Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 16. Jan. 2014 - 1 Ws 471/13
Gericht
Principles
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten K. wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 5. September 2013 aufgehoben.
2. Die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Regensburg - Große Jugendkammer - vom 23. Mai 2006 verhängten Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird zum 30. April 2014 für erledigt erklärt.
3. Die Dauer der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht wird auf fünf Jahre bestimmt.
4. Die Ausgestaltung der Führungsaufsicht wird der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg übertragen.
5. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Untergebrachten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Durch Urteil des Landgerichts Regensburg - Große Jugendkammer - vom 23. Mai 2006 wurde der Untergebrachte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Der Missbrauch hatte darin bestanden, dass der Untergebrachte bei einem sechsjährigen Jungen für zwei bis drei Minuten Oralverkehr ausgeübt und danach versucht hatte, mit einem Finger in den Anus des Kindes einzudringen, was nur zum Teil gelungen war; das Kind hatte dabei Schmerzen empfunden. Tatauslöser war gewesen, dass sich der Junge die Hosen heruntergezogen hatte, um sich auszuziehen. Der Untergebrachte hatte auf Bitten der Mutter, einer Bekannten, auf den Jungen aufgepasst. - Die kinderpornografischen Schriften hatten in 47 Fotos von Kindern bestanden, die Oralverkehr ausüben oder die Geschlechtsteile anderer oder die eigenen anfassen.
Am Tag nach dem Missbrauch, das heißt am 28. Januar 2006, wurde der Untergebrachte inhaftiert. Seit dem 13. Februar 2006 ist er im Bezirksklinikum R. untergebracht.
Der angefochtene Beschluss ist die jüngste Entscheidung, die es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären. Er stützt sich auf eine Stellungnahme des Bezirksklinikums R. vom 9. August 2013 und auf ein Gutachten der Sachverständigen Dr L. vom 8. August 2012. Die Diagnose lautet jeweils auf paranoide Schizophrenie (Bezirksklinikum: ICD-10 F 20.0; Dr. L.; ICD-10 F 20.5) und Pädophilie (ICD-10 F 65.4).
Die Stellungnahme des Bezirksklinikums kommt zu dem Ergebnis, dass der psychopathologische Zustand des Untergebrachten derzeit stabil sei und dass er „den Belastungen des Lebensalltags ausreichend Widerstand leisten kann“. Der Untergebrachte strebe eine Entlassung in eine offene Übergangseinrichtung für psychisch Kranke an und erkenne die Notwendigkeit, über einen längeren Zeitraum therapeutisch begleitet zu werden. Es könne aber nicht mit ausreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Daraus schließt die angefochtene Entscheidung, dass eine ausreichende therapeutische Abmilderung des Rückfallrisikos noch nicht habe erreicht werden können und dass daher weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten des Untergebrachten zu erwarten seien.
Die sofortige Beschwerde rügt, dass die Strafvollstreckungskammer kein neues Sachverständigengutachten eingeholt hat. Der Stellungnahme des Bezirksklinikums sei nicht zu entnehmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Straftaten von dem Untergebrachten in Freiheit drohten. Es sei nicht ersichtlich, welche konkrete Gefahr von dem Untergebrachten ausgehe. Jedenfalls sei eine weitere Unterbringung nicht mehr vertretbar, weil der Untergebrachte schon über sieben Jahre und damit dreimal so lange im Freiheitsentzug sitze, wie seine Freiheitsstrafe gedauert hätte. Außerdem sei er erst im Alter von 35 Jahren straffällig geworden und habe es sich insgesamt um minder schwere Taten gehandelt.
Die Generalstaatsanwaltschaft schließt sich den Gründen des angefochtenen Beschlusses an und beantragt, die sofortige Beschwerde kostenfällig als unbegründet zu verwerfen. Der Untergebrachte hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht, und begründet.
Der angefochtene Beschluss beruht zwar auf einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage (unten 1). Auch leidet der Untergebrachte an einer psychischen Krankheit im Sinne der §§ 20, 21 StGB (unten 2 a) und können Taten von der Art der Anlasstaten erheblich sein im Sinne der §§ 63, 67d Absatz 2 StGB (unten 2 b). Jedoch ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Untergebrachte außerhalb eines psychiatrischen Krankenhauses erneut solche erheblichen Taten beginge (unten 2 c). Auch würde seine Unterbringung ohnehin ab dem 1. Mai 2014 aufgrund ihrer Dauer unverhältnismäßig sein (unten 3). Bei einer solchen Konkurrenz von Bewährungs- und Erledigungsgrund hat letzterer Vorrang (unten 4).
1. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer beruht auf einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage und wird damit dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gerecht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12
2. Zwar leidet der Untergebrachte unter einer psychischen Krankheit im Sinne der §§ 20, 21 StGB und können Taten von der Art seiner Anlasstaten erheblich sein im Sinne der §§ 63, 67d Absatz 2 StGB. Jedoch sind von dem Untergebrachten außerhalb eines psychiatrischen Krankenhauses keine solchen erheblichen Taten mehr zu erwarten.
a) Die behandelnden Ärzte im Bezirksklinikum R. sowie die Gutachterin Dr. L. diagnostizieren übereinstimmend und nachvollziehbar eine paranoide Schizophrenie (Bezirksklinikum: ICD-10 F 20.0; Dr. L.: ICD-10 F 20.5) und eine Pädophilie (ICD-10 F 65.4). Diese Diagnose erfüllt das Merkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
b) Soweit man zu prognostizieren hat, welche Straftaten der Untergebrachte außerhalb eines psychiatrischen Krankenhauses begehen könnte, wären dies Taten von der Art der Anlasstaten. Solche Taten können erheblich sein im Sinne der §§ 63, 67d Absatz 2 StGB.
aa) Der Begriff der „rechtswidrigen Taten“ ist in § 67d Absatz 2 unstreitig so zu verstehen wie in § 63 StGB, das heißt im Sinne von erheblichen rechtswidrigen Taten (BVerfGE 70, 297 unter C I 2 b; Fischer StGB, 61. Aufl., § 67d Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Erforderlich ist, dass schwere Störungen des Rechtsfriedens drohen, das heißt solche, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragen (BGH Beschluss vom 22. Februar 2011, 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 271 [272]; Urteil vom 11. August 1998, 1 StR 305/98
bb) Vorliegend kommt in Betracht, dass der Untergebrachte erneut ein Kind in der Art missbraucht, wie es bei der Anlasstat geschehen ist. Ferner ist daran zu denken, dass er sich wieder kinderpornografische Schriften verschafft, vor allem aus dem Internet.
Der sexuelle Missbrauch eines Kindes gehört grundsätzlich zu den gewichtigeren Straftaten. Erst recht gilt dies für die Qualifikation des § 176a StGB (vgl. BVerfG Beschluss vom 29. Oktober 2013, 2 BvR 1119/12, Rn. 19). Da es sich um einen Verbrechenstatbestand handelt, sind nur ausnahmsweise tatbestandsmäßige Handlungen denkbar, die nicht mehr der (mindestens) mittleren Kriminalität zuzurechnen wären. Der vorliegende Fall bietet keinen hinreichenden Grund für eine solche Ausnahme. Entsprechendes gilt hinsichtlich solcher Handlungen, die als neue Taten des Untergebrachten in Betracht kämen.
Ein erneuter Besitz kinderpornografischer Schriften hingegen wäre noch nicht der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Schon der zugehörige Strafrahmen des § 184b Absatz 4 StGB reicht nur bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Für die Anlasstat wurde sogar nur eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt. Dafür dürfte auch eine Rolle gespielt haben, dass die Abbildungen nicht die - in dem denkbaren Spektrum - schlimmstmöglichen Motive hatten (vgl. oben I). Es gibt keine Hinweise darauf, dass neue Taten voraussichtlich unter deutlich strafschärfenden Bedingungen begangen würden. Auch sonst sind keine Gesichtspunkte zu erkennen, die es rechtfertigten, die vorstellbaren Taten bei einer wertenden Betrachtung bereits der mittleren Kriminalität zuzuschlagen.
c) Für den sexuellen Missbrauch von Kindern fehlt es daran, dass einschlägige Taten im Sinne der § 63, § 67d Absatz 2 StGB zu erwarten wären.
Für dieses Erfordernis verlangt der Bundesgerichtshof eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ (BGH Beschluss vom 22. Februar 2011, 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 271 [272]; Beschluss vom 31. Oktober 1989, 5 StR 496/89
Vorliegend bieten weder das Gutachten der Sachverständigen Dr. L. noch die Stellungnahme des Bezirksklinikums R. eine hinreichende Tatsachengrundlage dafür anzunehmen, dass von dem Untergebrachten außerhalb des Maßregelvollzugs Missbrauchstaten nach Art der Anlasstat in einem höheren Grade wahrscheinlich wären. Zwar besteht kein Zweifel daran, dass der Untergebrachte an den psychischen Krankheiten leidet, die ihm Gutachten und Stellungnahme diagnostizieren. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass diese Krankheiten weiterer Behandlung bedürfen. Und sehr gut möglich erscheint, dass auch wieder eine stationäre Behandlung sinnvoll wird. Das alles sieht der Untergebrachte indes genauso. Er lässt sich bereits seit zwanzig Jahren freiwillig behandeln, auch stationär: Vor seiner Unterbringung hat er sich nicht weniger als neun Mal in eine stationäre Behandlung begeben. Er nimmt seit jeher zuverlässig die ihm verordneten Psychopharmaka ein trotz der zum Teil beträchtlichen Nebenwirkungen, etwa nächtlicher Inkontinenz. Auch seine pädophilen Neigungen hat der Untergebrachte nie verleugnet. Vielmehr hat er sie seinem Therapeuten lange vor der Anlasstat gestanden in der Hoffnung, sie therapeutisch bewältigen und unter Kontrolle bekommen zu können. Insgesamt bietet der Untergebrachte das Bild eines unter sich selbst leidenden, in hohem Maße krankheitseinsichtigen und therapiemotivierten Menschen. Auch sein Verhalten nach der Anlasstat entspricht diesem Bild: Zwar hat er die Tat nicht von sich aus gestanden, sondern erst, nachdem die Mutter des Kindes Fragen gestellt hatte. Dann indes hat er sich sofort selbst der Polizei gestellt und ein umfassendes Geständnis abgelegt.
Die Tat selbst hat er in einer singulären Situation maximaler Versuchung begangen: Er war abends mit einem Jungen allein, zu dem bereits ein Vertrauens- und Näheverhältnis bestand und der sich dann selbst die Hosen herunterzog. Dass sich der Untergebrachte nie in eine solche Situation hätte begeben dürfen, liegt auf der Hand. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass er dies danach je wieder versucht hätte. Es gibt auch insgesamt keinen Hinweis darauf, dass er sich vor der Anlasstat oder danach je einem Jungen in der Absicht genähert hätte, sexuell übergriffig zu werden. Denkbar ist nach Aktenlage allenfalls, dass er sich erneut kinderpornografische Schriften von der Art verschafft hat, die er schon einmal besessen hatte. Das begründet aber noch nicht die Erwartung, dass er erneut versuchen werde, seine Phantasien in die Tat umzusetzen. Vielmehr zeigen das bisherige Leben und die Krankengeschichte des Untergebrachten, dass bei ihm zwischen Phantasie und Tat eine hohe Hemmschwelle liegt.
Soweit die Stellungnahme des Bezirksklinikums und das Gutachten der Sachverständigen in der postdeliktischen Entwicklung des Untergebrachten „deliktsrelevantes“ Verhalten ausmachen, handelt es sich um vergleichsweise geringfügige Regelverstöße im Rahmen des Behandlungsverhältnisses, die nicht die Gefahr begründen, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs erneut Kinder missbrauchen werde. Ein Beispiel ist der Ausgang auf dem Klinikgelände mit einer nicht genehmigten Begleitperson. Im Übrigen monieren das Gutachten und die Stellungnahme in der postdeliktischen Entwicklung Handlungen und Vorfälle, die im Rahmen der Therapie als Rückschläge und Schwierigkeiten einzustufen sein mögen, die aber ebenfalls nicht geeignet sind, die hinreichend große Erwartung zu begründen, der Untergebrachte werde in der Freiheit erneut Kinder missbrauchen. Auch der Wunsch, einen psychisch kranken Täter zu heilen, rechtfertigt eine Unterbringung nur dann, wenn die Erwartung erheblicher Straftaten von den Feststellungen getragen wird (BGH Beschluss vom 26. Juli 2006, 2 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 338 [339]). Und eine Unterbringung ist nicht schon deshalb rechtens, weil eine psychische Störung fortdauert und behandlungsbedürftig ist (BGH Beschluss vom 18. März 2008, 4 StR 6/08, RuP 2008, 226 Rn. 6).
d) Soweit das Gutachten und die Stellungnahme des Bezirksklinikums Defizite des sozialen Empfangsraums zu bedenken geben, erscheinen sie mittelfristig behebbar. Jedenfalls nach solchen weiteren Bemühungen um Verbesserungen des sozialen Empfangsraums muss die Legalprognose für den Untergebrachten günstig ausfallen. Daher wäre der Maßregelvollzug zum 30. April 2014 zur Bewährung auszusetzen, wenn der weitere Vollzug bei ungünstiger Legalprognose verhältnismäßig bliebe (vgl. zur Bestimmung einer Entlassungsfrist Rissing-van Saan/Peglau Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 67d Rn. 108 mit weiteren Nachweisen). Dies ist allerdings nicht der Fall:
3. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung wäre ohnehin ab dem 1. Mai 2014 unverhältnismäßig (§ 62, § 67d Absatz 6 Satz 1 StGB).
a) Der Grundsatz, dass alle staatlichen Maßnahmen verhältnismäßig zu sein haben, folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG vom 8. Oktober 1985, 2 BvR 1150/80 und 2 BvR 1504/82
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme (BGH BGH Urteil vom 11. August 2011, 4 StR 267/11 Rn. 11; Beschluss vom 22. Februar 2011, 4 StR 635/10
b) Hier ist der Untergebrachte seit dem 13. Februar 2006 ununterbrochen im Maßregelvollzug, das heißt seit sieben Jahren und bald elf Monaten. Diese Frist liegt so erheblich über jener der Freiheitsstrafe, die für die die Anlasstat verhängt worden ist (zwei Jahre und drei Monate), dass die Unterbringung bereits aus diesem Grund als eine langdauernde einzustufen ist. Zu berücksichtigen ist hier bei der nötigen Abwägung ferner, dass die realistisch vorstellbaren neuen Taten des Untergebrachten im breiten Spektrum der Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern von einem mittleren bis unteren Schweregrad wären und insbesondere gewaltfrei blieben. Ferner ist die vergleichsweise niedrige Wahrscheinlichkeit neuer Taten zu berücksichtigen. Ebenfalls zu Buche schlagen die Krankheitseinsicht und Therapiemotivation des Untergebrachten sowie sein Schuldbewusstsein bezüglich der Anlasstat. Soweit der soziale Empfangsraum noch Defizite aufweist, ist bis zum 30. April 2014 Gelegenheit, sie zu beheben.
Ergänzend ist zu bedenken: Unverhältnismäßig wird eine Unterbringung auch dann, sobald sie nicht mehr erforderlich ist, weil andere Maßnahmen ausreichten, um die Gefährlichkeit des Beschuldigten unter die Schwelle des § 63 zu drücken (Grundsatz der Subsidiarität). Als eine solche Maßnahme kommt etwa die Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB in Betracht (BGH Beschluss vom 26. Juni 2007, 5 StR 215/07, NStZ-RR 2007, 300 [301]). Entsprechendes gilt für eine Unterbringung nach Landesrecht. Strafrechtliche Maßnahmen dürfen stets nur das letzte Mittel sein (BGH Urteil vom 4. August 1998, 5 StR 223/98, NStZ-RR 1998, 359 [360]). Für den vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass solche Alternativen hinreichend bedacht worden wären.
4. Obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen (§ 67d Absatz 2 Satz 1 StGB), war sie für erledigt zu erklären (§ 67d Absatz 6 Satz 1 StGB).
Das Gesetz geht davon aus, dass eine Unterbringung unverhältnismäßig sein kann, obwohl ihre Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, das heißt obwohl von dem Untergebrachten in Freiheit krankheitsbedingte und erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Dies ergibt bereits der Wortlaut des § 67d Absatz 6 Satz 1 StGB. Es entspricht auch der allgemeinen Grundrechtsdogmatik. Zudem sieht das Gesetz unterschiedliche Rechtsfolgen vor je nachdem, ob von dem Untergebrachten keine erheblichen Taten mehr zu erwarten sind oder ob seine weitere Unterbringung unverhältnismäßig wäre: In dem ersten Fall ist der Vollzug der Maßregel zur Bewährung auszusetzen, im zweiten ist die Maßregel für erledigt zu erklären.
Aus dieser Systematik folgt indes auch, dass es Fälle geben kann, in denen keine erheblichen Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohten und eine weitere Unterbringung überdies unverhältnismäßig wäre, also auch unverhältnismäßig wäre, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit neue und erhebliche Taten drohten. Der vorliegende Fall ist dafür ein Beispiel. In solchen Fällen konkurrieren zwei Rechtsfolgen: die Aussetzung des Maßregelvollzuges zur Bewährung und ein Für-erledigt-Erklären der Maßregel. Vorrang haben muss dann das Für-erledigt-Erklären. Denn diese Rechtsfolge ist für den Untergebrachten die günstigere, und er kann, wenn er ungefährlich ist, nicht schlechter stehen als mit ungünstiger Legalprognose (bei der ausschließlich die Rechtsfolge des Für-erledigt-Erklärens in Betracht käme). Da vorliegend die Unterbringung ab dem 1. Mai 2014 selbst bei ungünstiger Legalprognose unverhältnismäßig wäre, kann es dem Untergebrachten nicht zum Nachteil gereichen, dass seine Legalprognose ab diesem Zeitpunkt tatsächlich günstig sein wird. Die Unterbringung war daher zum 30. April 2014 für erledigt zu erklären.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf dem Grundsatz, dass die Staatskasse die Kosten trägt, soweit das Gesetz keinen anderen Kostenschuldner benennt. Entsprechendes gilt für die notwendigen Auslagen des Untergebrachten (vgl. Meyer-Goßner StPO, 56. Aufl., § 473 Rn. 2 mit weiterem Nachweis).
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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.
(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.
(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn
- 1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt, - 2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung - a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate, - b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder - 3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes
- 1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder - 2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: - a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), - b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder - c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, - 3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder - 4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1.
staatlichen Aufgaben, - 2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder - 3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und - 2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.