Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - XII ZA 41/18

published on 22/05/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - XII ZA 41/18
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Amtsgericht Nürnberg, III 6/18, 21/02/2018
Oberlandesgericht Nürnberg, 11 W 556/18, 02/08/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZA 41/18
vom
22. Mai 2019
in der Personenstandssache
ECLI:DE:BGH:2019:220519BXIIZA41.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. In Anbetracht der zu einer vergleichbaren Frage ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2015 (II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116) sowie des Senatsbeschlusses vom 6. September 2017 (BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 20; vgl. BVerfG Beschluss vom 15. Mai 2018 - 1 BvR 2831/17) ist Verfahrenskostenhilfe auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu bewilligen. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2019 (V ZB 53/18) betrifft das Grundstücksrecht und steht wegen der dort bestehenden Besonderheiten nicht entgegen.
3
Der Senat hegt keine verfassungs- oder konventionsrechtlichen Bedenken gegen die bestehende Gesetzeslage.
Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger

Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 21.02.2018 - UR III 6/18 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 02.08.2018 - 11 W 556/18 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten
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published on 07/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 53/18 vom 7. März 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBV § 21 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1 und 2, § 36; TSG § 5 Abs. 1 Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person ges
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Annotations

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.