I.
Der Antragsteller macht die Unwirksamkeit des in dem vorliegenden Verfahren im Termin vom 10.5.2017 von dem Senat protokollierten Vergleichs geltend und begehrt die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens 7 UF 1267/16, dessen Gegenstand die Entscheidung über die Frage war, ob der Antragsgegnerin noch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegenüber dem Antragsteller zusteht.
Die Beteiligten schlossen am … die Ehe. Aus dieser Ehe sind die gemeinsamen Kinder K…, geboren am …, A…, geboren am …, F…, geboren am …, und M…, geboren am …, hervorgegangen. Die Ehe wurde mit Urteil vom 16.10.1997, rechtskräftig seit dem 2.3.1998, geschieden. Die Trennung der Beteiligten erfolgte im September/Oktober 1994.
Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9.3.1999, Az. 11 UF 3806/97, wurde der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 5.970,- DM zu bezahlen.
Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 17.9.2010 beantragte der Antragsteller bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Neumarkt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9.3.1999 abzuändern und auszusprechen, dass er keinen Unterhalt mehr schulde. Dieser Antrag wurde mit Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumarkt i.d.Opf. vom 20.4.2011 abgewiesen. Die hiergegen von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Nürnberg, Az. 10 UF 796/11, mit Beschluss vom 10.5.2012 zurück. Die von dem Antragsteller gegen die an dieser Entscheidung beteiligten Richter wegen Rechtsbeugung erstatteten Strafanzeigen führten nicht zu einer Anklageerhebung.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18.11.2014 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Neumarkt beantragt, das Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9.3.1999, Az. 11 UF 3806/97, dahin abzuändern, dass er der Antragsgegnerin ab dem 1.11.2014 keinen Unterhalt mehr schulde. Das Amtsgericht - Familiengericht - Neumarkt hat mit Endbeschluss vom 23.8.2016 das Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9.3.1999, Az. 11 UF 3806/97, dahin abgeändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem 1.4.2015 nur noch Unterhalt in Höhe von monatlich 1.074,56 € und ab 1.8.2015 nur noch Unterhalt in Höhe von monatlich 742,50 € schulde. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.9.2016 Beschwerde eingelegt, mit welcher er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt hat. Die Antragsgegnerin hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20.9.2016 ebenfalls Beschwerde eingelegt. Sie hat beantragt, den Abänderungsantrag des Antragstellers insgesamt abzuweisen.
Am Ende des im Beschwerdeverfahren anberaumten Verhandlungstermins vom 10.5.2017, welcher von 10.20 Uhr bis 13.05 Uhr dauerte, ist ein Vergleich der Beteiligten protokolliert worden. Dieser Vergleich sieht vor, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin zur Abgeltung nachehelicher Unterhaltsansprüche insgesamt 120.000,- € bezahlt. Zu dem weiteren Inhalt des Vergleichs wird auf das Protokoll vom 10.5.2017, Bl. 549 ff. d. A., Bezug genommen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23.5.2017, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Nürnberg per Fax an diesem Tag, ficht der Antragsteller den Vergleich vom 10.5.2017 wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB und allen weiteren in Betracht kommenden Anfechtungsgründen an. Zur Begründung trägt er vor, er sei bei Abschluss des Prozessvergleiches nicht geschäftsfähig gewesen. Während der mehr als zwei Stunden dauernden Verhandlung sei es im Sitzungssaal heiß und stickig gewesen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes, er habe seit 23 Jahren u. a. eine künstliche Herzklappe, habe er sich während der Verhandlung am 10.5.2017 in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Seine Fähigkeit, längeren Gesprächen zu folgen und den Inhalt zeitgleich zu verstehen, sei begrenzt gewesen. Während der gesamten Verhandlung habe der Antragsteller keine Flüssigkeit aufnehmen können. Dies habe sich nachteilig auf seine Konzentrationsfähigkeit ausgewirkt. Er habe bereits nach kurzer Zeit dem Geschehen nicht mehr folgen können, sei aber nicht in der Lage gewesen, dies zu kommunizieren. Hinzukomme seine Schwerhörigkeit. Der Antragsteller habe den Ausführungen weder inhaltlich folgen können, noch habe er sie akustisch vollständig verstanden. Dies gelte insbesondere für das Vorlesen des Vergleichs. Anders als der Senat habe der Beschwerdeführer nicht über einen Bildschirm verfügt, an dem er den Vergleichstext habe mitlesen können. Auf Zuruf seines Bevollmächtigten habe er dem Vergleich zugestimmt, zu diesem Zeitpunkt aber selbst überhaupt keine Vorstellung gehabt, welcher Vereinbarung er da zustimme. Vor Abschluss der angefochtenen Vereinbarung habe das Gericht stundenlang ein Drohszenario aufgebaut, wobei nicht nur mit einer erheblichen Verfahrensdauer, sondern auch mit immensen Kosten für diverse Sachverständigengutachten gedroht worden sei. Vor dem Hintergrund seiner im Raum stehenden Insolvenz hätten diese Drohungen dem Beschwerdeführer erheblich zugesetzt. Er sei am Ende völlig verwirrt und nicht mehr in der Lage gewesen, die Vielzahl der besprochenen Vergleichsvarianten auseinanderzuhalten. Er habe auch nicht verstanden, was mit „Revolver-Vergleich“ bzw. „Monte-Carlo-Vergleich“ gemeint gewesen sei. Ihm sei auch nicht klar gewesen, dass der letztlich geschlossene Vergleich diese Vergleichsvariante gar nicht mehr enthielt. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, klare Gedanken zu fassen. Den Wunsch nach einer Widerrufsfrist habe der Senat abgelehnt. Dies habe ihn zusätzlich unter Druck gesetzt, was zu einer weiteren Verunsicherung geführt habe. Das lange Einreden des Senats auf den Beschwerdeführer sei sicher auch im Eigeninteresse des Gerichts erfolgt, da das Verfahren den Senat wegen seiner Komplexität in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erheblich gebunden hätte. Der Antragsteller habe nicht verstanden, weshalb die Öffentlichkeit ausgeschlossen geblieben sei, obwohl er nichts zu verbergen habe. Das Protokoll sei unrichtig, weil unvollständig. So sei nicht aufgenommen, dass er erklärt habe, er werde keinen Vergleich schließen, weil er dies nicht mehr könne, da ihm eine Insolvenz drohe. Seine Einwände seien von dem Gericht mit Argumenten abgetan worden, die er weder rechtlich noch akustisch verstanden habe. Im Protokoll sei nicht enthalten, dass er um eine Frist für einen Widerruf gebeten habe, weil er eine Genehmigung durch die Bank benötige, um sich nicht mit Abschluss eines von der Bank nicht genehmigten Vergleichs der Gefahr auszusetzen, sich strafbar zu machen. Die Antwort des Gerichts habe gelautet: „Das wird hier und heute entschieden!“. Am Terminstag habe er letztmals um 8.30 Uhr in der Gerichtskantine eine Tasse Kaffee getrunken. Da er vor dem Gerichtssaal bis zum Ende der vorhergehenden Verhandlung habe warten müssen, sei er nicht in der Lage gewesen, über einen Zeitraum von 4,5 Stunden weitere Flüssigkeit aufzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Über einen Zeitraum von mindestens 2 1/4 bis 2 1/2 Stunden sei er von zwei Mitgliedern des Gerichts permanent mit Folgen bedroht worden, die eintreten, wenn es zu keinem Vergleich käme, so sei eine Verfahrensdauer von noch vielen Jahren angekündigt worden. Man habe zwar noch nicht endgültig geprüft, aber man gehe davon aus, dass das vorliegende Urteil des Amtsgerichts der Höhe nach in Ordnung sei. Es könne aber durchaus sein, dass auch ein höherer, wenn nicht sogar ein wesentlich höherer Betrag herauskäme. Durch die Verhandlung sei er an den Rand seiner Fähigkeit zu denken geraten. Er sei psychisch „völlig erledigt“ gewesen, so dass er dem Inhalt des Gesprochenen nur noch fragmentarisch habe folgen und nicht mehr in seinen Konsequenzen habe verarbeiten können. Die Vorsitzende habe dann einen Vergleich diktiert, was von zahlreichen Unterbrechungen, Streichungen, Rücksetzungen des Diktierten und erneutem Diktieren geprägt gewesen sei, weshalb er nach Fertigstellung des Diktats überhaupt keine Ahnung mehr hatte, welcher Inhalt nun wirklich auf dem Papier der Protokollführerin stehe. Dieses Protokoll mit Vergleich sei dann von der Protokollführerin verlesen worden, die nochmals um die Hälfte leiser gesprochen habe als die Mitglieder des Gerichts. Diese erheblichen akustischen Probleme hätten dazu geführt, dass der Antragsteller schon nach dem ersten Satz des Vorlesens aufgehört habe, wirklich zuzuhören. Dem Antragsteller sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, den Vergleichstext auf dem Bildschirm oder einem schriftlichen Ausdruck zu lesen. Ihm sei zugemutet worden, etwas inhaltlich verstehen zu sollen, was er schon akustisch kaum verstanden habe.
Entgegen des Vorbringens der Antragsgegnerin habe sich der Antragsteller auch am Ende der Verhandlung nicht ausdrücklich bei dem Senat für die faire und ordnungsgemäße Bearbeitung des Sachverhalts und Streitgegenstandes bedankt. Vielmehr habe er noch während der mündlichen Verhandlung lediglich mitgeteilt, dass er den Eindruck habe, dass dieser Senat das erste Gericht in dieser Sache sei, welches sich vollständig mit dem Sachverhalt vertraut gemacht habe. Dieser Eindruck habe sich indes nicht bestätigt, nachdem der Antragsteller erfahren habe, dass der Senat nach erfolgter Anfechtung beim Amtsgericht Neumarkt weitere Verfahrensakten angefordert habe. Demnach könnten am 10.5.2017 nicht alle Akten vorgelegen haben, damit auch keine umfassende Sachverhaltskenntnis bestanden haben. Im Übrigen sei auch die Behauptung der Antragsgegnerin falsch, kurze Zeit nach Vergleichsabschluss sei der Stadt Neumarkt von der Firma N… G… KG im Wege einer Pressenotiz angeboten worden, das Gelände der Brauerei nebst Gebäuden für 9 Millionen Euro zu erwerben, um einen Umzug der Brauerei in den Außenbereich zu ermöglichen. Zwar gebe es eine entsprechende Pressemitteilung, die dort genannten Wertangaben von insgesamt 9 Millionen Euro seien jedoch ausdrücklich als “Beispielswerte“ bezeichnet worden. Es treffe nicht zu, dass er im Laufe der Verhandlung umfangreiche Einwände vorgebracht habe. Es habe zwei kurze Unterbrechungen der Verhandlung gegeben, die erste habe etwa 5 Minuten gedauert, die zweite etwa 10 Minuten. Die zweite Unterbrechung habe er genutzt, um mit seinem Sohn zu telefonieren. Sein Sohn habe ihm erklärt, mit dem Vergleichsvorschlag nicht einverstanden zu sein. Noch am Abend des 10.5.2017 habe sein Sohn ihm erklärt, ihn noch nie so durcheinander erlebt zu haben, wie bei dem Telefonat in der Sitzungspause. Ein Telefonat mit seiner Bank habe nicht stattgefunden. Während der Sitzung habe er nichts trinken können. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass er während der Unterbrechung in der Kantine des Gerichtsgebäudes hätte etwas trinken können. Aus diesem Grund habe bei ihm eine Dehydrierung eingesetzt, welche ein „Delirium“, also eine Störung des Bewusstseins und der Aufmerksamkeit, ausgelöst habe. Dieses sei noch durch die von dem Gericht aufgezeigten „Horrorszenarien“ des weiteren Verfahrensganges verstärkt worden. Während der Protokollierung des Vergleichs habe er sich in der Hochphase des „Deliriums“ befunden. Geschwächt durch seinen Zustand habe er diesen auch nicht mehr artikulieren und auf seinen Zustand hinweisen können. Der Antragsteller sehe seine Rechte auch weiterhin nicht gewahrt, solange die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinde. Die Antragsgegnerin gehe offenbar davon aus, dass er grundsätzlich geschäftsunfähig sei. Dies habe sie bereits mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2.7.2015 behauptet. Vor diesem Hintergrund sei nicht erklärlich, weshalb sie davon ausgehe, der Antragsteller habe gerade zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses einen lichten Moment gehabt und sei geschäftsfähig gewesen.
Der Antragsteller beantragt festzustellen,
dass der gerichtliche Vergleich vom 10.5.2017 den Rechtsstreit nicht beendet hat.
Die Antragsgegnerin beantragt den Antrag des Antragstellers kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie macht geltend, ein Anfechtungsgrund liege nicht vor. Die Vereinbarung sei rechtswirksam getroffen worden und unter Zustimmung der Rechtsanwälte erfolgt, also rechtsgültig. Der Antragsteller habe sich nach der mündlichen Verhandlung vom 10.5.2017 ausdrücklich bei dem Senat für die faire und ordnungsgemäße Abarbeitung des Sachverhalts und des Streitgegenstandes bedankt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.5.2017 habe der Antragsteller erklärt, dass er angeblich sowohl betrieblich als auch privat ein Insolvenzverfahren erwarte und nicht in der Lage sei, den Unterhalt künftig weiter sicherzustellen. Nach Abschluss der Vereinbarung sei durch seine Mitarbeiterin, Frau I… F…, mit E-mail vom 19.5.2017 die Presse darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er bereit sei, seinen Brauereibetrieb, nebst der Grundstücke mit 5.140 qm und einem Wert von 9.000.000,- € an die Stadt N… zu veräußern. Es werde bestritten, dass der Antragsteller Verbindlichkeiten habe, die seinem Vermögen in Höhe von mehr als 9.000.000,- € in gleicher Höhe gegenüberstünden. Es seien keine Umstände ersichtlich, die einen Irrtum auf Seiten des Antragstellers gemäß § 119 Abs. 1 BGB rechtfertigen könnten. Die behauptete vorübergehende Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers im Termin vom 10.5.2017 werde vollumfänglich bestritten. Der Antragsteller sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu jeder Minute im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten gewesen. Von ihm seien umfangreiche Einwendungen gekommen, die seine Argumentation zu der von ihm vertretenen Position logisch und schlüssig wiedergegeben hätten. Er sei von dem Gericht auch weder bedroht noch unter Druck gesetzt worden. Fakt sei, dass die Luft im Gerichtssaal nicht stickig gewesen sei und ausreichend Frischluft zugeführt worden sei. Der Antragsteller habe zu keiner Zeit den Eindruck gemacht, dass er der Verhandlung nicht folgen könne. Zwar habe die Verhandlung lange gedauert, es hätten jedoch zwei größere Unterbrechungen von jeweils 20 bis 30 Minuten Dauer stattgefunden. Sofern der Antragsteller durstig gewesen wäre, hätte er zu jeder Zeit etwas trinken können. Im Rahmen der Unterbrechung habe der Antragsteller mit einer dritten Person umfangreich telefoniert. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass er bei seiner Bank angerufen und nachgefragt habe, ob er den Betrag von 120.000,- € auf einmal bezahlen könne. Im Anschluss an die Unterbrechung habe der Antragsteller erklärt, dass er den Abgeltungsbetrag auf einmal bezahlen wolle, was im Rahmen des Vergleichs sodann in Ziffer 2 auch, entsprechend dem Wunsch des Antragstellers, aufgenommen worden sei. Auch im Rahmen der Protokollierung des Vergleichs seien keinerlei Anzeichen für eine etwa vorhandene vorübergehende Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers bemerkbar gewesen. Ebenso fehlten jegliche Ansatzpunkte dafür, dass er etwas nicht richtig gehört oder verstanden haben könnte. Wäre der Antragsteller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht geschäftsfähig gewesen, hätte sein Rechtsanwalt keine entsprechende Vereinbarung zu Protokoll des Gerichts genommen und einen Verfahrenspfleger oder -betreuer für den Antragsteller bestellen lassen. Der Antragsteller habe von sich aus immer wieder in die mündliche Verhandlung eingegriffen und habe eigene Vorschläge zur gütlichen Auseinandersetzung der Beteiligten unterbreitet. Es sei dem Antragsteller besonders wichtig gewesen, dass eine abschließende Zahlung zu Gunsten der Antragsgegnerin erfolgt, um ein Ende seiner Unterhaltsverpflichtung zu besiegeln. Er habe auch in erheblichem Umfang Einfluss genommen auf die Gestaltung der Vereinbarung, wonach die Tochter A… der Beteiligten die Verwaltung des Geldes übernehmen sollte.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die im „Anfechtungsverfahren“ eingereichten Schriftsätze und den nachgelassenen Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 13.07.2017 Bezug genommen.
Der Antragsteller hat ein Attest des Internisten Dr. med. J. W… vom 11.5.2017 vorgelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Der Antrag des Antragstellers vom 23.5.2017 bleibt ohne Erfolg, weil der von den Beteiligten im Termin vom 10.5.2017 geschlossene Vergleich wirksam ist, weshalb das Verfahren mit Abschluss des Vergleichs beendet worden ist.
1. Einem Prozessvergleich kommt sowohl materiell-rechtliche wie auch verfahrensrechtliche Wirkung zu. Um eine verfahrensbeendende Wirkung zu entfalten, muss er daher materiell-rechtlich wirksam und in der verfahrensrechtlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen worden sein (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 32. Aufl., Rn 15 zu § 794). Diese Bewertung führt dazu, dass einem Prozessvergleich dann keine verfahrensbeendende Wirkung zukommt, wenn er in seinem materiellen Teil unwirksam ist. Die materiell-rechtliche Unwirksamkeit kann von Anfang an bestehen (z. B. gemäß §§ 139, 779 BGB oder wegen Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten) oder nachträglich (z. B. durch Anfechtung gemäß §§ 119, 123 BGB) entstehen (Zöller/Stöber, a.a.O.).
Macht ein Beteiligter geltend, ein Prozessvergleich sei unwirksam, ist das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen und die Frage der Wirksamkeit des Vergleichs vorab zu klären. Für die Fortsetzung des Verfahrens gelten die verfahrensrechtlichen Regelungen des bisherigen Verfahrens. Handelt es sich bei diesem Verfahren um ein Verfahren, für welches Anwaltszwang gilt, müssen sich die Beteiligten auch in dem Verfahren zur Entscheidung über die Wirksamkeit des Vergleiches durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In einem Verfahren, in welchem die Beteiligten sich, wie in Unterhaltsverfahren (§§ 114 Abs. 1, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG) von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, ist grundsätzlich eigenes Vorbringen des Beteiligten nicht berücksichtigungsfähig. Bringt der Rechtsanwalt eines Beteiligten dessen eigenes Vorbringen zu Gehör, kommt es für die Berücksichtigungsfähigkeit darauf an, ob aus dem Gesamtzusammenhang darauf geschlossen werden kann, dass der Rechtsanwalt das unmittelbar von dem Beteiligten stammende Vorbringen auch als eigenes Vorbringen (für den Beteiligten) verstanden wissen will und insoweit auch die Verantwortung für das Vorgebrachte übernimmt. Wegen der anfänglich bestehenden Zweifel hinsichtlich der im Rahmen des Anfechtungsverfahren von dem Antragstellervertreter vorgelegten Schriftsätze ist er von dem Senat im Anhörungstermin vom 12.7.2017 befragt worden, inwieweit er das Vorgetragene als von ihm verantwortetes Vorbringen gelten lassen will. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat erklärt, für das Vorbringen mit Schriftsatz vom 23.5.2017 insgesamt die Verantwortung zu übernehmen. Bei der mit Schriftsatz vom 24.5.2017 mitgeteilten Stellungnahme handele es sich aber ausschließlich um eine Erklärung des Antragstellers, wofür er nicht die Verantwortung übernehme. Dies gelte auch für das Vorbringen unter Nr. 8 des Schriftsatzes vom 3.7.2017. Im Übrigen sei das Vorbringen mit Schriftsatz vom 3.7.2017 als anwaltliches Vorbringen zu werten. Vorbringen, für welches der Bevollmächtigte des Antragstellers keine Verantwortung übernommen hat, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten. Das mit nachgelassenem Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 13.07.2017 Vorgebrachte ist Vorbringen des Antragstellervertreters und als solches zu berücksichtigen.
2. Der Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass der Vergleich vom 10.5.2017 den Rechtsstreit nicht beendet hat, ist zulässig. Wie bereits dargestellt, ist die Frage, ob ein gerichtlicher Vergleich zur Verfahrensbeendigung geführt hat, in dem Ausgangsverfahren zu klären und durch Zwischenentscheidung vorab zu entscheiden. In diesem Zwischenverfahren kann von dem Beteiligten, der sich auf die Unwirksamkeit eines Vergleiches beruft, die Feststellung begehrt werden, der Rechtsstreit sei durch einen Vergleich nicht beendet worden (vgl. OLGR München, 2004, 407).
3. Der Senat ist in seiner bisherigen Besetzung zur Entscheidung über den Antrag vom 23.5.2017 berufen. Über die Frage, ob ein Verfahren durch Prozessvergleich beendet worden oder wegen Unwirksamkeit des Vergleiches fortzusetzen ist, ist in dem ursprünglichen Verfahren von dem hierfür zuständigen Gericht in der bisherigen Besetzung des Spruchkörpers zu entscheiden (BGHZ 51, 141, Rn 6). Die bisher zuständigen Mitglieder des Senats sind nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. mit § 41 ZPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen. Keiner der in § 41 ZPO geregelten Ausschlussgründe ist erfüllt. Auch § 41 Nr. 6 ZPO greift nicht ein, weil es sich bei dem Zwischenverfahren zur Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Vergleiches nicht um einen eigenen Rechtszug handelt, sondern die Überprüfung im bisherigen Rechtszug durch - zunächst auf die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Vergleichs beschränkte - Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens erfolgt. Auch der Umstand, dass der Antragsteller dem Senat vorwirft, ihn „bedroht“ zu haben, ändert hieran nichts. Wie z.B. die Regelungen zur Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO zeigen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Richter außer in den in § 40 ZPO ausdrücklich geregelten Fällen regelmäßig gewährleistet, dass diese auch in der Lage sind, eigene Fehler zu korrigieren.
4. Der von den Beteiligten am 10.5.2017 abgeschlossene Vergleich ist weder kraft Gesetzes unwirksam noch wirksam angefochten worden.
4.1. Der Vergleich ist nach verfahrensrechtlichen Vorschriften formwirksam geschlossen worden. Die vorläufige Aufzeichnung ist den Beteiligten vorgelesen worden. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben, § 113Abs. 1 FamFG, § 162 Abs. 1 S. 2 ZPO. Eine Verpflichtung zur Vorlage eines Ausdrucks der vorläufigen Aufzeichnung bestand nicht. Weder der Antragsteller noch dessen Bevollmächtigter äußerten den Wunsch, dem Antragsteller zu ermöglichen, die vorläufige Aufzeichnung auf einem der vorhandenen Bildschirme mitzulesen oder ihm einen Ausdruck der vorläufigen Aufzeichnung vorzulegen.
4.2. Der Vergleich ist nicht wegen „vorübergehender Geschäftsunfähigkeit“ des Antragstellers bei Vergleichsabschluss unwirksam. Im Anwaltsprozess kommt es für den Abschluss eines Vergleiches, mit welchem das Verfahren beendet werden soll, grundsätzlich auf die Willenserklärung des Bevollmächtigten eines Beteiligten an, weil im Verfahren mit Anwaltszwang nur dieser verfahrensgestaltende Erklärungen wirksam abgeben kann. Die dem Verfahrensbevollmächtigten erteilte Vollmacht umfasst gemäß § 81 ZPO daher nicht nur die im Außenverhältnis wirksame Befugnis des Bevollmächtigten, die für einen Vergleichsabschluss erforderliche verfahrensrechtliche Erklärung abzugeben, sondern berechtigt den Bevollmächtigten auch zum Abschluss der materiell-rechtlichen Vereinbarung (Zöller/Stöber a.a.O., Rn. 16 zu § 78). Im Anwaltsverfahren kommt es deshalb für einen wirksamen Vergleichsabschluss regelmäßig nicht darauf an, ob ein Beteiligter bei Vergleichsabschluss „vorübergehend geschäftsunfähig“ war, vielmehr ist auf die Geschäftsfähigkeit/Verfahrensfähigkeit des Bevollmächtigten abzustellen (vgl. OLG Hamm MDR 2009, 193; OLGR Celle 2009, 830; Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 19.5.2008 - 14 Sa 1265/07, Rn. 89 - recherchiert nach juris).
Allerdings ist von dem Bundesgerichtshof (BGHZ 51, 141 ff.) erwogen worden, dass, wenn ein Beteiligter selbst bei dem Vergleichsabschluss in einem Anwaltsverfahren anwesend ist, für die Frage der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung und für die Frage der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung, also im Bereich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen, nicht auf die Willensbildung des Bevollmächtigten, sondern, wenn die Erteilung einer Weisung durch den Beteiligten in Bezug auf den Vergleichsabschluss in Betracht kommt, möglicherweise auf den Kenntnisstand und die Willensbildung des Beteiligten selbst abzustellen sei. Selbst wenn die Grundgedanken dieser Entscheidung auch auf die Frage übertragen würden, auf wessen Geschäftsfähigkeit es bei Vergleichsabschluss ankommt, würde dies die Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs vom 10.5.2017 nicht rechtfertigen, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller bei Vergleichsabschluss „vorübergehend geschäftsunfähig“ war. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gesetz eine „vorübergehende Geschäftsunfähigkeit“ bereits begrifflich nicht kennt. Eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit führt, was sich aus § 104 Nr. 2 BGB ergibt, gerade nicht zum Wegfall der Geschäftsfähigkeit, sondern kann gemäß § 105 Abs. 2 BGB nur die Nichtigkeit einer in diesem Zustand abgegebenen Willenserklärung begründen. Zum Teil wird in der Literatur (Lindacher in MK zur ZPO, 5. Auflage, Rn 13 zu § 52; Stein/Jonas/Jakoby, ZPO, 23. Aufl., Rn 11 zu § 51; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, §§ 44 Rn 9) vertreten, eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit im Sinn des § 105 Abs. 2 BGB führe dazu, dass Verfahrenshandlungen, welche in dieser Phase vorgenommen werden, unwirksam seien. Auch nach dieser Ansicht bliebe die von dem Antragsteller behauptete „vorübergehende Geschäftsunfähigkeit“ aber für die verfahrensrechtliche Seite des Vergleichsabschlusses ohne Folge, weil die dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Erklärungen im Verfahren mit Anwaltszwang grundsätzlich nicht von dem Antragsteller, sondern nur von seinem Bevollmächtigten abgegeben werden konnten.
Im Übrigen gilt, dass, wer sich auf § 105 Abs. 2 BGB beruft, um die materiell-rechtliche Wirksamkeit einer ihm zuzurechnenden Erklärung anzugreifen, das Vorliegen der Voraussetzungen beweisen muss. Die Behauptungen des Antragstellers zu den Gründen seiner „vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit“ bei Vergleichsabschluss, insbesondere im Zusammenhang mit der behaupteten Dehydrierung, sind, obwohl von der Antragsgegnerin bestritten, von dem Antragsteller nicht unter Beweis gestellt. Auch der Senat kann keine Umstände feststellen, welche für die entsprechenden Behauptungen des Antragstellers sprechen würden. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist der Senat nicht in der Lage, die Behauptungen des Antragstellers zu seiner Flüssigkeitsaufnahme zu überprüfen. Unzutreffend ist jedenfalls, dass es während des Termins in dem Sitzungsaal heiß und stickig gewesen sei. Am Terminstag war es in Nürnberg nicht heiß. Eine Internetrecherche des Senats (www.proplanta.de/wetter) hat ergeben, dass am Terminstag um 11.00 Uhr eine Außentemperatur von 11,3 Grad herrschte, um 17.00 Uhr eine solche von 17,3 Grad. Wird weiter berücksichtigt, dass der Sitzungssaal 318, in welchem der Termin stattfand, eine Höhe von ca. 4,5 m, eine Länge von etwa 14 m und eine Breite von etwa 7,5 m aufweist, während des Termins nur 8 Personen anwesend waren und es zu mehreren Unterbrechungen kam, bei welchen Türen und Fenster geöffnet wurden, vertraut der Senat auf seine Erinnerung, dass während der gesamten Dauer des Termins im Sitzungssaal ein wohltemperiertes Raumklima herrschte.
Während des gesamten Termins waren keinerlei Ausfallerscheinungen bei dem Antragsteller zu beobachten. Er beteiligte sich über die gesamte Dauer in reger Weise an den Vergleichsverhandlungen, wobei aus seinen Beiträgen sich jeweils völlig zweifelsfrei ergab, dass er in der Lage war, den Erörterungen sowohl akustisch als auch in vollem Umfang geistig zu folgen. Der Antragsteller erwies sich, was bei einem Unternehmer mit jahrzehntelanger Verhandlungserfahrung nicht verwunderlich ist, als konzentrierter und nachdrücklicher Verhandler, der bis zuletzt darauf bedacht war, seine Interessen zur Geltung zu bringen. So ging es ihm insbesondere auch darum, der Antragsgegnerin, welcher er Verschwendungsneigungen vorwirft, nicht den unmittelbaren Zugriff auf einem höheren Geldbetrag zu ermöglichen. Gerade die mehrfachen Einwendungen des Antragstellers machten es, wie von ihm richtig dargestellt, notwendig, im Rahmen der Protokollierung des Vergleichstextes immer wieder Änderungen vorzunehmen. Schließlich trifft es zu, dass der Antragsteller am Ende der Vergleichsverhandlungen, noch bevor der Vergleich genehmigt wurde, wünschte, mit seinem Sohn telefonische Rücksprache zu halten. Selbstverständlich wurde dem Antragsteller Gelegenheit hierzu eingeräumt. Anzeichen für besondere Erregung oder Verwirrung des Antragstellers waren auch in dieser Phase nicht festzustellen. Von dem Zustand eines „Deliriums“ kann nicht entfernt die Rede sein. Die von dem Senat zu dem Verhalten und dem äußerlich erkennbaren Zustand des Antragstellers während des Termins gemachten Beobachtungen sind als gerichtsbekannt zu verwerten. Aus dem von dem Antragsteller vorgelegten Attest des Dr. med. J. W… vom 11.5.2017 ergeben sich keine Hinweise in Bezug auf die von ihm behauptete „vorübergehende Geschäftsunfähigkeit“ bei Vergleichsabschluss.
Mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen besteht daher keine Veranlassung zu der Frage der behaupteten „vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit“ des Antragstellers ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, welche es erforderlich machen würden oder rechtfertigen könnten, die generelle Geschäftsfähigkeit des Antragstellers überprüfen zu lassen.
4.3. Der Vergleich ist nicht durch Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB unwirksam geworden. Auch was die Anfechtung eines Prozessvergleiches wegen Inhaltsirrtums bzw. Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB in einem Verfahren, in welchem Anwaltszwang herrscht, betrifft, ist regelmäßig auf die Kenntnis bzw. den Willen des Verfahrensbevollmächtigten abzustellen. Dass Rechtsanwalt D… nicht in der Lage gewesen sei, den Inhalt und die rechtlichen Wirkungen des am 10.5.2017 abgeschlossenen Vergleiches zu erfassen bzw. eine auf den Abschluss dieses Vergleiches gerichtete Willenserklärung nicht abgeben wollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in der bereits zitierten Entscheidung (BGHZ 51, 141) im Bereich der Anfechtung eines Prozessvergleiches ein Abstellen auf den Kenntnisstand bzw. die Willensbildung des bei Vergleichsabschlusses anwesenden materiell betroffenen Beteiligten für den Fall einer Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht gezogen. Selbst wenn die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze auch auf die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB angewendet würden und deshalb dem Grunde nach auf den Antragsteller persönlich abgestellt würde, würde die Anfechtung nicht durchgreifen. Zum einen ist der Inhalt des Vergleichs so einfach und eindeutig, dass schlechterdings nicht erkennbar ist, worin - für einen geschäftlich erfahrenen Beteiligten - ein Irrtum bestanden haben sollte. Völlig unschwer ist insbesondere die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung zu erkennen und zu verstehen. Eindeutig ergibt sich aus dem Vergleich auch, dass die im Rahmen der Vergleichsverhandlungen diskutierte Möglichkeit, bei vorzeitiger Zahlung eines Teils des Abfindungsbetrages einen Nachlass zu erreichen, keinen Eingang in den Vergleich gefunden hat. Die Möglichkeit einer entsprechenden Vereinbarung ist im Rahmen der Vergleichsverhandlungen erörtert worden. In diesem Zusammenhang wurde eine entsprechende Lösung von dem Senat als „Las-Vegas“-Vergleich bezeichnet. Den Beteiligten wurde ausführlichst erläutert, was hierunter zu verstehen sei. Eine entsprechende Regelung fand schließlich keinen Eingang in den Vergleich, weil die Antragsgegnerin an einer solchen Vereinbarung kein Interesse zeigte. Im Übrigen trägt der Antragsteller selbst vor, er habe gleich bei Beginn des Verlesens der vorläufigen Aufzeichnung des Vergleiches „abgeschaltet“ und seinem Bevollmächtigten gegenüber schließlich, ohne den Inhalt des Vergleichs überhaupt verstanden oder erfasst zu haben, sein Einverständnis mit dem Vergleichsabschluss erklärt. Dies als zutreffend unterstellt, ist - auch wenn auf den Kenntnisstand und die Willensbildung des Antragstellers selbst abgestellt wird - eine Anfechtung nach § 119 BGB ausgeschlossen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass ein relevanter Irrtum durch das unbewusste Auseinanderfallen von Willen und Erklärung gekennzeichnet ist, muss der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei bewusster Unkenntnis vom Inhalt eines Vertragstextes gerade ein Irrtum nicht vorliegt, weil der Erklärende sich über seine Unkenntnis im Klaren war und die rechtsverbindliche Erklärung auf alle Fälle will (vgl. RGZ 62, 201). Wer einen Vertragstext ungelesen unterzeichnet oder - im Falle eines gerichtlich protokollierten Vergleichs - genehmigt, ohne den Inhalt wahrgenommen oder erfasst zu haben, hat grundsätzlich den rechtsgeschäftlichen Willen, den Inhalt der Vereinbarung so gelten zu lassen, wie er nun einmal ist. Eine Anfechtung kommt hier nicht in Betracht, weil sich Wille und Erklärung decken (vgl. Staudinger/Singer, BGB, 2017, Rn 10 ff. zu § 119 BGB). Schließlich ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass er seinem Bevollmächtigten vor dessen Erklärung, er genehmige den Vergleich, ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Darauf, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers in vorbereitenden Schriftsätzen erklärte, der Antragsteller beabsichtige, sich nicht vergleichen zu wollen, kommt es daher nicht an. Zwar kann gemäß § 83 Abs. 1 ZPO eine Verfahrensvollmacht auch im Außenverhältnis beschränkt werden. Von einer solchen Beschränkung kann auch die Vollmacht zum Abschluss eines Vergleiches umfasst sein. Die Wirksamkeit einer entsprechenden Beschränkung setzt jedoch voraus, dass sie dem Gegner und auch dem Gericht unzweideutig mitgeteilt wird (BGHZ 16, 167; OLG Celle MDR 2009, 1186). Eine entsprechende Beschränkung der Verfahrensvollmacht des Rechtsanwalts D… ist nicht vorgetragen. Insbesondere ergibt sie sich auch nicht aus dem Vorbringen in vorbereiteten Schriftsätzen, der Antragsteller wolle sich nicht vergleichen. Dass der Antragsteller einem Vergleich nicht grundsätzlich ablehnend gegenüberstand, ergibt sich bereits aus seinem, insoweit zutreffenden Vorbringen, er habe zu Beginn der Verhandlung erklärt, er können einen Vergleich nur widerruflich schließen, weil er wegen seiner prekären wirtschaftlichen Lage zunächst das Einverständnis seiner Bank einholen müsse. Diese Erklärung gibt nur Sinn, wenn prinzipiell die Bereitschaft zum Abschluss eines Vergleiches vorlag. Eine Irrtumsanfechtung wegen Fehlens eines Widerrufsvorbehalts scheidet ebenfalls aus. Aus dem Vergleich ergibt sich eindeutig, dass eine Widerrufsfrist nicht Inhalt des Vergleichs geworden ist. Richtig ist allerdings, dass über die Frage der Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts im Rahmen der vorbereitenden Vergleichsverhandlungen diskutiert wurde. Richtig ist auch, dass der Antragsteller dabei den Wunsch nach der Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts äußerte. Der Senat hat dem Antragsteller in diesem Zusammenhang erklärt, dass, wenn die unmittelbar Beteiligten am Verhandlungstermin teilnehmen, die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts regelmäßig nicht als zielführend angesehen wird. Dem Antragsteller wurde weiter ausführlich erläutert, dass eine rechtliche Verpflichtung zur vorherigen Beteiligung seiner Bank nicht bestehe. Seinen Bedenken, sich durch den Abschluss des Vergleiches möglicherweise dann, wenn er die mit dem Vergleich übernommene Verpflichtung nicht erfüllen könne, strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, ist dadurch Rechnung getragen worden, dass auf seinen Wunsch in das Protokoll aufgenommen worden ist, dass nach seiner - von der Antragsgegnerin vehement bestrittenen - Darstellung sowohl ein privates als auch ein betriebliches Insolvenzverfahren im Raum stehe. Der Senat hat dargelegt, dass aufgrund der Aufnahme dieser Erklärung in das Protokoll eine Gefahr strafrechtlicher Verfolgung für den Fall, dass der Antragsteller tatsächlich in Insolvenz geraten sollte, nicht gegeben sei.
4.4. Der Antragsteller ficht den Vergleich nicht ausdrücklich wegen Täuschung oder Drohung gemäß § 123 Abs. 1 BGB an. Zur Begründung seines Antrages bringt er allerdings vor, der Vergleich könne auch deshalb keinen Bestand haben, weil von dem Senat ein „Drohszenario“ bzw. ein „Horrorszenario“ aufgebaut worden sei. Diese Erklärungen sind als eine auf § 123 Abs. 1 BGB gestützte Anfechtung auszulegen. Die Anfechtungserklärung muss gemäß § 143 BGB lediglich erkennen lassen, dass ein Beteiligter das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gegen sich geltend lassen will (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., Rn 3 zu § 143). Grundsätzlich kann § 123 Abs. 1 BGB auch zur Anfechtung eines Prozessvergleiches berechtigen, wenn die Täuschung oder Drohung des anfechtenden Beteiligten vom Gericht ausgeht (vgl. LAG Niedersachsen a.a.O.). Im konkreten Fall ist jedoch ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB nicht gegeben, weil der Senat den Antragsteller weder bedroht noch getäuscht hat. Der Senat hat in Ausübung seiner Verpflichtung zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, §§ 278 Abs. 2 Satz 2, 136 Abs. 2, 139 Abs. 1 ZPO, im Termin darauf hingewiesen, dass das Verfahren mit einer Vielzahl schwieriger Rechtsprobleme behaftet sei, welche nicht zuletzt auch aus den im Raum stehenden, zwischen den Beteiligten höchst umstrittenen, Bindungswirkungen der Vorentscheidungen resultierten. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass es nach der Einschätzung des Senats - im Gegensatz zu der immer wieder von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung - ganz wesentlich auf seine Vermögensverhältnisse ankommen werde, weil er gemäß § 1581 BGB dem Grunde nach verpflichtet sei, auch den Stamm seines Vermögens zur Deckung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin einzusetzen. In diesem Zusammenhang hat der Senat dargelegt, dass es bei Fortsetzung des Verfahrens - da die Höhe des Vermögens des Antragstellers zwischen den Beteiligten streitig war - voraussichtlich notwendig werden würde, auch den Wert der N… G… KG inklusive aller Beteiligungen und Grundstücke durch ein Gutachten feststellen zu lassen, was mit erheblichen Kosten verbunden sein werde. Der Antragsteller wurde weiter darauf hingewiesen, dass sein Bestreben, die N… G… KG in Familienbesitz zu halten, zwar bei der erforderlichen Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1578 b BGB und bei der Zumutbarkeitsprüfung gemäß § 1581 S. 2 BGB Berücksichtigung finden werde, allerdings nicht zu einem absoluten Schutz des in der Firma verkörperten Vermögenswertes führe. Darüber hinaus hat der Senat darauf hingewiesen, dass nach seiner vorläufigen Bewertung die Erholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin vor Eintritt des Rentenbezuges erforderlich sein werde. Schließlich stand die Notwendigkeit im Raum, zu den der Antragsgegnerin möglicherweise zuzurechnenden fiktiven Renteneinkünften ein Rentengutachten einholen zu müssen. Es lag daher auf der Hand, dass bei Fortsetzung des Verfahrens mit einer erheblichen Verfahrensdauer und ganz erheblichen Verfahrenskosten gerechnet werden musste. Der Senat hat im Rahmen der Vergleichsverhandlungen auch darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsauffassung - je nach Vermögenslage des Antragstellers - nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin zumindest teilweise Erfolg habe. Der Senat hat mit den Beteiligten Vergleichsverhandlungen nicht geführt, um sich selbst Arbeit zu ersparen, sondern um seinen gesetzlichen Auftrag gemäß § 278 Abs. 1 ZPO zu erfüllen. Es bestand keine Möglichkeit, entgegen Art. 170 Abs. 1 S. 1 GVG die Öffentlichkeit zuzulassen, weil die Antragsgegnervertreterin dem nach Erörterung zu Beginn der mündlichen Verhandlung widersprochen hatte. Die Behauptung, der Senat habe nach Zugang des Schriftsatzes des Antragstellervertreters weitere Akten beim Amtsgericht Neumarkt angefordert, ist unzutreffend. Nachdem der Senat sämtliche Akten nach Vergleichsabschluss an das Amtsgericht zurückgeleitet hatte, sind nach Eingang des Anfechtungsschriftsatzes lediglich erneut die Akten im Verfahren 7 UF 1276/16 bei dem Amtsgericht Neumarkt angefordert worden.
4.5. Der Vergleich ist auch nicht gemäß § 779 BGB unwirksam. Die Voraussetzungen einer Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB sind nicht dargelegt. Hinsichtlich der wenigen unstreitigen Grundlagen der Vereinbarung hat sich weder nach dem Vorbringen der Beteiligten noch sonst ersichtlich etwas Neues ergeben. Insbesondere die Behauptung der drohenden Insolvenzen des Antragstellers ist gerade nicht als feststehende Tatsache Grundlage des Vergleichs geworden.
4.6. Der Vergleich ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, § 138 BGB. Zunächst kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Prozessvergleich gemäß § 138 Abs. 1 und 2 BGB sittenwidrig ist, regelmäßig nicht auf eine Gegenüberstellung der Vertragspflichten und der materiellen Lage, sondern darauf an, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Vergleichs eingeschätzt haben und in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind und zur Bereinigung des Streitfalls gegenseitig nachgegeben haben (vgl. BGH NJW 1964, 1787). Im Allgemeinen verbietet es sich, einen Vergleich, selbst wenn ihn der begünstige Beteiligte mit nicht zu billigenden Mitteln herbeigeführt hat, als sittenwidrig zu behandeln, wenn er seinem Inhalt nach aus der Sicht beider Beteiligter bei Vertragsabschluss als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls erschien (vgl. BGHZ 1951, 141). Umstände, weshalb es dennoch gerechtfertigt sein sollte, den Vergleich vom 10.5.2017 als sittenwidrig zu bewerten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich grundsätzlich die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für die Zeit nach einer Ehe als gesetzliche Verpflichtung darstellt, welche einer Kontrolle nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes zum Abschluss von Eheverträgen oder Scheidungsvereinbarungen unterliegt. In Anbetracht der langen Ehedauer, des Umstandes, dass aus der Ehe vier Kinder hervorgegangen sind, welche zumindest zeitweise von der Antragsgegnerin versorgt und betreut wurden, erscheint es auch unter Berücksichtigung des zum 01.01.2008 reformierten Unterhaltsrechts und des auf der Seite der Antragsgegnerin zu berücksichtigenden Vertrauensschutzes nicht ansatzweise sittenwidrig, dass der Antragsteller dem Grunde nach die Verpflichtung zur Zahlung weiteren Unterhalts übernommen hat.
Eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt kann allerdings auch für den Unterhaltsschuldner im Einzelfall sittenwidrig und damit nicht bindend sein, wenn er durch die Erfüllung der Verpflichtung sein eigenes Existenzminimum nicht sicherstellen könnte (vgl. BGH NJW 2009, 842). Diese Voraussetzungen sind von dem Antragsteller jedoch weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass hier nicht nur auf die aktuelle wirtschaftliche Lage des Antragstellers abgestellt werden könnte, weil er sich in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtungen in letzter Zeit wesentlicher Vermögensgegenstände durch Übertragung auf einen Sohn begeben hat. Gegen eine drohende Überschuldung der N… G… KG spricht nicht zuletzt das Vorbringen des Antragstellers, er habe seinem Sohn nicht weitere Anteile an der Firma auf einmal übertragen können, weil dieser sonst zu hohe Schenkungssteuer hätte bezahlen müssen. Dieses Vorbringen ist eindeutiges Indiz für die erhebliche Werthaltigkeit der Firma, deren vollen wirtschaftlichen Wert sich der Antragsteller unterhaltsrechtlich zurechnen lassen müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten für das erfolglos gebliebene Anfechtungsverfahren aufzuerlegen.
Der Verfahrenswert richtet sich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge (BGH Beschluss vom 19.9.2012 - V ZB 56/12, Beck RS 2012, 21655).
Der Verfahrenswert für die ursprünglich im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge beträgt gemäß §§ 40, 51 Abs. 1 FamGKG 39.677,56 € (3.052,12 € x 13).
Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt, weil die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vorliegen.