Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 02. Dez. 2016 - 2 Rv 105/16

published on 02/12/2016 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 02. Dez. 2016 - 2 Rv 105/16
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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16. August 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

– soweit der Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verurteilt worden ist,

– im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, Betruges in 2 Fällen, Diebstahls und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 8. Mai 2015 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht kann keinen Bestand haben, da es insoweit an den erforderlichen Feststellungen fehlt. Die Strafkammer hat festgestellt:

3

„Der Angeklagte stand in dem Verfahren zum Aktenzeichen 8 Ls 915 Js 73172/06 nach seiner Haftentlassung am 17. Oktober 2013 und einer Entscheidung des Landgerichts Halle vom 4. November 2010 (7 StVK 511/10) bis zum 11. Juni 2015 unter Führungsaufsicht, was ihm bewusst war. In dem Wissen um die ihm erteilten Weisungen zu Ziffern 4 a), b), d) und e) verstieß er gegen diese beharrlich, indem er sich nicht unverzüglich bei der zuständigen Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle gemeldet hat, den Wechsel des Wohnorts der Führungsaufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer nicht angezeigt, sich bei dem Bewährungshelfer nicht gemeldet und sich nicht mindestens einmal monatlich bei der Suchtberatungsstelle im Diakoniekrankenhaus E. vorgestellt hat. Die Führungsaufsichtsstelle hat Strafantrag gestellt.“

4

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht nicht.

5

Der objektive Tatbestand des § 145a Satz 1 StGB setzt voraus, dass der Angeklagte während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 StGB bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dieser Strafnorm ist, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist. Weisungen, die von vornherein unzulässig oder nicht hinreichend bestimmt sind oder an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellen (§ 68b Abs. 3 StGB), können die Strafbarkeit nach § 145a Satz 1 StGB hingegen nicht begründen. Um eine Überprüfung insoweit zu ermöglichen, muss der Beschluss über die Führungsaufsicht jedenfalls auszugsweise wiedergegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016, 2 StR 512/15, juris). Hieran fehlt es. Das angegriffene Urteil gibt die Weisungen im Einzelnen nicht wieder. Ausführungen zu Bestimmtheit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Weisungen fehlen.

6

Weiterhin sind die Tathandlungen nicht hinreichend dargestellt, denn neben dem Weisungsverstoß ist Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 145a StGB, dass der Täter durch den Verstoß gegen die Weisung den Zweck der Maßregel gefährdet hat. Dabei handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal des § 145a StGB, worauf sich auch der Vorsatz beziehen muss.

7

So wird in den Feststellungen z.B. lediglich aufgeführt, dass sich der Angeklagte nicht „unverzüglich bei der zuständigen Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle gemeldet hat“. Nicht deutlich wird, ob sich der Angeklagte überhaupt bei den genannten Stellen gemeldet hat und ob eine Einwirkung auf den Angeklagten nicht möglich war. Ferner geht aus den Feststellung nicht hervor, wann und wohin der Angeklagte seinen Wohnort gewechselt hat und ob er sich überhaupt bei der Suchtberatungsstelle im Diakoniekrankenhaus E. vorgestellt hat.

8

Den Urteilsfeststellungen ist darüber hinaus nicht zu entnehmen, dass durch den Weisungsverstoß der Zweck der Maßregel, nämlich die Verhinderung weiterer Straftaten, konkret gefährdet wurde. Eine Gefährdung des Maßregelzwecks liegt vor, wenn die Gefahr weiterer Straftaten durch den Weisungsverstoß vergrößert wird bzw. der Verstoß die Wahrscheinlichkeit straffreien Verhaltens verringert. Ausreichend kann sein, dass eine Überwachung oder Einwirkung aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Angeklagten durch staatliche Stellen nicht mehr gegeben war (vgl. Fischer, StGB, § 145a Rn. 8). In dieser Hinsicht wurde jedoch nichts festgestellt.

9

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges in zwei Fällen kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.

10

Die Strafkammer hat dazu festgestellt:

11

„Der Angeklagte tankte am 2. August 2014 um ca. 01.20 Uhr wie ein zahlungswilliger und –fähiger Kunde bei der Total-Station I., A. Weg 2, Benzin Super zum Preis von 59,39 €, obwohl er aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslage von vornherein wusste oder mindestens billigend in Kauf nahm, dass er den fälligen Kaufpreis vereinbarungsgemäß nicht zahlen kann, was er zum Schaden des Verkäufers tatsächlich auch nicht tat.

12

Der Angeklagte tankte am 21. November 2014 gegen 05:40 Uhr wie ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde bei der Total-Station I., A. Weg 2 sein Fahrzeug mit Benzin Super zum Preis von 62,64 €, obwohl er aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslage von vornherein wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, den fälligen Kaufpreis nicht vereinbarungsgemäß zahlen zu können, was er zum Schaden des Verkäufers tatsächlich auch nicht tat.“

13

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeten Betruges nicht. Der Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB verlangt, dass der Täter durch (zumindest konkludentes) Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. Mangels Irrtumserregung liegt jedoch kein vollendeter Betrug vor, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. In einem solchen Fall ist vielmehr regelmäßig von versuchtem Betrug auszugehen, wenn das Bestreben des Täters von Anfang an darauf gerichtet war, das Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten (BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 – 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; Beschluss vom 19. Dezember 2012, 4 StR 497/12, StV 2013, 511 m.w.N.).

14

Die Kammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Tankvorgang von Angestellten der Tankstelle bemerkt wurde. Da solche Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung in Betracht kommen, konnte der Senat den Schuldspruch nicht selbst auf versuchten Betrug in zwei Fällen abändern.

15

gez. Henss

gez. Becker

gez. Wiederhold

Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht

Richter
      am Oberlandesgericht      

Richterin
am Amtsgericht


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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)