Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 21. Dez. 2015 - 8 U 1255/15

published on 21/12/2015 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 21. Dez. 2015 - 8 U 1255/15
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Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

8 U 1255/15

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Verkündet am 21.12.2015

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.05.2015, 11 O 2006/15

LEITSATZ

In dem Rechtsstreit

J

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T

gegen

X AG,

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 8. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Voll, den Richter am Oberlandesgericht Reichard und den Richter am Oberlandesgericht Weidensteiner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2015 folgendes

Endurteil

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.05.2015, Az. 11 O 2006/15, teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.736,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.11.2014 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 9% und die Beklagte 91%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 6.310,52 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung der Versicherungsleistung aus einer Sterbegeldversicherung, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Feststellung, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Hinterlegung der Versicherungssumme hat.

Der Onkel des Klägers unterhielt bei der Beklagten eine Sterbegeldversicherung, aus der mit seinem Tod zwischen 30.03. und 15.04.2014 eine Versicherungsleistung von 5.736,84 € fällig wurde. Widerruflich Bezugsberechtigter aus der Versicherung war der unter Betreuung stehende Kläger.

Mit Schreiben vom 20.08.2014 forderte die Beklagte den Kläger, der dadurch vom Tod seines Onkels und der Bezugsberechtigung aus der Versicherung erfuhr, zur schriftlichen Mitteilung seiner Kontoverbindung und Übersendung einer Kopie seines Personalausweises auf. Der Kläger meldete sich daraufhin am 26.08.2014 telefonisch bei der Beklagten. Am selben Tag richtete der Betreuer und Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben an die Beklagte unter Beifügung einer Ausweiskopie des Klägers und bat um weitere Informationen vor Auszahlung der Versicherungsleistung. Ebenfalls mit Schreiben ihrer Anwältin vom 26.08.2014, aber nach dem Schreiben des Betreuers des Klägers bei der Beklagten eingehend, widerriefen die Erben die Bezugsberechtigung des Klägers und den Auftrag an die Beklagte, dem Kläger den Eintritt des Versicherungsfalles und die Bezugsberechtigung mitzuteilen. Nach weiterem Schriftverkehr und Telefonaten mit dem Betreuer und Prozessbevollmächtigten des Klägers verweigerte die Beklagte eine Auszahlung der Versicherungssumme an den Kläger und hinterlegte diese beim Amtsgericht Fürth.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sah als unklar an, ob das von der Beklagten als Botin übermittelte Schenkungsversprechen vom Kläger rechtzeitig angenommen wurde und leitete daraus eine Berechtigung der Beklagten zur Hinterlegung ab, so dass sich diese von einer Leistungspflicht gegenüber dem Kläger gemäß § 378 BGB befreit habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens in 1. Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.05.2015 Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 22.06.2015 zugestellte Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit Schriftsatz vom 01.07.2015, am selben Tag beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen, Berufung eingelegt.

Die Berufung rügt, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Hinterlegungsgrund nicht vorgelegen habe. Würden mehrere Personen aus verschiedenen Gründen vom Schuldner dieselbe Leistung verlangen, wäre dieser nicht hinterlegungsberechtigt. Im Übrigen sei das Schreiben des Betreuers vom 26.08.2014 als Annahme der Schenkung auszulegen.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des Ersturteils:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Versicherungssumme aus der Sterbegeldversicherung Nr. 1011072501837 (Versicherungsnehmer: A. J.) i. H. v. 5.736,84 €, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 571,44 €, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch auf Hinterlegung im Sinne des § 372 BGB zusteht, so dass durch die erfolgte Hinterlegung der unter Ziffer 1 zu zahlenden Versicherungssumme seitens der Beklagten keine Erfüllung eintreten und der Kläger weiterhin die Auszahlung an sich fordern kann.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil. Die Rechtsunsicherheit für die Beklagte habe sich aus der Auslegungsbedürftigkeit der vom Kläger, seinem Betreuer und den Erben abgegebenen Erklärungen ergeben. Erben und Kläger würden Ansprüche aus demselben Rechtsgrund geltend machen. Im Übrigen lägen Annahmeerklärungen des Klägers nicht vor.

Hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat am 19.11.2015 mündlich verhandelt. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

II. Die zulässige (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 Abs. 1 u. 2, 520 Abs. 1 - 3 ZPO) Berufung hat in der Sache hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus der Sterbegeldversicherung (1.) einschließlich Verzinsung ab 08.11.2014 (2.) Erfolg, während sie sich hinsichtlich weiterer Zinsen (2.), der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (3.) und des Feststellungsantrags (4.) als unbegründet erweist.

1. Der Kläger hat gem. §§ 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB, 159 Abs. 2 VVG Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 5.736,84 € aus der streitgegenständlichen Sterbegeldversicherung.

1.1. Mit Eintritt des Versicherungsfalles durch den Tod seines Onkels ist das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht vollständig entfallen. Die in ihm verkörperte bloße tatsächliche Hoffnung hat sich verwirklicht, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen die Versicherung auf die Versicherungssumme erworben hat (BGH, Beschluss v. 27.04.2010 - IX ZR 245/09, RuS 2010, 338). Einer Annahme seitens des Klägers als Bezugsberechtigten bedurfte es, wie sich aus § 333 BGB ergibt, zum Entstehen des Anspruchs nicht (Langheid in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 159, Rn. 9). Die vom Onkel des Klägers zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung hat ihm mit Eintritt des Versicherungsfalls eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung verschafft, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen konnten (BGH, Urteil v. 21.05.2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702).

1.2. Die Beklagte ist durch die Hinterlegung beim Amtsgericht Fürth nicht gem. § 378 BGB von ihrer Leistungspflicht frei geworden.

§ 378 BGB setzt voraus, dass die Hinterlegung in materiell berechtigter Weise erfolgte, hier also die Voraussetzungen des § 372 S. 2 BGB vorlagen (BGH, Urteil v. 14.02.1985 - IX ZR 76/84, NJW 1986, 1038; Dennhardt in Beck-OK, BGB, Stand: 01.08.2015, § 378, Rn. 1).

Dies ist nicht der Fall.

1.2.1. Nach der hier allein in Frage kommenden 2. Alternative des § 372 Satz 2 BGB ist der Schuldner dann zur Hinterlegung berechtigt, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Das ist dann der Fall, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil v. 03.12.2003 - XII ZR 238/01, juris, Rn. 14). Dabei kann von einer Versicherungsgesellschaft, die bundesweit tätig ist und über ausreichenden juristischen Sachverstand zur Prüfung rechtlicher Fragen verfügt, grundsätzlich erwartet werden, dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage nutzt und erst dann hinterlegt, soweit auch nach pflichtgemäßer Prüfung weiterhin objektive Zweifel an der Person des Gläubigers verbleiben (OLG Frankfurt, Urteil v. 28.07.2004 - 7 U 11/04, VersR 2005, 1067; OLG Köln, Urteil v. 10.11.2003 - 5 U 87/03, VersR 2005, 81). Angesichts des Risikos, im Falle einer Fehleinschätzung erhebliche Beträge gegebenenfalls mehrfach auskehren zu müssen, dürfen die Anforderungen jedoch nicht überspannt werden und muss die Möglichkeit der Hinterlegung dem Versicherer deshalb jedenfalls dann offenstehen, wenn er sich nach pflichtgemäß durchgeführten Ermittlungen nicht dazu veranlasst oder in der Lage sieht, weitere sachdienliche Aufklärung zu betreiben (Schneider in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 160, Rn. 17).

1.2.2. Gemessen an diesem Maßstab waren für die Beklagte keine Umstände gegeben, die bei ihr objektiv verständliche Zweifel an der Person des Gläubigers begründen konnten.

Allein das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten berechtigt den Schuldner grundsätzlich nicht zur Hinterlegung (BGH, a. a. O., Rn. 15).

Aufgrund des langen Zeitraumes zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls spätestens am 15.04.2014 und dem Anwaltsschreiben der Erben vom 26.08.2014 war offensichtlich, dass ein rechtzeitiger Widerruf der mit Eintritt des Versicherungsfalls unwiderruflichen Bezugsberechtigung (BGH, Urteil v. 21.05.2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702) nicht vorlag.

Eine Anfechtung war nicht erklärt worden, Anhaltspunkte für ein Anfechtungsrecht liegen nicht vor.

Zweifel an der materiellen Berechtigung des Klägers können sich daher allein aus dem Valutaverhältnis ergeben. Dabei ist im Ausgangspunkt allerdings zu berücksichtigen, dass infolge des Abstraktionsprinzips Mängel im Rechtsgrund nicht auf das Deckungsverhältnis durchgreifen. Vielmehr eröffnet das Fehlen eines Rechtsgrunds dem Erben allein die Möglichkeit, die rechtsgrundlos erworbene Rechtsposition des Bezugsberechtigten nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB zu kondizieren. Hat der Versicherer die Versicherungssumme noch nicht ausgezahlt, besteht also ein Anspruch gegen den Bezugsberechtigten, dass dieser seinen gegenüber dem Versicherer bestehenden Zahlungsanspruch an den Erben abtritt. Hat der Versicherer bereits an den Bezugsberechtigten geleistet, konkretisiert sich dieser Anspruch auf die Herausgabe der Versicherungsleistung. Festzuhalten ist damit, dass der Wettlauf des Bezugsberechtigten und des Erben im Hinblick auf das Zustandekommen eines Schenkungsvertrags ohne Bedeutung für den Zahlungsanspruch des Bezugsberechtigten gegenüber dem Versicherer ist. Als Folge dessen hat der Versicherer an den Bezugsberechtigten zu leisten (Jacob, jurisPR-VersR 11/2013, Anm. 3).

Diesen Zusammenhang verkennt das Landgericht Saarbrücken (Beschluss v. 01.10.2013 - 14 O 106/13, juris, Rn. 30), wenn es zur Begründung eines Hinterlegungsrechts u. a. auf die Frage der rechtzeitigen Annahme des Schenkungsangebotes, die auch hier streitig ist, abstellt. Lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Bezugsberechtigte die Leistung behalten darf, kommt es auf das Bestehen eines Rechtsgrunds im Valutaverhältnis und damit die Wirksamkeit des Schenkungsvertrages an (BGH, a. a. O.).

2. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist ab 08.11.2014 gem. §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 07.11.2014 (Anlage K 6) eine Auszahlung der Versicherungssumme an den Kläger endgültig abgelehnt und die Hinterlegung angekündigt. Damit ist der Zahlungsanspruch des Klägers auch unabhängig von noch fehlenden Mitwirkungshandlungen seinerseits i. S.v. § 14 Abs. 1 VVG fällig geworden (BGH, Urteil vom 22.03.2000 - IV ZR 233/99, NVersZ 2000, 332; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 14, Rn. 13).

Vor diesem Zeitpunkt bestand eine Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht, da der Kläger noch nicht alle Mitwirkungshandlungen seinerseits erfüllt hatte (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 286, Rn. 14). Weder aus seinem Sachvortrag noch aus den vorgelegten Anlagen ist ersichtlich, dass der Kläger bis dahin die von der Beklagten angeforderte Kontoverbindung mitgeteilt hatte. In diesem Sinne hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 24.09.2014 (Anlage K 4) die Beklagte auch nicht zur Zahlung, sondern nur zur Anerkennung der Auszahlungsbereitschaft aufgefordert. Mangels Fälligkeit konnte damit auch kein den Zinsanspruch aus § 288 BGB auslösender Verzug eintreten.

3. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu.

Nach §§ 1908i Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB ist auch ein zum Betreuer bestellter Rechtsanwalt berechtigt, dem Betreuten gegenüber eine Rechtsanwaltsvergütung zu berechnen, wenn er zu seinem Beruf gehörende Dienste erbringt. Dies war vorliegend spätestens ab dem Schreiben vom 24.09.2014 (Anlage K 4) der Fall.

Die hierdurch dem Kläger mit diesem Zeitpunkt (24.09.2014) bereits entstandenen Aufwendungen (vgl. Gierl in Maier/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 8, Rn. 1) sind kein nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu ersetzender adäquat kausaler Verzugsschaden, da sie bereits vor Verzugseintritt am 08.11.2014 (vgl. oben unter 2.) angefallen sind.

Auch eine sonstige Pflichtverletzung der Beklagten, die bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 280 Abs. 1 BGB begründen könnte, lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Insbesondere ist die hier in Betracht kommende Hinterlegung erst nach dem 07.11.2014 erfolgt. Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Anl. K 3) hatte die Beklagte noch vorläufig auf eine Hinterlegung verzichtet.

4. Der Feststellungsantrag des Klägers erweist sich mangels nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses bereits als unzulässig.

Der Kläger beruft sich darauf, dass sichergestellt werden müsse, dass er sich im Falle des Obsiegens von der Beklagten nicht auf die Hinterlegungsstelle verweisen lassen muss (S. 8 der Klageschrift). Der Antrag sei zulässig, um dem Erfüllungseinwand der Beklagten sowie der Begründung eines öffentlichen Verwahrungsverhältnisses zulasten des Klägers entgegenzutreten (S. 3 des Schriftsatzes vom 13.04.2015).

Diese Argumentation begründet das erforderliche Feststellungsinteresse nicht. Mit der Entscheidung des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs wird inzident auch über die Frage der Erfüllung seitens der Beklagten durch Hinterlegung gem. § 378 BGB entschieden (vgl. oben unter 1.2.). Damit steht fest, dass die Beklagte sich nach Rechtskraft nicht auf die vor Urteilserlass erfolgte Hinterlegung vom November 2014 als Erfüllungshandlung berufen kann (vgl. § 767 Abs. 2 ZPO).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG. Dabei hat der Senat den Wert des Feststellungsantrags gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO mit 10% der beanspruchten Versicherungsleistung bewertet.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 03/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 238/01 Verkündet am: 3. Dezember 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §
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Annotations

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.