Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 09. Sept. 2016 - 10 U 19/15

published on 09/09/2016 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 09. Sept. 2016 - 10 U 19/15
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. April 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.124,73 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der M. GmbH (im Folgenden: M. ) auf der Grundlage deliktischer Haftung für rückständige Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 in Anspruch. Die M. betrieb als Zeitarbeitsunternehmen die Entsendung von Arbeitnehmern und war in dem von der Nachforderung betroffenen Zeitraum durch einen Tarifvertrag mit der Gemeinschaft Christlicher Gewerkschaften und Personalserviceagenturen (Im Folgenden: CGZP) verbunden. Dieser Tarifvertrag sah abweichend von der in § 10 Abs. 4 AÜG geregelten Verpflichtung, Leiharbeitskräften den gleichen Lohn zu zahlen wie der vergleichbaren Arbeitnehmern aus der Stammbelegschaft des entleihenden Unternehmens ("equal pay"), eine eigene Lohnvereinbarung vor.

2

Durch Beschluss vom 14. Dezember 2010 zu 1 ABR 19/10 bestätigte das BAG eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2009, wonach der CGZP die Tariffähigkeit fehle. Durch Beschluss vom 23. Mai 2012 zu 1 AZB 67/11 sprach das BAG aus, dass die in der Entscheidung vom 14. Dezember 2010 getroffene Feststellung den Zeitraum ab dem 8. Oktober 2009 erfasse. In einem weiteren Beschluss vom 23. Mai 2012 (1 AZB 58/11) führte das BAG aus, dass eine seit dem 22. Mai 2012 rechtskräftige Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg die Tarifunfähigkeit der CGZP vom 11. Dezember 2002 bis zum 7. Oktober 2009 festgestellt habe. Damit ergibt sich aus der Gesamtschau dieser Entscheidungen des BAG, dass die CGZP niemals tariffähig gewesen ist.

3

Unter dem 18. März 2011 verabschiedeten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine gemeinsame Presseerklärung in der sie den betroffenen Leiharbeitgebern aufgaben, bis zum 31. Mai 2011 ihrer Verpflichtung zur Ermittlung der equal-pay-Ansprüche nachzukommen. Sie räumten die Möglichkeit der Stundungsvereinbarung ein.

4

Vom 11. Juli 2011 bis zum 22. Juni 2012 führte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (im Folgenden: DRV) eine Betriebsprüfung bei der M. durch. Unter dem 31. August 2012 kündigte die DRV der M. die voraussichtliche Höhe der Sozialversicherungsbeiträge an, die auf Grundlage der Unwirksamkeit der Tarifverträge mit der CGZP nachträglich zu erheben waren. Durch Schreiben vom 18. September 2012 (Anlage B 1, Bl. 27 GA I) teilte die M. der DRV sinngemäß mit, dass sie nicht in der Lage sei, die angekündigten Beträge abzuführen und im Falle ihrer Durchsetzung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen müsse.

5

Durch Bescheid vom 4. Oktober 2012 (vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. Mai 2016, Bl. 234 ff GA I) setzte die DRV die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung auf 83.056,72 € gegenüber der M. fest. Dabei handele es sich um nachträglich berechnete Beitragsansprüche aus der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2005 und dem 31. Dezember 2009. Die DRV legte die Fälligkeit der zur Nachforderung festgesetzten Sozialversicherungsbeiträge auf den drittletzten Bankarbeitstag des dem Datum des Bescheides folgenden Monats fest und sah von der Erhebung von Säumniszuschlägen ab.

6

Durch Beschluss vom 13. Dezember 2012 eröffnete das Amtsgericht Dessau-Roßlau auf einen Eigenantrag der M. vom 6. November 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.

7

Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der nunmehr insolventen M. auf Schadensersatz in Anspruch. Gestützt auf die Anlage zu dem erwähnten Bescheid der DRV berechnet sie die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die unter Berücksichtigung der Verpflichtung zum "equal-pay" an sie zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2009 zusätzlich hätten abgeführt werden müssen, mit 21.127,79 €. Davon entfallen 10.343,56 € auf den Arbeitnehmeranteil und 10.781,17 € auf den Arbeitgeberanteil.

8

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

9

Das Landgericht hat den Beklagten in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 21.124,73 € zu zahlen und festgestellt, dass sich die Klageforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ergebe.

10

Die Klägerin könne den geltend gemachten Betrag gem. §§ 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 266a Abs. 1 und 2 StGB verlangen. Der Beklagte habe im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge vorsätzlich vorenthalten. Spätestens seit dem Beschluss vom 23. Mai 2012, in dem das BAG die Abführungspflicht auf die rückwirkend noch nicht erbrachten Sozialversicherungsbeiträge bezogen habe, habe der Beklagte wissen müssen, dass er entsprechende Nachzahlungen zu erbringen hatte. Er sei seitdem gehalten gewesen, Rücklagen für die zu erwartende Nachzahlung zu bilden. Er hätte sich über die Entlohnung der einzelnen von der M. verliehenen Arbeitnehmer informieren und der Klägerin entsprechende Mitteilung liefern müssen. Nach dem Anfang November 2012 erfolgten Eintritt der Bestandskraft des Bescheides der DRV Mitteldeutschland vom 4. Oktober 2012 hätte er die errechneten Nachzahlungen gegenüber der Klägerin zu erbringen gehabt. Dazu sei der Beklagte ungeachtet des Anfang November 2012 angebrachten Eigenantrags der M. auf Insolvenzeröffnung in der Lage gewesen, weil ihm die erforderlichen Mittel im Falle der rechtzeitigen Rücklagenbildung zur Verfügung gestanden hätten. Unbeachtlich sei im Verhältnis zwischen den Parteien, ob der später eingesetzte Insolvenzverwalter des Vermögens der M. die Zahlungen hätte anfechten können. Die Forderung sei nicht verjährt, da die Klägerin erst auf der Grundlage des Bescheides der DRV vom 4. Oktober 2012 die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 195 BGB erforderliche Kenntnis von der Höhe der Nachzahlung erlangt habe. Die Klägerin habe Anspruch auf die ausgesprochene Feststellung, wobei sich das Rechtsschutzbedürfnis aus dem zu befürchtenden Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten ableite.

11

Gegen diese ihm am 20. April 2015 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte am 13. Mai 2015 Berufung eingelegt, die er innerhalb verlängerter Frist am 21. Juli 2015 begründet hat. Die Berufung verfolgt das Ziel der Klageabweisung weiter und rügt die fehlerhafte Anwendung des § 266a StGB auf den vorliegenden Sachverhalt.

12

Der Beklagte habe keine Arbeitnehmeranteile vorenthalten. Der Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB sei weder im objektiven noch im subjektiven Tatbestand erfüllt.

13

Die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile sei erst auf Grundlage des Bescheides der DRV Mitteldeutschland vom 4. Oktober 2010 entstanden. Infolge der am 9. November 2012 beschlossenen Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der M. der Ausgleich der im Bescheid der DRV berechneten Beiträge unmöglich gewesen. In diesem Zusammenhang beruft sich der Beklagte auf eine bereits erstinstanzlich als Anlage B 4 (Bl. 31 f GA I) vorgelegte "Beurteilung der aktuellen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage" des Steuerberaters T. vom 31. Oktober 2012, wonach die M. aufgrund anstehender Verpflichtungen zum 27. November 2011 zahlungsunfähig und in Höhe von ca. 85.000 € überschuldet gewesen sei und am 11. Oktober 2012 lediglich über Liquidität in Höhe von 7.541 € verfügt habe. Dem Beklagten könne nicht vorgeworfen werden, zuvor keine Rücklagen gebildet zu haben, weil die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für vier Jahre in einer Höhe von insgesamt 83.056,72 € nicht vorhersehbar gewesen sei. Dazu beruft er sich auf die Darstellung der wirtschaftlichen Entwicklung der M. in den Jahren 2008 bis 2012. Mit Ausnahme der Jahre 2008 und 2011, die einen Gewinn von 15.545,09 € und von 5.235,03 € erbracht hätten, sei stets Verlust erwirtschaftet worden. Verfügbare Barreserven habe die M. nicht aufgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens zu diesem Gesichtspunkt wird in besonderer Weise auf den Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juni 2016, Seite 4 f (Bl. 27 f GA II) verwiesen. Darüber hinaus hätte die Bildung der Rücklagen bereits zuvor die Insolvenzreife der M. herbeigeführt. Unter Hinweis auf einen Beschluss des Insolvenzgerichts vom 6. Mai 2015 (Bl. 196 d.A.) und das Verteilungsverzeichnis vom 20. August 2014 (Bl. 197 GA I) weist der Beklagte darauf hin, dass einem Massebestand von 12.665,67 € Insolvenzforderungen von 97.156,20 € gegenüberstanden und gleichrangige Forderungen zu befriedigen gewesen wären.

14

Der subjektive Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB sei ebenfalls nicht erfüllt. Der ersten Entscheidung des BAG vom 14. Dezember 2010 sei nicht zu entnehmen gewesen, dass ihr rückwirkende Bedeutung beizumessen sei. Vielmehr habe das BAG zunächst der CGZP die gegenwärtige Tariffähigkeit abgesprochen. Da die M. zu dieser Zeit bereits mit einem anderen Tarifpartner, nämlich seit dem 1. September 2010 mit der CGM, verbunden gewesen sei, habe sie im Dezember 2010 nicht annehmen müssen, von den Wirkungen der Rechtsprechung des BAG betroffen zu sein. Die Presseerklärung der Spitzenverbände der Sozialversicherung aus dem März 2011 habe den Vorsatz bereits deshalb nicht begründen können, weil sie dem Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Aber auch die Entscheidungen des BAG vom 23. Mai 2012 hätten den Vorsatz nicht begründen können. Es habe dem Beklagten an dem Willen gefehlt, die der Höhe nach nicht feststehenden Beiträge vorzuenthalten. Vielmehr habe er an der Betriebsprüfung der DRV mitgewirkt. So habe er versucht, Auskunft über die Höhe der maßgeblichen Vergleichslöhne zu erhalten. Dazu bringt er vor, dass die M. am 17. Mai 2011 die Entleiher um entsprechende Auskunft bis zum 28. Mai 2011 ersuchte.

15

Auch der Tatbestand des § 266a Abs. 2 StGB hinsichtlich der Arbeitgeberanteile sei nicht erfüllt. Weder habe der Beklagte unrichtige Angaben gemacht (§ 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB) noch die Sozialversicherungsträger über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen im Unklaren gelassen (§ 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB). Die ursprünglichen Angaben aus den Jahren 2006 bis 2009 seien zutreffend gewesen und durch die Rechtsprechung des BAG rückwirkend beeinflusst worden. Dies könne die Strafbarkeit nicht begründen. Der Beklagte habe darauf hingewirkt, die Angaben zu berichtigen, indem er die Feststellungen im Rahmen der Betriebsprüfung unterstützt habe. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf die Darstellung der DRV auf Seite 3 und 6 des Bescheides vom 4. Oktober 2012 (Bl. 234 ff GA I).

16

Der Beklagte beantragt,

17

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der objektive Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB sei bereits vor dem 14. Dezember 2010 erfüllt gewesen. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht sei die Fälligkeit der nachgeforderten Beiträge nicht erst auf Grundlage des Bescheides vom 4. Oktober 2012, sondern gem. § 23 Abs. 1 SGB IV im jeweiligen Monat der Fälligkeit des Lohnes eingetreten. Allein der Vorsatz zur Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge habe gefehlt, weil der Beklagte nicht gewusst habe, dass die M. zur Entlohnung nach dem "equal-pay" Prinzip verpflichtet gewesen sei.

21

Seit dem 14. Dezember 2010, spätestens aber seit dem Zeitpunkt seiner Bemühungen um Auskunft über die Höhe des Vergleichslohnes bei den Entleihern (dem 17. Mai 2011), sei dem Beklagten die Verpflichtung der M. zur Entrichtung höherer Gesamtsozialversicherungsbeiträge bekannt gewesen. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zusätzlich auf die bereits erwähnte Presseerklärung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 18. März 2011 hin. Die subjektiven Voraussetzungen des § 266a Abs. 1 StGB seien auf dieser Grundlage ebenfalls erfüllt.

22

Die Mitwirkung der M. an der Betriebsprüfung der DRV habe die Verpflichtung zur Übermittlung der erhebungsrelevanten Daten an die Klägerin unberührt gelassen. Daher seien die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 266a Abs. 2 StGB hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge ebenfalls erfüllt.

23

Auch sei die M. in der Lage gewesen, Rücklagen zu bilden. Weder habe sie die von der Klägerin angebotene Stundungsvereinbarung angenommen, noch die Nettolöhne der Arbeitnehmer gekürzt. Auch hätte sie die letzten drei Lohnzahlungen vor dem Insolvenzantrag vollumfänglich einbehalten können, da diese durch den Anspruch auf Insolvenzgeld geschützt seien.

24

Die Parteien haben mit am 9. Juni 2016 angebrachter Erklärung die Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Durch Beschluss vom 22. August 2016 hat der Senat den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den

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2. September 2016 und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 9. September 2016 bestimmt.

26

Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 1.786,73 € einschließlich der hierauf seit dem 19. August 2016 beantragten Zinsen für erledigt erklärt, nachdem der Insolvenzverwalter des Vermögens der M. auf die im Bescheid der DRV zugunsten der Klägerin festgesetzte Summe die Insolvenzquote ausgezahlt hat.

II.

27

Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abweisung der Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

28

Die Klägerin kann die im Bescheid der DRV vom 4. Oktober 2012 festgesetzten Beträge nicht als Schadensersatz vom Beklagten verlangen. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden §§ 823 Abs. 2, 266a Abs. 1 und 2 StGB sind nicht erfüllt.

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1. Arbeitnehmeranteile

30

Soweit die Klägerin die Erstattung der Arbeitnehmeranteile geltend macht, stützt sich der Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 266a Abs. 1 StGB. Die letztgenannte Vorschrift ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2005 zu II ZR 61/03, zitiert nach juris, Rdnr. 9).

31

Gem. § 266a Abs. 1 StGB, wird bestraft, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. Die M. war im streitgegenständlichen Zeitraum auf Grund einer rechtmäßigen Arbeitnehmerüberlassung Verleiherin und damit Arbeitgeberin der verliehenen Arbeitnehmer und Beitragsschuldnerin der Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Roßbach, in Kreikebohm u.a., Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl., § 28c SGB IV, Rdnr. 8). Der Beklagte war als Geschäftsführer der M. für die Abführung der Beiträge zuständig und erfüllt gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die strafbegründenden persönlichen Merkmale der M.

32

Vorenthalten sind die Beiträge, wenn sie bei Fälligkeit nicht gezahlt werden. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von § 266a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass dem Beitragsschuldner die Zahlung bei Fälligkeit möglich und zumutbar war. Da der Verstoß § 266a Abs. 1 StGB ein echtes Unterlassungsdelikt darstellt, ist der Tatbestand nicht erfüllt, wenn der Pflichtige die Handlungspflicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllen kann (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 266a, Rdnr. 14 und 15) oder die Zumutbarkeit der Beitragszahlung nicht gegeben ist (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 266a, Rdnr. 10 a.E.). Zu den tatsächlichen Gründen, die der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge entgegenstehen können, kann die Unkenntnis von ihrer Höhe gehören, soweit es dem Pflichtigen nicht zumutbar war, ihre Höhe selbst zu ermitteln. Zuverlässige Kenntnis von der Höhe der nachträglich zu entrichtenden Beiträge erhielt die M. durch den Bescheid der DRV vom 4. Oktober 2012. Vor diesem Zeitpunkt war der M. der Ausgleich infolge ihrer Unkenntnis von ihrer Höhe nicht möglich und die eigene Ermittlung nicht zumutbar. Bis zum 23. Mai 2012 ergibt sich dies aus dem Fortbestand der Rechtsunsicherheit über den zeitlichen Umfang der Tarifunfähigkeit der CGZP. Danach (in der Zeit vom 23. Mai bis zum 4. Oktober 2012) war der M. die eigene Berechnung und Abführung der nachzufordernden Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den Einzugsstellen und damit auch der Klägerin nicht zumutbar, weil die Betriebsprüfung durch die DRV unter Mitwirkung der M. bereits seit geraumer Zeit durchgeführt wurde und ein bindendes Ergebnis zur Höhe der nachzufordernden Beiträge erwarten ließ.

33

Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 23 Abs. 1 SGB IV. Gem. § 23 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz SGB IV werden die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist. Danach sind die vom Prüfbescheid der DRV erfassten Gesamtsozialversicherungsbeiträge fortlaufend in den Jahren 2006 bis 2009 fällig geworden. Gleichwohl war die M. zunächst aus tatsächlichen Gründen daran gehindert, sie zu entrichten, weil ihr die Höhe der Beitragsschuld nicht bekannt war. Es konnte der M. vor Erlass des Prüfbescheides der DRV auch nicht zugemutet werden, die Höhe der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu ermitteln.

34

Gem. § 9 Nr. 2 Arbeitsnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in der bis zum 29.04.2011 geltenden Fassung konnte ein Tarifvertrag Regelungen zulassen, die von der grundsätzlichen Verpflichtung des Leiharbeitgebers, dem Leiharbeitnehmer das im Betrieb des Entleihers übliche Arbeitsentgelt zu zahlen (Grundsatz des "equal pay"), abwichen. Eine solche Regelung sahen die Tarifverträge der CGZP vor. Die M. hat die auf den tariflichen Lohn der Leiharbeitnehmer entfallenden Arbeitnehmerbeiträge berechnet und zum Fälligkeitszeitpunkt ausgeglichen. Sie hatte keinen Anhaltspunkt dafür, höhere Arbeitnehmeranteile als die berechneten abführen zu müssen und war daher bereits aus tatsächlichen Gründen daran gehindert, die im Prüfbescheid der DRV nachträglich festgesetzten Beiträge zu ihrem Fälligkeitszeitpunkt abzuführen.

35

Die Verpflichtung der M. zur Abführung der im Prüfbescheid der DRV festgesetzten Beträge beruht auf der Unwirksamkeit der Tarifverträge der CGZP. Im streitigen Zeitraum lag eine wirksame, vom Grundsatz des "equal pay" zulasten der Leiharbeitnehmer abweichende Vereinbarung im Sinne des § 9 Nr. 2 AÜG nicht vor. Dies hat gem. § 10 Abs. 4 Satz 4 AÜG zur Folge, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren hat. Daraus folgt die Pflicht zur Entrichtung der darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich des Arbeitnehmeranteils nach dem sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzip (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2015 zu B 12 R 11/14 R, zitiert nach juris, Rdnr. 25 f).

36

Bis zum 23. Mai 2012 konnte der M. nicht zugemutet werden, die nachträglich erhobenen Sozialversicherungsbeiträge selbständig zu ermitteln, weil erst die an diesem Tage ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes eine definitive Klärung der Rechtslage herbeigeführt haben. Erst seit diesem Tage hat sich die sichere Erkenntnis durchgesetzt, dass die CGZP bereits seit dem Jahre 2002 nicht tariffähig war. Die vorangegangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 hat diese Erkenntnis dagegen nicht vermittelt. Das Bundessozialgericht hat in der bereits zitierten Entscheidung (16.12.2015 zu B 12 R 11/14 R) das Verständnis vertreten, dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 sei lediglich zu entnehmen gewesen, dass die CGZP seit dem 8. Oktober 2009 tarifunfähig gewesen sei. Im Übrigen hat das Bundessozialgericht zu dem durch diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vermittelten Kenntnisstand ausgeführt (Rdnr 68 in der nach juris zitierten Fassung):

37

"Das Wissen um die (bloße) Möglichkeit der Beitragserhebung steht jedoch dem vorsatzindizierenden sicheren Wissen um die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge nicht gleich. Insbesondere kann selbst nach der Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des BAG-Beschlusses vom 14.12.2010 zu Anfang des Jahres 2011 ein solches sicheres Wissen nicht ohne Weiteres unterstellt werden, weil - umgangssprachlich ausgedrückt - jeder informierte Mensch nunmehr genau gewusst hätte, dass die Beiträge auch für diese Jahre nachzuzahlen waren. Eine solche Unterstellung scheidet schon wegen der seinerzeit auch arbeitsrechtlich noch nicht abschließend geklärten Frage nach der zeitlichen Wirkung eines im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 ArbGG ergangenen Beschlusses aus. Das Bestehen einer unsicheren Rechtslage wird bereits durch die erhebliche Zahl von Aussetzungsbeschlüssen verschiedener ArbGe und LArbGe nach § 97 Abs. 5 ArbGG zur Klärung der Tariffähigkeit der CGZP zu verschiedenen Zeitpunkten vor Ergehen des Beschlusses des BAG vom 14.12.2010 belegt, ebenso durch die hiermit zusammenhängende Diskussion (vgl zB LArbG Hamm Beschluss vom 28.09.2011 - 1 TA 500/11 - Juris RdNr 17 ff mit zahlreichen Nachweisen zu Rechtsprechung und Schrifttum; nachgehend BAG Beschluss vom 23.05.2012 - 1 AZB 58/11 - BAGE 141, 382 = AP Nr 18 zu § 97 ArbGG 1979 und BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867 = NZA 2015, 757; vgl auch Berchtold, SozSich 2012, 70, 72)."

38

Die Ausführungen des Bundessozialgerichtes stehen im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand der Nichtabführung der sich aus der Unwirksamkeit der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge ergebenden Differenzbeträge. Allerdings hält der erkennende Senat sie insoweit für allgemeingültig und schließt sich ihnen an, als sich daraus ergibt, dass erst die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2012 die Rechtslage endgültig klargestellt haben. Erst seit diesem Zeitpunkt stand fest, dass sämtliche Leiharbeitsverhältnisse, die unter der Annahme der Gültigkeit von Tarifverträgen der CGZP geschlossen waren, rückwirkend nachzuberechnen waren. Der Senat schließt sich damit auch der vom Bundessozialgericht vertretenen Auffassung an, dass die Anfang des Jahres 2011 veröffentlichte Begründung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 nicht die Bedeutung beigemessen werden kann, die von der Klägerin vertreten wird. Es blieb im Frühjahr 2011 umstritten, ob die CGZP niemals tariffähig gewesen war. Aus diesem Grunde gibt die Pressemitteilung der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 18. März 2011 eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht höchstrichterlich gesicherte Rechtsauffassung wieder. Der darin nach dem Vorbringen der Klägerin enthaltene Appell an die Verleiher von Zeitarbeitskräften, die berechnungserheblichen Tatsachen bis zum 30. Mai 2011 zu erheben und den Einzugsstellen mitzuteilen, ist daher ebenfalls Ausdruck einer noch ungesicherten Rechtsauffassung und kann daher die Zumutbarkeit der eigenen Ermittlung nicht begründen. Zu diesem Zeitpunkt war es den Leiharbeitsunternehmen noch freigestellt, ob sie der von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung ausgesprochenen Aufforderung Folge leisteten oder nicht. Der M. kam auch in Folge der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 und der sie auslegenden Pressemitteilung der Spitzenverbände der Sozialversicherung noch zugute, dass sie die Höhe der nachzuzahlenden Beträge nicht kannte, weil ihr nicht zugemutet werden konnte, die von den Spitzenvertretern der Sozialversicherung vertretene Rechtsauffassung als verbindlich anzusehen und die Aufforderung zur eigenen Ermittlung der Differenzbeträge zur Anzeige gegenüber den Einzugsstellen (hier der Klägerin) innerhalb der durch Pressemitteilung gesetzten Frist zu befolgen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Pressemitteilung der M. bekannt gewesen ist, was von dem Beklagten bestritten wird.

39

In der Zeit zwischen dem 23. Mai und dem 4. Oktober 2012 war der M. ebenfalls nicht zuzumuten, die Differenzbeträge aus eigener Initiative zu berechnen und den auf die Klägerin als Einzugsstelle entfallenden Teil an diese abzuführen. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die Feststellung der nachträglich zu erhebenden Beiträge Gegenstand der von der DRV durchgeführten Betriebsprüfung war, die bereits am 11. Juli 2011 begonnen hatte. Die M. durfte während der Betriebsprüfung die DRV als exklusive Ansprechpartnerin hinsichtlich der nachzufordernden Beträge erachten. Gem. § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Abs. 5 SBG X nicht. Der in der zitierten Vorschrift bestimmte Ausschluss der Anwendbarkeit des § 28h Abs. 2 SGB (danach entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe) weist darauf hin, dass während der Prüfung die Kompetenz zur Erhebung der für den prüfungsrelevanten Sachverhalt erforderlichen Tatsachen, sowie die Kompetenz zur Entscheidung über den prüfungsrelevanten Sachverhalt ausschließlich auf den Träger der Rentenversicherung (hier die DRV) übergeht (vgl. dazu auch: Roßbach, in Kreikebohm u.a., Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl., § 28p SGB IV, Rdnr. 12).

40

Die M. ist bei der Durchführung der Prüfung ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Das ergibt sich aus den Gründen des Bescheides der DRV vom 4. Oktober 2012, in denen es heißt:

41

"Für die Ermittlung der Differenzen zum equal pay-Lohn wurden in Zusammenarbeit mit Ihnen pro Arbeitnehmer pro Jahr aus den Stundenzetteln die verliehenen Stunden für jeden Entleiher zusammengefasst. Sie ordneten dann die ausgeführten Tätigkeiten den Berufsgruppen Schlosser, Schweißer oder Helfer zu.

42

Die aus den Rückantworten nachgewiesenen gezahlten Stundenlöhne der Entleiher wurden den von Ihnen gezahlten Stundenlöhnen gegenüber gestellt. Für Entleiher, die keine Auskunft über gezahlte Löhne gemacht haben, wurde eine Durchschnittsberechnung aller Rückantworten ... durchgeführt und zur Ermittlung des equal pay-Lohnes herangezogen."

43

Diese Formulierung erlaubt die Feststellung, dass der DRV die zur Berechnung der Beitragshöhe maßgeblichen Umstände bekannt waren und von der M. zugeliefert wurden, soweit dieser dies möglich war. Ebenfalls ergibt sich aus dem Bescheid, dass ein Teil der Beiträge nur auf Grundlage eigener Schätzung der DRV ermittelt werden konnte, ohne dass dies auf mangelnde Mitwirkung der M. zurück zu führen war. Nachdem die M. der DRV die ihr zugänglichen Daten übermittelt hatte, die zur Feststellung der nachzufordernden Beiträge erforderlich war, war es ihr nicht zuzumuten, vor Abschluss der Betriebsprüfung die Beitragshöhe selbständig zu berechnen. Sie durfte sich darauf verlassen, dass die DRV die Informationslücken, die aufgrund der fehlenden Zuarbeit durch die Entleiher entstanden waren, mit eigenen Mitteln auf Grundlage einer Schätzung schließen und die Beitragshöhe festsetzen werde. Bis zum Abschluss der Prüfung war sie aus tatsächlichen Gründen gehindert, die an sich fälligen Beitragsrückstände gegenüber der Klägerin auszugleichen, weil sie deren Höhe nicht kannte und die Unkenntnis nicht auf dem Unterlassen zumutbarer eigener Ermittlungen beruhte. Vielmehr durfte die M. die gem. § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV zu erwartende Festsetzung im Prüfungsverfahren abwarten.

44

Zum Zeitpunkt des Wegfalles des tatsächlichen Hindernisses an der Erfüllung der Pflicht zur Abführung der nachträglich festgesetzten Beiträge war der subjektive Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Dieser Vorsatz setzt voraus, dass der Beitragspflichtige weiß und billigend in Kauf nimmt, die Beiträge im Fälligkeitszeitpunkt nicht zu erfüllen, obwohl er dazu verpflichtet ist. Dem Beklagten war nicht bewusst, dass die Beiträge sofort fällig waren.

45

Der Senat ist bei der Feststellung des subjektiven Tatbestandes nicht an die entsprechende Würdigung aus dem Prüfbescheid der DRV gebunden. Die DRV hat das Fehlen des Verjährungseintritts damit begründet, dass die Geschäftsführung der M. seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 die Beiträge mit bedingtem Vorsatz nicht abgeführt gehabt habe. Damit verhält sich der Prüfbescheid über eine auch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Vorfrage, die im Wege des Verwaltungsaktes entschieden worden ist. Auch über Vorfragen, die bereits durch Verwaltungsakt beschieden worden sind, entscheiden die Zivilgerichte selbständig, wenn der Streitgegenstand selbst privatrechtlich ist (Lückemann, in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 13 GVG, Rdnr. 34). So liegt der Fall hier. Die Vorsätzlichkeit der Vorenthaltung der Sozialversicherungsbeiträge ist Vorfrage im Rahmen des streitgegenständlichen deliktischen Schadensersatzanspruches, deren Beurteilung davon unabhängig ist, in welcher Weise sie von Verwaltungsbehörde zur Klärung verwaltungsrechtlicher Tatbestandsmerkmale beantwortet wurde.

46

Wie bereits ausgeführt, handelt der Pflichtige vorsätzlich, wenn ihm bewusst ist, die Beiträge im Fälligkeitszeitpunkt nicht abzuführen. Damit erstreckt sich der Vorsatz auf die Kenntnis des Fälligkeitszeitpunktes. Unvorsätzlich ist die unterbliebene Abführung der Beiträge, solange der Pflichtige nicht davon ausgeht, dass die Fälligkeit eingetreten ist. Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten die bereits eingetretene Fälligkeit bewusst war. Vielmehr vertritt er die Auffassung, die Beiträge seien erst zu dem im Prüfbescheid der DRV festgesetzten Zeitpunkt fällig geworden. Damit geht er davon aus, dass die Beiträge am drittletzten Bankarbeitstag des Monats November 2012 fällig geworden sind. Dieses Verständnis entspricht nicht der tatsächlichen Rechtslage, denn die Verborgenheit der Unwirksamkeit der Tarifverträge der CGZP hat die bereits in den Jahren 2005 bis 2009 eingetretene Fälligkeit der auf das tatsächlich geschuldete Arbeitsentgelt zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge unberührt gelassen. Diese Rechtslage drängt sich indessen nicht auf sondern setzt die Erkenntnis voraus, dass der Prüfbescheid keine konstitutive Berechnung der Nachforderung darstellt, sondern die stets fälligen Beiträge im Ergebnis einer reinen Feststellung durchsetzt. Dafür dass der Beklagte über diese Erkenntnis verfügte, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr wird das Verständnis, die im Prüfbescheid getroffene Fälligkeitsbestimmung lege den erstmaligen Eintritt der Fälligkeit der nachberechneten Beiträge fest, dadurch bestärkt, dass die DRV von der Festsetzung von Säumniszuschlägen abgesehen hat. Schließlich durfte sich der Beklagte in seiner Rechtsansicht durch die Stellungnahme des Steuerberaters T. ("Beurteilung der aktuellen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage" vom 31. Oktober 2012, Anlage B4, Bl. 31 f GA I) bestärkt fühlen. In dieser Stellungnahme ist die Fälligkeit der im Bescheid der DRV festgesetzten Beiträge auf den 27. November 2012 datiert.

47

Der objektive und subjektive Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB war erst zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats November (mithin dem 27. November 2012) erfüllt, denn zu diesem Zeitpunkt kannte die M. die Höhe der zu entrichtenden Beiträge und hielt sie für erstmals fällig.

48

Zu diesem Zeitpunkt fehlte es der unterbliebenen Abführung an der Rechtswidrigkeit. Dem Ausbleiben der Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen steht ein Rechtfertigungsgrund zur Seite, wenn es in die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Arbeitgebers fällt und sich innerhalb der Frist des § 15a InsO, also bis zu drei Wochen vor einem Insolvenzantrag, ereignet (vgl. Fischer, a.a.O. § 266a Rdnr. 17 und Perron in Sch-Sch, StGB, 29. Aufl., § 266a, Rdnr. 10).

49

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Aus der bereits erwähnten Stellungnahme des Steuerberaters ergibt sich, dass die M. überschuldet war und die Überschuldung auf den in dem Bescheid der DRV Mitteldeutschland vom 4. Oktober 2012 festgesetzten Beträgen beruhte. Darüber hinaus ergibt sich daraus, dass die M. mit Eintritt der Fälligkeit am 27. November 2012 zahlungsunfähig sein werde. Der Insolvenzantrag ist am 6. November 2012 und damit innerhalb der Frist des § 15a InsO gestellt worden, nachdem die M. durch das Testat des Steuerberaters vom 30. Oktober 2012 auf ihre Insolvenzreife hingewiesen worden war.

50

Der Rechtfertigungsgrund entfällt nicht deswegen, weil die M. es versäumt hat, für den zu erwartenden Fälligkeitszeitpunkt Rücklagen zu bilden. Unter dem Gesichtspunkt der "omissio libera in causa" steht die tatsächliche Unmöglichkeit zur Zahlung der Beiträge der Vorenthaltung nicht entgegen oder ist die Antragspflicht des § 15a Abs. 1 InsO kein Rechtfertigungsgrund, wenn dem Beitragsschuldner pflichtwidriges Vorverhalten zugerechnet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber keine Rücklagen bildet, obwohl er weiß, dass er sie zum Ausgleich eines in der Zukunft fällig werdenden Arbeitnehmerbeitrages benötigt. Auch das Ausbleiben der Bildung von Rücklagen setzt den auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von § 266a Abs. 1 StGB gerichteten Vorsatz voraus und ist erst ab dem Zeitpunkt zurechenbar, an dem der Arbeitgeber weiß, dass er zu einem späteren Zeitpunkt Arbeitnehmeranteile abführen müssen wird. Kenntnis in diesem Sinne ist das sichere Wissen darum, rechtlich und tatsächlich zur Zahlung der Beiträge verpflichtet zu sein. Solche den Vorsatz indizierende Kenntnis von der Beitragspflicht kann angenommen werden, wenn für das gesamte Arbeitsentgelt überhaupt keine Beiträge entrichtet werden. Demgegenüber muss der Vorsatz bei wenig verbreiteten Nebenleistungen, bei denen die Beitragspflicht in komplizierten Vorschriften geregelt ist, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler bei der Beitragsentrichtung beruhen in diesen Fällen nicht selten auf fahrlässiger Rechtsunkenntnis (vgl. das bereits zitierte Urteil des BSG vom 16.12.2015, Rdnr. 65). Die hier in Rede stehende Beitragsschuld erfordert eine sorgsame Prüfung der vorsatzindizierenden Merkmale, weil sie einer "wenig verbreiteten Nebenleistung" im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gleichgestellt werden kann. Es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit, die daraus entstanden ist, dass offensichtlich geschuldete laufende Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden waren.

51

Das sichere Bewusstsein von der nachträglichen und rückwirkenden Beitragspflicht auf sämtliche unter Geltung der Tarifverträge der CGZP haben erst die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2012 vermittelt. Erst seit diesem Zeitpunkt kann dem Beklagten die sichere Kenntnis davon, dass er im Ergebnis der von der DRV durchgeführten Prüfung für die M. Gesamtsozialversicherungsbeiträge, so auch die Arbeitnehmerbeiträge werde nachzahlen müssen, unterstellt werden. Dem steht nicht entgegen, dass er seinem Vorbringen nach bereits im Jahr zuvor, nämlich im Mai 2011 die Entleiher um Auskunft ersucht habe. Dieser Umstand indiziert allerdings, dass der Beklagte zumindest die Nacherhebung von Beiträgen für möglich gehalten hat. Dieses Wissen um die bloße Möglichkeit einer Beitragserhebung steht jedoch dem vorsatzindizierenden sicheren Wissen um die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge nicht gleich (BSG, a.a.O., Rdnr. 67 f). Das Verhalten des Beklagten im Mai 2011 weist darauf hin, dass ihm die von den Trägern der Sozialversicherung vertretene Rechtsauffassung bekannt geworden war. Es erlaubt jedoch nicht die Feststellung, dass ihm die Erforderlichkeit der Bildung von Rücklagen im Hinblick auf eine zukünftige erhebliche Beitragslast bewusst war. Das Ausbleiben der Rücklagenbildung zu diesem Zeitpunkt indiziert den Vorsatz, die Rücklagen im Zeitpunkt ihrer Einforderung nicht zahlen zu wollen, nicht.

52

Nach dem 23. Mai 2012 war dem Beklagten die Bildung ausreichender Rücklagen nicht möglich. Die M. hat im Jahr 2012 keinen Gewinn erwirtschaftet. Ausweislich der bereits erwähnten Stellungnahme des Steuerberaters T. vom 31. Oktober 2012 verfügte die M. über liquide Mittel in Höhe von 7.541,- €. Die Stellungnahme enthält die Schlussfolgerung, dass binnen drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen sei, was durch den Eigenantrag der M. vom 6. November 2012 umgesetzt wurde. Die vorhandene Liquidität konnte mithin nicht zum (wenigstens anteiligen) Ausgleich der nach dem Verständnis des Beklagten zum 27. November 2012 fälligen Beiträge eingesetzt werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die M. in der Zeit vom 23. Mai 2012 bis zum Zeitpunkt der Beurteilung durch den Steuerberater über Liquidität verfügt hat, die zur Bildung von Rücklagen eingesetzt werden konnte. So heißt es in der Stellungnahme weiter, dass die M. vom 1. Januar bis zum 30. September 2012 einen vorläufigen Jahresverlust von 2.773,85 € erzielt habe und Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter nicht vorgenommen worden seien.

53

Der Senat vermag sich der von der Klägerin vertretenen Auffassung, die M. hätte durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen müssen, dass die nachberechneten Beiträge am (vom Beklagten in vertretbarer Weise als Zeitpunkt des Fälligkeitseintritts angenommenen) 27. November 2012 zur Verfügung stehen, nicht anzuschließen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der von der Klägerin und vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung (Urteil vom 25.09.2006 zu II ZR 108/05, Rdnr. 10 in der nach juris zitierten Fassung) ausgeführt:

54

"Der Geschäftsführer hat als Arbeitgeber i.S. von § 266a StGB dafür Sorge zu tragen, dass die zur ordnungsgemäßen Abführung der - auf den geschuldeten Lohn entfallenden - Arbeitnehmer notwendigen Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen. Drängen sich wegen der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft deutliche Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Zahlungsmittel vorhanden sein werden, muss der Geschäftsführer nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung durch Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden können.

55

Die von dieser Rechtsprechung formulierte Vorgabe, notfalls seien die Nettolöhne zu kürzen, hält der Senat auf den vorliegenden Fall nicht für übertragbar. Die Kürzung des Nettolohnes mag zumutbar sein, wenn ein vorübergehender Mangel an Liquidität zum Ausgleich von Arbeitnehmeranteilen aus dem laufenden Arbeitsentgelt, die in Fälligkeit und Höhe vorhersehbar sind, zuverlässig überwunden werden kann. Die M. hatte jedoch eine Nachzahlung eines im Umfang nicht vorgesehenen Betrages aus einem länger zurückliegenden Zeitraum zu erwarten. Der Senat erachtet es für unzumutbar, die laufenden Lohnzahlungen an Arbeitnehmer (die nicht mit den seinerzeit verliehenen Arbeitnehmern identisch sein müssen) über einen längeren Zeitraum zu kürzen, um Rücklagen für einen Differenzbetrag zu bilden, der dadurch entstanden ist, dass die Rechtslage rückwirkend abweichend zu dem Zeitraum beurteilt wird, in dem die bereits abgeführten Beiträge als vollständig erachtet wurden. Dies gilt auch deshalb, weil die von einer Kürzung des Nettolohnes betroffenen gegenwärtigen Arbeitnehmer kaum damit hätten rechnen können, dass der ihnen schuldig gebliebene Anteil am Nettolohn alsbald nachgezahlt worden wäre. Der Beklagte hat erstinstanzlich (Klageerwiderung vom 7. Januar 2015, Seite 5, Bl. 24 GA I) unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die M. nicht in der Lage gewesen wäre, gegenüber den Entleihern nachträglich höhere Preise durchzusetzen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die M. erwarten konnte, den durch die nachträgliche Beitragspflicht erzeugten Verlust durch eine Nachberechnung der von den unwirksamen Tarifverträgen betroffenen Arbeitsverhältnisses gegenüber den Entleihern auszugleichen. In dieser Situation war der M. nicht zumutbar, bei ihren aktuellen Arbeitnehmern durch Kürzung der Nettolöhne gleichsam einen Kredit zur Sicherung einer Nachzahlung auf zurückliegende Zeiträume aufzunehmen.

56

Soweit die Klägerin geltend macht, die M. habe drei Monatsgehälter einbehalten können, weil diese durch den Anspruch auf Insolvenzgeld geschützt seien, ergibt sich daraus ebenfalls keine zumutbare Alternative zur Bildung von Rücklagen. Dieser Vorschlag ist darauf gerichtet, eine Sozialleistung (den Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung) dadurch abzusichern, dass eine andere Sozialleistung (das von der Bundesagentur aus einer mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abzuführenden Umlage der Arbeitgeber finanzierte Insolvenzgeld, vgl. §§ 165 ff und 358 ff SGB III) ausgelöst werden möge. Diesen Zweck verfolgt der strafrechtlich abgesicherte Vorrang der Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge nicht.

57

Schließlich kann dem Beklagten nicht entgegen gehalten werden, die M. habe auf das Angebot der Spitzenverbände der Sozialversicherung aus der Pressemitteilung vom 18. März 2011 eingehen und eine Stundungsvereinbarung abschließen müssen. Dieses Angebot wurde vor der erst am 23. Mai 2012 eingetretenen endgültigen Klärung der Rechtslage unterbreitet. Es konnte der M. erst nach Eintritt der Kenntnis von der Höhe der zu entrichtenden Beiträge zugemutet werden, darauf einzugehen. Wie ausgeführt, durfte sie aufgrund der zeitnah eingeholten Stellungnahme des Steuerberaters T. vom 31. Oktober 2012 davon ausgehen, insolvenzreif zu sein und hat daraus innerhalb der Frist des § 15a InsO die nötigen Konsequenzen gezogen.

58

2. Arbeitgeberanteile

59

Soweit die Klägerin die Erstattung der Arbeitgeberanteile geltend macht, stützt sich der Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 266a Abs. 2 StGB. Auch die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind nicht erfüllt.

60

Gem. § 266a Abs. 2 StGB wird bestraft, wer als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Nr. 1) oder die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (Nr. 2) und dadurch die dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung vorenthält.

61

Die Voraussetzungen des § 266 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt das Verhalten der M. ohne Zweifel nicht. Zwar haben sich die ursprünglichen Angaben zu den vom Tarifvertrag mit der CGZP betroffenen Arbeitnehmer auf Grundlage der Rechtsprechung des BAG als unzutreffend herausgestellt. Es fehlt jedoch am subjektiven Tatbestand, da der M. die Unwirksamkeit des Tarifvertrages und damit das Nichtbestehen ihrer Befreiung von der Verpflichtung zum equal pay aus § 10 Abs. 4 AÜG nicht bekannt war.

62

Aber auch der Tatbestand des § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB ist nicht erfüllt, denn die M. hat die Einzugsstelle nicht pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen im Unklaren gelassen.

63

Die Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die sozialversicherungserheblichen Tatsachen konnte - wie bereits ausgeführt - erst am 23. Mai 2012 einsetzen, weil erst an diesem Tag die Rechtslage höchstrichterlich festgestellt war. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch zumindest der subjektive Tatbestand des § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht erfüllt. Dem Beklagten als Geschäftsführer der M. fehlte zumindest der Vorsatz, die Klägerin pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen im Unklaren zu lassen. Zu dieser Zeit hatte die Prüfung durch die DRV begonnen. Sofern deren exklusive Festsetzungskompetenz im Prüfungszeitraum nicht schon bereits objektiv dazu führte, dass sie (vorübergehend) die ausschließliche Adressatin der nachzuholenden Angaben zu den Arbeitgeberanteilen war, durfte der Beklagte zumindest subjektiv davon ausgehen, durch die Mitwirkung in bei der Prüfung seiner Pflicht Genüge getan zu haben.

64

Dementsprechend kommt es nicht mehr darauf an, ob das Ausbleiben der Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zum im Bescheid vom 4. Oktober 2012 festgesetzten Zeitpunkt als "Vorenthalten" angesehen werden kann. Dies ist deswegen nicht der Fall, weil die Arbeitgeberbeiträge im Unterschied zu den Arbeitnehmerbeiträgen nicht vorrangig zu bedienen sind (Perron, a.a.O., § 266a, Rdnr. 11 h) und deswegen in der Krise straflos einbehalten werden dürfen.

65

3. Feststellungsantrag

66

Die Berufung ist auch insoweit begründet, als sie darauf gerichtet ist, die Abweisung des Feststellungsantrages zu erreichen. Da die Leistungsklage unbegründet ist, konnte der auf die Feststellung der Herkunft der geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung gerichtete Feststellungsantrag ebenfalls keinen Erfolg haben.

III.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der auf den erledigten Teil der Klageforderung entfallenden Kosten beruht sie auf § 91a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

68

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

69

Die Wertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 GKG.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 18/04/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 61/03 Verkündet am: 18. April 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB
published on 25/09/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 108/05 Verkündet am: 25. September 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 16/12/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. Juni 2014 aufgehoben. Die S
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Annotations

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.

(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.