Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Juli 2010 - 1 Verg 9/10

published on 12/07/2010 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Juli 2010 - 1 Verg 9/10
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 14.05.2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens war die Ausschreibung der Speiseversorgung des Uniklinikums H. Die Antragstellerin hatte nach vorheriger Rüge am 18.12.2009 einen Nachprüfungsantrag gestellt. Mit Schreiben vom 26.02.2010 teilte die Antragsgegnerin den Bietern mit, dass das Vergabeverfahren gemäß § 26 Nr. 1 a VOL/A aufgehoben worden sei, da kein zuschlagsfähiges Angebot eingegangen sei, das die notwendigen Angaben enthalte. Auch das Angebot der Antragstellerin sei ausgeschlossen worden, weil es Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen aufgewiesen habe.

2

Daraufhin erklärte die Antragstellerin das Nachprüfungsverfahren mit Schreiben vom 15.03.2010 für erledigt. Dem schloss die Antragsgegnerin sich am 15.03.2010 an.

3

Mit Beschluss vom 14.05.2010, der Antragstellerin zugestellt am 18.05.2010, stellte die Vergabekammer das Nachprüfungsverfahren wegen Erledigung der Hauptsache ein. Zugleich wurden der Antragsgegnerin die Kosten der Vergabekammer in Höhe von 1.580,13 € auferlegt. Unter Ziffer 3 ihrer Entscheidung stellte die Vergabekammer fest, dass die Antragstellerin ihre Aufwendungen selbst zu tragen habe.

4

Gegen die zuletzt genannte Versagung eines Erstattungsanspruches für ihre Aufwendungen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die am 01.06.2010 beim Oberlandesgericht einging. Sie vertritt die Ansicht, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu erstatten, weil sie mit der Aufhebung der Ausschreibung, die dem Hilfsantrag der Antragstellerin entsprochen habe, einem Unterliegen im Nachprüfungsverfahren zuvorgekommen sei. Insofern müsse § 128 Abs. 4 S. 1 GWB entsprechende Anwendung finden, um zu einer sachgerechten Entscheidung zu finden. Die anders lautende Rechtsprechung des BGH sei hier nicht einschlägig.

5

Die Antragstellerin beantragt,

6

den angefochtenen Beschluss zu Ziffer 3 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Aufwendungen der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung unter Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu tragen.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

9

Sie teilt die Auffassung der Vergabekammer, dass eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen nicht gegeben sei, da die Vergabekammer keine Sachentscheidung getroffen habe. Außerdem, so trägt sie vor, wäre der Nachprüfungsantrag bei streitiger Entscheidung erfolglos geblieben, nachdem das Angebot der Antragstellerin zu Recht ausgeschlossen worden sei. Die Aufhebung der Ausschreibung sei nur erfolgt, weil letztlich keines der Angebote vollständig gewesen sei.

10

Beide Verfahrensbeteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt .

II.

11

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 116 GWB zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Eine Erstattung der Auslagen (Aufwendungen) der Antragstellerin findet im vorliegenden Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.

12

1. Die Antragstellerin kann ihre Ansprüche insbesondere nicht auf § 128 Abs. 4 GWB stützen.

13

a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage ist eindeutig: Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die durch die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen und es findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht statt. Auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages kommt es für die Kostenentscheidung daher nicht an (BGH, Beschluss vom 09.12.2003, X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 f.).

14

Weshalb die Antragstellerin meint, diese Entscheidung des BGH sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar und daher nicht einschlägig, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Zwar handelte es sich dort um die Beschwerde einer Vergabestelle, das ändert aber nichts an der vom BGH getroffenen Entscheidung.

15

Die tragende Begründung des BGH, die dieser stets fortgeführt hat (vgl. zuletzt Beschluss v. 24.03.2009, X ZB 29/08, VergabeR 2009, 607 ff.), gilt ohne Zweifel auch für den hier vorliegenden Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung. Denn eine Erstattung gibt es nur, sofern sie vom Gesetz vorgesehen ist. Dies ist im Hinblick auf die Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer nicht der Fall.

16

c) Die Anrufung der Vergabekammer durch die Antragstellerin war weder erfolgreich, noch hat es eine abhelfende Entscheidung einer Vergabeprüfstelle gegeben, wie § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB dies voraussetzt.

17

aa) Nach § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB hat ein Beteiligter die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Auslagen seines Gegners zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt (vgl. BGH, Beschluss v. 25.10.2005, X ZB 22/05, NZBau 2006, 196 f.; der auf einer Divergenzvorlage des OLG Düsseldorf wegen einer Entscheidung des erkennenden Senates [Beschl. v. 04.01.2005, 1 Verg 19/04, VergabeR 2005, 547 ff.] beruht). Mit diesem Beschluss vom 25.10.2005 hat der Bundesgerichtshof nicht nur entschieden, dass die Rücknahme des Nachprüfungsantrags kein Unterliegen im Sinne dieser Vorschrift darstellt, sondern hat auch die Voraussetzungen der Auslagenerstattung grundsätzlich definiert und auf die geregelten Fälle des § 128 Abs. 4 i.V.m. § 80 VwVfG begrenzt. Ein Unterliegen eines Beteiligten setzt danach in jedem Fall eine Sachentscheidung voraus (vgl. BGH, a.a.O. Ziff. II. 3. a) des Beschlusses), die hier gerade nicht getroffen wurde. Die von der Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel erstrebte analoge Anwendung des § 128 Abs. 4 S. 1 GWB ist daher nach der Rechtsprechung des BGH ausdrücklich ausgeschlossen.

18

bb) Auch der erkennende Senat hatte schon zuvor die Ansicht vertreten, dass diese Vorschrift auf ein Unterliegen bzw. Obsiegen in formeller Hinsicht abstellt, also auf ein Unterliegen bzw. Obsiegen aufgrund einer Entscheidung der Vergabekammer, welches sich im Verhältnis des Entscheidungsausspruches zu den Sachanträgen des jeweiligen Verfahrensbeteiligten äußert (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats v. 28.09.2001, 1 Verg 9/01; VergabeR 2002, 200, v. 23.04.2003, 1 Verg 1/03; v. 12.01.2004, 1 Verg 13/03; v. 28.06.2004, 1 Verg 5/04, OLGReport 2004, 420; v. 16.12.2004, 1 Verg 15/04, und v. 22.02.2005, 1 Verg 1/05).

19

d) Die Antragstellerin kann ihren Erstattungsantrag auch nicht auf das in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB für entsprechend anwendbar erklärten Verwaltungsverfahrensgesetze des Landes Sachsen-Anhalt stützen. In dem hier maßgeblichen § 80 VwVfG des Bundes (i.V.m. § 1 VwVfG LSA) ist nämlich eine Kostenauferlegung für den Fall der anderweitigen Erledigung ebenfalls nicht vorgesehen.

20

2. Die analoge Anwendung anderer verfahrensrechtlicher Vorschriften ist mangels plan-widriger Regelungslücke auch nicht möglich.

21

a) Eine analoge Anwendung des § 91 a ZPO bzw. des § 161 Abs. 2 VwGO muss nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH ausscheiden (vgl. BGH, Beschluss v. 09.12.2003, a.a.O.). Denn aus § 128 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GWB ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Fall der Beendigung des Nachprüfungsverfahrens durch (...) dessen anderweitige Erledigung gesehen hat (so BGH, Beschluss v. 25.10.2005, a.a.O. Ziff. II, 3. d). Gleichwohl hat er nur eine Regelung über die Höhe der in diesen Fällen zu entrichtenden Gebühr nach § 128 Abs. 2 GWB getroffen. Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das zivilgerichtliche Streitverfahren oder das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der übereinstimmenden Erledigung nicht vorgesehen ist.

22

b) Es muss deshalb bei dem allgemeinen Kostengrundsatz bleiben, dass derjenige, der wegen eines Verfahrens, das er anstrengt oder an dem er sich beteiligt, etwas aufwendet, diese Auslagen selbst zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss v. 24.03.2009, a.a.O.).

23

3. Ein Antragsteller, der dennoch nach Erledigung des Nachprüfungsverfahrens die Erstattung seiner Auslagen vor der Vergabekammer anstrebt, bleibt aber nicht rechtlos. Es steht ihm frei, den vom Gesetzgeber aufgezeigten Weg zu beschreiten und nach der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 114 Abs. 2 GWB zu stellen, wenn er meint, dass sein Nachprüfungsantrag ohne das erledigende Ereignis begründet gewesen wäre.

24

a) Nach dieser Vorschrift stellt die Vergabekammer, wenn sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Verfahrens vor der Vergabekammer oder in sonstiger Weise erledigt hat, auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Zwar setzt dieser Feststellungsantrag als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus. Ein solches Feststellungsinteresse kann aber durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art gerechtfertigt sein, wenn die beantragte Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition wenigstens zu verbessern (vgl. OLG Düsseldorf, 23.3.2005, Verg 77/04; OLG Jena, 30.3.2009, 9 Verg 12/08). Das Feststellungsinteresse kann sich deshalb schon daraus ergeben, dass ein Antragsteller darauf angewiesen ist, nach Erledigung des Vergabekammerverfahrens aus Kostengründen eine Entscheidung der Kammer zur Sache herbeizuführen. Insofern ist auch die Abwendung einer nachteiligen Auslagenentscheidung ein berechtigtes Interesse, das im Rahmen eines Feststellungsantrages als ausreichend angesehen werden kann. In einem solchen Fall hat die Vergabestelle gemäß § 128 Abs. 4 GWB als unterliegende Partei die Aufwendungen des Gegners für dessen zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu tragen, wenn der Feststellungsantrag begründet ist (vgl. Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster, Beschluss v. 22.09.2009, VK 13/09).

25

b) Dieser Schritt, über einen Feststellungsantrag zur Auslagenerstattung zu gelangen, mag aus Sicht der Verfahrensökonomie auf den ersten Blick nicht ideal erscheinen. Er ergibt sich aber zwingend aus der Gesetzeslage und der Kostenrechtsprechung des BGH, der eine “Billigkeitsentscheidung” bei Erledigung des Verfahrens ohne Sachentscheidung entgegen der Ansicht mancher Vergabekammern (so z.B. VK Köln, Beschluss vom 19.08.2009 - VK VOB 11/2009; VK Arnsberg, Beschluss vom 12.02.2008 - VK 44/07) ausdrücklich nicht zulässt.

26

c) Außerdem verhindert der dargestellte Übergang zum Feststellungsantrag, dass die Frage der Begründetheit des ursprünglichen Nachprüfungsantrages nur in die Entscheidung über die Auslagenerstattung verlagert würde. Denn auch nach der zitierten abweichenden Auffassung mancher Vergabekammern setzt die Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Antragstellers voraus, dass die Vergabestelle mit dem erledigenden Ereignis (hier: Rücknahme der Ausschreibung) quasi ein Anerkenntnis des voraussichtlichen Erfolgs des Nachprüfungsantrags abgegeben hat. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist aber oft streitig, wie auch im vorliegenden Fall, so dass hierüber regelmäßig ohnehin entschieden werden müsste.

27

d) Von der gesetzlichen Möglichkeit des § 114 Abs. 2 GWB hat die Antragstellerin hier jedoch keinen Gebrauch gemacht.

28

Die Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung (BGHZ 146, 202, 216 f.).


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(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:

1.
Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen:
a)
Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in
aa)
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor nationalen oder internationalen Gerichten, Behörden oder Einrichtungen,
bb)
nationalen oder internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren,
b)
Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird,
c)
Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern sie von Notaren vorzunehmen sind,
d)
Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeiständen, Sachverständigen oder Verwaltern oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht dafür bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder
e)
Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
2.
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, es handelt sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und bei denen
a)
die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und
b)
die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird,
3.
den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, die Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,
4.
finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,
5.
Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder
6.
Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistungen zu erbringen.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Wettbewerbe anzuwenden, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) Die obersten Bundesbehörden und die Länder erstatten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund des § 113 erlassenen Rechtsverordnungen bis zum 15. Februar 2017 und danach auf Anforderung schriftlich Bericht. Zu berichten ist regelmäßig über die jeweils letzten drei Kalenderjahre, die der Anforderung vorausgegangen sind.

(2) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. Zu diesem Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des § 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 unabhängig von deren geschätzten Auftragswert und zu Konzessionen im Sinne des § 105. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik sowie der Datenübermittlung durch die meldende Stelle einschließlich des technischen Ablaufs, des Umfangs der zu übermittelnden Daten, der Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Anwendung der entsprechenden Verpflichtungen zu regeln.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) Die obersten Bundesbehörden und die Länder erstatten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund des § 113 erlassenen Rechtsverordnungen bis zum 15. Februar 2017 und danach auf Anforderung schriftlich Bericht. Zu berichten ist regelmäßig über die jeweils letzten drei Kalenderjahre, die der Anforderung vorausgegangen sind.

(2) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. Zu diesem Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des § 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 unabhängig von deren geschätzten Auftragswert und zu Konzessionen im Sinne des § 105. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik sowie der Datenübermittlung durch die meldende Stelle einschließlich des technischen Ablaufs, des Umfangs der zu übermittelnden Daten, der Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Anwendung der entsprechenden Verpflichtungen zu regeln.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)