung aufgrund eines angeblich mangelhaften Strafantrages zum Gegenstand seines Verteidigungsvorbringens gemacht hat. Der Verurteilte hatte die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern.
- 5
Der Verwerfungsbeschluss des Senats ist nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ergangen. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden (vgl. BGH NStZ-RR 08, 151). Eine Pflicht, auf weiteres mögliches Vorbringen nach Fristablauf zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn solches seitens des Rechtsmittelführers angekündigt worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl. § 349 Rdn. 17).
- 6
Der Senat konnte offen lassen, ob im Einzelfall eine differenzierende Lesart der Norm geboten sein könnte (vgl. dazu Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 18: etwaiges Zuwarten in Fällen angekündigter Gegenerklärungen und ggf. erkennbarer Bedeutung der noch zu erwartenden Ausführungen). Denn die dafür notwendigen Voraussetzungen lagen - was der Inhalt der Schriftsätze des Verteidigers vom 27.08.2018 und 24.09.2018 bestätigt - hier nicht vor.
- 7
Entgegen der vom Verurteilten vertretenen Auffassung sieht das Gesetz eine Belehrung über die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vor. Die von der Verteidigung beantragte Entscheidung über die Revision aufgrund mündlicher Verhandlung kam nicht in Betracht, § 349 Abs. 5 StPO.
III.
- 8
Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (Gericke in KK-StPO aaO § 356a Rn. 14 mwN). Es ist eine Gerichtsgebühr i.H.v. 60 Euro zu erheben (Nr. 3920 KVGKG; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 356a Rn. 9).
IV.
- 9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.