Oberlandesgericht München Urteil, 25. Juni 2015 - 6 Sch 21/13 WG

published on 25/06/2015 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 25. Juni 2015 - 6 Sch 21/13 WG
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.294,08 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2011 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 52% und die Beklagte 48% zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 3.000,- vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Urheberabgabe für externe DVD-Brenner, die von der Beklagten im Zeitraum vom 01.01.2008 bis einschließlich 31.12.2010 aus Irland (von der A S International) importiert und im Inland in Verkehr gebracht wurden.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Zusammenschluss deutscher V die Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG herleiten können. Mit Gesellschaftsvertrag vom 21.12.1992 in der Fassung der Gesellschafterbeschlüsse vom 29.11.2011 (Anlage K 2) haben sich die V zum Zwecke der Geltendmachung derartiger Ansprüche zu einer B Gesellschaft zusammengeschlossen und die ihnen zur Wahrnehmung übertragenen Vergütungsansprüche der Urheber in die Klägerin eingebracht. Diese ist nach § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 2) berechtigt, die ihr übertragenen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Weiter bezieht sich die Klägerin auf die Abtretungsvereinbarung zwischen ihr sowie der V W und der V B K von November 2011 (Anlage K 3).

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28.11.2011 (Anlage K 23) Auskunft erteilt, wonach sie im Jahr 2008 176, im Jahr 2009 114 und im Jahr 2010 246 DVD-Brenner importiert und in Deutschland in Verkehr gebracht hat. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob bzw. in welcher Höhe diese Geräte vergütungspflichtig sind.

Bis zum 31.12.2007 bestand zwischen der Klägerin, der V W sowie der V B K und dem B ein Gesamtvertrag betreffend DVD-Brenner, wonach die Vergütung für DVD-Brenner € 9,21 (zzgl. USt., bei einem Gesamtvertragsnachlass von 20%) betrug (Anlage K 9), ebenso ein inhaltsgleicher Gesamtvertrag vom November 2003 zwischen der Klägerin, der V W sowie der V B K mit dem Z (Anlage K 11). Für den nicht gesamtvertraglich gebundenen Bereich wurde im Bundesanzeiger Nr. 153 vom 19.08.2003 ein Tarif veröffentlicht, nach dem die Vergütung für jeden DVD-Brenner gleichfalls € 9,21 betrug (Anl. K 13). Eine Differenzierung zwischen in einen PC eingebaute und externe Brenner wurde dabei weder in den Gesamtverträgen noch im Tarif vorgenommen.

Im Dezember 2009 wurde zwischen der Klägerin und dem B der C ein Gesamtvertrag betreffend die Vergütungspflicht von PCs für den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2010 geschlossen, der eine Vergütung in Höhe von € 13,65 für PCs mit eingebautem Brenner und € 12,15 für PCs ohne eingebauten Brenner vorsieht. Ebenso wurde eine Regelung für die Jahre 2002 bis 2007 getroffen. Der Gesamtvertrag (PC mit eingebautem Brenner: € 17,0625; PC ohne eingebauten Brenner: € 15,1875, auszugsweise vorgelegt in Anl. K 47) enthält keine Regelung für externe Brenner. Am 06.05.2010 wurde ein entsprechender Tarif vom 29.04.2010 im Bundesanzeiger veröffentlicht, der gemäß dem Tarif vom 24.01.2014 mit Wirkung zum 01.01.2011 ersetzt wurde (siehe Abschnitt 7 Nr. 1).

Die Klägerin, die V W und die V B K haben im Bundesanzeiger vom 28.07.2011 einen gemeinsamen Tarif vom 22.07.2011 veröffentlicht, nach dem für externe DVD-Brenner (die als Peripheriegeräte mittels eines Kabels oder über WLAN an einen Computer angeschlossen sind) ab Januar 2010 € 7,- (zzgl. USt.) zu zahlen sind (Anlage K 7).

Dem vorausgegangen war, dass im Rahmen von Gesprächen zwischen der Klägerin, der V W sowie der V B K mit den Verbänden B L und Z betreffend die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2008 Verhandlungen über externe Brenner abgelehnt wurden. Ein von der Klägerin gegen den B eingeleitetes Gesamtvertragsverfahren vor der Schiedsstelle, das auch diese Geräte zum Gegenstand hatte, wurde mit Beschluss vom 25.09.2009 eingestellt, nachdem sich der B auf dieses Verfahren nicht eingelassen hatte. In einem im Dezember 2008 durch den Z eingeleiteten Verfahren u.a. mit dem Antrag festzustellen, dass externe Brenner nicht vergütungspflichtig sind, erging am 11.10.2010 ein Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (Sch-Urh 38/08, nicht vorgelegt), mit dem eine Vergütungspflicht bejaht und für die Zeit ab dem 01.01.2010 ein Vergütungssatz von € 1,74 zuzüglich USt. vorgeschlagen wurde. Im Auftrag der Schiedsstelle wurde in diesem Verfahren von der G Bereich G P S Deutschland (nachfolgend: GfK) die als Anlage K 15 vorgelegte empirische Untersuchung durchgeführt. Gegen den Einigungsvorschlag wurde Widerspruch eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift, S. 23/25 sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 12.3.2014, S. 17/24'(= Bl. 85/92 d.A.) Bezug genommen.

Auf Antrag der Klägerin erging im Schiedsstellenverfahren (Beiakten, Sch-Urh 111/11) zwischen den Parteien am 15.07.2013 ein Einigungsvorschlag, wonach die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin € 3.223,75 (€ 3.223,75 = € 9,21 x 290 Stück + USt. = 2.857,87 für 2008 und 2009; € 1,39 x 246 Stück + USt. = € 365,88 für 2010) nebst Zinsen zu bezahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einigungsvorschlag (Anlage Kl) Bezug genommen.

Die Klägerin legt ihrer Klageforderung für den Zeitraum 2008 und 2009 den nach ihrer Auffassung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 UrhWG fortgeltenden Tarif aus dem Jahre 2003 (Anlage K 13) in Höhe von € 9,21 zugrunde. Die Vergütung für diesen Zeitraum sei nicht nach neuem Recht ab 01.01.2008 zu bestimmen, insbesondere nicht nach § 54a UrhG. Für das Jahr 2010 setzt die Klägerin den Tarif von Juli 2011 (€ 7,-) an.

Der seit 01.01.2003 geltende Tarif sei insbesondere wegen der rechtsmissbräuchlichen Blockadehaltung der Verbände bis zum 31.01.2009 nicht durch neue Vergütungssätze ersetzt worden. Folgerichtig halte die Schiedsstelle den nach altem Recht geltenden Vergütungssatz in Bezug auf die relativ kurze Übergangszeit von zwei Jahren für angemessen (Sch-Urh 38/10, Einigungsvorschlag vom 11.10.2010; Anlage K 1, S. 20 f). Da die Vergütungssätze gesamtvertraglich vereinbart seien, obliege der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze unangemessen seien.

Was die Vergütungspflicht der Beklagten für 2010 anbelangt, ist die Klägerin der Auffassung, die für die Bemessung der Vergütung gemäß § 54a UrhG maßgebliche Referenzvergütung sei in Anlehnung an die Vergütung im Rahmen der Erstverwertung bzw. dort, wo eine Erstverwertung als Orientierungspunkt ausscheide, unter Rückgriff auf andere Bewertungsmaßstäbe zu bestimmen. Somit betrage die Referenzvergütung bei Audiowerken mindestens € 0,75 pro Stunde Spielzeit, bei audiovisuellen Werken mindestens € 2,85 pro Stunde Spielzeit und bei stehendem Text und stehendem Bild mindestens € 6,75 pro GB.

Das von der Klägerin angewandte Berechnungsmodell beruhe darauf, dass jede Vervielfältigung nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ihren Wert habe. Die Maßeinheit für die Menge von Werken, die vervielfältigt werden, sei bei Audiowerken und audiovisuellen Werken eine Spielstunde, bei Text und Bild ein Gigabyte. Die Vergütungssätze für audiovisuelle Werke seien in jedem Fall höher als bei Audio-Werken. Bei ihrer nicht näher spezifizierten Kritik verkenne die Beklagte, dass die Klägerin bei der Berechnung nicht auf die alten Vergütungssätze in der Anlage zu § 54d UrhG a.F. zurückgreife, sondern nur auf die Relation der in Ziff. I. der Anlage zu § 54d UrhG a.F. aufgeführten Vergütungssätze für Tonträger einerseits und für Bild-/Tonträger andererseits zueinander abstelle. Gleiches gelte hinsichtlich der Ermittlung einer Referenzvergütung bei stehendem Bild und Text. Denn die Klägerin stelle nicht auf den Wert der Erstverwertung ab, sondern es sei lediglich ein Anteil von 25% angesetzt worden.

Hiervon ausgehend belaufe sich aufgrund der Ergebnisse der als Anlagen K 15 - K 19 vorgelegten G-Studie die angemessene Vergütung für externe Brenner i.H.v. € 138,98 unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Lebensdauer von vier Jahren und bei Halbierung der errechneten Vergütung im Hinblick auf die bei den Vervielfältigungen zum Einsatz kommenden Rohlingen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten weise die von der Schiedsstelle in Auftrag gegebene G-Studie repräsentative Ergebnisse zum Umfang der tatsächlichen Nutzung von externen Brennern aus und könne daher für den Zeitraum 2010 herangezogen werden. Dass die Studie nicht veröffentlicht worden sei, stehe dem nicht entgegen, da eine entsprechende Verpflichtung nicht bestehe. Soweit die Beklagte die Methode der Tagebuchaufzeichnung für untauglich halte, entbehre diese Behauptung einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Durch die Instruktion zum Ausfüllen des Tagebuchs sei sichergestellt, dass ausschließlich Vervielfältigungen erfasst worden seien, die zur privaten Nutzung vorgenommen worden seien, so dass der - ohnehin der Sache nach unzutreffende - Einwand der Beklagten, maßgeblich für die Vergütung sei nur die Nutzungsdauer der aus privaten Mitteln erworbenen Geräte, deren Rechtsverteidigung nicht stütze. Die veranlagte durchschnittliche Nutzungsdauer von vier Jahren sei im Rahmen des Verfahrens Sch-Urh 15/08 empirisch belegt. Entgegen der Behauptung der Beklagten seien Funktionseinheiten von vergütungspflichtigen Geräten i.S. von § 54a Abs. 2 UrhG durchaus berücksichtigt worden. Mit der Studie der G seien nur Vervielfältigungen ermittelt worden, die mittels Brenner angefertigt worden seien, nicht Kopien, die zunächst auf der Festplatte eines PCs angefertigt worden seien.

Die Nutzung der DVD-Brenner sei auch nicht ins Verhältnis zu setzen zu einer hypothetischen Gesamtnutzung des Brenners. Zu einer Nutzung als Laufwerk zu überwiegend anderen Zwecken trage die Beklagte überdies nichts Substantiiertes vor. Deren Annahme, die streitgegenständlichen DVD-Brenner „A S D nähmen in der Produktgattung externer Brenner eine Sonderstellung ein, sei zu bestreiten, zumal deren Verwendung nicht auf PCs der Marke A beschränkt sei. Die Brenner könnten vielmehr mit jedem PC betrieben werden, der über eine USB 2.0 Schnittstelle verfüge. Aus der Tatsache, dass das DVD-Brenner Modell „A S D speziell für PCs vorgesehen sei, welche nicht über ein internes optisches Laufwerk verfugten, könne nicht auf eine unterdurchschnittlich geringe Nutzung zu vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen geschlossen werden.

Der Gerätepreis sei kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung der angemessenen Vergütung. Unter dem Preisniveau im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG sei der Endverbraucherpreis zu verstehen. Der von der G ermittelte Endverbraucherpreis sei keinesfalls zu hoch angesetzt, zumal der Preis der streitgegenständlichen DVD-Brenner Modell „A A S D selbst 2012 noch € 79,- betragen habe. Da der durchschnittliche Endverbraucherpreis laut GW-Studie (Anlage K 22) im Jahre 2009 € 73,11 betragen habe, sei bei einer Kappung bei 20% eine Vergütung in Höhe von € 7,- nicht zu hoch. Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsinteressen der in Deutschland vergütungspflichtigen Hersteller und Importeure wegen der in Deutschland geltenden urheberrechtlichen Vergütungen sei auszuschließen.

Soweit die Beklagte auf den Gesamtvertrag mit dem B verweise, könne dies die Angemessenheit der geforderten Vergütung nicht in Frage stellen. Denn der Gesamtvertrag enthalte keine Regelung der Vergütung für externe DVD-Brenner. Der Tarif für „PCs und zum Einbau bestimmte Brenner“ vom 29.04.2010, im Bundesanzeiger am 06.05.2010 veröffentlicht, der für eingebaute Brenner eine Vergütung in Höhe von € 1,875 vorsehe, sei das Ergebnis langwieriger Verhandlungen und letztendlich ein vergleichsweiser Kompromiss. Eine Einigung für externe DVD-Brenner sei dagegen nicht zu erzielen gewesen.

Die Klägerin sei in der Vergangenheit keineswegs davon ausgegangen, dass externe und eingebaute DVD-Brenner in vergleichbarem Umfang zu urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungen genutzt würden. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Tarif aus 2003. Denn dieser Tarif wiederhole nur das, was gemäß Ziffer I. Nr. 3 der Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG a.F. gegolten habe. Auf Unterschiede in der Nutzung habe die Klägerin bereits in dem angestrebten Gesamtvertragsverfahren mit dem B (Sch-Urh 59/08) abgestellt. Durch die Ergebnisse der G-Studie sei die Annahme der Klägerin bestätigt worden, dass es dem Käufer eines externen Brenners in besonderem Maße auf die Brennfunktion ankomme und folglich diese Funktion besonders intensiv genutzt werde. Danach sei das Volumen der vervielfältigten Werke mithilfe von externen DVD-Brennern weit mehr als doppelt so groß (118,12 Spielstunden) wie das Volumen mit auf internen DVD-Brennern vervielfältigten Werken (49,8 Spielstunden). Noch deutlicher würden die Unterschiede, wenn man den Umfang der gebrannten audiovisuellen Werke miteinander vergleiche. Während mit einem internen DVD-Brenner im Verlauf der Nutzungsdauer 25,38 Spielstunden audiovisueller Werke gebrannt worden seien, seien es mit einem externen DVD-Brenner 87,87 Spielstunden gewesen.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.700,41 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2011 zu zahlen,

hilfsweise,

falls der Senat eine Differenzierung hinsichtlich der Abnehmer der Beklagten für erforderlich halte:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, über die Anzahl der von der Beklagten im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 sowie im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 und im Zeitraum vom Ol .01.2010 bis 31.12.2010 aus dem Ausland von der A S I C, Irland, bezogenen und in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen DVD-Brenner, differenziert danach, ob die Beklagte diese direkt an nicht-private Endabnehmer oder sonstige Abnehmer veräußert hat.

Unter einem Brenner sind optische Laufwerke zum Lesen und Beschreiben von Medien (einmal oder wiederbeschreibbare Blu-ray-, DVD- und/oder CD-Rohlinge oder ähnliche Formate) zu verstehen.

„DVD-Brenner“ sind Brenner, die auf DVD-Rohlinge und gegebenenfalls zusätzlich auf CD-Rohlinge vervielfältigen können, nicht aber auf Blu-ray-Rohlinge.

„Externe Brenner“ sind Brenner, die als Peripheriegeräte mittels eines (USB-/FireWire-/ eSata-/Ethernet- oder ähnlichen) Kabels oder über WLAN (oder ähnliche Funkverbindung) an einen PC angeschlossen werden.

„Nicht-private Endabnehmer“ im Sinne dieses Antrages sind

– Behörden (d.h. Behörden i.S.v. § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts), die die „Musik-Handys“ für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen,

und

– gewerbliche Endabnehmer (d.h. juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften i.S.v. § 14 Abs. 2 BGB sowie natürliche Personen, die Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde), die die „Musik-Handys“ für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. a) im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 und im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 aus dem Ausland von der A S International, C, Irland, bezogenen und in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen DVD-Brenner eine Vergütung in Höhe von EUR 9,21 bzw., soweit die externen DVD-Brenner laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, eine Vergütung in Höhe von EUR 2,76 und

b) im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 aus dem Ausland von der A S International, C, Irland, bezogenen und in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen DVD-Brenner eine Vergütung in Höhe von EUR 7,00 bzw., soweit die externen DVD-Brenner laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, eine Vergütung in Höhe von EUR 2,10 zzgl. 7% Mehrwertsteuer zu zahlen.

Unter einem Brenner sind optische Laufwerke zum Lesen und Beschreiben von Medien (einmal oder wiederbeschreibbare Blu-ray-, DVD- und/oder CD-Rohlinge oder ähnliche Formate) zu verstehen.

„DVD-Brenner“ sind Brenner, die auf DVD-Rohlinge und gegebenenfalls zusätzlich auf CD-Rohlinge vervielfältigen können, nicht aber auf Blu-ray-Rohlinge.

„Externe Brenner“ sind Brenner, die als Peripheriegeräte mittels eines (USB-/FireWire-/ eSata-/Ethernet- oder ähnlichen) Kabels oder über WLAN (oder ähnliche Funkverbindung) an einen PC angeschlossen werden.

„Nicht-private Endabnehmer“ im Sinne dieses Antrages sind

– Behörden (d.h. Behörden i.S.v. § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts), die die „Musik-Handys“ für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, und

– gewerbliche Endabnehmer (d.h. juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften i.S.v. § 14 Abs. 2 BGB sowie natürliche Personen, die Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde), die die „Musik-Handys“ für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für jeden laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1.

a) im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 und im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 aus dem Ausland von der A S International, C, Irland, bezogenen und in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen DVD-Brenner eine Vergütung in Höhe von EUR 9,21 bzw., soweit die externen DVD-Brenner laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, eine Vergütung in Höhe von EUR 2,76

und

b) im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 aus dem Ausland von der A S International, C, Irland, bezogenen und in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen DVD-Brenner eine Vergütung in Höhe von EUR 7,00 bzw., soweit die externen DVD-Brenner laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, eine Vergütung in Höhe von EUR 2,10 zzgl. 7% Mehrwertsteuer sowie zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.08.2011 zu bezahlen.

Unter einem Brenner sind optische Laufwerke zum Lesen und Beschreiben von Medien (einmal oder wiederbeschreibhare Blu-ray-, DVD- und/oder CD-Rohlinge oder ähnliche Formate) zu verstehen.

„DVD-Brenner“ sind Brenner, die auf DVD-Rohlinge und gegebenenfalls zusätzlich auf CD-Rohlinge vervielfältigen können, nicht aber auf Blu-ray-Rohlinge.

„Externe Brenner“ sind Brenner, die als Peripheriegeräte mittels eines (USB-/FireWire-/ eSata-/Ethernet- oder ähnlichen) Kabels oder über WLAN (oder ähnliche Funkverbindung) an einen PC angeschlossen werden.

„Nicht-private Endabnehmer“ im Sinne dieses Antrages sind

– Behörden (d.h. Behörden i.S.v. § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts), die die „Musik-Handys“ für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen,

und

– gewerbliche Endabnehmer (d.h. juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften i.S.v. § 14 Abs. 2 BGB sowie natürliche Personen, die Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde), die die „Musik-Handys“ für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin könne sich für das Jahr 2010 nicht auf den Tarif von Juli 2011 stützen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass eine rückwirkende Tarifaufstellung rechtswidrig sei. Obwohl die neue gesetzliche Struktur zur Regelung der Geräteabgaben bereits im Januar 2008 in Kraft getreten sei, habe die Klägerin dreieinhalb Jahre bis zur Aufstellung eines Tarifs zugewartet. Die Regelung in § 16 Abs. 4 Satz 5 UrhWG müsse in gleicher Weise in Bezug auf einseitig von der V veröffentlichte Tarife gelten. § 27 Abs. 1 UrhG könne seine Funktion, Druck auf die Gesamtvertragsparteien auszuüben, nicht erfüllen, wenn es der Klägerin möglich wäre, rückwirkend Tarife aufzustellen. Darüber hinaus mache es die rückwirkende Anwendung des Tarifs den Herstellern von Geräten und Speichermedien unmöglich, die Geräteabgabe auf die privaten Endverbraucher abzuwälzen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei eine Haftung der Hersteller und Importeure gerade deswegen angemessen, weil diese grundsätzlich die Möglichkeit hätten, die Geräteabgabe auf die Nutzer abzuwälzen. Die Klägerin berücksichtige auch nicht, dass ein rückwirkender Tarif nicht Gegenstand des „Padawan“-Urteils gewesen sei. Von der Möglichkeit der Einpreisung sei auch der deutsche Gesetzgeber ausgegangen. Die Systematik des UrhWG hindere V nicht daran, umgehend einen Tarif aufzustellen. Gesamtvertragsverhandlungen und Gesamtvertragsverfahren könnten trotz eines bereits aufgestellten Tarifs geführt werden. Hinzu komme, dass nicht alle Vergütungspflichtigen Mitglied eines Verbandes seien und daher vom Abschluss eines Gesamtvertrags nicht betroffen seien, so auch die Beklagte. Das Verhalten der Branchenverbände könne ihr daher nicht zugerechnet werden.

Darüber hinaus differenziere die Klägerin entgegen der Rechtsprechung des EuGH nicht zwischen dem Erwerb der betreffenden Geräte durch natürliche Personen einerseits und durch andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien andererseits. Die §§ 54, 54a UrhG differenzierten nicht zwischen Anlagen, Geräten und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die privaten Nutzern überlassen werden und solchen, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten seien; sie seien daher nicht mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar und daher europarechtswidrig.

Unabhängig davon, dass ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach bereits nicht bestehe, sei die von der Klägerin geforderte Vergütung in hohem Maße unangemessen und völlig unverhältnismäßig.

Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die über den 31.12.2007 hinaus gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 UrhWG fortgeltenden Tarife einer gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Vielmehr müsse, wie sich bereits aus der Gesetzesbegründung ergebe, die Überprüfung alter Tarife am Maßstab des neuen Gesetzes möglich sein.

§ 54a UrhG lege nicht fest, welcher Wert als Ausgangswert heranzuziehen sei. Zu Unrecht stelle die Klägerin nicht auf den tatsächlich messbaren Schaden beim Urheber durch die relevante Privatvervielfältigung ab, sondern ziehe angebliche Beträge heran, welche der Nutzer der externen DVD-Brenner für das Werkstück als Lizenzvergütung zahlen müsse, wobei sie einen Erwerb im Rahmen der Primärverweitung unterstelle. Ansatzpunkt sei jedoch nicht der geldwerte Vorteil des Gerätenutzers, sondern der tatsächlich messbare Schaden des Urhebers aufgrund der privaten Vervielfältigung. Hieraus folge zwangsweise, dass es gerade nicht um eine Lizenz für die Erstverwertung gehe, sondern um einen Ausgleich des Schadens im Sinne von §§ 53 ff. UrhG. Hiervon abweichend lehne die Klägerin die Referenzvergütung für Audiowerke an die Lizenzzahlung bei gewerblicher Vervielfältigung von Audiowerken im Rahmen einer Erstverwertung an, obwohl einer Vervielfältigung im Rahmen der Erstverwertung ein wesentlich größerer Wert beizumessen sei als einer Privatkopie. Darüber hinaus berücksichtige die Klägerin nicht, dass nicht jeder Nutzer, der eine Privatkopie anfertige, diese (gemeint: das vervielfältigte Werk) ohne die Schranke des § 53 UrhG auch tatsächlich erworben hätte. Folglich könne nicht auf den durchschnittlichen Händlerabgabepreis einer CD abgestellt werden.

Es sei auch nicht möglich, auf die nicht mehr geltende Anlage zu § 54d UrhG a.F. Bezug zu nehmen. Denn nach neuem Recht sei ein komplett neues System für Geräteabgaben geschaffen worden, wovon auch die Schiedsstelle ausgehe. Im Übrigen entspreche der von der Klägerin errechnete Faktor von 3,8, um welchen die Vergütung für audiovisuelle Werke laut der Klägerin höher sei als für die Audiowerke, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Zu Unrecht stelle die Klägerin in Bezug auf Bilder und stehenden Text wiederum einen Vergleich mit der Erstverwertung an.

Die Klägerin berücksichtige auch nicht, dass sich die begehrte Geräteabgabe zu einem nicht unerheblichen Teil auf Geräte beziehe, die nicht für private Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 UrhG verwendet würden. Vervielfältigungen im Sinne des § 53 Abs. 2 und 3 UrhG zum sonstigen eigenen Gebrauch beträfen nicht die geschäftliche Vervielfältigung von Werken auf digitalen Speichermedien. Für die anspruchsbegründenden Tatsachen sei die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig.

Für die Bestimmung des Maßes der Nutzung sei eine empirische Untersuchung erforderlich, die zu veröffentlichen sei. Folglich sei die von der Klägerin herangezogene Untersuchung bereits nicht maßgeblich, da sie nicht veröffentlicht worden sei. Ohnehin enthalte die Untersuchung, die die Klägerin vorgelegt habe, keine Angaben zu der Relation zwischen der Gesamtnutzung der in Rede stehenden Brenner und dem Anteil der Nutzung für urheberrechtlich relevante Privatvervielfältigungen. Dies sei, wovon auch die Schiedsstelle ausgehe, jedoch erforderlich, um Aussagen zur angemessenen Vergütung gemäß § 54a UrhG machen zu können. Es müsse zwingend die Gesamtnutzung der Geräte festgestellt und in Relation zu der Nutzung für urheberrechtlich relevante Privatvervielfältigungen gesetzt werden. Die Berechnung der Klägerin sei auch insoweit fehlerhaft, als bei Audio- und Videowerken auf die konkrete Nutzungsdauer und bezüglich des stehenden Bildes und Textes auf die Speicherkapazität abgestellt werde. Beides sei zur Bestimmung der tatsächlichen Nutzung nicht geeignet. Auch in Bezug auf die Nutzungsdauer der Brenner sei die Berechnung der Klägerin falsch. Es sei nicht ersichtlich, wie die Klägerin zu einer Gesamtlebensdauer von vier Jahren komme. Im Übrigen komme es zur Bestimmung des Umfangs der Nutzung nur auf die Anzahl der Vervielfältigungsvorgänge an. Weiter sei zu rügen, dass die Befragung, die zwischen dem 18.01.2010 und dem 14.02.2010 durchgeführt worden sei, für das Nutzerverhalten 2008 keine ausreichende und für das Nutzer-verhalten 2009 nur begrenzte Erkenntnis bringe.

Bei den streitgegenständlichen Geräten handele es sich um externe Laufwerke der Marke A, nämlich das A S D, ein Zubehörteil vornehmlich für das M B A . Die streitgegenständlichen Geräte würden, wie sich aus der Produktbeschreibung ersehen lasse, als Laufwerk genutzt, d.h. zum Abspielen von CDs und DVDs und zur Softwareinstallation beworben; ebenso wie die Produkte anderer Hersteller. Obwohl die Funktonalität und Nutzung eines solchen Geräts mit externem Laufwerk absolut identisch sei mit einem Notebook mit internem Laufwerk, verlange die Klägerin eine um € 7,71 höhere Vergütung. Da die Funktion und Verwendung der Geräte dieselbe sei, sei die Differenzierung nicht nachvollziehbar, zumal die Klägerin in den Tarifen aus 2002 und 2003 (Anlagen K 12 und K 13) eine solche Differenzierung nicht vorgenommen habe. Die Behauptung der Klägerin, dass der Nutzungsumfang von externen und zum Einbau bestimmten Brennern unterschiedlich sei, überzeuge nicht. Es mache für den Nutzer eines PCs grundsätzlich keinen Unterschied, ob er einen PC mit einem eingebauten Brenner verwende oder ob er einen externen Brenner anschließe.

In dem Zeitraum 2008 bis 2010 seien PCs ohne Brenner nach dem BCH-Gesamtvertrag mit einer Abgabe in Höhe von € 12,15 vergütet worden, PCs mit internen Brennern mit € 13,65. Demgegenüber ergebe sich nach der Forderung der Klägerin eine um 56,3% (€ 12,15 + 9,21 = € 21,36) für 2008 und 2009 bzw. eine um 40,3% (€ 12,15 + € 7,- = € 19,15) höhere Vergütung. Dies sei völlig unverhältnismäßig und stehe nicht in Einklang mit € 54a Abs. 2 UrhG.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Vergütung die Importeure nicht unzumutbar beeinträchtigen dürfe; sie müsse in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts stehen. Hierbei sei nicht auf den Endverbraucher-, sondern auf den Händlerabgabepreis abzustellen. Soweit die Klägerin auf den Endverkaufspreis abstelle, dessen Höhe mit € 73,11 als zu hoch bestritten werde, sei dies unzutreffend, zumal der Endverbraucherpreis für 2009 nicht aussagekräftig sei. Der allgemeine Trend sei, dass Geräte und Speichermedien über die Jahre hinweg immer günstiger würden, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass der Endverbraucherpreis im Jahr 2010 gesunken sei.

Die Klägerin erwidert hierauf, soweit auf den Tarif von Juli 2011 abgestellt werde, liege darin keine Rückwirkung. Die Vergütungspflicht ergebe sich aus den am 01.01.2008 in Kraft getretenen Regelungen der §§ 54 ff. UrhG n.F. Die Vergütungspflicht entstehe in dem Zeitpunkt, in dem die vergütungspflichtigen Produkte in den Verkehr gebracht würden. Ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein Tarif der V bestehe, sei unerheblich, denn die Tarife seien für die Vergütungspflicht nicht konstitutiv. Der Rechtsprechung des BGH sei auch nicht zu entnehmen, dass ein Tarif nur für die Zukunft aufgestellt werden dürfe. Es treffe nicht zu, dass eine Einpreisung der Vergütung bzw. die Bildung von Rückstellungen für die im Jahr 2010 importierten und in den Verkehr gebrachten Geräte erst nach der Veröffentlichung eines Tarifs möglich gewesen sei. Da sich die Vergütungspflicht aus dem Gesetz ergebe und die Tarife der V nur unverbindliche Angebote darstellten, müssten die vergütungspflichtigen Unternehmen eine eigenständige Einschätzung und Bewertung der Höhe der Vergütung vornehmen.

Zudem ergebe sich schon aus der gesetzlichen Systematik des § 13a Abs. 1 UrhWG, dass bis zur Aufstellung eines Tarifs ein bestimmter Zeitraum vergehe. Denn nach den Erfahrungen der Praxis vergehe vom Beginn von Verhandlungen über eine Vergütungsregelung und deren Ab-schluss ein Zeitraum von mindestens einem Jahr, wobei Verhandlungen in der Regel erst mindestens nach einem Jahr ab Markteinführung eines neuen Produkts sinnvoll möglich seien. Da die Klägerin verpflichtet gewesen sei, zunächst mit den Verbänden zu verhandeln und im Falle des Scheiterns erst das Ergebnis empirischer Untersuchungen abgewartet werden müsse, bevor Tarife aufgestellt werden könnten, habe dies erst nach Ablauf eines Zeitraums von mehreren Jahren nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2008 erfolgen können.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine Differenzierung nach den Endabnehmern der Geräte nicht erforderlich. Das Vergütungssystem nach deutschem Recht sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH nicht europarechtswidrig. Auch die an nicht-private Endabnehmer überlassenen Geräte und Speichermedien seien grundsätzlich in voller Höhe vergütungspflichtig. Die Beklagte habe sich im Übrigen nicht dazu erklärt, inwieweit die streitgegenständlichen externen DVD-Brenner im verfahrensrelevanten Zeitraum an nicht private Endabnehmer veräußert worden seien.

Die vergütungsrelevante Nutzung von DVD-Brennem sei durch die empirische Untersuchung der G im Verfahren Sch-Urh 38/08 belegt.

Hilfsweise führt die Klägerin zu einer etwaigen Differenzierung hinsichtlich der Abnehmer der Beklagten aus.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.01.2015 (Bl. 187/189 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet, der Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte für die Veräußerung bzw. das Inverkehrbringen der im streitgegenständlichen Zeitraum (01.01.2008 bis 31.12.2010) von ihr importierten (von der A S lnternational/Irland) und im Inland veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen Brenner beläuft sich gemäß § 54, § 54a UrhG auf der Grundlage der als Anlage K 23 erteilten Auskunft auf lediglich € 2.294,08 zuzüglich der eingeklagten Zinsen. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 1 Satz 2 UrhWG für den Zeitraum 01.01.2008 bis einschließlich 31.12.2009 der Klageforderung die Fortgeltung ihres am 19.08.2003 veröffentlichten Tarifs - der eine Vergütung von DVD-Brenner von € 9,21 vorgesehen hat - zugrunde legt, ist dem nicht zu folgen. Gleiches gilt für 2010 im Hinblick auf den gemeinsamen Tarif der Klägerin, der V W und der V B K vom 22.07.2011, der eine Vergütung von € 7,- pro vergütungspflichtigem externen DVD-Brenner vorsieht. Für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ist eine Vergütung von lediglich € 4,- (zzgl. 7% USt.) pro vergütungspflichtigem Gerät als angemessen anzusehen. Soweit die Beklagte eine Vergütungspflicht bereits dem Grunde nach in Abrede stellt, verhelfen die diesbezüglich erhobenen Einwände ihrer Rechtsverteidigung nicht zum Erfolg. Entsprechendes gilt hinsichtlich ihrer Einwände gegen die Vergütungshöhe, soweit der zuerkannte Betrag von € 2.294,08 überschritten ist. Im Einzelnen:

I.

Die auf Zahlung der Urheberrechtsabgabe für die im streitgegenständlichen Zeitraum (01.01.2008 bis 31.12.2010) von der Beklagten im Inland veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen DVD-Brenner gerichtete Klage ist zulässig.

Gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 3. Alt. i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) UrhWG ist der Senat zur Entscheidung über den klägerseits geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Abgabe nach Maßgabe der §§ 54, 54a UrhG in Bezug auf die streitgegenständlichen externen DVD-Brenner berufen.

Das Schiedsstellenverfahren, das gemäß § 16 Abs. 1, § 14 Abs.l Nr. 1 lit. b) UrhWG dem streitigen gerichtlichen Verfahren vorauszugehen hat, ist von den Parteien vor der Schiedsstelle unter dem Az. Sch-Urh 11/11 geführt und mit Einigungsvorschlag vom 15.07.2013, gegen den ausweislich der beigezogenen Akten beide Parteien Widerspruch eingelegt haben (Klägerin mit Schriftsatz vom 25.07.2013, VA Bl. 406/407; Beklagte mit Schriftsatz vom 13.08.2013, VA Bl. 409), abgeschlossen worden.

II.

Die Vergütungspflicht für die streitgegenständlichen externen DVD-Brenner folgt dem Grunde nach aus § 54 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, DVD-Brenner seien nicht vergütungspflichtig, außerdem stehe eine Geräteabgabe, die sich wie im Streitfall - für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 - auf einen Tarif stütze, der rückwirkend eine Vergütungspflicht für die Vergangenheit begründe und nicht zwischen privater und zu anderen als privaten Zwecken erfolgter Nutzung unterscheide, mit europarechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.

1. Gemäß § 54 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG unterliegen im Inland veräußerte oder in Verkehr gebrachte Geräte und Speichermedien der Vergütungspflicht, wenn von ihnen zu erwarten ist, dass sie zur Vornahme von unter § 53 UrhG fallenden Vervielfältigungshandlungen verwendet werden. Von der grundsätzlichen Vergütungspflicht für DVD-Brenner ist der Bundesgerichtshof bereits im Geltungsbereich des § 54 Abs. 1 UrhG a.F. ausgegangen (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Tz. 30 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 54 Rn. 12). Die Vergütung von DVD-Brennern war auch Gegenstand der Gesamtverträge der Klägerin mit den Verbänden B (vom 05.08./11.08.2003, Anl. K 9) und ZVEI (vom 27.10./06.11.2003). Zudem belegen die Ergebnisse der von der Schiedsstelle im zwischen der Klägerin, der V W und der V B K und dem Z geführten Gesamtvertragsverfahren in Auftrag gegebenen empirischen Studie der G) dass im streitgegenständlichen Zeitraum DVD-Brenner im Sinne der gesetzlichen Regelung in § 54a Abs. 1 UrhG zur Vornahme von nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG relevanten Vervielfältigungshandlungen verwendet wurden.

2. Eine dem Grunde nach bestehende Vergütungspflicht der Beklagten für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, der gemeinsame Tarif der Klägerin, der V W und der V B K vom 22.07.2011 gemäß Anl. K 7 sei (unbeschadet der in Ziff. III. nachfolgenden Ausführungen zur Unangemessenheit der darin festgesetzten Vergütungshöhe von € 7,-) unwirksam.

a) Die von einer V aufgestellten Tarife über die Höhe einer Urheberrechtsabgabe begründen die Vergütungspflicht als solche nicht mit konstitutiver Wirkung - die Vergütungspflicht folgt nämlich bereits unmittelbar aus dem Gesetz und ist in § 54 Abs. 1 UrhG geregelt -, sondern stellen sich als einseitiges, verbindliches Angebot der V an den Vergütungsschuldner zur einvernehmlichen Regelung der Vergütungshöhe dar. Insoweit ist der Beklagten bereits im Ausgangspunkt nicht darin zu folgen, die rückwirkende Aufstellung eines Tarifs durch eine V sei als solche grundsätzlich unzulässig und rechtswidrig. Sie steht auch nicht in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben der §§ 12 ff. UrhWG. Der Verpflichtung zur Aufstellung von Tarifen nach § 13 UrhWG lässt sich ein Rückwirkungsverbot ebenso wenig entnehmen wie dem Umstand, dass ein Gesamtvertrag durch das angerufene Gericht rückwirkend nur zum 01.01. des Jahres der Antragstellung festgesetzt wird (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG, vgl. auch § 14c Abs. 1 Satz 2 UrhWG zu einem diesbezüglichen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle). Eine derartige Einschränkung würde dem Umstand, dass ein Tarif nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich erst nach erfolglosen Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages aufgestellt werden kann (vgl. § 13a Abs. 1 Sätze 2 und 3 UrhWG), nicht hinreichend Rechnung tragen.

Ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, von der Beklagten nicht rückwirkend, jedenfalls nicht in der aus dem Tarif ersichtlichen Vergütungshöhe in Anspruch genommen zu werden, kann die Beklagte auch in Ansehung europarechtlicher Vorgaben nicht unter Berufung darauf geltend machen, dass es ihr vor Veröffentlichung des Tarifs vom 22.07.2011 (Anl. K 7) nicht möglich gewesen sei, die Abgabe für 2010 an die Abnehmer der streitgegenständlichen externen DVD-Brenner weiterzugeben und in die Verkaufspreise einzupreisen. Dass nur unter der Voraussetzung der Möglichkeit zur Weitergabe der mit der Geräteabgabe verbundenen Belastung an den tatsächlichen Nutzer ein „angemessener Ausgleich“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG herbeizuführen sei, habe ihrer Auffassung nach der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit wiederholt entschieden (vgl. EuGH, Urt. v. 10.04.2014 - C-435/12-ÄCI/Adam, Tz. 51; EuGH, GRUR Int 2013,949 Tz. 24 ff. - Amazon/Austro-Mechana; EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 27 f. - Stichting/Opus; EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 46 und 49 -Padawan/SGAE).

Zwar trifft es zu, dass der Europäische Gerichtshof bereits in seinem „Padawan“-Urteil dem Umstand, dass nicht der die Privatkopie erstellende tatsächliche Nutzer innerhalb eines Vergütungssystems, das eine Geräteabgabe vom Hersteller (bzw. vom Importeur oder einem Händler) vorsieht, Schuldner der Finanzierung eines zugunsten des Urhebers herbeizuführenden gerechten Ausgleichs ist, insoweit Rechnung getragen hat, als er darauf hinwies, dass einer nationalen Regelung, die dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, die Geräteabgabe auf den tatsächlichen Nutzer als „indirekten Schuldner“ abzuwälzen, keine durchgreifenden europarechtlichen Gründe entgegenstünden (vgl. EuGH a.a.O., - Padawan/SGAE, Tz. 47, 48). Dies führt allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einem „Rückwirkungsverbot“ dergestalt, dass es der Klägerin aus tatsächlichen - insoweit argumentiert die Beklagte, sie habe keine Möglichkeit mehr, an ihre Abnehmer heranzutreten und von diesen im Nachhinein eine Preiserhöhung in der von der Klägerin geforderten Höhe zu verlangen - oder rechtlichen Gründen verwehrt sei, für zurückliegende Zeiträume Vergütungsansprüche nach § 54 UrhG geltend zu machen. Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 03.07.2014 - PC III (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 48) unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung ausgeführt (vgl. BGH a.a.O. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, Tz. 54): „Die Revision macht vergeblich geltend, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte sei unzulässig, weil die Beklagte die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könne. Zwar muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den Endnutzer weiterzugeben, dass sie den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen lassen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rdnrn. 43-50 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rdnrn. 18-29 - Stichting/Opus; BGH, GRUR 2011, Rdnr. 30 - Drucker und Plotter II). Die Beklagte war aber an einer entsprechenden Kalkulation ihrer Abgabepreise nicht gehindert. Ihr war bekannt, dass die Frage der Vergütungspflicht für PCs mit Festplatte nach § 541 UrhG a.F. umstritten war und die Klägerin für solche Geräte eine Vergütung forderte. Die Beklagte handelte daher, wie das OLG rechtsfehlerfrei angenommen hat, auf eigenes Risiko, soweit sie diese Vergütung bei der Bemessung des Kaufpreises nicht berücksichtigt hat.“

So liegt der Fall auch hier: Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Aufstellung des Tarifs vom Juli 2011 über Jahre hinweg erfolglose Verhandlungen zwischen den V und den Industrieverbänden über die Vergütungspflicht externer Brenner vorausgegangen seien. Dass der Beklagten dieser Umstand nicht bekannt gewesen sei, hat sie nicht geltend gemacht. Zudem existierte im Hinblick auf die Vergütungspflicht von in PCs eingebauten Brennern der Gesamtvertrag zwischen der Klägerin und dem BCH vom Dezember 2009. Wenn die Beklagte - unbeschadet des Umstands, dass sie nicht Mitglied der gesamtvertragsverbundenen Verbände ist - bei dieser Sachlage davon abgesehen hat, eine Einpreisung vorzunehmen, obwohl sie damit rechnen musste, von der Klägerin auf Zahlung einer Urheberrechtsabgabe nach § 54 UrhG in der vorgenannten Größenordnung in Anspruch genommen zu werden, so erfolgte dies auf eigenes Risiko, auch wenn ihr die exakte Höhe der von der Klägerin letztlich geltend gemachten Vergütungshöhe jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Tarifs vom 22.07.2011 noch nicht bekannt war (vgl. BGH a.a.O. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

Der Berufung der Klägerin auf den Tarif vom Juli 2011 steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch der Umstand, dass seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bis zur Aufstellung des Tarifs über 3 1/2 Jahre vergangen sind, nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die unwirksame Aufstellung eines Tarifs die Vergütungspflicht der Beklagten dem Grunde nach nicht in Frage stellen würde - da sie bereits auf der gesetzlichen Regelung in § 54, § 54a UrhG beruht (vgl. die vorstehenden Ausführungen) - hat die Klägerin ausgeführt, dass es ihr aufgrund der mit den Industrieverbänden erfolglos geführten Verhandlungen zur Frage der Vergütung für externe DVD-Brenner nicht möglich gewesen sei, zu einem früheren Zeitpunkt einen verbindlichen Tarif aufzustellen. Insoweit beruft sich die Klägerin zutreffend darauf, dass es ihr vor Abschluss der mit den Industrieverbänden geführten Verhandlungen mit Blick auf § 13a Abs. 1 Sätze 2 und 3 UrhWG verwehrt gewesen sei, einen Tarif aufzustellen. Dass sie nach erfolglosem Abschluss der Gespräche mit dem B bzw. dem B mit der Tarifaufstellung zu lange abgewartet hätte, lässt sich - abgesehen von der Frage der rechtlichen Relevanz einer solchen Feststellung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Tarifs vom Juli 2011 den Umständen des konkreten Falles nicht entnehmen.

b) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Tarif der Klägerin vom 22.07.2011 sei aufgrund der unterschiedslosen Anwendung der Abgabe auf privaten und nicht-privaten Endabnehmern überlassene Geräte europarechtswidrig.

In seinem “Padawan"-Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, der Begriff „gerechter Ausgleich“ in Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG sei als autonomer Begriff des Unionsrechts dahingehend auszulegen, dass den Urhebern durch diesen Ausgleich die ohne ihre Genehmigung erfolgte Vervielfältigung ihrer geschützten Werke vergütet werden solle, so dass er als Ersatz für den Schaden anzusehen sei, der den Urhebern durch eine solche Vervielfältigung entstanden ist. Daher ist grundsätzlich die Person, die diesen Schaden verursacht hat - also derjenige, der eine Kopie des geschützten Werkes angefertigt hat, ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen -, verpflichtet, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der dem Rechtsinhaber gezahlt wird (EuGH a.a.O. - Padawan/SGAE, Tz. 44 ff.; EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 75 - Drucker und Flotter II). Dabei stehe es den Mitgliedstaaten frei, an die vor der eigentlichen Anfertigung der Kopie liegenden Schritte anzuknüpfen und zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine „Abgabe für Privatkopien“ einzuführen, die diejenigen belastet, die über Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung verfugen und sie zu diesem Zweck Personen, die Kopien anfertigen, rechtlich oder tatsächlich zur Verfugung stellen oder ihnen Vervielfältigungsleistungen erbringen, da ein solches System es den Schuldnern ermögliche, die Kosten der Abgabe auf die privaten Nutzer abzuwälzen, und Letztere damit die Belastung durch die Abgabe für Privatkopien tragen (vgl. EuGH a.a.O. -Padawan/SGAE, Tz. 46 und 49; EuGH a.a.O. - Stichting/Opus, Tz. 27 f.; EuGH a.a.O. - Drucker und Plotter II, Tz. 76). Ein „gerechter Ausgleich“ setze indessen voraus, dass die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten seien, nicht mit der Richtlinie vereinbar sei (EuGH a.a.O. - Padawan/SGAE, Tz. 52, 53; EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 28 -Amazon/Austro-Mechana; BGH a.a.O. - PC III, Tz. 50). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial stehe es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine widerlegbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägermaterial natürlichen Personen überlassen wird (EuGH a.a.O. - Padawan/SGAE, Tz. 54, 55; EuGH a.a.O. -Amazon/Austro-Mechana, Tz. 41 bis 43; BGH a.a.O. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, Tz. 33 ff.; BGH GRUR 2012, 1017 - Digitales Druckzentrum, Tz. 19 ff.; BGH a.a.O. - PC III, Tz. 50). Hiernach ist es zwar mit der Richtlinie unvereinbar, grundsätzlich vergütungspflichtige Erzeugnisse wie die streitgegenständlichen externen DVD-Brenner der Vergütungspflicht zu unterwerfen, wenn diese eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten sind. Mit der Richtlinie steht es jedoch - insbesondere unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten hei der Ermittlung der tatsächlichen Nutzung solcher Geräte - in Einklang, eine widerlegliche Vermutung dafür anzustellen, dass diese Geräte und Speichermedien für vergütungspflichtige Vervielfältigungen verwendet werden (BGH a.a.O. - PC III, Tz 52).

Ausgehend von diesem rechtlichen Rahmen zur Frage der Vereinbarkeit des innerstaatlichen Rechts, namentlich des § 54 UrhG, mit den europarechtlichen Vorgaben stellt sich die Rechtslage im Streitfall wie folgt dar: Da in Ansehung von § 54 Abs. 1 UrhG zu erwarten steht, dass die streitgegenständlichen externen DVD-Brenner für vergütungspflichtige Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG genutzt werden (was insbesondere auch die G-Studie, Anl. K 15 - K 19 belegt), besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass sie auch tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. zu PCs BGH a.a.0 - PC III, Tz. 53). Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass eine solche Verwendung - zu privaten Zwecken - der streitgegenständlichen externen DVD-Brenner nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH a.a.O. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, Tz. 33; BGH a.a.O. - PC III, Tz. 53). Eine solche Verwendung ist allerdings nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die verfahrensgegenständlichen externen DVD-Brenner nur an Zwischenhändler verkauft werden, nachdem diese - wie auch die weiteren Vergütungspflichtigen im Sinne von § 54 UrhG - grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese Belastung auf die tatsächlichen Nutzer abzuwälzen (BGH a.a.O. - PC III, Tz. 54 m.w.N.; BGH a.a.O. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, Tz. 39). Die Beklagte kann sich angesichts der zugunsten der Klägerin streitenden widerleglichen Vermutung, wonach die streitgegenständlichen externen DVD-Brenner der Beklagten für vergütungspflichtige Vervielfältigungen durch Privatpersonen verwendet werden, daher nicht darauf berufen, eine Vergütungspflicht sei im Streitfall nicht gegeben, weil die Klägerin nicht dargetan habe, dass die streitgegenständlichen externen DVD-Brenner in relevantem Umfang zur Anfertigung von Privatkopien genutzt würden, anderenfalls eine hiervon abweichende, zu Lasten des Vergütungsschuldners zu treffende Interpretation der nach § 54 UrhG geltenden Vergütungsregelung europarechtswidrig sei. Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, darzulegen und nachzuweisen, dass im Einzelfall mit den verfahrensgegenständlichen externen DVD-Brennern im streitgegenständlichen Zeitraum vergütungspflichtige Privatkopien nicht angefertigt wurden, sondern Vervielfältigungshandlungen ausschließlich zu anderen als privaten Zwecken erfolgten. Derartiges lässt sich dem Vorbringen der Beklagten indes nicht entnehmen, die Vermutung des § 54 UrhG ist im Streitfall daher nicht widerlegt.

III.

Die Beklagte hält dem Vergütungsanspruch der Klägerin allerdings zu Recht entgegen, dieser lasse sich der Höhe nach für die Zeit vom 01.01.2008 bis einschließlich 31.12.2009 nicht aus einer Fortgeltung des Tarifs vom 19.08.2003 (mit einer Vergütung von € 9,21 pro vergütungspflichtigem Brenner, Anl. K 13) und für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 auch nicht aus dem Tarif vom 22.07.2011 (mit einer Vergütung von € 7,- pro vergütungspflichtigem externen DVD-Brenner, Anl. K 7) herleiten. Die im Streitfall angemessene Vergütungshöhe beläuft sich vielmehr für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2008 bis einschließlich 31.12.2010 auf € 4,- (zzgl. 7% USt.).

1. In ihrem Einigungsvorschlag vom 15.07.2013 hat die Schiedsstelle ausgeführt, in Anwendung der Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 S. 1 UrhWG seien angesichts einer relativ kurzen Übergangszeit von zwei Jahren die nach dem zum 31.12.2007 abgelaufenen Tarif vom 19.08.2003 geltenden Vergütungssätze von € 9,21 weiterhin als angemessen anzusehen (vgl. Einigungsvorschlag Anl. K 1, S. 20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2013,1037 - Weitergeltung als Tarif) unterliegt die Angemessenheit von nach der Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 UrhWG als Tarife weitergeltenden Vergütungssätzen indessen einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. BGH a.a.O., Tz. 22 m.w.N.). Insoweit trifft es zwar zu, dass der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 UrhWG ein Einbrechen des Vergütungsaufkommens der V verhindern wollte. Mit der zeitlichen Befristung der Weitergeltung der Vergütungssätze und dem damit drohenden Zeitablauf sollte ferner Druck auf die Parteien aufgebaut werden, zu einer Einigung zu kommen (vgl. BT-Drs. 16/5939, S. 47). Diese Gesichtspunkte ändern allerdings nichts daran, dass die bisherigen Tarifsätze einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sind (vgl. BGH a.a.O. - Weitergeltung als Tarif, Tz. 38/39), was im Streitfall zu einer Verringerung des Vergütungssatzes auf € 4,- (zzgl. 7% USt.) führt.

2. Die Feststellung der Schiedsstelle, hinreichende Anhaltspunkte, die eine Fortgeltung des tariflichen Vergütungssatzes von € 9,21 für die Jahre 2008 und 2009 als unangemessen erscheinen ließen, seien nicht erkennbar, teilt der Senat nicht. Sie trägt insbesondere dem Umstand, dass die Klägerin mit dem B im Dezember 2009 den streitgegenständlichen Zeitraum betreffend (2008 bis 2010) einen Gesamtvertrag abgeschlossen hat, in dem die Vergütung von PCs mit und ohne eingebauten Brenner auf € 13,65 bzw. € 12,15 festgesetzt wurde, nicht Rechnung. Der Gesamtvertrag sieht somit eine Vergütung von lediglich € 1,50 pro eingebautem Brenner vor, die Vergütung nach Tarif beträgt € 1,875. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach der als Anl. K 15 bis K 19 vorgelegten G-Studie während einer üblichen Nutzungsdauer von etwa vier Jahren mit externen DVD-Brennern mehr als doppelt so viele vergütungspflichtige Vervielfältigungshandlungen erfolgen als mit eingebauten DVD-Brennern, ist mit Blick auf den B Gesamtvertrag lediglich eine Vergütung in Höhe von € 4,- (zzgl. 7% USt.) als angemessen anzusehen.

1. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Tarif der Klägerin vom 22.07.2011. Eine Vergütung von € 7,- pro abgabepflichtigem externen DVD-Brenner ist nicht angemessen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können vergleichbare Regelungen in anderen Gesamtverträgen insbesondere dann, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen werden, einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten (vgl. BGH GRUR 2013, 1220 Tz. 20 - Gesamtvertrag Hoch-schul-Intranet; BGH GRUR 2001, 1139, 1142 m.w.N. - Gesamtvertrag privater Rundfunk; BGH GRUR 2015 61 Tz. 15 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse). Eine vergleichbare Regelung enthält der BCH-Gesamtvertrag jedenfalls insoweit, als er sich auf den streitgegenständlichen Zeitraum (01.01.2008 bis 31.12.2010) bezieht. Auch betrifft er einen ähnlich gelagerten Regelungsgegenstand, nämlich die Vergütungspflicht für DVD-Brenner, wenngleich vom B -Gesamtvertrag nur eingebaute Brenner umfasst sind. Für die Heranziehung des B -Gesamtvertrages zur Beurteilung der Billigkeit der streitgegenständlichen Vergütungsregelung im Rahmen der nach § 27 Abs. 1 S. 2 UrhWG anzustellenden gerichtlichen Überprüfung der tariflichen Regelung von 2003 spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die Klägerin als Vertragspartei des B -Gesamtvertrages eine Vergütung von eingebauten Brennern in Höhe von € 1,50 offensichtlich nicht als unangemessen angesehen hat. Dieser mag zwar darin zuzustimmen sein, dass sich neben dem weiteren Regelungsgegenstand die Vergütungsregelung als Ergebnis umfangreicher Verhandlungen darstelle, insoweit diese nicht ohne weiteres der im Streitfall als angemessen erscheinenden Vergütung gleichzustellen ist. Einen gewichtigen Ansatzpunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beurteilung der angemessenen Vergütungshöhe bildet die Vergütungsregelung im B -Gesamtvertrag gleichwohl. Sie bedarf allerdings insoweit einer Korrektur, als die Klägerin zutreffend darauf hinweist, dass sich nach den Ergebnissen der G-Studie (Anl. K 15 bis K 19) das Nutzungsverhalten bei externen DVD-Brennern maßgeblich von demjenigen bei eingebauten DVD-Brennern unterscheide. Während nämlich bei Annahme einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von ca. vier Jahren Audio- bzw. audiovisuelle Werke im Umfang von durchschnittlich 118,12 Spielstunden vervielfältigt würden, belaufe sich der Umfang der relevanten Vervielfältigungshandlungen bei internen DVD-Brennern auf lediglich 49,8 Spielstunden. Das Volumen der mit externen DVD-Brennern erfolgten Vervielfältigungen ist daher nach der G-Studie auf den streitgegenständlichen Zeitraum bezogen mehr als doppelt so groß wie bei internen DVD-Brennern. Dieser Umstand rechtfertigt im Zusammenwirken mit der Indizwirkung der im B-Gesamtvertrag getroffenen Vergütungsregelung, im Streitfall eine Vergütung von lediglich € 4,- (zzgl. 7% USt.) pro vergütungspflichtigem externen DVD-Brenner als angemessen zu erachten.

b) Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Ergebnisse der G-Studie könnten der Berechnung der angemessenen Vergütungshöhe im Streitfall nicht zugrunde gelegt werden (auch nicht im Hinblick auf die Feststellung des Maßes der vergütungspflichtigen Nutzung im Sinne von § 54a UrhG). Dass die G-Studie nicht veröffentlicht wurde, stellt deren Ergebnisse, die die Beklagte als solche nicht beanstandet, nicht in Frage. Konkrete Anhaltspunkte für die Behauptung der Beklagten, die Anfang des Jahres 2010 durchgeführte Tagebuchbefragung könne keine aussagekräftigen Erkenntnisse für das Nutzerverhalten in den Jahren 2008 und 2009 liefern, sind nicht dargetan und nach den Umstanden des Falles auch nicht erkennbar.

c) Inwieweit ein Vergütungssatz von € 1- unter Heranziehung der Kappungsgrenze gemäß § 54a Abs. 4 UrhG als angemessen angesehen werden könnte, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, da auch für den Zeitraum 2010 die abweichende Vereinbarung im BCH-Gesamtvertrag nicht unberücksichtigt bleiben kann.

aa) Zur Ermittlung des Maßes der vergütungspflichtigen Nutzung im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG hat sich der Senat bereits mehrfach geäußert wie folgt (vgl. Senat, Urt. v. 15.01.2014 - 6 Sch 2/13, S. 44 ff.; Urt. v. 07.05.2015 - 6 Sch 12/13 WG, S. 17 f.): „Das Berechnungsmodell der Beklagten zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG festzusetzenden Vergütung sieht eine Schadensberechnung am Maßstab der entgangenen Lizenzvergütung vor. Auf der Grundlage der von der Beklagten in Auftrag gegebenen empirischen Untersuchungen (vgl. „Hauptfragebogen Multimedia-Festplatten“, Anl. B 18) bzw. persönlichen (in Bezug auf Netzwerkfestplatten und externe Festplatten, vgl. „CAPI-Hauptfragebogen“ zur „Ermittlung des Umfangs von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Inhalte auf privat angeschafften PCs, Netbooks, Tablet-PCs und externen Festplatten “, Anl. B 25) Befragung der an der Umfragestudie teilnehmenden Personen zum Nutzerverhalten in Bezug auf die streitgegenständlichen Speichermedien durch die TNS Infratest, die die von diesen im Befragungszeitraum getätigten konkreten Vervielfältigungshandlungen zum Gegenstand hat, hat die Beklagte die ermittelten Daten hochgerechnet auf die durchschnittliche Lebensdauer des jeweiligen Speichermediums hochgerechnet… Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vorgehensweise der Beklagten, als Vergleichsmaßstab zur Bemessung der angemessenen Vergütung für audiovisuelle Werke auf die bis zum 31.12.2007 geltenden Vergütungssätze zurückzugreifen, namentlich in Gestalt eines Aufschlags um den Faktor 3,8 auf die angemessene Vergütung für Audiowerke. Zwar trifft es zu, dass mit dem Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Zweiter Korb“) zum 01.01.2008 eine grundlegende Neustrukturierung des Vergütungssystems der §§ 54ff. UrhG erfolgt ist (vgl. Schricker/Loewenheim a.a.O., § 53 Rn. 10; § 54 Rn. 3). Nachdem aber weder von den Parteien Anderweitiges vorgetragen wurde noch aus den Umständen Gegenteiliges ersichtlich ist, wonach das Verhältnis der vergütungsrechtlichen Beurteilung eines Audiowerks zu derjenigen eines audiovisuellen Werkes eine im Vergleich zur früheren gesetzlichen Regelung anderweitige Beurteilung erfordere, sprechen keine tragenden Gründe dagegen, die bisherigen, vor dem 01.01.2007 geltenden Vergütungssätze zum Maßstab für das Verhältnis der vorgenannten Gerätetypen zueinander zu machen (vgl. Schricker/Loewenheim a.a.O., § 54a Rn. 4; s.a. Senat, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Sch 12/11 WG, S. 189/190). Das von der Beklagten nach § 54a Abs. 1 UrhG ermittelte Maß der Nutzung der verfahrensgegenständlichen externen Festplatten zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen bildet allerdings nicht die alleinige Grundlage der Festsetzung der Vergütungshöhe im Streitfall, sie ist vielmehr nach Maßgabe des § 54a Abs. 4 UrhG zu korrigieren. Nach dieser Vorschrift darf die Vergütung die Hersteller von vergütungspflichtigen Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen (sogenannte „Kappungsgrenze “)."

Auf der Grundlage des Ergebnisses der von der Schiedsstelle in Auftrag gegebenen G-Studie (Anl. K 15 - K 19) in Bezug auf vergütungspflichtige Vervielfältigungshandlungen unter Einsatz externer DVD-Brenner hat die Klägerin vor Anwendung der Kappungsgrenze die sich aus § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG ergebende Vergütungshöhe für die im streitgegenständlichen Zeitraum importierten und im Inland in Verkehr gebrachten externen DVD-Brenner mit € 138,98 errechnet (vgl. Anl. K 20). Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Endverbraucherpreises im Jahr 2008 von € 88,45, im Jahr 2009 von € 84,46 und im Jahr 2010 von € 79,01 (vgl. Anl. K 42) sei der tarifliche Vergütungssatz von € 7,- selbst unter Heranziehung der Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG nicht als unangemessen anzusehen.

bb) Soweit sich die Beklagte gegen die Ermittlung des Maßes der Nutzung der streitgegenständlichen externen DVD-Brenner durch die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG wendet, sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung wie vorstehend unter aa) dargestellt abzuweichen. Soweit die Beklagte rügt, die G-Studie gemäß Anl. K 15 - K 19, auf sich die Klägerin bezieht, lasse unbeachtet, dass die streitgegenständlichen externen Brenner auch zu anderen Zwecken als der Anfertigung von unter den Regelungsgehalt des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG fallenden Vervielfältigungshandlungen genutzt würde, ist dem entgegenzuhalten, dass derartige Verwendungsformen bei der Ermittlung der im Rahmen von § 54 Abs. 1, § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vergütungsrelevanten Vervielfältigungshandlungen keine Rolle spielen, dem Geltungsbereich des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG nicht unterfallende Nutzungshandlungen sind daher zur Ermittlung der Vergütungshöhe nicht in das Verhältnis zu den vergütungsrelevanten Vervielfältigungshandlungen zu setzen (vgl. z.B. Senat, Urt. v. 15.01.2014 - 6 Sch 2/13 WG, S. 48). Die Vorgehensweise der Klägerin, die Vergütungshöhe auf der Grundlage der G-Studie am Maßstab der entgangenen Lizenzvergütung unter Heranziehung des ermittelten Nutzerverhaltens in Bezug auf die Vervielfältigung von Audiowerken, audio-visuellen Werken und von stehendem Bild und Text zu errechnen, dabei von der Erstverwertung als Basiswert auszugehen und zur Ermittlung der angemessenen Vergütungshöhe diesen wie erfolgt zu reduzieren (und dabei die im Geltungsbereich des § 54d UrhG a.F. zur Anwendung kommenden Vergütungssätze in Relation zueinander zusetzen) und ihrer Berechnungsweise eine durchschnittliche Nutzungsdauer von vier Jahren zugrunde zu legen, begegnet entgegen der Auffassung der Beklagten keinen durchgreifenden Bedenken. Das Berechnungsmodell der Klägerin orientiert sich am Gesetzeswortlaut und trägt dem Umstand, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG grundsätzlich jede Privatkopie vergütungspflichtig ist, hinreichend Rechnung. Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die Berechnungsweise der Klägerin in Frage zu stellen. Zur Begründung wird auf die vorstehend unter aa) wiedergegebene Rechtsprechung des Senats Bezug genommen. Hierzu ergänzend ist lediglich anzumerken, dass die gesetzliche Regelung in § 54 Abs. 1 UrhG nur auf das absolute Maß der vergütungsrelevanten Nutzung abstellt und unberücksichtigt lässt, ob eine Nutzung auch erfolgen würde, wenn das Gesetz eine erlaubnisfreie Privatkopie nicht vorsähe und grundsätzlich für jede Vervielfältigungshandlung eine Vergütung (im Sinne einer Lizenzvergütung) zu entrichten wäre. Was den Einwand der Beklagten anbelangt, die geschäftliche Vervielfältigung von Werken und digitalen Speichermedien sei nicht vergütungspflichtig, hat die Klägerin - ohne dass dem die Beklagte widersprochen hat - dargelegt, von der G-Studie seien derartige Vervielfältigungshandlungen nicht mitumfasst.

Die Beklagte kann sich auch nicht damit verteidigen, die streitgegenständlichen externen Brenner würden als Zubehörteile für das M B A in erster Linie nicht zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen genutzt, sondern als externe Laufwerke (gleichsam einem Notebook) für das Abspielen von CDs und DVDs. Dem stehen bereits die Ergebnisse der G-Studie (vgl. Anl. K 19) entgegen, die belegen, in welchem Umfang die streitgegenständlichen Brenner zur Vornahme von Privatkopien verwendet werden (womit - ungeachtet der Frage der rechtlichen Relevanz für die geschuldete Vergütungshöhe - auch der Einwand der Beklagten widerlegt ist, dass die vergütungsrelevante Nutzung so gering sei, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine Vergütung von vorneherein nicht anfalle, sog. „de minimis“-Einwand). Die Klägerin hat zudem unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten, Schriftsatz vom 12.03.2014, S. 71) vorgetragen, dass die Verwendung der streitgegenständlichen externen DVD-Brenner nicht auf Geräte der Marke „M B A“ bzw. generell auf A -PCs beschränkt sei. Zudem ist auf die als Anl. K 40 vorgelegte Werbung des A -Konzerns auf ihrer deutschsprachigen Webseite hinzuweisen, die die von der Beklagten vorgetragenen Nutzungshandlungen in Gestalt der Installation von Software und des Abspielens von Unterhaltungsmedien nicht in den Vordergrund stellt und insbesondere auch nicht erkennen lässt, dass die streitgegenständlichen Geräte nicht zur Vervielfältigung vergütungsrelevanter Werke vorgesehen seien.

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist allerdings ein höherer Vergütungssatz als € 4,- für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum auch bei Heranziehung der klägerseits vorgetragenen Endverbraucherpreise (Anl. K 22: € 73,11 für das Jahr 2009; vgl. auch die Preisangaben in Anl. K 41 und K 42; dazu, dass entgegen der Auffassung der Beklagten der Endverbraucherpreis der Anwendung des § 54a Abs. 4 UrhG zugrunde zu legen ist und nicht der Händlerabgabepreis, vgl. Senat, Urt. v. 11.07.2013 - 6 Sch 12/11 WG, S. 194/195 sowie Senat, Urt. v. 15.01.2015 - 6 Sch 2/13 WG, S. 55: „Bei Heranziehung des „Preisniveaus des Geräts“ im Rahmen des § 54a Abs. 4 Hs. 2 UrhG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Händlerabgabepreis (vgl. Klageschrift S. 46 = Bl. 46 d.A.) - also den Preis, den die Hersteller bzw. Importeure bei der Abgabe des Gerätes an den Handel verlangen - sondern auf den Endverkaufspreis abzustellen, den der Endverbraucher für den Erwerb des Gerätes bezahlt, abzüglich Umsatzsteuer und abzüglich der bis mm 31.12.2007 nach altem Recht zu entrichtenden Urheberrechtsabgabe. … Die Auffassung des Klägers findet, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, in der gesetzlichen Regelung keine hinreichende Stütze. Dass der Gesetzgeber den Endverkaufspreis als Grundlage für die Bemessung der Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG angesehen hat, zeigt die Begründung zum Regierungsentwurf vom 15.06.2006, BT-Drs 16/1828, S. 30, in der es auszugsweise lautet (vgl. auch Schriftsatz der Beklagten vom 14.11.2011, S. 110 = Bl. 171 d.A.): „Bezugsgröße für die prozentuale Höchstgrenze ist der Verkaufspreis des in Frage stehenden Gerätetyps. Dabei ist nicht auf den individuellen Einzelverkaufspreis abzustellen; maßgeblich ist vielmehr eine typisierende exante Betrachtung för den betroffenen Gerätetyp, dessen durchschnittlicher Preis zu ermitteln ist.“ (so auch Dreier/Schulze a.a.O., § 54a Rn. 7 unter Hinweis-auf die Spruchpraxis der Schiedsstelle, ZUM-RD 2010, 575, 584; a.A. Müller ZUM 2007, 777, 781). Dies lässt die Absicht des Gesetzgebers erkennen, eine nach objektiven Kriterien feststellbare Bezugsgröße aufzustellen, an der sich der Vergütungsschuldner wie auch der Gläubiger des Vergütungsanspruchs nach § 54, § 54a UrhG gleichermaßen orientieren können. …") nicht veranlasst. Auch insoweit hat in die Beurteilung der angemessenen Vergütungshöhe der Umstand einzufliessen, dass die Klägerin mit dem B betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum betreffend einen Gesamtvertrag abgeschlossen hat, auf dessen Grundlage lediglich eine Vergütung von € 1,50 für jeden eingebauten Brenner geschuldet und der entsprechende Vergütungssatz von € 1,875 nach Tarif nur insoweit zu erhöhen ist, als externe Brenner nach den Erhebungen der G in größerem Umfang zur Vornahme vergütungsrelevanter Vervielfältigungshandlungen genutzt werden als in PCs eingebaute Brenner. Im Übrigen fehlt es an sachlichen Kriterien, die es sowohl für den Zeitraum 2008-2009 (siehe vorstehend) als auch für den Zeitraum 2010 rechtfertigen könnten, einen Vergütungssatz von € 9,21 (für 2008 und 2009) bzw. von € 7,- (für 2010) gegenüber der Beklagten in Ansatz zu bringen.

Was schließlich den Einwand der Beklagten anbelangt, die klägerseits geforderte Vergütung stehe nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau der streitgegenständlichen externen DVD-Brenner und begründe die Gefahr, dass der Inlandsabsatz der Geräte im Vergleich zum Preisniveau in den Nachbarstaaten in einer die Gerätehersteller, Importeure und Händler unzumutbar beeinträchtigenden Weise gefährdet werde (vgl. § 54a Abs. 4 UrhG), ist - abgesehen davon, dass es an einer hinreichenden Spezifizierung dieser Tatsachenbehauptung durch die Beklagte fehlt, die Ausführungen auf S. 26 ff. ihres Schriftsatzes vom 19.01.2015 erschöpfen sich insoweit im Wesentlichen in einem Bestreiten des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 17.12.2014 - nicht ersichtlich, dass unter Zugrundelegung eines Vergütungssatzes von € 4,- eine im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG tatbestandsmäßige unzumutbare Beeinträchtigung zu besorgen sei.

III.

Unter Zugrundelegung der von der Beklagten erteilten, als Anl. K 23 vorgelegten Auskunft, wonach sie im Jahr 2008 176, im Jahr 2009 114 und im Jahr 2010 246 DVD-Brenner importiert und in Deutschland in Verkehr gebracht hat, ergibt sich bei einem Vergütungssatz von € 4,-eine Nettovergütung von € 2.144,-. Hierauf ist eine Umsatzsteuer in Höhe von 7% zu entrichten, so dass seitens der Beklagten eine Gesamtzahlung in Höhe von € 2.294,08 geschuldet ist.

Die Entscheidung zu den Zinsen beruht auf § 288 Abs. 1, § 291 ZPO.

IV.

Einer Entscheidung über die klägerseits gestellten Hilfsanträge bedurfte es nicht, weil diese nur für den Fall gestellt wurden, dass der Senat eine Differenzierung hinsichtlich der Abnehmer der Beklagten für entscheidungserheblich erachte und diese (innerprozessuale) Bedingung nicht eingetreten ist (vgl. hierzu II.2.b) der Entscheidungsgründe).

V.

Das Vorbringen der Klägerin im nach der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.06.2015 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).

Nebenentscheidungen:

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709 Satz 1 ZPO.

3. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien strittige Frage der Bemessung der Vergütungshöhe nach dem ab 01.01.2008 geltenden Recht ist die Zulassung der Revision veranlasst (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.