Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 03. Dez. 2014 - 7 UF 988/14
Gericht
Gründe
Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 7 UF 988/14
001 F 33/13 AG Kelheim
In der Familiensache
ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Huprich, die Richterin am Oberlandesgericht Bayerlein und den Richter am Oberlandesgericht Brauner
am 03.12.2014
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 folgender
Beschluss
I.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 16.06.2014 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
1.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 01.12.2014 einen monatlichen, monatlich im Voraus fälligen Unterhalt für H. Sch., geb. am ..., in Höhe von 271,00 Euro zu bezahlen.
2.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis November 2014 rückständigen Unterhalt für H. Sch., geb. am ..., in Höhe von 9.569,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins
aus einem Betrag von 3.336,00 Euro seit dem 29.12.2012,
aus einem Betrag von 542,00 Euro seit dem 26.02.2013,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.03.2013,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.04.2013,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.05.2013,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.06.2013,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.07.2013,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.08.2013,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.09.2013,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.10.2013,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.11.2013,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.12.2013,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.01.2014,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.02.2014,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.03.2014,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.04.2014,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.05.2014,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.06.2014,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.07.2014,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.08.2014,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.09.2014,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.10.2014,
aus weiteren 271 Euro seit dem 01.11.2014
zu bezahlen.
II.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung in Ziff. I wird angeordnet.
IV.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner 85%, die Antragstellerin 15%.
Von den Kosten des Verfahrens in 1. Instanz tragen der Antragsteller 60%, der Antragsgegner 40%.
V.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.152,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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Der Antragsteller macht Unterhaltsansprüche des Vaters des Antragsgegners aus gemäß § 94 SBG XII übergegangenem Recht geltend.
Der Unterhaltsberechtigte H. Sch., geb. am ..., bezieht seit dem 01.03.2010 von dem Antragsteller laufende Sozialhilfe nach dem 7. Kapitel des SGB XII (Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege). Den Leistungsantrag stellte der Antragsgegner als gerichtlich bestellter Betreuer für seinen Vater. Alters- und krankheitsbedingt wird der Vater des Antragsgegners seit Anfang 2010 von einem Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut und versorgt. Der Antragsgegner wurde mit Schreiben des Antragstellers vom 05.05.2010, zugestellt am 01.06.2010, über den Sozialhilfebezug seines Vaters informiert.
Der Vater des Antragsgegners hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum monatliche Rente in Höhe von 840,21 Euro, 858,54 Euro bzw. 857,58 Euro bezogen und durchgehend Leistungen der Pflegeversicherung, Pflegestufe 3, in Höhe von monatlich 1.510,00 Euro erhalten. Grundlegende Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sind auch in Zukunft nicht zu erwarten. Die Kosten der ambulanten Pflege und Versorgung des Vaters des Antragsgegners belaufen sich seit Anfang 2011 gleichbleibend auf 2.683,63 Euro. Unter Berücksichtigung seines Regelbedarfs und der Wohnkosten ergab sich nach Abzug seiner eigenen Einkünfte für die Zeit von Januar bis Juni 2012 ein ungedeckter Unterhaltsbedarf von monatlich 976,94 Euro und für die Zeit von Juli 2012 bis Dezember 2012 ein solcher in Höhe von monatlich 958,61 Euro. Seit Januar 2013 beträgt ein ungedeckter Unterhaltsbedarf monatlich 967,57 Euro.
Der Antragsgegner erzielt seit Anfang 2012 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Gewerbe, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapital. Im Jahr 2012 verfügte er über durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 3.420,03 Euro, im Jahr 2013 über solche in Höhe von monatlich 3.298,63 Euro. Seine beruflichen Fahrtaufwendungen betrugen im Jahr 2012 monatlich 530,00 Euro, im Jahr 2013 monatlich 378,20 Euro.
Der Antragsgegner lebt seit 2007 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Frau S. S. zusammen. Aus dieser Gemeinschaft ist die am 12.12.2008 geborene Tochter M. S. hervorgegangen. Die Lebensgefährtin des Antragsgegners ist geschieden. Zwei aus ihrer Ehe stammende Kinder im Alter von aktuell 11 und 13 Jahren leben ebenfalls im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des Antragsgegners ist freiberuflich in Teilzeit als Dipl. Sportlehrerin/Physiotherapeutin erwerbstätig. Für die Kosten der Betreuung des gemeinsamen Kindes M. in einer Kinderkrippe bzw. im Kindergarten hat der Antragsgegner im Jahr 2012 monatlich 146,59 Euro aufgewendet. Seit dem Jahr 2013 betragen die monatlichen Kinderbetreuungskosten für Marie 102,20 Euro.
Am 21.12.2012 wurde auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid gegen den Antragsgegner erlassen, mit dem übergegangener Unterhalt für die Zeit vom 01.06.2010 bis 31.12.2012 in Höhe von 17.543,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides verlangt wurden. Die Zustellung des Mahnbescheides an den Antragsgegner erfolgte am 28.12.2012.
Nach Widerspruch und Abgabe an das Streitgericht beantragte der Antragsteller mit Anspruchsbegründungschrift vom 13.02.2013 zunächst, den Antragsgegner zu verpflichten, für die Zeit vom 01.06.2010 bis 28.02.2013 rückständigen Unterhalt für seinen Vater in Höhe von 18.599,00 Euro nebst Zinsen und laufenden monatlichen Unterhalt ab dem 01.03.2013 in Höhe von 553,00 Euro zu bezahlen.
Er hat geltend gemacht, der Antragsgegner sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2010 verpflichtet gewesen, an seinen Vater einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 603,00 Euro und für die Zeit ab 01.01.2011 Unterhalt in Höhe von monatlich 553,00 Euro zu bezahlen. Unterhalt in dieser Höhe sei auch für die Zukunft geschuldet. Die Einwendung des Antragsgegners, er sei verpflichtet, der Mutter seiner Tochter gemäß § 1615 l BGB vorrangig Unterhalt zu bezahlen, könne nicht berücksichtigt werden, weil er trotz Aufforderung nicht dargelegt habe, dass es einen über die Drei-Jahresfrist des § 1615 l BGB hinausgehenden Unterhaltsanspruch der Kindsmutter gebe.
Mit Schriftsatz vom 18.10.2013 änderte der Antragsteller seinen Antrag dahin, dass der Antragsgegner zu verpflichten sei, für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.10.2013 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 9.352,00 Euro nebst Zinsen ab Antragstellung und ab 01.11.2013 einen laufenden Unterhalt in Höhe von 364,00 Euro zu bezahlen. Zur Erläuterung hat er vorgetragen, es sei davon auszugehen, dass die Lebensgefährtin des Antragsgegners für die Zeit bis Ende Dezember 2011 einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsgegner als Kindesvater habe geltend machen können. Unter Berücksichtigung dieser Unterhaltsverpflichtung sei der Antragsgegner bis einschließlich Dezember 2011 nicht leistungsfähig gewesen. Für die Zeit ab Januar 2012 sei ein Unterhaltsanspruch der Lebensgefährtin des Antragsgegners nicht mehr gegeben. Auch ein Mehrbedarf könne nicht berücksichtigt werden. Der Antragsgegner lebe mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Sein Mietanteil könne demzufolge nur anteilig mit zwei Dritteln berücksichtigt werden. In dem Selbstbehalt des Antragsgegners seien bereits Wohnkosten in Höhe von 450,00 Euro berücksichtigt. Der im Wege des Vorwegabzugs zu berücksichtigende Kindesunterhalt für M. enthalte ebenfalls 20% für Wohnkosten. Von den Einkünften des Antragsgegners seien im Jahr 2012 monatlich 306, 56 Euro, im Jahr 2013 monatliche 268,34 Euro für sekundäre Altersvorsorge abzusetzen.
Zuletzt hat der Antragsteller gemäß Schriftsatz vom 13.05.2014 vor dem Amtsgericht beantragt:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller - für 2012 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 3.336,00 Euro - für 2013 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 3.252,00 Euro - für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.05.2014 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.355 Euro nebst Zinsen aus den Rückständen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides und - ab dem 01.06.2014 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 271,00 Euro zu bezahlen.
Im Übrigen hat der Antragsteller seine Anträge zurückgenommen.
Der Antragsgegner hat der Antragsrücknahme zugestimmt und im Übrigen Abweisung der Anträge begehrt.
Er hat vorgetragen, er müsse auch den Unterhaltsbedarf seiner Lebensgefährtin S. S. decken. Diese betreue und versorge das gemeinsame Kind, soweit keine Fremdbetreuung erfolge. Daneben müsse seine Lebensgefährtin auch noch ihre zwei schulpflichtigen Kinder aus geschiedener Ehe betreuen. Sie sei daher nur in der Lage, an vier Vormittagen in der Woche in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr in ihrem Beruf als Dipl. Sportlehrerin/Physiotherapeutin selbstständig erwerbstätig zu sein. Aus dieser Tätigkeit erziele sie keine Einkünfte, die ausreichen würden, ihren Bedarf, der mit mindestens 1.000,00 Euro anzusetzen sein, zu decken. Zu den Einkünften seiner Lebensgefährtin hat der Antragsgegner die Steuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 vorgelegt. Aus diesen ergibt sich für das Jahr 2010 ein steuerlicher Gewinn in Höhe von 5.534,00 Euro und für das Jahr 2011 ein Gewinn von 1.546,00 Euro. Weiter hat der Antragsgegner Gewinnermittlungen für seine Lebensgefährtin für die Jahre 2010 und 2012 vorgelegt, aus welchen sich steuerliche Gewinne von 6.174,32 Euro (2010), 2.590,43 Euro (2011) und 7.496,03 Euro (2012) ergeben. Er hat geltend gemacht, sein Selbstbehalt sei zu erhöhen, weil er den Wohnbedarf der gesamten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu decken habe. Die Nettokaltmiete belaufe sich auf 550,00 Euro, die Stellplatzmiete auf 30,00 Euro, die Vorauszahlungen auf Betriebskosten hätten sich ursprünglich auf 150,00 Euro belaufen. Zwischenzeitlich seien die Nebenkostenvorauszahlungen auf 270,00 Euro erhöht worden, weshalb seit Anfang 2012 durchgängig monatlich 850,00 Euro zu bezahlen seien. Die Abrechnung über die Nebenkosten für das Jahr 2012 habe einen Nachzahlungsbetrag von 384,27 Euro ergeben, weshalb insgesamt Wohnkosten in Höhe von 870,00 Euro zu berücksichtigen seien.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Kelheim hat den Antragsgegner mit Endbeschluss vom 16.06.2014, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, dazu verpflichtet, ab dem 01.07.2014 einen laufenden Unterhalt in Höhe von 318,00 Euro und für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2014 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 9.060,00 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Den Unterhaltsrückstand für das Jahr 2012 hat es dabei mit 3.336,00 Euro, den Unterhaltsrückstand für das Jahr 2013 mit 3.816,00 Euro bemessen und ist für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 von einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 318,00 Euro ausgegangen.
Für das Jahr 2012 hat das Amtsgericht den Unterhaltsanspruch wie folgt berechnet:
Monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen3.420,03 EUR
abzüglich berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten)530,00 EUR
abzüglich 5% vom Bruttoeinkommen Vorsorgeaufwendungen 306,56 EUR
abzüglich Kinderbetreuungskosten146,59 EUR
abzüglich Unterhalt für die Tochter M.289,00 EUR
2.147,88 EUR
Nach Abzug des dem Antragsgegner zustehenden Selbstbehalts in Höhe von 1.500,00 Euro hat es das für den Elternunterhalt einzusetzende Einkommen mit 555,88 Euro (richtig: 647,88 Euro) bezeichnet und den vom Antragsgegner monatlich geschuldeten Unterhalt mit 324,00 Euro ermittelt.
Für das Jahr 2013 hat das Amtsgericht die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners wie folgt ermittelt:
Monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen3.298,63 EUR
abzüglich berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten)378,20 EUR
abzüglich 5% vom Bruttoeinkommen Vorsorgeaufwendungen294,35 EUR
abzüglich Kinderbetreuungskosten102,20 EUR
abzüglich Unterhalt für die Tochter M.289,00 EUR
2.234,88 EUR
Nach Abzug des dem Antragsgegner seit dem 01.01.2013 zustehenden Selbstbehalts in Höhe von 1.600,00 Euro hat es das einzusetzende Einkommen mit 634,08 Euro (richtig: 634,88 Euro) angegeben und hieraus den monatlich geschuldeten Unterhalt mit der gerundeten Hälfte des einzusetzenden Einkommens auf 318,00 Euro festgesetzt.
Auf der Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2013 hat es den ab 01.01.2014 geschuldeten Unterhalt ebenfalls mit 318,00 Euro berechnet.
Weiter hat das Amtsgericht ausgeführt, dass Aufwendungen des Antragsgegners für seine Lebensgefährtin und deren Kinder aus geschiedener Ehe nicht zu berücksichtigen seien, weil weder die Lebensgefährtin noch deren Kinder Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner hätten. Auch ein Wohnmehrbedarf sei nicht zu akzeptieren.
Der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, die ihm am 26.06.2014 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25.07.2014, eingegangen bei dem Amtsgericht Kelheim an diesem Tag, Beschwerde eingelegt, mit welcher er weiterhin die Abweisung der Anträge des Antragstellers begehrt.
Zur Begründung trägt er vor, sein Vater sei unstreitig bedürftig. Ein Unterhaltsanspruch seines Vaters bestehe jedoch nicht, weil er, der Antragsgegner, nicht leistungsfähig sei. Aufgrund seiner Lebensgestaltung, also der Tatsache, dass er seit vielen Jahren mit seiner Lebensgefährtin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebe und mit dieser ein gemeinsames Kind habe, sei er für die Berechnung von Elternunterhalt so zu behandeln, als wäre er mit Frau S. S. verheiratet. Würde er mit ihr die Ehe eingehen, stünde außer Frage, dass er aufgrund des ihm dann zuzurechnenden Ehegattenselbstbehalts nicht leistungsfähig sei. Frau S. S. sei allerdings nicht bereit, mit ihm die Ehe zu schließen, weil sie im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer früheren Ehe negative Erfahrungen habe machen müssen. Er oder seine Lebensgefährtin hätten sich nicht auf die Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt einstellen können. Die Lebensplanung des Antragsgegners sei zu dem Zeitpunkt, in dem sein Vater unterhaltsbedürftig geworden sei, überwiegend abgeschlossen gewesen. Wenn er für seinen Vater Unterhalt bezahlen müsste, wäre er daher gezwungen, mit seinem Einkommen ungeplant neu zu disponieren und tatsächlich seinen Lebensstandard einzuschränken. Wäre er verheiratet und getrennt lebend oder geschieden und seiner Ehefrau vorrangig zum Unterhalt verpflichtet, stünde von vornherein weniger für den Elternunterhalt zur Verfügung. Der Ehegattenselbstbehalt komme nur zum Tragen, wenn ein verheirateter Unterhaltsschuldner weder Trennungsunterhalt noch nachehelichen Ehegattenunterhalt schulde, also dann, wenn der Unterhaltspflichtige in einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Auf die Prüfung der Frage, ob Frau S. S. aus Billigkeitsgründen ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB auch über das dritte Lebensjahr des gemeinsamen Kindes hinaus zustehe, komme es deshalb nicht an. Auch bei intakter Ehe werde nicht auf einen etwa erst nach der Trennung entstehenden Unterhaltsanspruch abgestellt. Für Frau S. S. sei derzeit kein Unterhalt zu bezahlen, unabhängig davon, ob der Antragsgegner mit ihr verheiratet ist oder nicht. Deshalb könne im Rahmen der Prüfung, welcher Selbstbehalt bei der Bemessung von Elternunterhalt heranzuziehen sei, nicht zwischen einer intakten Ehegemeinschaft und einer langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kind differenziert werden.
Zu Unrecht habe das Amtsgericht seinen Wohnmehrbedarf nicht berücksichtigt. Er habe nachgewiesen, dass er tatsächliche Wohnkosten in Höhe von 840,00 Euro trage. In seinem Selbstbehalt seien für Unterkunft und Heizung nur Aufwendungen in Höhe von monatlich 450,00 Euro enthalten, deshalb sei sein Selbstbehalt um die übersteigenden Betrag von 390,00 Euro zu erhöhen. Selbst wenn der Mehraufwand wegen des Zusammenlebens mit der gemeinsamen Tochter um 76,20 Euro (20% des Bedarfs des Kindes) reduziert würde, wäre immer noch der Selbstbehalt um 313,80 Euro zu erhöhen.
Der Beschwerdeführer beantragt:
Der Endbeschluss des Amtsgerichts Kelheim - Familiengericht - vom 16.06.2014 (Az. 1 F 33/14) wird dahingehend abgeändert, als der Antrag, den Antragsgegner zur Zahlung von laufendem und rückständigem Unterhalt zu verpflichten, zurückgewiesen wird.
Der Antragsteller beantragt
Zurückweisung der Beschwerde.
Er vertritt die Auffassung, die amtsgerichtliche Entscheidung sei richtig.
Im Verhandlungstermin vom 12.11.2014 hat der Senat mehrfach darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht in unzulässiger Weise für die Zeit ab Januar 2013 über die von dem Antragsteller zuletzt gestellten Anträge hinausgegangen sei. Dennoch hat der Antragsteller nicht zu erkennen gegeben, dass er an seinen in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge nicht mehr festhalten wolle.
Zu dem weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die während des Verfahrens gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Vor dem Senat hat eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., § 117Abs. 1 FamFG statthaft und zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2. In der Sache hat die Beschwerde nur Erfolg, soweit das Amtsgericht dem Antragsteller mehr zugesprochen hat, als von diesem beantragt worden ist.
2.1. Aus dem von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 28.05.2014 gestellten Anträgen ergibt sich ein Rechtschutzbegehren mit folgendem Inhalt:
Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes für das Jahr 2012 in Höhe von 3.336,- Euro.
Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes für das Jahr 2013 in Höhe von 3.252,- Euro.
Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Unterhaltrückstandes für die Monate Januar mit Mai 2014 in Höhe von 1.355,- Euro (dies entspricht einem Monatsbetrag von 271,- Euro).
Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 271,- Euro ab dem 01.06.2014.
Für das Jahr 2012 hat das Amtsgericht die konkrete Antragstellung berücksichtigt und, obwohl es rechnerisch zu einem höheren Rückstand gelangt ist, richtigerweise nur den geltend gemachten Rückstand tituliert. Für die Zeit ab Januar 2013 ist das Amtsgericht jedoch zu Unrecht über die Anträge des Antragstellers hinausgegangen und hat mehr zugesprochen, als von diesem verlangt wurde und wird. Dies ist im Beschwerdeverfahren zu korrigieren. Prinzipiell darf im Zivilverfahren, auch im Unterhaltsverfahren gilt dies wegen der Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) uneingeschränkt, nur zugesprochen werden, was von dem Antragsteller begehrt wird, § 308 Abs. 1 ZPO. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller kein über die in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge hinausgehendes Rechtsschutzbegehren deutlich gemacht. Allein der Antrag, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen, ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht geeignet, die notwendige ausdrückliche Erklärung, im Beschwerdeverfahren ein von der 1. Instanz abweichendes Rechtsschutzziel verfolgen zu wollen, zu ersetzen.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, die von dem Antragsteller geforderten Beträge zu bezahlen, weil ihn, wie unten noch näher dargelegt werden wird, materiell eine Unterhaltsverpflichtung zumindest in der geltend gemachten Höhe trifft.
2.2. Dem Antragsteller stehen die zuletzt geltend gemachten Unterhaltsansprüche in vollem Umfang zu.
2..2.1. Unterhaltsansprüche des Herrn H. Sch., geboren am ..., sind - soweit sie bestehen - gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Antragsteller übergegangen, weil er für diesen seit 01.06.2010 laufend Sozialhilfe in Form von Hilfe zur Pflege leistet. Der Vater des Antragsgegners ist wirtschaftlich nicht in der Lage, seinen Gesamtbedarf zu decken. Der ungedeckte Bedarf schwankt seit Anfang 2012 monatlich zwischen 976,94 Euro und 958,61 Euro. In dieser Höhe wurden und werden von dem Antragsteller Sozialhilfeleistungen erbracht. Einer der sozialhilferechtlichen Ausschlusstatbestände gemäß § 94 Abs. 1 S. 3 ff. SGB XII greift nicht ein. Der Antragsteller kann gemäß § 94 Abs. 4 S. 1 SGB XII übergegangenen Unterhalt auch für die Vergangenheit geltend machen, weil er dem Antragsgegner bereits Mitte 2010 den Leistungsbezug des Vaters mitgeteilt hat. Außerdem stellte der Antragsgegner den Leistungsantrag als Betreuer seines Vaters, wusste also von Anfang an von der Leistungsgewährung, weil davon auszugehen ist, dass er als Betreuer auch den Bewilligungsbescheid erhalten hat. Der Antragsteller ist gemäß § 94 Abs. 4 S. 2 SGB XII auch berechtigt, Unterhalt für die Zukunft geltend zu machen, weil damit zu rechnen ist, dass der Vater des Antragstellers noch auf unabsehbare Zeit bedürftig sein wird.
2.2.2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an seinen Vater Unterhalt zumindest in der Höhe zu leisten, wie sie von dem Antragsteller aus übergegangenem Recht geltend gemacht wird. Dem Grunde nach ergibt sich der Unterhaltsanspruch des Vaters des Antragstellers aus § 1601 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Eine Unterhaltsverpflichtung besteht auch im Verhältnis zwischen Eltern und ihren Kindern nur dann, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, ihren Bedarf selbst zu decken, § 1602 Abs. 1 BGB. Dass der Vater des Beschwerdeführers in Höhe des von der Antragstellerin geltend gemachten übergegangenen Unterhalts bedürftig ist, steht zwischen den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht mehr im Streit. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt besteht schließlich nur, soweit der Anspruchsgegner unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, ohne Gefährdung seines angemessenen eigenen Unterhalts Zahlungen zu erbringen, § 1603 Abs. 1 BGB. Schuldet der Pflichtige mehreren Personen Unterhalt, ist aber außer Stande, bei Wahrung seines eigenen Selbstbehalts allen Bedürftigen Unterhalt zu gewähren, ist bei der Bewertung seiner Leistungsfähigkeit die sich aus § 1609 BGB ergebende Rangfolge zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2008, 1911). Den Eltern des Unterhaltspflichtigen gehen danach unverheiratete minderjährige Kinder, Elternteile (die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind), Ehegatten, geschiedene Ehegatten, volljährigen Kinder, Enkelkinder und weitere Abkömmlinge vor.
2.2.3. Die von dem Amtsgericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Elternunterhalt durchgeführten Unterhaltsberechnungen werden, mit Ausnahme der Frage, ob und in welchem Umfang die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsgegner und Frau S. und die durch die nichteheliche Lebensgemeinschaft verursachten erhöhten Aufwendungen zu berücksichtigen sind, mit der Beschwerde nicht angegriffen. Tatsächlich enthalten die Berechnungen - außer offensichtlichen Schreibversehen - jedenfalls keine Fehler, die sich zum Nachteil des Antragsgegners auswirken. Anzumerken ist dazu lediglich, dass sowohl von dem Antragsteller als auch von dem Amtsgericht Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens des Antragsgegners Berücksichtigung gefunden haben, obwohl entsprechende tatsächliche Aufwendungen von dem Antragsgegner erstinstanzlich und auch im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig vorgebracht worden sind. Auch im Elternunterhalt können aber Aufwendungen zur sekundären Altersvorsorge nur Berücksichtigung finden, wenn sie auch tatsächlich erbracht werden.
2.2.4. Das Amtsgericht hat es zu Recht abgelehnt, auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsgegner und Frau S. die von dem Bundesgerichtshof für die Berechnung von Elternunterhalt entwickelten Grundsätze zur Einbeziehung von Ehegatten des in Anspruch genommenen Kindes, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend anzuwenden.
2.2.4.1. Ist aus einer nichtehelichen Beziehung des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindes ein Kind hervorgegangen, kann das in Anspruch genommene Kind finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem anderen Elternteil seines Kindes als Abzugsposten geltend machen, wenn und soweit eine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB besteht. Diese Unterhaltsverpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Eltern des aus einer nichtehelichen Beziehung hervorgegangenen Kindes getrennt leben oder einen gemeinsamen Haushalt führen. Lediglich faktisch wird es häufig dann, wenn die Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben nicht zur Geltendmachung entsprechender Unterhaltsansprüche als Barunterhalt kommen. Besteht eine Unterhaltsverpflichtung aus § 1615 l BGB, sind Aufwendungen für den berechtigten Elternteil bei der Berechnung von Elternunterhalt auch dann als Abzugsposten zu berücksichtigen, wenn der gemäß § 1615 l BGB geschuldete Unterhalt als Naturalunterhalt geleistet wird. Im Verhältnis zu seinem Vater könnte der Antragsgegner daher finanzielle Aufwendungen für seine Lebensgefährtin geltend machen, wenn und soweit dieser ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB zustehen würde. In diesem Fall wären diese Aufwendungen, da die Lebensgefährtin dem Vater des Antragsgegners im Rang vorgehen würde, als vorrangige Verpflichtungen von den Einkünften des Antragsgegners abzuziehen. Da das gemeinsame Kind bereits im Dezember 2011 das dritte Lebensjahr vollendet hat, bestünde für die nachfolgende Zeit ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 2 Sätze 4 und 5 BGB jedoch nur, wenn unter Berücksichtigung der Belange des Kindes und bestehender Kinderbetreuungsmöglichkeiten aus Billigkeitsgründen weiter Unterhalt zu zahlen wäre. Kindbezogene oder elternbezogenen Umständen, die danach eine Verlängerung der Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber seiner Lebensgefährtin rechtfertigen könnten, sind jedoch nicht vorgetragen.
2.2.4.2. Die von dem Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für die Berücksichtigung von Ehegatten von Kindern, welche auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, sind auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden.
Als solche ist eine Lebensgemeinschaft anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Danach ist für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft weniger ein räumliches Zusammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt von Bedeutung als vielmehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Eine Gleichstellung mit einer Ehe für den Bereich des Elternunterhalts scheidet dennoch aus. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre Grundlage in der rechtlichen Verpflichtung der Ehegatten, zum Familienunterhalt beizutragen, hat (BGH FamRZ 2014,538; FamRZ 2010,1535; FamRZ 2014, 1543). Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 1360 BGB. Danach sind die Ehegatten einander rechtlich verpflichtet, durch Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Eine entsprechende rechtliche Verpflichtung trifft dagegen Partner, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, nicht. Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften wollen entsprechende rechtliche Verpflichtungen gerade nicht begründen. Entscheiden sich Partner aber bewusst gegen ein Zusammenleben in der Rechtsform der Ehe, scheint es nicht gerechtfertigt, sie in einem Teilbereich, in dem es für die nichteheliche Gemeinschaft wirtschaftlich günstiger wäre - letztlich gegen ihre eigene grundsätzliche Entscheidung - mit einer Ehe und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten gleichzusetzen. Auch soweit der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften, insbesondere für den Bereich der vermögensrechtlichen Folgen, zum Teil zu faktisch ähnlichen Ergebnissen kommt, wie sie nach dem Scheitern einer Ehe anzunehmen wären, liegt dem nicht eine analoge Anwendung der speziellen gesetzlichen Regelungen für die Ehe zugrunde, sondern die Erkenntnis, dass auch in nichtehelicher Lebensgemeinschaften z. B. Aufwendungen in Erwartung des Fortbestandes der faktischen Lebensgemeinschaft erbracht werden können. Deshalb werden beim Scheitern der Gemeinschaft, wenn im Übrigen die Voraussetzungen von allgemein geltenden zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen (Wegfall der Geschäftsgrundlage, ungerechtfertigte Bereicherung) gegeben sind, Ausgleichsansprüche dem Grunde nach anerkannt (BGH FamRZ 2008, 247; FamRZ 2008, 1822; FamRZ 2009, 848; FamRZ 2013, 1295; FamRZ 2014, 1547). Den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht aber, anders als zusammenlebenden Ehegatten, ein Familienselbstbehalt nicht zu (vgl. BGH FamRZ 2013, 868). Aufwendungen des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindes für seinen Partner, mit dem er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, können daher nur soweit Berücksichtigung finden, als diesem ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB zusteht (vgl. BGH FamRZ 2002, 1698). Dass eine Gleichstellung nach den Intentionen der in nichtehelicher Gemeinschaft lebenden Partnern ausscheiden muss, wird besonders deutlich, wenn berücksichtigt wird, dass eine analoge Anwendung der von dem Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze nicht nur für den Fall gelten könnte, dass das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind mit einem wirtschaftlich schwächeren Partner zusammenlebt, sondern auch dann gelten müsste, wenn der Partner des in Anspruch genommen Kindes der wirtschaftlich Stärkere wäre. Dies würde nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber zu einer faktischen Erhöhung der Leistungsfähigkeit des wirtschaftlich schwächeren Partners führen, ohne dass dieses Ergebnis durch dessen zusätzliche Absicherung durch einen Rechtsanspruch auf Familienunterhalt gerechtfertigt wäre (vgl. BGH FamRZ 2014, 538 Rn. 28).
2.2.4.3. Die von dem Antragsgegner geltend gemachten Aufwendungen für Frau S. und ihre Kinder aus geschiedener Ehe können auch nicht unter dem Aspekten der Wahrung des tatsächlichen Lebensstandards des Antragsgegners berücksichtigt werden. Der angemessene Bedarf des in Anspruch genommenen Kindes ist allerdings grundsätzlich nach den konkreten Umständen und unter Berücksichtigung seiner besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln, weil es sich bei dem Anspruch auf Elternunterhalt um einen rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch handelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen braucht. Deshalb steht dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu seinen Eltern ein - gegenüber den üblichen Sätzen - höherer Selbstbehalt zu. Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das nach Abzug des höheren Selbstbehalts verbleibende einzusetzende Einkommen im Regelfall nur etwa zur Hälfte für den Elternunterhalt heranzuziehen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1535; FamRZ 2000, 1698; FamRZ 2006, 1511 ff). Was der Unterhaltspflichtige im Verhältnis zu seinen Eltern für seinen eigenen angemessenen Unterhalt benötigt, muss nach den Grundsätzen bemessen werden, die auch für die Unterhaltspflicht gelten. Maßgebend ist deshalb die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht. Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveau braucht der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt (BGH FamRZ 2002, 1698). Besteht der Aufwand darin, dass dritten Personen Unterhalt - egal ob in Form von Zahlungen oder in Form von Naturalleistungen - gewährt wird, ist dieser Aufwand nur zu berücksichtigen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung besteht und der Begünstigte den unterhaltsbedürftigen Eltern nach § 1609 Abs. 1 und 2 BGB im Rang vorgeht (vgl. BGH a. a. O.). Würden Aufwendungen des Antragsgegner für seine Lebensgefährtin und ihre mitgebrachten Kinder berücksichtigt, obwohl weder die Lebensgefährtin, noch deren Kinder aus geschiedener Ehe einen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner haben, würde dies zu einem nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch zur gesetzlichen Rangfolgeregelung gemäß § 1609 BGB führen.
2.2.4.4. Aus den oben dargelegten Gründen verbietet es sich auch, bei dem Antragsgegner einen erhöhten Wohnbedarf zu berücksichtigen. In den von dem Amtsgericht zutreffend berücksichtigten Selbstbehaltssätzen von 1.500,- Euro pro Monat für das Jahr 2012 und 1.600,- Euro pro Monat ab dem 01.01.2013 ist jeweils bereits ein Betrag von 450,- Euro für Unterkunft und Heizung enthalten (vgl. SüdL 21.3.3, Stand 01.01.2012 bzw. 01.01.2013). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der für das gemeinsame Kind Marie als Abzugsposten berücksichtigte Unterhalt einen Anteil von 20%, bemessen nach den Unterhaltsbedarf in Höhe von 381,- Euro, also in Höhe von 76,20 Euro, beinhaltet. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Vaters des Antragsgegners werden also Aufwendungen des Antragsgegners für Wohnen und Heizung in Höhe von insgesamt 526,20 Euro berücksichtigt. Der Antragsgegner macht tatsächlich Wohnaufwendungen in Höhe von 840,- Euro pro Monat geltend. Der Differenzbetrag von 313,80 Euro ist nach dem Vorbringen des Antragsgegners dadurch verursacht, dass er auch den Wohnbedarf seiner Lebensgefährtin und ihrer Kinder aus geschiedener Ehe befriedigt. Danach stellen die entsprechenden Aufwendungen Unterhaltsleistungen in Form von Naturalunterhalt dar, die dritten Personen, nicht dem Antragsgegner selbst, zugute kommen. Aufwendungen dieser Art können, wie bereits dargelegt, auch einem Anspruch auf Elternunterhalt nur entgegengehalten werden, wenn sie auf der Grundlage einer rechtlichen Verpflichtung erfolgen. Eine rechtliche Verpflichtung besteht gegenüber der Lebensgefährtin nicht. Eine Verpflichtung des Antragsgegners den Wohnbedarf der Kinder seiner Lebensgefährtin aus geschiedener Ehe zu befriedigen, ist auch im Ansatz nicht erkennbar.
2.2.5. Weil der Antragsgegner bereits nach seinen Einkommensverhältnissen in der Lage ist, die geltend gemachten Unterhaltsansprüche seines Vaters zu erfüllen, kommt es auf seine Vermögensverhältnisse, die im erstinstanzlichen Verfahren ungeprüft blieben, nicht an. Immerhin hat der Beschwerdeführer nach eigener Schätzung im Dezember 2012 per Saldo über ein Vermögen in Höhe von 138.664 Euro verfügt. Grundsätzlich kann auch ein auf Elternunterhalt in Anspruch genommenes Kind verpflichtet sein, sein Vermögen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen einzusetzen (BGH FamRZ 2013, 1554).
2.3. Dem Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Antragsteller steht § 94 Abs. 3 SGB XII nicht entgegen. Danach gehen Unterhaltsansprüche nicht über, soweit der Unterhaltspflichtige leistungsberechtigt nach dem 3. und 4. Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde. In diesem Kontext erlangt die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau S. als sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft Bedeutung (vgl. Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 8. Auflage, § 8 Rn. 98). Eine Beschränkung des Forderungsübergangs käme danach in Betracht, wenn durch die Erfüllung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft tangiert wäre, also diese berechtigt gewesen wäre oder in Zukunft würde, selbst Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen. Nach den Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners und seiner Lebensgefährtin scheidet diese Möglichkeit allerdings im konkreten Fall offenkundig aus. Die Inanspruchnahme des Antragsgegners stellt in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auch in sozialhilferechtlicher Hinsicht keine unbillige Härte dar.
3. Die Entscheidung zu den geltend gemachten Zinsen beruht auf §§ 291, 288, 247 BGB.
4. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 243 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Familiengericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens. Dies gilt für die erste Instanz und das Beschwerdeverfahren (§ 69 Abs. 3 FamFG).
Bei der Entscheidung ist das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Für das Beschwerdeverfahren ist im Wesentlichen auf das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens abzustellen, wobei wegen der größeren wirtschaftlichen Bedeutung dem laufenden Unterhalt größeres Gewicht beikommt. Danach ist es gerechtfertigt, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller 15%, dem Beschwerdeführer 85% aufzuerlegen.
Über die Kostenverteilung erster Instanz ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens neu zu befinden. Es ist die Kostenentscheidung zu treffen, die von dem Amtsgericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens richtigerweise hätte getroffen werden müssen. Das Verschlechterungsverbot gilt in diesem Zusammenhang nicht (Zöller/Heßler ZPO, 30. Aufl. Rn. 35 zu § 528).
Zunächst ist auch für die 1. Instanz das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat mit Anspruchsbegründungsschrift vom 13.02.2013 rückständigen Unterhalt bis einschließlich Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 17.493,00 Euro geltend gemacht. Erfolg hat er für diesen Zeitraum mit einem Betrag von 3.336,00 Euro. Daraus ergibt sich ein Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens von 19% zu 81% zugunsten des Antragsgegners. Für den laufenden Unterhalt (ab Januar 2013) hat der Antragsteller zunächst 553,00 Euro monatlich geltend gemacht und mit einem Teilbetrag von 271,00 Euro Erfolg. Hieraus ergibt sich eine Quote von 51% zu 49% zugunsten des Antragsgegners. Für die Kostenverteilung ist allerdings weiter zu berücksichtigen, dass der Antragsteller hinsichtlich der Unterhaltsrückstände seinen Antrag bereits vor dem Termin vom 28.05.2014 auf 3.336,00 Euro und einen monatlichen Unterhalt ab Januar 2013 in Höhe von 271,00 Euro reduziert hatte. Mit dem Schriftsatz 13.05.2014 erfolgte eine teilweise Rücknahme der zunächst gestellten Anträge, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 269 Abs. 1 ZPO. Da eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hatte, erlangte die teilweise Antragsrücknahme auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Antragsgegners Wirksamkeit. Die Terminsgebühr des Bevollmächtigten des Antragsgegners bestimmt sich deshalb nur noch aus dem Verfahrenswert, der sich unter Berücksichtigung der teilweisen Antragsrücknahme bemisst. Mit den zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung noch geltend gemachten Anträgen hat der Antragsteller in vollem Umfang obsiegt. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass dem in die Zukunft wirkenden laufenden Unterhalt, da dieser auf unbestimmte Zeit tituliert wird, besondere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, erscheint es daher angemessen, von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz dem Antragsteller 60%, dem Antragsgegner 40% aufzuerlegen.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 70 Abs. 2 S 1 Nr. 2 FamFG.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft, da und soweit sie mit diesem Beschluss zugelassen wurde.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim
Bundesgerichtshof Karlsruhe
Herrenstraße 45a
76133 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Verkündung durch Bezugnahme auf die Beschlussformel am 03.12.2014.
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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.