Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 26. Juni 2015 - 5 U 659/14
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.02.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 255.024,66 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.02.2014, verkündet am 13.02.2014, wird samt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LG Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Hilfsweise
Die Beklagten und Berufungsbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an die Klägerin und Berufungsklägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch einen Betrag i. H. v. 75.000,00 €, zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 09.08.2008.
Die Beklagten und Berufungsbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an die Klägerin und Berufungsklägerin 25.492,00 € für entgangenen Verdienst zu bezahlen, zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB, ab Zustellung des Klageschriftsatzes.
Die Beklagten und Berufungsbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an die Klägerin und Berufungsklägerin eine Rente in Höhe von monatlich netto 438,50 € wegen entgangenen Verdienstes zu bezahlen, zahlbar vierteljährlich im voraus, jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07 und 01.10. eines jeden Jahres, beginnend ab 10/2011 bis zur Erreichung der Regelaltersrente.
Die Beklagten und Berufungsbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an die Klägerin und Berufungsklägerin 45.016,66 € für entstandenen Haushaltsführungsschaden zu bezahlen, zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB, ab Zustellung des Klageschriftsatzes.
Die Beklagten und Berufungsbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an die Klägerin und Berufungsklägerin eine Rente in Höhe von monatlich netto € wegen Haushaltsführungsschadens zu bezahlen, zahlbar vierteljährlich im Voraus, jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres, beginnend ab Oktober 2011.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten und Berufungsbeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin und Berufungsklägerin alle ihr aus der nicht lege artis durchgeführten ärztlichen Behandlung vom 02.01. bis 19.03.2008 resultierenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Gründe
Gründe:
Kosten: § 97 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.