Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. Aug. 2018 - 11 W 556/18

published on 02/08/2018 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. Aug. 2018 - 11 W 556/18
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Amtsgericht Nürnberg, UR III 6/18, 21/02/2018
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerden der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 21. Februar 2018 werden zurückgewiesen.

II. Die Betroffenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt

Gründe

Die Betroffene zu 1) wurde am 5. November 1989 in D… geboren und zunächst mit dem Vornamen S… und dem Geburtsnamen H… in das Geburtenbuch des dortigen Standesamts eingetragen. Am 14. Dezember 2013 fand in Nürnberg die Heirat mit Frau … von E… (Betroffene zu 2) statt. Als Familienname wurde H… bestimmt.

Mit Beschluss vom 13. September 2016 stellte das Amtsgericht Nürnberg fest, dass die Betroffene dem weiblichen Geschlecht zugehört und den Vornamen N… führt. Am 22. September stellte das Standesamt D… darauf eine neue Geburtsurkunde aus, die nur den neuen Vornamen N… auswies. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 beantragten die Eheleute, die Eheurkunde 2245/2013 so auszustellen, das der frühere männliche Vorname nicht ersichtlich ist. Das Standesamt Nürnberg wies diesen Antrag mit Bescheid vom 9. Januar 2018 unter Verweis auf § 55 Abs. 1 Nr. 2 und § 57 Satz 1 Nr. 1 PStG zurück.

Darauf haben die Betroffenen beim Amtsgericht Nürnberg beantragt, im Hinblick auf das in § 5 Abs. 1 TSG normierte Offenbarungsverbot das Standesamt zur Ausstellung einer Heiratsurkunde mit dem gewünschten Inhalt anzuweisen. Das Standesamt Nürnberg ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Vorschriften ließen die Ausstellung in der gewünschten Form nicht zu. Das Offenbarungsverbot sei ohnehin nicht durchzuhalten, da auch eine Eheurkunde für zwei Frauen Rückschlüsse nahelege, wenn sie aus dem Jahr 2013 stammt.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2018, auf den Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Nürnberg den Antrag zurückgewiesen, weil die Vorschriften des Personenstandsrechts zu beachten seien. Sie würden nicht von § 5 TSG verdrängt, der nicht ausnahmslos gelte. Gegen diesen ihnen am 27. Februar 2018 zugestellten Beschluss haben die Betroffenen mit Schreiben vom 15. März, beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen am 17. März 2018 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 19. März 2018 der Beschwerde der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Senat vorgelegt.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels wiederholen und vertiefen sie ihre Ausführungen zur Bedeutung des Offenbarungsverbots. Niemand habe ein Interesse, aus einer Eheurkunde Informationen über frühere, jetzt nicht mehr gültige Vornamen zu erhalten. Ehen unter gleichgeschlechtlichen Partnern habe es bei Transsexuellen aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon vor 2017 gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

Standesamt und Standesamtsaufsicht N… haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Richtigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts ergibt sich zunächst zwanglos aus dem Wortlaut des Personenstandsgesetzes (PStG) und der dazu erlassenen Verordnung (PStV).

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 PStG stellt das Standesamt aus dem Eheregister Eheurkunden aus. Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG werden in die Eheurkunde sowohl die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung wie auch die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen aufgenommen. Das korrespondiert mit § 15 Abs. 1 Nrn. 2, 3 PStG, der u. a. die Eintragung der vor und nach der Eheschließung geführten Vornamen im Eheregister vorschreibt. Dieser Vorgabe, ggf. zwei verschiedene Vor- und Familiennamen in die Eheurkunde aufzunehmen, entspricht das als Anlage 6 zur PStV für die Ausstellung der Eheurkunde vorgesehene Formular, das nach § 48 Abs. 1 PStV verbindlich zu verwenden ist (Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 4. Aufl. § 55 Rn 10). Dieses Formular sieht wie das PStG selbst die Eintragung eines Vornamens und eines Vornamens nach der Eheschließung vor. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum PStG erläutert in Nr. 57.2, dass in die Eheurkunde in das Feld „Vorname“ der vor der Eheschließung geführte und in das Feld „Vorname nach der Eheschließung“ der sich zum Zeitpunkt der Urkundenausstellung ergebende Name einzutragen sind.

Die Beschwerdeführer machen allerdings zu Recht geltend, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (TSG) schreibe vor, dass die Vornamen, die zur Zeit der Entscheidung über die Namensänderung geführt wurden, ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart werden dürfen, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Ihnen ist auch zuzugeben, dass die Ausstellung der Eheurkunde in der vorgeschriebenen Form zumindest ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes beeinträchtigt. Diese in § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG vorgesehene Beeinträchtigung ist aber durch den bei diesem Grundrecht vorgesehenen Gesetzesvorbehalt gedeckt.

Nach Überzeugung des Senats ergibt sich aus der Regelung in § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG, dass der Gesetzgeber dem Grundsatz der Wahrheit von Eintragungen in Personenstandsurkunden den Vorrang vor dem Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG eingeräumt hat. Das PStG vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) ist gegenüber dem TSG vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) das jüngere und das speziellere Gesetz und hat daher schon nach allgemeinen Grundsätzen zur Geltung von Gesetzen (lex posterior derogat legi priori, lec specialis derogat legi generali) Vorrang vor diesem. Beide Gesetze wurden zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), ohne dass der Gesetzgeber Anlass gesehen hätte, das Konkurrenzverhältnis der beiden Normen aufzulösen. Der Gesetzgeber änderte weder § 57 PStG noch § 5 TSG. Auch das Formular (Anlage 6 zur PStV) blieb unverändert (Gaaz/Bornhofen, a.a.O. § 57 Rn 5).

Selbst wenn man § 57 Abs. 1 Nr. 2 PStG nicht schon aus den vorgenannten Gründen den Vorrang zugestehen wollte, müsste man im Hinblick auf die gesetzgeberische Entscheidung zumindest das Vorliegen besonderer Gründe des öffentlichen Interesses im Sinne der in § 5 Abs. 1 TSG vorbehaltenen Ausnahme bejahen. Auch wenn Ausnahmen schon im Allgemeinen und die hier in Rede stehende im Besonderen eng ausgelegt werden müssen, weil das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in besonderer Weise tangiert ist (Nomos-BR/Augstein, TSG, § 5 Rn 1), ist doch die Entscheidung des Gesetzgebers des PStG zu respektieren. Die Lage ist hier wegen dieser Entscheidung anders als bei sonstigen Zeugnissen privater und öffentlicher Stellen, die nach der Rechtsprechung neu ausgestellt werden müssen, um Transsexuelle nicht zur Offenlegung ihrer Vergangenheit bei jeder Bewerbung zu zwingen (LAG Hamm NZA-RR 1999, 455; Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. § 5 Rn 1; Augstein, a. a. O. Rn 2 unter Hinweis auf entsprechende ministerielle Erlasse und vor allem auf Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG).

Die Beeinträchtigung des Grundrechts der Beschwerdeführerinnen wird wesentlich dadurch gemildert, dass nach § 63 Abs. 2 PStG nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten eine Personenstandsurkunde aus dem Eheeintrag erteilt werden darf. Die Offenbarung erfolgt - objektiv betrachtet - nur mit ihrer Zustimmung, auch wenn es Konstellationen geben mag, in denen sie zur Vorlage einer Eheurkunde und damit zu dieser Zustimmung aus besonderen Gründen gezwungen sind.

Der Senat schließt sich einer Entscheidung des OLG Rostock vom 2. Mai 2017 (FamRZ 2017, 1340) an, das in einem vergleichbaren Fall ebenfalls entschieden hat, dass es keinen Anspruch auf Ausstellung einer Eheurkunde gebe, die bereits für den Zeitpunkt der Eheschließung den später aufgrund einer Entscheidung nach dem TSG angenommenen Vornamen gebe. Dem Offenbarungsverbot komme kein Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Register- und Urkundenwahrheit des Personenstandsrechts zu. Auch wenn die Eheurkunde wie gewünscht ausgestellt werde, könne sie Anlass zu Nachfragen bieten, etwa weil die sonst vorhandenen Leittexte Ehemann/Ehefrau fehlten (in diesem Sinne schon Kraus, StAZ 2011, 377).

Das Offenbarungsverbot ist ohnehin nicht lückenlos durchzuhalten. Auch die Rechtsprechung zu anderen öffentlichen Registern gibt dem Grundsatz der Registerwahrheit den Vorrang gegenüber dem Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG. So bleiben im Handelsregister die früheren Vornamen von Gesellschaftern unverändert eingetragen (BGH DNotZ 2015, 780; OLG Schleswig, FamRB 2014, 340 m. Anm. Heinemann). Gleiches gilt für das Grundbuch (KG vom 8. März 2018 – 1 W 439/17). Dem öffentlichen Interesse an Richtigkeit und Vollständigkeit der öffentlichen Register wird der Vorrang vor dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. § 5 Abs. 1 TSG eingeräumt (in diesem Sinne auch OLG Frankfurt zu einem Antrag auf Löschung des ursprünglichen Vornamens im Geburtenregister, StAZ 2016, 45 ff.). Die zu Gunsten des Offenbarungsverbots ergangene Entscheidung des AG Nürnberg vom 8. Februar 2005 (BeckRS 2005,18677) betraf die Ausstellung einer mittlerweile gesetzlich nicht mehr vorgesehenen Abstammungsurkunde und musste sich nicht mit einer gesetzlichen Regelung auseinandersetzen, die die Eintragung des zum Geburtszeitpunkt geführten Namens anordnete. Sie ist vereinzelt geblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die streitentscheidende Frage bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Annotations

(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

1.
aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
2.
aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
3.
aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
4.
aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
5.
aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
6.
aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.

(2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.

(1) In die Eheurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
2.
Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
3.
Ort und Tag der Eheschließung.
In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ sind anzugeben
1.
die Auflösung der Ehe,
2.
das Nichtbestehen der Ehe,
3.
die Nichtigerklärung der Ehe,
4.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
5.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

1.
aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
2.
aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
3.
aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
4.
aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
5.
aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
6.
aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.

(2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.

(1) In die Eheurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
2.
Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
3.
Ort und Tag der Eheschließung.
In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ sind anzugeben
1.
die Auflösung der Ehe,
2.
das Nichtbestehen der Ehe,
3.
die Nichtigerklärung der Ehe,
4.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
5.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.

(1) Das Standesamt hat für die nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9 im Format DIN A4 zu verwenden. Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.

(2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Gesetzes nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkundenformular auch das entsprechende Angabenfeld.

(3) In den beglaubigten Registerausdruck sind die Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen. Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung ist nur dann in den Registerausdruck aufzunehmen, wenn die Person, auf die sich der Geburtseintrag bezieht, dies verlangt.

(4) Das Papier der Urkunden muss mindestens den Qualitätsanforderungen nach DIN 19307 – ASM 80 entsprechen. Schreibmittel müssen eine ständige Lesbarkeit sowie eine höchstmögliche Sicherheit gegen Fälschungsversuche gewährleisten. Für die Herstellung der Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) In die Eheurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
2.
Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
3.
Ort und Tag der Eheschließung.
In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ sind anzugeben
1.
die Auflösung der Ehe,
2.
das Nichtbestehen der Ehe,
3.
die Nichtigerklärung der Ehe,
4.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
5.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) In die Eheurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
2.
Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
3.
Ort und Tag der Eheschließung.
In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ sind anzugeben
1.
die Auflösung der Ehe,
2.
das Nichtbestehen der Ehe,
3.
die Nichtigerklärung der Ehe,
4.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
5.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) In die Eheurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
2.
Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
3.
Ort und Tag der Eheschließung.
In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ sind anzugeben
1.
die Auflösung der Ehe,
2.
das Nichtbestehen der Ehe,
3.
die Nichtigerklärung der Ehe,
4.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
5.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so darf abweichend von § 62 eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person selbst und eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der transsexuellen Person; § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.