Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 29. Nov. 2016 - 6 U 2145/15

published on 29/11/2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 29. Nov. 2016 - 6 U 2145/15
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Landgericht Nürnberg-Fürth, 7 O 10415/13, 17/09/2015
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Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.09.2015 in Ziffer II und III des Tenors aufgehoben und in Ziffer IV wie folgt neu gefasst:

Die Klageanträge Ziffer II bis V werden abgewiesen.

II.

Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, an das Landgericht zurückgegeben.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.000 Euro festgesetzt.

Gründe

A. Am ... 2009 verstarb ... (im Folgenden: Erblasser). Mit handschriftlichem Testament vom 09.12.2002 hatte er verfügt, dass seine Nichte, die Klägerin, sein Grundstück mit Haus in der ... 5 in ... bekommen solle; für den übrigen Nachlass hatte er seine zweite Ehefrau (im Folgenden: Witwe) als Alleinerbin eingesetzt.

Die Klägerin erhob zunächst Klage gegen die Witwe, unter anderem mit dem Antrag, sie zu verurteilen, das Grundstück an die Klägerin aufzulassen (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 7 O 9858/09). Die Witwe schlug am 28.05.2010 das Erbe aus. Die Klage wurde deswegen mit Urteil vom 04.08.2010 abgewiesen; die Berufung und eine anschließende Verfassungsbeschwerde der Klägerin – mit der sie das Recht der Witwe zur Ausschlagung anzweifelte – blieben ohne Erfolg.

Mit Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Hersbruck vom 22.09.2011 wurde eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben“ angeordnet. Zum Nachlasspfleger bestellte das Nachlassgericht zunächst Rechtsanwalt Dr. .... Die Klägerin und der Prozessvertreter der Beklagten stimmen darin überein, dass Dr. ... seine Pflichten zur Erbenermittlung und Sicherung des Nachlasses vernachlässigte. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 19.12.2013 wurde Dr. ... entlassen und Rechtsanwalt ... als neuer Nachlasspfleger bestellt (vgl. Anlage Bekl. zu Bl. 368).

Die Witwe erhob noch im Jahr 2011 gegen die unbekannten Erben Klage auf Zahlung eines restlichen Pflichtteils in Höhe von 36.298,89 € nebst Zinsen (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 7 O 10652/11). Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits blieb in erster Instanz unstreitig, dass die Witwe vor Klageerhebung bereits vorhandenes Barvermögen, Bankguthaben und Wertgegenstände des Erblassers an sich genommen hatte und dass im Zeitpunkt der Klage außer dem Grundstück samt Haus in der ... 5 kein nennenswertes Nachlassvermögen mehr vorhanden war, aus dem der eingeklagte Pflichtteilsanspruch hätte erfüllt werden können. Mit Schlussurteil vom 22.04.2015 wies das Landgericht die Klage der Witwe ab. Das Landgericht nahm an, etwaige Pflichtteilsansprüche der Witwe seien verjährt. Ihre gegen das Urteil gerichtete Berufung nahm die Witwe auf Hinweis des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 02.02.2016 (2 U 922/15) am 16.02.2016 zurück.

Nach Abweisung ihrer Klage gegen die Witwe (in dem oben erwähnten Rechtsstreit 7 O 9858/09) forderte die Klägerin die Beklagten über den Nachlasspfleger auf – der genaue Zeitpunkt blieb zwischen den Parteien streitig –, das Vermächtnis zu erfüllen. Sie nimmt die Beklagten nunmehr mit ihrer Klage vom 31.12.2013 auf Übertragung des Eigentums am Grundstück ... 5 sowie Ersatz entgangenen Mietzinses und getätigter Aufwendungen in Anspruch.

Der (neu bestellte) Nachlasspfleger Rechtsanwalt ... beantragte am 19.02.2015 die Zustimmung des Nachlassgerichts zur Übereignung des Hauses gegen Sicherheitsleistung an die Klägerin. Nach Erlass des Schlussurteils im Rechtsstreit der Witwe gegen die Beklagten bat er sodann am 24.04.2015 (erneut) um Zustimmung zur Übertragung ohne Sicherheitsleistung. Das Nachlassgericht ordnete mit Beschluss vom 28.04.2015 eine Verfahrenspflegschaft mit dem Aufgabenkreis „Vertretung der unbekannten Erben im Verfahren über die Bewilligung der Vergütung des Nachlasspflegers sowie die Übertragung des Eigentums der Immobilie, evtl. gegen Eintragung einer Sicherungsgrundschuld in Höhe der Pflichtteilsforderung der Witwe“ an (vgl. Anlage Bekl. zu Bl. 493/494). Die Zustimmung erteilte das Nachlassgericht noch nicht.

Ihre Schadensersatzansprüche stützte die Klägerin in erster Instanz auf Verzug und auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Sie meinte, das Grundstück habe ihr spätestens zum 01.01.2012 übertragen werden müssen. Der Nachlasspfleger Dr. ... habe sie im eigenen Gebühreninteresse zur Klageerhebung zwingen wollen. Der derzeitige Nachlasspfleger sehe selbst, dass er das Grundstück übertragen müsse; mit seiner Weigerung verhalte er sich daher „völlig gesetzesfern“. Zumindest hätte man ihr die Vermietung des Hauses gestatten müssen. Die Nachlasspfleger hätten sich nicht um das Haus gekümmert; sie – die Klägerin – habe jahrelang die Kosten für den Unterhalt des Hauses tragen müssen. Die Klägerin zweifelte einen weitergehenden Pflichtteilsanspruch der Witwe an. Selbst wenn man den eingeklagten Pflichtteilsanspruch bejahe, wäre – so die Klägerin weiter – das Grundstück gegen Sicherheitsleistung (Grundschuld oder Hypothek am Grundstück) zu übereignen. Bei rechtzeitiger Überlassung des Hauses hätte sie ab 01.01.2012 eine ortsübliche Miete von 500 € erwirtschaften können.

Die Klägerin stellte in erster Instanz zuletzt folgende Anträge:

  • -die Beklagten zu verurteilen, das Grundstück ...  in ... an die Klägerin aufzulassen, die Eintragung der Rechtsänderung zu bewilligen und zu beantragen (Klageantrag I);

  • -festzustellen, dass die Beklagten die Notarkosten der Annahmeerklärung der Klägerin sowie die Kosten der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu tragen haben (Klageantrag I);

  • -die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 21.500 € nebst (zeitlich gestaffelten) Zinsen zu bezahlen (Klageantrag II);

  • -die Beklagten zu verurteilen, für jeden weiteren Kalendermonat, in dem der Besitz an dem oben genannten Anwesen nicht auf die Klägerin übertragen und ihr nicht die Vermietung gestattet wird, je 500 € nebst Zinsen zu bezahlen, jeweils ab dem 01. des darauffolgenden Kalendermonats, beginnend mit dem 01.08.2015 (Klageantrag III);

  • -festzustellen, dass die Beklagten alle ab 01.09.2015 entstehenden Schäden (Kosten für Strom, Wasser, Kaminkehrer) zu ersetzen haben, die der Klägerin dadurch entstehen, dass die testamentarische Anordnung hinsichtlich der Übertragung des Hauses ... in ... nicht erfüllt und der Klägerin die Vermietung des Hauses nicht gestattet wird (Klageantrag IV);

  • -die Beklagten zu verurteilen, außergerichtliche Anwaltskosten der Klägerin in Höhe von 2.720 € nebst Zinsen ab Zustellung der Klage zu zahlen (Klageantrag V).

Wegen des genauen Wortlauts der Klageanträge wird auf das Urteil des Landgerichts (Seite 9, 10) Bezug genommen. Im Urteil (S. 10) wurde noch eine (einseitige) Erledigungserklärung als Klageantrag VI aufgenommen; dieser Antrag war allerdings bei Erlass des Urteils bereits hinfällig, die Beklagten hatten der Erledigung in der Sitzung des Landgerichts vom 06.08.2015 zugestimmt.

Die Beklagten beantragten,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten trugen vor, die Klägerin habe das Haus schon im Jahr 2010 nach dem Auszug der Witwe eigenmächtig in Besitz genommen. Der neu eingesetzte Nachlasspfleger habe erst am 13.02.2014 Zutritt und (Mit-)Besitz am Haus und am Inventar erlangt. Kosten für das Haus habe die Klägerin – wenn überhaupt – eigenmächtig übernommen. Für den Fall, dass die Pflichtteilsansprüche der Witwe nicht verjährt seien, hätte diese von den Erben rund 30.000 € beanspruchen können. Die Klägerin hätte sich, weil kein ausreichendes Nachlassvermögen mehr vorhanden gewesen sei, als Vermächtnisnehmerin an der Begleichung der Pflichtteilsansprüche beteiligen müssen. Die Beklagten beriefen sich auf ein Zurückbehaltungsrecht (vgl. Schriftsatz vom 17.02.2015). Der Nachlasspfleger habe die gerichtliche Klärung der Pflichtteilsansprüche abwarten müssen. Eine rasche Erbenermittlung sei dem Nachlasspfleger nicht möglich, es würde eine Reihe gleichrangiger Miterben existieren, von denen schon viele die Erbschaft ausgeschlagen hätten. Wegen der unklaren Rechtslage habe das Haus nicht vermietet werden können. Zudem sei zweifelhaft, ob eine langfristige Wohnraumvermietung überhaupt zu den Aufgaben eines Nachlasspflegers gehöre.

Das Landgericht verurteilte die Beklagten durch Teil- und Grundurteil vom 17.09.2015, das streitgegenständliche Grundstück an die Klägerin aufzulassen sowie die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Zudem stellte es fest, dass die Beklagten Notarkosten und Kosten der Rechtsänderung im Grundbuch zu tragen haben (Ziffer I des Urteils). In der am 07.12.2015 eingegangenen Berufungsbegründung vom gleichen Tag erklärte der Prozessvertreter der Beklagten, dass es bei Ziffer I des Urteils sein Bewenden haben solle; dieser Teil des Urteils ist somit rechtskräftig.

Durch Grundurteil sprach das Landgericht aus, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Mietzinses ab 01.01.2012 bis „zum Zeitpunkt der Erfüllung“ zustehe (Ziffer II des Urteils). Weiter traf das Landgericht die Feststellung, dass die Beklagten der Klägerin alle weiteren ab 01.09.2015 entstehenden Schäden (Kosten für Strom, Wasser, Kaminkehrer) zu ersetzen haben, die ihr dadurch entstehen, dass die testamentarische Anordnung hinsichtlich der Übertragung des Hauses nicht erfüllt und der Klägerin die Vermietung des Hauses nicht gestattet werde (Ziffer III des Urteils). Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Beklagten befänden sich seit spätestens 01.01.2012 in Verzug mit der Erfüllung des Vermächtnisses. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie „den Nachlass“ zur Erfüllung des Vermächtnisses aufgefordert habe. Zudem trage sie Gründe nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB vor. Die Höhe des Mietausfallschadens stehe allerdings noch nicht fest, insoweit sei noch eine Beweiserhebung erforderlich.

Gegen diese Verurteilung in Ziffern II und III des Tenors richtet sich die Berufung der Beklagten.

Bezüglich der geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten der Klägerin wies das Landgericht die Klage ab (Ziffer IV des Tenors). Auch insoweit ist das Urteil inzwischen rechtskräftig. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Berufung wurde mit Senatsbeschluss vom 16.02.2016 zurückgewiesen.

Im Berufungsverfahren tragen die Parteien ergänzend vor, dass die Klägerin das Haus seit 28.08.2015 vermietet; die Schlüsselübergabe an die Mieterin erfolgte zum 22.09.2015. Der Nachlasspfleger duldet die Vermietung seither. Die Übertragung des Eigentums am Grundstück erfolgte – trotz Rechtskraft des Urteils in Ziffer I – bislang nicht. Die Klägerin suchte zwar zum Zwecke der Eigentumsübertragung einen Notar auf, eine Eigentumsumschreibung scheiterte jedoch, u.a. aus Kostengründen. Die Klägerin vermutet einen Fall der Notarhaftung, teilte hierzu aber nichts Näheres mit. Ergänzend tragen die Parteien auch vor, dass die Klägerin ihren mit Schriftsatz vom 10.10.2013 gestellten Antrag auf Nachlassinsolvenz am 11.05.2015 für gegenstandslos erklärte.

Die Beklagten machen nunmehr einen Vorbehalt der Haftungsbeschränkung nach § 780 ZPO geltend und erheben die Einrede nach § 1992 BGB. Zur Begründung ihrer Berufung tragen sie vor, die Klägerin habe das Haus schon 2010 in Besitz genommen und erst am 17.03.2014 nach Zuziehung der Polizei an den Nachlasspfleger herausgegeben. Den Nachlasspflegern sei es aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, das Haus zu vermieten. Auf den Hinweis des Senats vom 17.02.2016 führten die Beklagten weiter aus, dass die Klägerin erstmals in ihrer Klageschrift vom 31.12.2013 die konkrete Forderung auf Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks gegen die Beklagten erhoben habe. Frühere Forderungen behaupte die Klägerin zwar, belege sie aber nicht. Eine Mahnung habe die Klägerin nicht ausgesprochen. Die Nachlasspfleger hätten auch nie ernsthaft und endgültig die Übertragung des Grundstücks verweigert. Zwischenzeitlich habe der Nachlasspfleger eine Reihe von Erben ermitteln können, die aber überwiegend die Erbschaft ausgeschlagen hätten. Derzeit seien 3 bekannte Erben übrig, die noch nicht ausgeschlagen hätten.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts in den Ziffern II und III aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin zweifelt die Zulässigkeit der Berufung an. Noch unbekannte Erben würden durch die vom Nachlassgericht inzwischen bestellte Verfahrenspflegerin vertreten werden. Die Erben seien nun aber ohnehin bekannt, der Nachlasspfleger benötige daher eine Prozessvollmacht von ihnen.

Die Klägerin meint, die Voraussetzungen des § 780 ZPO lägen nicht vor. Es sei inzwischen weiteres Vermögen im Nachlass vorhanden, weil den Erben Schadensersatzansprüche gegen die Nachlasspfleger, aber auch gegen den Freistaat Bayern wegen Versäumnissen des Nachlassgerichts zustünden. Im Übrigen hält die Klägerin daran fest, dass der Nachlass „praktisch“ lediglich aus dem Grundstück bestehe, nur ein „böswilliger, rechtsbrecherischer Erbe“ hätte so gehandelt, wie die Nachlasspfleger.

Die Klägerin führt weiter aus, dass ihr Vater seit mindestens 30 Jahren im Besitz eines Schlüssels für das Haus gewesen sei. Die Witwe habe weitere Schlüssel bei ihrem Auszug im Jahr 2010 im Anwesen zurückgelassen. Sie – die Klägerin – habe nach dem Auszug der Witwe aber lediglich eine Bestandsaufnahme veranlasst. Erst im Herbst 2015 habe sie schließlich das Schloss ausgewechselt, um den Leerstand des Hauses und damit eine weitere vorsätzliche sittenwidrige (sinnlose) Schädigung durch den Nachlasspfleger zu vermeiden.

Selbst wenn die Beklagten – so die Klägerin weiter – zur Pflichtteilszahlung an die Witwe verurteilt worden wären, hätte ihnen die Berechtigung gefehlt, das Anwesen zu veräußern, um diese Zahlung leisten zu können. Den Erben hätte nur ein Anspruch auf finanzielle Beteiligung der Klägerin zugestanden. Die Beklagten hätten sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen können, weil die Klägerin ihnen die Einräumung eines Grundpfandrechts am Grundstück bei Eigentumsübertragung angeboten habe.

Die Nachlasspfleger hätten das Haus zumindest vermieten oder der Klägerin die Vermietung gestatten müssen; stattdessen seien dort nur wertlose Hinterlassenschaften der Witwe gelagert worden. Die Unterlassung der Vermietung stelle eine Untreue dar, die Lagerung von hinterlassenem „Schrott“ im Anwesen erfolge erpresserisch. Für die Lagerung schuldeten die Beklagten der Klägerin eine Nutzungsentschädigung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Garage des Hauses werde weiterhin zur Lagerung von den Erben genutzt, so dass die Mieterin die vereinbarte Miete von 500 € monatlich um jeweils 100 € mindere.

Eine Zustimmung des Nachlassgerichts sei zur Erfüllung des Vermächtnisses nicht erforderlich gewesen. Aus der Nachlassakte ergebe sich, dass auch der zuständige Rechtspfleger diese Auffassung teilte. Die Zustimmung des Nachlassgerichts habe (daher) schon immer vorgelegen. Die Vermietung des Hauses wäre ebenfalls ohne Zustimmung des Nachlassgerichts möglich gewesen, das Nachlassgericht habe sie zudem ausdrücklich gestattet.

Auf den Hinweis des Senats vom 17.02.2016 trug die Klägerin weiter vor, dass die Rechtslage bezüglich ihres Vermächtnisses eindeutig, der Nachlasspfleger daher ermächtigt gewesen sei, es zu erfüllen. Auf Verzug der Beklagten komme es für ihre Schadensersatzansprüche nicht an. Wegen der Lagerung von wertlosen Nachlassgegenständen und wegen der unterlassenen Vermietung des Hauses stehe ihr eine Entschädigung nach § 2184 S. 1 BGB bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Nutzungen seien ab 01.01.2012 zu erstatten. Zudem bestehe ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Unabhängig davon habe die Prozessbevollmächtige der Klägerin bereits Ende 2011 wiederholt mit dem Sekretariat des Nachlasspflegers Dr. ... telefoniert und dort die Aufforderung ausgerichtet, das Testament zu erfüllen. Dabei habe es sich zugleich um eine Mahnung gehandelt. Die Frage des Senats nach einer „ernsthaften Verweigerung“ der Übertragung des Grundstücks gehe im Hinblick auf die „kriminellen Machenschaften“ des neuen Nachlasspflegers an der Rechtslage vorbei (so ausdrücklich im Schriftsatz vom 28.03.2016, S. 13, 15).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Klägerin erweiterte ihre Klage mit an das Landgericht adressiertem Schriftsatz vom 31.12.2015. Sie wird in erster Instanz weiter beantragen,

  • -die Beklagten zur Räumung der Garage des Anwesens ... 5 in Hersbruck zu verurteilen (Antrag I),

  • -an die Klägerin entgangene Miete/Nutzungsentschädigung von 1.800 € für den Zeitraum August bis Dezember 2015 zu zahlen (Antrag II),

  • -festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin bis zur Räumung der Garage ab 01.01.2016 monatlich 100 € schulden (Antrag III) und

  • -die Beklagten zur Zahlung von 2.529,81 € sowie weiteren 306,69 € jeweils nebst Zinsen zu verurteilen (Antrag IV).

Antrag IV betrifft Kosten, die von der Klägerin von 2012 bis 2014 für die Unterhaltung des Hauses aufgewendet wurden (Wasser, Gas, Strom, Kaminkehrer). Die Klägerin bestätigte auf Nachfrage des Berufungsgerichts ausdrücklich, die neuen Klageanträge nicht im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht stellen zu wollen (Schriftsatz v. 24.06.2016, S. 1).

Mit Schriftsatz vom 28.03.2016 verkündete die Klägerin dem Freistaat Bayern den Streit und forderte ihn auf, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten. Sie begründete die Streitverkündung mit Ansprüchen wegen Amtspflichtverletzungen der jeweils zuständigen Rechtspfleger im Nachlassverfahren. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete sie auch dem Nachlasspfleger Rechtsanwalt ... den Streit, verbunden mit der Aufforderung, „sofort das Mandat niederzulegen und damit eine Streitverkündung auch der Erben zu ermöglichen“.

Die Klägerin beantragte schließlich (im Schriftsatz vom 02.11.2016), die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und ihr Einsicht in die Nachlassakte zu gewähren.

B. Zulässigkeit der Berufung

Die Berufung der Beklagten (unbekannte Erben des ...) ist zulässig (§ 511 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, §§ 517, 519, 520 ZPO); insbesondere ist der Nachlasspfleger passiv zur Prozessführung als Vertreter des/der Erben befugt (§§ 1960, 1961 BGB i.V.m. §§ 1913, 1915, § 1793 Abs. 1 BGB).

Soweit es um die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses geht, ist der Nachlasspfleger Vertreter des/der unbekannten Erben. Die Nachlasspflegschaft ist ein Sonderfall der Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB). Auf die Nachlasspflegschaft als eine Form der allgemeinen Pflegschaft sind über § 1915 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft anzuwenden, damit auch § 1793 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 49, 1, 4; 94, 312, 314). Der durch einen Pfleger vertretene Erbe steht nach § 53 ZPO einer nicht prozessfähigen Person gleich.

Der Nachlasspfleger hat durch Vorlage seiner Bestellung vom 19.12.2013 (Anlage Bekl. zu Bl. 368) nachgewiesen, dass er für die unbekannten Erben mit dem Aufgabenbereich (unter anderem) der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestellt ist. Die Nachlasspflegschaft und/oder die Bestellung des Nachlasspflegers wurden bisher auch nicht aufgehoben. Die Nachlasspflegschaft endet erst mit der Aufhebung durch das Nachlassgericht (§§ 1919, 1962 BGB).

Ob inzwischen die Erbfolge soweit geklärt ist, dass eine Aufhebung der Nachlasspflegschaft geboten wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen betreffen nicht die Prozessführungsbefugnis des Nachlasspflegers im Passivprozess. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 101, 397) befasste sich vielmehr mit der Frage, ob einem schon bekannten Erben bei fortbestehender Nachlasspflegschaft im Verfahren über die Genehmigung des Nachlassgerichts betreffend ein Grundstücksgeschäft des Nachlasspflegers rechtliches Gehör zu gewähren ist. Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 04.01.1989 (2 Wx 39/88) betraf die – dort ebenfalls im Nachlassverfahren – zu klärende Frage, ob eine Beschränkung der Nachlasspflegschaft auf den Erbteil, dessen Erbe ungewiss ist, veranlasst sein kann.

Dass „die Erben“ inzwischen ermittelt sind und die Erbschaft angenommen haben (vgl. § 1960 Abs. 1 BGB), steht im Übrigen nicht fest. Die Klägerin vermutet lediglich, dass es keine unbekannten Erben mehr gebe, leitet diese Vermutung aber ausschließlich aus der Erklärung des Nachlasspflegers ab, dass derzeit drei der ermittelten Erben übrig seien, die bisher die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben.

C. Begründetheit der Berufung

Die Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils in Ziff. II und III des Tenors sowie zur Abweisung der Klageanträge Ziff. II bis IV.

I.

Ziffer II des Urteils

Ziffer II des Teil- und Grundurteils des Landgerichts kann keinen Bestand haben. Die auf Zahlung entgangenen Mietzinses gerichtete Klage (Ziffer II und III der Klageanträge) ist unbegründet.

1. Mietausfallschaden 21.500 € im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2015

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens in Höhe von 21.500 € für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2015 zu (Klageantrag II).

a) Unterbliebene Übereignung des Hausgrundstücks

(1) §§ 286, 280 Abs. 1 BGB:

Die Klägerin kann sich hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht auf Verzug der Beklagten mit der Übereignung des streitgegenständlichen Hausgrundstücks stützen (§§ 286, 280 Abs. 1 BGB).

Die Klägerin begründete ihre Klage damit (Klageschrift, S. 21), dass ihr ab Januar 2012 eine Vermietung des Hauses gegen einen Mietzins von 500 € monatlich möglich gewesen wäre, wenn das Vermächtnis rechtzeitig erfüllt oder ihr zumindest die Vermietung gestattet worden wäre (hierzu näher unten cc)).

Zwar bestand am 01.01.2012 bereits ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch der Klägerin gegen die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses in Gestalt der Übereignung des Grundstücks: Das Vermächtnis fällt mit dem Erbfall an (§ 2176 BGB); es ermächtigt dazu, vom Beschwerten den Gegenstand zu fordern (§ 2174 BGB). Mangels anderweitiger Regelung tritt Fälligkeit, d.h. der Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung fordern kann, sofort ein (§ 271 BGB). Die Klägerin durfte daher „sofort“, also mit dem Erbfall die Übereignung des Grundstücks von den Erben verlangen.

Verzug setzt aber eine Mahnung nach Fälligkeit voraus, sofern eine solche nicht nach § 286 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist. Die Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine nicht formgebundene, einseitig empfangsbedürftige, geschäftsähnliche Willensäußerung, durch die kraft Gesetzes bei Nichtleistung bestimmte Rechtsfolgen eintreten; die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen sind entsprechend anwendbar, die Mahnung kann auch grundsätzlich gegenüber dem (gesetzlichen) Vertreter der Erben erfolgen (vgl. § 164 Abs. 3 BGB).

Die Klägerin behauptete, dass sie mehrmals Ende 2011 die Kanzlei des Nachlasspflegers Dr. ... telefonisch aufgefordert habe, das Vermächtnis zu erfüllen (Schriftsatz v. 28.03.2016, S. 8). Die Beklagten bestreiten eine Mahnung.

Der Senat muss dieser streitigen Frage aber – aus den unten darzulegenden Gründen – nicht weiter nachgehen. Ebenso kann offen bleiben, ob eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 BGB ausnahmsweise entbehrlich war.

Der. Schuldner kommt nämlich auch auf eine Mahnung hin nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Hier liegt eine Reihe von Umständen vor, die vom Landgericht nicht bedacht wurden, aber ein Verschulden der unbekannten Erben ausschließen.

Ein eigenes Verschulden der unbekannten Erben kann nicht angenommen werden. Die in Frage kommenden Personen kannten ihre Leistungspflicht nicht. Selbst wenn einzelne Erben (inzwischen) bekannt sein sollten, könnten sie über das Grundstück nicht allein verfügen (§§ 2032, 2040 Abs. 1 BGB.).

Es liegt aber auch kein Verschulden des Nachlasspflegers vor, das die unbekannten Erben sich zurechnen lassen müssten (§ 278 BGB). Dieser vertrat/vertritt die unbekannten Erben soweit es um die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses ging/geht.

Der Nachlasspfleger handelte nicht pflichtwidrig.

aa) Nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Nachlasspflegers, Ansprüche der Nachlassgläubiger, damit auch eines Vermächtnisnehmers, zu befriedigen (vgl. MüKo/Leipold, BGB, 6. Aufl., Rn 57 a zu § 1960; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., Rn 15 zu § 1960; BeckOK/Siegmann/Höger, BGB, Stand 01.05.2016, Rn 14 zu § 1960; OLGR Schleswig 1998, 358; OLG Schleswig FamRZ 2010, 1194).

Dem Nachlasspfleger kann es – selbst wenn dies nicht seine Aufgabe ist – im Interesse der Erben zur Sicherung des Nachlasses zwar im Einzelfall ausnahmsweise gestattet sein, auch ein Vermächtnis zu erfüllen, z.B. bei klarliegenden oder eindeutigen Nachlassverbindlichkeiten, um Schäden oder unnötige Prozesse und Kosten zu vermeiden (MüKo/Leipold a.a.O.; BeckOK/Siegmann/Höger a.a.O.; Schulze/Hoeren, BGB, 9. Aufl., Rn 10 zu § 1960; OLG Köln v. 11.01.1996, 7 U 96/95 Rn 29 – juris; weitere Nachw. bei Haas, a.a.O. Seite 273 f.).

Davon zu trennen ist allerdings die Frage, ob der Nachlasspfleger auch gegenüber dem Gläubiger tätig werden muss (dies wird vom OLG Schleswig-Holstein in FamRZ 2010, 1194 auch nur für den Fall bejaht, dass die Erfüllung eines Vermächtnisses im Interesse der Erben ist). Der Senat hat zwar Bedenken gegen eine entsprechende Pflicht des Nachlasspflegers gegenüber einem Gläubiger (vgl. auch BGHZ 161, 281 Rn 20 bei juris). Diese Frage kann jedoch ebenfalls – aus nachfolgenden Gründen – im Ergebnis offenbleiben.

bb) Eine klarliegende und eindeutige Verbindlichkeit, deren Erfüllung uneingeschränkt im Interesse der Erben lag, bestand hier nämlich nicht, jedenfalls nicht im Zeitraum bis zur Beantragung der nachlassgerichtlichen Genehmigung durch den Nachlasspfleger (für den sich anschließenden Zeitraum siehe unten ccc).

aaa) Die Witwe hatte die unbekannten Erben mit ihrer im Jahr 2011 erhobenen Klage auf Zahlung eines weiteren Pflichtteils in Höhe von 36.298,89 € in Anspruch genommen. Ein Pflichtteilsanspruch der Witwe wäre vorrangig zu erfüllen gewesen (vgl. § 1991 Abs. 4 BGB, § 327 InsO). Den Erben hätte im Hinblick auf einen Pflichtteilsanspruch auch ein Kürzungsrecht gem. § 2322 BGB zugestanden. Die Regelung des § 2322 BGB trägt dem Umstand Rechnung, dass der nach Ausschlagung der Erbschaft berufene (neue) Erbe unter Umständen doppelt belastet ist. Neben dem Vermächtnis ist er auch Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt. Führt diese Mehrfachbelastung zu einer Überbelastung, gewährt § 2322 BGB dem Erben ein Kürzungsrecht. Auflagen und Vermächtnisse müssen nur insoweit erfüllt werden, als die zu tragende Pflichtteilslast gedeckt ist. Praktisch bedeutete dies (bei – wie hier – unteilbaren Sachvermächtnissen), dass der Vermächtnisnehmer dem Beschwerten den Kürzungsbetrag zu erstatten hat. Andernfalls erhält er nicht die Sache, sondern lediglich den gekürzten Geldbetrag (z.B. Schulze/Hoeren a.a.O., § 2322 Rn 4 m.N.).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Anfang 2012 außer dem Haus kein nennenswertes Vermögen mehr im Nachlass vorhanden war. Die Witwe hatte Bargeld, Guthaben von Bankkonten und Wertgegenstände aus dem Nachlass spätestens im Zeitpunkt ihres Auszugs im Jahr 2010 (im Wesentlichen) an sich gebracht. Ein etwaiger weiterer Pflichtteilsanspruch der Witwe hätte daher nicht erfüllt werden können, ohne in irgendeiner Form auf das Hausgrundstück zuzugreifen.

Es entsprach deshalb nicht dem Interesse der Erben, das Grundstück vor abschließender Klärung der Pflichtteilsansprüche zu übertragen, jedenfalls nicht ohne ausreichende Sicherheit. Im Interesse der unbekannten Erben lag es vielmehr, die rechtskräftige Entscheidung über die Klage der Witwe abzuwarten. Solange noch offen war, ob und in welcher Höhe die Klägerin einen Kürzungsbetrag zu erstatten hätte bzw. ob das Grundstück nicht sogar verwertet werden müsste, lag keine eindeutig zu erfüllende Forderung vor. Der am 22.09.2011 bestellte Nachlasspfleger Dr. ... handelte daher nicht pflichtwidrig, als er der Aufforderung der Klägerin, ihr das Grundstück zu übertragen, nicht nachkam.

bbb) Die Klägerin behauptet zwar inzwischen, die Klage der Witwe sei – für den Nachlasspfleger erkennbar – unzulässig bzw. unbegründet gewesen. Damit kann sie aber nicht durchdringen. Das Landgericht verurteilte die Beklagten in jenem Verfahren zunächst dazu, ein Sachverständigengutachten vorzulegen (Teilurteil vom 04.05.2012). Erst im Schlussurteil vom 22.04.2015 wies das Landgericht die Klage wegen Verjährung ab. Bis dahin war Verjährung keineswegs offenkundig; insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 13.08.2014 (Bl. 155/163 d.A.) Bezug genommen.

ccc) Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Nachlass nach 2012 durch Forderungen vergrößert worden sei, die – im Falle ihrer Durchsetzung – eine Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen der Witwe ermöglicht hätten. Die Nachlasspfleger mussten sicherstellen, dass der Pflichtteil in angemessener Frist gezahlt werden könnte, und durften nicht auf die Beitreibbarkeit nicht titulierter bzw. nicht anerkannter Forderungen vertrauen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass und welche Forderung die Erben überhaupt erfolgreich hätten verfolgen können.

Etwaige Schadensersatzansprüche der Erben gegen die Nachlasspfleger oder den Freistaat Bayern werden von der Klägerin schon nicht schlüssig vorgetragen. Die Klägerin wirft dem ersten Nachlasspfleger zwar vor, seine Pflichten bei der Sicherung des Nachlasses verletzt zu haben. Im Zeitpunkt seiner Bestellung war das Haus aber längst von der Witwe (aus-)geräumt, und ihm kann allenfalls angelastet werden, dieses nicht unverzüglich in Besitz genommen oder nicht die Rückgabe von Wertgegenständen von der Witwe gefordert zu haben. Letzterem wäre, weil der Witwe in nicht verjährter Zeit unzweifelhaft ein Pflichtteilsanspruch zustand, jedenfalls im Ergebnis ohnehin der Erfolg versagt geblieben. Der Nachlasspfleger Dr. ... mag daher seinen Pflichten zur Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses oder der Erbenermittlung nicht ausreichend nachgekommen sein, es ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, welcher konkrete Schadensersatzanspruch den Beklagten daraus erwachsen sein sollte. Ähnliches gilt für die von der Klägerin behaupteten Ansprüche der Beklagten gegen den neuen Nachlasspfleger. Die Klägerin unterstellt ihm zwar ein „kriminelles Verhalten“, legt aber nicht dar, aufgrund welcher Pflichtverletzung und in welchem Zeitpunkt den Erben ein konkreter Vermögenschaden entstanden sein sollte.

Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Nachlasspfleger das Haus hätten vermieten und über die Mieteinnahmen den Pflichtteilsanspruch hätten „ansparen“ können (die Mieteinnahmen hätten ohnehin gemäß § 2184 S. 1 BGB der Klägerin zugestanden, der Nachlasspfleger hätte allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht ausüben können). Schon rechnerisch gehen die Überlegungen der Klägerin nicht auf. Sie selbst vermietet das Haus inzwischen gegen eine – nach ihrer eigenen Darstellung ortsübliche – Jahresmiete von 6.000 €, so dass es (ohne auch nur notwendige Investitionen zu berücksichtigen) mehr als 6 Jahre gedauert hätte, einen ausreichenden finanziellen Beitrag zum Pflichtteilsanspruch der Witwe aufzubringen.

Soweit sich die Klägerin auf einen Anspruch der Erben gegen den Freistaat Bayern (Amtshaftung) stützt, fehlt ebenfalls die schlüssige Darlegung einer für einen konkreten Schaden der Erben ursächlichen Pflichtverletzung.

Schließlich hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sich all diese von ihr behaupteten Forderungen in angemessener Zeit hätten realisieren lassen.

ddd) Zwar bot die Klägerin im laufenden Rechtsstreit an, Sicherheit im Wege der Belastung des Grundstücks zu leisten. Aber auch darauf musste sich der Nachlasspfleger im Interesse der Erben nicht einlassen. Eine am Grundstück zu Gunsten der Erben bestellte Grundschuld hätte nicht kurzfristig und problemlos verwertet werden können (Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, Risiken der Aufnahme eines Bankkredits), wären die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Pflichtteils an die Witwe verurteilt worden.

Die Klägerin hätte im Interesse der Erben zumindest einen Geldbetrag in geltend gemachter Höhe hinterlegen müssen, auf den die Beklagten im Falle der Verurteilung zur Zahlung eines weiteren Pflichtteils einfachen und schnellen Zugriff hätten nehmen können. Die Hinterlegung eines Bargeldbetrages bot die Klägerin dem Nachlasspfleger aber nicht an. Sie sprach zwar im laufenden Rechtsstreit davon, dass es allein ihre Sache sei, ggf. einen Kredit durch die Beleihung des Grundstücks eines Angehörigen (z.B. des Ehemannes, Schriftsatz vom 5.8.2014, S. 5 f) aufzunehmen, ohne allerdings die konkrete Möglichkeit und auch ihre Bereitschaft hierzu aufzuzeigen. Auf eine derart unsichere Situation brauchte sich der Nachlasspfleger nicht einzulassen.

cc) Zudem lag (spätestens) seit dem 19.02.2015 auch ein rechtliches Hindernis vor, das einer Übereignung des Grundstücks an die Klägerin durch den Nachlasspfleger und damit einem Verschulden entgegenstand. Der Nachlasspfleger benötigte für die Erfüllung des Vermächtnisses die Genehmigung des Nachlassgerichts, die bislang nicht erteilt wurde. Auf die Nachlasspflegschaft als eine Form der allgemeinen Pflegschaft sind über § 1915 BGB – wie schon ausgeführt – die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechend anwendbar (Schulze/Hoeren a.a.O.). Über § 1915 BGB sind insbesondere auch die §§ 1812, 1821, 1822 (Genehmigungspflicht des Nachlassgerichts, § 1962) bei Verfügungen über Grundstücke zu beachten (§ 1821 Ziff. 1 BGB, vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2010, 592 Rn 13 bei juris; BeckOK/Siegmann/Höger a.a.O., Rn 11 zu § 1960; Müko/Leipold a.a.O., Rn 55 zu § 1960).

Der Nachlasspfleger ersuchte das Vormundschaftsgericht erstmals am 19.02.2015 (s. Schriftsatz vom 18.03.2016, S. 4 f.) um Zustimmung zur Übertragung des Grundstücks gegen Sicherheitsleistung. Am 24.04.2015 bat er sodann – bisher erfolglos – um Zustimmung zur Übertragung ohne Sicherheitsleistung. Das Nachlassgericht ordnete in dem auf den Zustimmungsantrag hin eingeleiteten Verfahren bislang lediglich eine Verfahrenspflegschaft an.

Die Auffassung der Klägerin, die Zustimmung des Nachlassgerichts sei entbehrlich, findet keine Stütze im Gesetz: Es ist auch nicht nachzuvollziehen, dass und warum der zuständige Rechtspfleger – so die Klägerin – gemeint haben sollte, eine Zustimmung sei nicht erforderlich. Dann hätte er den Zustimmungsantrag zurückgewiesen und nicht – wie geschehen – mit Beschluss vom 28.04.2015 eine Verfahrenspflegschaft angeordnet (s.o.). Unabhängig davon wäre eine (fehlerhafte) Rechtsmeinung des Rechtspflegers für das Prozessgericht nicht verbindlich.

(2) § 826 BGB:

Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gem. § 826 BGB gegen die Beklagten wegen der unterbliebenen Übereignung des Grundstücks lässt sich nicht begründen. Es gehört nur in dem oben geschilderten, hier nicht vorliegenden Ausnahmefall zu den Pflichten eines Nachlasspflegers, ein Vermächtnis zu erfüllen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund erscheint die Vermutung der Klägerin, die Nachlasspfleger wollten sie „erpressen“ oder verweigerten die Erfüllung des Vermächtnisses im eigenen Gebühreninteresse, haltlos und aus der Luft gegriffen. Der Nachlasspfleger Dr. ... wies die Klägerin sogar im Schreiben vom 14.02.2013 (Anlage K 10.19) unter Bezugnahme auf frühere Ausführungen (noch einmal) ausdrücklich darauf hin, dass es nicht seine Pflicht sei, das Vermächtnis zu erfüllen, und verwies sie auf den Rechtsweg.

Unabhängig davon wäre ein mögliches deliktisches Verhalten der Nachlasspfleger den unbekannten Erben nicht zuzurechnen. Natürliche Personen haften nicht ohne Weiteres für die Delikte ihrer gesetzlichen Vertreter. Letztere sind keine Verrichtungsgehilfen; anders als in § 278 BGB werden Gehilfen und Vertreter des Geschäftsherrn in § 831 BGB nicht auf dieselbe Stufe gestellt (vgl. Müko/Wagner, BGB, 6. Aufl., Rn. 20 zu § 831). Stichhaltige Anhaltspunkte, die vorliegend ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden, sind nicht ersichtlich.

b) Unterbliebene Vermietung

Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass eine Vermietung durch die Nachlasspfleger schuldhaft unterblieben sei. Eine Schadensersatzpflicht gem. § 2184, § 280 Abs. 1 BGB oder aus § 286 bzw. § 292 i.V.m. § 987 Abs. 2 BGB lässt sich nicht herleiten.

(1) Eine Pflicht der Erben (bzw. des Nachlasspflegers), das Haus zu vermieten, bestand nicht. Dementsprechend ist nach ganz herrschender Meinung für nicht gezogene Früchte kein Ersatz zu leisten (vgl. BeckOK/Müller-Christmann, a.a.O., Rn 4 zu § 2184 BGB; MüKoBGB/Rudy, 6. Auflage, § 2184 Rn 7).

(2) Der Klägerin steht auch keinen Schadensersatz ab Verzug oder Rechtshängigkeit (§ 286 bzw. § 292 i.V.m. § 987 Abs. 2 BGB) wegen der unterbliebenen Vermietung zu.

Der mit einem Vermächtnis Beschwerte kann sich zwar ab Verzug oder Rechtshängigkeit schadensersatzpflichtig machen, wenn er es unterlässt, die Früchte zu ziehen (BeckOK/Müller-Christmann a.a.O., Rn 4 zu § 2184; so auch Müko/Rudy a.a.O., § 2184 Rn 3). In Verzug (§ 286 BGB) befanden sich die Erben mangels Verschuldens des gesetzlichen Vertreters aber nicht (s.o.). Eine Ersatzpflicht nach § 987 Abs. 2, § 292 BGB setzt voraus, dass die Erben ab Rechtshängigkeit schuldhaft Nutzungen nicht zogen, die sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätten ziehen können. Für das Verschulden kommt es hier wiederum maßgeblich auf die Person des gesetzlichen Vertreters (§ 278 BGB) an.

Rechtshängigkeit trat hier erst am 23.12.2014 ein (Klagezustellung; §§ 261, 253 Abs. 1 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt erschien es nicht (mehr) wirtschaftlich sinnvoll, das Haus im Namen der unbekannten Erben zu vermieten. Absehbar war, dass im Rechtsstreit mit der Witwe eine Entscheidung ergehen und sich die Rechtslage dadurch endgültig klären würde. Der Nachlasspfleger ersuchte das Nachlassgericht folgerichtig auch schon im Februar 2015 um Zustimmung zur Übertragung des Grundstücks.

Im Übrigen scheitert ein Schadensersatzanspruch der Klägerin am fehlenden Verschulden (§ 278 BGB). Nichts spricht dafür, dass es im Interesse der Erben lag und damit Pflicht des Nachlasspflegers war, das Haus noch zu vermieten und damit seine anderweitige Verwertung zu erschweren.

c) Keine Zustimmung des Nachlasspflegers zur Vermietung durch die Klägerin

Es besteht auch kein Anspruch auf Ersatz entgangenen Mietzinses, weil die Nachlasspfleger einer Vermietung durch die Klägerin nicht zustimmten.

(1) Ein Anspruch aus § 280 BGB scheitert am Fehlen einer schuldhaften Pflichtverletzung. Musste das Grundstück vom Nachlasspfleger nicht – jedenfalls nicht ohne geeignete Sicherheitsleistung – übereignet werden, bestand auch keine Pflicht, der Klägerin wenigstens den Besitz einzuräumen.

Eine Vermietung durch die Klägerin wäre vielleicht für sie wirtschaftlich sinnvoll, für die unbekannten Erben aber keineswegs unproblematisch gewesen. Es bestand zum einen die Gefahr, dass das Vermächtnis der Klägerin zu kürzen wäre (s.o.), möglicherweise hätte das Haus auch kurzfristig verwertet werden müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre es den Erben im Falle des § 2322 BGB nicht verwehrt gewesen, notfalls auch das Haus zu veräußern. Betrifft das Vermächtnis eine unteilbare Leistung, so muss der Vermächtnisnehmer den entsprechenden Kürzungsbetrag nach § 2322 BGB beim Vermächtnisvollzug an den Erben leisten. Kann oder will der Vermächtnisnehmer dies nicht, so muss der Erbe statt des Vermächtnisobjekts nur den gekürzten Schätzwert zahlen (vgl. BGHZ 19, 309, 311 f; BeckOK/Müller, BGB, Stand 01.08.2016, Rn. 4 zu § 2322 mit Verweis auf Rn. 5 zu § 2318).

Zudem hätten sich auch Haftungsfragen gestellt, beispielsweise bei Beschädigungen der Mietsache durch den Mieter. Das (Vertrauens-)Verhältnis zwischen der Klägerin bzw. ihrer anwaltlichen Vertreterin und den Vertretern der Beklagten war stark beeinträchtigt, eine halbwegs reibungslose Zusammenarbeit war nicht gewährleistet.

(2) Ein Anspruch aus § 826 BGB scheidet schon deswegen aus, weil ein (von der Klägerin behauptetes) deliktisches Verhalten der Nachlasspfleger den Erben nicht zuzurechnen wäre.

d) Lagerung von Sachen in der Garage

Die Klägerin meint inzwischen (auf Hinweis des Senats vom 17.02.2016), dass es auf einen Verzug der Beklagten nicht ankomme, weil diese das Anwesen die gesamte Zeit mit der Lagerung von Gegenständen in der Garage genutzt hätten bzw. noch nutzen würden und der Klägerin dafür nach § 2184 BGB eine Entschädigung schuldeten.

Etwaige Nutzungen der Beklagten sind aber – weil erstinstanzlich nicht verfolgt – nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Eine entsprechende Klageänderung würde im Berufungsverfahren an den Voraussetzungen des § 533 ZPO scheitern. Die Klägerin verfolgt die im Schriftsatz vom 21.12.2015 geltend gemachte Nutzungsentschädigung 2015 (Klaganträge II und III, s.o.) ohnehin nur im Wege der Klageerweiterung vor dem Landgericht.

2. Ersatz künftiger Mieteinnahmen

Auch Klageantrag III (Ersatz künftiger Mieteinnahmen, hier ab 01.08.2015) ist unbegründet.

Die Klägerin begehrt mit ihrem Klageantrag in Ziff. III die Verurteilung der Beklagten, ab 01.08.2015 monatlich 500 € zu zahlen, und zwar für den Fall, dass ihr das Grundstück nicht übertragen und ihr die Vermietung nicht gestattet werde.

Die Klägerin vermietet aber seit 28.08.2015 das streitgegenständliche Anwesen (vgl. vorgelegten Mietvertrag vom 19./26.08.2015). Jedenfalls seit Schlüsselübergabe am 22.09.2015 duldet der Nachlasspfleger diese Vermietung. Der Klageantrag III betrifft somit nur die Monate August und September 2015. Ein Ersatzanspruch wegen Verzugs oder nach einer anderen gesetzlichen Grundlage scheidet aus den oben dargelegten Gründen aus.

Selbst wenn man den Klageantrag III auf einen weiter reichenden Zeitraum beziehen würde, änderte sich an diesem Ergebnis nichts. Der Antrag hat nach seinem Wortlaut zur Voraussetzung, dass der Klägerin das Grundstück nicht übertragen wird. Die Übereignung scheiterte jedoch bislang am Fehlen der nachlassgerichtlichen Zustimmung, ohne dass die Beklagten dies zu vertreten hätten.

Zwar erscheint mit Rechtskräftigwerden der Ziffer I des Urteilstenors am 07.12.2015 (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom gleichen Tag und Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 37. Auflage, § 705 Rn 10) zweifelhaft, ob es nun noch einer Zustimmung des Nachlassgerichts zur Grundstücksübereignung bedarf (verneinend BayObLGZ 1953, 111; anderer Ansicht jedoch zum Beispiel MüKoZPO/Gruber, 4. Auflage, § 894 Rn 16 m.w.N.). Im Hinblick auf diese umstrittene Rechtslage könnte es dem Nachlasspfleger jedoch nicht angelastet werden, wenn er sich über das Fehlen der Zustimmung nach wie vor nicht hinwegsetzen möchte. Im Interesse der unbekannten Erben hat er grundsätzlich den sichersten Weg zu bevorzugen.

Unabhängig davon setzt die am 07.12.2015 eingetretene Rechtskraft von Ziffer I des Urteils die Klägerin nun in den Stand, ohne Mitwirkung der Beklagten den Eigentumsübergang herbeizuführen. Die Abgabe der Auflassungserklärung der Beklagten wird durch das in Ziffer I rechtskräftige Urteil fingiert (§ 894 ZPO). Die notwendigen Erklärungen der Beklagten zur Übertragung des Eigentums gelten mit Eintritt der formellen Rechtskraft als abgegeben. Die erforderliche Form der Erklärung gilt auch ohne besonderen Ausspruch als gewahrt (BayObLG Rpfleger 1983, 390, 391; OLG Köln NJW-RR 2000, 880; allg. Meinung). Ist der Gläubiger Prozessgegner, wird auch der Zugang der Willenserklärung – Zugangserfordernis gem. § 130 Abs. 1 BGB – an ihn fingiert (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 35. Aufl., Rn. 8 zu § 894). Dem (weiteren) Formerfordernis des § 925 Abs. 1 S. 1 BGB kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Vollstreckungsgläubiger unter Vorlage des Urteils seinerseits die Auflassung vor dem Notar erklärt (vgl. BayObLG a.a.O.; Zöller/Stöber a.a.O., Rn 7 zu § 894 ZPO). In einem solchen Fall findet zwar nicht eine (erneute) Abgabe der bereits durch Urteil ersetzten und damit existenten Auflassungserklärung statt. Fingiert wird aber die Anwesenheit des verurteilten Schuldners.

Ist aber keine Mitwirkung der Beklagten mehr erforderlich, kann die Klägerin ihre Ansprüche nicht auf das Unterlassen dieser Mitwirkung stützen.

II.

Ziffer III des Urteils

Auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten in Ziffer III des Urteils kann keinen Bestand haben.

1. Zwar ist die Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ab 01.09.2015 (Klageantrag Ziff. IV) für den Fall, dass weder das Haus übertragen noch die Vermietung gestattet wird, (noch) zulässig. Allerdings erscheint inzwischen ein Feststellungsinteresse der Klägerin zweifelhaft, weil sie das Haus unstreitig im August 2015 vermietete. Jedoch trägt die Klägerin weiter vor, dass sie das Mietobjekt erst Ende September 2015 in Besitz nehmen und an die Mieterin übergeben konnte. Letztlich kann die Frage, ob ein Feststellungsinteresse besteht, aber dahingestellt bleiben (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 256 Rn 4), weil der Feststellungsantrag, wie nachfolgend dargelegt wird, jedenfalls unbegründet ist.

2. Die Klage ist aber auch insoweit unbegründet.

a) § 2185 BGB bietet keine geeignete Anspruchsgrundlage für die Klägerin, weil diese Bestimmung nur Ersatzansprüche für den mit einem Vermächtnis Beschwerten begründet, hier also für die unbekannten Erben.

b) Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Erben (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 bzw. § 684 BGB) käme zwar grundsätzlich in Betracht, jedenfalls solange das Eigentum noch nicht übertragen ist. Allerdings betrifft der hier gestellte Feststellungsantrag nur Aufwendungen ab dem 01.09.2015 und zwar für den Fall, dass der Klägerin das Haus nicht übereignet und die Vermietung nicht gestattet wird. Die Klägerin hat aber das Anwesen schon im August 2015 vermietet. Etwaige Aufwendungen für die Unterhaltung (Kosten für Strom, Wasser, Kaminkehrer), die sie ab 01.09.2015 tätigte, würden daher nicht mehr dem Interesse der Beklagten entsprechen. Etwaige Zahlungen würden von der Klägerin nunmehr ausschließlich im eigenen (Vermieter-)Interesse, nicht aber für die Beklagten erbracht.

Zudem wäre die Forderung der Klägerin treuwidrig (§ 242 BGB), weil sie etwas von den Beklagten verlangt, was sie alsbald wieder zu erstatten hätte. Den Beklagten würde nämlich gegen die Klägerin ein Gegenanspruch auf Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen gem. § 2185, §§ 994 ff. BGB zustehen, wenn sie ab der Vermietung (Nutzung durch die Klägerin) noch Aufwendungen auf das Haus tätigen müssten.

D. Nebenentscheidungen

I.

Der Inhalt der nach der Verhandlung von der Klägerin noch eingereichten Schriftsätze bietet keinen Anlass, die Verhandlung wieder zu eröffnen. Ein Fall des § 156 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Der Klägerin wurde auf ihren Antrag bereits vollumfänglich Einsicht in die Prozessakten bewilligt; die Nachlassakten wurden vom Senat nicht beigezogen. Für die begehrte Akteneinsicht in die Nachlassakten ist ausschließlich das Nachlassgericht zuständig. Auch nach § 156 Abs. 1 ZPO erscheint die Wiedereröffnung der Verhandlung nicht geboten. Die neuen Schriftsätze der Klägerin enthalten keine wesentlichen neuen Umstände; auf die rechtlichen Argumente wurde – wo nötig – oben eingegangen.

II.

Die Entscheidung des Senats erledigt den ursprünglichen Prozessstoff der ersten Instanz, soweit er Gegenstand der Berufung ist, zwar abschließend. Allerdings hat die Klägerin ihre erstinstanzliche Klage inzwischen erweitert. Durch das Grundurteil wurde der Prozessstoff in zwei selbstständige Verfahrensabschnitte (Grund- und Betragsverfahren) geteilt. Nach Verkündung des Teil- und Grundurteils trat lediglich ein tatsächlicher Stillstand des Betragsverfahrens ein, der bis zur Rechtskraft des Grundurteils oder rechtskräftigen Klageabweisung andauert. Die Klägerin hat ihre Klageerweiterung vom 31.12.2015 ausdrücklich an das Landgericht adressiert (vgl. auch die Klarstellung im Schriftsatz vom 24.06.2016, Seite 1), also zum dort noch anhängigen Betragsverfahren eingereicht. Dem Landgericht obliegt es daher, noch über die neuen Anträge im Schriftsatz vom 31.12.2015 zu entscheiden. Deswegen – und zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz – wird die Sache an das Landgericht zurückgegeben.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last (§ 91 ZPO). Eine Kostenentscheidung, das Berufungsverfahren betreffend, ist hier geboten (§ 308 Abs. 2 ZPO), weil über den in der Berufungsinstanz anhängig gewordenen Teil des Rechtsstreits abschließend entschieden wurde (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 540 Rn 21). Ein Fall der Zurückverweisung nach § 538 ZPO liegt nicht vor. Die Rückgabe der Sache an das Landgericht erfolgt nur deswegen, weil dort noch über die Anträge vom 31.12.2015 (sowie über die Kosten der ersten Instanz) zu entscheiden ist.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

V.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich hier um einen besonders gelagerten Einzelfall, der keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 543 Rn 12 m.w.N.).

VI.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 48, 39 Abs. 1 GKG. Soweit sich die Berufung gegen Ziffer II des Urteils wendet, war ein Streitwert von 34.000 € zu Grunde zu legen (80 % aus 42.500 €, die sich aus der geltend gemachten Entschädigung von 21.500 € bis zum 31.07.2015 und einem Betrag von 21.000 € für zukünftige Ausfälle ab 01.08.2015 – § 9 ZPO – zusammensetzen). Für die Feststellung (Ziffer III des Urteils) wurde ein Betrag von 1.000 € angesetzt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.

(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.

(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.

(1) Im Rang nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, werden erfüllt:

1.
die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten;
2.
die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen;
3.
(weggefallen)

(2) Ein Vermächtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den Pflichtteil nach § 2307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wird, steht, soweit es den Pflichtteil nicht übersteigt, im Rang den Pflichtteilsrechten gleich. Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen angeordnet, daß ein Vermächtnis oder eine Auflage vor einem anderen Vermächtnis oder einer anderen Auflage erfüllt werden soll, so hat das Vermächtnis oder die Auflage den Vorrang.

(3) Eine Verbindlichkeit, deren Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht, wird erst nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und, soweit sie zu den in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten gehört, erst nach den Verbindlichkeiten erfüllt, mit denen sie ohne die Beschränkung gleichen Rang hätte. Im übrigen wird durch die Beschränkungen an der Rangordnung nichts geändert.

Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.

Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.