Oberlandesgericht München Urteil, 15. Juli 2015 - 7 St 7/14 (4)

published on 15/07/2015 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 15. Juli 2015 - 7 St 7/14 (4)
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Tenor

1. Der Angeklagte H. P. ist schuldig der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall mit Beihilfe zum versuchten Mord in mindestens 400 tateinheitlichen Fällen und in einem anderen Fall mit versuchtem Mord in einer unbestimmten Vielzahl von rechtlich zusammentreffenden Fällen.

2. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.

3. Die erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1 zu 1 angerechnet.

4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b; 211, 212, 27, 22, 23; 52, 53 StGB

A. Prozessgeschichte

I. Mit am 7. Oktober 2014 eingegangener Anklageschrift vom 1. Oktober 2014 hat der Generalbundesanwalt dem Angeklagten

„a) tateinheitlich Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland mit versuchter Anstiftung zum Mord und mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie

b) tateinheitlich Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland mit Mord und mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ zur Last gelegt. Der Senat ließ diese Anklageschrift mit Beschluss vom 13. November 2014 unverändert zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren, erteilte allerdings zugleich einen rechtlichen Hinweis. Weitere rechtliche Hinweise wurden im Verlauf der Hauptverhandlung erteilt. Insoweit wird auf die Protokolle der Hauptverhandlung vom 17. März 2015 und vom 6. Juli 2015 verwiesen.

II. Der Angeklagte wurde am 1. April 2014 in Prag festgenommen. Am 17. April 2014 erfolgte seine Auslieferung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens, da der Angeklagte sich mit der Auslieferung einverstanden erklärt hatte. Mit seinem Einverständnis zu einer vereinfachten Auslieferung ist laut Auskunft der tschechischen Justiz der Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität verbunden.

III. Dem Urteil ist eine Verständigung vorausgegangen:

Der Angeklagte hatte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung im Januar 2015 Interesse an einer Verständigung bekundet. Nachdem diese zunächst nicht zustande kam, ging der Angeklagte durch die Abgabe einer umfangreichen Einlassung in Vorleistung. Schließlich stellte der Senat am 6. Juli 2015 dem Angeklagten für den Fall einer Verständigung eine Gesamtfreiheitsstrafe im Bereich von 10 bis 14 Jahren in Aussicht. Der Generalbundesanwalt, die Verteidiger und der Angeklagte erklärten am selben Tag ihre Zustimmung.

IV. Hinsichtlich eventueller Verstöße gegen das Waffengesetz (§ 51 Abs. 1 WaffG) und das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) sowie Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gemäß § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 von der Verfolgung abgesehen. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Juni 2015 gem. §§ 154 Abs. 2 bzw. 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung hinsichtlich folgender Straftaten abgesehen:

- versuchte Anstiftung zum Mord zum Nachteil von F. B:

- Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion gem. § 308 StGB und

- Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland für die Zeit im März 2014 nach dem Abfeuern der Mörserkanone.

B. Zur Person des Angeklagten

I. Persönliche Entwicklung

Der Angeklagte wurde am ... in ... als zweiter von drei Söhnen geboren. Der jüngere Bruder ist geistig behindert. Seine Eltern stammen aus Afghanistan. Der Vater betrieb einen Import-/Export-Handel mit Kraftfahrzeugen in München, die Mutter war Hausfrau. Das Verhältnis zum Vater bezeichnet der Angeklagte als schlecht und angespannt. Er sei in der Kindheit bis zu seinem 13. Lebensjahr von seinem Vater geschlagen worden. Der Vater habe immer Einfluss auf ihn nehmen wollen, er habe es ihm nie recht machen können.

Er wuchs teilweise bei einer Nachbarfamilie auf, wo er die deutsche Sprache erlernte, die er in Gesprächen mit seinem älteren Bruder benutzt. Mit den Eltern redet er allerdings nur pashtu.

Der Angeklagte wurde regulär eingeschult, Als er in der 4. Klasse war, zog seine Mutter mit den Kindern nach N.-W. im Saarland; um dort die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, weil die Eltern des Angeklagten die dortige Verwaltungspraxis hierfür günstiger einschätzten. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde ihm am 9. April 1999 verliehen. Der Schulwechsel hatte zur Folge, dass ider Angeklagte die 4. Klasse wiederholen musste. Nach zwei Jahren kehrte er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern wieder nach München zurück.

Die Schule, an der er wegen Faulheit und später wegen .Pubertätsproblemen kein Interesse hatte, verließ er 2004 mit dem Hauptschulabschluss. Nach dem Haupt-schulabschluss besuchte er in den Jahren 2004 bis 2006 einen Lehrgang beim Beruflichen Fortbildungszentrum der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) sowie die Berufsschule zur Berufsvorbereitung.

Der Angeklagte begann drei Berufsausbildungen, die er nicht abschloss:

Eine Lehrstelle zum Hotelfachwirt von November 2006 bis August 2007 verlor er nach etwa 10 Monaten, weil er unpünktlich war. Im Anschluss hieran hatte er verschiedene Arbeitsverhältnisse als Bürohilfe, Bedienung, Reinigungskraft und Verkäufer.

Die im Februar 2011 begonnene Ausbildung für Schutz und Sicherheit beendete er bereits nach kurzer Zeit, weil er nicht einsah, 200 Stunden ohne vernünftige Bezahlung arbeiten zu sollen.

Die im September 2011 begonnene Ausbildungsstelle als Kfz-Mechatroniker wurde ihm im Juni 2012 gekündigt, weil er wiederum häufig nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch bei der Innung und in der Berufsschule unpünktlich war. Die Unpünktlichkeit erklärte der Angeklagte mit Depressionen und häufigen Kopfschmerzen. Nach Angaben seines Arbeitgebers, des Zeugen W., verlor der Angeklagte mit der Zeit das Interesse an der Ausbildung.

Bis zu seiner Ausreise nach Syrien übte er wiederum verschiedene kurzfristige Jobs aus.

Der Angeklagte hatte’nie eine eigene Wohnung, sondern lebte immer bei seinen Eltern und bis auf den Aufenthalt im Saarland immer in München. Im September 2013 verwies ihn sein Vater der Wohnung. Der Angeklagte kam zeitweilig bei einem Freund unter und kehrte dann wieder in die elterliche Wohnung zur Mutter zurück, worauf es am 26. September 2013 zu einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung kam. Der Vater befand sich in dieser Zeit im Urlaub.

Er hat einige Hundert Euro Schulden, die aus Verfahrenskosten wegen der vorausgegangenen Verurteilungen sowie aus Darlehen stammen, die er im Zusammenhang mit seiner Ausreise nach Syrien aufgenommen hatte. Die Gelstrafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn, (siehe unten B III. 2. b) ist nach den Angaben des Angeklagten ebenfalls nicht vollständig bezahlt.

Mit der Zeugin D. A: war der Angeklagte etwa fünf bis sechs Jahre von 2006 bis etwa 2011 oder 2012 liiert. Beide wohnten damals bei den jeweiligen Eltern. Frau A. wurde vom Angeklagten schwanger, verlor das Kind allerdings im fünften Monat im Jahr 2008. Die Beziehung zu seiner Freundin wurde dadurch angespannt. DieFehlgeburt weckte Aggressionen in ihm. Frau A. hatte ihrerseits Probleme, den Kindsverlust aufzuarbeiten, und kümmerte sich deshalb über Monate hinweg nicht um den Angeklagten, der seinerseits allerdings kaum darum bemüht war, seine Freundin aufzufangen.

Das Grab des Kindes besuchte er regelmäßig. Frau A. beendete die Beziehung wegen sich abzeichnender, zunehmender Veränderungen des Angeklagten und wegen der Tätlichkeiten des Angeklagten, die im Rahmen der Vorstrafen näher geschildert werden. Die Veränderungen des Angeklagten, auf die auch noch unter C. I. näher eingegangen wird, machten sich gegenüber Frau A. dadurch bemerkbar, dass der Angeklagte ihr Vorschriften machte, wie sie sich kleidete. Nagellack und andere Kosmetika verbot er ihr. Damit war sie nicht einverstanden.

Sie blieben auch nach Beendigung der Beziehung in Kontakt, bis Frau A. diesen nach einem telefonischen Streit kurze Zeit nach einem Treffen in der Türkei im Dezember 2013 abbrach. Während der Hauptverhandlung war Frau A. häufig Zuhörerin.

Der Angeklagte hat weiter angegeben, nach Beendigung der Beziehung zu Frau A. weitere Beziehungen gehabt zu haben, die aber nicht ernst gewesen seien. So habe er nach islamischem Ritus eine Muslima aus Augsburg geheiratet. Wann dies gewesen sei, konnte der Angeklagte nicht angeben. Die Ehe war nur von kurzer Dauer. Zu den Gründen des Scheiterns dieser Beziehung äußerte sich der Angeklagte nicht.

II. Gesundheitliche Entwicklung des Angeklagten

Seit seinem 13. Lebensjahr leidet der Angeklagte unter Kopf- und Nackenschmerzen. Er führt diese Schmerzen auf eine Operation an seinem Nacken zurück, die mit einem Lymphknoten zusammenhängt. Er war häufiger bei Ärzten, allerdings ohne dass eine Besserung eintrat.

Etwa mit 18 oder 19 Jahren merkte der Angeklagte, dass mit ihm etwas „nicht stimmte“. Er fühlte sich unzufrieden, nicht ausgelastet. Er bekam damals von seiner Mutter, die ebenfalls unter Depressionen leidet, eine Tablette, die gut bei ihm wirkte. In der Folgezeit nahm auch der Angeklagte häufig Psychopharmaka und Schmerztabletten. In psychotherapeutischer Behandlung war er nicht. Während seiner Ausbildung als Hotelfachangestellter unterhielt er sich jedoch gelegentlich mit einer bei dem Berufsfortbildungszentrum angestellten Psychologin, der Zeugin A. M. Eine Behandlung war dies allerdings nicht, es ging bei diesen Gesprächen um die Begleitung der Ausbildung, insbesondere mit Blick auf Ausbildungsprobleme.

Einen weiteren Grund für seine Schwierigkeiten sieht der Angeklagte in einem gewissen Perfektionismus. Er müsse immer alles ganz genau und ordentlich haben, etwa beim Saubermachen oder Aufräumen. Dass er wegen seiner übermäßigen Ordnungsliebe nicht mehr dazu kam, sich um andere Sachen zu kümmern, sei jedoch nicht vorgekommen.

Der Angeklagte gab weiter an, er versuche Dinge „runterzuschlucken“. Wenn es aber zu viel werde, dann explodiere er. Er haue dann vielleicht mal mit der Faust gegen die Wand, es könne aber auch zu Gewalt gegen Personen kommen. Seine Stimmung könne von einem Moment zum anderen umschwenken, auch wegen bloßer Kleinigkeiten. In solchen Situationen könne es dann auch passieren, dass er Kopfschmerzen bekomme.

Seine Grundstimmung bezeichneter als.positiv und humorvoll. Suizidale Gedanken habe er eher in der Kindheit gehabt. Er habe schon mal daran gedacht, sich was anzutun, aber nicht sich umzubringen. Ab etwa seinem 14. Lebensjahr bis etwa zu seinem 21. Lebensjahr „ritzte“ er sich wiederholt, etwa einmal im Monat, an Armen, Schultern und Brust. Die Schnitte waren mitunter tief. Sie wurden im Krankenhaus behandelt. Er wollte damit Druck abbauen, wenn etwas nicht so lief, wie er es sich vorstellte. Dies ging über mehrere Jahre. Er ließ sich auch tätowieren. Schließlich hatte er Schlafstörungen und Alpträume, und er hatte keinen Appetit mehr, insbesondere in der Zeit, nachdem sich seine damalige Lebensgefährtin, Frau A., von ihm getrennt hatte.

Er hatte mehrmals Nervenzusammenbrüche. Zum ersten Mal geschah dies an seinem Geburtstag, wohl der 22. Geburtstag, in einem Kino im Zusammenhang mit einem Action-Film. Er kam dann - wie in anderen Fällen - für kurze Zeit ins Krankenhaus.

Seit der Angeklagte 17 Jahre alt ist, raucht er, zur Zeit etwa eine Schachtel Zigaretten am Tag. Zur gleichen Zeit etwa begann der Angeklagte, Alkohol zu konsumieren. Er trank in Gemeinschaft mit fünf bis sieben anderen etwa zwei bis drei Flaschen Wodka an einem Wochenende. Bier genoss er selten, er bezeichnet sich selbst eher als Schnapstrinker. In der Zeit, als er mit Frau A. zusammen war, trank er nicht mehr so viel Alkohol, weil ihr dies nicht gefallen habe. Nach der Trennung von Frau A. habe er seinen Angaben zufolge, den Alkoholkonsum stark eingeschränkt. Seit etwa 2013 lebt der Angeklagte alkoholabstinent. In Syrien war Alkohol schon aus religiösen Gründen nicht verfügbar. Seinen Angaben zufolge habe er Alkohol nicht getrunken, weil er es gebraucht habe, sondern um „gut drauf zu kommen“ bzw. um Probleme zu verdrängen.

Der Angeklagte hatte auch Kontakt zu Betäubungsmitteln. Neben Haschisch und Marihuana konsumierte er vor allem Ecstasy. Der Drogenkonsum war nicht nur gelegentlich, vielmehr nahm er im Alter von 17 bis 20 Jahren täglich Drogen, insbesondere wegen Stresssituationen zu Hause.

Der Angeklagte nimmt fast täglich ein Schmerzmittel (Paracetamol). Wenn er es nimmt, fühlt er sich besser, sicherer, entspannter.

III. Vorstrafen und nach § 154 StPO eingestellte Strafverfahren:

1. Rechtskräftige Verurteilungen

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

a) Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Juni 2012 (Az.: ^43 Ds 255 Js 138728/12), rechtskräftig seit demselben Tag, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen und wegen Nötigung mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

„1. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1.9.2010 und dem 30.11.2010 verletzte der Angeklagte in der ... in München die D. A. ohne rechtfertigenden Grund, indem der Angeklagte der Geschädigten mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht und mehrfach in den Unterleib schlug. Nachdem die Geschädigte hierdurch zu Boden sank, würgte der Angeklagte diese kurz und trat ihr mindestens einmal in den Unterleib. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen, ein Hämatom im Gesicht sowie eine blutende Lippe.

2. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1.9.2010 und dem 31.12.2010 verletzte der Angeklagte in der ... in München die D. A. ohne rechtfertigenden Grund, indem der Angeklagte der Geschädigten mindestens einmal ins Gesicht schlug. Nachdem die Geschädigte hierdurch zu Boden sank, trat der Angeklagte mindestens einmal auf diese ein. Anschließend kniete er sich auf diese, umschloss mit beiden Händen ihren Hals und würgte diese, so dass die Geschädigte kurzzeitig keine Luft mehr bekam. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen, Blutergüsse am Hals sowie eine Beule am Hinterkopf.

3. Am 13.3.2011 gegen 3:15 Uhr verletzte der Angeklagte am Odeonsplatz die D. A: ohne rechtfertigenden Grund, indem der Angeklagte der Geschädigten mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlug. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen und Blutergüsse am rechten Jochbein.

4. Am 1.1.2012 gegen 3:25 Uhr verletzte der Angeklagte vor dem ... Club in der ..., München, die D. A. ohne rechtfertigenden Grund, indem der Angeklagte der Geschädigten viermal mit der Faust ins Gesicht schlug. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen, ein Hämatom am rechten Auge sowie eine Schnittwunde an der Unterlippe.

5. Der Angeklagte ließ sodann zunächst von der Geschädigten ab, die sich von dem Club entfernte. Der Angeklagte ging ihr sodann jedoch nach und hielt diese an ihren Armen mit Nachdruck fest, um sie am Gehen zu hindern, was ihm gelang. Hierbei bedrohte er die Geschädigte mit den Worten: „Entweder ich bringe dich um oder ich werde dich vor’allen vergewaltigen oder ich werde dich zu Tode verprügeln.“ Die Geschädigte nahm die Drohung, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, ernst.

Strafantrag wurde, soweit erforderlich, form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Anhts wegen für geboten.“

Die Bewährungszeit verlief bis August 2013 relativ unauffällig. Danach brach der Angeklagte den Kontakt zu der Bewährungshelferin, der Zeugin L. ab. Das Verfahren über den Widerruf der Bewährung „ruht“ derzeit, weil nach den Angaben des Angeklagten der Ausgang dieses Strafverfahrens abgewartet wird.

b) Am 28. August 2012 erließ das Amtsgericht Bonn gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz einen Strafbefehl, worin er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt wurde (Az.: 84 Cs 555 Js 505/12 P). Da der Angeklagte keinen Einspruch einlegte, wurde der Strafbefehl am 18. September 2012 rechtskräftig. Der Strafbefehl enthält folgenden Sachverhalt:

„Am 5.5.2012 nahmen Sie etwa zwischen 14:00 und 15:30 Uhr an einer .Gegendemonstration zu der Wahlkampfkundgebung der Partei Pro NRW in der Mallwitzstraße/Ellesdorfer Straße in Bonn teil. Währenddessen hatten Sie ein Tuch über Mund und Nase gezogen, so dass nur noch Ihre Augen erkennbar waren.“

Gegen den Angeklagten sind folgende Strafverfahren beim Amtsgericht München anhängig, die gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren vorläufig eingestellt wurden:

a),8.33 Ds 111 Js 136389/13

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München I vom 7. Juni 2013 wegen Bedrohung enthält folgenden Sachverhalt:

„Am 23.03.2013 sammelte die Partei „Die Freiheit“ an einem Informationsstand in der Neuhauser Straße in München Unterschriften für ein Bürgerbegehren gegen ein geplantes europäisches Islamzentrum in München: Der Geschädigte M. S: ist der Landesvorsitzende der Partei „Die Freiheit“ und fungierte als Versammlungsleiter.

Um 13.55 Uhr führte der Angeklagte über Mikrophon eine Diskussion mit dem GeschädigtenS. Im Rahmen dieser Diskussion bedrohte der Angeklagte den Geschädigten mit den Worten: „Ich werde dich finden und dann werde ich dir hinterrücks ein Messer in den Kopf rammen.“ Der Geschädigte nahm diese Drohung ernst.“

Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 16. Juni 2014 das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren vorläufig eingestellt.

b) 1116 Ds 111 Js 190144/13:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München I vom 2. Mai 2014 wegen Diebstahls mit Waffen mit versuchtem Diebstahl mit Waffen und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition enthält folgenden Sachverhalt:

„1. Am 20.09.2013 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 21.45 Uhr entwendete der Angeklagte im Stadtgebiet von München vier Wahlplakate der Partei „Die Freiheit - Landesverband Bayern“, um diese für sich zu behalten. Die Kabelbinder, mit denen die Piakate befestigt waren, schnitt der Angeklagte jeweils mittels eines von ihm bewusst mitgeführten Einhandmessers mit einer Klingenlänge von 8,5 cm durch. Die Wahlplakate hatten einen Wert von insgesamt 13,72 €.

Gegen 21.45 Uhr setzte der Angeklagte unmittelbar dazu an, gegenüber dem Anwesen Moosacher Straße 77 in München ein Wahlplakat der Partei „Die Freiheit - Landesverband Bayern“ zu entwenden, um dieses für sich zu behalten.- Mittels des mitgeführten Einhandmessers hatte der Angeklagte bereits die Kabelbinder, mit denen das Wahlplakat befestigt war, durchgeschnitten. Zur Vollendung der Tat kam es nicht, weil der Angeklagte von Polizeibeamten auf frischer Tat ergriffen werden konnte. Das Plakat hatte einen Wert von 3,43 €.

2. Am 26.09.2013 gegen 8.00 Uhr hatte der Angeklagte, wie er wusste, in sei- ner damaligen Wohnung, in ... M:, 10 lose Patronen funktionstüchtige Pistolenmunition vom Kaliber 9mm mit Vollmantelgeschossen ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis in Besitz. Es handelte sich um 6 Patronen „9x19XS“, 3 Patronen „9mm Para“ und 1 Patrone „9x19“.“

Das Amtsgericht München hat das Verfahren mit Beschluss vom 27. Juni 2014 gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren eingestellt.

C. Sachverhalt

I. Vorgeschichte: Religiöse Entwicklung des Angeklagten und Ausreise nach Syrien

1. Religiöse Entwicklung des Angeklagten

Der Angeklagte gehört der sunnitischen Richtung des Islam an. Er hatte zunächst keine tiefere religiöse Einstellung. Dies änderte sich insbesondere, nachdem er und Frau A. ihr Kind verloren hatten. Er kontaktierte einen islamischen Geistlichen, um sein Kind nach islamischem Ritus beerdigen zu lassen. Der Geistliche erschien jedoch zum vereinbarten Beerdigungstermin nicht. Den Angeklagten beschäftigt es daher bis heute, dass er das Kind nicht habe „richtig“ beerdigen können.

Da Anfang 2012 „alles schief“ lief, die Beziehung zu Frau A. war beendet, er in dieser Zeit auch die Kündigung seiner letzten Ausbildungsstelle erhalten hatte, nahm der Angeklagte diese Umstände zum Anlass zu beten.

Er informierte sich in der Folgezeit über soziale Netzwerke im Internet über religiöse Dinge. Er fing an, freitags Moscheen zum Gebet aufzusuchen. Dabei besuchte er zumeist eine türkische Moschee in Bahnhofsnähe in München. Eine fundierte religiöse Ausbildung erhielt er auf diese Weise nicht. In dieser Zeit befasste er sich auch damit, dass insbesondere muslimische Menschen anderswo, aber auch in Deutschland, unterdrückt würden. Auch Ungerechtigkeiten, die anderen Menschen widerfahren, wurden zunehmend Gegenstand seiner Aufmerksamkeit. Allerdings betrachtete der Angeklagte diese Umstände unter dem Blickwinkel, welchen er den sozialen Netzwerken des Internets entnehmen konnte. So hörte er sich zum Islam unter anderem anfangs Predigten des fundamentalistisch-salafistisch auftretenden P. V. im Internet an. In seiner sehr einseitig ausgelegten und auf einer unkritischen Betrachtung basierenden Sicht meinte der Angeklagte, im rückwärts gewandten und radikalen Islam Lösungen für die von ihm vermeintlich erkannten Missstände zu finden.

Später sah er sich (dschihadistische) Videos von A. U. an, der zu der islamisch-salafistischen, also ultra-konservativen Gruppierung Millatu Ibrahim gehört. Die unterschiedlichen Ausrichtungen der betrachteten islamischen Inhalte waren ihm am Anfang nicht klar.

Die arabische Sprache beherrscht er nicht. Ein IS-Logo würde er heute allerdings erkennen, das von Junud al-Sham auch. Vertiefte Koran-Kenntnisse erwarb der Angeklagte bis zu seiner Ausreise nach Syrien nicht. Er nimmt auch heute für sich nur in Anspruch, allenfalls über Basiswissen im Islam zu verfügen.

Der Angeklagte veränderte sich auch ab Ende 2011/Anfang 2012 in seinem äußeren Erscheinungsbild, das er seinen religiösen Vorstellungen anpasste. Er schor sich das Haupthaar kurz und lies sich einen langen Bart wachsen. Er trug eine weite Hose (Shalwar), die etwa in der Türkei in ländlichen Gebieten zu finden ist. Zudem radikali-sierte sich der früher politisch uninteressierte Angeklagte auch politisch.

Im Mai 2012 war er Teilnehmer der (Gegen-)Demonstration in Bonn der Gruppierung Millatu Ibrahim gegen die islam- und fremdenfeindliche Gruppierung ProNRW. Dort war er im sogenannten „schwarzen Block“ zu finden, welcher von salafistischen Gruppierungen gebildet wurde. Danach nahm der Zeuge KHK W. eine Gefährderansprache bei ihm vor, die der Angeklagte als Verbot auffasste. Weitere Gefährderansprachen nahm der Zeuge W. im Juni und November 2012 sowie im März 2013 - diese nach der Bedrohung von Herrn S. - vor.

In dieser Zeit nahm der Angeklagte auch an dem „Lies“-Projekt teil, in dessen Rahmen kostenlos deutschsprachige Koranausgaben verteilt wurden.

Später, Mitte Mai 2013, hatte er Kontakt zu A. I. alias H. K: der dem Umfeld von Millatu Ibrahim zuzurechnen ist. Zu dieser Zeit fühlte er sich ebenfalls dieser Gruppierung zugehörig. A. I. lernte er kennen, als er eine Gerichtsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Zuhörer besuchte.

Bei A. I. alias H. K. legte er einen Glaubensschwur ab. Dieser erfolgte derart, dass A. I. den Angeklagten fragte, ob er ihm Treue schwören wolle bis zum Tod. Dies hat der Angeklagte dann bejaht. Dies bezeichnet der Angeklagte heute als sehr unbedacht, da er sich bei Ableistung des Schwures keinerlei Gedanken über die Bedeutung eines solchen Gelöbnisses machte/Letztlich gaben ihm die Kontakte ein Gefühl der Zugehörigkeit, nachdem er sich weder als Deutscher noch als Afghane anerkannt fühlte. Konsequenzen hatte der Schwur in der Folgezeit nicht für ihn.

Er befasste sich mit dem Dschihad, weil ihm von seinem familiären Umfeld erklärt wurde, dass der Dschihad in Afghanistan als etwas Gutes angesehen werde, allerdings auch in seiner Bedeutung der Bewältigung irdischen Drangsais auf dem Weg zu Gott. Wenn er seinen Vater etwa auf die Heimat Afghanistan ansprach, antwortete dieser zudem sinngemäß, wird sind Paschtunen, wir sind Kämpfer. Solche Äußerungen lösten bei ihm Faszination aus. Gleichwohl engagierte er sich nicht für Afghanistan, sondern für Syrien, weil Syrien einfach besser zu erreichen war. Von Organisationen wie Junud al-Sham und AI Nusra wusste der Angeklagte vor seiner Ausreise nach Syrien nichts. Er dachte, dass in Syrien alle gemeinsam gegen Assad kämpften. Dass es viele verschiedene Gruppen und Interessen gab, war ihm damals nicht klar. Konkrete Vorstellungen über das Assad-Regime fehlten dem Angeklagten,’ insbesondere deshalb, weil er den Nachrichten aus den von ihm besuchten sozialen Netzwerken kritiklos Glauben schenkte, die Soldaten des Assad-Regimes würden Muslime unterdrücken, foltern und verletzen. Aus anderen Quellen als den Netzwerken unterrichtete sich der Angeklagte nicht.

Im Sommer 2013 kam der Angeklagte für sich zu dem Schluss, dass alles, was er bisher in Deutschland getan hatte, nichts zählte. Mit „bloßen“ Reden gab er sich nicht mehr zufrieden.

2. Ausreise nach Syrien

Nach der Durchsuchung der elterlichen Wohnung am 26. September 2013 im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I wegen Diebstahls zum Nachteil der Partei „Die Freiheit“ hatte der Angeklagte auch Angst, dass die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Juni 2012 widerrufen werden könnte. Außerdem hatte ihn sein Vater, der zu diesem Zeitpunkt außer Landes war, bereits zuvor der Wohnung verwiesen. Der Angeklagte kaufte sich am 26. September 2013 für den 30. September 2013 ein One-Way-Ticket, um über Istanbul nach Adana/Türkei, zu fliegen. Von dort wollte er weiter nach Syrien reisen, um im dort stattfinden Bürgerkrieg mitzukämpfen. Er wollte in den „Dschihad“ ziehen und bei Kampfhandlungen gegen das syrische Assad-Regime mitwirken. Hierzu wollte er sich einer in Syrien kämpfenden islamistischen, terroristischen Organisation anschließen. Daneben gab es allerdings auch das Motiv, den aus seiner Sicht nur unter dem Assad-Regime leidenden Menschen in Syrien zu helfen. Wie das hätte von ihm geleistet werden sollen oder können, war dem Angeklagte völlig unklar. Er hatte sich insoweit keine Gedanken gemacht.

In der Türkei angekommen rief er die Telefonnummer eines Mannes an, die er sich vorher über Facebook besorgt hatte. Dieser Mann, der Kontakte nach Syrien hatte, sollte ihm die Weiterreise nach Syrien ermöglichen. Der Mann forderte ihn auf, von Adana nach Antakya und weiter nach Hacipasa an der türkisch-syrische Grenze zu reisen, was der Angeklagte tat. Nach etwa zwei bis drei Tagen Zwischenstation in Hacipasa wurde er von einem Mann mit dem Namen „M.“ abgeholt und zu dem Grenzfluss Orontes gebracht, den er zur Einreise nach Syrien überquerte. In Syrien kam er mit der Organisation Junud al-Sham in Kontakt.

II. Die politische Situation in Syrien

1. Der Aufstand in Syrien

Seit Mitte 2011 bekämpfen aufständische Gruppierungen in Syrien das Regime des Präsidenten |Bashar al-Assad. 2012 entwickelte sich der Konflikt zu einem Bürgerkrieg, der immer brutaler ausgetragen wird, so dass auch die Zahl der Opfer (Anfang 2015 etwa 250.000 Tote und 9 Millionen Flüchtlinge, teilweise innerhalb Syriens) stetig zunahm. Für diese Eskalation war in erster Linie das Regime verantwortlich, das immer rücksichtsloser Artillerie, die Luftwaffe und SCUD-Raketen sowie aus der Luft abgeworfene Fassbomben nutzte, bevor es im August 2013 sogar Chemiewaffen einsetzte. Auch die Aufständischen waren an der Eskalation beteiligt, insbesondere islamistische Gruppen machten sich ebenfalls schwerer Kriegsverbrechen schuldig.

a) Phasen des Aufstands

aa) Phase 1: Erste Proteste (Februar bis Mitte 2011)

Die Proteste in Syrien waren zunächst eine Reaktion auf die Demonstrationen des „arabischen Frühlings“ in Tunesien, Libyen und Ägypten. Sie setzten im März 2011 in der im Südwesten gelegenen Stadt Deraa ein und weiteten sich anschließend auf die ländlichen Gebiete und kleinen Städte im vorwiegend sunnitisch besiedelten Zentrum, Norden und Osten des Landes aus. Obwohl die Demonstrationen friedlich waren, setzte das Regime auf brutale Repression. Die frühen Demonstranten versuchten daraufhin, die Proteste zu schützen. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits viele Wehrpflichtige und Angehörige der unteren Ränge in der Armee desertiert. Gemeinsam mit notdürftig bewaffneten Zivilisten versuchten sie, die Demonstranten zu schützen, indem sie anrückende Sicherheitskräfte beschossen und dadurch aufhielten.

bb) Phase 2: Vom Protest zum Aufstand (Mitte bis Ende 2011)

In der zweiten Jahreshälfte 2011 entwickelten sich die Zusammenstöße zwischen Bürgerwehren und Sicherheitskräften zu einem bewaffneten Aufstand. Seine Träger organisierten sich in lokalen Gruppierungen ohne zentrale Kommandostrukturen. Parallel schrumpfte die syrische Armee, weil vor allem die sunnitischen unteren Dienstgrade desertierten. Die vorwiegend alawitischen Teile der Armee und die paramilitärischen Kräfte der Geheimdienste blieben jedoch loyal und übernahmen neben Milizen die Hauptlast des Kampfes. In dieser Phase weiteten sich die Proteste auf die beiden Großstädte Hama und Horns im Zentrum des Landes aus. Horns wurde ab Oktober/November zum Zentrum des Aufstands, weil die Rebellen hier die Kontrolle über einige Stadtviertel übernehmen konnten, die sie erst nach einer Offensive des Regimes im Februar 2012 wieder aufgeben mussten.

cc) Phase 3: Bürgerkrieg und Aufstieg der Islamisten (Anfang 2012 bis Frühjahr 2013)

Ab Anfang 2012 erfasste der Aufstand weite Teile des Landes und wurde immer mehr zum Bürgerkrieg. Die Rebellen gingen vor allem im Norden und Osten in die Offensive und entschieden sich im Sommer, auch Aleppo anzugreifen, wo es ebenso wie in Damaskus bis dahin eher ruhig geblieben war. In den folgenden Monaten konnten sie zwar vorrücken und Teile der Stadt im Süden und Nordosten einnehmen. Doch war das Ergebnis ein Patt, da Regimetruppen den Rest der Stadt und ihren Flughafen weiterhin kontrollierten. Gegen Ende des Jahres 2012 war die Bilanz gemischt. Das Regime hatte große Teile von Horns zurückgewonnen und den Vormarsch der Rebellen in Aleppo gestoppt. Gleichzeitig gingen die Aufständischen nun auch in den Vororten von Damaskus in die Offensive. Unter ihnen erstarkten in dieser Phase die Salafisten und Dschihadisten; die Ahrar ash-Sahm und die Nusra-Front wurden bis Ende 2012 zu zwei der stärksten Organisationen, und ausländische Kämpfer reisten in steigenden Zahlen nach Syrien.

dd) Phase 4: Erstarken des Regimes und Konflikte unter den Rebellen (April 2013 bis Januar 2014)

Im weiteren Verlauf des Jahres 2013 konnte das Regime seine Position leicht konsolidieren. Das Kampfgeschehen wurde von Geländegewinnen der Regimetruppen im Zentrum des Landes und dem Auftreten des Islamischen Staates im Irak und Syrien geprägt, der zur Jahreswende 2013/14 zu heftigen Konflikten unter den Aufständischen führte.

Der wichtigste Erfolg des Regimes war die Einnahme der Stadt Qusair mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah im Mai 2013. Zwischen Horns und der libanesischen Grenze gelegen, liefen wichtige Versorgungswege der Rebellen über Qusair ins Zentrum des Landes. Darüber hinaus sicherte das Regime so die Landverbindung zwischen der Hauptstadt und den weiterhin ruhigen Gebieten an der Mittelmeerküste. Parallel zu diesen Ereignissen rief die irakische al-Qaida im April den Islamischen Staat in Irak und Syrien (ISIS) aus und wurde rasch zu einem starken Konkurrenten der Nusra-Front. Zwar arbeiteten die beiden Gruppierungen zunächst noch zusammen, doch eskalierte der Konflikt zwischen den beiden al-QaidaAblegern bis Dezember 2013, als die damals neu gegründete „Islamische Front“ auf breiter Front und mit Unterstützung der Nusra-Front militärisch gegen den ISIS vorging.

Außerdem setzte das Assad-Regime im August 2013 Chemiewaffen ein.

ee) Phase 5: Erstarken des IS und Erfolge der Nusra-Front (seit 2014)

Die ISIS-Einheiten konnten nach ihrem Rückzug im Frühjahr 2014 ihre Stellungen im Osten der Provinz Aleppo und in allen Gegenden weiter östlich halten. Schien es zunächst so, als sei die Organisation zumindest in Syrien stark geschwächt, konnte sie schon ab Juni wieder Geländegewinne verzeichnen. Der Grund war ein beispielloser Siegeszug im Irak, wo ISIS Anfang Juni 2014 ihre Hochburg und zweitgrößte Stadt des Landes, Mossul, einnehmen konnte. Anschließend änderte die Organisation ihren Namen in „Islamischer Staat“ (IS) und ihr AnführervAbu Bakr al-Baghdadi rief sich zum Kalifen aus.

In Syrien vertrieben IS-Truppen im Juni und Juli 2014 die Nusra-Front aus ihren letzten Positionen im Osten des Landes und kämpften in den folgenden Monaten gegen kurdisch kontrollierte Territorien in Nord- und Nordostsyrien. Im August 2013 nahmen die IS-Truppen auch den Kampf gegen das Regime wieder auf. Diese Offensiven veranlassten die US-Regierung, gemeinsam mit europäischen und arabischen Verbündeten, Luftangriffe gegen die Organisation zu beginnen. Dies betraf zunächst den Irak, wo ab August 2014 amerikanische Kampfflugzeuge Stellungen von IS angriffen. Mitte September wurden die Luftschläge auch auf syrisches Territorium ausgeweitet, ohne das Kräfteverhältnis vor Ort entscheidend zu verändern. Der IS konnte das von ihm kontrollierte Territorium halten. Parallel dazu versuchte die Nusra-Front nach dem Vorbild von ISIS/IS in der Provinz Idlib eine sichere territoriale Basis einzurichten und zu festigen. Im Oktober und November 2014 vertrieb sie Teile der Teile der FSA wie die Front der Revolutionäre Syriens (Jabhat Thuwwar Suriya) und die Hazm-Bewegung aus deren Hochburgen in der Region. Anschließend nahm ein Bündnis aufständischer Gruppen unter der Führung von Nusra-Front und Ahrar ash-Sham Ende März 2015 die Provinzhauptstadt Idlib ein.

2. Die aufständischen Gruppierungen

Die Zahl der Aufständischen insgesamt wird auf 80.000 bis 100.000 geschätzt, unter denen sich bis zu 17.000 Ausländer befinden sollen.

a) Freie Syrische Armee (FSA)

Zu den Hauptakteuren der Aufständischen zählte zunächst die im Juli 2011 als Dachorganisation für die Widerstandsgruppen entstandene Freie Syrische Armee (FSA), die neben dem Ziel, das Assad-Regime zu stürzen, kein ausgeprägtes ideologisches Profil besitzt. Bereits seit 2012 begann allerdings der Niedergang der FSA, da ihre Führung nur unzureichend in der Lage ist, die Gruppen mit Geld und Waffen auszustatten.

b) Islamisten und Salafisten

Islamistische und salafistische Gruppierungen wurden im Laufe des Jahres 2012 immer sichtbarer. Sie lehnten die Exilopposition und die FSA als unislamisch ab und reagierten auf die Gründung des Obersten Militärrates im Dezember 2012, indem sie sich in der Syrischen Islamischen Front (al-Jabha al-lslamiya as-Suriya) zusammenschlössen. Diese Allianz wurde von den Salafisten der Ahrar ash-Sham (= die Freien Männer von Syrien) dominiert.

Den in der Islamischen Front organisierten Gruppierungen ist gemein, dass sie vor allem eine auf Groß-Syrien (einschließlich Libanon und Palästina) bezogene, nationale Orientierung islamistischer oder salafistischer Spielart vertreten. Ihr wichtigstes unmittelbares Ziel ist der Sturz des Assad-Regimes und die Errichtung eines islamischen Staates. Von den Dschihadisten unterscheiden sich diese Gruppen neben in-, rer nationalen Agenda vor allem dadurch, dass sie auf Selbstmordattentate verzichten, in den von ihnen kontrollierten Gebieten weniger brutal herrschen und keine oder nur schwache Kontakte zu nichtsyrischen Dschihadistischen Organisationen wie beispielsweise al-Qaida haben.

c) Dschihadisten

Die Dschihadisten unterscheidet von den anderen aufständischen Organisationen, dass der Krieg in Syrien für sie Teil einer größeren Auseinandersetzung ist, die nicht mit dem Sturz Assads enden würde. Vielmehr beabsichtigen die Nusra-Front, ISIS und kleinere Dschihadistische Gruppierungen, den bewaffneten Kampf im Erfolgsfall auf die Nachbarstaaten auszudehnen und vor allem Israel anzugreifen. Da beide die Ideologie von al-Qaida teilen, ist auch anzunehmen, dass sie den „Dschihad“ auch über den Nahen Osten hinaus Richtung westliche Welt tragen wollen. Im Unterschied zu den Islamisten und Salafisten setzen sie routinemäßig auf Selbstmordattentate. Außerdem versuchen die Dschihadisten, in den von ihnen beherrschten Gebieten sehr viel rücksichtsloser ihre Interpretation des islamischen Rechts durchzusetzen. Dennoch gibt es einen deutlichen Unterschied zwischen der Nusra-Front und dem ISIS. Beide stehen für miteinander konkurrierende Schulen des Dschihadismus, die sich in der Ideologie, Strategie und Taktik deutlich voneinander unterscheiden und deren Auseinandersetzung vor allem in Syrien ausgetragen wird:

(1) Die „Zarqawi-Baghdadi-Schule“ wird heute in erster Linie von dem Emir des Islamischen Staates im Irak und Syrien,{Abu Bakr al-Baghdädi, vertreten. Sie wurde von seinem Vorvorgänger als Anführer der irakischen al-Qaida, dem Jordanier Abu Musab az-Zarqawi (getötet 2006), begründet. Zarqawi schwor 2004 dem al-QaidaFührer Usama Bin Laden Treue und benannte seine damals im Irak operierende Gruppierung „at-Tauhid wa-l-Dschihad“ (Monotheismus und Heiliger Krieg) in „al-Qaida in Mesopotamien“ (al-Qaida fi Bilad ar-Rafidain) um. Trotz des Anschlusses an al-Qaida gelang es Zarqawi und seinen Nachfolgern, die Unabhängigkeit ihrer Organisation zu wahren und ein eigenes Profil zu entwickeln. Dieses umfasst

• einen ausgeprägten ideologisch motivierten Alleinvertretungsanspruch, dem sich andere aufständische Gruppierungen zu unterwerfen haben. Tun sie dies nicht, gibt es keinen Raum für Kompromisse und sie werden mit allen Mitteln bekämpft.

• besonders brutale terroristische Anschläge, die auf möglichst viele Opfer abzielen und selten Rücksicht auf Zivilisten zeigen.

• ein drakonisches Regiment in den vom Islamischen Staat beherrschten Gebieten, das auch nicht-salafistischen Sunniten nicht verschont.

• einen ausgeprägten Schiitenhass, der auch die syrischen Alawiten - deren Zugehörigkeit zur Schia umstritten ist - einschließt.

• die Vision eines baldigen Kampfes gegen Israel und der „Befreiung Jerusalems“. Der Kampf gegen Israel soll schon kurz nach dem Sieg im Irak, der Gründung eines islamischen Staates dort und dem siegreichen Kampf in Syrien und Libanon folgen.

(2) Die .“Zawahiri-Schule“ beschreibt hingegen die von dem al-Qaida-Führer und Bin Laden-NachfolgerVAiman az-Zawahiri bevorzugte Strategie, in der der Kampf gegen die Schiiten eine weit untergeordnete Rolle spielte. Ab 2011 rief Zawahiri seine Anhänger mehrfach dazu auf, die Fehler der irakischen al-Qaida zu vermeiden. Dazu gehörte beispielsweise, statt einen Anspruch auf die alleinige Führung zu formulieren, sich in Aufstandsbewegungen zu integrieren, von deren Erfolgen zu profitieren und möglichst breite Unterstützung in der Bevölkerung zu gewinnen.

Während die Nusra-Front sich an diese Vorgaben der „Zawahiri-Schule“ hielt, beanspruchten Baghdadi und der Islamische Staat ab April 2013 die Führungsrolle auch in Syrien. Daraufhin bestanden in Syrien für neun Monate zwei konkurrierende al-Qaida-Regionalorganisationen parallel. Der daraus resultierende Konflikt eskalierte bis zu bewaffneten Auseinandersetzungen, so dass Zawahiri den Islamischen Staat Anfang 2014 aus der al-Qaida ausschloss.

d) Die tschetschenischen Gruppierungen in Syrien

Seine historischen Wurzeln hat der „tschetschenische Dschihadismus“ in den beiden zurückliegenden Tschetschenienkriegen. Während der erste Tschetschenienkrieg (1994 bis 1996) vor allem nationalistisch motiviert war - die Hilfe von vor allem arabischen Dschihadisten, die den Kampf im Kaukasus als Teil eines weltweiten „Heiligen Krieges“ sahen, war jedoch willkommen -, setzten sich zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges (1999 bis 2009) Islamisten an die Spitze des Kampfes.

Mit Beginn der Aufstände gegen das Assad-Regime begaben sich mehrere kaukasische Gruppierungen nach Syrien, um dort als Teil einer globalen dschihadistischen Bewegung am Krieg teilzunehmen. Ihre Aktivitäten sind von der Hoffnung getragen, den Kampf in Zukunft wieder in den Kaukasus zurück zu verlagern. Neben tschetschenischen Dschihadisten, die als besonderes gut trainiert und deshalb effektiv gelten, haben sich diesen auch Kämpfer aus Europa (insbesondere aus der Türkei, Frankreich, Österreich und Deutschland) angeschlossen.

Zu den in Syrien operierenden Gruppierungen kaukasischen Ursprungs gehören die Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA), deren Teil sich im Jahr 2013 dem ISIS angeschlossen hat. Außerdem kämpfen die ebenfalls abgespaltene Gruppierung JAMWA-Emirat Kaukasus des Salahuddin al-Shishani sowie eine weitere Abspaltung unter Führung des ehemaligen JAMWA-Kommandeurs Saifullah al-Shishani (sogenannte Saifullah-Gruppe) und die Vereinigung Junud al-Sham.

III. Die Junud al-Sham

Gegründet wurde die Junud al-Sham (übersetzt: Soldaten Syriens) von dem aus Tschetschenien stammenden Muslim \Margoshvili alias\Muslim Abu Walid (im Folgenden: Muslim Abu Walid). Dieser war nach seinem in der Sowjetarmee abgeleisteten Wehrdienst bereits während des ersten Tschetschenienkrieges in einem Trainingslager weiter militärisch ausgebildet und im Islam unterwiesen worden. Im Tschetschenienkrieg nahm er als Kämpfer - unter anderem in Grosny - teil und wurde mehrfach verletzt. Im Anschluss an eine von 2003 bis 2005 andauernde Gefangenschaft in Russland reiste er zunächst nach Georgien und führte ab 2008 in Dagestan eine islamistische Kampfgruppe. Nachdem es Muslim Abu Walid - trotz mehrfacher Versuche - nicht gelungen war, nach Tschetschenien zurückzukehren, entschied er sich Anfang des Jahres 2012, das Operationsgebiet seiner Kampfgruppe nach Syrien zu verlagern, um dort gegen das Assad-Regime zu kämpfen. Erste Kampfeinsätze an der Seite anderer Gruppierungen gegen das Assad-Regime wurden ab Mai 2013 sichtbar.

Über die Struktur der seit Mai 2013 unter dem Namen Junud al-Sham auftretenden Vereinigung ist Folgendes bekannt: Die Gruppierung ist militärisch-hierarchisch organisiert. Ihr uneingeschränkter Führer ist Muslim Abu Walid; ihm zur Seite steht sein tschetschenischer Stellvertreter Abu Turab Shishani. Eine weitere Führungsperson ist der vermutlich ebenfalls aus dem Kaukasus stammende militärische Führer Abu Bakr. Nachgeordnet sind die einfachen Kämpfer. Ihre Anzahl dürfte im niedrigen dreistelligen Bereich liegen. Sie gelten als gut ausgebildet und setzen sich vorwiegend aus kaukasisch-stämmigen Dschihadisten zusammen. In ihren Reihen befinden sich jedoch auch Kämpfer aus Europa und anderen Ländern.

Ziel der fundamental-islamistischen Vereinigung ist zunächst der Sturz des Assad-Regimes und damit einhergehend die Errichtung eines auf den Grundsätzen der Scharia basierenden islamischen Kalifats. Darüber hinaus will die Junud al-Sham den Heiligen Krieg - nach Erfolg in Syrien - zurück in den Kaukasus verlagern.

Ihre Botschaften und ihre Propaganda verbreitet die Junud al-Sham vor allem über das Internet. Dabei bedient sie sich der Medienstelle „ShamCenter“, die „in Zusammenarbeit mit Junud al-Sham“ neben dem deutschsprachigen Video „Die Biografie von Muslim“ mehrere Beiträge veröffentlicht hat. Wenngleich „ShamCenter“, das über eine eigene Website, einen Twitter-Account, einen You-Tube-Kanal und Auftritte bei den sozialen Netzwerken „facebook“ und „Google+“ verfügt, nach seiner Selbstdarstellung Unabhängig sein soll, ist von einer engen Bindung an die Junud al-Sham, wenn nicht gar von einer Einbindung in deren Strukturen auszugehen. Die Veröffentlichungen in deutscher Sprache lassen auf die Beteiligung von aus dem deutschsprachigen Raum stammenden Dschihadisten schließen.

Ihre Ziele setzt die Junud al-Sham im militärischen Kampf um. Dabei liegen die örtlichen Schwerpunkte ihrer Aktivitäten im Raum Aleppo und im Norden der Küstenprovinz Latakia, wo auch ihr Hauptquartier vermutet wird. Die Junud al-Sham kooperiert mit weiteren in Syrien kämpfenden Vereinigungen. In Freundschaft verbunden war Muslim Abu Walid mit dem Emir Umar al-Shishani der ebenfalls dem tschetschenisch geprägten Dschihadismus zuzuordnenden Gruppierung JAMWA. Eine groß angelegte Offensive gegen Stellungen der syrischen Regierung um die Hügelkette von Durin nahe Latakia im August 2013 führten die Junud al-Sham gemeinsam mit JaN, ISIS und anderen Gruppierungen durch. Weitere Einsätze der Junud al-Sham fanden im Zusammenhang mit dem unten näher dargestellten Angriff auf das Zentralgefängnis von Alepp im Februar 2014 sowie mit den Kämpfen um die Stadt Kasab und die Höhe 45 statt.

Eine enge Zusammenarbeit mit der Organisation des Saifullah al-Shishani (sogenannte Saifullah-Gruppe) und der von einem „Abu Musa“ geführten nicht näher bekannten Gruppierung wurde in einer Veröffentlichung von November 2013 dokumentiert. Entgegen der Ankündigung eines Zusammenschlusses erfolgte jedoch keine Auflösung der Junud al-Sham zugunsten einer gemeinsamen neuen Gruppierung, zumal sich (Saifullah al-Shishani im Dezember 2013 der Jabat al-Nusra anschloss. Muslim Abu Walid betonte noch in einer im Juli 2014 erschienenen Rede die Selbstständigkeit seiner Vereinigung Junud al-Sham.

Zusammengefasst handelt es sich bei der Organisation Junud al-Sham um eine terroristische Vereinigung im Ausland, die sich - von radikal-islamischen Anschauungen geleitet - zum Ziel gesetzt hat, das Regime des Präsidenten Bashar al-Assad in Syrien zu stürzen und dort sowie in den angrenzenden Staaten einen Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten. Ihr Ziel des Umsturzes in Syrien und der Errichtung eines auf die Scharia gegründeten Herrschaftssystems jedenfalls in Syrien, den angrenzenden Ländern sowie letztlich dem Kaukasus versucht die Gruppierung durch militärische Operationen umzusetzen, bei denen die Tötung von Soldaten, Polizeikräften sowie sonstigen Angehörigen des Assad-Regimes beabsichtigt ist.

IV. Die Taten des Angeklagten

1. Tätigkeit des Angeklagten in Syrien von Anfang Oktober bis November 2013

Nach seiner Ankunft in Syrien Anfang Oktober 2013 wurde der Angeklagte an dem Grenzfluss Orontes von zwei tschetschenischen Mitgliedern der in Syrien aktiven terroristischen Vereinigung Junud al-Sham in Empfang genommen und zusammen mit einer weiteren Person, einem Usbeken, in ein Haus in den Bergen im Hinterland der syrischen Hafenstadt Latakia gebracht. Dieses Haus wurde von der Vereinigung Junud al-Sham geleitet. Dort stellten ihn Angehörige der Vereinigung Junud-al-Sham mit etwa 20 weiteren neu angekommenen Kampfwilligen unter Beobachtung und Ausbildung. Bereits in diesem „Beobachtungslager“ lernte er, wie eine Schusswaffe, die sogenannte Kalaschnikow, auseinandergebaut, gereinigt und wieder zusammengebaut wird.

Nach einigen Wochen wurde er auf Veranlassung eines tschetschenischen Angehörigen von Junud al-Sham in ein anderes Haus geführt. Dort hielten sich viele Personen aus Deutschland auf, weshalb der Angeklagte dieses Haus als „deutsches Haus“ bezeichnet. Das Haus diente als Trainingscamp. Die Personen, darunter der Angeklagte, lernten eine Art militärischen Drill. Sie mussten laufen, sich bücken, in die Knie gehen. Kurze Zeit nach seiner Ankunft im deutschen Haus erhielt er auch eine persönliche Waffe, eine Kalaschnikow. Waffenübungen wie Auseinanderbauen und Zusammensetzen sowie sonstiges Training mit der Waffe fanden ebenfalls statt. Während der Angeklagte zuvor noch unter Beobachtung stand, somit noch nicht dem Kreis der Mitglieder der Organisation angehören sollte, entstand mit der Aufnahme in das „deutsche Haus“ eine Übereinstimmung zwischen den vor Ort die Vereinigung Junud al-Sham repräsentierenden Mitgliedern und dem Angeklagten dergestalt, dass er nunmehr der Vereinigung angehörte und er eine auf Dauer ausgerichtete Teilnahme an der Tätigkeit von Junud al-Sham ausübte.

Der Angeklagte machte sowohl im „Beobachtungslager“ als auch im „deutschen Haus“ bei diesem militärischen Drill und dem Training an der Waffe freiwillig mit, um die Fertigkeiten zu erlernen, sich so schnell wie möglich an Kampfhandlungen gegen das syrische Assad-Regime im Norden von Syrien und damit an Tötungen von Soldaten, Polizeikräften und sonstigen Angehörigen des Assad-Regimes beteiligen zu können. Gleichzeitig nahm er hierdurch aktiv an dem Fortbestand und der Tätigkeit von Junud al-Sham teil und verstärkte durch seine Bereitschaft, für Junud al-Sham gegen das syrische Assad-Regime zu kämpfen, die Kampfmöglichkeiten der Organisation. Dies wollte er, um seinen Beitrag im „Dschihad“ zu leisten.

Nachdem im „deutschen Haus“ einige Personen arabischer Herkunft mit dem Kurs des Führers von Junud al-Sham, Muslim Abu Walid, nicht mehr einverstanden und auf die Seite der Vereinigung „Islamischer Staat“ (auch genannt: „Daula“) gewechselt hatten und der Angeklagte sich wegen dieser Querelen bei der Junud al-Sahm nicht mehr wohl fühlte, verließ auch er das „deutsche Haus“ und begab sich in die Türkei, wobei er seine persönlichen Gegenstände mitnahm und nicht vorhatte, wieder zurückzukehren. Dies geschah Mitte November, etwa eine Woche, nachdem er von dem „Beobachtungslager“ in das „deutsche Haus“ gewechselt war.

In der Türkei vereinbarte der Angeklagte ein Treffen mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin D. A. Er sandte ihr Geld, woraufhin sie am 6. Dezember 2013 nach Antalya flog, wo sie zwei Tage zusammen waren. Gegenstand der zwischen ihnen geführten Gespräche war auch die Frage nach einer Rückkehr des Angeklagten nach Deutschland, wovon Frau A. ihn zu überzeugen suchte. Ihre Bemühungen blieben jedoch ohne Erfolg.

2. Tätigkeiten des Angeklagten in Syrien von Mitte Dezember 2013 bis Februar 2014

a) Der Wiederanschluss an Junud al-Sham

Da der Angeklagte immer noch Angst vor einer Verhaftung in Deutschland hatte, auch in der Türkei keine Perspektive für sich sah und sich an seiner radikal-islamistischen Sichtweise nichts geändert hatte, beschloss er, nach Syrien zurückzukehren, auch weil er dort einen Schlafplatz hatte und die Zustände kannte.

Er nahm deshalb wieder Kontakt mit „Mo“ auf und gelangte erneut über den Grenzfluss nach Syrien und spätestens am 12. Dezember 20’13 schließlich wieder in das „deutsche Haus“, wo ihn die Verantwortlichen der Junud al-Sham mit seiner Zustimmung erneut als Mitglied aufnahmen. Wie von ihm beabsichtigt, gliederte er sich wieder voll in den vorgegebenen Tagesablauf der terroristischen Vereinigung ein und nahm in den folgenden Wochen an den dort stattfindenden militärischen Ausbildungen wie „militärischer Drill“ und Waffenübungen teil, um die Fertigkeiten zu vervollkommnen, sich an Kampfhandlungen gegen das syrische Assad-Regime und damit an der Tötung von Soldaten, Polizeikräften und sonstigen Angehörigen des Assad-Regimes beteiligen zu können. Er erhielt wieder eine Kalaschnikow, darüber hinaus eine Schrotflinte und eine Handgranate, die von einer anderen Person gebastelt worden war. Außerdem wurde er in einer verlassenen Siedlung im Häuserkampf, darüber hinaus im freien Gelände im Anpirschen, Stellung beziehen und Anlegen mit der Waffe, unterwiesen. Er übernahm auch regelmäßig Wachdienste. Schließlich erkannte er die Strafgewalt der Organisation an.

Gleichzeitig nahm er durch diese Handlungen aktiv an dem Fortbestand und dem auf die Begehung von terroristischen Straftaten gerichteten Verbandsleben von Junud al-Sham teil und verstärkte durch seine Bereitschaft, für Junud al-Sham gegen das syrische Assad-Regime zu kämpfen, die Kampfmöglichkeiten der Organisation. Dies wollte er, um einen Beitrag im „Dschihad“ zu leisten.

b) Das Zentralgefängnis in Aleppo .

Bei dem Zentralgefängnis handelt es sich um einen großen Komplex am Rande der Stadt Aleppo, das als Symbol des Assad-Regimes ein wichtiges strategisches Ziel der Aufständischen war. Es diente der Regierung von Bashar al-Assad als Gefängnis für 2.500 bis 5.000 Gefangene; gleichzeitig nutzte die syrische Armee den Standort als Militärbasis. In dem Gefängnis waren Personen inhaftiert, die wegen Mordes, Totschlags, Vergewaltigung und Drogendelikten verurteilt worden waren. Außerdem gab es politische Gefangene.

Im Dezember 2012 fiel eine Infanterieschule in Aleppo in die Hände der Aufständischen. Im Anschluss zogen sich Angehörige der dort ausgebildeten Truppen dann teilweise in das Gefängnis zurück. Seit Mai 2013 begannen bewaffnete Oppositionskräfte das Gefängnis zu belagern. Je enger der Belagerungsring geschlossen wurde, desto schlechter wurden die Zustände im Zentralgefängnis. Die Essensrationen wurden weniger, die Gefangenen durften sich nicht mehr waschen. Hierdurch kam es zu Durchfallepidemien, Tuberkulose etc.

Manche Gefangene wurden gefoltert. Dies betraf zum Beispiel Gefangene, von denen die Bewacher meinten, sie seien den angreifenden Verbänden zugehörig oder stünden ihnen nahe. Sie wurden aus Rache gefoltert, wenn es einen Angriff von außen gab. Allerdings geschahen üble Folterungen durch die Geheimdienste des Regimes bereits vor der Ankunft im Zentralgefängnis. Wer bereits im Gefängnis war, dem ging es in der Regel deutlich besser als zuvor.

c) Der Angriff unter Beteiligung des Angeklagten

Spätestens Mitte Dezember 2013 hatten konkrete Planungen für eine gemeinsam mit weiteren Gruppierungen durchzuführende, groß angelegte militärische Operation zur gewaltsamen Eroberung des Zentralgefängnisses von Aleppo und der Befreiung der dort inhaftierten Gefangenen begonnen. Am 6. und 7. Februar 2014 unternahmen die Junud al-Sham sowie Teile der Islamischen Front und der Vereinigung Jabhat al-Nusra einen Angriff auf das Zentralgefängnis des Gouvernements Aleppo.

Die Angreifer handelten, um im Rahmen des „Dschihad“, des sogenannten „heiligen Krieges“, auch unter Mitwirkung der zu befreienden Gefangenen das für sie ungläubige Assad-Regime zu beseitigen und zu diesem Zweck möglichst viele Soldaten, Polizeikräfte und sonstige Angehörige des Assad-Regimes zu töten. Dieses Ziel beherrschte die Angreifer derart dominant, dass etwa die Beendigung von Folterungen oder ähnlichen menschenunwürdigen Bedingungen im Gefängnis kein maßgebliches Motiv für die Erstürmung des Gefängnisses darstellte.

Entsprechend einem zuvor festgelegten Ablauf, der dem Angeklagten zumindest in groben Zügen bekannt war und von ihm gebilligt wurde, steuerte am Morgen des 6. Februar 2014 gegen 10:00 Uhr der Selbstmordattentäter A. W. M, alias A. S. al-B. ein britischer Staatsangehöriger, einen mit mehreren Tonnen Sprengstoff beladenen Lkw vor das Haupttor des Gefängnisses. Dem Lkw, dessen Sprengladung vom angegriffenen Wachpersonal vorzeitig zur Detonation gebracht wurde und deshalb sein eigentliches Ziel, die Gefängnismauer, verfehlte, folgten von Seiten der Angreifer drei Panzer, mehrere Pick-Ups mit schweren Maschinengewehren und mehrere hundert Kämpfer, bewaffnet mit Kalaschnikows, Handgranaten und Raketenwerfern. Es kam zu einem Gefecht, das jedenfalls bis 16 Uhr andauerte.

Die Angreifer wollten den Tod der etwa 500 Soldaten und Wachen, weil sie diese als Repräsentanten des ihnen verhassten Präsidenten Assad ansahen. Den Tod einiger weniger Gefangenen nahmen sie, so auch der Angeklagte, billigend in Kauf. Insgesamt rechneten die Angreifer mit mindestens 400 Opfern auf Seiten der Verteidiger und Gefangenen. Insbesondere durch die Explosion des Selbstmord-Lkws, aber auch durch die anderen eingesetzten schweren Kriegswaffen, trat - wie von den Angreifern und dem Angeklagten erkannt und gewollt - sowohl ihrer Natur nach als auch nach der Tatsituation eine konkrete Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer unbestimmten Anzahl anderer Personen ein, nämlich sämtlicher mindestens 2.500 Gefangenen.

Ob es den Angreifern zunächst gelang, einen Teil des Gefängnisses zu besetzen und einige Gefangene zu befreien, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Am 7. Februar 2014 war das Gefängnis jedenfalls (wieder) in der Hand der syrischen Regierungstruppen.

Es konnte außerdem nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden, ob bei diesem Angriff auf das Zentralgefängnis tatsächlich Mitglieder der syrischen Regierungstruppen oder Gefängnisinsassen getötet wurden.

Der Angeklagte, der von der Möglichkeit selbst zu kämpfen begeistert war, erklärte sich gegenüber seinen Vorgesetzten bei der Junud al-Sham bereit, an dieser Operation teilzunehmen. Nachdem der Angeklagte bei dem ersten Transport von Kämpfern vom „deutschen Haus“ in Richtung Zentralgefängnis im Januar 2014 noch nicht mitgenommen wurde, holten ihn Mitglieder der Junud al-Sham vom „deutschen Haus“ zum Zwecke des Einsatzes bei diesem Angriff auf das Zentralgefängnis Anfang Februar 2014 ab und brachten ihn zunächst in das ehemalige Industriegebiet „Sheikh Najjar“, das in der Nähe des Gefängnisses liegt. Er nahm die ihm überlassene „Kalaschnikow“ mit. Am Morgen des 6.2.2014 wurde er zusammen mit etwa 10 weiteren Kämpfern vom ehemaligen Industriegebiet in ein vierstöckiges Gebäude in der unmittelbaren Nähe des Gefängnisses gefahren. Von dem Gebäude aus konnte der Angeklagte die Gefängnismauer sehen. Während unter anderem etwa 200 bis 300 Personen, darunter 30 bis 40 Personen der Junud al-Sham, von dem Gebäude aus in das Gefecht geschickt wurden, sollte der Angeklagte gemeinsam mit etwa 50 weiteren Personen, darunter etwa 10 Personen von der Junud al-Sham, als Reserve auf den Einsatz warten. Dies wurde ihm von ihm in der Befehlshierarchie übergeordneten Angehörigen der Junud al-Sham bedeutet. Der Angeklagte erhielt für die von ihm aus dem „deutschen Haus“ mitgenommene „Kalaschnikow“ sechs gefüllte Magazine mit jeweils etwa 30 Patronen.

In dem Gebäude befand sich ein Raum, der nur für Kämpfer von Junud al-Sham vorgesehen war, in dem sich der Angeklagte zumeist aufhielt. Darüber hinaus gab es weitere Räume, in denen sich unter anderem die Reserve-Kämpfer der „Jabhat al-Nusra“ aufhielten. Nach Beendigung des Einsatzes der Außenkämpfer kamen diese in das Gebäude zurück, in dem sich der Angeklagte aufhielt.

Diese Tätigkeit des Angeklagten, die Stellung in dem Gebäude zu halten, war für den Kampfeinsatz insofern von Bedeutung, als die Außenkämpfer ihren Rückzugsort bewacht wussten. Außerdem konnten sie - sofern nötig - mit Nachschub durch die Bewacher des Gebäudes, darunter den Angeklagten, rechnen. Dies alles war dem Angeklagten bewusst.

Der Angeklagte nahm an dem Einsatz teil, weil er gegen das als „ungläubig“ bezeichnete Assad-Regime kämpfen und dessen Angehörige töten wollte. Aus diesem Grund wartete er nach Anweisung darauf, dass er mit „seiner“ „Kalaschnikow“ und den gefüllten Magazinen Schüsse auf Wachen und Regierungssoldaten abgeben konnte. Mit dem Ziel des Angriffs (Eroberung des Gefängnisses und Befreiung der Gefangenen) war er einverstanden. Die Tötung der Wachen und Regierungssoldaten durch die Angreifer war von ihm erstrebt, den Tod einiger weniger Gefängnisinsassen nahm er zumindest billigend in Kauf. Die Gemeingefährlichkeit des Sprengstoff-Lkws und der eingesetzten schweren Kriegswaffen war ihm bewusst. Die Bewacher und eingesetzten syrischen Soldaten sah er nicht als Individuen, sondern als Repräsentanten des ihm verhassten Assad-Regimes an.

Dabei hatte er zwar allgemein die Vorstellung, dass in dem Gefängnis schlimme Zustände herrschen könnten. Ihm ging es jedoch vor allem darum, im Rahmen des „Dschihad“, des sogenannten „heiligen Krieges“, auch unter Mitwirkung der zu befreienden Gefangenen das für ihn ungläubige Assad-Regime zu beseitigen und zu diesem Zweck möglichst viele Soldaten, Polizeikräfte und sonstige Angehörige des Assad-Regimes zu töten. Dieses Ziel war auch für ihn derart dominant, dass die etwaige Beendigung von Folterungen oder ähnlichen menschenunwürdigen Bedingungen im Gefängnis kein maßgebliches Motiv für die Mitwirkung an dem Einsatz darstellte.

Nachdem die Angreifer die Kampfhandlungen beendet hatten, wurden am 7. Februar 2014 die meisten Kämpfer von der unmittelbaren Umgebung des Gefängnisses abgezogen. Der Angeklagte verblieb noch mit etwa 10 weiteren Personen wartend auf einen weiteren Einsatz in dem Gebäude. Er dachte, er käme bei einem weiteren Angriff auf das Gefängnis noch zum Einsatz, und diktierte deshalb am 7. Februar 2015 ein Testament auf sein Handy. Schließlich wurde er nach etwa zwei Wochen wieder in das Industriegebiet „Sheikh Najjar“ gebracht.

3. Tätigkeit des Angeklagten im Industriegebiet „Sheikh Najjar“ Ende Februar/Anfang März 2014

Im Industriegebiet „Sheikh Najjar“ hielt sich der Angeklagte in der Basisstation der Organisationen „Jabhat al Nusra“ und Junud al-Sham auf und wartete auf einen weiteren Einsatz für Junud al-Sham. Dort kam es auch immer wieder zu Kämpfen zwischen diesen Organisationen auf der einen Seite und den Assad-Truppen auf der anderen Seite. Darüber hinaus wohnten in dem Industriegebiet einheimische Personen, die trotz der Gefechte dort weiter ausharrten.

Während seines Aufenthalts im Industriegebiet „Sheikh Najjar“ half der Angeklagte Mitkämpfern, Sprengstoff aus einer von Flugzeugen des Assad-Regimes abgeworfenen Fassbombe zu bergen.

Schließlich bemerkte der Angeklagte Ende Februar oder Anfang März - eine nähere zeitliche Festlegung war nicht möglich -, wie ein Kämpfer der „Jabhat al-Nusra“ an einer 120 mm - Mörserkanone hantierte. Da ihm langweilig war und er einen „Kick“ haben wollte, fragte er den anderen Kämpfer, ob er einmal einen Schuss aus der Mörserkanone abgeben dürfe. Dies wurde ihm gestattet. Der Angeklagte lud daraufhin die Mörserkanone mit einer scharfen, etwa 12 kg schweren Granate, die 7 bis 9 kg hoch komprimierten Sprengstoff enthielt, und zündete die Lunte an, wobei er sich mit seinem Handy filmen und fotografieren ließ. Der Angeklagte erreichte es hier durch, dass die Mörserkanone die Granate abfeuerte, die dann in einiger Entfernung (300 bis 4.000 Meter) auf dem Boden explodierte.

Bei der abgefeuerten Granate handelte es sich entweder um eine Aufschlagsgranate (Explosion beim Aufschlag auf dem Boden) oder um eine Annäherungsgranate (Explosion etwa 6 bis 7 Meter über der Erdoberfläche). Der Preis für eine Mörsergranate beträgt mindestens 3.000,- €. Die Explosion einer Granate hat folgende Wirkung:

Der Mantel der Granate zersplittert in etwa 2.500 bis 4.000 Teile. Die Granatsplitter fliegen bis zu 400 Meter weit rundherum um die Aufschlagstelle. Splitter, die Menschen in einem Umkreis von 50 Metern von der Aufschlagstelle treffen, sind grundsätzlich tödlich. Auch Splitter, die Menschen in größerer Entfernung treffen, können noch erhebliche Verletzungen hervorrufen. Die Folgen von Granatsplitterverletzungen bei Menschen sind gravierend: Die Splitter reißen Arme, Beine und Kopf ab. Der Körper wird aufgerissen, die Splitter wühlen sich hindurch, die Körpermasse tritt am anderen Ende aus. Wenn eine Granate nahe vor einer Wand aufschlägt, sind Menschen, die sich hinter der Wand befinden, zwar vor Splittern sicher. Allerdings wird die Einschlagwirkung die Mauer zum Einsturz bringen und die Menschen dahinter unter ihr begraben. Schlägt die Granate in der Wand oder auf einem Dach ein, ist das zugehörige Gebäude grundsätzlich zerstört, mit den entsprechenden Folgen für die sich darin befindenden Menschen. Anders verhält es sich nur bei Gebäuden, die mit Stahlbeton gebaut sind. Hier kann unter Umständen der Stahlbeton einen gewissen Schutz bewirken.

Diese Wirkung einer explodierenden Mörsergranate war dem Angeklagten bewusst,

Wo die Mörsergranate genau einschlug, konnte der Senat nicht feststellen. Sie flog über eine Mauer und landete in dem Gebiet dahinter, wobei der Angeklagte nicht wusste, was sich in diesem Gebiet befand. Der Angeklagte hatte nicht gezielt, er hatte vielmehr die Zieleinstellung der Mörserkanone durch den anderen Kämpfer übernommen. Der Angeklagte gab den Schuss „blind“ ab, wobei er sich bewusst war, dass der andere Kämpfer möglicherweise eine Zieleinstellung vorgenommen hatte, welche die Tötung von Assad-Soldaten ermöglichen sollte. Er war sich ebenfalls bewusst, dass es sich bei Mörsergranaten um besondere Munition handelt, die üblicherweise nicht aus Spaß abgefeuert wird.

Der Angeklagten wusste, dass sich in dem Industriegebiet nicht nur die auf Seiten der Al-Nusra-Front kämpfenden Einheiten aufhielten, sondern auch Assad-Regierungstruppen, die sich dort im Zusammenhang mit den Angriffen auf das Zentralgefängnis befanden, sowie im Industriegebiet wohnende Zivilisten. Er rechnete damit, dass durch die Mörsergranate eine unbestimmte Vielzahl von Angehörigen der Assad-Truppen hätten getötet werden können. Dies billigte er. Die syrischen Soldaten sah er hierbei nicht als Individuen, sondern als Repräsentanten des ihm verhassten Assad-Regimes an. Die Tötung der im Industriegebiet wohnenden Zivilisten wollte er zwar nicht, deren Gefährdung war ihm jedoch bewusst.

V. Ausreise aus Syrien und Ende der Mitgliedschaft bei Junud al-Sham

Anfang März 2014, in der Zeit zwischen dem 2. und dem 9. März 2014, verließ der Angeklagte Syrien und begab sich in die Türkei nach Istanbul, da sich - für ihn frustrierend - nicht abzeichnete, dass er bei einem unmittelbaren Kampfgeschehen als Kämpfer eingesetzt werden würde. Außerdem hatte er Streit mit Mitkämpfern, und das bisherige Geschehen entsprach im Übrigen nicht dem, was er sich aufgrund der von ihm betrachteten Propagandavideos vorgestellt hatte. Während des Aufenthalts in Istanbul im März 2014 kam er zu dem Entschluss, sich von dem „Dschihad“ zu distanzieren. Er hatte nicht mehr vor, nach Syrien zurück zu kehren und hielt auch keine Verbindung mehr zur Junud al-Sham. Schließlich machte er sich von Istanbul aus am 1. April 2014 über die Tschechische Republik auf den Weg nach Deutschland, um hier eine ihm per Telefon bekannt gewordene Berliner Muslima zur Frau zu nehmen. Am Vaclav-Havel-International Airport in Prag, von wo aus er mit dem Bus nach Berlin Weiterreisen wollte, wurde er noch am selben Tag festgenommen. Am 17. April 2014 wurde er sodann in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert, wo er sich seitdem in Untersuchungshaft befindet.

VI. Ermächtigungen zur Strafverfolgung

Die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gem. § 129b Abs. 1 S. 3 und 4 StGB zur strafrechtlichen Verfolgung aller bereits begangenen und künftigen Straftaten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung Junud al-Sham wurde am 28. März 2014 erteilt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat außerdem zur strafrechtlichen Verfolgung des Angeklagten gemäß § 89a Abs. 4 S. 1, Abs. 3 S. 2 StGB mit Schreiben vom 30. Dezember 2013, eingegangen am 2. Januar 2014, ermächtigt.

VII. Nachtatverhalten

1. Nachdem der Angeklagte bereits im März 20134 in Istanbul beschlossen hatte, den „Dschihad“ nicht weiter fortzusetzen (vgl. dazu unter C. V.), hat er sich in der Folgezeit nach seiner Festnahme am 1. April 2014 während der Untersuchungshaft von islamistisch-extremistischem Gedankengut abgewandt. Er verurteilt nunmehr Gewalttaten, die unter Berufung auf den Glauben begangen werden.

2. Im Rahmen von Beschuldigtenvernehmungen vom 22. Juli 2014 und vom 5. August 2014 machte der Angeklagte umfangreiche Angaben über den Tagesablauf im sogenannten Beobachtungshaus und im „deutschen Haus“ einschließlich der Waffenausbildung sowie über mehrere Funktionäre. Hierbei offenbarte er auch Namen von Mitkämpfern und Funktionären, die den Strafverfolgungsbehörden bislang nicht bekannt waren, und identifizierte sie anhand von Lichtbildern. Darüber hinaus machte er weitere Angaben über die Strukturen der bis dahin nicht näher bekannten Organisation Junud al-Sham. Diese Angaben trugen wesentlich dazu bei, dass die von den anderen Personen begangenen Taten der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gem. §§ 129b, 129a StGB aufgedeckt werden konnten.

3. Die Distanzierung des Angeklagten vom Dschihad setzte sich dadurch fort, dass er in zwei Strafverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder in einer terroristischen Vereinigung im Ausland umfänglich aussagte.

1. a) So belastete er im April 2015 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf die dort an- geklagte Frau R. Ihr lag zur Last, die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ durch Versenden von Elektrogeräten und Geld an ihren Ehemann, der Mitglied der Vereinigung sein soll, unterstützt zu haben. Der Angeklagte P. hat hierzu insbesondere ausgesagt, dass der Ehemann von Frau R. von der Junud al- Sham zum „Islamischen Staat“ übergewechselt sei und dies mit Einzelheiten belegt. Diese widerspruchsfreie und im Einklang mit polizeilichen Ermittlungen stehende Aussage war für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf sehr wichtig, weil der Angeklagte P4HBBfcder einzige Zeuge ist, der aus eigener Wahrnehmung Angaben zur Mitgliedschaft des Ehemannes von Frau R. beim „Islamischen Staat“ machen konnte.

b) Vor dem Kammergericht machte er an drei Hauptverhandlungstagen ebenfalls bereitwillig Angaben, die den dort Angeklagten beiasteten.

c) Schließlich sagte er in mehreren Vernehmungen im März und Mai 2014 vor dem Bundeskriminalamt und dem Polizeipräsidium München über eine Vielzahl von Personen aus, die sich nach seinen Angaben dem „Dschihad“ in Syrien angeschlossen hätten. Darüber hinaus stellte er die Strukturen und die Tätigkeiten von Junud al-Sham dar, soweit sie ihm bekannt geworden waren.

d) Insgesamt waren die Angaben des Angeklagten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sehr ausführlich und bedeutsam. Auch wenn der Angeklagte keine hochrangige Funktion innerhalb der Junud al-Sham innehatte, so konnte er doch wertvolle Hinweise über diese erst seit etwa 2013 existierende und bislang noch relativ unbekannte Organisation und deren Angehörige geben.

4. In seinem letzten Wort hat der Angeklagte noch einmal seine Abkehr vom Dschihadismus erläutert. Wer im Namen des Islam Krieg führe und sich als Moslem bezeichne, bewirke, dass er selbst sich schäme, Moslem zu sein. Die Ideologisierung insbesondere im Internet sei Gehirnwäsche und breite sich wie ein Virus aus. Er könne die Propagandisten nur als „Abschaum“ bezeichnen und wünsche sich Gelegenheiten, andere an seinen heutigen Überzeugungen teilhaben zu lassen und sie von der Teilnahme am Dschihad abzuhalten.

5. Der Angeklagte versucht auch, seine Aggressionen unter Kontrolle zu bringen. Hierzu nahm er in der JVA mehrere psychologische Beratungsgespräche in Anspruch. Eine spürbare Besserung im Umgang mit seinen Aggressionen ist allerdings nicht eingetreten. Er beabsichtigt daher auch, eine umfangreiche Therapie zu absolvieren.

D. Beweiswürdigung

Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie zu seinen Taten stehen fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der erhobenen Beweismittel. Sämtliche vernommenen Zeugen waren vollumfänglich glaubwürdig. Sie hatten kein Interesse an dem Ausgang des Verfahrens. Sowohl die Polizeibeamten als auch die übrigen Zeugen waren vielmehr völlig unbeteiligt. Alle Zeugen machten ihre Aussage ruhig und sachlich, ohne dass ein Belastungseifer oder sonstige Auffälligkeiten hinsichtlich des Wahrheitsgehalts erkennbar war.

I. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (B. I. und II. ) beruhen vor allem auf seinen Angaben.

Da der Angeklagte seinen beruflichen Werdegang zeitlich nicht sicher einordnen konnte, hat der Senat den dargestellten zeitlichen Ablauf seiner schulischen und beruflichen Entwicklung dem Lebenslauf des Angeklagten, den er bei seiner letzten Beschäftigungsstelle eingereicht hatte, entnommen. Das Datum des Erwerbs der’ Staatsangehörigkeit (9. April 1999) hat der Zeuge KHK W. glaubhaft geschildert.

Die Zeugin A. hat bekundet, dass sich die Fehlgeburt im Jahr 2008 ereignet habe. Im Übrigen hat sie über den Verlauf ihrer Beziehung ebenso wie der Angeklagte berichtet. Auch sie hat ausgesagt, dass sich der Angeklagte mit der Zeit näher mit dem Islam beschäftigt habe. Er habe sich ab etwa 2011 stark verändert, jedenfalls habe sie es erst dann bemerkt.

Der Zeuge W., der Arbeitgeber des Angeklagten von September 2011 bis Juni 2012, hat sein Verhalten auf der Arbeitsstelle und die äußerlichen Veränderung seit Anfang 2012 (langer Bart, rasierter Kopf) wie dargestellt bekundet.

Den Sachverhalt über die Vorstrafen und die eingestellten Strafverfahren (B. III.) hat das Gericht den entsprechenden gerichtlichen Urkunden sowie dem Auszug aus dem Bundeszentralregister entnommen. Der Angeklagte hat darüber hinaus die ihm in den eingestellten Verfahren zur Last gelegten Taten umfänglich eingeräumt. Die BeWährungshelferin, Frau L., hat über den Verlauf der Bewährung wie dargestellt ausgesagt. Die Zeugin A. K. hat die dargelegten Gespräche mit dem Angeklagten bekundet.

Die Feststellungen über das Nachtatverhalten des Angeklagten (C. VII.) beruhen auf den Angaben des Angeklagten (C. VII. 1., 3.b, 4.), der Zeugin Staatsanwältin H. (C. VII. 3.a, d), des Zeugen KHK W. (C. VII. 2., 3.c, d) sowie der Zeugin S. die mit dem Angeklagten in der JVA Gespräche führte (C. VII. 5.)

II. Die Feststellungen zu der politischen Situation in Syrien (C. II.) sowie zu der terroristischen Vereinigung Junud al-Sham (C. III.) beruhen vorwiegend auf den Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und FW. Aber auch der Angeklagte hat hierzu Angaben gemacht.

1. Der Sachverständige Dr. S. ist promovierter Islamwissenschaftler. Er verbrachte insgesamt über zwei Jahre in Syrien. Er arbeitete einige Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Freien Universität .Berlin. Anschließend war er als Terrorismusreferent im Bundeskanzleramt tätig. Seit 2005 ist er bei der Stiftung Wissenschaft und Politik in Berlin Referent. Er spricht fließend Arabisch, außerdem beherrscht er die türkische Sprache, allerdings nicht fließend. Er erstattete in mehreren Verfahren vor Oberlandesgerichten zu verschiedenen terroristischen Vereinigungen im Zusammenhang mit dem Syrien-Konflikt Gutachten.

Der Sachverständige Dr. S. hat zunächst die unter C. II. dargelegten Ausführungen getätigt. Zur Organisation Junud al-Sham, die er wegen der Phonetik als „Junud ash-Sham“ bezeichnet, hat er ausgesagt:

„a) Die Junud ash-Sham als eigenständige terroristische Organisation

Die Junud ash-Sham (arabisch für Soldaten Syriens) sind eine kleine, von Tschetschenen geführte und vorwiegend aus Kaukasiern bestehende Dschihadistische Gruppierung, die seit spätestens Anfang 2013 auf Seiten der Aufständischen im syrischen Bürgerkrieg kämpft. Die Zahl ihrer Kämpfer ist nicht genau bekannt, sie dürfte - bei zeitweise starker Fluktuation - bei wenigen Hundert Mann liegen. Trotz der möglicherweise geringen Zahl genießt die Gruppierung Ansehen unter den Aufständischen, ist seit 2013 deutlich identifizierbar und hat sich als eigenständiger Akteure bis Frühjahr 2015 behaupten können. Sie operiert bisher ausschließlich im Norden des Landes, insbesondere im Norden der Küstenprovinz Latakia - wo sie ihr Hauptquartier hat - und in den Provinzen Aleppo und Idlib.

Der terroristische Charakter der Junud ash-Sham geht aus den vorliegenden Videos der Organisation deutlich hervor. Dies gilt insbesondere für eines, in dem der Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo am 6. Februar 2014 gezeigt wird und in dem die Junud ash-Sham und auch ihr Emir Muslim Abu Walid (Murad Margoshvili) eine prominente Rolle einnehmen (siehe dazu näher unten). Hinzu kommt die Vorgeschichte des Anführers, der seit Mitte der 1990er Jahre am Kampf der Dschihadisten im Kaukasus teilnahm und enge Beziehungen zu den Emiren Khattab, Abu Walid al-Ghamidi und Shamil Bassayev unterhielt. Die Junud ash-Sham sind eine eigenständige Gruppierung. Dafür spricht vor allem ihre Prominenz und die ihres Anführers unter den islamistischen Aufständischen, die (wenn auch rudimentäre in Qualität und Frequenz stark schwankende) Öffentlichkeitsarbeit und die wiederholte Nennung als eigenständige Gruppierung neben weit größeren Einheiten wie der Nusra-Front, den Ahrar ash-Sham oder der Armee der Auswanderer und Helfer (Jaish al-Muhajirin wa-l-Ansar). Alle vorliegenden Informationen sprechen dafür, dass die Junud ash-Sham unabhängig sind und ihr Emir eifersüchtig darauf bedacht ist, seine Eigenständigkeit von anderen Gruppen zu bewahren.

Oft scheint es etwas schwierig, die Junud ash-Sham von anderen kaukasischen/tschetschenischen Gruppierungen abzugrenzen, da sie häufig in denselben oder benachbarten Regionen präsent sind. Hinzu kommen gemeinsame Operationen mit der Nusra-Front und den Ahrar ash-Sham, bei denen die Tschetschenen als Juniorpartner auftauchen. Dennoch wird das Bild der Gruppierung seit 2013 immer deutlicher und auch die anfangs nur vermutete Präsenz und Mitgliedschaft deutscher Dschihadisten kann mittlerweile als erwiesen gelten. Besonders im Jahr 2013 war die Organisation eine wichtige Anlaufstelle für die militärische Ausbildung zahlreicher Türken, Europäer und Araber.

b) Der Emir Muslim Abu Walid

Muslim Abu Walid (alias Muslim oder Murad Margoshvili) soll als einer der ersten Kaukasier 2012 in Syrien angekommen sein. Er scheint unter den tschetschenischen Kommandeuren eine Sonderstellung einzunehmen, da er als einziger der genannten Kommandeure auf eine lange Geschichte des Kampfes in Tschetschenien zurückblicken kann.

Auskunft über Muslim Margoshvili gibt die deutschsprachige Filmbiografie, die 2013 von der Medienstelle Sham Center veröffentlicht wurde. Den Angaben im Film zufolge entstammt Muslim der Gemeinschaft der Kisten im Pankisi-Tal und leistete seinen Wehrdienst in der Roten Armee ab. In der zweiten Hälfte der 1990er Jahre soll er am Training in einem Lager des legendären saudiarabischen Feldkommandanten Khattab (alias Thamir as-Suwailim, getötet 2002) teilgenommen und anschließend von Georgien aus zur Finanzierung der Aktivitäten der Dschihadisten beigetragen haben. Mit dem Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges schloss er sich Khattab an und soll bei Gefechten in Grosny verletzt worden sein. Nach dem Rückzug der Kämpfer in die Berge übernahm Muslim die ersten Führungsaufgaben als Emir von kleineren Gruppen und stieg auch nach dem Tod Khattabs unter seinem Nachfolger Abu Walid (alias Abdalaziz al-Ghamidi, getötet 2004) weiter auf. Im Jahr 2003 soll er schließlich von russischen Truppen gefangen genommen worden sein, so dass er die nächsten zwei Jahre in Haft verbrachte. Nach seiner Freilassung reiste er 2005 nach Georgien, um die Folgen der Folter in russischer Haft medizinisch behandeln zu lassen. Anschließend soll er ab 2008 mit einer neuen Einheit in den dagestanischen Bergen gekämpft haben.

Das gesamte Video ist mit zahlreichen Videos und Bildern aus dem Kaukasus unterlegt, die Muslim gemeinsam mit vielen bekannten Persönlichkeiten des Tschetschenien-Konflikts zeigen, darunter Khattab, Shamil Bassayev“Abu Walid und der ehemalige tschetschenische Präsident Aslan Maskhadov (getötet 2005). Aus dem Jahr 2008/2009 enthält der Film einen kurzen Vortrag ..., in dem er die Pflicht der Muslime zur Solidarität mit ihren Glaubensbrüdern und zur Feindseligkeit gegenüber ihren Gegnern darlegt und.seine Hoffnung äußert, den Dschihad auf den gesamten Kaukasus auszuweiten. Zu diesem Zweck versuchte Muslim im Jahr 2009 von Georgien aus einen Weg nach Tschetschenien zu finden, doch blieben mehrere Versuche erfolglos, so dass er sich nach Beginn des syrischen Aufstands entschied, nach Syrien zu ziehen.

c) Zur Organisationstruktur und Ideologie der Junud ash-Sham

Muslims Organisation hat ihr Hauptquartier im Norden der Küstenprovinz Latakia, in den Bergen nahe der türkischen Grenze - zumindest teilweise in einer Region, die Jabal Turkman genannt wird. In der Provinz Latakia nahm sie auch mehrfach an Kämpfen gegen Regimetruppen teil, insbesondere im August 2013, als mehrere aufständische Gruppen eine Offensive gegen alawitische Dörfer im Küstengebirge führten, anschließend aber wieder zurückgeworfen wurden. Auch an der Offensive gegen Kasab und die südlicher gelegene Höhe 45 im März 2014 nahmen die Junud ash-Sham teil. In den Jahren 2013 und 2014 hielten sich Muslim und seine Kämpfer zusätzlich häufig in Aleppo und seiner nördlichen Umgebung auf. Dort nahmen die Junud ash-Sham Anfang Februar an einem großen Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo teil, der jedoch zurückgeschlagen wurde. Im April 2015 waren sie schließlich an Kämpfen um die im Norden der Provinz Idlib gelegene Stadt Jisr ash-Shughur beteiligt.

Kämpferzahlen

Die Kämpferzahl der Junud ash-Sham dürfte zwischen 2013 und 2015 stark geschwankt haben, so dass auch die Schätzungen von einigen Dutzenden bis zu 1500 Mann reichen, wobei beide Zahlen nicht korrekt sein können. Vorhandenes Bildmaterial lässt auf eine Mindestzahl von mehreren Dutzend Kämpfern schließen, doch könnte die Zahl der nicht gefilmten Mitglieder sehr viel höher sein. Dies bestätigte auch der Angeklagte H. P., der von einer Gesamtzahl von rund 300 Kämpfern ausgeht. Für eine Zahl im dreistelligen Bereich spricht auch, dass Muslims Truppe unter den Dschihadistischen Gruppierungen einen sehr guten Ruf genießt. Dies wäre kaum möglich, handelte es sich um eine kleine Splittergruppe, und zeigt sich beispielsweise an einem Video des Angriffes auf das Zentralgefängnis von Aleppo, in dem der tschetschenische Kommandeur Saifullah von .Muslim verzweifelt Unterstützung erbittet. In jedem Fall dürfte die militärische Professionalität der Junud ash-Sham ihre Reputation positiv beeinflussen. Tschetschenen (und Usbeken) gelten ohnehin als die Elitesoldaten der Dschihadistischen Bewegung und die lange Erfahrung ^Muslims (und wahrscheinlich einiger seiner Mitstreiter) dürfte sich vor allem im Vergleich zu den im Guerillakampf unerfahrenen Syrern auswirken. Es ist deshalb auch keine Überraschung, dass die Junud ash-Sham davon berichten, dass sie „junge Mujahidin, die aus der ganzen Welt zum Dschihad kommen“ trainieren. Auch einige Bilder, die auf der Google+-Seite von Sham Center aufrufbar sind, sprechen für umfangreiche Trainingsaktivitäten. Der Angeklagte H. P. bestätigte in seinen Vernehmungen, dass im Sommer 2013 auch Deutsche hart trainiert wurden, gab aber an, dass er selbst und andere Rekruten, die sich Ende 2013 bei den Junud ash-Sham aufhielten, nur unzureichend ausgebildet wurden. Im Gegensatz zu anderen Dschihadistischen Gruppierungen scheinen die Junud ash-Sham zumindest die nichtkaukasischen Freiwilligen nicht daran gehindert zu haben, sich nach dem Training anderen Gruppierungen anzuschließen.

Struktur

Muslim Abu Walid ist der unangefochtene Anführer der Organisation. Dies geht schon aus den zunächst von der Medienstelle Shamcenter und anschließend mit dem Schriftzug Junud ash-Sham veröffentlichten Videos und den Bildern, auf denen der Emir immer wieder im Mittelpunkt steht. Der Anführer eignet sich gut für die visuelle Propaganda, denn er ist eine imposante Erscheinung, die mit seiner Statur und seinen rotblonden Haaren aus der Masse der Aufständischen hervorsticht. Seine Stellung dürfte er vor allem der Tatsache verdanken, dass er bereits seit Mitte der 1990er Jahre am bewaffneten Kampf der Tschetschenen teilnimmt und in engem Kontakt zu den wichtigsten Führern der Dschihadisten stand.

Die nach dem Emir wichtigsten Führungspersönlichkeiten der Junud ash-Sham sind Abu Bakr ash-Shishani und Abu Turab ash-Shishani, die beide ebenfalls aus dem Kaukasus stammen. Abu Bakr ist nach Darstellung H. P. der Militärchef und Stellvertreter Muslims und\Abu Turab übergeordnet. Dies entspricht insgesamt auch der Darstellung in der Propaganda der Organisation, in der Abu Bakr bis 2015 als Militärchef dargestellt wird. Auch Abu Turab erscheint in der Öffentlichkeitsarbeit als Militärchef der Junud ash-Sham und Stellvertreter Muslims, so dass die Hierarchie nicht ganz klar ist. Möglicherweise ist einer von beiden Kommandeur in Latakia und der andere in Aleppo. Der Angeklagte P. gibt außerdem an, dass es neben Abu Bakr und Abu Turab mehrere Personen von hervorgehobener Bedeutung bei den Junud ash-Sham gibt, zu denen er keine weiteren Informationen hatte. In der Hierarchie unter den beiden wichtigsten Kommandeuren stand ein Tschetschene namens Abu Riduan, der nach der Ankunft für die Sicherheitsüberprüfung der Rekruten zuständig war. Hinzu kam mit Abu Fahd (Rashid Amghar) der Anführer des deutschen Kontingents und mit Muhammad at-Turki (Mehmet Ceylan) der Leiter des „deutschen Hauses“. Hinzu kamen mehrere deutschsprachige Tschetschenen, die vor Syrien in Österreich gelebt haben dürften.

Darüber hinaus sollen die Junud ash-Sham auch zwei Sharia-Verantwortliche gehabt haben. Einer war ein Nordafrikaner und nannte sich Abu Schams al-Maghribi. Über ihre Position in der Hierarchie der Gruppe ist nichts bekannt, aber sie dürften schon allein aufgrund der großen Bedeutung religiöser Begründungsmuster eine wichtige Rolle haben.

Finanzierung und Öffentlichkeitsarbeit

Muslim Abu Walid bedauerte in einer Rede vom Juli 2014, dass die Junud ash-Sham „keinen stabilen Sponsor haben.“ Dies könnte ein Hinweis auf Geldprobleme sein. Über die Finanzierung der Gruppe ist kaum etwas Gesichertes bekannt. Es gibt mehrere Hinweise, dass Geld aus Deutschland fließt oder geflossen ist.

Aus den spärlichen Informationen über die Bewaffnung der Junud ash-Sham können keine weiteren Rückschlüsse auf ihre Finanzierung gezogen werden. Auf den Videos der Organisation sind außer einigen Mörsern keine schweren Waffen zu sehen. Der Angeklagte H. P. berichtet allerdings, dass die tschetschenischen Kämpfer der Gruppierung sehr gut bewaffnet gewesen seien, unter anderem mit zahlreichen schweren Maschinengewehren.

Ideologie

Die Ideologie der Gruppe ist aus einigen Versatzstücken bekannt. Die Dschihadistische Ausrichtung ergibt sich aus der Vergangenheit ihres Anführers, dem Bekenntnis zur Dschihadistischen Tradition des Kampfes in Tschetschenien, der Bezeichnung ihrer Mitglieder als Mujahidin und des Kampfes in Syrien als Dschihad und der engen Zusammenarbeit mit der Gruppe Saifullahs und der Nusra-Front. Dabei zielt Muslim nicht nur auf die „Befreiung“ Tschetscheniens, sondern des gesamten Kaukasus von russischer Herrschaft ab. Der Kampf in Syrien war dem gegenüber lediglich eine Notlösung, da der Zugang zum Nordkaukasus ab 2008 versperrt war. Die Beteiligung der Junud ash-Sham an wichtigen und verlustreichen Kämpfen lässt aber darauf schließen, dass sie die Ziele der syrischen Dschihadisten teilen und bereit sind, für den Sturz des Assad-Regimes, die Errichtung eines islamischen Staates in Syrien und die „Befreiung“ Jerusalems Opfer zu bringen. Muslim Abu Walid selbst bestätigte in einem Interview von 2014, dass der „Dschihad“ seiner Organisation ein Schritt auf dem Weg zur „Befreiung“ der al-Aqsa-Moschee in Jerusalem und der Großen Moschee von Mekka sei. Darauf, dass es der Gruppierung und ihren Kämpfern auch um den Kampf gegen Israel geht, lässt auch eine Sequenz aus einem Video des Sham Center und der Junud ash-Sham vom August 2013 schließen. Dort gibt ein verletzter arabischer Kämpfer seiner Hoffnung Ausdruck, dass die Dschihadisten sich in Syrien festsetzen können und fügt hinzu: „Hoffentlich (So Gott will) wird der Treffpunkt Jerusalem sein!“

d) Beteiligung der Junud ash-Sham an bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien

aa) Die Baruda- und Durin-Offensive (Latakia-Gebiet) im August 2013

Die erste dem Sachverständigen bekannte Erwähnung der Junud ash-Sham findet sich in’ einem Video des Muhajirin-Bataillons vom Mai 2013, in dem Bilder von einer Operation verschiedener Gruppierungen in der Gegend des Jabal at-Turkman im nördlichen Küstengebirge Syriens gezeigt wird. Diese Gegend ist für die syrischen Aufständischen besonders wichtig, weil hier eine aufgrund des gebirgigen und waldigen Terrains schwer zu kontrollierende Verbindungslinie in die Türkei verläuft. Deshalb kontrollieren sie ein kleines, von Sunniten besiedeltes Gebiet ganz im Norden der Küstenprovinz Latakia, in der sonst viele Alawi-ten leben und die sich ansonsten fest in der Hand des Regimes befindet.

Im August 2013 begannen aufständische Gruppierungen, zu denen die Nusra-Front, ISIS, Ahrar ash-Sham, Harakat Sham al-lslam (eine aus marokkanischen Kämpfern bestehende Gruppe), Suqur al-lzz und Liwa al-Muhajirin gehört haben sollen, eine groß angelegte Offensive gegen Stellungen des Regimes im Küstengebirge. Möglicherweise handelte es sich um einen Vormarsch auf Qardaha, den in ganz Syrien bekannten Geburtsort des ehemaligen Präsidenten Hafiz al-Assad, dessen Einnahme hohe symbolische Bedeutung gehabt hätte. Auch die Junud ash-Sham waren beteiligt, wie ein Video des Sham Center unter dem Titel „The Mujahideen of Syria“ vom August 2013 zeigte. Das Band -in dem mehrfach Bilder von Muslim Abu Walid, vom Gefecht und vom Anmarsch gezeigt werden - berichtet von einer erfolgreichen Schlacht gegen Regierungssoldaten in der Region „Jabal al-Akrad“ (Kurdenberg) und gegen den Ort Baruda. Obwohl die Junud ash-Sham den Ort einnahmen und auch von der Einnahme weiterer alawitischer Dörfer berichteten, wurden sie anschließend von rasch anrückenden Einheiten des Regimes wieder zurückgeschlagen. An einer Stelle in dem Video ist kurz ein deutscher Sprecher zu hören. Mindestens drei deutsche Kämpfer nahmen an den Kämpfen teil.

Während der Offensive verübten die Dschihadisten zahlreiche Gräueltaten, von denen viele auch einzelnen Formationen zugeordnet werden können. Dies gilt jedoch nicht für die Junud ash-Sham. Muslim Abu Walid leugnete in einem Interview von 2014, dass die Junud ash-Sham sich irgendwelcher Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung schuldig gemacht hätten. Allerdings behauptet er kurz darauf, dass auch die verbündeten Organisationen ihren Kämpfern verbieten, Kriegsgefangene zu töten. Da dies beispielsweise bei der Nusra-Front nachweislich nicht stimmt, verliert seine Beteuerung an Wert. Hinzu kommt, dass er an derselben Stelle angibt, dass die Junud ash-Sham gemeinsam mit ihren Verbündeten alawitische Zivilisten als Geiseln genommen hätten, um sie gegen gefangene Rebellen auszutauschen. Auch dies ist ein Indiz, dass die Vorwürfe gegen die Aufständischen zumindest teilweise zutreffen.

bb) Der Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo [näher hierzu unter C. IV. 2.c und D. iV. 4.c]

Das Zentralgefängnis von Aleppo ist ein riesiger Gebäudekomplex, der etwas außerhalb nördlich der Stadt liegt und in dem sich Soldaten des Regimes verschanzt haben. Seit einem gescheiterten Großangriff von Ahrar ash-Sham und’ Liwa at-Tauhid im Mai 2013 wurde das Gefängnis belagert. Am 6. Februar 2014 versuchten Aufständische unter der Führung der Nusra-Front, Ahrar ash-Sham, der JMA und der Junud ash-Sham einen erneuten Angriff, der ebenfalls scheiterte. In den darauffolgenden Wochen gingen die Regimetruppeh zum Gegenangriff über und lösten den Belagerungsring im Mai 2014 auf.

cc) Die Einnahme von Kasab und der Höhe 45

Die Einnahme der Stadt Kasab nahe der türkischen Grenze und kurz vor dem Mitteimer gelegen, war schon seit 2013 ein Ziel der Junud ash-Sahm und anderer Rebellengruppen. Nach monatelangen Vorbereitungen begannen die Aufständischen am 21. März 2014 eine Offensive gegen die bewohnte Kleinstadt. Wie schon 2013 handelte es sich um ein großes Bündnis islamistischer Gruppen unter der Führung von Nusra-Front und Ahrar ash-Sham, zu dem auch die Junud ash-Sham, Sham al-lslam und Ansar ash-Sham (unter der Führung des Kaukasiers Abu Musa) gehörten. Ziel war es, einen Zugang zum Meer freizukämpfen und anschließend Richtung Latakia vorzurücken. In einem ersten Schritt nahmen die Rebellen Kasab ein, ohne dass es zu Übergriffen kam, dann drangen einige Einheiten bis zum Mittelmeer vor.

Wenige Tage später nahmen Regimetruppen die Höhe wieder ein und die Aufständischen mussten sich zurückziehen.

dd) Die Einnahme von Jisr ash-Shughur

Im April 2015 waren die Junud ash-Sham an der Einnahme der im Norden der Provinz Idlib gelegene Stadt Jisr ash-Shughur beteiligt. Auch hier waren sie Juniorpartner der weitaus stärkeren Verbündeten von Nusra-Front und Ahrar ash-Sham und Teil einer Koalition, der auch die Ansar ash-Sham und einige kleinere Gruppen angehörten. Die Einnahme der Stadt war ein wichtiger Erfolg und eine Fortsetzung der Nusra-Front-Offensive in der Provinz Idlib, die sie bereits Oktober 2014 begonnen hatte und deren wichtigster Erfolg die Eroberung der gleichnamigen Provinzhauptstadt im März war. Die Junud ash-Sham produzierten ein Video vom Beginn der Kämpfe, in dem sich Muslim und Abu Bakr kurz zu Wort melden.

e) Beziehungen der Junud ash-Sham zu anderen terroristischen Gruppierungen Die Junud ash-Sham operieren als integraler Bestandteil der syrischen Aufstand sbewegung und weisen deshalb Berührungspunkte zu vielen anderen Gruppierungen auf. Die engsten Beziehungen haben sie aber zur Nusra-Front und zu den Ahrar ash-Sham. Von Mitte 2013 bis mindestens Anfang 2014 arbeiteten sie auch eng mit der so genannten Saifullah-Gruppe zusammen.“

2. Die Sachverständige F. hat im Wesentlichen zur Biographie des Muslim Abu Walid und der Organisation Junud ash-Sham dieselben Angaben gemacht.

Die Personenstärke der Junud ash-Sham schätzt die Sachverständige auf 100 bis 500 Kämpfer. Zu dieser Zahl sei sie gekommen, indem sie die Zahl der Kämpfer aller tschetschenischen Gruppen, die auf insgesamt 1.500 geschätzt werde, heruntergebrochen habe.

Die religiöse Ausrichtung bezeichnet sie als sunnitisch, islamistisch, salafistisch und dschihadistisch. Muslim selbst sage, dass er die „Mitte des Islam“ gefunden habe. Mit dieser Äußerung wolle er sich vom IS abgrenzen. Die Gruppierung sei aber in jedem Fall als dschihadistisch einzustufen, wolle also einen islamischen Staat auf der Grundlage der Scharia errichten.

Die Sachverständige F. studierte nach eigenen Angaben Islamwissenschaften und Arabistik und arbeitet seit einigen Jahren beim Bundeskriminalamt. Sie beherrscht als Fremdsprachen Englisch, Russisch und Arabisch.

3. An der Sachkunde der beiden Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Der Senat schließt sich deren überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen an und macht sie sich zu Eigen. Soweit der Senat dieselben Grundlagen wie die Sachverständigen zur Verfügung hatte, wie zum Beispiel die Videos über die Biographie des Muslim Abu Walid und die Erstürmung des Gefängnisses, hat der Senat keine Widersprüche zwischen den eigenen Wahrnehmungen und den Ausführungen der Sachverständigen festgestellt.

4. Der Senat hat das bereits soeben genannte Video mit dem Titel „Die Biographie des Muslim“ in deutscher Sprache in Augenschein genommen. Darin werden der Lebensweg und die Kampferfahrung des Führers von Junud al-Sham vor allem in Tschetschenien geschildert. Im Internetartikel der Jamestown Foundation (ecoi.net) vom 12.12.2013 wird Muslim Margoshvili ebenfalls als Anführer der Junud („Jundu“) al-Sham bezeichnet.

III. Zum ihm vorgeworfenen Sachverhalt hat sich der Angeklagte folgendermaßen eingelassen:

1. Er habe sich zur Ausreise aus Deutschland entschlossen, weil er befürchtet habe, dass seine Bewährung widerrufen werde. Außerdem habe er Probleme mit seinem Vater gehabt. Dieser habe ihn aus der Wohnung geworfen. Als sein Vater im Urlaub gewesen sei, sei er zurückgekehrt in die elterliche Wohnung. Daraufhin sei es jedoch zu der Durchsuchung am 26. September 2013 gekommen, bei der dann die Patronen bei ihm gefunden worden seien. Weiterhin habe noch das Verfahren wegen der Bedrohung des Herrn S. geschwebt. Er habe also Sorge gehabt, dass eine weitere Strafverhandlung und ein Bewährungswiderruf auf ihn zukommen würden. Er habe also zu seiner Mutter gesagt, dass es so nicht weitergehe. Er habe sich dann ein One-Way-Ticket im OEZ gekauft,-um über Istanbul nach Adana zu kommen.

2. Als Ziel habe er sich vorgestellt, dass er vielleicht in Adana bleibe, bis sich die Lage in München wieder beruhigt habe, oder dass er direkt nach Syrien Weiterreisen werde. Er habe damals etwa 2000,- EUR dabei. Das war teils erspartes Geld und teils geliehenes. Auf Vorhalt hat er angegeben, dass das Ziel eigentlich von Anfang an war, nach Syrien weiterzukommen. Er habe alles schon vorher organisiert. Er habe in Adana eine Telefonnummer angerufen, die er sich zuvor über Facebook besorgt habe. Der Kontakt habe sich über eine Bekannte, S. C. ergeben. Seine Kontaktperson mit dem Namen Mo. habe zu ihm am Telefon gesagt, er solle ein Taxi nach Antakya nehmen. Das habe er gemacht. Dort habe er dann ein Hotelzimmer genommen und ihn nochmals angerufen. Eine Person habe ihn noch am selben Tag in dem Hotel mit einem Auto abgeholt und in eine heruntergekommene Wohnung in Hacipasa an der türkisch-syrischen Grenze gebracht, wo er sich etwa zwei bis drei Tage aufgehalten habe.

Von Syrien habe er keine Vorstellung gehabt. Er sei deshalb in den Dschihad nach Syrien und nicht nach Afghanistan gezogen, weil Syrien näher und leichter zu erreichen war. Syrien sei für ihn eine weiße Stelle auf der Landkarte gewesen. Welche Bevölkerungsgruppen es dort gibt, habe er damals nicht gewusst. Der „Islamische Staat“ habe ihm damals nichts gesagt. Von der „Syrischen Befreiungsarmee“ habe er gehört. Wohin es in Syrien für ihn hätte gehen sollen, habe er nicht gewusst. Er habe sich nicht so genau ausgekannt. Ihm sei das alles nicht so wichtig gewesen, weil er gedacht habe, dass alle Regimegegner an einem Strang zögen. Er habe der dortigen bedürftigen Bevölkerung helfen wollen, z. B. indem er Kleidung und Essen beschaffe und Spenden sammle. Wie genau seine Vorstellungen damals waren, könne er allerdings nicht sagen. Wenn es nicht anders gegangen wäre, wäre er allerdings auch schon damals zu Kampfhandlungen bereit gewesen. Er habe sich mehr auf Gott verlassen als auf irgendetwas anderes.

Er habe sich darüber Gedanken gemacht, dass der Dschihad den syrischen Menschen dienen solle. Mit dem Begriff Dschihad sei er als Afghane aufgewachsen. Dschihad sei für Afghanen etwas Gutes gewesen. Er habe nur nicht gewusst, was vor dem Hintergrund des Dschihad alles legitim sei.

3. In Hacipasa seien er und eine andere Person, ein Usbeke, dann von Mo. abgeholt und in ein Dorf in der Nähe der türkisch/syrischen Grenze gefahren worden. Sie seien dort auf einen Traktor umgestiegen, den ein örtlicher Bauer gefahren habe. Der Traktor sei dann 15 bis 20 Minuten an die syrische Grenze zu einem Fluss gefahren.. Dort seien Seile von einem Ufer zum anderen gespannt gewesen. In der Mitte habe sich eine Art überdimensionaler Kochtopf befunden, der groß genug gewesen sei, um einen Menschen zu transportieren. Er habe so den Fluss, wohl den Orontes, überquert. Auf der anderen Seite seien zwei Tschetschenen in Tarnkleidern gestanden. Dass es Tschetschenen gewesen seien, habe er erst später herausbekommen. Sie seien in ein’Auto eingestiegen. In dem Auto hätten sich Waffen, zwei AK 47 (Kalaschnikow) sowie zwei Handgranaten, befunden. Als er die Waffen gesehen habe, habe er sich nicht den Kopf zerbrochen. Schockiert sei er nicht gewesen. Er habe gedacht, jetzt komme er der Sache näher, „was Dschihad und Kampfhandlungen betrifft“. Es sei wie ein Adrenalinstoß gewesen. Irgendwie sei er fasziniert gewesen, er habe es „krass“ gefunden.

Sie seien dann mehr als eine Stunde gefahren, über Darkush zu einem sogenannten „tschetschenischen Haus“ im Großraum um Latakia. Es seien etwa 10 Leute herumgelaufen, alle in Tarnkleidung, einige mit Waffen.

Dort habe ihn am Nachmittag ein Mann namens A. F. abgeholt, der deutsch gesprochen habe. Nach einer Fahrt von etwa 20 Minuten gelangten sie in ein anderes Haus, das der Angeklagte als „deutsches Haus“ bezeichnete. Der Chef dieses „deutschen Hauses“ sei M. T. gewesen. Am Abend sei eine weitere Person gekommen und habe „Stress gemacht“ und gesagt, er müsse weg. Er sei dann wieder aus dem deutschen Haus weggebracht worden in ein „Überwachungslager“ oder „Beobachtungslager“. Das sei sehr hoch im Gebirge gewesen. Die Fahrt habe etwa 30 Minuten gedauert.

4. Das „Beobachtungshaus“ dort sei eine gute Einrichtung gewesen. Es seien lauter Araber und 3 bis 4 Tschetschenen gewesen. Er habe sich auf Anweisung ein Zimmer gesucht. Dieses habe er mit einem jungen Syrer geteilt. Dort sei er gemeinsam mit etwa 20 Personen (Ägypter, Marokkaner, Syrer) etwa einen Monat geblieben. Sie hätten dort unter Beobachtung gestanden. Der Chef dieses „Bewachungslager“ sei ein Mann namens A. R. gewesen, morgens sei man vor Sonnenaufgang zum Gebet aufgestanden. Dann sei geputzt und ab und zu gekocht worden. Es seien auch zwei oder drei Tschetschenen anwesend gewesen, die einem gezeigt hätten, wie man die Kalaschnikow auseinanderbaut, reinigt und wieder zusammenbaut. Es sei auch ein bisschen Unterricht in arabischer Sprache gegeben worden, worauf er aber wenig Lust gehabt habe. Mehr habe es damals nicht gegeben, soweit ersieh erinnern könne.

Er habe sich gefragt, ob das hier das sei, was er wolle, und ob er dort bleiben wolle. Als einmal A. F. vorbeikam, habe er gesagt, dass er zurück wolle. Dieser habe dann gesagt: „Okay, ich sage dir in einigen Tagen wieder Bescheid“. Als er dann weg war, habe der Angeklagte gedacht, dass es ja doch ganz leicht zu sein scheine, wieder wegzukommen, weshalb er dann doch zunächst geblieben sei. Er habe sich gedacht: „Hier sind Einheimische, die sind alle jünger als ich, und wenn die das packen, dann packe ich das auch.“

Er habe sich in dem „Beobachtungshaus“ zu Beginn seiner Zeit dort gegenüber dem A. R. verpflichten müssen. Es sei darum gegangen, dass man sich habe verpflichten müssen, sich dem Tagesablauf zu unterwerfen. Ein Gelöbnis oder dergleichen sei das aber nicht gewesen. Dort habe er noch keine eigene Waffe gehabt, die habe er erst später bekommen.

Irgendwann habe es aus irgendeinem Grund „Stress“ gegeben. Ein Tschetschene sei eines Abends, angefahren gekommen, habe mit A. R. gesprochen und habe „Stress“ gemacht. Es habe lauten Streit zwischen A. r. und dem Tschetschienen gegeben. Dann sollten alle ihre Sachen packen. Das Gepäck sei auf ein Auto aufgeladen worden. Für die vielen Personen sei kein Platz mehr gewesen, weshalb ein „kleiner Syrer“ den Angeklagten und weitere Personen durch das Gelände geführt habe.

5. Nach drei Stunden Fußmarsch seien sie in dem „deutschen Haus“ angekommen, also in dem Haus, in dem er am Anfang schon einmal gewesen sei. Er nenne das Haus „deutsches Haus“, weil dort sehr viele Deutsche gewesen seien. Er habe gewusst, dass das Haus zu „Muslim“ gehöre. Bei dem Haus habe es sich um ein ehemaliges Verwaltungsgebäude gehandelt, das früher wohl mit dem nunmehr abgebrochenen Bau eines Staudammes in der Nähe im Zusammenhang gestanden habe.

In dem Haus seien weitere sieben Personen aus Deutschland gewesen, die aus der Bonner Gegend gekommen seien. Mo. T., der Chef des „deutschen Hauses“, sei aus der Gegend von München gekommen.

In diesem Haus habe es eigentlich einen strikten Tagesablauf gegeben. Es habe sich aber niemand so recht daran gehalten. Das Haus sei wohl als eine Art Trainingscamp gedacht gewesen. Der Tagesablauf habe so ausgesehen, dass man aufgestanden sei, gegessen habe und dann trainiert worden sei. Diejenigen, die eine Waffe gehabt hätten, seien mit ihrer Waffe beschäftigt gewesen. Da er am Anfang noch keine gehabt habe, habe er am Anfang nur laufen, joggen müssen „und so etwas, sich bücken und in die Knie gehen und so“. Nach etwa einer Woche habe er auch eine Kalaschnikow bekommen mit einem vollen Magazin. Es sei auch erklärt worden, wie man die Waffe im Gelände hält. Es sei marschiert worden. Sie hätten auch die Begriffe für links und rechts in der arabischen Sprache gelernt.

Insgesamt sei er eine Woche in dem deutschen Haus gewesen. Er habe das okay gefunden. Er habe nun jemanden zum Reden gehabt.

Zu dieser Zeit habe er noch nicht mit der Waffe geschossen. Scharfe Schießübungen habe es nicht gegeben. Die Waffe habe er wohl von A. R. bekommen. Die Aufgaben verteilt habe M. T. Geld bekommen habe er nicht. Das Geld, das er mitgebracht habe, habe er behalten können.

6. Er sei dann für einen Monat in der Türkei gewesen. Der Grund hierfür sei gewesen, dass es „Stress“ im deutschen Haus gegeben habe. „Muslim“ habe in einer Videobotschaft etwas von sich gegeben, das den Arabern im Haus nicht gefallen habe. Die Araber seien dann „ausgeflippt“ und hätten gesagt: „Wir gehen weg“. Die Araber seien dann zur ISIS („Islamischer Staat“, „Daula“). Er sei zunächst mit anderen Deutschen mitgegangen. Dort habe ihn aber jemand von der ISIS „angemacht“ und es habe ihm dort nicht gefallen, weshalb er wieder zurück ins deutsche Haus sei.

Wegen all des „Stresses“ habe er zu M. T. gesagt, er müsse weg aus dem Lager, weil er etwas zu regeln habe, unter anderem mit dem Grab seiner Tochter.

Als er vom deutschen Haus aus in die Türkei gegangen sei, wollte er eigentlich nicht mehr zurück nach Syrien. Er habe auch seine ganzen Sachen mitgenommen. Die in dem Haus hätten ihm auch auf den Kopf zugesagt, dass sie davon ausgingen, er käme nicht wieder, weil er schwach geworden sei.

7. Er sei dann mittels Taxi nach Antakya. Insgesamt sei er etwa einen Monat weg gewesen. Er habe nicht nach Deutschland zurückkehren wollen, unter anderem wegen des Haftbefehls. Während des Monats in der Türkei habe er sich mit Frau A. getroffen. Ihr sei es schlecht gegangen, gesundheitlich und finanziell. Er habe ihr 300 bis 400 Dollar über Western Union überwiesen. Frau A. sei für zwei Tage gekommen. Mit ihr habe er nicht besprochen, ob eine Rückkehr nach Syrien Sinn mache. Sie habe davon nichts hören wollen. Sie habe vielmehr gemeint, er solle wieder zurück nach Deutschland. Das habe er aber nicht gewollt.

8. In dieser Zeit in der Türkei habe er die fünf Nasheeds zusammengereimt. Diese seien eigentlich zunächst nur für ihn bestimmt gewesen. Er habe früher Musik gemacht, etwa Hip-Hop. Er habe dann auch daran gedacht, sie auf Facebook zu veröffentlichen. Das habe er aber zum Glück nicht gemacht. Zu der Zeit wäre das „so ein bisschen propagandamäßig“ gedacht gewesen. Soweit in dem einen Nasheed von einem Sayfullah die Rede ist, der Köpfe abschneidet, habe er damit nicht sich selbst gemeint. Das habe einfach nur vom Reim her gepasst. Sayfullah hießen dort viele.

9. Zurück nach Syrien sei er dann etwa Mitte oder Ende Dezember 2013. Genau wisse er das aber nicht mehr. Der Grund für die Rückkehr sei gewesen, dass es ihm wegen des Haftbefehls nicht geheuer gewesen sei, nach Deutschland zurückzukehren. In der Türkei habe er auch nicht Fuß fassen können. Er habe gedacht, in Syrien kenne er ein paar Leute und habe einen Schlafplatz. Nach Syrien sei er über dieselbe Route wie das erste Mal gelangt. Er sei dann direkt ins deutsche Haus gekommen.

10. Trotz Aufforderung von M. T. habe er im „deutschen Haus“ seinen Pass nicht abgegeben, weil er nicht gewollt habe, dass sie seinen richtigen Namen kennen. Er habe auf die Katiba (phon.), also auf die Vereinigung, schwören sollen. Er habe das so verstanden, dass er auf die Junud-al-Sham schwören sollte. Das habe er aber nicht gemacht.

Er habe täglich Flugzeuge gehört, die Bomben abgeworfen hätten. Ein Helikopter habe einmal in einer Entfernung von etwa 50 Meter zum deutschen Haus ein mit Öl gefülltes Fass abgeworfen. Es seien große Schäden am Haus entstanden. Einmal sei aus heiterem Himmel ein weiteres Geschoss eingeschlagen, wobei einer von der ISIS verletzt worden sei. Er sei „ziemlich zerfetzt“ worden.

Der A. F. sei dem M. T. übergeordnet gewesen. Welchen Rang A. F. hatte, wisse er nicht.

Die Tagesstruktur in dem deutschen Haus sei nun jedoch komplett zusammengebrochen gewesen. Das einzige, was es noch gegeben habe, seien die Wachdienste gewesen. Bei den täglichen Wachdiensten hätten sie eine Waffe gehabt. Es seien dort noch etwa sechs Personen gewesen. Er habe wieder eine Kalaschnikow bekommen, darüber hinaus eine Schrotflinte, die er als „Pumpgun“ bezeichnete, sowie eine von einer anderen Person gebastelte Handgranate.

Mitte Januar 2014 sei ein Tschetschene vorbei gekommen, der sie bei einer aufgegebenen Siedlung in der Nähe einer verlassenen Baustelle zu einem Staudamm trainiert habe, wie sie Häuser stürmen und derartige Dinge. Der Tschetschene habe gesagt, er würde ihnen jetzt zeigen, was zu beachten sei, wenn man ein Haus stürme.

Etwa wie man in eine Tür hineinstürmt, alleine oder zu zweit oder wie es ist, wenn das Haus ein Fenster hat oder nicht. Sie seien bei diesem Training bewaffnet gewesen, das heißt, sie hätten ihre Gewehre dabei gehabt, die Handgranaten aber nicht. Sie seien bei diesem Training etwa 10 bis 12 Leute gewesen. Es sei auf Deutsch kommuniziert worden. Sie hätten in zweier Gruppen jeweils etwa fünf Mal geübt, ein Haus zu erstürmen. Es sei darum gegangen, wie genau man sich mit seinem Partner aufteilt, wer genau welche Aufgabe übernimmt. Ihnen sei erklärt worden, dass sie beim Stürmen des Hauses laut herumschreien sollten. Dadurch habe einfach Druck gemacht werden sollen. Wie sie hätten reagieren müssen, wenn ihnen in dem zu erstürmenden Haus bewaffnete Leute gegenüber gestanden hätten, sei ihnen nicht beigebracht worden. Dann hätte es wohl geheißen: „Pech gehabt“. Das Training habe nur einmal stattgefunden. Es habe drei bis vier Stunden gedauert. Er habe schon das Gefühl gehabt, etwas gelernt zu haben. Er habe sich allerdings gedacht, das könne eigentlich nicht alles sein. Die GSG 9 trainiere ja auch nicht nur 3 bis 4 Stunden. Die anderen Gefährten seien allerdings mit dem Training zufrieden gewesen.

Die weitere militärische Ausbildung habe lediglich darin bestanden, dass ihnen gezeigt worden sei, wie ein RPG-Raketenwerfer zu bedienen war. Wie man damit zielt oder die Entfernung berechnet, habe man ihnen nicht gezeigt.

Wozu die militärische Ausbildung konkret gedient habe, wisse er nicht. Es könnte sich um die Vorbereitung auf den Sturm des Gefängnisses in Aleppo gehandelt haben. Offiziell geäußert worden sei das aber nicht. Für ihn sei es hierbei allgemein um den „Dschihad“ gegangen.

M. T. dessen Sache es wohl gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass eine Ausbildung stattfinde, habe sich nicht durchsetzen können. Er habe deswegen auch einmal Streit mit T. gehabt. Er habe auf seine Vorhaltungen, dass sie hier ja gar nichts machen und nichts vorangehe, aber nicht reagiert. Ideologisch seien sie nicht unterwiesen worden.

Über die Struktur von Junud-al-Sham habe er nicht viel erfahren, es habe nur Gerüchte gegeben. Es sei wohl so gewesen, dass Muslim zur Nusra überwechseln habe wollen. Rückblickend empfinde er ihn ziemlich planlos.

Die Größe der Gruppe schätze er auf insgesamt maximal 200 Personen im deutschen Haus, im tschetschenischen Haus, im Beobachtungslager sowie einige Einheimische.

Im deutschen Haus habe es auch einmal eine Prügelstrafe gegeben. Ein Gefährte habe nicht aufgepasst beim Zerlegen seines Gewehrs, wodurch sich ein Schuss gelöst habe, der ihn (den Angeklagten) fast getroffen habe. Er (der Angeklagte) sei dann „ausgeflippt“. Der Betroffene habe dann eine Strafe von 20 Hieben mit einem Stock oder einem Gürtel bekommen, die auch vollzogen wurde. Er habe darum gebeten, die Strafe vollziehen zu dürfen, dies sei ihm aber nicht gestattet worden.

Vom deutschen Haus in Latakia aus sei er einmal bei einer Beobachtungsmission dabei gewesen, um festzustellen, von wo aus sie jeden Tag beschossen worden seien. Es habe dann geheißen, hinter einem bestimmten Grenzpunkt seien die Ungläubigen. Eine genaue Lokalisation habe nicht stattgefunden. Er habe sich an jener Beobachtung aus Interesse beteiligt. Man sei davon ausgegangen, dass dort Panzer stehen würden. Er vermute, dass er einen Panzer gesehen habe, sei sich dessen aber nicht sicher. Sie seien bewaffnet gewesen, als sie dorthin gefahren seien. Er habe „seine“ Kalaschnikow dabei gehabt. Es habe drei Stunden gedauert, bis sie dort gewesen seien. Aufgehalten hätten sie sich dann dort 15 bis 20 Minuten. Er würde das eigentlich gar nicht als Beobachtungsmission bezeichnen. Beobachtet worden seien die Assad-Truppen eigentlich mehr von den Einheimischen vor Ort. Das Ganze sei kurz vor dem Sturm auf das Gefängnis in Aleppo gewesen.

11. Abreise zum Gefechtseinsatz:

Eines Tages sei entweder A. R. oder A. T. gekommen und habe gesagt, die Sache sei jetzt so weit, sie könnten jetzt nach Haleb (Aleppo). Sie hätten dann gehört, dass Muslim in Haleb sei. Er sei davon ausgegangen, dass es dabei um die Vorbereitung einer militärischen Operation gegangen sei. Man habe vom Hören-Sagen mitbekommen, dass die geplante Operation sich auf das Zentralgefängnis von Aleppo bezöge. Er habe gehört, dass dort Frauen vergewaltigt und Gefangene gefoltert würden. Angeblich sollten Assad-Soldaten Frauen als Schutzschilde nehmen, um auf diese Weise möglichst viele von „unseren“ (den Leuten der Angreifer) erschießen zu können. Er habe gehört, dass bei einer Operation der IS auf das Gefängnis 300 bis 400 Gefangene befreit worden sein sollten. Welche Gefangenen in dem Gefängnis verwahrt worden seien, habe er nicht gewusst. Er sei davon ausgegangen, dass sich dort ganz normale syrische Bürger befänden. Straftäter hätten sie allerdings nicht befreien wollen. Was für den Fall eines Erfolges der Operation mit den Gefangenen geschehen sollte, darüber sei nicht gesprochen worden.

Es habe dann geheißen, sie sollten ihre Sachen packen, es ginge für alle nach Haleb. Die Waffen seien mitgenommen worden. Es seien etwa 12 bis maximal 15 Personen mitgefahren. Es seien Tschetschenen mit Autos gekommen. Es sei dann aussortiert worden, wer habe mitfahren dürfen. Erst habe es geheißen, er dürfe nicht mitkommen. Kriterium sei gewesen, ob die Leute zuverlässig gewesen seien. Da er teilweise Streit mit anderen gehabt habe - er habe zum Beispiel einmal mit einer halbvollen Red-Bull Dose um sich geworfen - habe man ihn anfänglich offenbar für nicht zuverlässig genug gehalten. Er habe sich dadurch zurückgesetzt gefühlt. Die Personen seien dann abgefahren, so dass außer ihm nur noch wenige Personen im deutschen Haus gewesen seien.

Einige Zeit später sei er dann auch zum Einsatz abgeholt worden. M. T. sei in einem anderen Fahrzeug ebenfalls zum Einsatz gefahren. Wäre er nicht mitgenommen worden, dann hätte er gesagt: „Auf Wiedersehen!“

Zu der Zeit hätten einheimische Rebellen überall Straßensperren errichtet, weil sie die IS-Kämpfer hätten umbringen wollen. Leute von „uns“, die vorausgefahren seien, seien festgenommen und - wie ich hörte - gefoltert worden, weil man sie offenbar auch der ISIS zugeordnet habe. Später sollen sie dann wieder frei gelassen worden sein.

Nach Haleb seien sie 12 Stunden unterwegs gewesen. Die meisten von „uns“ hätten sich gefreut, dass sie jetzt da waren. Er habe die Leute im Auto kaum ausgehalten. Es seien alles Araber gewesen, mit denen er sich nicht habe unterhalten können. Die Araber hätten gesungen und sich gefreut „wie die Schneekönige“. Er habe den Eindruck gehabt, dass sie den Ernst der Lage nicht ganz erfasst hätten. Er habe sich jedenfalls gedacht, dass er möglicherweise in ein paar Tagen sterben werde. Er habe sich gedacht, wenn er dort sterbe, könnte es sein, dass er als Märtyrer im Sinne des Islam sterbe, dass es aber auch anders laufen könnte.

Von Aleppo habe er nicht viel gesehen. Der erste Stopp sei das Industriegebiet gewesen. Sie seien abends in einer Industriehalle angekommen. Die anderen aus dem deutschen Haus seien noch nicht da gewesen. Dort seien etwa 50 Personen, eventuell von der Nusra-Front, gewesen. Mit denen habe er sich nicht unterhalten.

Das Sagen habe dort A. T. gehabt. Mit dem habe er keine so gute Beziehung gehabt. Der habe ihn einmal verprügelt. Sie hätten aus dem Gebäude nicht herausgehen dürfen. Türposten, um zu verhindern, dass jemand das Haus verließ, habe es aber nicht gegeben. Die Versorgung sei gut gewesen. Essen sei gebracht worden.

Am nächsten oder übernächsten Morgen seien sie wieder in die Autos eingestiegen. Sie seien in eine Villa gefahren worden. Es habe geheißen, sie sollten da jetzt erst einmal warten. Der einzige dort, mit dem er sich habe verständigen können, sei M. T. gewesen. Der habe aber auch von nichts gewusst. Man habe Geschosse hören können. Es habe Kampflärm gegeben. In der Villa seien sie eine Nacht geblieben.

12. Dann sei der 6. Februar 2014, der Tag, an dem der Angriff stattfinden sollte, gekommen. Sie seien dann alle in die Nähe des Gefängnisses verfrachtet worden. Es habe dort ausgesehen wie in einem Industriegebiet. Sie seien dann zunächst in einem Haus in der Nähe des Gefängnisses gewesen, das von innen ausgesehen habe wie ein ehemaliges Chemie-Labor. Um dieses Haus herum seien weitere Häuser gewesen, in denen sich Zivilisten aufgehalten hätten.

Dort seien dann die Leute von Saifullah-al-Shishani hinzugestoßen. „Wir“ seien so etwa 50 Leute gewesen. „Wir“ sollten dann in dem Keller des Hauses warten. Das habe etwa zwei Stunden gedauert. Irgendwann seien „wir“ dann herausgekommen, weil der Selbstmordattentäter gekommen sei. Die Tschetschenen hätten dann aber gesagt, „wir“ sollten wieder ins Haus gehen. Erst sei ihm nicht klar gewesen, ob sie in das Fahrzeug hineingehen sollten, um damit dann „voll Karacho irgendwo reinzufahren und anschließend rumzuschießen“. Es sei ihm aber auch in den Sinn gekommen, dass das ein Selbstmordattentäter sein könnte. Das habe er sich deshalb gedacht, weil die anderen gejubelt hätten, als er mit seinem Fahrzeug draußen stand.

Sie seien dann mit Fahrzeugen in ein anderes Haus, einen „Ruinen-Rohbau“, gefahren worden. Dieses Gebäude habe etwas näher zum Gefängnis gelegen, sei etwa 400 bis 500 Meter von dem Gefängnis entfernt gewesen, es könne aber noch näher gewesen sein. Zwischen dem Gebäude, in dem sie sich befanden, und dem eigentlichen Gefängnis hätten sich zwei Mauern, Gefängnismauern, befunden. Das Gebäude sei eigentlich im Gefängnisbereich gewesen.

Dort habe er die anderen von der Junud-al-Sham, die aus dem deutschen Haus abgeholt worden seien, wobei er zurückgelassen worden sei, wieder getroffen. Muslim sei nicht dabei gewesen. Den habe er erst später, allerdings in der Anfangszeit des Angriffs, gesehen. Da habe Muslim dann „herumgeplärrt“. Die, die er wieder getroffen habe, sagten, sie seien schon seit etwa einem Monat da. Er gehe davon aus, dass die sich da auf den bevorstehenden Angriff vorbereitet hätten.

Es seien auch noch andere Gruppen in dem Haus gewesen. Welche das genau gewesen seien, wisse er nicht. Die von Saifullah-al-Shishani seien es nicht gewesen.

Jeder von „uns“ sei nun mit Munition ausgerüstet worden. Alle Magazine seien aufgefüllt worden. Er habe 6 Stück davon gehabt. Er habe „seine“ Kalaschnikow AK-47 vom deutschen Haus aus mitgenommen. In einem AK 47-Magazin seien 30 bis maximal 33 Schuss gewesen.

Die Tschetschenen seien besser ausgerüstet gewesen als die anderen. Sie hätten originale russische AK 47 gehabt, nicht lediglich aus verschiedenen Ersatzteilen zusammengesetzte Exemplare wie der Angeklagte und andere Kämpfer. Jeder von den Tschetschenen habe größeres Maschinengewehr gehabt.

Der Kampflärm habe im Laufe der Zeit zugenommen. In der Nähe hätten Raketen eingeschlagen. Viele von „unseren“ Leuten fingen an zu schreien: „Gott ist groß“ und ähnliches. Das seien Schreie der Begeisterung gewesen, die im Zusammenhang mit dem Selbstmordattentäter gestanden hätten. Nachdem es dann gekracht habe, der Lkw mit dem Selbstmordattentäter also explodiert gewesen sei, sei gefühlte 10 Sekunden Ruhe gewesen und danach sei der Rohbau, in dem sie sich aufhielten, kräftig unter Beschuss geraten. Dies sei den ganzen Tag extrem gewesen.

Einige Leute hätten daraufhin rote Bändchen bekommen. Die seien dann abgerufen worden, wohin wisse er nicht. Das seien etwa 40 Leute gewesen, die mit ihren Kalaschnikows, Handgranaten und Rauchgranaten weg seien. Einige hätten auch RPG-Raketenwerfer gehabt. Er habe erst später gesehen, wo die hin gegangen seien. Er sei neugierig gewesen und habe aus dem Fenster gesehen, wie sie sich an einer Mauer entlang gepirscht hätten. Er sei in dem Rohbau gemeinsam mit M. T. und etwa 20 Personen, darunter einige Tschetschenen, zurückgeblieben. „Wir“ sollten warten. Die Leute von Junud al-Sham hätten einen eigenen Raum gehabt, die anderen waren in anderen Räumen. Erst gegen 12 Uhr nachts sei diese Geschichte zu Ende gegangen.

Sie hätten einfach gewartet und sich bombardieren lassen. Die Situation sei „beschissen“ gewesen. Er sei genervt gewesen. Als er nach unten auf Toilette gehen wollte, sei ganz in seiner Nähe eine Bombe eingeschlagen. Das habe ihm einen ganz schönen „Abtörn verpasst“. Direkt in ihrer Nähe hätten Kampfjets entlang einer Mauer Bomben abgeworfen. Er habe sich dann gedacht, die schicken „uns“ hier nur rein, um „uns“ zu verbraten.

Es sei ihm schon so vorgekommen, dass die Sache ziemlich planlos gewesen sei. Es seien Leute aufgerüstet worden, man habe sie loslaufen lassen, aber das Ganze habe keinen Plan gehabt.

Einer von denen, die ein Bändchen bekommen hätten, sei durch einen Kopfschuss getötet worden. Ob Leute von Junud-al-Sham ums Leben gekommen sind, wisse er nicht genau.

Einige von denen, die vorne gewesen seien, seien nachts ins Haus zurückgekommen. Da sei es dann deutlich ruhiger gewesen. Er habe sich mit einem, der vorne dabei gewesen sei, unterhalten, und der habe nur gemeint: „Sei froh, dass du nicht dabei gewesen bist!“

Schweres Gerät „hatten wir von Junud-al-Sham“ nicht. Er habe solches Gerät allerdings am 6. Februar 2014 gesehen.

13. Am nächsten Tag seien die etwa 40 Personen, die vorher nach eigener Darstellung schon einige Wochen da gewesen seien, zurück ins Industriegebiet gefahren. „Wir“ dagegen seien noch in dem Rohbau geblieben. Ein Tschetschene habe zu „uns“ gesagt: „Wir halten hier jetzt die Stellung“.

Davon, dass es am 7. Februar 2014 noch einmal losgegangen wäre, wisse er nichts. An diesem Tag seien keine Kampfhandlungen ausgebrochen. Es seien vereinzelt Schüsse und Einschläge zu hören, aber mit der Sache am Vortag sei das nicht vergleichbar.

Er habe zu keiner Zeit auf jemanden oder etwas geschossen. Aus dem Gebäude heraus, in dem er sich aufgehalten habe, sei auf ein anderes Gebäude geschossen worden. Das seien die Scharfschützen gewesen. Er sei da nicht mit dabei gewesen.

Das Testament habe er, soweit er sich erinnern könne, am 7. Februar 2014 in das Handy gesprochen.

14. Er habe sich etwa zwei Wochen in diesem Rohbau aufgehalten. Er habe geschlafen, gebetet, sein Gewehr geputzt und ab und zu einmal aus dem Fenster über eine Mauer geschaut.

Das Gebäude habe vier Stockwerke einschließlich Dachboden gehabt. Er gehe davon aus, dass das Gebäude, in dem er sich aufgehalten habe, Teil des Gefängnisareals gewesen sei. Wäre man einfach so aus dem Haus herausgegangen, hätte die Gefahr bestanden, beschossen zu werden.

Dort seien insgesamt 10 Leute gewesen, die er gekannt habe. Er habe aus dem Haus heraus nicht an militärischen Aktionen teilgenommen. Verteilt auf die Stockwerke seien mit den Angehörigen anderer Gruppen zusammen etwa 50 Personen im Haus gewesen. Am Anfang seien es 200 bis 300 Personen gewesen. Wo die anderen hin gegangen seien, wisse er nicht.

Warum er mit den 50 anderen in dem Haus zurückgeblieben sei“ wisse er nicht. Dazu habe er keine Informationen erhalten. Er sei davon ausgegangen, es würde noch etwas folgen.

In den insgesamt 14 Tagen, die er in dem Haus gewesen sei, habe er sich zu Tode gelangweilt. Manche hätten gelesen, andere seien ans Fenster gegangen und hätten zum Gefängnis hinüber geschaut. Dann sei immer mal wieder das Gewehr gereinigt worden. Es hätten auch Leute, die im Haus gewesen seien, von dort aus geschossen. Auf was oder wen, wisse er nicht. Er habe M. T. gefragt, was sie dort machen sollten. Er habe gemeint, sie würden Wache halten. In dieser Zeit habe es auch noch Schüsse auf das Gebäude gegeben, vereinzelt seien auch Raketen darauf abgefeuert worden, aber das sei mit der Situation am 6. Februar nicht vergleichbar gewesen.

Zu Beginn der zweiten Woche sei er einmal an die Mauer gegangen. Er habe wissen wollen, ob seine Kalaschnikow funktionierte, und deshalb aus einer der Schießscharten heraus einen Schuss abgegeben. Dadurch habe er vermutlich seinen Standort preisgegeben. Denn in der Folge seien mehrere Schüsse gekommen, er habe beinahe drei Kopfschüsse kassiert.

Zu seiner Verteidigung geschossen habe er nicht. Dazu habe es keinen’Anlass gegeben.

Es seien zwei Tschetschenen bei ihnen gewesen. Das Gefängnis sei von dem Gebäude etwas weiter weg gewesen. Man hätte ein Fernglas gebraucht, um wirklich etwas zu erkennen. Er habe nur ein Gebäude mit beschädigten Mauern gesehen, aber keine „Action“.

Die, die mit den Bändchen aus unserem Haus weg waren, habe er an einer Mauer stehen sehen, aber die hätten nichts gemacht. Abends seien sie dann zurückgekommen. Einer habe eine Kopfverletzung gehabt. Er habe zu dem Angeklagten gesagt: „Du wünschst dir nicht, dabei gewesen zu sein.“

Er habe auch gehört, dass einer der Angreifer von einem Schuss getötet worden sei. Die Leiche sei anschließend zwei Wochen herum gelegen.

15. Nach den 14 Tagen in der Ruine, sei ein Tschetschene gekommen und habe gesagt: „Sachen packen, wir gehen!“ Es sei dann in maximal einer Stunde in dieses Fabrikgebäude, in dem früher High-Heels hergestellt wurden, im Industriegebiet Sheikh Najar gegangen. Insgesamt seien dort so 200 Leute gewesen. Überwiegend habe es sich um Angehörige der Nusrah gehandelt. Außerdem halt die von „uns“, von Junud. Das Verhältnis sei etwa so gewesen, dass 150 von der Nusrah gewesen seien und etwa 50 von Junud al-Sham.

Es habe geheißen, sie sollten dort die Nusrah unterstützen. Wie genau sie die Nusrah unterstützen sollten, wurde ihnen nicht gesagt.

Es habe in der Zeit auch Raketenbeschuss gegeben, und es seien Fassbomben gefallen. In dem Industriegebiet hätten auch Zivilisten gelebt. Sie hätten trotz des Beschüsses dort ausgeharrt.

Während des Aufenthalts in der Schuhfabrik seien ab und zu Personen von der Nus-rah-Front aus dem Haus gegangen. Einige von denen schienen von dem, was sie erlebt hatten, schwer gezeichnet, seien regelrecht gestört gewesen.

Der langweilige Zustand, den er in dem Rohbau erlebt habe, habe sich in der Schuhfabrik fortgesetzt mit dem Unterschied, dass sie dort besser versorgt worden seien und außerdem der Beschuss bzw. der Kriegslärm lauter gewesen sei als in dem Rohbau in der Zeit nach dem Angriff.

Er habe in dem Industriegebiet Sheikh-Najar Leichen gesehen. Diese hätte da immer eine Zeitlang herumgelegen und seien dann weggeschafft worden. Später seien wieder neue gekommen.

Muslim sei im Industriegebiet auch einmal aufgetaucht. Sie seien dann in Gruppen aufgeteilt worden. Sie seien immer so für zwei Tage in ein anderes Gebäude tiefer im Industriegebiet gebracht worden. Sie hätte dann dort gewartet.

Dann sei irgendwann mal einer von der Nusrah-Front gekommen. Der habe sie weiter vor zu einer „Syrian International Bank“ gebracht. Er habe ihnen gezeigt, wo As-sads Truppen stehen sollten. Der Angeklagte habe aber keine gesehen. Wozu diese Aktion dienen sollte, wisse er nicht.

In dem Gebiet, das man ihnen als Kampffront gezeigt habe, habe es Kampflärm gegeben. Er nehme an, dass mit Panzern geschossen worden sei. Sie seien in Schichten eingeteilt worden und hätten zur Mauer gehen müssen, um zu schauen, ob von Assads Soldaten welche kommen. Er sei zu dieser Zeit mit seiner Kalaschnikow bewaffnet gewesen. Gegen Abend habe er Panzer kommen sehen, die allerdings so weit entfernt gewesen seien, dass sie etwa die Größe von Käkerlaken gehabt hätten. Das sei etwa so drei bis vier Wochen lang gewesen.

In der Zeit sei bei ihnen so eine Art Plünderungsepidemie ausgebrochen. Einer von ihnen sei etwa mit einer Waffe zurück, die er sich aus einem Haus geholt habe. Die Zivilbevölkerung habe ihrerseits Geschäfte geplündert.

Er habe auch einmal anderen Kämpfern geholfen, Sprengstoff aus einer von einem Flugzeug des Assad-Regimes abgeworfenen Fassbombe zu bergen.

16. Die Sache mit dem Mörser sei wohl etwa Ende Februar gewesen. Ihm sei langweilig gewesen. Er habe einen Kerl von der Nusrah draußen gesehen, der an dem Mörser herumgemacht habe. Warum er dies getan habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Wohl aus Neugier bzw. weil er einen Kick gesucht habe, habe er ihn dann gefragt, ob er das Ding mal nachladen könne. Das sei das erste Mal, dass er mit einem Mörser zu tun gehabt habe. Warum man das Ding abgeschossen habe, wisse er nicht. Er habe es abschießen dürfen. Das sei für ihn ein Highlight gewesen, müsse er ehrlich sagen. Der Schuss sei über die gegenüber dem Mörser stehenden Häuser gegangen, er werde schon irgendwo gelandet sein. Er habe hören können, dass die Granate auf der anderen Seite eingeschlagen sei. Er sei davon ausgegangen, dass das Ding so 100 bis 200 Meter weit fliege. Es sei richtig, dass in dem Industriegebiet Leute wohnten. Der Schuss sei aber nicht in den Bereich gegangen, in dem die Zivilbevölkerung gelebt habe, sondern in die Richtung der Assad-Truppen hinter der Mauer. Ob hinter der Mauer, über die der Schuss abgefeuert worden sei, Menschen gewesen seien, könne er nicht sagen. Es sei zutreffend, dass es dem Zufall überlassen worden sei, was der Schuss treffe. Der Schuss sei gleichsam „blind“ abgegeben worden. Es sei in der Folge von der anderen Seite aber nichts zurückgekommen. Er sei dann gemeinsam mit dem änderen Kämpfer, der keinen weiteren Schuss abgefeuert habe, weggegangen.

Nach der Rückkehr von dem Gebäude in der Nähe des Gefängnisses sei er etwa drei Wochen in dem Industriegebiet in Sheikh Najjar gewesen.

17. Rückkehr nach Deutschland:

Gründe

Außerdem sei ihm klar geworden, dass das, was „wir“ da machten, so nicht richtig sein könne. Es habe nicht dem entsprochen, was er sich aufgrund der Propagandavideos vorgestellt habe. Insgesamt habe er in Syrien keine Perspektive mehr gesehen.

Zu der Zeit habe A. Ba. das Kommando inne. Ihm habe er gesagt, er wolle weg. A. Ba. habe das genehmigen müssen. Als Ausrede habe er ihm gesagt, dass er sich um das Grab seiner Tochter kümmern müsse. Viele andere hätten auch weg gewollt, weil es zu der Zeit viel Ärger gegeben habe. Bei den meisten habe er das nicht akzeptiert, bei dem Angeklagten schon.

Er sei von Aleppo aus wieder zurück über die Grenze in die Türkei geschleust worden, nach Kilis. Von Kilis aus sei er bis Istanbul mit dem Bus gefahren. In Istanbul habe er niemanden gekannt. Die Zeit in Istanbul habe er praktisch wie ein Tourist verbracht.

Während seiner Rückreise habe er einem anderen helfen wollen, nach Syrien zu kommen. Er habe über Facebook Kontakt zu ihm aufgenommen. Er habe ihm erzählt, dass dort Syrer andere Syrer abschlachteten. Er habe ihm dann die Nummer von A. F. gegeben. Er habe sich gedacht, dass es besser sei, wenn er sich an A. F. wende, als wenn er gleich zur Isis oder zur Nusrah gehe. Ob er tatsächlich dorthin gegangen sei, wisse er nicht.

Zunächst habe er überlegt, nach England zu gehen. Dann habe er „schwarz“ nach Deutschland zurückkehren wollen. Das habe aber nicht geklappt. Deshalb habe er sich schließlich zu einer Rückkehr auf „normalem Weg“ entschlossen. Er habe in Berlin eine Frau näher kennen lernen wollen. Zu ihr habe er über Facebook.Kontakt aufgenommen.

Da er wegen des Bewährungswiderrufs Angst gehabt habe und außerdem ein Direktflug nach Berlin sehr teuer gewesen sei, habe er dann einen Flug über die Ukraine nach Prag gebucht, von wo er mit dem Bus habe weiter nach Berlin fahren wollen. In Prag sei er verhaftet worden.

18. Die Bedingungen im Gefängnis in Prag bezeichnete er als übel. Wenn man Hofgang habe machen wollen, habe man sich zuvor für die Kontrollen nackt ausziehen müssen. Die Verpflegung sei schlecht gewesen. Es habe sehr wenig gegeben. Er habe jeden Tag gehungert. Er habe eine Einzelzelle gehabt, isoliert von allen anderen. Man habe nur zweimal die Woche für fünf Minuten duschen können.

IV. Die in C. I. dargestellte Vorgeschichte sowie die unter C. IV. geschilderten Feststellungen zu den Taten des Angeklagten beruhen vor allem auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf nachfolgenden Erwägungen aus den erhobenen Beweisen. Die dargestellte Einlassung des Angeklagten ist hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens vollumfänglich glaubhaft und glaubwürdig. Der Angeklagte hat viele Einzelheiten geschildert, Widersprüche sind nicht zu erkennen. Die Angaben des Angeklagten werden auch nicht durch Beweismittel wie Telefongespräche oder Fotos widerlegt.

Hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts konnte ebenfalls grundsätzlich von den Angaben des Angeklagten ausgegangen werden, insbesondere von seiner Einstellung zum Dschihad. Allerdings war insoweit eine Würdigung der entsprechenden Einlassung erforderlich, um das Vorstellungsbild und die Intention des Angeklagten zu erfassen.

Soweit in der Folge in Klammer die deutsche Übersetzung von arabischen Begriffen genannt werden, beruht dies auf den Angaben des Sachverständigen Dr. S. der der arabischen Sprache mächtig ist. Der Angeklagte hat jeweils den Inhalt der aufgezeichneten Telefongespräche, die nachfolgend dargestellt werden, anerkannt und die Gesprächspartner bezeichnet. Auch die auf dem Handy des Angeklagten festgestellten und nachfolgend näher genannten Videos, Fotos und sonstigen Dateien hat der Angeklagte anerkannt.

Im Einzelnen:

1. Zu den Feststellungen unter C. I.:

a) Der Zeuge KHK W. hat die Angaben des Angeklagten über seine religiöse Entwicklung (C. I. 1.) insoweit bestätigt, als er diese mitbekam. Danach sei er Anfang 2012 durch Aktivitäten im Internet aufgefallen, weshalb es im März 2012 zu einer ersten Gefährderansprache gekommen sei. Die weiteren Gefährderansprachen hat der Zeuge W. wie dargestellt bekundet.

b) Die Ausreise des Angeklagten in die Türkei nach Adana wird durch die Buchungsbestätigung der Fa. L’Tur Tourismus AG vom 26. September 2013 bestätigt. Danach hatte der Angeklagte einen Flug für den 30. September 2013 von München über Istanbul nach Adana gebucht. Über die Durchsuchung beim Angeklagten in der elterlichen Wohnung am 26. September 2013 hat der Zeuge KK K. berichtet. Der Angeklagte sei hier anwesend gewesen, die 10 Patronen seien in den dem Angeklagten zuzuordnenden Gegenständen gefunden worden.

Der Grund der Reise sowie der weitere Reiseverlauf bis nach Syrien und das Ziel der Reise ergeben sich aus der Aussage des Angeklagten (D. III. 1. bis 3.). Dass es sich bei dem Grenzfluss, über den der Angeklagte nach Syrien eingereist ist, um den Fluss Orontes handelt, beruht auf den Angaben des Angeklagten, der anhand von Landkarten seinen Reiseweg dargestellt hat.

c) Dass der Angeklagte bewusst nach Syrien in den „Dschihad“ zog, wird neben seinen Angaben (D. III. 2.) auch aus den auf seinem Handy gespeicherten Fotos deutlich. Dort sind mehrere Fotos abgelegt, die aus dem Internet stammen und die Flagge der Organisation „Islamischer Staat“ zeigen, was der Senat unter Mitwirkung des Sachverständigen Dr. S. erkennen konnte (img. 0E, 2A, 4C, 24, 30). Außerdem sind weitere Fotos auf dem Handy des Angeklagten gespeichert, die eine Verbindung zum Terrorismus zeigen:

• img: OD: Es sind die drei Streifen der Marke „adidas“ abgebildet, wobei ein Flugzeug auf diese zusteuert (abstürzt). Die Streifen sollen offensichtlich Wolkenkratzer darstellen. Darunter steht der Schriftzug „alqaida“, der ähnlich gebildet ist wie „adidas“. Die Anspielung auf das World Trade Center und den 11. September 2001 drängt sich auf.

• img. 6A: In der Mitte sind zwei Hochhaustürme in einer Stadt zu sehen. Daneben und darüber ist links und rechts eine geschwungene Linie, die in Flugzeugen endet. Diese Flugzeuge steuern auf die beiden Hochhaustürme zu. Darunter steht: „EAT THIS“. Die Abbildung ist ähnlich dem „M“ der Imbisskette McDonalds.

• img. 27: Ein bärtiger Mann mit Kopftuch steht neben einer Schrift, die lautet: „‘Der Besitzer von Panzern, Hubschraubern, Kampfjets und nicht zu vergessen, von Atomwaffen, bezeichnet den barfüßigen Taliban, der nicht mal genug Geld hat um seinen Kalaschnikow Magazin aufzuladen als einen Terroristen, sehr merkwürdig!’ Abu Ibrahim Al-Almani.“

• Der Angeklagte hat hierzu angegeben, dass er diesen Spruch damals gut gefunden habe und ihn „vielleicht“ heute noch gut finde.

Seine Bereitschaft zum „Dschihad“ findet sich auch wieder in den von ihm gesungenen Kampfgesängen (Nasheed), die er gemäß seiner Einlassung während seines Aufenthalts in der Türkei im November/Dezember 2013 (vgl. D. III. 8.) im Diktatmodus auf seinem Handy abgespeichert hatte und die der Senat angehört hat. Es handelt sich hierbei um folgende Texte, wobei die in Klammern stehenden Übersetzungen und Erläuterungen vom Sachverständigen Dr. S. stammen:

• Nasheed 1: Hier heißt es zu der vorgefassten Kampfabsicht:

Wir machen weiter bis der Kopf fliegt

Alle meine Brüder sind auf Tauhid (= Bekenntnis zum Monotheismus)

Wir geben unser Leben fisabillillah (= auf dem Wege Gottes)

Wir lieben alle unseren Rasul Allah (= Gesandter Gottes)

Keiner kann uns stoppen wir sind eine Ummah (= Gemeinschaft der Gläubigen)

Heben alle Finger für sharia

Bekämpfen alle Alevia

Und köpfen alle Shia

Assad du bist unser.nächstes Ziel

Hallah ja Dschihad und dein Kopf fliegt

Die ahlusunnah wal Jamaa ist auf dem Marsch (Jammaa = Gruppe)

Unser allererstes Ziel ist Waziristan (= Bergregion in Pakistan an der Grenze zu Afghanistan)

Wir holen die schwarzen Flaggen aus Khorasan (= historische Region in Zentralasien, umfasst Teile von Iran, Afghanistan u. a.; Waziristan und Khorasan beziehen sich auf das Kerngebiet der Organisation Al-Quaida)

• Nasheed 2: Ein zweites Nasheed befasst sich vor allem mit dem Töten und der Bereitschaft des Angeklagten, selbst an Tötungshandlungen mitzuwirken:

„Du bist ein Löwe, der sich streckt

Denn er hat dich geweckt

Dein Ziel ist weit, weit weg

Zur Front des Dschihads direkt...

Die Ummah blutet aus (Ummah = Gemeinschaft der Gläubigen)

Du bist noch zu Haus

Die Köpfe der Kuffar (Kuffar = die Ungläubigen)

Schneidet Saifullah

Die Klinge ist geschärft

Die Kalasch(nikow) mein Gewehr

Ich sitze in Rebat (Rebat = Etappe des Dschihad)

und schieße auf Kuffar... (= die Ungläubigen)

Das Blut spritzt nur umher

Die Bomben werden mehr

Der Muslim freut sich sehr

Köpfen wir noch mehr...

Die Umma hungert hier

die Babys am krepieren

die Schwestern rufen dich

du erhörst sie nicht

Vergewaltigt von Assads

dreckigen Soldat

sie schreien um Hilfe

Allah ist ihr Zeuge ...“

• Nasheed 3:

In der Schlacht des Ostens

jetzt ist die Zeit

Die Brüder und die Schwester bereit.

Wir kämpfen für Allah als Märtyrer

Bekämpfen die Kuffar - mashallah (Kuffar = Ungläubige, mashallah = Was woll te Gott, Ausruf der Verwunderung) ...

• Nasheed 4:

In einem weiteren Nasheed besingt der Angeklagte den Kampf in Syrien als ersten Teil des gegen die westliche Welt zu führenden „Heiligen Krieges“:

„...Wir marschieren, marschieren, marschieren

Durch die Berge von Sham - in Syrien

Marschieren, marschieren, marschieren,

Für Allah und seinen Gesandten Rasullah... (Rasul Allah = Gesandter Mohammeds)

Brüder und Schwestern, jagt die Kuffar (Kuffar = Ungläubige)

Nehmt die Granate und bismillah (in etwa: Im Namen Gottes)

Der Tod kommt zu Euch, ob Ihr wollt oder nicht

Geht als shahid von der dunya ins Licht ...(schahid = Märtyrer, dunya = Diesseits, Welt)

Marschieren, marschieren, marschieren wir

Sieg oder Shahada ist vorprogrammiert (Shahada = Märtyrertod)

Männer der Ummah, jetzt, ist die Zeit (Ummah = Gemeinschaft der Gläubigen)

Lasst die Worte, seid zum Kampfe bereit

Nehmt das Schwert und köpft die Kuffar (= Ungläubige)

Gemeinsam zerstören wir Amerika

Die deutschen Mujahideen

Der dritte Weltkrieg il Allah führt zum Sieg...“.

Über die Sicherung und Weiterleitung der auf dem Handy des Angeklagten sichergestellten Dateien wie Fotos und Diktate hat der Sachverständige K., LKA Bayern, nachvollziehbar berichtet. Er hat angegeben, dass er das Handy vom Polizeipräsidium München, K 42, erhalten und an dieses wieder zurückgegeben habe. Er habe die Dateien gesichert, in verwertbarer Form auf DVD gebrannt und diese an das K 42 weitergegeben. Die Zeugin B. hat angegeben, dass sie das Handy des Angeklagten von einem Kollegen, dem es von den tschechischen Behörden übergeben wurde, entgegengenommen und an das LKA weitergegeben habe.

Der Senat hat damit keine Zweifel, dass die in Augenschein genommenen Dateien (Fotos, Videos, Sprachdateien) tatsächlich auf dem Handy des Angeklagten befanden, zumal der Angeklagte die Dateien wiedererkannte.

2. Zu den Feststellungen unter C. IV. 1. und 2.a).

a) Die Feststellungen über den Aufenthalt des Angeklagten in Syrien von Anfang Oktober bis November 2013 sowie über die Verhältnisse und seine Tätigkeiten im „Bewachungshaus“ und im „deutschen Haus“ ergeben sich vor allem aus der Einlassung des Angeklagten (D. III. 4. bis 6.).

aa) Er hat insbesondere die festgestellte militärische Ausbildung, die er jeweils erhalten hat, geschildert. Der Angeklagte konnte die Angaben über seinen Reiseweg bis in das deutsche Haus anhand der in Augenschein genommenen Landkarten anschaulich machen (vgl. auch D. Iii. 3.).

bb) Dass das „Bewachungslager“ und das „deutsche Haus“ zu der Vereinigung Junud al-Sham gehörte, ergibt sich aus Folgendem: Der Angeklagte hat durch die Beschreibung der Reiseroute von einem Haus in das nächste Haus deutlich gemacht, dass beide Häuser zu derselben Organisation gehörten. Dass es sich bei dieser Organisation um Junud al-Sham handelt, schließt der Senat daraus, dass es nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten einmal Streit über den Kurs von Muslim, dem Führer von Junud al-Sham, gegeben hat, woraufhin einige Personen das Haus verlassen hatten. Zudem waren nach den Angaben des Angeklagten immer wieder Tschetschenen zur Ausbildung der Bewohner der Häuser vor Ort.

cc) Dass mit der Aufnahme in das deutsche Haus eine Übereinstimmung zwischen den vor Ort die Vereinigung Junud al-Sham repräsentierenden Mitgliedern und dem Angeklagten dergestalt erfolgte, dass er nunmehr der Vereinigung angehörte und er eine auf Dauer ausgerichtete Teilnahme an der Tätigkeit von Junud al-Sham ausübte, ergibt sieh aus folgenden Überlegungen:

Die Zeit im Bewachungshaus war abgeschlossen. Die Tatsache, dass er nunmehr in das deutsche Haus aufgenommen wurde, zeigt, dass er als ausreichend zuverlässig erachtet wurde. Zudem erhielt er dort eine eigene Waffe, eine Kalaschnikow. Eine weitere Stufe zur Aufnahme in den Kreis der Mitglieder von Junud al-Sham lag zur Überzeugung des Senats nicht vor.

Zwar hat der Angeklagte seinen unwiderlegbaren Angaben zufolge seinen Pass nicht abgeben müssen und auch keinen Treueeid geschworen. Das Unterlassen dieser Handlungen war zur Überzeugung des Senats allerdings kein Hinderungsgrund für die Mitgliedschaft bei Junud al-Sham. Immerhin brachen die Kämpfer im Januar/Februar 2014 direkt vom deutschen Haus zur Belagerung des Zentralgefängnisses in Aleppo auf. Zwar wurde der Angeklagte zunächst nicht gemeinsam mit anderen Kämpfern zur Belagerung des Gefängnisses mitgenommen. Dies beruhte zur Überzeugung des Senats jedoch nicht darauf, dass er nicht als Mitglied von Junud al-Sham angesehen wurde, sondern aufgrund eines Aggressionsausbruchs des Angeklagten, in dessen Folge ihm die Schusswaffen abgenommen wurden (vgl. das Telefongespräch vom 31.12.2013, Gesprächs-ID 48116572, siehe unten unter D IV. 2.b). Im Übrigen wurde er zur Durchführung des eigentlichen Angriffs am 6. Februar 2014 hinzugezogen, ohne dass eine Eignungsprüfung stattgefunden hätte oder weitere Einbindungsriten erforderlich gewesen wären.

Seine Übereinstimmung mit Junud al-Sham zeigt auch die Tatsache, dass er auf seinem Handy ein Foto mit einem Text gespeichert hatte, das einen rothaarigen bärtigen Mann in Tarnkleidung mit einer Schutzweste in einer Gestrüpplandschaft vor einem Zelt zeigt, bei dem das Gesicht verpixelt ist. Bei ihm handelt es sich der Haarfarbe und der Barttracht nach um Muslim, den Führer von Junud al-Sham, was sich auch aus dem im Foto stehenden Text ergibt:

„Ob Muslims edlen Charakter ich loben will? Auch wenn ich’s nicht wollte, er fordert Applaus. Sollt jemand je seine Familie verlassen, Kommt er zu Muslim, dort ist er zu Haus. Gedicht von Kais an Muslim“

Der Angeklagte hat im Übrigen in einem Telefongespräch vom 15.3.2015 (Gesprächs-ID 51830819) gegenüber einer deutschsprachigen Person mit islamischem Hintergrund, Herrn J-, erklärt, dass er bei Junud al-Sham gewesen sei.

dd) Rückkehr in die Türkei:

Dass der Angeklagte von Anfang/Mitte November 2013 an für etwa vier Wochen in der Türkei war, ergibt sich neben seiner Einlassung (D. III. 6., 7. und 9.) auch aus überwachten Telefongesprächen. So rief er am 15.11.2013 seine Mutter an und teilte ihr mit, dass er in der Türkei sei (Gesprächs-ID 46517344). Am 8.12.2013 antwortete er auf die Frage seiner Mutter, ob er schon wieder zurück sei, dass er noch vielleicht eine Woche oder ein paar Tage „hier“ sei und dann gehe (Gesprächs-ID 47316644). Am 12.12.2013 fragte ihn seine Bekannte S., ob er sich jetzt „drüben“ gut fühle (Gesprächs-ID 47436880). Der Senat schließt aus diesen Telefongesprächen, dass der Angeklagte jedenfalls am 12.12.2013 wieder in Syrien im „deutschen Haus“ war.

D. A. hat darüber hinaus als Zeugin ein Treffen mit dem Angeklagten im Dezember 2013 in der Türkei für zwei Tage bestätigt. In einem Telefonat vom 18.11.2013 hatte sie zuvor dem Angeklagten mitgeteilt, dass sie am „6.“ für etwa drei Tage nach Antalya fliegen werde (Gesprächs-ID 46614533). Der Senat geht daher davon aus, dass das Treffen zwischen dem Angeklagten und D. A. am 6.12.2013 oder 7.12.2013 stattfand und entsprechend den Angaben des Angeklagten zwei Tage dauerte.

ee) Dass der Angeklagte mit dem Verlassen des deutschen Hauses die Absicht hatte, sich dauerhaft von der Junud al-Sham zu lösen, ergibt sich zum einen aus der entsprechenden Einlassung des Angeklagten: Er habe seine gesamten Sachen mitgenommen und wegen der Unruhe der Junud al-Sham den Rücken kehren wollen (vgl. D. III. 6.). In dem Telefongespräch vom 17.11.2013 (Gesprächs-ID 46546270) antwortete der Angeklagte auf die Frage von E. E., warum er in die Türkei gegangen sei, zwar:

„Weil ich hier die Sache alle erledigen musste. Smartphone, Geld holen und das Ganze. Spenden sammeln ein bisschen. Und ich brauch ein bisschen Geld und so. ... wie gesagt, es gab ja Stress und sowas, und deswegen war n guter Zeitpunkt, bevor man jetzert sagt, ich geh da zu denen oder zu denen. Haben die gesagt, geh mer in die Türkei. Sind wir zu dritt gekommen. Mein Bruder ist hier Familie besuchen gekommen und so. Ahm und ja, der andere Bruder ist mit mir da, der macht auch Geldangelegenheit und so. Und ich auch. Und dann inschallah par allah geht’s wieder zurück. Ich muss halt dann warten auf die Sachen und sowas.“

Er mag hier zwar den Auftrag erhalten haben, verschiedene Ausrüstungsgegenstände zu besorgen. Dies wurde vom Angeklagten jedoch nicht ernsthaft verfolgt, da er seiner Einlassung zufolge am 17.11.2013 bereits etwa zwei Wochen in der Türkei gewesen sei und weder am 17.11.2013 noch in der Folgezeit die Gegenstände besorgt habe. Vielmehr verbrachte er die Zeit in der Türkei zu, ohne sich um die Angelegenheiten der Junud al-Sham zu kümmern, was sich auch aus dem seit dem 16.11.2013 (Gesprächs-ID 46546270) vorbereiteten Treffen im Dezember 2013 mit Frau A. ergibt. Im Übrigen belegt das zitierte Gespräch vom 17.11.2013 auch den Streit („Stress“), der den Anlass dafür gegeben hat, sich von der Junud al-Sham zurückzuziehen.

ff) Die Gründe für den Entschluss des Angeklagten zur Rückkehr nach Syrien zur Junud al-Sham in das „deutsche Haus“ ergeben sich wiederum aus der geschilderten Einlassung des Angeklagten (D. III. 9).

b) Die militärische Ausbildung des Angeklagten (militärischer Drill, Ausbildung im Gelände und an der Schusswaffen und einer Mörserkanone) sowohl vor als auch nach dem Zwischenstopp in der Türkei (C. IV. 1. und 2.a) wird neben seinen Angaben (D. III. 4. und 10.) auch durch folgende überwachte Telefongespräche belegt:

Am 16.12.2013 (Gesprächs-ID 47644208) erzählte der Angeklagte Frau A. dass, als „wir“ beim Auseinander- und Zusammenbauen der „Dinger“ gewesen seien, ein anderer einen Schusslöser gehabt habe, wodurch die Jacke des Angeklagten durchlöchert worden sei. Dies sei hier schon zum zweiten Mal passiert.

Am 31.12.2013 (Gesprächs-ID 48116572) erzählte der Angeklagte Frau S. dass gerade ihr richtiger Amir (= Führer, Befehlshaber) gekommen sei, der sie „richtig geil“ trainiere und ihnen „richtig krasse“ Sachen beibringe. Er (der Angeklagte) werde im Nahkampf ausgebildet. Dieses Gespräch korrespondiert mit den Angaben des Angeklagten über das Training zum Häuserkampf (D. III. 10.). Im Übrigen hat auch der Angeklagte angegeben, dass er mit diesem Gespräch das geschilderte Training zum Häuserkampf gemeint habe.

Schließlich ist der Angeklagten auf einem Foto zu erkennen, wie er getarnt im Gelände mit einer Kalaschnikow im Anschlag liegt (img. 31). Er hat hierzu angegeben, dass das Foto während der Ausbildung entstanden sei. Ein weiteres Foto zeigt zwei Personen, in Kampfanzügen mit Waffen hinter Bäumen. Der Angeklagte hat hierzu angegeben, dass das Foto während einer Ausbildung entstanden sei, bei der es darum gegangen sei, zu joggen und hinter Bäumen Deckung zu suchen.

Die Bewaffnung des Angeklagten und damit das Verwahren von Schusswaffen und der Handgranate ergeben sich neben den Angaben des Angeklagten auch aus folgenden Telefongesprächen:

So thematisierte er in einem Telefongespräch vom 31.12.2013 gegenüber Frau S., dass er einen Streit mit einem „Bruder“ gehabt habe, weshalb dem Angeklagten zur Strafe seine Granate und seine „Pumpgun“ abgenommen worden sei (Gesprächs-ID 48116572):

„Ich habe mit einem Bruder gestritten, weil er mir den Vogel gezeigt hat und Sprüche gemacht. Bin ich ausgetickt, Mann. Ja, weil ein Bruder mir den Vogel gezeigt hat. Und so mit dem Finger auf den Kopf getippt und hat gesagt: „Du tickst nicht ganz richtig.“ Dann bin ich so ausgeflippt, Mann. Dann hab ich gesagt: „Komm her, ich box dich!“ Dann bin ich gekommen und so, dann hab ich gesagt: „Ich schlag dir dein Kopf ab.“ Weißt, dann hab ich die Geste gemacht, mit der Hand an der Kehle, hab ich gesagt: „Ich schlag dir dein Kopf ab.“ Dann ist meine Granate weg, zur Strafe, dann haben sie mir meine Granate weggenommen und meine Pumpgun weggenommen. Jetzt hab ich gar nichts mehr. ... Ich bin so durchgedreht. Ich bin in mein Zimmer gegangen, ich wollte die Waffe nehmen und auf ihn draufgehen, aber, woah. ... Psychisch ist man halt voll krass geprüft. Weißt du, voll unter Druck und alles.“

Außerdem ist der Angeklagte auf mehreren, auf seinem Handy gespeicherten Fotos zu sehen, wie er eine Kalaschnikow in der Hand hat (Bilder img.: 2F, 3, 3F, 5B, 5C 6B, 6F, 8, 35, 42, 44, 61, 74). Der Zeuge und Sachverständige KOK O. hat hierzu nachvollziehbar ausgesagt, dass der Angeklagte auf diesen Bildern mit derselben Kalaschnikow mit starken, individuellen Gebrauchsspuren zu sehen sei. KOK O. war nach seinen Angaben Zeitsoldat bei der Bundeswehr und sammelte hierbei im Rahmen der Reserveoffiziersausbildung Kenntnisse über Waffen der Ostblockländer. Zweifel an seiner Sachkunde, soweit sich er sich in Bezug auf Waffen und Munition als Sachverständiger äußerte, bestehen nicht.

Der Senat schließt aus diesen Angaben von KOK O. sowie entsprechend der Einlassung des Angeklagten (D. III. 10.) und den nachfolgend dargestellten Fotos, dass ihm die abgebildete Kalaschnikow als persönliche Waffe zugeteilt wurde, die er in eigener Verantwortung verwahrte.

Außerdem fand sich auf dem Handy des Angeklagten ein Lichtbild, auf dem die Kalaschnikow und eine Schrotflinte an der Wand hängend zu sehen sind (img. 67). Der Angeklagte hat hierzu angegeben, dass es sich hierbei um seine persönliche Waffen gehandelt habe. Auf zwei Fotos sind zudem mehrere Handgranaten abgebildet (img. 63 und 64). Ein weiteres Foto (img. 37) zeigt die Kalaschnikow und die Schrotflinte auf einem Teppich, wobei der Angeklagte hierzu angegeben hat, das Bild sei in seinem Zimmer im „deutschen Haus“ gemacht worden.

Dass trainiert wurde, zeigt auch der Tagesplan, den der Angeklagte fotografiert hatte (img. 65). Hier heißt es: 7.30 - 9.00 Uhr: Sport, anschließend Frühstück, 10.00 -12.00 Uhr Antritt, 14.00 - 16.30 Uhr Antritt. Der Angeklagte hat hierzu angegeben, dass mit Antritt das Training gemeint sei, wobei man sich an diesen Tagesplan nicht gehalten habe. Der Senat nimmt allerdings an, dass der Tagesplan jedenfalls eine grobe Tagesstruktur vorgab und dass es jedenfalls gelegentlich ein Training entsprechend diesem Tagesplan gegeben hat, da dieser Plan aushing und der Angeklagte diesen für so wichtig gehalten hat dass er ihn fotografiert hat.

c) Die Anerkennung der Strafgewalt der Organisation Junud al-Sham durch den Angeklagten ergibt sich aus den Geschehnissen um den versehentlich abgegebenen Schuss, der den Angeklagten fast getroffen hätte (vgl. oben unter D. III. 10). Der Angeklagte vergalt diese „Tat“ nicht sofort selbst, sondern wollte die von der Organisation ausgesprochene Strafe von 20 Hieben vollstrecken. Als ihm dies nicht gestattet wurde, akzeptierte er es.

d) Dass sowohl vor seiner Rückkehr in die Türkei im November 2013 als auch danach das Ziel der Ausbildung der Kampf gegen das syrische Assad-Regime und die Tötung von Soldaten, Polizeikräften und sonstigen Angehörigen des Assad-Regimes war, ergibt sich aus der Zielsetzung der Organisation Junud al-Sham. Der Angeklagte verfolgte dasselbe Ziel, da er sich dem „Dschihad“, dem „Heiligen Krieg“, anschließen wollte. Auf Frage, wozu die Ausbildung gedient habe, hat der Angeklagte zudem geäußert: Vermutlich für den Sturm auf das Gefängnis, das habe ihnen aber damals noch keiner gesagt, im Übrigen allgemein für den Dschihad (vgl. D. III. 10.).

Außerdem zeigt sich seine Bereitschaft, am Kampf gegen das Assad-Regime teilzunehmen, dadurch, dass er unbedingt bei dem Angriff auf das Gefängnis dabei sein wollte, was er im Gespräch vom 14.12.2013 (Gesprächs-ID 47535122) zum Ausdruck brachte:

„Vielleicht fahren wir in eine andere Stadt. Ich muss mal gucken, was der Führer sagt. Und da gibt’s halt richtig action, da wollen wir nen Knast befreien, da sind 4000 muslimische Frauen und Männer gefangen, ne 6000. Und des greifen wir dann an und versuchen die dann alle zu befreien, weißte. Und kommt halt drauf an, ob wir dran teilnehmen oder nicht ja, und ich muss probieren. Ich probier halt alles Mögliche, um dahin zu kommen. Da geht halt wenigstens die Post ab, weißte.“

3. Zu den Feststellungen unter C. IV. 2. b)

Die allgemeinen Feststellungen zu dem Zentralgefängnis in Aleppo beruhen auf den Angaben des Zeugen M. H. Der Zeuge H., der für die Nicht-Regierungsorganisation Commission for International Justice and Accountability (CIJA = Kommission für internationale Gerichtigkeit und Verantwortlichkeit) tätig ist, hat angegeben:

Er sei als sogenannter Analyst für die CIJA tätig. Der Fokus der CIJA als neutrale Nichtregierungsorganisation liege auf der Untersuchung von Kriegsverbrechen in Syrien. Finanziert werde sie von westeuropäischen Ländern, in der Vergangenheit auch von den USA und von Kanada. Registriert sei die CIJA in den Niederlanden. Die CIJA untersuche seit vier Jahren Menschenrechtsverletzungen in Syrien, nicht nur solche des Assad-Regimes.

Für die CIJA arbeiteten 35 bis 40 Personen vor Ort. Es handele sich um Einheimische. Die meisten sogenannten „investigators“ seien zwischen 35 und 40 Jahren alt und hätten eine juristische Ausbildung. Sie seien auf Zeugenbefragungen und auf das Sammeln von Dokumenten spezialisiert. Bei der Zeugenbefragung gäbe es eine sehr formelle Prozedur. Es gibt einen Vordruck, der etwa fünf Seiten lang ist. Zunächst werde mittels eines fünfseitigen Vordrucks erklärt, um wen es sich bei der CIJA handelt. Außerdem heiße es, dass es das Ziel der CIJA sei, Material zu sammeln, das eventuell später in einem Kriegsverbrecherprozess verwendet werden solle. Sie machten den Zeugen darauf aufmerksam, dass sie zwischen eigenen Wahrnehmungen und Wahrnehmungen vom Hören-Sagen unterscheiden müssen.

Im Zusammenhang mit Ermittlungen über die Belagerung des Zentralgefängnisses und den Vorfall am 6. /7. Februar 2014 seien einige ehemalige Häftlinge des Gefängnisses von Mitarbeitern der CIJA („investigators“) befragt worden.

Der vom Zeugen H. wiedergegebene Inhalt dieser Befragungen ist die Grundlage für die unter C. IV. 2 b) dargestellten Feststellungen.

Es bestand für den Senat keine Veranlassung an den Angaben des Zeugen H. zu zweifeln. Zunächst konnte er selbst als vollumfänglich glaubwürdig bezeichnet werden, zumal er oder die CIJA kein eigenes Interesse an den Feststellungen des Senats hat. Der Senat folgt aber auch den von dem Zeugen H. mitgeteilten Angaben der ehemaligen Gefangenen. Diese waren zwar nicht sehr konkret. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass ehemalige Gefangene, die eine gewisse Zeit inhaftiert waren, die selbst erlebten allgemeinen Zustände der Haft zusammenfassen.

Darüber hinaus wird ein Teil des Inhalts der vom Zeugen H. vermittelten Angaben der ehemaligen Gefangenen durch den Sachverständigen Dr. S. bestätigt.

Dies betrifft die Angaben über die Anwesenheit von Soldaten des Assad-Regimes im Gefängnis sowie dessen Belagerung seit Mai 2013 durch die Aufständischen.

4. Zu den Feststellungen unter C. IV. 2c)

Neben der Einlassung des Angeklagten beruhen die Feststellungen auf folgenden Überlegungen:

a) Die Abreise der Mitkämpfer ohne den Angeklagten zur Belagerung des Zentralgefängnisses wird neben den Angaben des Angeklagten (D. III. 11.) auch durch ein Telefongespräch vom 15.1.2014 belegt. Hier erzählte der Angeklagte seiner Gesprächspartnerin, Frau S., dass er zwar an der Erstürmung des „Knasts“ mitwirken solle, aber offensichtlich vergessen worden sei, ihn einzuplanen, so dass er zurück geblieben sei (Gesprächs-ID 48609455).

b) Dass der Angeklagte erst einige Zeit später ebenfalls zum Einsatz zur Erstürmung des Zentralgefängnisses gekommen ist, ergibt sich neben der Einlassung des Angeklagten (D. III. 11.) aus folgenden Telefongesprächen:

Am 29.1.2014 war er noch im deutschen Haus, weil er an diesem Tag gegenüber Frau S. äußerte, es werde sich „heute“ herausstellen, ob sie morgen in die Arbeit zur „Knastgeschichte“ fahren (Gesprächs-ID 49211464).

Am 5.2.2014 sagte er zu seiner Mutter, dass er „morgen“ eine schwierige Arbeit mit Bezug auf ein Gefängnis zu erledigen habe. Dort seien 6000 - 7000 muslimische Gefangene (Gesprächs-ID 49800288).

Sein Aufenthalt in der Industriehalle zu Beginn der Aktion gegen das Zentralgefängnis wird auch auf einem Foto deutlich, das sich auf dem Handy des Angeklagten befand (img. 25). Hier sind mehrere Personen in Tarnanzügen in einem sehr großen Raum zu sehen. Manche Personen essen, andere Personen stehen in einem gesondert abgetrennten Bereich, nach den Angaben des Angeklagten die Küche in dieser Industriehalle.

Die Villa, in der sich der Angeklagte seinen Angaben zufolge anschließend kurz aufgehalten (D. III. 11.) hat, ist auf zwei weiteren Fotos des Handys des Angeklagten abgebildet (img. 41 und 73). Hier sind mehrere Männer in Tarnkleidung mit aufgeschichteten Waffen vor einem großen und gepflegten Wohnhaus zu sehen. Diese Fotos hat der Angeklagte dem Aufenthalt in der Villa zugeordnet.

c) Angriff auf das Gefängnis:

Die Feststellungen über den Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo am 6. und 7. Februar 2014 beruhen neben den Angaben des Angeklagten (D. III. 12.) auf folgenden Beweismitteln:

aa) Der Zeuge KHK W. hat bekundet, dass er aus dem Internet ein etwa 36 Minuten dauerndes Video mit dem Titel „Al-Nusra Front Attacks Aleppo Central Pri-son Killing of the Commander Sayfullah AI Chichani“ gesichert habe. Dieses in Augenschein genommene und unter Mitwirkung des Dolmetschers für die arabische Sprache, Dr. A., übersetzte Video hat zusammengefasst folgenden Inhalt:

Zu einem großen Teil finden sich auf dem Film Übersichtsaufnahmen eines großen Gebäudekomplexes, wobei in dessen Umfeld geschossen wird. Mehrmals ist ein Kraftfahrzeug (Pickup) mit einem schweren Geschütz auf der Ladefläche zu sehen. Das Geschütz feuert aus dem langen Rohr eine Vielzahl von Stößen ab.

Während des gesamten Films sind Schussgeräusche zu hören und in vielen Einstellungen auch schießende und/oder laufende Personen in Tarnanzügen zu sehen. In einer Sequenz ist kurz Muslim Abu Walid in einem sich im Rohbau befindenden Gebäude vor einer Tür zu sehen, auf die „Jund ash-lslam“ (= Die Soldaten des Islam) geschrieben wurde. Dass es sich um Muslim Abu Walid handelt, ergibt sich eindeutig daraus, dass es dieselbe Person ist, die in dem Film „Die Biographie des Muslim“ (siehe hierzu oben unter D. II. 4.) wiederholt als Muslim Abu Walid gezeigt wird. Auch der Angeklagte hat diese Person als Muslim wiedererkannt.

Weiter zeigt das Video den Selbstmordattentäter und das Tatfahrzeug, einen großen, offensichtlich mit mehreren Tonnen Sprengstoff beladenen Lkw, der mit der Flagge der Nusra-Front behängt ist. Das Video enthält den Untertitel, dass sich der Selbstmordattentäter vorbereite sowie dass der Al-Nusra-Kämpfer die Selbstmordoperation durchführte, um den Eintritt in das Gefängnis zu ermöglichen. Auch ein Sprecher im Hintergrund sagt auf Arabisch: „Eine Selbstmordaktion [= eine Operation, bei der er voraussichtlich den Märtyrertod finden wird] zur Öffnung des Gefängnisses.“ (Übersetzung durch den Dolmetscher Dr. A.) Dieser Lkw fährt sodann auf einen Gebäudekomplex zu und explodiert plötzlich mit einer riesigen schwarzen Detonationswolke, die in mehreren verschiedenen Einstellungen zu sehen ist.

Einige Minuten vor der Sequenz mit dem Selbstmordattentäter hält ein Kämpfer in einer Gruppe von bewaffneten Männern in einem Rohbau eine lautstarke Ansprache auf Arabisch. Er schreit hier unter anderem (Übersetzung des Dolmetschers Dr. A.):

„Nun hat sich der zum Märtyrertod Bereite auf den Weg gemacht. Nach Minuten wird die Nation, so Allah will, seine donnernde, die Gefängnisse der Ablehner zerstampfende Stimme hören. ... Jedoch wenn die in Fahrzeugen versteckte Sprengsätze die Muslime tötet, was werden wir unserem Herrn dann morgen sagen? Ich beschwöre dich, bei Allah, o du, der du der Aufrichtige mit dem Staat [= Organisation „Islamischer Staat] Kämpfende bist, dich deinen Brüdern bei Al-Nusra, deinen Brüdern bei den Al-Ahrar [= Organisation „Freie Syrische Armee“], bei der Jaish AI Muhajireen [= Organisation „Armee der Auswanderer und Unterstützer“] oder wem immer du auch willst, anzuschließen. ... Ich beschwöre vpmar Al-Schischani, bei Allah, ich beschwöre die Aufrichtigen unter unseren Brüdern, den Mudschaheddin innerhalb des Staats [= Organisation „Islamischer Staat], bei Allah, dass der Dschihad nicht angehalten wird ... wegen dieser böswillig angestifteten Zwietracht und wegen diesem Kampf [gegeneinander]. Stoppt den Kampf! ... So Allah will werden wir den Abend dieses Tages „Allah ist größer“ rufend und umarmend im Gefängnis von Aleppo verbringen.“

Weiter wird ein Kampfpanzer gefilmt, hinter dem sich Männer in Tarnanzügen und Gewehren gruppieren und gemeinsam in eine Richtung laufen. Der Panzer hisst nach Aussage des Sachverständigen Dr. S. die Al-Nusra-Flagge (weißes arabisches Glaubensbekenntnis auf schwarzem Grund).

Außerdem wird ein schweres Maschinengewehr hinter Sandsäcken in einem Gebäude gezeigt. Mit diesem Maschinengewehr werden aus dem Gebäude mehrere Salven abgegeben.

Kurz vor Schluss des Videos ist eine kleine Gruppe von Kämpfern zu sehen, die unter heftigen Beschuss gerät. Der Anführer wird schließlich getroffen und stirbt. Dem englisch-sprachigen Titel des Videos zufolge handelt es sich bei dieser getöteten Person umxSayfullah al-Chichani. Diesem Titel ist auch zu entnehmen, dass das Video den Angriff auf das Gefängnis in Aleppo zeigt.

bb) Dass dieser auf dem Video gezeigte Angriff am 6. Februar 2014 erfolgte, ergibt sich ausfolgenden Überlegungen:

Der Angeklagte hat den Lkw wiedererkannt, der an dem Tag des Angriffs, explodierte. In mehreren Internetartikeln wird darüber hinaus über den Angriff auf das Gefängnis am 6. Februar 2014 berichtet, wobei die Berichte teilweise mit dem Inhalt des Videos korrespondieren:

(1) So schildert der Verfasser A.-S. (Libanon) am 7.2.2014 auf www.al-monitor.com den Angriff auf das Gefängnis (Übersetzung aus der englischen Sprache):

„Die Quelle sagte, dass das Gefängnis von drei Seiten angegriffen wurde. Es begann, als ein Selbstmordbomber versuchte, sich mit einem mit über 20 Tonnen Sprengstoff beladenen Laster dem Gefängnis zu nähern. Wachmänner des Gefängnisses sahen den Laster kommen und beschossen ihn mit RPGs. Der Laster explodierte ungefähr hundert Meter vom Gefängnistor entfernt. „Die Stärke der Explosion zerstörte das Hauptquartier der Gefängnissicherheitseinheit, es wurden zwei Beamte getötet und 10 Mitglieder der Einheit verletzt“, so die Quelle.

Die Quelle sagte außerdem: „Nach der Explosion gab es einen heftigen Angriff durch drei Panzer, die mit ungefähr 15 Granaten auf den ersten und den zweiten Gefängnisturm zielten, wobei fünf Gefangene getötet und zehn verletzt wurden .... In Verbindung mit dem Panzerangriff eröffneten die Angreifer von drei verschiedenen Stellen aus mit schweren Maschinengewehren das Feuer auf das Gefängnis, was zu einer schweren Beschädigung des Gefängnisgebäudes führte“. ... Die Quelle erläuterte: „Danach wurde mit Kampfflugzeugen eingegriffen, die die hinteren Linien der Angreifer attackierten, während Sicherheitskräfte des Gefängnisses den Angriff von innen abwehrten, wodurch die [Angreifer] in die Zange genommen wurden und es dort zu heftigen Zusammenstößen kam, was bis 4 Uhr nachmittags dauerte. Danach zogen sich die Angreifer von allen Achsen zurück und der Angriff war beendet“. Auf der Seite der Angreifer verkündete eine Dschihadisten-Zeitung die Tötung von ^Saifullah, der die Einheit beim Stürmen des Gefängnisses angeführt hatte. ... Ein weiterer Anführer im Kampf um das Gefängnis von Aleppo war Muslim Nai-Chichani, der Emir von Junud al-Sham, welche gänzlich aus Tschetschenen besteht und in der ländlichen Gegend nördlich von Latakia ihre Basis hat.“

alquds.co.uk: 9 2.2014 (Übersetzung aus der arabischen Sprache): „Der Pressesprecher der Al-Nusrä Front in Aleppo“Abu Khaled, [...] fuhr fort: „Donnerstagvormittag um 11 Uhr begann die Aktion zur Befreiung des Gefängnisses mit dem Beschuss der dort verschanzten Armeestellungen mit Panzern und schweren Waffen. Um die Erstürmung des Gefängnisses vorzubereiten, verwendete die al-Nusra Front einen mit einer Autobombe beladenen Lastwagen, der von einem Märtyrer in die Haupttore hineingefahren wurde. Dort explodierte der Wagen sehr nahe an der Stellung der Truppen des Regimes, die sich dort verschanzt hatten. Danach begann die Erstürmung des Gefängnisses durch Gruppen von Mudschaheddin von mehreren Achsen ausgehend. Die zu den Mudschaheddin gehörenden Panzer und BMB-Lastwagen folgten ihnen in den Hof des Gefängnisses, um den Vormarsch der Angreifer zu decken.“ ... Die Rebellen sagen, dass die Befreiung des Zentralgefängnisses von Aleppo für sie in Aleppo ein wichtiger strategischer Gewinn sei, insbesondere, weil das Gefängnis in der Region ai-Musalamiyya in der Nähe der Gebiete steht, die derzeit noch unter der Kontrolle der Armee stehen, was bedeutet, dass es ein Stützpfeiler und ein neuer Ausgangspunkt wäre, um die Kontrolle über das zu erlangen, was von Aleppo übrig geblieben ist.“

(3) al-hayat: Artikel vom 7.2.2014 (Übersetzung aus der arabischen Sprache):

„Der „syrische Menschenrechtsbeobachter“ gab an, dass mindestens 20 Mitglieder der Regimestreitkräfte getötet worden seien. Acht von ihnen seien am Morgen ums Leben gekommen, als ein Kämpfer der Al-Nusra-Front ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in die Luft gesprengt habe. Mindestens zwölf Kämpfer der „Front“, die meisten von ihnen Syrer, hätten ebenfalls den Tod gefunden.“

(4) al-hayat: Artikel vom 7.2.2014 (Übersetzung aus der.arabischen Sprache):

„Die „Beobachtungsstelle“ legte dar, dass der Kampf gestern zum Tod von 20 Soldaten der Regimetruppen und mindestens einem Dutzend der Aufständischen geführt habe, darunter der Anführer des Angriffs gegen das Gefängnis, der Tschetschene gewesen sei. ... A. erklärte, dass die Aufständischen gestern Morgen einen erneuten Angriff auf das Gefängnis gestartet hätten, indem sich ein Mitglied der Al-Nusra Front mit einem Panzerfahrzeug im Haupteingang des Gefängnisses selbst in die Luft gesprengt habe und danach sei dann eine große Anzahl Aufständischer in das Gefängnis eingedrungen.“

(5) Darüber hinaus thematisieren folgende Artikel den Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo:

- telegraph vom 7.2.2014: Hier wird von zwei getöteten Offizieren der Assad-Armee gesprochen.

- The Daily Star Lebanon vom 8.2.2014: Hier werden als Opfer der Auseinandersetzungen vom 6. und 7. Februar 2014 genannt: 20 Soldaten, 22 Rebellen und 5 Gefangene. Der Tod von“Sayfullah al-Chichani wird nicht erwähnt.

- dailymail vom 7.2.2014: Hier wird über den Selbstmordattentäter berichtet, der Tod von Sayfullah al-Chichani wird hier allerdings nicht erwähnt.

- The Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center vom 16.2.2014: Hier wird der Name des Selbstmordattentäters genannt: A. W. M. alias A. S. Der Tod von Sayfullah al-Chichani wird hier ebenfalls nicht erwähnt.

- d) Trotz der teilweise detaillierten Angaben in den zitierten Artikeln konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass durch den Angriff auf das Zentralgefängnis tatsächlich Gefangene oder Soldaten des Assad-Regimes getötet wurden.

aa) Während einige Artikel nichts über getötete Personen schreiben, differieren bei anderen Artikeln die Angaben über die Anzahl der Toten. Als eindeutig verlässliche Quellen können die Artikel nicht bezeichnet werden. Keiner der Journalisten war vor Ort. Sie berichten lediglich vom Hörensagen. Es ist nicht bekannt, wie diese Berichte zustande kamen. Unabhängige Untersuchungsergebnisse oder gar Zeugen, die über die Tötung von Menschen berichten könnten, liegen nicht vor.

Soweit sich einige Artikel auf Meldungen des Assad-Regimes beziehen, kann der Wahrheitsgehalt dieser Meldungen nicht überprüft werden. Es ist nicht auszuschließen, dass Falschmeldungen verbreitet werden, um Propaganda gegen die oppositionellen Kräfte zu betreiben.

bb) Auch die Angaben des Zeugen H. genügten dem Senat nicht für die Feststellung einer erfolgten Tötung. Die Tätigkeit des Zeugen H. und der Nicht-Regierungsorganisation Commission for International Justice and Accountability (CIJA = Kommission für internationale Gerichtigkeit und Verantwortlichkeit) wurde bereits oben näher dargestellt.

Der Zeuge H. hat ausgesagt, dass im Zusammenhang mit Ermittlungen über die Belagerung des Zentralgefängnisses und den Vorfall am 6. /7. Februar 2014 einige ehemalige Häftlinge des Gefängnisses von Mitarbeitern der CIJA befragt worden seien. Diesen Angaben zufolge seien bei dem Angriff im Rahmen einer ersten Angriffswelle mindestens 13 Verteidiger des Gefängnisses ums Leben gekommen. Es habe zwei Angriffstage am 6. und 7. Februar 2014 gegeben, wobei insgesamt 100 bis 150 Verteidiger des Gefängnisses getötet worden. Darunter seien Angehörige der Polizei, Soldaten und Vertreter sog. Volkskomitees gewesen. Dabei handele es sich um Schläger-Trupps der Bath-Partei von Assad. Zur Zahl der Gefangenen, die während des Angriffs ums Leben gekommen sind, könne er keine Angaben machen.

Dass bereits bei dem Angriff mit dem Lkw zwei Regimeangehörige ums Leben kamen, beruhe auf direkten Beobachtungen von Zeugen durch ihre Zellenfenster. Die Anzahl der übrigen getöteten Assad-Anhänger beruhe auf den Angaben von zwei Häftlingen, die dem medizinischen Personal angehört und entsprechende Gespräche mitgehört hätten. Einer von beiden sei auch bei den Beerdigungen dabei gewesen, die kurz darauf stattgefunden hätten.

Wie die Todesopfer auf Regierungsseite zustande gekommen seien, habe nicht im Einzelnen zugeordnet werden können.

An der Zuverlässigkeit und Seriosität sowohl des Zeugen H. als auch der CIJA bestehen zwar keine Zweifel. Gleichwohl musste der Senat berücksichtigen, dass der Zeuge H. lediglich Wissen wiedergab, das er sich aus Vermerken der Mitarbeiter der CIJA über deren Gespräche mit den ehemaligen Häftlingen angeeignet hatte. Auch wenn den ehemaligen Häftlingen bewusst gewesen sein dürfte, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen müssen, so waren sie doch nicht so detailliert, dass ihnen ohne weiteres gefolgt werden konnte. Beispielsweise fehlten in der Regel konkrete Angaben zu Zeit und Umständen der Wahrnehmung hinsichtlich der getöteten Assad-Anhänger. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass es sich bei den pauschalen Angaben der ehemaligen Häftlinge über die Toten und deren Anzahl lediglich um Schlussfolgerungen handelt, die einer Überprüfung nicht standhalten. Dies gilt auch für die Angaben, wonach im Zusammenhang mit dem Selbstmord-Lkw zwei Regimeangehörige ums Leben gekommen seien. Auch wenn die ehemaligen Häftlinge dies durch das Zellenfenster gesehen haben wollen, so ist fraglich, ob eine derartige Wahrnehmung überhaupt möglich war, da ein sich in einer gewissen Entfernung befindender Beobachter häufig nicht sicher sagen kann, ob eine Verletzung tödlich ist. Nähere Angaben hierzu liegen nicht vor.

Der Senat versuchte auch, die maßgeblichen zwei Zeugen im Rahmen der Hauptverhandlung in Deutschland zu vernehmen. Dies scheiterte jedoch. Lediglich ein Zeuge war zu einer Reise von Syrien nach Deutschland bereit. Ohne einen Reisepass konnte er jedoch nicht über die Türkei nach Deutschland gelangen.

cc) Auch im Wege einer Gesamtschau der Internetartikel und der Aussage des Zeugen H. konnte eine Tatvollendung nicht festgestellt werden. Insgesamt waren die Beweismittel zu vage. Zudem konnte der Wahrheitsgehalt nicht überprüft werden.

Hinzu kommt, dass das oben näher dargestellte Video, das als authentisches Beweismittel bezeichnet werden kann, keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass tatsächlich Assad-Anhänger oder Gefangene bei dem Angriff auf das Zentralgefängnis getötet wurden. Der Urheber dieses Videos gehörte genauso wie der Verbreiter zu den Angreifern. Daher wäre es naheliegend gewesen, aus Propagandagründen einen in der Tötung von Verteidigern liegenden „Erfolg“ des Angriffes zu zeigen. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr wird zwar die Explosion des Selbstmord-Lkws sowie die häufige Abgabe von Schüssen gezeigt, als Resultat des Angriffs jedoch lediglich die Tötung des eigenen Emirs Saifullah al-Shishani.

e) Allerdings folge der Senat der Aussage des Zeugen H. hinsichtlich der ungefähren Anzahl der Verteidiger. Der Zeuge H. hat angegeben, dass die ehemaligen Häftlinge bekundet hätten, zum Zeitpunkt des Angriffs im Februar 2014 hätten sich etwa 500 Verteidiger (Wachen und Soldaten) im Gefängnis befunden. Diese Schätzung ist nachvollziehbar. Den Häftlingen ist die übliche Anzahl des Gefängnispersonals bekannt. Werden wegen eines außergewöhnlichen Ereignisses wie der Angriff vom Februar 2014 weitere Kräfte hinzugezogen, so können die Häftlinge aus ihrem Zellenfenster heraus eine grobe Anzahl der Wachen und Soldaten abschätzen. Anders als bei der Feststellung über Todesopfer kommt es hierbei auch nicht auf die konkreten Umstände an, da die genannte Schätzung nicht aufgrund eines singulären Ereignisses erfolgt, sondern durch Beobachtungen über einen längeren Zeitraum.

Wegen der Schätzung von „etwa 500“ Verteidigern hat der Senat einen Abschlag vorgenommen und ist von mindestens 400 Personen ausgegangen, deren Tod die Angreifer beabsichtigten oder billigend in Kauf nahmen. Eine Trennung zwischen den Verteidigern und den Gefangenen nach der Anzahl der Opfer war nicht möglich. Es konnte nicht festgestellt werden, bei wie vielen Gefangenen die Angreifer den Tod billigend in Kauf nahmen. Insbesondere konnte angesichts der Größe des Gefängnisses und der Verteilung der Gefangenen auf den gesamten Gefängniskomplex nicht davon ausgegangen werden, dass die Angreifer den Tod sämtlicher Gefangenen billigend in Kauf nahmen.

f) Die dargestellte Beteiligung des Angeklagten an dem Angriff auf das Gefängnis beruht auf den Angaben des Angeklagten (D. III. 12). Dass der Angeklagte in größerem Ausmaß an dem Angriff beteiligt war, wird auch nicht durch die Aussage des Angeklagten in folgendem Telefongespräch vom 26.2.2014 (Gesprächs-ID 50972272) bewiesen, das als einziges den Angriff auf das Gefängnis thematisiert: „Ich hätte fast drei Mal nen Kopfschuss bekommen. ... Ja, von den Dreckigen, wo wir den Knast stürmen wollten, da hab ich aus so ‘nem Ding raus geballert und so, und dann hat mir so’n Bastard mit nem Scharfschützengewehr, hat mir, hätte mir fast drei Mal in den Kopf geschossen.“

Dieses Vorkommnis hat der Angeklagte damit in Zusammenhang gebracht, dass er einmal in dem Rohbau vor dem Gefängnis seine Kalaschnikow habe ausprobieren wollen und deshalb auf eine Mauer geschossen habe. Darauf sei sofort auf ihn geschossen worden. Aufgrund dieses Telefonats kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Angeklagte eigenhändig auf Assad-Soldaten geschossen hat. Die Einlassung des Angeklagten ist ihm nicht zu widerlegen.

Darüber hinaus wird die Beteiligung des Angeklagten an dem Angriff auf das Gefängnis auch durch das von ihm in seinem Handy als Sprachdatei abgespeicherte „Testament“ deutlich. Der Angeklagte führt hier unter anderem nach der Angabe seiner Personalien aus:

„Ich befinde mich gerad hier in Syrien und werde jetzt inshallah [= hoffentlich] dann ... das soll halt mein Testament werden. ... Und das größte Anliegen, was ich habe, ist das Grab meiner Tochter.“

In der Folge bezieht er sich vor allem auf das Grab seines Kindes. Später heißt es dann:

„Ich möchte nicht, dass meine Familie, falls sie das zu hören bekommt, traurig sein soll. ... Und es ist Pflicht für uns, diese Gefangenen zu befreien und wir sind gerade dabei diese Gefangenen zu befreien. ... Des Weiteren soll meine Mutter, vor allem meine Mutter, mein Vater nicht traurig sein und meine Geschwister, meine zwei Brüder. Wir sehen uns wieder ... Und sie sollen ... den Dschihad unterstützen, zum Dschihad gehen und alles was möglich ist für die Brüder und Schwestern tun, die unterdrückt werden, gefangen sind, gefoltert werden, getötet werden, massakriert werden und so weiter ... Und deswegen bin ich ausgewandert ... Es war meine Pflicht, hier raus zu kommen und ... fi-sabillilah [im Namen Allahs] Dschihad zu machen. Den unterdrückten Brüdern und Schwestern zu helfen, weil sie genauso meine Mutter sind wie du es bist, meine Schwestern sind, meine Brüder sind und meine Väter sind, so wie es mein Vater ist.“

Im Hintergrund der Aufnahme sind wiederholt Schüsse zu hören, allerdings keine anhaltenden Gefechtsgeräusche. .

Der Angeklagte hat angegeben, dass er diese Aufnahme am 7. Februar 2014 gefertigt habe und nicht am 5. Februar 2014, wie es im Dateipfad des Handys hinterlegt ist. Es heiße im „Testament“ zwar, dass sie gerade dabei seien, die Gefangenen zu befreien, nach dem 6. Februar 2014 habe jedoch keine Befreiungsaktion mehr stattgefunden. Dies habe er jedoch nicht gewusst. Am 7. Februar 2014 habe er noch gedacht, dass die Aktion weitergehe. Schließlich habe er noch mit anderen Kämpfern in dem Rohbau vor dem Gefängnis warten müssen. Die zu hörenden Schüsse hätten damit zusammengehangen, dass andere Kämpfer immer wieder wild herumgeballert hätten.

Diese Aussage des Angeklagten ist nachvollziehbar, weshalb die übrige Einlassung des Angeklagten, er habe während des Angriffs auf das Gefängnis in dem Rohbau gewartet, nicht widerlegt ist. Die Schussgeräusche im Hintergrund der Aufnahme deuten nicht auf ein Gefecht, wie es am 6. Februar 2014 entsprechend dem Video über diesen Angriff (vgl. oben D. IV. 4. c. aa) stattgefunden hat.

Dass er sich bereitwillig bei dem Angriff auf das Gefängnis beteiligte und hierzu in jedem Fall bereit war, die Kämpfer zu unterstützen und in den Kampf aktiv einzugreifen, ergibt sich aus insbesondere folgenden Telefongesprächen, in denen der Angeklagte immer wieder erklärte, dass er unbedingt bei dem Angriff auf das Gefängnis zum Einsatz kommen möchte:

- Telefonat vom 14.12.2013 (Gesprächs-ID 47535122):

„Vielleicht fahren wir in eine andere Stadt. Ich muss mal gucken, was der Führer sagt. Und da gibt’s halt richtig action, da wollen wir ‘nen Knast befreien, da sind 4000 muslimische Frauen und Männer gefangen, ne 6000. Und das greifen wir dann an und versuchen die dann alle zu befreien, weißte. Und kommt halt drauf an, ob wir dran teilnehmen oder nicht ja, und ich muss probieren. Ich probiere halt alles Mögliche, um dahin zu kommen. Da geht halt wenigstens die Post ab, weißte.“

- Telefonat vom 27.1.2014 (Gesprächs-ID 49097104):

„Ich bin wahrscheinlich morgen und übermorgen, im Laufe der nächsten drei Tage nicht hier, wo ich jetzt gerade bin. Da geht’s in die nächste Stadt und da gibt’s action, dann wird gearbeitet. Findet doch statt. ... Und ich werde heute wahrscheinlich oder morgen ... mein Testament schreiben.“

g) Dass für die am Angriff auf das Gefängnis beteiligten Mitglieder der Organisationen Junud al-Sham und Al-Nusra der Kampf gegen das Assad-Regime dominierte und demgegenüber die Lebensrettung von Gefangenen im Hintergrund stand, ergibt sich aus den dargestellten Zielen der Organisationen.

Dasselbe gilt für den Angeklagten: Er hatte dieselben Ziele wie Junud al-Sham, die Errichtung eines islamischen Gottesstaates. Hierzu zog er in den „Dschihad“, was sich aus seiner Einlassung ergibt. Darüber hinaus hat er in einem Telefongespräch vom 27.1.2014 (Gesprächs-ID 49097104) erklärt:

„Diese Dawa (missionarische Tätigkeit) machen wir erstens von hier aus nach Deutschland und mit diesem Volk, ... aber jetzt ist die Zeit, dass du mal in die Heimatländer zurückkommst und einen islamischen Staat aufbaust und wenn du den erstmal hast, dann geht’s erst richtig ab.“

Ähnlich äußerte er sich am 29.1.2014 (Gesprächs-ID 49211464):

„und das ist das Ziel, das wir verfolgen, ganz einfache Sache und Scharia-Staat aufbauen.“

Zwar hat er sich darüber hinaus um das Leben der Gefangenen Sorgen gemacht, allerdings vorwiegend deshalb, weil sie bei dem Angriff auf das Gefängnis getötet werden könnten und nicht, weil sie unabhängig von dem Eingreifen der Aufständischen Organisationen von Assad-Angehörigen umgebracht werden könnten. Dies ergibt sich aus folgendem Telefongespräch vom 31.12.2013 (Gesprächs-ID 48116572):

„Schau mal, weißt du, was die Kuffar [= Ungläubige] dort machen? Im Knast, die nehmen Schwestern, stellen sie vor sich und dann lassen die ihre Arme hochheben und unter den Armen sind die Kuffar mit Snipern, mit Scharfschützengewehren, und sie schießen dann auf uns. Wir können nicht auf die schießen, weil Schwestern im Weg sind und die haben Schutz und die schießen uns alle so kaputt. Schau mal, theoretisch dürfen wir schießen, weil nach islamischer Gesetzgebung ist es so, dass auch Opfer gebracht werden dürfen. Wenn also von 6000 2000 sterben, dann ist’s trotzdem ok, weil wir haben 4000 rausgeholt, weißt du?“

Soweit der Angeklagte darüber hinaus erklärt hat, er habe gehört, dass in dem Gefängnis Frauen vergewaltigt und Gefangene gefoltert würden (vgl. oben D. III. 11), war dieses Gerücht kein bestimmendes Motiv für den Angeklagten, da er hierzu keine weiteren Überlegungen oder Erkundigungen angestellt hat. So wusste er nicht, welche Gefangenen in dem Gefängnis verwahrt worden seien. Er ging davon aus, dass sich dort ganz normale syrische Bürger befänden. Straftäter hätten sie seiner Ansicht allerdings nicht befreien wollen. Was für den Fall eines Erfolges der Operation mit den Gefangenen geschehen sollte, darüber wurde nach seiner Einlassung ebenfalls nicht gesprochen (vgl. D. III. 11.).

Dem Angeklagten ging es vielmehr ganz allgemein um den Kampf gegen die Kuffar (die Ungläubigen). In dem zitierten Telefongespräch vom 31.12.2013 werden die Bewacher des Gefängnisses auch lediglich als „Kuffar“ bezeichnet, die sich mit unlauteren Kampfmethoden verteidigten. Dass es sich bei den Bewachern des Gefängnisses um „Kuffar“ und Assad-Anhänger handelte, stand somit bei dem Angeklagten eindeutig im Vordergrund.

h) Dass der Angeklagte nach etwa zwei Wochen Aufenthalt in dem Rohbau vor dem Gefängnis wieder zurück in das Industriegebiet Sheikh-Najjar kehrte, ergibt sich neben der Einlassung des Angeklagten (D. III. 13. bis 15.) auch aus Fotos und Telefongesprächen:

So finden sich aus dem an die Belagerung des Zentralgefängnisses anschließenden Aufenthalt im Industriegebiet Scheikh-Najjar weitere Fotos auf dem Handy des Angeklagten (img. 7A, 7B, 23, 40, 70, 78). Der Angeklagte hat auf diesen Fotos, auf denen Straßenzüge und Häuser zu sehen sind, das genannte Industriegebiet wiedererkannt. Diese Angaben hat der Zeuge PHK S. bestätigt, der über Recherchen im Internet die Fotos ebenfalls dem genannten Industriegebiet zugeordnet hat.

Im Telefongespräch vom 26.2.2014 (Gesprächs-ID 50972272) erzählte der Angeklagte außerdem, dass er in einer Fabrik in einem Industriegebiet sei.

Dass er bis Anfang März 2014 in diesem Industriegebiet war, ist aus zwei Telefongesprächen zu erschließen: Am 2.3.2014 berichtete der Angeklagte seiner Mutter, dass er in die Türkei komme (Gesprächs-ID 51202573). Demzufolge war er zu diesem Zeitpunkt noch in Syrien. Am 9.3.2014 erklärte der Angeklagte am Telefon, dass er gerade in Istanbul sei (Gesprächs-ID 51554160).

Die große Nähe des Industriegebietes zum Zentralgefängnis von Aleppo machten in Augenschein genommene Internetausdrucke (Luftbildaufnahmen) deutlich.

5. Zu den Feststellungen unter C. IV. 3.

Die Feststellungen über das Abfeuern der Mörserkanone, die Kämpfe im Industriegebiet und die dort lebenden Zivilisten sowie das Bergen des Sprengstoffes aus einer abgeworfenen Fassbombe beruhen vor allem auf den Angaben des Angeklagten (D. III. 16.). Auf zwei in Augenschein genommenen Fotos (img. 7B und 78) ist darüber hinaus zu erkennen, dass der vermummte Angeklagte mit einer weiteren Person sich an einem Haufen zu schaffen macht, aus dem Kabel ragen und über dem eine Metallplatte sich biegt. Dass diese Fotos das Bergen des Sprengstoffs aus einer abgeworfenen Fassbombe zeigt, wie der Angeklagte angegeben hat, ist nachvollziehbar.

Die Bedienung der Mörserkanone durch den Angeklagten ist sowohl auf einem in Augenschein genommenen Video auf dem Handy des Angeklagten (in fünf Teilen) als auch auf zwei in Augenschein genommenen Fotos (img. 2 und 70) zu sehen. Das Video zeigt den Angeklagten, wie er die Mörserkanone mit beiden Händen trägt und auf ein Podest steigt, um sie in das Rohr der Mörserkanone, das etwa auf Schulterhöhe endete, einzuführen. Er ließ die Mörserkanone in das Rohr gleiten, duckte sich und sprang vom Podest herunter. Anschließend zündete er die Lunte mit einem Feuerzeug an.

Die Feststellungen zu Art, Größe, Gewicht, Wert, Reichweite und Wirkung der Mörserkanone und der Mörsergranate beruhen auf der entsprechenden, gleichlautenden Aussage des Sachverständigen Oberleutnant K.

Er hat seine Erkenntnisse aus dem Vergleich der abgebildeten Waffe und der Munition mit den bei der Bundeswehr verwendeten Waffen gewonnen. Danach sei die hier auf den Bildern und dem Video zu sehende Mörsergranate baugleich mit denjenigen in der Bundeswehr verwendeten Mörsergranaten. Allerdings könne er über die Bauart und das Herkunftsland keine Angaben machen. Die Mörserkanone sei - anders als die Granate - „Marke Eigenbau“. Dass es sich bei der von dem Angeklagten verwendeten Granate um eine scharfe Granate handele und nicht um eine Nebel-, Leucht- oder Übungsgranate, ergebe sich aus der olivgrünen Farbe, die trotz Korrosionsstellen noch deutlich erkennbar sei. Nur scharfe Granaten, entweder Aufschlags- oder Annäherungsgranaten, hätten eine derartige Farbe. Er könne sich auch nicht vorstellen, dass jemand sich die Mühe mache, eine Granate umzulackieren. Die Grundtreibladung, damit die Granate aus dem Rohr getrieben werden kann, habe hier in einer Sprengpackung bestanden, die mittels einer Zündschnur angezündet werde, wie dies auf dem Video zu sehen sei. Dass die Granate bereits verrostet war, mache nichts aus.

Die Ausführungen des Sachverständigen Oberleutnant K. sind nachvollziehbar und auch mit dem Video und den Fotos in Übereinstimmung zu bringen. Sie beruhen auf den Erfahrungen mit den Waffensystemen, die bei der Bundeswehr verwendet werden. An seiner Sachkunde bestehen keine Zweifel. Er wurde als Richt-, Lade- und Munitionsschütze an Mörsern sowie als Feuerleitoffizier bei der Bundeswehr ausgebildet. Er führte mehr als drei Jahre einen Mörserzug und absolvierte über 20 scharfe Schießübungen mit einem Mörser, wobei jeweils etwa 500 Schüsse abgegeben wurden. Außerdem ist er Mörser-Schießlehrer.

Dass der Angeklagte bei dem Abfeuern der Mörsergranate die Tötung von Mitgliedern des Assad-Regimes billigend in Kauf genommen hat, ergibt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aus folgenden Überlegungen:

a) Das Wissenselement:

aa) Der Angeklagte war sich bewusst, dass Assad-Truppen immer wieder im Industriegebiet Sheikh Najjar erschienen, um die Aufständischen, die sich dort festgesetzt hatten, zu vertreiben, wodurch es zu Kampfhandlungen kam. Die entsprechende Einlassung des Angeklagten korrespondiert auch mit dem Internetartikel von The Daily Star Lebanon vom 24.2.2014: Hier heißt es:

„Einheiten der Assad-Armee kämpften um strategische Bereiche in Sheikh Najjar, von denen aus man den Außenbereich des Gefängnisses überblickt.“

Außerdem führt ein Internetartikel beitaigadtv.com vom 4.3.2014 aus:

„In Aleppo gelang es Aufständischen, den Kommandanten der Militäroffensive der Regierungstruppen auf die Front in Sheikh Najjar und 20 Soldaten der Regierungseinheiten bei den in der Region stattfindenden Zusammenstößen zu töten.“

Auch in einem Telefongespräch vom 26.2.2014 (Gesprächs-ID 50972272) thematisierte der Angeklagte die Angriffe der Assad-Truppen im Industriegebiet:

„Und dann bin ich auf eine andere Stelle gegangen, wo ich immer aufpassen muss in der Nacht, da sind diese dreckigen Kuffar [= Ungläubige], sind da nicht weit weg von uns. Die schießen jeden Tag auf uns. Und letztens vor zwei, drei Tagen, ist ne Bombe neben mir in die Luft, reingeknallt, vom Panzer, die hat mich fast umgebracht, diese Drecks-Bombe. ... Ich bin hier in einer Fabrik in einem Industriegebiet. Ich bin grad in einer Halle, wo High-Heels hergestellt werden.“

Da der Angeklagte angegeben hat, dass er etwa 2 Wochen nach dem 7.2.2014 in das Industriegebiet gekommen sei, „knallte“ die „Drecks-Bombe“ somit am 23. oder 24.2.2014 im Industriegebiet neben ihm „rein“. Auch die Angabe „die schießen jeden Tag auf uns“ stimmt mit Angriffen seitens der Assad-Truppen im Industriegebiet überein.

Soweit der Angeklagte angegeben hat, der Schuss sei in Richtung der Assad-Truppen hinter der Mauer gegangen (D. III. 16.), geht der Senat nicht davon aus, dass der Angeklagte mit direktem Vorsatz auf von ihm bewusst erkannte Personen schießen wollte. Vielmehr hat er angegeben, dass er hinter der Mauer keine Menschen gesehen habe. Dass der Schuss nach Angabe des Angeklagten in Richtung der Assad-Truppen gegangen sei, versteht der Senat demnach lediglich dahingehend, dass irgendwann in Richtung des Schusses Assad-Truppen gesichtet worden seien. <

bb) Der Angeklagte war sich weiter bewusst, dass der al-Nusra-Kämpfer, der sich an der Mörser-Kanone betätigte, dies möglichweise tat, um den Mörser gegen heranrückende Assad-Truppen einzusetzen. Der Sachverständige Oberleutnant K. hat zwar auch ausgesagt, dass üblicherweise ein Computer oder Schusstafeln verwendet würden, um die Mörserkanone auf das richtige Ziel einzustellen. Allerdings sei auch eine Schussabgabe aufgrund von gewonnener Erfahrung in derartigen Krisengebieten üblich. Jedenfalls der dritte Schuss könne sehr genau abgegeben werden. Damit konnte der Angeklagte aus fehlenden Berechnungen anhand von Computern oder Schusstafeln nicht sicher darauf schließen, dass der Schuss nicht auf Assad-Angehörige abgefeuert werden sollte.

cc) Außerdem war sich der Angeklagte bewusst, dass es sich bei Mörsergranaten um besondere Munition handelt, die - auch wegen des hohen Wertes (mindestens 3.000 €) üblicherweise nicht einfach aus Spaß verpulvert wird. Dementsprechend war das Abfeuern für den Angeklagten nach seinen Angaben auch ein „Highlight“ und er rechnete damit, dass die Mörsergranate möglicherweise auf ein feindliches Ziel eingestellt war.

dd) Für kognitive Einschränkungen des Angeklagten, das heißt Gedächtnisstörungen oder eine geringere Merkfähigkeit, liegen keine Anhaltspunkte vor.

b) Das Wollenselement:

Schließlich billigte der Angeklagte die Tötung der Assad-Soldaten, nicht jedoch der Zivilsten in dem Industriegebiet. Dies ergibt sich ausfolgenden Überlegungen:

aa) Die damals bestehende Persönlichkeit des Angeklagten enthielt seine feindliche Einstellung gegen Angehörige des Assad-Regimes. Dies wird aus seiner gesamten Einlassung (insbesondere seine Einstellung zum Dschihad, vgl. D. III. 2., 10., 12.) sowie den bereits soeben unter a) aa) dargestellten Telefongesprächen deutlich.

bb) Eine psychische Ausnahmesituation lag zum Tatzeitpunkt nicht vor. Das Geschehen fand am helien Tag statt. Der Angeklagte war zwar gelangweilt von dem Aufenthalt im Industriegebiet. Eine psychische Ausnahmesituation ist jedoch nicht zu erkennen.

cc) Seine Motivation spricht ebenfalls dafür, dass der Angeklagte die Tötung der Assad-Soldaten billigte. Dies ergibt sich daraus, dass er sich von Junud al-Sham für das Töten von Assad-Soldaten ausbilden ließ. Er beklagte sich außerdem über die Beschießung durch die Assad-Truppen (vgl. das oben in a) aa) zitierte Telefongespräch vom 26.2.2014 - „Drecksbombe“). Zuvor wollte er unbedingt bei dem Angriff auf das Gefängnis dabei sein (vgl. das oben unter D. IV. 4. f) zitierte Telefongespräch vom 14.12.2013, Gesprächs-ID 47535122). Auch bei diesem Angriff wirkte er bereitwillig -jedenfalls als Reserve - mit.

dd) Die bereits im Rahmen des Wissenselementes dargestellten, für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände lassen ebenfalls auf die Billigung der Tötung durch den Angeklagten schließen. Der Angeklagte war sich der Gefährlichkeit seines Handelns bewusst. Der Senat hat zwar bedacht, dass der Angeklagte nicht bewusst auf Assad-Soldaten gezielt hat. Dieser Umstand lässt jedoch nur den direkten Vorsatz entfallen. Insbesondere die erkannte Gefährlichkeit seiner Handlung und die ihm bekannte mögliche Anwesenheit von Assad-Soldaten im Industriegebiet lassen den Schluss auf eine Billigung der Tötung durch den Angeklagten zu.

c) Die Anzahl der Angehörigen des Assad-Regimes, deren Tötung der Angeklagten billigend in Kauf genommen hat, konnte der Senat nicht konkret feststellen. Da Kampfhandlungen üblicherweise nicht von einzelnen Soldaten ausgeübt werden, ging der Angeklagte jedenfalls von einer Vielzahl von Personen aus,- die von der Mörsergranate getroffen werden könnten.

d) Gemeingefährliches Mittel:

Der Angeklagte war sich darüber hinaus bewusst, dass es sich bei einer Mörsergranate um eine Waffe handelt, die in einem sehr großen Umfeld eine Vielzahl von Menschen töten kann. Diese Wirkung erschloss sich dem Angeklagten bereits daraus, dass die Mörsergranate einen erheblichen Umfang hat, da sie eine große Menge Sprengstoff (7-9 kg) enthält. Der Angeklagte musste auch beide Hände nehmen, um die etwa 12 kg schwere Granat zum Rohr der Mörserkanone wuchten zu können. Darüber hinaus hat der Angeklagte angegeben, dass er die Bedienung einer Mörsergranate von Propagandavideos kannte, weshalb er keiner Unterweisung bedurfte. Dann war ihm aber auch die erhebliche Sprengwirkung bewusst.

Dem Angeklagten war ebenfalls bekannt, dass in dem Industriegebiet Zivilisten wohnten, die trotz der Gefechte dort ausharrten. Deren Gefährdung durch den unbekannten Einschlagsort der Mörserkanone und die enorme Sprengwirkung waren dem Angeklagten bewusst, auch wenn er deren Tötung nicht wollte.

6. Dass der Angeklagte die Bewacher und eingesetzten syrischen Soldaten nicht als Individuen, sondern als Repräsentanten des ihm verhassten Assad-Regimes ansah (C. IV. 2b und 3), ergibt sich aus seiner religiösen und politischen Einstellung. Dem Angeklagten ging es darum, über den Dschihad einen islamischen Staat unter islamischem Recht (Scharia) aufzubauen (vgl. die oben bei D. IV. 4. g) zitierten Telefongespräche vom 27.1.2014, Gesprächs-ID 49097104, und vom 29.1.2014, Gesprächs-ID 49211464). Der syrische Präsident war für ihn ein Ungläubiger, da er Alevit ist. Außerdem stand er der Bildung eines islamischen Staates im Wege. Die Angehörigen seines Regimes - zum Beispiel Polizeikräfte, Soldaten - kannte er nur in dieser Eigenschaft. Der Angeklagte bezeichnete sie ebenfalls als Ungläubige, ohne dass er genau wusste, zu welcher Religion sie sich bekannten („Kuffar“, vgl. die oben bei D. IV. 4. g) und D. 5. a) aa) zitierten Telefongespräche vom 31.12.2013, Gesprächs-ID 48116572, und vom 26.2.2014, Gesprächs-ID 50972272). Er wollte deren Tod lediglich deshalb, weil sie Angehörige des Assad-Regimes waren und ihm als solche bei der Errichtung eines islamischen Staates im Wege waren.

7. Zu den Feststellungen unter C. V.

a) Die Abreise aus Syrien sowie der Grund hierfür (die nach Ansicht des Angeklagten fehlende Aktivität von Junud al-Sham) erschließen sich neben der Einlassung des Angeklagten auch aus folgenden Telefongesprächen:

- Telefongespräch vom 9.3.2014, Gesprächs-ID 51554160:

„Wir waren dort und so, hatten ‘ne Operation und alles, wir haben jetzt alles angefangen, aber der Schuss ging nach hinten los, ja. Und danach siehst du Brüder aus deiner eigenen Gruppe, die wollen nicht mehr, ... die die Hosen voll haben. ... Und wir sitzen nur rum und machen gar nichts.“

- Telefongespräch vom 9.3.2014, Gesprächs-ID 51554347:

„Ich war auch woanders aktiv, ... da geht’s momentan echt drunter und drüber. Manche Brüder sind nicht stabil ... ich bin so ausgeflippt. Ich wollte die Brüder schon boxen und so. ... Weil die alle rum geheult haben. Jeder hat sich geweigert noch weiter zu machen und so. Alter, Mann, jetzt brauch ich Auszeit und so.

Demzufolge war der Angeklagte sehr enttäuscht, dass die Kämpfe nicht weitergingen.

b) Die Feststellung zum Zeitpunkt seiner Distanzierung vom Dschihad beruht auf den Angaben des Angeklagten sowie auf folgenden Überlegungen:

Soweit die beiden unter Nr. 7 zitierten Telefongespräche vom 9.3.2014 noch den Angeklagten als Person zeigen, denen die Kämpfer in Syrien zu lasch waren, so mag sich der Angeklagte hier noch aufgespielt haben, zumal seine Eindrücke noch relativ frisch waren. Möglicherweise war er zu diesem Zeitpunkt auch noch unentschlossen. Der Angeklagte hat auch angegeben, dass er im Industriegebiet vor seiner Abreise keiner von denen war, die mit dem Kampf aufhören wollten.

Die zwischenzeitlichen Überlegungen, nach England zu reisen (Telefongespräche vom 9.3.2014, Gesprächs-ID 51554160 und 51554347), hatten zudem nicht widerlegbar rein religiöse Gründe und mit dem Dschihad nichts zu tun. Er wusste einfach nicht wohin, da ihm in Deutschland das Gefängnis drohte und er in der Türkei nicht länger bleiben konnte.

Als er allerdings dann während seines Aufenthalts in der Türkei vor der Wahl stand, mangels anderer Perspektive entweder weiter für den Dschihad zu kämpfen oder nach Deutschland zurück zu kehren, ist sein Entschluss gereift, sich vom Dschihad abzuwenden. Besonders deutlich zeigt dies das Telefonat vom 28.3.2014 (Gesprächs-ID 52454519) mit der weiblichen Person aus Berlin, zu der er reisen wollte:

„Ich distanziere mich jetzt erstmal davon, weil es ist zu viel fitna [= Heimsuchung, bewaffneter Konflikt unter Gläubigen] und so und das geht nicht ey. ... Jetzt erstmal wieder ein bisschen Standby in der Türkei und jetzt halt hab ich mir gedacht, konzentriere ich mich mal auf was anderes, heiraten und so, inshallah [= hoffentlich] Familie kriegen und so, der Ummah (Gemeinschaft der Gläubigen) helfen auf anderem Wege.“

E. Rechtliche Würdigung

I. Die Tätigkeit des Angeklagten im Oktober/November 2013 in Syrien (C. IV. 1)

1. Diese Tätigkeit ist strafbar als Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gem. §§ 129b Abs. 1, 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

a) Bei der Junud al-Sham handelt es sich um eine ausländische Vereinigung, deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord und Totschlag mindestens in Syrien gegenüber Anhängern des Assad-Regimes gerichtet ist. Bei dieser Vereinigung hat sich der Angeklagte durch seine Tätigkeit im sogenannten Beobachtungshaus zunächst als Unterstützer, sodann im „deutschen Haus“ als Mitglied betätigt. Die Unterstützung wird von der Mitgliedschaft verdrängt.

Die Voraussetzung des § 129b Abs. 1 S. 2 StGB ist erfüllt, da der Angeklagter deutscher Staatsangehöriger ist. Die erforderliche Ermächtigung gem. § 129b Abs. 1 S. 3 StGB liegt vor (vgl. C. VI.).

b) Die Anwendung dieses Tatbestandes auf Handlungen im Ausland ergibt sich vorliegend jedenfalls über § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da der Angeklagte Deutscher war und eine derartige Tat auch in Syrien strafbar ist. Die maßgeblichen Vorschriften der Syrisch Arabischen Republik, die der Senat ebenso wie die anderen zitierten Vorschriften von dem Max-Planck-Institut in Freiburg erhalten hat, lauten:

Art. 304

Terroristische Handlungen sind alle Handlungen, die darauf abzielen, einen Zustand von Furcht und Schrecken zu schaffen und mit Mitteln wie Sprengstoffen, Kriegswaffen, entflammbaren Stoffen, giftigen oder ätzenden Materialien oder ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Bakterien begangen werden, die geeignet sind, eine gemeine Gefahr zu schaffen.

Art. 305

1) Eine Verschwörung, die die Begehung einer terroristischen Handlung oder terroristischer Handlungen bezweckt, wird mit Zwangsarbeit von 10 bis zu 20 Jahren bestraft.

2) Jede terroristische Handlung wird mit Zwangsarbeit von 15 bis 20 Jahren bestraft.

3) Sie zieht die Todesstrafe nach sich, wenn sie zur - auch nur teilweisen - Zerstörung von öffentlichen Gebäuden, Industrieanlagen, Schiffen oder sonstigen (technischen oder militärischen) Einrichtungen, zum Ausfall von Telekommunikationsmitteln, Verkehrsverbindungen oder Transportmitteln oder zum Tode eines Menschen führt.

Art. 306

1) Jede Vereinigung, die mit dem Ziel gegründet wird, die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Struktur des Staates oder die Grundlagen der Gesellschaft durch eines der in Art. 304 genannten Mittel zu ändern, wird aufgelöst und führt zur Strafe der zeitigen Zwangsarbeit für ihre Mitglieder.

2) Die Strafe für die Gründer und Leiter liegt nicht unter 7 Jahren.

3) Strafbefreiungs- und Strafmilderungsgründe, die gem. Art. 262 für Verschwörer vorgesehen sind, gelten auch für die Täter der oben genannten Tat.

Art. 262

1) Von Strafe freigestellt wird, wer sich an einer Verschwörung gegen die Sicherheit des Staates beteiligt und die Behörden davon informiert, bevor irgendeine Handlung zur Vorbereitung der Durchführung begonnen worden ist.

2) Wenn eine solche Handlung ausgeführt oder mit ihr begonnen worden ist, so ist nur ein Strafmilderungsgrund gegeben.

3) Ein Strafmilderungsgrund kommt auch dem Täter zugute, der die Behörden von einer Verschwörung oder einem anderen Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates vor deren Vollendung informiert oder der - und sei es nach Beginn der Strafverfolgung - die Festnahme der anderen Täter oder derjenigen, deren Verstecke er kenn, ermöglicht.

4) Die Vorschriften dieses Artikels werden nicht auf Anstifter angewandt.

2. Daneben hat der Angeklagte zwar auch den Tatbestand der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gem. §§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 StGB erfüllt. Diese Tat wird jedoch von der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt.

a) Die Voraussetzungen des § 89a Abs. 3 S. 2 StGB und des § 129b Abs. 1 S. 2 StGB sind gegeben, da der Angeklagter deutscher Staatsangehöriger ist. Die erforderliche Ermächtigungen gem. § 89a Abs. 4 S. 1 und 2 StGB liegt vor (vgl. C. VI.). Die in § 89a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB unter Strafe gestellten Handlungen des Angeklagten (militärische Ausbildung, Sichverschaffen und Verwahren von Schusswaffen) sollten dazu dienen, sobald wie möglich Polizeikräfte, Soldaten und sonstige Anhänger des Assad-Regimes im Norden von Syrien zu töten. Derartige Anschläge sind bestimmt und geeignet, den Bestand und die Sicherheit der Arabischen Republik Syrien zu beeinträchtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arabische Republik Syrien ein Rechtsstaat oder ein Unrechtsregime ist bzw. von der deutschen Außenpolitik unterstützt wird. Maßgeblich ist allein, dass es sich bei der Arabischen Republik Syrien um ein Subjekt des Völkerrechts handelt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.2.2014, 4 Ws 16/14, zitiert nach juris, Rdn. 16). Nicht notwendig ist, ob die Bundesrepublik Deutschland Syrien diplomatisch anerkannt hat oder diplomatische Beziehungen zu Syrien unterhält.

b) Diesbezüglich ist auch deutsches Strafrecht anwendbar. Dies ergibt sich bei dem Tatbestand der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gem. § 89a Abs. 3 StGB aus der Natur der Norm (vgl. Gazesa/Grosse-Wilde/Kießling NStZ 2009, 593, 599 f.; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 15.12.2009, StB 52/09, zitiert nach juris Rdn. 11). § 89a Abs. 3 S. 1 StGB sieht ausdrücklich eine Strafbarkeit auch dann vor, wenn die Tat „im Ausland begangen wird“. § 89a Abs. 3 S. 2 StGB schränkt darüber hinaus die Anwendbarkeit der Strafvorschrift auf Auslandstaten ein, indem als Anknüpfungspunkt auf den Täter oder das Ziel der schweren staatsgefährdenden Gewalttat abgestellt wird. Hieraus ergibt sich, dass § 89 Abs. 3 StGB systematisch eine Vorschrift darstellt, die die §§ 5 bis 7 StGB ergänzt und lediglich aus thematischen Gründen in § 89a StGB enthalten ist.

3. Die beiden verwirklichten Delikte stehen grundsätzlich zueinander in Tateinheit gem. § 52 StGB. Es besteht jedoch Gesetzeskonkurrenz.

a) Es ist zwar keines der beiden verwirklichten Delikte spezieller. Beide Delikte betreffen unterschiedliche Sachverhalte, ohne dass ein Tatbestand einen in allgemeiner Form von einem anderen Tatbestand erfassten Sachverhalt durch Hinzutreten weiterer Merkmale genauer regelt. Beide verwirklichten Tatbestände haben unterschiedliche Voraussetzungen.

b) Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland konsumiert auch nicht die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat kann begangen werden, ohne dass der Täter Mitglied einer terroristischen Vereinigung ist.

c) Jedoch ist ein Fall der Subsidiarität gegeben.

aa) Die Kommentarliteratur nimmt zwar Tateinheit zwischen den Vorschriften des §§ 89a StGB und den §§ 129 ff. StGB an (vgl. Zöller in: SK-StGB 8. Aufl. § 89a Rdn. 45; Schäfer in: Münchner Kommentar zum StGB 2. Aufl. § 89a Rdn. 76: „kommt in Betracht“); Sternberg-Liebe in: Schönke/Schröder StGB 29. Aufl. § 89a Rdn. 24: „möglich“). Eine Begründung hierfür wird jedoch nicht gegeben.

bb) Eine formelle Subsidiarität zwischen den beiden Vorschriften ist im Gesetz nicht geregelt. Materielle Subsidiarität kann sich ergeben, wenn das geschützte Rechtsgut und die Angriffsrichtung (nicht aber die Angriffsform) dieselben sind oder wenn ein leichteres Delikt im Tatbestand eines schwereren enthalten ist (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. vor § 52 Rdn. 41). Nach einer anderen Formel liegt materielle Subsidiarität vor, wenn der Täter mehrere Tatbestände verwirklicht, die verschiedene Stadien oder verschieden intensive Arten des Angriffs auf dasselbe Rechtsgut erfassen (vgl. von Heintschel-Heinegg in: Münchner Kommentar zum StGB 2. Aufl. vor § 52 ff. Rdn. 46 m. w. Nachw.).

cc) Das in den §§ 89a, 129b, 129a StGB geschützte Rechtsgut ist jedenfalls vorliegend dasselbe. Dieses Rechtsgut besteht in der Sicherheit des Staates mit Blick auf terroristische Anschläge (Staatsschutz). Dies kommt in § 89a StGB dadurch zum Ausdruck, dass in § 89a Abs. 1 S. 2 StGB auf bestimmte Katalogtaten Bezug genommen wird, die nach den Umständen bestimmt und geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Auch die Begründung zum Gesetzentwurf spricht von einer Bedrohung durch den internationalen Terrorismus (BT- Drucks. 16/12428, S. 1 f.). . ‘

Die §§ 129b, 129a StGB sind jedenfalls vorliegend ebenfalls Staatsschutzdelikte.

dd) Die Angriffsrichtung und die Angriffe des Angeklagten gegenüber dem geschützten Rechtsgut waren hinsichtlich beider Delikte dieselben. Im Fall des § 89a StGB bestand die Angriffsrichtung in der Planung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Mord und Totschlag). Im Fall der §§ 129b, 129a Abs. 1 StGB ist vorliegend Ziel der terroristischen Vereinigung ebenfalls die Begehung von Mord und Totschlag.

Auf die Handlungsform kommt es nicht an. Daher ist es unerheblich, dass § 89a StGB konkrete Handlungen fordert, die auf die Verwirklichung des Ziels gerichtet sind, und für die Verwirklichung der Tatbestände der §§ 129b, 129a Abs. 1 StGB die bloße Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung genügt.

ee) Dieses Ergebnis der Subsidiarität wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt: In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung des § 89a StGB heißt es, dass mit der neuen Vorschrift Fälle erfasst werden sollen, in denen Handlungen zur Vorbereitung von Straftaten mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer terroristischen Vereinigung nicht als Beteiligung an oder Unterstützung einer solchen gem. § 129a StGB verfolgt werden können (BT-Drucks. 16/12428, S. 2). Im Übrigen soll unter Sicherheitsaspekten der Strafrechtsschutz vorverlagert werden (a. a. O.. S. 1) Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages übernimmt diese Gedanken (BT-Drucks. 16/13145, S. 2). .

Demnach muss jedenfälls im vorliegenden Fall für die Subsidiarität von § 89a StGB gegenüber § 129a, b StGB dasselbe gelten wie für die Fälle der Beteiligung an der vorbereiteten Tat. Hier ist allgemein anerkannt, dass die Strafbarkeit wegen dieser Beteiligung an der vorbereiteten Tat eine Strafbarkeit .nach § 89a StGB „verdrängt“ (vgl. Fischer StGB 62. Aufl. § 89a Rdn. 48). Die Vorverlagerung des Strafrechtsdchutzes bedeutet jedenfalls im vorliegenden Fall, dass das weiter gehende Organisationsdelikt vorgeht.

ff) Der Tatbestand von §§ 129b, 129a Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vor, § 89a StGB lediglich einen solchen von 6 Monaten bis zu 10-Jahren. Hieraus wird die Einschätzung des Gesetzgebers deutlich, dem Tatbestand des § 89a StGB eine geringere Bedeutung beizumessen als demjenigen der §§ 129b, 129a Abs. 1 StGB.

II. Die Tätigkeiten des Angeklagten von Dezember 20.13 bis Februar 2014 (C. IV. 2.) sind als Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Beihilfe zum gemeinschaftlichen versuchten Mord zu werten gem. §§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1, 211, 212, 22, 23, 25 Abs. 1, 27, 52 StGB.

1. Die Anwendbarkeit der deutschen Strafvorschriften der §§ 211, 212, 22, 23, 25 Abs. 1, 27, 52 StGB ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Der Angeklagte war zur Tatzeit deutscher Staatsangehöriger.

Beihilfe zu einer versuchten Tötung ist auch nach den zur Tatzeit geltenden Vorschriften der Arabischen Republik Syrien strafbar. Die einschlägigen Vorschriften des Strafrechts der Arabischen Republik Syrien lauten:

Art. 218d

Gehilfe eines Verbrechens bzw. eines Vergehens ist, wer dem Täter bei der Vorbereitung, der Ermöglichung oder der Begehung der Straftat Hilfe geleistet hat.

Artikel 212 Nr. 1

Jeder Mittäter an einer Straftat unterliegt der im Gesetz dafür vorgesehenen Strafe.

Artikel 199

Jeder Versuch eines Verbrechens, der mit Handlungen begonnen wurde, die direkt auf seine Begehung abzielen, wird wie das Verbrechen selbst angesehen, wenn es aus Gründen, die außerhalb des Willens des Täters liegen, nicht vollendet werden konnte.

Artikel: 178 Nr. 1

Eine Straftat ist ein Verbrechen, Vergehen oder eine Übertretung je nachdem, ob für sie eine Verbrechens-, Vergehens oder Übertretungsstrafe vorgesehen ist.

Artikel 37

Die Strafen für Verbrechen des allgemeinen Rechts sind: ... 4. Zeitige Zwangsarbeit.

Artikel 533

Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, wird mit Zwangsarbeit von 15 bis 20 Jahren bestraft.

2. Die Haupttat des versuchten Mordes wurde von den mehreren Hundert angreifenden Kämpfern der beteiligten Organisationen, darunter Al-Nusra und Junud al-Sham, begangen. Wie bereits oben ausgeführt, konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass am 6. Februar 2014 tatsächlich Angehörige des Assad-Regimes oder Gefangene durch den Angriff auf das Gefängnis getötet wurden. Hinsichtlich der Angehörigen des Assad-Regimes bestand jedoch eine entsprechende Absicht der Angreifer, hinsichtlich einiger weniger Gefangenen lag bedingter Vorsatz vor.

3. Dadurch, dass der Angeklagte kampfbereit in unmittelbarer Nähe des Kampfgeschehens auf seinen Einsatz wartete und den tatsächlich angreifenden Personen das Gefühl vermittelte, eine Verstärkung stehe bereit, hat er die Haupttat im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB gefördert.

Die Frage der (Mit-) Täterschaft ist aufgrund aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Kriterien für die Bewertung können das Maß eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder der Wille dazu sein. Auf der Grundlage gemeinsamen Wollens reicht auch eine Mitwirkung bei der Tatvorbereitung oder eine sonstige Unterstützung aus, in der Regel aber nicht eine ganz untergeordnete Tätigkeit (vgl. Fischer StGB 62 Aufl. vor § 25 Rdn. 4).

Danach gilt hier Folgendes:

Der Angeklagte hatte sich zwar im Vorfeld in die Tat eingebracht, indem er sich in der Bedienung von Waffen und allgemein im Kampf unterweisen ließ. Auch wollte er unbedingt am Kampf teilnehmen und als Kämpfer unmittelbar eingesetzt werden.

Auf der anderen Seite war sein Tatbeitrag sowohl im Vorfeld als auch während des Angriffs auf das Gefängnis nur von untergeordneter Bedeutung. Er war einer von vielen Kämpfern, die sich an der Waffe ausbilden ließen. Er wurde zunächst auch als entbehrlich angesehen, da er im „deutschen Haus“ zurück blieb, während andere Kämpfer bereits einige Wochen vorher ausrückten. Hinzu kommt, dass er weder Entscheidungskompetenz noch Informationen über den Ablauf des Angriffs und seinen Einsatz hatte. Er hatte lediglich den Befehlen Folge zu leisten. Entscheidend ist zudem die Art seiner Beteiligung an dem Angriff auf das Gefängnis. Er kam nicht zum direkten Einsatz an der Front. Er erhielt nicht den Befehl, Schüsse aus seiner Waffe abzugeben. Vielmehr sollte er auf den Einsatz warten, bildete demnach die Reserve.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher aufgrund der Vorstellungen der Beteiligten davon auszugehen, dass die unmittelbar unter dem Einsatz der Waffen Kämpfenden Mittäter waren, der Angeklagte als Reserve jedoch lediglich Gehilfe.

4. Als tatbezogenes Mordmerkmal liegt das Merkmal des gemeingefährlichen Tatmittels vor. Dieses ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGHSt 34, 13 f.). Wenngleich auf die Eignung und Wirkung in der konkreten Situation abzustellen ist, kommt dabei der abstrakten Gefährlichkeit des Mittels besondere Bedeutung zu (BGHSt 38, 353). Vorliegend kamen - wie dem Angeklagten bekannt und von ihm auch gewollt - sowohl ein mit mehreren Tonnen Sprengstoff beladener Lkw als auch ein Panzer sowie eine Vielzahl vollautomatischer Schusswaffen zum Einsatz, die von einer großen Anzahl Kämpfer bedient wurden. Dadurch war die Zahl der potenziellen Opfer erheblich.

Es lag auch nicht lediglich eine „schlichte“ Mehrfachtötung vor. Maßgeblich ist zur Abgrenzung, ob der Täter nur ein individuell bestimmtes Opfer umbringen will und dabei zugleich Dritte vorsätzlich gefährdet oder aber ob sich die Tat gegen alle in den Wirkungsbereich des Tatmittels geratenen Personen dergestalt richtet, dass der Tod zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen wird (vgl. Schneider in: Münchner Kommentar zum StGB 2. Aufl. § 211 Rdn. 122). Vorliegend wurden durch das Gefecht nicht nur die vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Angehörigen des Assad-Regimes und einige wenige Gefangene gefährdet, sondern auch sämtliche weiteren Gefangenen. Die eingesetzten Kriegswaffen wie Panzer und Maschinengewehre haben eine Reichweite, die zur Gefahr für sämtliche Gefangenen werden können. Auch die Sprengwirkung des Selbstmord-Lkws’war erheblich. Sowohl die Angreifer als auch der Angeklagte handelten hinsichtlich dieser Gefährdung vorsätzlich. Auf die Meinung des BGH, der unabhängig vom Vorsatz des Täters eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln bereits dann annimmt, wenn es der Täter bei Begehung der Tat nicht in der Hand hat, welche und wie viele Personen er töten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.8.2005, 4 StR 168/05, zitiert nach juris Rdn. 10), kommt es danach nicht an.

5. Darüber hinaus handelte der Angeklagte aus niedrigen, nach allgemeiner sittlicher Anschauung als verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend zu bewertenden Motiven. Ihm kam es darauf an, möglichst viele Bewacher des Gefängnisses zu töten, um so der Operation zum Erfolg zu verhelfen. Die Bewacher und eingesetzten syrischen Soldaten sah er nicht als Individuen, sondern als Repräsentanten des ihm verhassten Assad-Regimes an. Es liegt eine eklatante Missachtung des Persönlichkeitswerts der Opfer vor, wenn sie vom Täter nur als anonymes oder „stellvertretendes“ Objekt seiner Handlungsziele bestimmt wird. Das Handeln in (vermeintlichem) Allgemeininteresse steht der Einstufung des Beweggrunds jedenfalls dann nicht als niedrig entgegen, wenn dieses Interesse nach Maßstäben definiert wird, die im Widerspruch zu Menschenrechten stehen (Fischer StGB 62. Aufl. § 211 Rdn. 21, 21a). Auch wenn unter dem Assad-Regime die Menschenrechte keine ausreichende Geltung finden, so gilt dasselbe für die Angreifer. Diese wollten einen islamischen Staat errichten, in dem die Scharia herrscht und Minderheitenschutz nicht stattfindet. Die Tötung von Gegnern, die von den Angreifern allgemein als „Ungläubige“ bezeichnet werden, aus politischen Gründen zur Erringung von Macht ist jedenfalls vorliegend als niedriger Beweggrund anzusehen.

6. Allerdings handelten die Angreifer nicht heimtückisch. Zwar liegt dieses Mordmerkmal bei dem Einsatz eines mit Sprengstoff beladenen Selbstmord-Lkws nahe. Die besonderen Umstände des Angriffs zeigen jedoch, dass die angegriffenen Personen nicht arglos waren. Die Angriffe auf das Gefängnis dauerten bereits eine geraume Zeit an. Seit Mai 2013 versuchten die Aufständischen, das Gefängnis zu erobern. Der Lkw sah nicht wie ein normaler Lkw aus, sondern war mit Stahlplatten sowohl an der Seite als auch an der Front zum Schutz vor Schüssen verkleidet, wobei lediglich ein Schlitz für die Sicht des Fahrers gelassen worden war. Das Video über den Angriff auf das Gefängnis zeigt sowohl visuell als auch akustisch, dass die Fahrt des Lkw bis zur Explosion von Maschinengewehrschüssen und Geschützfeuer begleitet war. Die Verteidiger des Gefängnisses waren demnach auf einen Kampf gefasst.

Hinsichtlich der Gefangenen kann bereits deshalb keine Heimtücke vorliegen, da diese nicht aufgrund von Arglosigkeit wehrlos waren, sondern weil sie sich in Haft befanden. Sie hatten keine Flucht- oder Verteidigungsmöglichkeit.

7. Der Angriff auf das Zentralgefängnis ist als natürliche Handlungseinheit hinsichtlich der versuchten Ermordung von mindestens 400 Personen zu werten.

8. Das daneben verwirklichte Delikt des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Beihilfe zum versuchten Mord zurück, da die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in dem Angriff auf das Gefängnis ihre Erfüllung gefunden hat. Im Übrigen ist das Delikt des § 89a StGB jedenfalls vorliegend subsidiär gegenüber der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gem. §§ 129b, 129a StGB (vgl. oben).

9. Die Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung Junud al-Sham gem. §§ 129b, 129a StGB ergibt sich aus seiner Tätigkeit für die Vereinigung, insbesondere mit Blick auf die erneute und umfassendere Ausbildung als Kämpfer im Dschihad. Für die Mitgliedschaft spricht auch, dass er die Strafgewalt der Organisation anerkannte. Hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 129b Abs. 1 S. 2 StGB wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen.

III. Das Abfeuern der Mörsergranate (C. IV. 3.) ist als versuchter Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gem. §§ 211, 212, 22, 23, 27 Abs. 1; § 129b Abs. 1,129a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten.

1. Wegen der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

2. Auch in diesem Fall ist zunächst das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Tatmittels gegeben. Die dargestellte Wirkung des Mörsers (C. IV. 3.) lässt diesen Schluss zu. Es lag auch nicht lediglich eine „schlichte“ Mehrfachtötung vor. Maßgeblich ist zur Abgrenzung, ob der Täter nur ein individuell bestimmtes Opfer umbringen will und dabei zugleich Dritte vorsätzlich gefährdet oder aber ob sich die Tat gegen alle in den Wirkungsbereich des Tatmittels geratenen Personen dergestalt richtet, dass der Tod zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen wird (vgl. Schneider in: Münchner Kommentar zum StGB 2. Aufl. § 211 Rdn. 122). Vorliegend gefährdete der Angeklagte vorsätzlich die in dem Industriegebiet wohnenden Zivilisten.

3. Darüber hinaus handelte der Angeklagte wiederum aus niedrigen Beweggründen, da er die Assad-Soldaten nicht als Individuen, sondern als Angehörige des ihm verhassten Regimes ansah (dazu näher oben).

4. Auch diese Tat erfolgte nicht heimtückisch, da der Angeklagte zur Überzeugung des Senats davon ausging, dass die Angehörigen des Assad-Regimes in dem Industriegebiet aufgrund der zuvor erfolgten bewaffneten Auseinandersetzungen mit Angriffen durch die Aufständischen rechneten und sie deshalb nicht arglos waren.

5. Der Angeklagte handelte mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Tötung von Angehörigen des Assad-Regimes. Das Wissens- und Wollenselement seines Vorsatzes wurde oben näher dargestellt.

6. Der Angeklagte hat sich darüber hinaus wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gem. §§ 129b, 129a StGB strafbar gemacht, da er auch im Industriegebiet der Junud al-Sham noch angehörte und auf einen Einsatz wartete. Dies zeigt sich insbesondere in dem Bergen des Sprengstoffes aus der abgeworfenen Fassbombe.

Auch das Abfeuern der Mörsergranate steht in Verbindung mit seiner Tätigkeit für die Organisation Junud al-Sham. Die Handlung war Teil der Auseinandersetzung mit dem Assad-Regime, bei der sich der Angeklagte auf Seiten von Junud al-Sham beteiligte. Auch wenn die Person, die an der Mörserkanone hantierte, zur Organisation Al-Nusra gehörte, so ändert dies hieran nichts. Al-Nusra nahm gemeinsam mit Junud al-Sham an der Operation um das Gefängnis teil. Auch im Industriegebiet waren die Angehörigen von Al-Nusra und Junud al-Sham gemeinsam gegen das Assad-Regime tätig. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass das Abfeuern der Mörsergranate lediglich beiläufig zur Mitgliedschaft bei Junud al-Sham geschah, zumal der Angeklagte hinsichtlich der Angehörigen des Assad-Regimes mit bedingtem Vorsatz handelte.

7. Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend gem. § 24 StGB vom Versuch zurückgehe-. ten. Es handelte sich um einen beendeten Versuch, da der Angeklagte nach seinen Vorstellungen alles getan hatte, um den Tod der Angehörigen des Assad-Regimes herbeizuführen. Er konnte nicht sehen, wo die Mörsergranate eingeschlagen war. Die Sicht wurde ihm durch eine Mauer versperrt. Er hörte nur, dass sie explodierte. Nach seiner Auffassung konnte es durchaus sein, dass Angehörige des Assad-Regimes getötet wurden. Das bloße Unterlassen weiterer Mörserschüsse genügte damit nicht, da § 24 Abs. 1 S. 2 StGB bei einem beendeten Versuch voraussetzt, dass der Täter sich bemüht, die Vollendung zu verhindern.

IV. Der Angeklagte kann nicht ein aus Art. 43 Abs. 2 ZP I (1. Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte) folgendes Kombattantenprivileg, aus dem ein völkerrechtlicher Rechtfertigungsgrund abgeleitet werden könnte, in Anspruch nehmen. Hierfür wäre nämlich erforderlich, dass es sich um einen internationalen bewaffneten Konflikt handelt (Art. 1 Abs. 3 ZP I i. V. m. Art. 2 ZP I). Bei der Bestimmung des Merkmals der Internationa’lität kommt es ausschließlich darauf an, dass unterschiedliche Völkerrechtssubjekte in einem Konflikt miteinander stehen. Dies ist hier nicht der Fall. Keine an den Aktionen teilnehmenden terroristischen Vereinigungen besitzen eine entsprechende völkerrechtliche Qualität (vgl. auch: BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - StB 8/14, zitiert nach juris, Rdn. 34).

V. Die Straftaten der §§ 89a; 129a, 129b StGB, die letztlich eine Tötung von Soldaten, Polizeikräften und anderen Angehörigen des Assad-Regimes bezweckten, sind nicht gem. § 34 StGB gerechtfertigt.

Der Angeklagte kann sich nicht auf ein Widerstandsrecht berufen. Das in Art. 20 Abs. 4 GG geregelte Widerstandsrecht gilt nur für Widerstandshandlungen, die sich gegen Handlungen richten, welche beabsichtigen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen. Bei Handlungen, die sich ausschließlich auf das Ausland beziehen, ist als Maßstab für das Widerstandsrecht der rechtfertigende Notstand gem. § 34 StGB heranzuziehen (vgl. Rönnau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. vor § 32 Rdn. 128). Voraussetzungen für die Annahme eines derartigen Widerstandsrechts gem. § 34 StGB sind (vgl. Rönnau a. a. O.. Rdn. 88, 136; Maurach/Zipf, Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. § 27 Rdn. 42):

1. Es muss eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben herrschen, das heißt eine unerträgliche menschenunwürdige Lage der Bevölkerung.

2. Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein, es müssen also sämtliche, insbesondere auch diplomatischen Mittel erschöpft sein.

3. Die Interessenabwägung lässt die Widerstandshandlung als geboten erscheinen.

4. Die Widerstandshandlung muss erfolgen, um die Gefahr abzuwenden, das heißt es muss die Herstellung einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung beabsichtigt sein.

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob unter dem Assad-Regime eine unerträgliche menschenunwürdige Lage der Bevölkerung besteht.

Der Angeklagte handelte jedenfalls nicht, um die Gefahr abzuwenden. Ihm ging es darum, gemeinsam mit Junud al-Sham eine islamistische Herrschaft an Stelle des Assad-Regimes zu errichten. Diese islamistische Herrschaft bedeutet die Verfolgung von Mitgliedern anderer Religionen als der von Junud al-Sham vertretenen sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Darüber hinaus herrscht in einem derartigen Staat ebenfalls - wie unter dem Assad-Regime - keine Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit. Auch freie Wahlen sind nicht vorgesehen. Politische Abweichler werden genauso wie Personen, die als Repräsentanten westlicher Staaten angesehen werden, durch Repressalien bis zu Tötungen verfolgt.

VI. Der Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo ist auch nicht gem. § 32 StGB gerechtfertigt. Der Angeklagte kann sich nicht auf Nothilfe berufen.

1. Soweit es bei dem Angriff darum ging, politische Gefangene aus den Reihen der islamistischen Kämpfer gegen das Assad-Regimes zu befreien, liegt bereits keine rechtswidrige Handlung des Assad Regimes vor, die abzuwenden gewesen wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese islamistischen Kämpfer sich zu Unrecht im Gefängnis befanden. Ihre Widerstandshandlungen gegen das Assad-Regime waren nicht gem. § 34 StGB gerechtfertigt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter V. verwiesen. Eine Verhaftung dieser islamistischen Kämpfer war demnach rechtmäßig2. Soweit in dem Gefängnis die Zustände menschenunwürdig waren, indem dort Gefangene hungern mussten, gefoltert, vergewaltigt, als menschliche Schutzschilder missbraucht oder in anderer Weise getötet wurden, stellt dies zwar einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB dar. Dieser Angriff ging jedoch von den Angehörigen des Assad-Regimes aus und nicht von den Gefangenen, so dass nur wegen der versuchten Ermordung der Angehörigen des Assad-Regimes ein Nothilferecht bestehen kann.

Das Vorgehen der Angreifer sowie des Angeklagten war jedoch nicht von dem erforderlichen Verteidigungswillen getragen. Ein Verteidigungswille ist zwar .auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe hinzutreten. Erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille, das Recht zu wahren, ganz in den Hintergrund tritt, kann von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein (BGH NJW 2013, 2133, zitiert nach juris, Rdn. 20 m. w. Nachw.). Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die Entsetzung des Gefängnisses sollte nur ein Zwischenziel zur Errichtung eines islamischen Staates auf dem Boden Syriens sein.

Der Islam kann zwar nicht als menschenfeindliche Religion bezeichnet werden. Handlungen, die darauf abzielen, durch die Tötung von .Gegnern einen islamischen Staat zu errichten, sind jedoch nach der deutschen Rechtsordnung nicht gerechtfertigt. Soweit vorliegend im Einzelfall Handlungen vorgenommen wurden, die einen rechtswidrigen Zustand beseitigten, so geschahen diese Handlungen doch immer vor dem Hintergrund des Ziels der Errichtung eines antidemokratischen Staates. Dabei ging es um die Beseitigung von „Ungläubigen“ und um die Durchsetzung der eigenen Glaubens- und Gesellschaftsvorstellungen.

Letztlich stellen die Aktionen somit keine humanitäre Hilfe oder ausschließlich gerechtfertigte Unterstützung bedrängter oder sich verteidigender syrischer Bürgerkriegsopfer dar.

VII.Ein rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB ist dem Angeklagten ebenfalls nicht zuzubilligen, da auch hier der entsprechende Vorsatz fehlt.

VIII. Auch nach syrischem Recht ist ein Rechtfertigungsgrund nicht zu erkennen. Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 182

Eine Handlung, die in der nicht missbräuchlichen Ausübung eines Rechts begangen wurde, stellt keine Straftat dar.

Art. 183

1. Als Ausübung eines Rechts wird jede Handlung angesehen, die durch die gegenwärtige Notwendigkeit veranlasst wurde, einen rechtswidrigen und nicht provozierten Angriff auf die eigene oder eine andere Person oder auf das eigene Vermögen oder das Vermögen eines anderen abzuwehren.

Art. 184

1. Eine Handlung, die zur Ausübung einer gesetzlichen Vorschrift oder einer rechtmäßigen behördlichen Anordnung begangen wird, stellt keine Straftat dar.

2. Ist die Anordnung rechtswidrig, so kann der Täter der Straftat gerechtfertigt sein, wenn das Gesetz ihm nicht gestattet, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Art. 228

Nicht strafbar ist, wer die Handlung begangen hat, weil er dazu gezwungen war, um sich oder einen anderen, oder eigene Güter oder die eines anderen vor einer schweren unmittelbar drohenden Gefahr zu retten, die er nicht selbst verursacht hat, sofern die Handlung im Verhältnis zu der Gefahr steht.

Art. 229

Nicht als in einer Notstandssituation befindlich wird betrachtet, wer rechtlich verpflichtet ist, sich der Gefahr entgegenzustellen.

Auch’ wenn der Wortlaut teilweise anders ist als in den entsprechenden deutschen Vorschriften zu den Rechtfertigungsgründen, so ist doch kein inhaltlicher Unterschied festzustellen.

IX. Die in Ziffer I. bis III. genannten Taten stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB). Die erste Tat endete bereits im November 2013, als sich der Angeklagte von der Junud al-Sham in der Absicht trennte, nicht wieder zurückzukehren.

Im Übrigen werden zwar mehrere Taten durch die Klammerwirkung des Organisationsdelikts zur Tateinheit verbunden, wenn sie im Verhältnis zu diesem leichter oder annähernd gleichwertig sind (BGH, 29, 288). Dies ist jedoch bei den Taten Ziffer II, und III. nicht der Fall, da es sich um Mordtaten handelt. Insoweit ist somit ebenfalls von Tatmehrheit (§ 53 StGB) auszugehen.

F. Strafzumessung

I. Die Einzelstrafen und die hieraus zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe

1. a) Die Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung gem. §§ 20, 21, 49 Abs. 1 StGB sind nicht gegeben. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten nicht in einem der in § 20 StGB genannten seelischen Zustände.

b) Diese Feststellung beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. die unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten und der erhobenen Beweise nachvollziehbar waren.

aa) Dem Sachverständigen sowie dem Senat ständen hierzu folgende Grundlagen zur Verfügung:

(1) Der Sachverständige konnte den Angeklagten zwar nicht außerhalb der Hauptverhandlung explorieren. Der Angeklagte antwortete jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung umfangreich auf die Fragen des Sachverständigen. Insbesondere hat er neben den bei den persönlichen Verhältnissen geschilderten Angaben über seine Gesundheit auch folgende gesundheitliche Situation in Syrien und in der Türkei geschildert:

Mit Kopfschmerzen habe er in dieser keine Probleme gehabt. In Syrien habe er allerdings einen Nervenzusammenbruch gehabt. Das sei etwa im zweiten Monat in Syrien im deutschen Haus gewesen. Er sei in ein Krankenhaus in der Nähe der türkischen Grenze gefahren worden. Das Atmen sei ihm schwer gefallen. Er habe dann dort eine Spritze von einem Arzthelfer bekommen. Nach etwa 20 Minuten sei es ihm dann besser gegangen. In dem Krankenhaus habe er auch eine Packung mit 30 bis 40 Tabletten bekommen, die er dann bei dem Auftreten von Schmerzen genommen habe. Die Packung habe etwa einen Monat gereicht.

Wenn er zu viel denke und keinen Durchblick mehr habe, dann kriege er Zustände. Wie lange das dauere, hänge davon ab, ob er panisch werde. Dies dauere dann etwa eine Stunde oder einen Tag. Während dieser Zeit ginge es ihm „beschissen“. Er habe sich zum Beispiel Barthaare ausgezupft. Er habe so eine Art zappelndes Verhalten. Es könnten Tränen kommen. Er sei lichtempfindlich und habe einen starken stechenden Schmerz im Nacken. Seine Stimmung sei schlecht, er werde aggressiv, weil er den Schmerz nicht aushalte.

Dieser Zustand käme etwa einmal im Monat vor, vielleicht auch öfter. Wann vor der Ausreise nach Syrien der letzte Zusammenbruch in Deutschland gewesen sei, wisse er nicht. Jahrelang zurück habe er jedenfalls nicht gelegen, eher Monate.

In der Türkei sei das dann noch einmal vorgekommen. Er habe mit Frau A. telefoniert und ihr gesagt, wie es bei ihm aussehe. Die Sache mit der Tochter sei thematisiert worden. Er sei auch sauer auf KHK W. gewesen. Er sei aus seiner Sicht mit den Gefährderansprachen schuld daran gewesen, dass es mit dem Islam bei ihm so weit gekommen sei. Er sei dort in der Türkei auch mit Medikamenten behandelt worden. Er sei dann eingeschlafen und am nächsten Morgen sei es ihm wieder gut gegangen.

(2) Außerdem konnte der Sachverständige die Aussagen der Zeugen Frau K. (Psychologin bei dem Berufsfortbildungszentrum), Frau S. (Psychologin in der JVA München), Herr W. ehemaliger Arbeitgeber des Angeklagten) und KHK W. (insbesondere hinsichtlich der Gefährderansprachen) verwenden.

(3) Schließlich standen dem Sachverständigen Krankenunterlagen, insbesondere von dem Hausarzt des Angeklagten sowie von dem Wirbelsäulenzentrum München zur Verfügung.

bb) Hieraus ergab sich ausreichend Material für folgende psychiatrische Beurteilung durch den Sachverständigen:

(1) Zusammengefasst seien auf körperlichem Gebiet keine gravierenden Beschwerden vorhanden. Zu den vielen Beschwerden über Kopf- und Nackenschmerzen gebe es keinen körperlichen Befund. Die behandelnden Ärzte hätten eine somatische Ursache gesehen. Sie seien demnach davon ausgegangen, dass der Angeklagte psychische Probleme nicht verarbeitet hatte und diese in der Folge von ihm als körperlich empfunden wurden. Die psychischen Schwierigkeiten wurden also gleichsam ins Körperliche transferiert.

Der Angeklagte gab außerdem an, depressive Beschwerden zu haben. Seine Mutter habe ebenfalls entsprechende Schwierigkeiten. Beim Angeklagten lägen rezidivierende Beschwerden vor, die zumeist nur kurze Zeit anhielten. Eine intensivere und länger anhaltende Problematik dieser Art habe der Angeklagte nach der Trennung von Frau A. gehabt. Insgesamt handele es sich um reaktive Verstimmungen, wenn der Angeklagte sich von seiner Umwelt nicht ernst genommen fühle. Im strengen Sinne sei dies nach Auffassung des Sachverständigen nicht als depressiv zu bezeichnen, weil dies äußere Faktoren seien, die zur Verstimmung führten. Auch wenn der Angeklagte zurzeit stimmungsaufhellende Medikamente einnimmt, liege bei ihm keine schwere Depression vor. Es handele sich lediglich um reaktive Verstimmungen.

Schließlich schilderte der Angeklagte anfallsartige Zusammenbrüche. Einen derartigen Vorfall soll es nach der Schilderung des Angeklagten einmal anlässlich eines Kinobesuchs gegeben haben. Ein weiteres Mal wurde er wegen eines vergleichbaren Vorfalls in der Notfallambulanz des Uniklinikums München behandelt, außerdem wohl auch in Syrien und in der Ost-Türkei. Auslöser sei nach Auffassung des Sachverständigen eine psychovegetative Störbarkeit des Angeklagten. Dies sei aber keine schwere Krankheit und auch für die §§ 20, 21 StGB ohne Bedeutung.

(2) Der Sachverständige untersuchte außerdem den Einfluss der Biografie des Angeklagten entsprechend seinen Angaben:

Danach habe der Angeklagte seine Mutter als weich und fürsorglich empfunden. Das Verhältnis zum Vater sei dagegen schwer belastet gewesen. Der Angeklagte habe stets das Gefühl gehabt, den Erwartungen seines Vaters nicht genügen zu können. Von daher sei es auch in religiösen Dingen zu einer Art Rebellion seinerseits gekommen. Es habe Verstöße gegen religiöse Gebote gegeben, weil er damit gegen seinen Vater habe aufbegehren wollen.

Der Angeklagte habe auch verschiedene Rauschmittel missbraucht, ohne dass es dabei zu einer Abhängigkeit gekommen wäre. Die Beziehung zur Frau A. habe sicher große Bedeutung für ihn gehabt, sei andererseits aber auch -Spannungsherden gewesen. Negativer Höhepunkt sei die Fehlgeburt der gemeinsamen Tochter gewesen. Möglicherweise sei dadurch eine Hinwendung zur Religion ausgelöst worden, dabei könnten auch Schuldgefühle eine Rolle gespielt haben.

Der Angeklagte sei dann im Jahr 2011 in eine Art Ideologisierung hineingeraten. Hintergrund sei neben einem wirklichen Interesse sicher auch der Wunsch nach Kompensation für die mangelnde Wertschätzung gewesen, die er zuvor erfahren habe. Die Ausreise nach Syrien sei mehrschichtig motiviert gewesen: Angst vor hiesiger Strafverfolgung, Unzufriedenheit mit seiner Lebenssituation, aber auch die Suche nach einem „Kick“.

Der Angeklagte ist nach Einschätzung des Sachverständigen durchschnittlich intelligent. Sein beruflicher Werdegang sei dem nicht gerecht geworden. Er hätte mehr aus sich machen können. Er sei nicht etwa durch Maschen gefallen. Es hätten sich ihm Gelegenheiten geboten, die er hätte nutzen können, die er aber aufgrund seiner Lebensprobleme nicht zu nutzen imstande gewesen sei. Man könne sagen, er habe nirgends „Feuer“ gefangen. Grund hierfür sei aus Sicht des Sachverständigen seine Kränkbarkeit bzw. seine übermäßige Empfindlichkeit. Die Fähigkeit, auch mal die Zähne zusammen zu beißen, habe er nicht. Es fehle ihm an Durchhaltevermögen. Daraus sei es dann zu gelegentlichen „Ausbrüchen“ gekommen. Er sei auf einer Seite höflich, fast überangepasst, zugleich sei er weich und kränkbar und explodiere, wenn sich etwas aufgestaut habe.

(3) Zusammenfassend stellte der Sachverständige fest:

Es gebe keine Anzeichen beim Angeklagten für eine ernsthafte psychische Erkrankung. Die Schwierigkeiten des Angeklagten hätten nicht das Ausmaß einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung scheide ebenfalls aus. Es liege auch kein Schwachsinn vor, der Angeklagte sei vielmehr durchschnittlich intelligent.

Auch eine andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB sei nicht gegeben. Es gebe zwar Zeichen einer schwierigen Persönlichkeit mit einer ganzen Reihe von Problembereichen. Der Sachverständige bezeichnete den Angeklagten deshalb als akzentuierte Persönlichkeit. Eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer seelischen Abartigkeit liege aber nicht vor, auch keine Borderline-Störung. Bei Herrn P gibt es zwar einige Anzeichen einer Borderline-Störung, etwa das Ritzen seiner Arme mit einem Messer als Jugendlicher und Heranwachsender. Die Anzeichen genügten aber nicht, um tatsächlich von einer solchen Störung auszugehen. Denn er sei kognitiv nicht gestört, könne abwägen, adäquat reagieren etc.

cc) Der Senat schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an und macht sie sich zu eigen. Prof. Dr. S. ein in deutschlandweit anerkannter Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Seit über 30 Jahren ist er forensisch tätig, zunächst in München, später in Aachen. Er hat auch, die Schwerpunktbezeichnung für forensische Psychiatrie. Seine Fachkunde steht außer Zweifel.

2. Allgemeine Erwägungen zur Strafzumessung:

Bei sämtlichen Einzelstrafen wurden folgende Umstände berücksichtigt:

Zugunsten des Angeklagten wurden seine schwierigen familiären Verhältnisse, seine psychischen Probleme sowie vor allem sein freimütiges und sehr umfangreiches Geständnis, das auch von Reue geprägt war, gewertet. Außerdem distanziert er sich mittlerweile glaubhaft vom Dschihad und beschäftigt sich mit seinem Aggressionsproblem, indem er sozialtherapeutische Gespräche führt und eine umfangreiche Therapie anstrebt. Auch die Aufklärungsbemühungen des Angeklagten in anderen Verfahren hat der Senat in besonderer Weise zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Durch die Zustimmung zur Verständigung hat der Angeklagte zudem gezeigt, dass er Verantwortung übernimmt. Der Senat hat auch gewürdigt, dass der Angeklagte aufgrund der vorliegenden Verurteilung den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 10 Monate durch das Amtsgericht München, 743 Ds 255 Js 138728/12, zu befürchten hat.

Zu seinen Lasten waren die Vorstrafen zu berücksichtigen. Wenn diese auch nicht einschlägig waren, so zeigt sich doch in der Vorstrafe wegen Körperverletzung seine Gewaltbereitschaft, die ihm dabei half, mit den Zielen von „Junud al-Sham“ überein zu stimmen.

3. Besondere Erwägungen bei den Einzelstrafen:

a) Die Strafe für die erste Tat (Tätigkeit in Syrien von Oktober bis November 2013)

Der Strafrahmen hinsichtlich dieser Tat beträgt gem. § 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 S. 1 StGB zunächst 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Anhaltspunkte für eine Milderung gem. §§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 6, 49 Abs. 2 StGB bestanden nicht. Es kann weder die Schuld als gering noch seine Mitwirkung als von untergeordneter Bedeutung bezeichnet werden. Die Verstärkung von „Junud al-Sham“ durch den kampfbereiten Angeklagten brachte dieser ein erhöhtes Gewicht unter den Bürgerkriegsparteien in Syrien.

Allerdings wurde der Strafrahmen gem. §§ 46b, 49 Abs..1 StGB gemildert. Der Angeklagte hat vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses umfangreiche Angaben über andere Personen gemacht, hinsichtlich deren eine Mitgliedschaft in der „Junud al-Sham“ nahe liegt. Aufgrund einer Abwägung der in § 46b Abs. 2 StGB genannten Gesichtspunkte kam der Senat zu dem Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe.

Zugunsten des Angeklagten wurde hier neben den bereits oben angeführten Erwägungen berücksichtigt, dass die Dauer der Tat nicht besonders lang war, lediglich etwa vier Wochen.

Zu seinen Lasten war allerdings die Tätigkeit in der Nähe des Kampfgeschehens in Syrien zu sehen sowie die überaus gefährlichen Waffen, mit denen der Angeklagte hantierte.

Unter Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hielt der Senat eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen.

b) Bei der zweiten Tat (Tätigkeit in Syrien von Dezember 2013 bis Anfang Februar 2014) hat der Senat den Strafrahmen folgendermaßen bestimmt:

Eine Milderung der Mordstrafe gem. § 211 Abs. 1 StGB wegen Versuchs gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat der Senat nicht vorgenommen. Hierbei hat der Senat sämtliche Tatumstände insgesamt gewürdigt. Angesichts des Einsatzes von schweren Waffen und des mit Sprengstoff gefüllten Lkws sowie des massiven Vorgehens durch mehrere Hundert Kämpfer blieb es lediglich dem Zufall überlassen, ob Angehörige des Assad-Regimes oder Gefangene ums Leben kamen. Die kriminelle Energie war jedenfalls erheblich.

Allerdings hat der Senat wegen Beihilfe gem. § 27 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 StGB die Strafe gemildert, so dass zunächst von einem Strafrahmen von drei Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen war.

Darüber hinaus wurde der Strafrahmen gem. §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Der Angeklagte hat vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses umfangreiche Angaben über andere Personen gemacht, hinsichtlich deren eine Mitgliedschaft in der „Junud al-Sham“ nahe liegt. Aufgrund einer Abwägung der in § 46b Abs. 2 StGB genannten Gesichtspunkte kam der Senat zu dem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe.

Innerhalb dieses Strafrahmens sprach zugunsten des Angeklagten seine relativ geringfügige Beteiligung an dem Angriff. Zugunsten konnte auch berücksichtigt werden, dass der Angeklagte immerhin teilweise grundsätzlich menschenfreundliche Ziele verfolgte, indem er einigen Gefangenen helfen wollte.

Zulasten des Angeklagten wurde die Dauer des Angriffs über einen ganzen Tag hinweg gewertet sowie die Tatsache, dass er zwei Mordmerkmale verwirklicht hat. Im Übrigen hat der Angeklagte auch hier zusätzlich ein weiteres Delikt, die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, verwirklicht, wobei deren Dauer allerdings nur weniger als 2 Monate betrug.

Die hohe Zahl der potentiellen Mordopfer hat der Senat nicht eigens zulasten des Angeklagten gewürdigt.

Unter Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat der Senat hier eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren für schuld- und tatangemessen erachtet.

c) Bei der dritten Tat (Tätigkeit in Syrien im Februar/März 2013) hat der Senat die Mordstrafe wegen Versuchs gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass hier ebenfalls von einem Strafrahmen von 3 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen war. Diese Milderung erfolgte deshalb, weil die Tatvollendung aus Sicht des Angeklagten lediglich möglich, aber nicht gewiss war.

Außerdem wurde der Strafrahmen gem. §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Der Angeklagte hat vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses umfangreiche Angaben über andere Personen gemacht, hinsichtlich deren eine Mitgliedschaft in der „Junud al-Sham“ nahe liegt. Aufgrund einer Abwägung der in § 46b Abs. 2 StGB genannten Gesichtspunkte kam der Senat zu dem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe.

Innerhalb dieses Strafrahmens war die im Vergleich zur Tat 2 relativ geringfügige kriminelle Energie positiv zu würdigen. Darüber hinaus wurde erheblich zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er diese Tat, die in der Anklageschrift nur am Rande und nicht als eigenständige Tat gewürdigt wurde, freimütig einräumte. Eine eigenständige Verurteilung wäre ansonsten nicht möglich gewesen.

Zulasten des Angeklagten wurden erneut die Tatsachen berücksichtigt, dass er auch hier zwei Mordmerkmale und zusätzlich ein weiteres Delikt, nämlich die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, verwirklicht hat, wobei allerdings wiederum die Dauer nur sehr kurz war, etwa 4 Wochen.

Unter Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat der Senat hier eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren für schuld- und tatangemessen erachtet.

4. Gesamtstrafe

Aus diesen Einsatzstrafen war eine Gesamtstrafe zu bilden durch Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe. Der Senat erachtete unter Würdigung der bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahr für schuldangemessen. Dabei war insbesondere der enge zeitliche und örtliche Zusammenhang zu berücksichtigen. Darüber hinaus wurden die erheblichen Aufklärungsbemühungen, die für die Strafverfolgungsbehörden auch sehr hilfreich waren, positiv gewürdigt. Schließlich spielte auch insbesondere das Geständnis des Angeklagten, das bei der Tat 3 über die Anklage hinausging, eine besondere Rolle.

G. Auslieferungshaft

Die in Tschechien erlittene Ausiieferungshaft war im Verhältnis 1 zu 1 anzurechnen. Der Senat hat insoweit von seinem Ermessen gem. § 51 Abs. 4 S. 2 StGB Gebrauch gemacht. Auch wenn der Angeklagte die Haft in Tschechien als schlimm empfand, so sah der Senat jedoch keinen Anlass, einen anderen Anrechnungsmaßstab auszusprechen. Immerhin hatte der Angeklagte eine Einzelzelle, er hatte die Möglichkeit zum Freigang und er hat keine gesundheitlichen Probleme davon getragen.

H. Kosten

Die gemäß § 464 Abs. 1 StPO zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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published on 15/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 52/09 vom 15. Dezember 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt ja Veröffentlichung ja ___________________________________ StGB § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB 1. Eine im Ausland außerhalb der Europäischen Union begangene Tathan
published on 02/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS S t B 8 / 1 4 vom 2. Juli 2014 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung hier: Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermi
published on 04/02/2014 00:00

Tenor Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 14. November 2013 sowie den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2013 wird als unbegründetv e r w o r f e n .Der Beschwerdeführer trä
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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1 herstellt,
2.
die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt,
3.
im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2 befördern läßt oder selbst befördert; dies gilt nicht für Selbstbeförderungen in den Fällen des § 12 Absatz 6 Nummer 1 sowie für Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Kriegswaffen gemäß § 59 Absatz 4 des Waffengesetzes von 1972 im Rahmen von Umzugshandlungen durch den Inhaber der Erlaubnis,
4.
Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder aus dem Bundesgebiet verbringt, ohne daß die hierzu erforderliche Beförderung genehmigt ist,
5.
mit Seeschiffen, welche die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, absichtlich oder wissentlich Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 4 befördert, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden,
6.
über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne daß
a)
der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder
b)
eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a erstattet worden ist,
oder
7.
einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen ohne Genehmigung nach § 4a Abs. 1 vermittelt oder eine Gelegenheit hierzu nachweist oder einen Vertrag ohne Genehmigung nach § 4a Abs. 2 abschließt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds handelt.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Wer fahrlässig eine in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 wird nicht bestraft, wer Kriegswaffen, die er in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, freiwillig und unverzüglich einer Überwachungsbehörde, der Bundeswehr oder einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle abliefert. Gelangen die Kriegswaffen ohne Zutun desjenigen, der sie in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, in die tatsächliche Gewalt einer der in Satz 1 genannten Behörden oder Dienststellen, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Kriegswaffen abzuliefern.

(1) Wer zur Vorbereitung

1.
eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2,
2.
einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
3.
einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder
4.
einer Straftat nach § 309 Abs. 6
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 86 Absatz 5 gilt entsprechend.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.