Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - XII ZA 41/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 2
- Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. In Anbetracht der zu einer vergleichbaren Frage ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2015 (II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116) sowie des Senatsbeschlusses vom 6. September 2017 (BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 20; vgl. BVerfG Beschluss vom 15. Mai 2018 - 1 BvR 2831/17) ist Verfahrenskostenhilfe auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu bewilligen. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2019 (V ZB 53/18) betrifft das Grundstücksrecht und steht wegen der dort bestehenden Besonderheiten nicht entgegen.
- 3
- Der Senat hegt keine verfassungs- oder konventionsrechtlichen Bedenken gegen die bestehende Gesetzeslage.
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 21.02.2018 - UR III 6/18 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 02.08.2018 - 11 W 556/18 -
Annotations
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.