Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. Juli 2015 - 11 UF 88/15

published on 14/07/2015 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 14. Juli 2015 - 11 UF 88/15
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Amtsgericht Erlangen, 2 F 644/14, 08/12/2014
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Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 11 UF 88/15

Beschluss

vom 14.07.2015

2 F 644/14 AG Erlangen

In der Familiensache

...

gegen

...

Weitere Beteiligte:

1) ...

2) ....

3) ...

wegen Versorgungsausgleich

ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Redel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zorn und den Richter am Oberlandesgericht Kirchmeier folgender Beschluss

1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 08.12.2014 in Nummer 1 dahingehend ergänzt, dass die dort angeordnete Abänderung mit Wirkung vom 01.07.2014 erfolgt.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben beide Ehegatten je zur Hälfte zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Das Familiengericht hat mit Endurteil vom 11.07.1990 die am 29.11.1968 geschlossene Ehe der beteiligten früheren Ehegatten geschieden und ausgehend von einer versorgungsrechtlichen Ehezeit vom 01.11.1968 bis 31.12.1989 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Mit Beschluss vom 27.06.2013 (Az. 1 F 1551/12) wurde die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und dabei unter anderem im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung zugunsten des früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,7477 Entgeltpunkten übertragen. Die früheren Ehegatten waren im Zeitpunkt ihrer Scheidung noch erwerbstätig, im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung bezogen sie beide Rente. Der Abänderungsentscheidung ging eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 22.05.2013 voraus, in der für die Ermittlung des Ehezeitanteils in Höhe von 7,9454 Entgeltpunkten die bezogene Rente nicht herangezogen wurde, weil deren Berechnung „auch rentenrechtliche Zeiten nach dem Ende der Ehezeit zugrunde liegen“.

Mit Schreiben vom 28.05.2014, bei Gericht eingegangen am 30.05.2014 beantragt der Antragsteller die „Neuberechnung des Versorgungsausgleichs aufgrund der nunmehr beschlossenen Mütterrente“. Aus der Ehe sind zwei vor dem 01.01.1992 geborene Kinder hervorgegangen. Auf Anforderung des Amtsgerichts erteilte die Deutsche Rentenversicherung erneut Auskunft und errechnete für die Zeit ab dem 01.07.2015 einen Ehezeitanteil von 11,5205 Entgeltpunkten und einen Ausgleichswert von 5,7603 Entgeltpunkten. Im Beschwerderechtszug wurde ergänzend auch eine neue Auskunft für die Zeit bis zum 30.06.2014 vorgelegt mit einem Ehezeitanteil von 9,5205 Entgeltpunkten.

Auf der Grundlage der Auskunft für die Zeit ab dem 01.07.2014 änderte das Familiengericht die (Abänderungs-)Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit Endbeschluss vom 08.12.2014 hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin erneut ab und übertrug auf das Konto des Antragstellers 5,7603 Entgeltpunkte. Die Wesentlichkeitsgrenzen des § 225 Abs. 1 FamFG seien überschritten. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit wird in der Entscheidung nicht genannt.

Gegen diesen der Antragsgegnerin am 11.12.2014 und der Deutschen Rentenversicherung Bund am 12.12.2014 zugestellten Beschluss wenden sich die Deutsche Rentenversicherung und die Antragsgegnerin mit ihren am 09.01.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerden.

Die Deutsche Rentenversicherung bemängelt, dass in der Entscheidung nicht zwischen den Zeiträumen bis zum 30.06.2014 und ab dem 01.07.2014, an dem das RV-Leistungsverbesserungsgesetz in Kraft getreten sei, unterschieden worden sei, obwohl die Entscheidung gemäß § 226 Abs. 4 FamFG ab dem 01.06.2014 wirksam sei.

Die Antragsgegnerin wies darauf hin, dass der Ausgleichswert von 5,7603 Entgeltpunkten falsch sei, weil sie mit der Mütterrente nur zwei zusätzliche Entgeltpunkte erhalten habe und diese nunmehr vollständig wieder abgeben müsse.

Auf einen Hinweis des Senats teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit, die Erhöhung des Ehezeitanteils beruhe darauf, dass sie ihre Rechtsauffassung geändert habe. Anders als die Auskunft vom 22.05.2013 beruhe die Auskunft vom 19.11.2014 auf der tatsächlich bezogenen Vollrente wegen Alters. Während der Ehezeit seien beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten vorhanden. Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils aus der tatsächlich bezogenen Rente würden hierbei auch nacheheliche Beitragszeiten berücksichtigt. Zudem seien bei den Auskünften aus der tatsächlich bezogenen Rente Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI) berücksichtigt worden.

Die Antragsgegnerin stellt in Frage, ob die Deutsche Rentenversicherung nicht an den Antrag des Antragstellers gebunden sei, der nur eine Abänderung aufgrund der Mütterrente beantragt habe. Auch die Abänderungsklage nach § 323 ZPO eröffne keine Möglichkeit einer freien Neufestsetzung.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11.02.2015, die Abänderung erst ab dem 01.07.2014 vorzunehmen. Er habe nur eine Abänderung aufgrund des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes gewollt. Weil die Auskunft der DRV unvollständig gewesen sei, müsse diese die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Im Übrigen wird auf das schriftliche Beteiligtenvorbringen Bezug genommen.

II. Die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Antragsgegnerin sind zulässig (§§ 58 ff., 63 ff. FamFG).

Aufgrund des seit 2009 durchzuführenden Hin- und Herausgleichs ist eine Teilanfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich möglich (BGH FamRZ 2011, 547, a. A. OLG Dresden, Beschluss vom 01.12.2014, Az. 20 UF 845/14, zitiert nach juris), soweit sich nicht etwa im Hinblick auf § 18 VersAusglG oder § 27 VersAusglG die isolierte Betrachtung eines Anrechts verbietet (Stein in MünchKomm-FamFG, 2. Aufl., § 228 FamFG Rz. 16).

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist im Tenor der Entscheidung des Amtsgerichts ergänzend festzustellen, dass die Abänderungsentscheidung ab dem 01.07.2014 wirkt. Die Abänderungsentscheidung wirkt an sich gemäß § 226 Abs. 4 FamFG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Das ist der Monat des Antragseingangs bei Gericht (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.04.2015, Az.: 13 UF 30/15, zitiert nach juris; OLG Celle, FamRZ 2014, 211 Rn. 43 im juris-Ausdruck; Götsche, in Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsgesetz, 2. Aufl., § 226 FamFG Rn. 18; Stein, a. a. O., § 226 FamFG Rn. 14; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 226 FamFG Rn.9; anderer Ansicht Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 1340). Die Entscheidung wirkt also ab dem 01.06.2015. Es steht einem Abänderungs-Antragsteller aus Sicht des Senats aber frei, von sich aus einen späteren Beginn der Wirkung zu beantragen, weil keine schützenswerten Interessen erkennbar sind, die einer solchen antragsgemäßen Verschiebung der (Rück-)Wirkung entgegenstehen. Der Antragsteller hat von Anfang an erklärt, dass er eine Abänderung aufgrund der Mütterrente begehre und in dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11.02.2015 allein eine Abänderung ab dem 01.07.2014 beantragt (obwohl die ihn begünstigenden Veränderungen auch für den Monat Juni 2014 zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt waren). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung des Senats, ob allein die Änderung der Rechtsauffassung eine Abänderung der Entscheidung für den Juni 2014 rechtfertigen könnte (ablehnend BGH FamRZ 2015, 125).

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist demgegenüber unbegründet. Die Deutsche Rentenversicherung hat ihrer Neuauskunft zutreffend die ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte aus der tatsächlich bezogenen Rente der Antragsgegnerin zugrunde gelegt.

Im Abänderungsverfahren ist, soweit eine wesentliche Wertänderung vorliegt (vgl. unten), eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach §§ 9 bis 19 VersAusglG unter Berücksichtigung sämtlicher in den Versorgungsausgleich einbezogener Anrechte zu erlassen (§ 51 Abs. 1 VersAusglG). Nur unter diesen Voraussetzungen und in diesem Umfang findet eine „Totalrevision“ statt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 88 f., 97), die hinsichtlich der einbezogenen Anrechte - als begrenzte Rechtskraftdurchbrechung - dann auch eine Fehlerkorrektur einschließt (BGH FamRZ 2015, 125 Rn. 16).

Bei der Bewertung der Anrechte ist der Senat auch nicht an den Antrag des Antragstellers gebunden, der nur eine Teilhabe an den zusätzlichen Entgeltpunkten der Mütterrente anstrebt. Der Ausgleich hat vielmehr auch im Abänderungsverfahren auf der Grundlage der korrekt ermittelten Anrechte der Beteiligten zu erfolgen.

Im vorliegenden Verfahren beruht die Erhöhung der Entgeltpunkte auf drei Komponenten, nämlich der sogenannten Mütterrente, der Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt und der Neubewertung der Zuschläge für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten.

Da die Antragsgegnerin am 01.07.2014 bereits Rente bezog, erhielt sie durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zwei zusätzliche (persönliche) Entgeltpunkte (§ 307d SGB VI, hierzu Hauß FamRB 2014, 118; Bachmann/Borth FamRZ 2014, 1329), mit denen auch für sich genommen die relative und absolute Wesentlichkeitsschwelle des § 226 Abs. 1 FamFG überschritten ist (vgl. zu dieser Einschränkung BGH FamRZ 2015, 125 Rn. 15).

Zu einer weiteren erheblichen Erhöhung des Ehezeitanteils führt vor allem die nachträgliche Berücksichtigung der besonderen Wartezeit des § 262 SGB VI (in Verb. mit § 43 Abs. 3 VersAusglG). § 262 SGB VI regelt die Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen vor dem 1.1.1992. Langjährig Versicherte mit 35 Jahren rentenrechtlichen Zeiten erhalten für die Zeit bis zum 31.12.1991 zusätzliche Entgeltpunkte, wenn die im Versicherungsverlauf gespeicherten Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen den Durchschnittswert von 0,0625 Entgeltpunkten unterschreiten (vgl. Körner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 262 SGB VI Rn. 2). Die Antragstellerin erhielt laut Bescheid vom 15.11.2010 (Anlage 3 Seite 5, Bl. 23 d. A.) aufgrund dieser Regelung insgesamt 2,9411 zusätzliche Entgeltpunkte, die gleichmäßig auf die 175 Pflichtbeitragsmonate bis zum 31.12.1991 zu verteilen sind. Ein großer Teil dieser Pflichtbeitragsmonate (ca. 101 Monate) fällt in die versorgungsrechtliche Ehezeit vom 01.11.1968 bis zum 31.12.1989 (die ersten Pflichtbeiträge wurden ab dem 01.09.1964 geleistet). In der Auskunft vom 22.05.2013 wurde dieser Zuschlag nicht mitbewertet, was zu einem um ca. 1,7 Entgeltpunkte niedrigeren Ehezeitanteil führte.

Schließlich bewirkt die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten auch auf der Grundlage der nachehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte eine weitere Erhöhung um ca. 0,3 Entgeltpunkte. Nach § 71 Abs. 1 SGB VI erhalten beitragsfreie Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistungsbewertung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe an Entgeltpunkten so um einen Zuschlag zu erhöhen, dass sich mindestens der Wert ergibt, den diese Zeiten als beitragsfreie Anrechnungszeiten erhalten würden (§ 71 Abs. 2 SGB VI). Für die Ermittlung des Durchschnittswertes ist der belegungsfähige Gesamtzeitraum nach § 72 Abs. 2 SGB VI zu ermitteln. Dieser umfasst (wenigstens) die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor dem Beginn der Ehe (vgl. Weber in MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 43 VersAusglG Rn. 43 ff. sowie die bereits erwähnte Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund). Dieser Gesamtzeitraum wird zugrunde gelegt, wenn die Rente aus der tatsächlich bezogenen Rente ermittelt wird. Demgegenüber stellt das Ende der Ehezeit den Endzeitpunkt für die Ermittlung des Gesamtzeitraums dar, wenn die Rente (wie in der Entscheidung 2013) aus der fiktiven Vollrente wegen Alters ermittelt wird. Bei dieser Berechnung haben also die nachehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte keinen Einfluss auf die Höhe des Ehezeitanteils.

In zwei rechtlichen Hinweisen hat der Senat zunächst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten allein auf die während der Ehezeit erzielten Entgeltpunkte abzustellen. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat für die Bewertung tatsächlich gezahlter Renten nicht mehr fest.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Fragestellung in zwei Entscheidung (FamRZ 2012, 509; FamRZ 2012, 847 mit Anm. Borth) auseinandergesetzt und führt in seiner Entscheidung BGH FamRZ 2012, 847 Rn. 16 ff. zur Bewertung einer Rente im Anwartschaftsstadium aus (Hervorhebung durch den Senat):

„Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist nach § 5 Abs. 2 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken.

§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt insoweit eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). ... Veränderungen, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Ehezeitende eingetreten sind (...).

Unberücksichtigt bleiben hingegen nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz, beruhen (...). Das Ende der Ehezeit bleibt daher als Stichtag maßgebend für die variablen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung, zum Beispiel die erreichte Besoldungs- oder Tarifgruppe, Dienstaltersstufe, Einkommenshöhe sowie die Bemessungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versorgungen (...).

Dem grundsätzlich zu beachtenden Stichtagsprinzip würde es widersprechen, beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI auf der Grundlage nachehelich erzielter Einkommen zu bemessen (...).

... Die rentenrechtliche Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten ist mithin von individuellen nachehelichen Umständen des Versicherten abhängig. Dabei handelt es sich also nicht lediglich um Umstände, die nachehelich auf die individuell erreichte ehezeitliche Versorgung zurückwirken, sondern um nachehezeitliche Veränderungen, die auf der Höhe des nachehelich erzielten Einkommens beruhen und insoweit keinen Bezug zur Ehezeit haben (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 80).

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist bei der Ermittlung der ehezeitlichen Entgeltpunkte für beitragsfreie und betragsgeminderte Zeiten im Wege der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI grundsätzlich von einem Rentenbeginn zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit auszugehen (BT-Drucks. 11/4124 S. 234; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 340). Eine Berücksichtigung individueller nachehelicher Umstände würde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausdrücklich zu Eigen gemacht hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 49), gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verstoßen und zwar unabhängig davon, dass bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ohnehin mit weiteren Veränderungen in der rentenrechtlichen Bewertung beitragsgeminderter Zeiten zu rechnen ist (...).“

Eine Reihe von Autoren schließen sich den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs an, weil bei der Berücksichtigung individueller nachehelicher Einkommensentwicklungen gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verstoßen werde (Holzwarth, in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 43 VersAusglG Rn. 34; Weber, in MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 43 VersAusglG Rn. 54) und sich die unmittelbare Bewertung gesetzlicher Rentenanrechte nur noch schwerlich rechtfertigen lasse, wenn die Zuordnung von Entgeltpunkten in der Ehezeit von nachehelichen Entwicklungen abhänge (Erman/Norpoth, BGB, 14. Aufl., § 43 VersAusglG Rn. 23). Wick (in: Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl, Rn. 231) verneint den Bezug zur Ehezeit. Die Deutsche Rentenversicherung ging bei ihrer Auskunft aus dem Jahr 2013 offenbar von der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auch in den Fällen aus, in denen eine Regelaltersrente zwar zum Zeitpunkt der familiengerichtlichen Entscheidung gezahlt wurde, diese jedoch erst nach Ende der Ehezeit begonnen hat (vgl. Rehbein, jurisPR-FamR 9/2012 Anm. 7 sowie die Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung in: Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 11. Aufl., § 39 VersAusglG Nr. 4.2, § 41 VersAusglG Nr. 4.2).

Die dem neuen Recht zugrunde liegende und auch vom Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2014, 1259 Rn. 44 ff. mit Anm. Borth) zwischenzeitlich akzeptierte Trennung der Versorgungsschicksale mit der durchgeführten Teilung unter gleichzeitiger Betonung des Versicherungsprinzips kann auch aus Sicht des Senats bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nicht unbeachtet bleiben. Das Bundesverfassungsgericht führt aus: „Mit der Begründung eines entsprechenden Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person, das nunmehr von dem Anrecht des Ausgleichspflichtigen getrennt und von dessen Versicherungsbiografie unabhängig ist und sich stattdessen auf die Person und Lebenszeit des Ausgleichsberechtigten als selbstständiges Versicherungsrisiko bezieht, hat die Kürzung diesen Zweck erfüllt. Darauf, ob die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht im Einzelfall tatsächlich im statistisch erwartbaren Umfang eine Versorgung bezieht, kommt es damit nicht mehr an.“ Das Stichtagsprinzip ist eben nicht mehr nur notwendige Folge des Scheidungsverbunds (so z. B. noch BGH FamRZ 1988, 1148 Rn. 14 f.), sondern eine bewusste, etwa in § 32 VersAusglG zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Trennung der Versorgungsschicksale. Der Bundesgerichtshof weist deshalb zu Recht darauf hin, dass - jedenfalls in der Regel - individuelle nacheheliche Umstände keinen Einfluss auf die (nach § 43 Abs. 1 VersAusglG durchzuführende) unmittelbare Bewertung der Anrechte haben können.

Sowohl Borth (in seiner Anm. und in: Versorgungsausgleich, 7. Aufl, Rn. 364) als auch Bergner (NJW 2012, 1330, 1332) weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass das Kriterium der „individuellen nachehelichen Umstände“ auch vom Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen nicht stringent angewandt wurde. So lägen bei der nachehezeitlich auf Antrag erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (BGH FamRZ 1989, 1058) oder beim nachehezeitlichem vorzeitigen Versorgungsbezug wegen Dienstunfähigkeit (BGH FamRZ 1991, 1415; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 35; anders für die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags BGH FamRZ 2012, 769; FamRZ 2012, 851, 852 - hier fehlt es am Bezug zur Ehezeit) individuelle nacheheliche Umstände vor, die aber gleichwohl nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen waren. Auch die Gesetzesbegründung nennt als „typischen Fall“ der Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG den Eintritt der Dienstunfähigkeit nach dem Ende der Ehezeit (BT-Drs. 16/10144 S. 49). Nicht zu berücksichtigen sei die übliche Wertentwicklung des Anrechts, etwa durch zwischenzeitlich erfolgte Anpassungen der Bemessungsgrundlagen für die Anwartschaft, also die Dynamik, die dem jeweiligen Anrecht innewohne. Gleiches gelte für nachehezeitliche Veränderungen, die keinen Bezug zur Ehezeit hätten, wie etwa spätere Beförderungen (BT-Drs. 16/10144 S, 49). Bergner (a. a. O.) sieht das genannte Kriterium des „Bezugs zur Ehezeit“ (von ihm als „Sachbezug zur Ehezeit“ bezeichnet) als maßgebendes Kriterium an und weist zutreffend darauf hin, dass in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 16/10144 S. 77) bei der Gesamtleistungsbewertung - allerdings erst im nachfolgenden Absatz - auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG abgestellt werde. Da ein Sachbezug zur Ehezeit vorliege und nur so die Halbteilung der Anrechte im Versorgungsfall gewährleistet wäre (so auch Rehbein, in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2. Aufl., § 43 VersAusglG Rn. 11), müsse die nacheheliche Entwicklung bei der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt werden (zustimmend Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 43 VersAusglG Rn. 8). Im Übrigen ist das Argument Bergners (a. a. O. S. 1332), nach der Konzeption des 1. EheRG müsse der auf die Ehejahre entfallende Rentenbetrag zusammen mit dem Ehebetrag, der auf den außerhalb der Ehe liegenden Zeitraum beruhe, so hoch sein wie die aus allen Zeiten berechnete Rente, nicht von der Hand zu weisen. Diese Voraussetzung wird aber nur bei einer Berechnung aus der tatsächlich bezogenen Rente erfüllt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in ihrer Stellungnahme vom 12.05.2015 für tatsächlich gezahlte Renten ebenfalls diese Auffassung vertreten und mitgeteilt, die Auskunftserteilung aus der tatsächlich erzielten Rente erscheine aus Sicht der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sachgerecht, da die Belegungsdichte nachehelicher rentenrechtlicher Zeiten einen direkten Einfluss auf die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten innerhalb der Ehezeit habe.

Auch der Senat teilt die Auffassung, dass die Konturen des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG unscharf sind. Wenn neben dem unmittelbaren Bezug zur Ehezeit (vgl. etwa BGH FamRZ 2011, 1124 Rn. 15) zusätzlich auf „individuelle nacheheliche Umstände“ als Ausschlusskriterium abgestellt würde, müsste auch die nach dem Stichtag eintretende Dienstunfähigkeit unberücksichtigt bleiben, die in der Gesetzesbegründung aber gerade als „typischer Fall“ bezeichnet wird (und der aufgrund der Änderung des Zeit/Zeit-Verhältnisses auch ein Sachbezug zur Ehezeit zukommt). Das ergänzende Ausschlusskriterium der „individuellen nachehelichen Umstände“ schränkt die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 FamFG also bei allgemeiner Anwendung über Gebühr ein, vom Bundesgerichtshof wurde sie aber auch nur auf die variablen Bemessungsgrundlagen der Versorgung angewandt, deren Höhe sich durch das nachehelich erzielte Einkommen ändert.

Vor allem aber sieht der Senat, dass die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf laufende Renten angesichts der Regelung des § 262 SGB VI zu nicht mehr vertretbaren Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz führen würde.

Wie bereits ausgeführt hat die Gewährung von Mindestentgeltpunkten nach § 262 SGB VI zwei Voraussetzungen, nämlich zum einen einer besonderen Wartezeit von 35 Jahren und zum anderen dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen vollwertigen Pflichtbeiträgen bis zum Rentenbeginn.

Die Erfüllung dieser Wartezeit stellt nach Ansicht des Senats einen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 FamFG nachträglich zu berücksichtigenden Umstand dar (ebenso: Holzwarth, a. a. O. Rn. 36; Wick, a. a. O. Rn. 236; ähnlich Norpoth a. a. O.). Der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung solcher besonderer Wartezeiten in § 43 Abs. 3 VersAusglG zwar geregelt, ohne die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG explizit zu klären; auch die Gesetzesbegründung enthält insoweit keine Klärung (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 81 „... werterhöhend zu berücksichtigen..., wenn sie im nach § 5 Abs. 2 VersAusglG maßgeblichen Zeitpunkt bereits erfüllt sind“). Die Erfüllung restlicher zeitlicher Voraussetzungen für eine Versorgung gehört aber (allgemein) zu den Veränderungen, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu beachten sind (vgl. Wick, a. a. O. Rn. 236). Der (Sach-)Bezug zur Ehezeit liegt bei diesen zusätzlichen Entgeltpunkten unzweifelhaft vor, für sie muss deshalb dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang (vor dem Stichtagsprinzip) eingeräumt werden.

In ihrer bereits genannten Stellungnahme weist die Deutsche Rentenversicherung Bund zutreffend darauf hin, dass auch bei Anwendung dieser Norm zu klären sei, ob die nachehelich erworbenen Entgeltpunkte bei dem zu berechnenden Durchschnittswert an Entgeltpunkten zu berücksichtigen seien. Würden nun für die Ermittlung der Mindestentgeltpunkte ausschließlich die bis zum Ehezeitende zurückgelegten vollwertigen Pflichtbeiträge zugrunde gelegt, ergäbe sich (wie bei der obigen Gesamtleistungsbewertung) ein fiktiver Durchschnittswert, der sich in der tatsächlichen Rentenberechnung nicht widerspiegele. Im Extremfall könne die Außerachtlassung der nachehelichen rentenrechtlichen Zeiten sogar dazu führen, dass der Durchschnittswert aus den vollwertigen Pflichtbeiträgen bis zum Ehezeitende 0,0625 Entgeltpunkte (pro Monat) erreiche und Mindestentgeltpunkte gar nicht zu berücksichtigen wären. Denkbar wäre auch, dass bis zum Rentenbeginn der genannte Durchschnittswert erreicht werde, aber zum Ehezeitende noch unterschritten wurde. Es müssten dann zusätzliche Entgeltpunkte berücksichtigt werden, die in der tatsächlich gezahlten Rente nicht vorhanden seien. Es ergäbe sich ein Ausgleich, der gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen könne.

Der Senat teilt diese Auffassung. Die Berücksichtigung fiktiver, bei der tatsächlich gezahlten Rente gar nicht mehr zu berücksichtigender Rentenbestandteile birgt die Gefahr einer erheblichen, aus Sicht des Senats nicht mehr vertretbaren Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Die variablen Bemessungsgrundlagen der gesetzlichen Rente führen bei Anwendung des § 262 SGB VI dabei nicht nur mittelbar zu einer Werterhöhung oder -absenkung, sondern können den Zuschlag nach § 262 SGB VI sogar ganz entfallen lassen.

Für tatsächlich bezahlte Renten wird man deshalb dem Halbteilungsgrundsatz nur gerecht, wenn man die nachehezeitlichen Beiträge sowohl bei der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 1 SGB VI als auch bei Durchschnittsbewertung nach § 262 SGB VI berücksichtigt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Zwar ist die Beschwerde der Antragsgegnerin „ohne Erfolg“ geblieben, weshalb gemäß § 84 FamFG auch ihre alleinige Kostenlast in Betracht käme. Der Senat hat aber berücksichtigt, dass es sich um eine schwierige Rechtsfrage handelte (vgl. hierzu Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 84 FamFG Rn. 4), deren Klärung im Interesse beider Ehegatten lag. Eine Auferlegung der Kosten auf die Deutsche Rentenversicherung Bund scheidet demgegenüber aus. Sie hat im vorliegenden Abänderungsverfahren - entgegen der Darstellung des Antragstellers - keine falsche oder unvollständige Auskunft erteilt.

IV. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

V. Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage, wie der Ausgleichswert von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim tatsächlichen Rentenbezug zu bestimmen ist, zugelassen.

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Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 11 UF 88/15 Beschluss vom 14.07.2015 2 F 644/14 AG Erlangen In der Familiensache ... gegen ... Weitere Beteiligte: 1) ... 2) .... 3) ...
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Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 11 UF 88/15 Beschluss vom 14.07.2015 2 F 644/14 AG Erlangen In der Familiensache ... gegen ... Weitere Beteiligte: 1) ... 2) .... 3) ...
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Annotations

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.

(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.

(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.

(2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum

1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2.
Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.

(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit

1.
beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, und
2.
Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.

(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.

(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.

(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.

(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.