Oberlandesgericht München Teilurteil, 15. Jan. 2015 - 6 Sch 08/11 WG

published on 15/01/2015 00:00
Oberlandesgericht München Teilurteil, 15. Jan. 2015 - 6 Sch 08/11 WG
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Gericht

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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.06.2006, im Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006, im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 sowie im Zeitraum vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PCs) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.

II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,- vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Im Anschluss an das den Zeitraum 2002 bis 2005 betreffende Verfahren Az. 6 Sch 10/08 WG machen die in der Klägerin zusammengefassten Verwertungsgesellschaften gegen die Beklagte nunmehr wegen der Veräußerung bzw. des Inverkehrbringens von Personal-Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2007 im Wege der Stufenklage urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1 UrhG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (a. F.) für Vervielfältigungen in Form von Bild- und Tonaufzeichnungen auf der Festplatte des PCs geltend.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 1992 (Anlage K 2, letzte Neufassung vom 29.11.2011) schlossen sich verschiedene deutsche Verwertungsgesellschaften, welche die Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten nach § 54 UrhG a. F. wahrnehmen, in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Gesellschaftszweck ist nach § 1 Abs. 2 des Vertrages die Geltendmachung dieser Vergütungsansprüche, die die einzelnen Gesellschafter nach § 5 Abs. 1 des Vertrags in die Gesellschaft eingebracht haben. § 5 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass die Klägerin die in sie eingebrachten Rechte in eigenem Namen wahrnimmt. Wegen der weiteren Vertragsbestimmung wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.

Die Beklagte ist Herstellerin/Importeurin bzw. Händlerin von PCs mit eingebauter Festplatte, die auch im streitgegenständlichen Zeitraum 01.01.2006 bis 31.01.2007 im Inland in Verkehr gebracht worden sind.

Bereits Mitte 2000 war die geschäftsführende Gesellschafterin der Klägerin, die ..., wie sie mit Pressemitteilung vom 05. Juli 2000 (Anlage K 286) hatte verlauten lassen, unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach bestehende Abgabepflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. an die Hersteller und Importeure von PCs mit der Forderung nach Auskunft über die Stückzahl der von ihnen im Inland veräußerten oder in Verkehr gebrachten PCs herangetreten. Anschließend unter Beteiligung des BMJ geführte Mediationsgespräche mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) als Interessenverband der führenden Computerhersteller und Computerimporteure, die zwischen dem 28. Mai 2001 und dem 04. März 2002 stattfanden und auch die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. für PCs zum Gegenstand hatten, führten nicht zu einer Verständigung (vgl. Anlage B 12 = Entwurf einer Vereinbarung). Allerdings einigten sich die Klägerin und der BITKOM (dem auch die Beklagte angehörte, vgl. Anlage 2 zu Anlage K 120 im Verfahren 6 Sch 7/08 WG), am 08./22. Juli 2002 auf einen Gesamtvertrag betreffend CD-Brenner (Anlage K 294 = nach Bl. 741 d. A.). Nach neuerlichen Verhandlungen (u. a. am 24. Januar 2003 in München) wurde am 05./11. August 2003 auch in Bezug auf DVD-Brenner ein Gesamtvertrag geschlossen (Anlage K 277). Die Vereinbarungen enthalten u. a. folgende Regelungen:

§ 2 Abs. 2

Mit Zahlung der in § 4 näher definierten Vergütung gelten die Mitglieder Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten für die durch die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Vertragsprodukte geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen zu den in § 53 Abs. 1 und 2 UrhG genannten Zwecken vorzunehmen, ab, so dass mit Zahlung dieser Vergütung sämtliche gegen die Mitglieder gemäß §§ 54, 54 a UrhG bestehenden Ansprüche abgegolten sind.

§ 11 Abs. 2

Die Verwertungsgesellschaften stellen die Mitglieder von allen eventuellen Ansprüche dritter, auch soweit diese nicht in Anlage 1 genannt sind, auf Zahlung von Vergütung für Vertragsprodukte nach dem Urheberrechtsgesetz frei.

§ 11 Abs. 2

Die Parteien sind sich einig, dass weitere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz nicht bestehen.

Am 07. März 2005 wandte sich die Klägerin erneut mit der Forderung nach einer PC-Vergütung (nunmehr in Höhe von € 18,42 zzgl. 7% USt.) an den BITKOM (Anlage K 291). Unter dem 29. Dezember 2005 hat sie sodann gegen verschiedene Hersteller, darunter die Beklagte, vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ein Verfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UrhWG wegen der Vergütungspflicht für die Zeit bis Ende 2005 angestrengt. Am 22. Dezember 2009 hat sie einen entsprechenden Antrag für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 eingereicht. Gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 11. August 2010 (Az. Sch-Urh 39/09), der - in Übereinstimmung mit den gegen andere Hersteller ergangenen Schiedssprüchen - eine Auskunftspflicht bejaht und eine Zahlungspflicht von € 15,- zzgl. MWSt. pro PC vorsieht, haben beide Parteien fristgerecht Widerspruch eingelegt.

PCs mit eingebauter Festplatte erlauben es, Video- und Audiodateien langfristig auf der Festplatte zu speichern. Als Quellen kommen Rundfunksendungen (Fernsehen, Radio), nicht kopiergeschützte DVDs, CDs oder Videokassetten sowie das Internet in Betracht.

Für Fernsehaufzeichnungen ist ein PC mit TV-Karte oder einem externen Videokonverter erforderlich, bei TV-Ausstrahlungen über DVB-T genügt ein (interner oder externer) DVBT-Receiver einschließlich einer Fernsehantenne. Bereits im Jahr 2004 waren 3,11 Mio. PCs und 355.000 TV-Karten, im Jahr 2005 3,061 Mio. PCs und 444.000 TV-Karten verkauft worden. Werden Videodateien von nicht kopiergeschützten DVDs oder VHS-Kassetten auf der Festplatte aufgezeichnet, erfolgt dies - unter Verwendung entsprechender Software - mittels des in einem PC üblicherweise verfügbaren DVD-Laufwerks bzw. durch Anschluss des Videorecorders an einen PC, der über eine TV- oder Videokarte verfügt. Streams aus dem Internet bedürfen zur dauerhaften Abspeicherung auf der Festplatte des PCs spezifischer Recordersoftware, sog. „Videostreamripper“.

War schon 2001 in Zeitschriften auf Videostreams verschiedener Fernsehsender hingewiesen worden (vgl. Anlagen K 23, K 24 im Verfahren 6 Sch/10/08), stellte im Jahr 2005 der Musiksender VIVA diverse Musikvideos als Stream bereit (Anlage K 12). Über das Internetportal www.cl...de waren im Juni 2005 nach eigener Darstellung des Betreibers (Anlage K 9) 4.000 Musikvideos als Stream kostenlos verfügbar. Ähnliche Offerten fanden sich - schon vor dem streitgegenständlichen Zeitraum - auch bei den Anbietern www.fo...de (Anlage K 10) oder www.po...tv (K 11). Schließlich standen im Jahr 2005 über das Open-Source-Archiv www.ar...org (Anlage K 13) mehr als 5.000 Independent-Filme zum Download bereit. Ähnlich stellte sich das Angebot bei Audiodateien dar: allein die Zahl der vom Inland aus betriebenen Internet-Radiosender wurde 2005 auf mehr als 1.500 geschätzt (Anlage K 18), der kommerzielle Anbieter www.radiotime.com bot Mitte 2005 Zugriff auf über 35.000 Internetradiostationen (Anlage K 19). Auch das Programm herkömmlicher Hörfunksender, die - wie „Bayern 3“ oder „Antenne Bayern“ - ihre Sendungen primär terrestrisch ausstrahlen, war spätestens seit Juni 2005 auch live als Stream zugänglich (Anlagenkonvolut K 20).

Die technischen Abläufe bei der Aufzeichnung von Audio- und Videodateien mittels PC wurden in zahlreichen Publikationen propagiert: So erschien im Jahr 2004 eine Monographie von Björn Walter „Audio/Video Recording“ am PC (Inhaltsverzeichnis Anlage K 3) bzw. im Jahr 2005 die Abhandlung „Audio, Video, Foto Kompendien“ von Andreas Masto (Inhaltsverzeichnis Anlage K 28), in welchen übereinstimmend die Möglichkeiten der Speicherung von Fernseh- und Radioausstrahlungen, von Videokassetten und DVDs sowie von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet ausführlich erläutert wird (vgl. Anlagen K 6, K 8). Wie in dem (im Verfahren Az. 6 Sch 10/08) zwischen denselben Parteien ergangenen Teilurteil vom 15. Januar 2015 ausgeführt, hatten sich schon seit Ende der 90er Jahre die Fachpresse wie auch Publikumsorgane ausgiebig mit der Thematik des PC-Einsatzes als (digitaler) Videorecorder, des Mitschneidens von Streamingdaten oder der Aufzeichnung von Pay-TV-Programmen bzw. der Vervielfältigung kopiergeschützter CDs und DVDs befasst (Anlagenkonvolut K 63, insbesondere c’t 26/2000 = Anlage K 63.3; Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 25.07.1999 = Anlage K 63.2; Express vom 10.04.2001 = Anlage K 63.5; Die Welt vom 18.04.2001 = Anlage K 63.6; Neue Luzerner Zeitung vom 05.06.2001 = Anlage K 63.9). Ähnliche Beiträge fanden sich 2006/2007 u. a. in der Zeitschrift Co. (Anlagen K 227 bis K 230) oder in den als Anlagen K 122 bis K 133 vorgelegten Publikationen, die vorrangig den Einsatz des PCs als „digitalen Videorekorder“ behandelten.

Auch Hersteller und Anbieter von PCs priesen - wie schon in den Jahren bis 2005 - in der Werbung sowie in Bedienungsanleitungen die Möglichkeit an, mittels ihrer Geräte Videodateien aufzuzeichnen (Anlagenkonvolut K 26). Über die bereits im Vorverfahren Az. 6 Sch 10/08 WG angeführten Verlautbarungen hinaus bewarb etwa Fujitsu Siemens spezifisch im streitgegenständlichen Zeitraum sein Modell „Scaleo“ im Juli 2006 mit dem Hinweis darauf, dass man „... mit dem SCALEO E Multimedia Computer ... soviel Musik herunterladen, speichern und auf CD brennen“ könne wie man wolle, wobei „das alles auch im Videobereich möglich“ sei (Anlage K 40).

Auf der Internetseite von Hewlitt Packard (HP) als einem der weiteren großen PC-Hersteller (K 42, K 43) konnte man spezifisch PCs auswählen, die „für TV-Empfang und -aufnahme, Digitalmusik, Fotos, Video und Spiele“ geeignet sind.

Acer warb für seine Modell „Aspire 9500“, „Aspire Idea“ oder „Aspire 9420“ mit den Angaben, sie böten dank „eingebautem Digital-/Analog-TV-Tuner ... alles, was Sie benötigen, um zu genießen, was die mobile Unterhaltung zu bieten hat“ (Anlage K 29), stellten einen „kompletten Media Center PC“ bzw. ein „flexibles Multimedia Notebook“ dar (Anlage K 30), das Modell „Aspire 5630“ biete „Entertainment mit Turbofunktion: ... Sehen Sie einen Film, während Sie nebenbei Ihre Audio-CDs in MP3s umwandeln“ (Anlage K 31).

Asus warb mit ähnlichen Argumenten etwa für sein Modell „ASUS A7 JC“ (Anlage K 38), das als „neuer Entertainment Treffpunkt für die ganze Familie ... mit zahlreichen Multimedia-Features“ angepriesen wurde, wobei sich „dank der benutzerfreundlichen Windows XP Media Center Edition ... DVD-Filme schauen, CDs hören oder einfach mobiles Fernsehen genießen“ lasse.

Der Hersteller „Dell“ bewarb in einer Beilage zur FAZ im März 2006 bei seinen Geräten ebenfalls das integrierte Betriebssystem „Windows XP Media Center Edition 2005“ (Anlage K 39).

Lenovo stellte im Juli 2006 (Anlage K 46) für seine „3000 J Serie“ die Multimedia-Ausstattung mit den Worten heraus: „... Übertragen sie digitale Fotos oder Video-Clips auf Ihren PC von einer analogen oder digitalen Videokamera, Webcam, einem WDM-konformen Eingabegerät, einer analogen TV-Karte, einem S-Video oder Composite Video-Quelle (...), IEEE 1394 oder einer USB-Videoquelle. WinDVD Creator erkennt diese Signale automatisch.“, die Serie „3000 V“ wurde als „optimiert für Muldimedia“ bezeichnet (Anlage K 48), welche es ermöglichten, „digitale Fotos oder Video-Clips auf Ihren PC von einer analogen oder digitalen Videokamera, Ihrer Webcam, einem WDM-konformen Eingabegerät, einer analogen TV-Karte, einer S-Video oder Composite Video-Quelle ..., via IEEE 1394 oder einer USB-Videoquelle“ zu übertragen (Anlage K 49). Die „Lenovo 3000 K Serie“ wurde für „Multimedia Fans“ ebenfalls mit „Hybrid TV-Tuner mit Fernbedienung“ (analog & DVB-T) angeboten (K 50).

In der Beschreibung zu seiner Modellreihe „MEGA PC System Line“ erläuterte der Hersteller MSI die Vorgehensweise zur Aufzeichnung von TV-Sendungen (Anlage K 55). Der Hersteller Targa warb im September 2006 für sein Modell „AN64II 3700+“ mit den Worten: „Interessiert an neuesten technischen Raffinessen aus dem Home-Entertainment-Sektor? DVB-T und DVB-S digitales Fernsehen, digitaler Videorekorder, Timeshifting, Fernsehen am PC, Radio hören und DVD-Videos mit 8-Kanal Sound genießen. ... Über die Windows XP® Media Center Edition verwandeln Sie Ihren Targa-PC in ein komplettes, digitales Entertainment-Center. ... Einfach: Aufnahme von TV-Programmen ... das Aufnehmen über den von Microsoft über das Internet zur Verfügung gestellten Elektronischen Programmführer (EPG) oder der klassische, zeitgesteuerte Mitschnitt Ihrer Lieblingssendung, ist eine der leichtesten Übungen.“ (Anlage K 57). Desgleichen bot sein Modell „Traveller 836W MT34“ die Möglichkeit einer Aufnahme von TV-Programmen (Anlage K 58), die Reihe „PCX 3200“ war als „digitaler Videorekorder“ ausgestattet (Anlage K 59).

Auch die Beklagte bot im streitgegenständlichen Zeitraum diverse PC-Modelle spezifisch unter Hinweis auf deren Multimedia-Funktionen an: das Gerät ... bewarb sie im September 2006 (Anlage K 60) wie folgt: „... - hohe Produktivität und Freizeitspaß in einem ... PC oder TV? - Mit dem USB Hybrid TV Tuner ist alles drin. ... Mit dem optionalen USB Hybrid TV Tuner von ... können Außendienstmitarbeiter ihren PC ab sofort an jedem Ort in einen Fernseher umwandeln. Schnell den TV Tuner in einen freien USB-Port des Notebooks stecken und schon digitales DVB-T oder analoges Fernsehen empfangen ... Doch das ist noch nicht alles. In dem kleinen Tuner steckt noch mehr: Seine mitgelieferte Software verwandelt das Notebook bei Bedarf in einen digitalen Videorekorder ...“. Über die Geräte der Serie ... heißt es in einer Broschüre aus dem Jahr 2006 (Anlage K 61): „... diese „Traummaschine“ soll Funktionen für qualitativ hochwertiges Fernsehen, Internetzugang, digitale Aufzeichnung und Wiedergabe, Surround-Sound, Wireless-Internet und vieles mehr umfassen. ... Zeichnen Sie ein Fernsehprogramm auf, während Sie gleichzeitig einen DVD-Film ansehen, ... Ob Sie MP3-Dateien, TV-Sendungen, digitale Fotos, Video oder andere Unterhaltungsinhalte aufnehmen oder genießen, Sie werden die Datensicherungs- und verbesserte Systemleistung zu schätzen wissen. ... ist mit einem integrierten Hybrid-Fernsehempfänger ausgestattet, der analoge und digitale (DVB-T) Übertragungsstandards unterstützt.“ Für ihren „...“ hob die Beklagte (K 84) im Internet unter der Rubrik „Optionen und Zubehör“ die Funktionen „zeitversetzter digitaler Aufnahme“ und „MPEG2-Videoaufzeichnung“ hervor (Anlage K 84), die Geräte der ...-Serie ermöglichten „über MCE leicht zu steuernde TV-Aufnahmen“ (Anlage K 114), bei der gesamten ...-Reihe handele es sich „nicht nur um ein Notebook, sondern auch um einen HDD/DVD-Recorder“ (Anlage K 115) bzw. um „HDD/DVD-Recorder und PCs in einem Gerät“ (Anlagenkonvolut K 173), wobei „... über den TV-Tuner Filme direkt auf der Festplatte aufgezeichnet, bearbeitet und abgespielt werden“ (Anlage K 108) könnten.

Die Klägerin, die sich für die geltend gemachten Auskunftsansprüche nach §§ 54 g Abs. 1, 54 Abs. 1 i. V. m. 53 Abs. 1, 2 UhG a. F. gemäß § 13 b Abs. 1 UrhWG, 54 h Abs. 1 UrhG als aktivlegitimiert erachtet und - im Anschluss an den Beschluss der Schiedsstelle (Anlage K 1) - unter einem PC einen handelsüblichen Tischrechner auf Mikroprozessorbasis (nicht notwendig mit Bildschirm, Tastatur oder Maus) versteht, der neben einem Arbeitsspeicher über eine interne Vorrichtung in Gestalt einer Festplatte verfügt, welche die Möglichkeit zur längerfristigen Speicherung von Daten bietet, macht im Wesentlichen geltend, im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 seien die (für die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. erforderliche) Eignung und erkennbare Zweckbestimmung zur Anfertigung von Vervielfältigungen i. S. d. § 53 Abs. 1 UrhG a. F. sowohl für die Gattung PC als solcher wie auch spezifisch für die von der Beklagten im Inland vertriebenen Geräte gegeben gewesen: Ausgehend von dem Umstand, dass für die Frage der technischen Eignung zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen allein die Beschaffenheit der drei Komponenten Central Processor Unit (CPU), Arbeitsspeicher (RAM) und Festplatte maßgeblich sei (Zubehör wie TV- oder Sound-Karte sei für den Vervielfältigungsvorgang als solchen unerheblich, diene es doch allenfalls dem Empfang der zu vervielfältigenden bzw. der Wiedergabe der vervielfältigten Daten resp. der Erleichterung des Vervielfältigungsvorgangs), habe das seinerzeit marktbeherrschende Betriebssystem Windows XP (Anlagenkonvolut K 237) Hardware mit Kapazitäten von mindestens 233 MHz für die CPU, 64 MB für den Arbeitsspeicher und 1,5 GB für die Festplatte vorausgesetzt, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer oder einen auf DVD gespeicherten Film (andere Quellen bzw. Audiodaten hätten keinesfalls höhere Anforderungen gestellt) auf der Festplatte vervielfältigen zu können; empfohlen habe Microsoft damals Geräte mit 300 MHz CPU, 128 MB RAM und mindestens 10 GB Festplattenkapazität. Für das ab 30.11.2006 verfügbare, erst im Jahr 2007 statistisch relevant gewordene System Windows Vista habe die Empfehlung (Anlagenkonvolut K 237) auf Kapazitäten von 800 MHz CPU, 512 MB RAM und 20 GB Festplatte gelautet. Die damals auf dem Markt befindlichen PCs hätten - selbstverständlich - diese Werte eingehalten, sei doch schwerlich vorstellbar, dass Microsoft ein Betriebssystem angeboten habe, das auf den gängigen PCs nicht einsetzbar gewesen wäre. Da ein zweistündiger Fernsehspielfilm - je nach Quelle (Analogfernsehen und DVB-T oder DVB-C und DVB-S) einerseits und Grad der Komprimierung andererseits - zwischen 0,675 GB und maximal 5 GB Speicherkapazität (bei unkomprimierter Aufzeichnung maximal 8 GB) beanspruche, könne die Eignung eines mit dem Betriebssystem Windows XP ausgestatteten PCs bei einer Festplattenkapazität von 10 GB, die eines mit Windows Vista ausgestatteten (ab 11/2005 auf den Markt gebrachten) Geräts bei einer Festplattenkapazität von 25 GB nicht in Abrede gestellt werden. Wie aus der im Schriftsatz vom 30. November 2012 (dort S. 77 ff. = Bl. 586 ff. d. A.) angeführten Modell-Liste ersichtlich hätten die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum in Verkehr gebrachten Gerätetypen ausweislich der jeweiligen Produktbeschreibungen nach Anlagenkonvolut K 276 durchweg Festplattenkapazitäten von 20 GB und mehr für die erstmals vor 11/2006 vertriebenen (d. h. nicht mit dem Betriebssystem Windows Vista ausgestatteten) PCs, für jüngere, nämlich erstmals nach Einführung von Windows Vista verfügbare, Modelle sogar von 80 GB und mehr aufgewiesen. Aus der Liste sei weiter zu entnehmen, dass auch die nach der Empfehlung von Microsoft für CPU und RAM jeweils notwendigen Kapazitäten (300 MHz bzw. 128 MB bei PCs mit dem Betriebssystem Windows XP, 800 MHz bzw. 512 MB bei solchen mit dem System Windows Vista) ausnahmslos eingehalten worden seien. Bei dieser Sachlage sei die nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. erforderliche technische Eignung der von der Beklagten vertriebenen PCs für jede dargelegte Vervielfältigungsmöglichkeit von Audio- und Videodateien - sei es von analogen und digitalen Hör- und Fernsehsendungen, von Audio- und Video-Podcasts, von Streams (u. a. Web-Radio und - TV), von Audio- und Videodateien auf CDs/DVDs, Festplatten, USB-Sticks, Video- und Audiokassetten, Schallplatten oder Tonbändern, sei es das Herunterladen von Audio- oder Videodateien aus dem Internet - mithin zur Anfertigung von Kopien schutzfähiger (§ 2 UrhG) Video- und Audiodateien auf der Festplatte, unzweifelhaft zu konstatieren; denn in diesem Zusammenhang sei der Umstand, dass für die Vornahme von Vervielfältigungen weiteres Zubehör wie etwa spezielle Software benötigt werde, unerheblich. Die Produkte der Beklagten seien überdies erkennbar zur Anfertigung privilegierter (§ 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG) Vervielfältigungen i. S. d. § 54 Abs. 1 UrhG a. F. bestimmt gewesen: Zum einen indiziere bereits die technischfunktionale Eignung jedenfalls dann auch eine entsprechende Zweckbestimmung, wenn, wie im Streitfall, diese (ohne vertieftes technisches Verständnis von jedermann umsetzbare) Nutzungsmöglichkeit sowohl bei Herstellern und Importeuren bzw. Händlern wie auch bei einem nicht unerheblichen Teil der tatsächlichen oder potentiellen Nutzer als bekannt vorauszusetzen sei. Angesichts der Vielzahl von Anleitungen zur Audio- und Video-Nutzung von PCs, wie sie allgemein - etwa in der Fach- und Publikumspresse, vgl. Anlagenkonvolut K 63; Anlagen K 227 bis K 230 - oder von diversen Geräteherstellern (Anlagenkonvolut K 26; Anlagen K 29 - K 31; K 38, 39; K 49; K 46 bis K 50 etc.), aber auch spezifisch von der Beklagten in deren eigenen werblichen Verlautbarungen (Anlagen K 60, 61; K 84; K 114; K 173; K 108) und Produktbeschreibungen (Anlagenkonvolut K 276) publiziert worden seien - Verlautbarungen, in denen sie eben diese Einsatzmöglichkeit ihrer Geräte hervorhebe und zudem schon vor 2006 teils entsprechendes Zubehör (z. B. „...“ oder „...“, vgl. Anlagen K 57, K 61 im Parallelverfahren Az. 6 Sch 110/08 WG) angeboten habe, das zur Vervielfältigung erforderlich sei, könne eine Bekanntheit der Einsatzmöglichkeiten zur Anfertigung von Privatkopien gerade auch für die Geräte der Beklagten nicht verneint werden, so dass die nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. erforderliche Zweckbestimmung ebenfalls zu bejahen sei. Dass PCs als sog. Multifunktionsgeräte daneben auch für andere Verwendungen eingesetzt werden können, hindere die erkennbare Bestimmung der Geräte zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen nicht.

Lägen demnach die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 UrhG a. F. vor, sei der tatsächliche Umfang der Nutzung von PCs zur Anfertigung von Kopien i. S. d. § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2009, 53, 55 - PC I zur Vergütungspflicht von PCs nach § 54 a UrhG a. F.; ebenso BGH GRUR 2008, 786 - Multifunktionsgeräte) ohne Bedeutung für die Frage einer Abgabepflicht. Unerheblich sei auch, ob der Berechtigte in Vervielfältigungshandlungen eingewilligt habe. Auch soweit die zur Vervielfältigung benutzten Quellen nicht mit Kopierschutz („digital rights management“ - DRM) ausgestattet gewesen seien - technische Maßnahmen im Sinne des § 95 a UrhG bzw. Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG, die sich damals lediglich in einem punktuellen Erprobungsstadium befunden hätten und mittlerweile wieder auf dem Rückzug befänden - lasse dies nicht den Schluss auf ein Einverständnis der Berechtigten mit privaten Vervielfältigungen zu. Derartiges habe der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung GRUR 2008, 245 - Drucker und Plotter nicht befunden. Im Übrigen sei es auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, dem Urheber den Schutz seiner Rechte durch technische Maßnahmen freizustellen. Der Verzicht darauf könne daher nicht als konkludente Lizenz oder als Einwilligung gewertet werden. Selbst ein Einverständnis des Berechtigten mit der Anfertigung von Privatkopien könnte jedenfalls nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs führen, stehe doch einem Vorausverzicht auf die Ansprüche nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. die Vorschrift des § 63 a UrhG a. F. entgegen, wonach ein (Vorab-)Verzicht auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach dem 6. Abschnitt des UrhG generell ausgeschlossen sei. Ohnehin sei der Urheber, der seine gesetzlichen Vergütungsansprüche in einem Wahrnehmungsvertrag mit den Verwertungsgesellschaften an diese abgetreten habe, zu einer Einwilligung in Vervielfältigungshandlungen bzw. zu einem Verzicht auf die Geräteabgabe nicht berechtigt. Auch wäre der Gerätenutzer falscher Adressat einer solchen Willenserklärung und daher nicht empfangszuständig, insofern nicht er, sondern die Hersteller/Importeure bzw. Händler Schuldner der urheberrechtlichen Vergütung seien. Für die Annahme einer konkludenten Zustimmung sei überdies zu beachten, dass hierbei strenge Anforderungen zu gelten hätten; keinesfalls könnten bloße Vermutungen genügten. Ein Verzicht könne auch deshalb nicht angenommen werden, weil der Berechtigte auf seinen gesetzlichen Vergütungsanspruch vertraue. Kopien von im Internet zugänglich gemachten Werken seien daher ohne Weiteres vergütungspflichtig. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch Privatkopien, die unter Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen angefertigt wurden (der Download von Streamingsignalen falle ohnehin nicht hierunter), der Vergütungspflicht nach 3 54 Abs. 1 UrhG a. F. unterlägen. Denn nach § 53 UrhG, an den die in § 54 Abs. 1 UrhG a. F. normierte Abgabepflicht anknüpfe, seien Privatkopien grundsätzlich erlaubt, sofern nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet werde. Eine kopiergeschützte Vorlage indes werde nicht dadurch rechtswidrig, dass die dort enthaltenen wirksamen technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden.

Die seit Rechtshängigkeit der Klage ergangene Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG (GRURInt 2010, 1043 - Padawan; GRURInt 2011, 716 - Stichting; GRURInt 2012, 341 - Luksan; GRURInt 2013, 821 - VG Wort und GRURInt 2013, 949 - Amazon) fordere für keinen der angeführten Gesichtspunkte eine abweichende Beurteilung, sondern bestätige durchweg die Auffassung der Klägerin. Insbesondere werde dort dem Deminimis-Einwand eine Absage erteilt, wenn der EuGH die Vergütungspflicht nicht als Schadenersatz für tatsächlich vorgenommene Privatkopien, sondern als autonomes unionsrechtliches Institut zum Ausgleich des durch einen gesetzlichen Eingriff in das Urheberrecht entstandenen Nachteils qualifiziere, ein Ausgleich, der, insofern schon für die - durch den partiellen Entzug des Urheberrechts geschaffene - Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien geschuldet, abstraktpauschal zu bestimmen sei. Aus eben diesem Grunde verlange die Rechtsprechung des EuGH auch keineswegs zwingend eine differenzierte Behandlung der Geräte danach, ob sie an private oder nichtprivate Endabnehmer abgegeben werden, bestehe doch die Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien (etwa im Wege der - bei Gewerbetreibenden allenthalben üblichen - Zweitverwertung) auch in letzterem Fall (EuGH GRURInt 2013, 949 Tz. 28 - Amazon). Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 39, 42, 45 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausdrücklich befunden, dass die Nutzung des Geräts für die Anfertigung privater Vervielfältigungen angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten/nichtprivaten Zwecks einer Nutzung grundsätzlich bei jeder Überlassung, nicht nur bei derjenigen an natürliche Personen, zu vermuten sei, zumal mit der (nicht etwa auf Exportfälle beschränkten) Norm des § 54 c UrhG a. F. das notwendige Korrektiv für die Gerätenutzung zu nichtprivilegierten Zwecken zur Verfügung stehe. Die vom Bundesgerichtshof judizierte Vermutung einer Nutzung von PCs zur Anfertigung von Privatkopien auch bei Abgabe an nichtprivate Endabnehmer habe der EuGH in einer vergleichbaren Konstellation (GRURInt 2013, 949 Tz. 20 ff., 49 ff. - Amazon) unionsrechtlich bestätigt. Zur Frage des Einsatzes technischer Maßnahmen i. S. d. Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG habe der EuGH erst jüngst bekräftigt (GRURInt 2013, 821 Tz. 59, 81 - VG Wort), dass die Möglichkeit ihres Einsatzes die Vergütungspflicht nicht entfallen lassen könne. Ohnehin seien sie nur insoweit beachtlich, als sie mit dem von der gesetzlichen Ausnahme der Privatkopie verfolgten Ziel vereinbar seien (EuGH GRURInt 2013, 821 Tz. 50 - VG Wort). Was die Frage vermeintlicher Einwilligungen der Urheber in die private Vervielfältigung ihrer Werke oder angeblicher Verzichte auf den gerechten Ausgleich anbelange, bestätige die Rechtsprechung des EuGH (GRURInt 2010, 1043 tz. 40 - Padawan; GRURInt 2011, 716 Tz. 24 - Stichting; zu Verzicht: GRURInt 2012, 342 Tz. 100, 105 f. - Luksan) ebenfalls die Auffassung der Klägerin. Schließlich sei auch unbeachtlich, ob die Vervielfältigung mittels PC weiteres Zubehör (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 21 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät) oder sonstiges Gerät (EuGH GRURInt 2013, 821 Tz. 70, 78 - VG Wort) erfordere.

Stehe demnach fest, dass die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum 01/2006 bis 12/2997 importierten bzw. im Inland in Verkehr gebrachten PCs der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. unterliegen - soweit die Beklagte angebliche Äußerungen Herrn ... vom 24. Januar 2003 im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Gesamtvertrag betreffend DVD-Brenner als Verzicht auf die PC-Abgabe werte, stehe dem schon der Umstand entgegen, dass die Klägerin jedenfalls einen Verzichts- oder Erlasswillen, an dessen Bejahung strenge Anforderungen zu stellen seien, nicht gehabt habe; auch sei ... hierzu nicht bevollmächtigt gewesen - könne die Klägerin nach § 54 g UrhG a. F. Auskunft über Art und Umfang der vertriebenen Geräte verlangen. Die Höhe der geschuldeten Vergütung ergebe sich unmittelbar aus der Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG a. F., wobei der Umstand, dass PCs als sog. Multifunktionsgeräte auch auf andere Weise als zum Zwecke der Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen nutzbar sind, für die Höhe der Abgabe ebenso unerheblich sei wie die Möglichkeit, Kopien mittels einer - einen PC und z. B. einen Brenner umfassenden - Gerätekette (z. B. auf einem eigenen Datenträger) zu erstellen. Denn die Mitwirkung weiterer Geräte sei für die hier in Rede stehendenden Vervielfältigungen auf der Festplatte des PCs nicht erforderlich. Auf den zwischen der Klägerin, der VG Wort, der VG Bild-Kunst und dem BCH am 23. Dezember 2009 abgeschlossenen Vergleich (Anlage B 15) und dem Gesamtvertrag nach Anlage B 17 bzw. dem darauf basierenden Tarif der Verwertungsgesellschaften (B 16), der für PCs, die im Zeitraum 2002/2003 fakturiert wurden, eine Abgabe von € 3,15, für Geräte, die im Zeitraum 2004 bis 2007 fakturiert wurden, einen Betrag von € 6,30 pro PC vorsieht, könne sich die Beklagte hinsichtlich der Vergütungshöhe nicht berufen, da sie nicht Mitglied des BCH sei. Da die Beklagte die Vergütungspflicht nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach in Abrede stelle, sei auch der Zwischenfeststellungsantrag zu Nr. 2 zulässig. Lediglich vorsorglich sei danach zu differenzieren, an welche Endabnehmer die Geräte abgegeben werden. Dem trügen die Hilfsanträge Rechnung.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 und im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal-Computer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal-Computer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, eine Vergütung in Höhe von € 18,42 zuzüglich 7% Mehrwertsteuer zu zahlen, es sei denn, diese Geräte wurden von der Beklagten im Inland bezogen.

hilfsweise

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 und im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal-Computer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, anzugeben, welche dieser PCs im jeweiligen Zeitraum von ihr direkt an nichtprivate Endabnehmer veräußert wurden, sowie im Falle des Bezuges im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen;

„nichtprivate Endabnehmer“ im Sinne dieses Antrags sind

- Behörden (d. h. Behörden i. S.v. § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts), die die PCs für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, und

- gewerbliche Endabnehmer (d. h. juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften i. S.v. § 14 Abs. 2 BGB sowie natürliche Personen, die Unternehmer i. S.v. § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde), die die PCs für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal-Computer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, eine Vergütung in Höhe von € 18,42 bzw., soweit die PCs laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1 direkt an nichtprivate Endabnehmer veräußert wurden, € 6,30 zuzüglich 7% Mehrwertsteuer zu zahlen, es sei denn, diese Geräte wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Parallelverfahren Az. 6 Sch 10/08 meint sie, die von ihr im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen (mit Ausnahme weniger Personalverkäufe nicht an Privatpersonen abgegebenen) Geräte - durchweg Notebooks, die, überwiegend Professional-Geräte, konzeptionell vor allem auf unternehmerische Anwendungen zugeschnitten seien - seien weder zur Anfertigung von Vervielfältigungen geeignet noch dazu erkennbar bestimmt gewesen: Schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin seien die Geräte nicht für sich genommen, sondern allenfalls mit Zusatzausstattung wie TV-Karten, DVB-T Receiver, Internetanschluss und insbesondere diverser Software wie Videostreamripper, Windows Media Recorder o. ä. technisch zur Anfertigung von - qualitativ unzulänglichen - Vervielfältigungen geeignet. Mit derartiger Ausstattung sei indes kein einziges der von der Beklagten gefertigten (Professional- oder Consumer-)Notebooks in den Verkehr gebracht worden. Die Beschaffenheit der Produkte von Mitbewerbern sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung der beklagtenseits vertriebenen Modelle sei schon deshalb unzulänglich, weil sie die übliche „Laufzeit“ einer Geräteserie von ca. zwölf Monaten unberücksichtigt lasse. Die Klägerin habe aber auch eine erkennbare Zweckbestimmung der Notebooks zur Anfertigung von Privatkopien, die eine entsprechende Ausstattung voraussetze, nicht dargetan. Selbst wenn man insoweit nicht auf die Sicht des Herstellers, sondern des Endabnehmers abstellen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, werde der interessierte Nutzer doch im Zweifel gleich ein mit den erforderlichen Peripheriegeräten (Hard-/Software) versehenes Modell erwerben statt ein „nacktes“ Gerät umzurüsten. Insbesondere bestehe keine Wahrscheinlichkeit für die Verwendung von PCs für privilegierte Vervielfältigungen in Unternehmen und Behörden, sei dort doch die private Nutzung der Geräte durchweg untersagt. Eine Zweitverwertung der PCs nach Ablauf der dreijährigen Abschreibungsfrist falle ebenfalls nicht ins Gewicht: angesichts der rasanten technischen Entwicklung bestehe insoweit faktisch keine Nachfrage, zumal der Markt mit - für die Privatnutzung besser ausgestatteten - Consumer-PCs überschwemmt sei. Die tatsächliche Nutzung der Geräte zur Anfertigung privilegierter Kopien sei ausweislich der Studie nach Anlage B 1, die, wiewohl aus 2008 stammend, auch für den streitgegenständlichen Zeitraum aussagekräftig sei, ohnehin vernachlässigbar gewesen, Vorlagen aus der Quelle „Rundfunk“ (Fernsehen oder Hörfunk) seien faktisch nicht herangezogen worden, zumal noch 2005 mehr als 96% der PC-Nutzer ihr Gerät nicht einmal als Fernseher angeschlossen hatten, da lediglich 3,7% der TV-Haushalte überhaupt über einen PC mit TV-Karte verfügten. Auch sei DVB-T Fernsehen, wie in Anlage B 3 dargelegt, noch im Jahr 2006 in weiten Teilen Deutschlands nicht empfangbar gewesen. DVDs seien fast flächendeckend kopiergeschützt gewesen, mithin als Quelle für Vervielfältigungen auf der PC-Festplatte ebenfalls ausgeschieden. Dass Streamripping-Software mittlerweile (nicht nur das Abspielen, sondern) auch das Aufzeichnen von Video-Dateien aus dem Internet ermöglicht, lasse nicht den Schluss zu, solche Software sei bereits in den Jahren 2006/2007 verbreitet gewesen, in gleicher Weise sei die für den Internet-Empfang von Video- oder Audiodateien, stammten sie auch aus Independent-Quellen oder von einschlägigen Musikportalen, erforderliche Bandbreite (Übertragungsrate) für damals zu bestreiten.

Zum Rechtlichen sei anzumerken, dass die Richtlinie 2001/29/EG, vor deren Hintergrund § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG auszulegen sei, die gesetzliche Einschränkung des Urheberrechts durch die Gestattung von Privatkopien als Ausnahmetatbestand qualifiziere, eine (den mit der Gestattung einhergehenden Nachteil angemessen ausgleichende) Vergütungspflicht dürfe daher nicht ohne Berücksichtigung der damit einhergehenden Beschränkung des freien Warenverkehrs normiert werden. Zudem werde eine unterschiedslose Vergütungspflicht der Rechtsprechung des EuGH GRUR 2011, 50 - Padawan, wonach zwingend zwischen der Bestimmung der Geräte zur privaten Nutzung einerseits und zur beruflichen Nutzung andererseits zu unterscheiden sei - eine Differenzierung, die auch in § 53 UrhG angelegt sei, wenn dort der private (§ 53 Abs. 1 UrhG) gegen den sonstigen eigenen Gebrauch (Abs. 2 UrhG) abgegrenzt werde, nicht gerecht. Jedenfalls sei die Beklagte nicht Hersteller vergütungspflichtiger Geräte; denn maßgeblich für Vervielfältigungen auf der Festplatte des PCs sei nicht dieser, sondern die dafür erforderliche Software, die die Klägerin fälschlich als bloßes Zubehör etikettiere. Den PCs als solche fehle hingegen in Ermangelung derartiger Software schon die technische Eignung zur Herstellung privilegierter Kopien; denn diese werde - wie die erkennbare Zweckbestimmung - nicht durch nachträglich installierte Peripheriegeräte (Hard- oder Software) festgelegt. Seien demnach die Voraussetzungen einer Zahlungspflicht schon nach nationalem Recht, § 54 Abs. 1 UrhG a. F., nicht gegeben, sei jedenfalls ein etwaiger Nachteil für die Urheber angesichts des allenfalls marginalen tatsächlichen Einsatzes der Geräte für privilegierte Vervielfältigungen derart gering, dass eine Ausgleichpflicht mit unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar wäre. Unabhängig davon könne die Klägerin für die Vergangenheit keinesfalls Vergütung in Höhe von € 18,42 pro Gerät fordern, da sie entgegen § 13 Abs. 1, Abs. 2 UrhWG keinen Tarif aufgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht habe. Auf die in der Anlage zu § 54 d UrhG a. F. genannten Beträge könne sie sich nicht berufen, zumal deren Anwendbarkeit auf PCs seit dem Erscheinen der Geräte auf dem Markt äußerst umstritten sei und auch die Verwertungsgesellschaften selbst ihre Meinung hierzu in der Vergangenheit mehrfach geändert hätten. Ausweislich des als Anlage B 12 vorgelegten, im Rahmen des (vom Bundesministerium der Justiz moderierten) Mediationsverfahrens erarbeiteten Einigungsentwurfs sei die Klägerin sogar selbst davon ausgegangen, dass zwar für CD- und DVD-Brenner eine einheitliche Vergütung gemäß §§ 54, 54 a UrhG a. F. geschuldet werde, für PCs hingegen keine Abgabe erhoben werde. Dementsprechend führe auch das Merkblatt für die Vergütungspflicht für Aufnahmegeräte und unbespielte Bild- oder Tonträger (Stand 02/2005, Anlage B 28 im Verfahren Az. 6 Sch 10/08 WG) PCs gerade nicht an. In diesem Kontext sei nicht zuletzt auch die Verzichtserklärung des Verhandlungsführers der Klägerin, ... von Bedeutung, der im Zuge der Verhandlungen über eine Gesamtvertrag betreffend die Abgabe für DVD-Brenner am 24. Januar 2003 in München gegenüber den Vertretern des BITKOM geäußert habe, dass er für den Fall, dass eine Einigung hinsichtlich des DVD-Brenners zustande komme, keinen Raum für eine weitere Vergütung auf den PC nach § 54 UrhG a. F. sehe, womit die Klägerin auch endgültig auf die Aufstellung eines Tarifs - in dem nach § 13 Abs. 4 UrhWG, Art. 5 Abs. 2 lit. b, Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG auch technische Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen gewesen wären - verzichtet habe. Wenn sie nunmehr - entgegen ihrer langjährigen Übung - Forderungen erhebe, ohne einen entsprechenden Tarif aufgestellt zu haben, stelle sich dies als treuwidrig dar. Die verlangte Abgabe sei auch kartellrechtlich zu würdigen, gehe damit doch vor dem Hintergrund, dass im fraglichen Zeitraum nahezu in der gesamten Europäischen Union keine Urheberrechtsvergütung für PCs für die Vervielfältigung audiovisueller Werke zum privaten Gebrauch erhoben worden sei, eine Wettbewerbsverzerrung auf europäischer Ebene einher. Jedenfalls sei die geforderte PC-Vergütung der Höhe nach unangemessen, insbesondere mit Blick auf den von der Klägerin mit dem BCH geschlossenen Vergleich, der für den streitgegenständlichen Zeitraum 2006/2007 nur einen Bruchteil des hier eingeklagten Betrags von € 18,42 pro Gerät, nämlich (addiert man den Gesamtvertragsnachlass von 20% hinzu) eine Abgabe in Höhe von € 7,875 pro PC vorsieht - ein Betrag, den offensichtlich die Klägerin selbst für angemessen halte und damit die Angemessenheit der hier eingeklagten Forderung selbst widerlege.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, des Weiteren auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 14. März 2013 (Bl. 640 ff. d. A.) und vom 20. Februar 2014 (Bl. 711 ff. d. A.), berichtigt mit Verfügung vom 24. April 2014 Bezug genommen.

Der Senat hat die Akten des Schiedsverfahrens Az. Sch-Urh 39/09 beigezogen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Parteien nachgelassene Schriftsätze vom 15. April 2014 (Bl. 717 ff. d. A. bzw. Bl. 742 ff. d. A.) sowie weitere Schriftsätze vom 06. Juni 2014 (Bl. 777 ff. d. A.), 18. Juni 2014 (Bl. 792 f. d. A.) und vom 21. August 2014 (Bl. 794 ff. d. A.) zu den Akten gereicht.

Gründe

Die Klage ist, soweit - hinsichtlich des Auskunftsanspruchs - zur Entscheidung reif, zulässig und auch begründet.

I. Das angerufene Oberlandesgericht München ist nach § 16 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b UrhWG i. V. m. §§ 54 ff. UrhG a. F. im ersten Rechtszug örtlich und sachlich ausschließlich für den (im Wege der Stufenklage verfolgten) Zahlungsanspruch einschließlich des vorbereitendenden Auskunftsanspruchs (Klageantrag 1) zuständig. Auch die nach § 16 Abs. 1 UrhWG weiter erforderliche Prozessvoraussetzung eines der gerichtlichen Geltendmachung vorangegangenen, die streitgegenständlichen Ansprüche betreffenden Schiedsstellenverfahrens liegt vor.

II. Die Klage ist im Auskunftsantrag zu 1 auch begründet. Die Klägerin kann nach der für den Streitfall allein maßgeblichen, bis zu 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Rechtslage gemäß § 54 g UrhG a. F. die mit der Fassung des Hauptantrags begehrten Informationen (ohne Differenzierung zwischen privaten und nichtprivaten Endabnehmern) verlangen, da es sich bei den von der Beklagten zwischen dem 01. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2007 vertriebenen PCs mit Festplatte um vergütungspflichtige Geräte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG a. F., mithin um solche PCs handelt, die zur Vornahme von - nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG a. F. privilegierten - Vervielfältigungen durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG a. F. technisch geeignet und erkennbar hierfür bestimmt waren.

1. Zwar kann zur Bestimmung vergütungspflichtiger Apparate (als welche mit der Klägerin PCs - und nicht etwa die darauf installierbare Software oder sonstige Peripheriegeräte - anzusehen sind, so dass an der Passivlegitimation der Beklagten als Hersteller bzw. Importeur kein Zweifel besteht) nicht auf die Gattung der PCs als solche abgestellt werden (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 13 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Die Tatbestandsvoraussetzung der technischen Eignung der Geräte ist vielmehr unter Berücksichtigung der für das Vervielfältigen - wenigstens - eines urheberrechtlich schutzfähigen Werks (§ 2 UrhG) erforderlichen Mindestausstattung zu beurteilen. Im Streitfall ha die Klägerin die erforderliche technische Ausstattung hinsichtlich CPU, RAM und Festplattenkapazität unter Rekurs auf die Empfehlungen des Marktführers Microsoft für das seinerzeit - jedenfalls bis Ende 2006 - führende Betriebssystem „Windows XP“ dahingehend dargelegt, dass PCs über Prozessoren (CPUs) mit 300 MHz, einem Arbeitsspeicher (RAM) mit 128 MB und Festplatten mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2 GB verfügen müssen, um einen Spielfilm von zweistündiger Dauer - d. h. ein unzweifelhaft schutzfähiges Werk - auf dem PC zu speichern. Die Beklagte ist dem zwar dahingehend entgegengetreten, dass die genannte technische Ausstattung allenfalls genüge, um das Betriebssystem Windows auf der Hardware aufzuspielen, nicht hingegen, um zusätzlich in nennenswertem Umfang audiovisuelle Werke auf der Festplatte zu speichern. Die Ausführungen der Klägerin werden indes hinsichtlich „Windows XP“ bestätigt durch die im Parallelverfahren Az. 6 Sch 7/08 WG als Anlagenkonvolut K 221 vorgelegten Angaben von Microsoft (dort Bl. 1 unten), wo ausdrücklich auf die Vervielfältigung von Filmen Bezug genommen wird, wenn es dort heißt: „Wenn Sie z. B. Movie Maker nutzen möchten, müssen Sie über folgende Voraussetzungen verfügen ...“ (Unterstreichung hinzugefügt). Vor dem Hintergrund, dass die von Microsoft angegebenen Anforderungen an Hardware sich kaum darin erschöpfen dürften, dass lediglich die Voraussetzungen für die Installation des Betriebssystems genannt werden, ohne dass dieses anschließend auch für die in der Empfehlung angeführten Zwecke benutzt werden kann, erachtet es der Senat als für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen auf der Festplatte eines mit „Windows XP“ betriebenen PCs jedenfalls als ausreichend, wenn das Gerät (bei Mindestwerten für CPU/RAM von 300 MHz/128 MB) über eine Festplattenkapazität in Höhe des Fünffachen der Microsoft-Empfehlung, nämlich von wenigstens 10 GB verfügt. Wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung (Bl. 586 ff. d. A.) ergibt, trifft dies auf die (erstmals) bis einschließlich 11/2006 vertriebenen Modelle ausnahmslos zu. Aber auch die für „Windows Vista“ erforderlichen (höheren) Werte (nämlich 800 MHz CPU, 512 MB RAM und 20 GB Festplattenkapazität) werden von den ab 12/2006 bis Ende 2007 beklagtenseits vertriebenen, potentiell mit dem neuen Betriebssystem ausgestatteten Serien eingehalten, weist doch die (durch die entsprechenden Produktbeschreibungen nach Anlagenkonvolut K 276 untermauerte) Aufstellung der Klägerin (beginnend mit dem Modell „...“, Bl. 588 d. A., dort Mitte) insoweit durchweg CPU-Werte von mehr als dem Zweifachen der Empfehlung, RAM-Werte zwischen 512 MB und 2048 MB sowie Festplattenkapazitäten von 80 GB bis zu 400 GB auf. Soweit die Beklagte moniert, die Aufstellung berücksichtige die angesichts rasanter technischer Entwicklung kurze „Vertriebszeit“ der einzelnen Modell von rund zwölf Monaten nicht und enthalte daher auch Serien, die im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr offeriert worden seien, erlaubt dies keine abweichende Beurteilung. Denn dass zusätzliche Gerätetypen auf dem Markt gewesen wären, welche die vom Senat als Mindestwerte der maßgeblichen Parameter angenommenen Kapazitäten nicht erreicht hätten, macht sie selbst nicht geltend, wenn sie meint, dass auch bei Zugrundelegung der genannten Werte eine technische Eignung der PCs zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen schon mangels entsprechender Softwareausstattung nicht dargetan sei. Unbehelflich bleibt auch, wenn die Beklagte die technische Eignung unter Verweis auf die Konzeption ihrer Geräte als „Profession“-PCs ohne Multimedia-Ausstattung in Abrede stellt: zum einen entfällt die Eignung eines PCs zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nicht deshalb, weil das Gerät solche Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit weiteren Zusatzeinrichtungen wie TV- oder Audio-Karten oder sogar erst nach Vornahme von Umbauarbeiten ermöglicht (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 21 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät); es ist deshalb unerheblich, ob und ggfls. in welchem Umfang die Beklagte ihre PCs mit derartiger Zusatzausstattung vertrieben oder solche Einrichtungen als eigenes Zubehör angeboten hat. Zum anderen räumt sie die (grundsätzliche) technische Eignung ihrer PCs - und damit die Möglichkeit, diese mit den erforderlichen Zusatzeinrichtungen zu versehen - selbst ein, wenn sie ausführt, relevante Vervielfältigungen mittels PC hätten (soweit die Quellen damals schon einem breitem Publikum zur Verfügung gestanden hätten, was etwa für Web-TV o.ä. keineswegs gegolten habe) erhebliche Zeit in Anspruch genommen und Ergebnisse von zweifelhafter Qualität geliefert: selbst wenn die Geräte für die Dauer des Kopiervorgangs (im Sinne eines „Flaschenhalseffekts“) nicht anderweitig nutzbar waren, träfe dies auch auf „klassische“ Vervielfältigungsgeräte wie etwa Videorecorder oder Tonbandgerät zu, die zu keinem anderen Zweck als der Fertigung von Kopien einsetzbar sind. Nichts anderes gilt in Bezug auf Störungen während des Kopiervorgangs bzw. eine etwa unzulängliche Qualität der Speicherung. Denn die technische Eignung eines Geräts zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen knüpft nicht daran an, dass der - grundsätzlich durchführbare - Vorgang stets reibungsfrei verläuft.

2. Die in Rede stehenden PCs der Beklagten waren darüber hinaus erkennbar zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen bestimmt, § 54 Abs. 1 UrhG a. F.

Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt hat, setzt die erkennbare Bestimmung eines PCs für solche Anwendungen (lediglich) voraus, dass „allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass er ... für derartige Aufzeichnung verwendet werden kann“. Dagegen ist unerheblich, ob die Geräte bereits herstellerseits mit den für Vervielfältigungen erforderlichen Zusatzeinrichtungen versehen sind oder erst vom Nutzer entsprechend ausgestattet werden (BGH a. a. O. Tz. 26). Denn die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass auch ihre PCs durchweg mit derartigen - im Handel jedermann zugänglichen und auch unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen - zusätzlichen Komponenten kompatibel sind. Dementsprechend lässt sich die erkennbare Zweckbestimmung ihrer Geräte zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen - entgegen dem Petitum der Beklagten - auch nicht mit der Erwägung verneinen, es handele sich dabei um sog. „Professionar“-PCs, da sie (jedenfalls teilweise) anders als „Consumer“-PCs über keine spezielle Multimedia-Ausstattung verfügten. Denn diese Tatbestandsvoraussetzung des § 54 Abs. 1 UrhG a. F. knüpft nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht an die Vorstellung des Herstellers/Importeurs, sondern an diejenige der Nutzer entsprechender Geräte an. In gleicher Weise unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung ist der Umstand, dass PCs als Multifunktionsgeräte auch vielfältigen anderen Zwecken dienen können (BGH a. a. O. Tz. 27) oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen genutzt werden (BGH a. a. O. Tz 28 a.E.). Maßgeblich ist allein, ob im streitgegenständlichen Zeitraum allgemein bekannt war oder dafür geworben wurde, dass die PCs der Beklagten, sei es auch nach Einrichtung von Zusatzausstattung, für die Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen verwendet werden können.

Diese allgemeine Bekanntheit lässt sich schon für den im Vorverfahren Az. 6 Sch 10/08 WG streitgegenständlichen Zeitraum 01/2002 bis 12/2005, erst recht für die hier in Rede stehenden Jahre 2006 und 2007 nicht in Abrede stellen: Dabei ist zunächst zu sehen, dass ausführliche technische Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radioausstrahlungen bzw. von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet - Quellen für Vervielfältigungen auf der Festplatte eines PCs, die bereits im Jahr 2001 (neben Videokassetten, CDs und DVDs) in Form von Video-Streams verschiedener Fernsehsender bzw. als Independent-Filme zum Download zur Verfügung standen, wobei auch in der Presse (Anlagen K 23, K 24) über diese Möglichkeiten berichtet wurde - oder zum Speichern von Videokassetten und DVDs auf der Festplatte des PCs schon in den Jahren 2000/2001 nicht nur in der Fachpresse, sondern auch in Publikumsmedien in großem Umfang veröffentlicht worden waren (vgl. Tatbestand S. 6). Neben derlei publizistischen Beiträgen haben auch die PC-Hersteller selbst - etwa Siemens Fujitsu - in großen Werbekampagnen wie auch in den Bedienungsanleitungen ihre Geräte als bestens geeignet für Multimediaanwendungen, als „perfekte Lösung für ... digitales TV, Video, Audio, Internet und Daten“ angepriesen, die ein „rasantes Downloaden aller Dateien“ bei „brillanter Bild- und Videoqualität“ ermöglichten, oder (so im Jahr 2002) als „Allin-One-System“, nämlich als „Musikmaschine“, die ins Internet geht und als PC, der Kino liefert. Mit ähnlichen Slogans hoben seinerzeit auch zahlreiche - namhafte Wettbewerber die Einsatzmöglichkeiten ihrer PCs zu Unterhaltungszwecken dank deren Eignung als Multimedia-Speicher hervor - eine Anpreisung, die sich im streitgegenständlichen Zeitraum fortgesetzt hat (vgl. Tatbestand S. 7 ff.). Hält es der Senat schon angesichts dieser konzentrierten Werbekampagne der Hersteller, PC-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, für ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum noch im Jahr 2006 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben wäre, gilt dies auch spezifisch für die PCs der Beklagten - zumal sie selbst sich von der Werbestrategie der Branche nicht etwa gezielt abgesetzt hat (indem sie z. B. ausschließlich die Qualitäten ihrer Geräte im professionellgewerblichen Bereich hervorgehoben hätte), sondern im Gegenteil ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer PCs auf deren umfassende Multimedia-Eignung hingewiesen hat, wenn sie insbesondere die Freizeit-Optionen dahingehend hervorgehoben hat, dass ihre Modelle dank der mitgelieferten Software „in einen digitalen Videorekorder“ verwandelt werden könnten (Anlage K 60) oder zur digitalen Aufzeichnung und Wiedergabe hochqualitativen Fernsehens bzw. anderer Unterhaltungsinhalte (Anlage K 61) geeignet seien, „leicht zu steuernde TV-Aufnahmen“ ermöglichten (Anlage K 114) oder „Notebook und HDD/DVD-Recorder“ (K 115) bzw. „HDD/DVD-Recorder und PC in einem Gerät“ seien (Anlage K 173), wobei „Filme direkt auf der Festplatte aufgezeichnet, bearbeitet und abgespielt werden“ könnten (Anlage K 108). Dabei ist unerheblich, ob für jedes einzelne der von der Beklagten vertriebenen Modelle eine entsprechende Reklame geschaltet worden ist: Da dem Publikum die grundsätzliche Möglichkeit der Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PCs angesichts der Medienberichte einerseits wie auch der von der Branche - einschließlich der Beklagten - geschalteten Werbung andererseits generell geläufig war, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass der so vorgebildete Verkehr die von der Beklagten beworbene Verwendbarkeit diverser PC-Typen als Vervielfältigungsgerät spezifisch auf diese Typen geschränkt hätte, während er eine derartige Einsatzmöglichkeit für andere Modelle desselben Herstellers dezidiert nicht erwartet hätte; derlei wird auch von der Beklagten nicht substantiiert dargetan. Dementsprechend kann auch den seinerzeit von ihr vertriebenen PCs die erkennbare Zweckbestimmung zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen nicht abgesprochen werden, § 54 Abs. 1 UrhG a. F.

3. Liegen demnach mit Eignung und erkennbarer Zweckbestimmung die Tatbestandsvoraussetzungen der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. dem Grunde nach vor, kann die Beklagte dem (nach § 54 g UrhG a. F. daran anknüpfenden) Auskunftsbegehren der Klägerin über die im Zeitraum von 01/2006 bis 12/2007 im Inland in Verkehr gebrachten PCs nicht mit Erfolg entgegenhalten, die weit überwiegende Anzahl der Geräte werde, da nicht an private Endnutzer veräußert, nicht in relevantem Maße zur Anfertigung von Privatkopien verwendet.

a. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 33 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät umfassend dargelegt hat, kommt es für die Frage der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. - insofern die Norm allein auf die Beschaffenheit des Geräts (Eignung und erkennbare Zweckbestimmung zur Anfertigung von Privatkopien) abstellt - nicht auf den tatsächlichen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an. Vielmehr habe der Gesetzgeber die Vergütungspflicht mit der genannten Regelung an die durch das Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit geknüpft, mit ihnen solche Vervielfältigungen vorzunehmen, was die Annahme rechtfertige, dass - bei entsprechender Eignung und Zweckbestimmung - auch eine insgesamt nur geringfügige relevante Nutzung die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. auslöse (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1999, 928, 930 f. - Telefaxgeräte m. w. N.; ebenso zuletzt BGH GRUR 2014, 984 Tz. 32 - PC III). Diese gesetzliche Vermutung (§ 292 ZPO) dahingehend, dass mit solchen Geräte tatsächlich Privatkopien schutzfähiger Werke gefertigt worden sind bzw. dass nach dem normalen Gang der Dinge eine (über einen geringen Umfang hinausgehende) derartige Nutzung der Geräte nach dem Inverkehrbringen wahrscheinlich ist (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III; GRUR 2012, 1017 Tz. 19 - Digitales Druckzentrum), bestehe daher (wie im Fall der Überlassung der PCs an private Endkunden, so) auch dann, wenn sie an Geschäftskunden veräußert worden sind bzw. werden. Der damit einhergehenden Gefahr einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht beuge die (trotz der amtlichen Überschrift nicht auf Exportfälle beschränkte) Norm des § 54 c UrhG a. F. vor, wonach der Vergütungsanspruch entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät), dass die Geräte nicht zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen im Geltungsbereich des UrhG benutzt werden bzw. soweit eine Verwendung der PCs für Privatkopien nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III). Die gesetzliche Vermutung einer tatsächlichen Verwendung von zur Vervielfältigungen geeigneten und erkennbar bestimmten Geräten zu eben diesem Zwecke sei daher (nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, so BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter m. w. N.) widerlegbar ausgestaltet und lasse den Gegenbeweis in vollem Umfang zu: Der (dem Hersteller/Importeur als Vergütungsschuldner obliegende) Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung bzw. der Nachweis, dass eine solche Verwendung faktisch ausgeschlossen (gewesen) sei, lasse die Vergütungspflicht daher entfallen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 35 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder; GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III).

b. Diesen Grundsätzen steht nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 705 Tz. 36 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 - PC III) weder Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (als derjenigen Norm, auf welcher sowohl die in § 53 Abs. 1 UrhG a. F. vorgesehene Schranke des dem Urheber vorbehaltenen Verbietungsrechts betreffend Vervielfältigungen seiner Werke als auch die in § 54 Abs. 1 UrhG a. F. geregelte Vergütungspflicht beruht) noch die Rechtsprechung des EuGH seit der Entscheidung GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE entgegen (vgl. zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH: BGH GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; BGH GRUR 2014, 984 - PC III): Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29/EG können die Mitgliedsstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Kopien durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke grundsätzlich unter der Voraussetzung vorsehen, dass die Urheber einen gerechten Ausgleich erhalten. Dieser gerechte Ausgleich kann nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 43 ff. - Padawan/SGAE) durch eine Abgabe für Privatkopien finanziert werden, wobei es einer Konnexität zwischen dieser Abgabe einerseits und dem mutmaßlichen Gebrauch der mit der Abgabe belegten Gerätschaften spezifisch für private Vervielfältigungen andererseits bedarf. Dies erlaubt indes nicht den Schluss, dass eine Abgabe auf solche Geräte, die an gewerbliche Endabnehmer veräußert werden, unzulässig wäre. Mit der Richtlinie unvereinbar wäre eine nationale Regelung vielmehr nur dann, wenn sie (anders als § 54 Abs. 1 UrhG a. F.) eine Abgabe auch auf Geräte vorsähe, die nicht zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt werden, sondern eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten sind (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 51 f. - PC III). Bei der Veräußerung an natürliche Personen ist eine Nutzung des PCs zur Erstellung privilegierter Vervielfältigungen auch nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE) zu vermuten, so dass es des Nachweises einer entsprechend tatsächlichen Verwendung nicht bedarf; ausgehend von der Pflicht des Gesetzgebers, eine wirksame Erhebung des (in Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verankerten, vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG die Nachweise in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 44 - PC III) gerechten Ausgleichs für die Urheber zu gewährleisten (EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 34 - Stichting), steht es mit der RL 2001/29/EG darüber hinaus ebenfalls in Einklang, eine entsprechende Vermutung bei der Veräußerung an andere als natürliche Personen vorzusehen: Da die Urheber als Ausgleichsberechtigte die Endnutzer der Geräte nicht kennen, wäre eine Kompensation des ihnen durch die gesetzliche Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien entstehenden Schadens nicht sichergestellt, wollte man ihnen im Fall der Veräußerung an nicht natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche Anfertigung privater Vervielfältigungen durch dies (gewerblichen) Erwerber auferlegen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Allerdings kann nicht eo ipso davon ausgegangen werden, dass die von gewerblichen Endabnehmern erstandenen PCs auch tatsächlich zur Anfertigung von Privatkopien verwendet werden. Die Vermutung ist daher nach nationalem Recht so auszugestalten, dass sie durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass die Geräte eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind (EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE; EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 41, 42 - Amazon; BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Dass nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. nicht der (Privatkopien anfertigende) Endnutzer als Vergütungsschuldner herangezogen wird, sondern der Hersteller bzw. derjenige, der die Geräte im Inland in Verkehr bringt, ist, wie der EuGH in der Entscheidung GRUR 2011, 50 Tz. 46 - Padawan/SGAE ausgeführt hat, unionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden: angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die (die Vergütung als gerechten Ausgleich für die Möglichkeit der Anfertigung privilegierter Kopien Vervielfältigungen materiell an sich schuldenden) Endnutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den Rechtsinhabern den gerechten Ausgleich für den ihnen zugefügten Nachteil zu verschaffen, steht es den Mitgliedsstaaten frei, zur Finanzierung dieses Ausgleichs ein System einzuführen, das nicht die betroffenen Endnutzer belastet, sondern diejenigen, die den materiell an sich Verpflichteten entsprechende Anlagen zur Verfügung stellen; denn Letztere sind nicht gehindert, den Ausgleichsbetrag in den Preis ihrer Produkte einfließen zu lassen, so dass die Vergütung im Ergebnis vom Endnutzer getragen wird, der Privatkopien anfertigt (EuGH GRUR 2011, 50 tz. 48 f. - Padawan/SGAE). Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass diese grundlegende unionsrechtliche Beurteilung auch durch die neuere Rechtsprechung des EuGH nicht in Frage gestellt wird. Insoweit kann auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in den Entscheidungen GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III sowie GRUR 2014, 984 - PC III Bezug genommen werden.

c. Den ihr danach obliegenden Nachweis, dass die von ihr im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland in Verkehr gebrachten PCs eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten waren (§ 54 c UrhG a. F.), hat die Beklagte nicht geführt. Insbesondere ließe sich dies nicht aus dem Umstand herleiten, dass sie einen hohen Anteil sog. Professional-PCs und ihre Geräte im Übrigen fast ausnahmslos über (gewerbliche) Zwischenhändler in Verkehr gebracht hat. Denn die (bei technischer Eignung und erkennbarer Zweckbestimmung eingreifende) Vermutung einer urheberrechtsrelevanten Nutzung der PCs gilt auch bei einer Veräußerung an gewerbliche Endabnehmer: wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt hat, „kann nicht angenommen werden, dass „Business-PCs“ erfahrungsgemäß nur in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang zur Anfertigung von Privatkopien nach § 54 Abs. 1 UrhG a. F. verwendet werden. PCs mit Festplatte, die an Behörden oder Unternehmen, Gewerbetreibende oder Freiberufler geliefert werden und für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden (vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 225 Rn. 26; Dreier, ZUM 2011, 281, 287 ff.). Hinzu kommt, dass solche PCs in einer Vielzahl von Fällen durch Weiterverkauf an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen zweitverwertet werden, die diese PCs dann auch zur Herstellung privater Vervielfältigungen nutzen (vgl. Schiedsstelle, ZUM 2007, 767, 772).“ Die gegen diese Beurteilung gerichteten Erwägungen der Beklagten, wonach die ihr mit der widerleglichen Vermutung einer urheberrechtsrelevanten Privatnutzung der Geräte eröffnete Möglichkeit eines Nachweises, dass eine solche Verwendung ausgeschlossen (gewesen) sei, faktisch ins Leere gehe, so dass sie - unionsrechtswidrig - unterschiedslos für sämtliche, auch eindeutig anderen Zwecken vorbehaltene PCs zur Entrichtung der Vergütung herangezogen werde, greift nicht durch: Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beklagte als Herstellerin/Importeurin, die ihre Produkte zudem (nicht unmittelbar, sondern) vermittelt durch den Zwischenhandel an Endabnehmer veräußert, im Wesentlichen nur über eben jene Erkenntnismöglichkeiten verfügt, wie sie auch der Klägerin als Statthalterin der Rechtsinhaber zur Verfügung stehen - mit der Folge, dass der Nachweis, eine urheberrechtlich relevante Verwendung der Geräte sei ausgeschlossen, im Einzelfall mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet sein dürfte. Dies ist indes unmittelbarer Ausfluss der Konzeption des Gesetzes, wonach die technische Eignung und die erkennbare Zweckbestimmung eines Produkts zur Anfertigung von Privatkopien regelmäßig die Vergütungspflicht nach sich zieht. Ihre innere Rechtfertigung findet diese Vorgabe des Gesetzgebers in dem Umstand, dass der Hersteller (als lediglich formeller Vergütungsschuldner) den den Rechtsinhabern gebührenden Ausgleichsbetrag durch seine Preisgestaltung auf den Endnutzer als denjenigen, der von der (mit dem Inverkehrbringen der Geräte eröffneten) Möglichkeit der Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen Gebrauch machen kann und damit materiell mit der Vergütung zu belasten ist, abwälzen kann (vgl. auch EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 46 bis 50 - Padawan/SGAE) - was die Beklagte ihren eigenen Angaben zufolge seit Erhalt des die PC-Vergütung (auch rückwirkend) verlangenden klägerischen Schreibens vom März 2005, mithin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum auch getan hat. Wenn sie in diesem Zusammenhang moniert, ihre Obliegenheit, zur Vermeidung eigener wirtschaftlicher Belastung mit der künftig zu entrichtenden Geräteabgabe entsprechende Beträge vorsorglich bei der Preiskalkulation zu berücksichtigen, habe zwangsläufig zur Folge, dass auch PCs, die „in Wahrheit“ eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen vorbehalten sind, mit der (an die Endnutzer weiterzugebenden) Abgabe belastet werden, was einem Eingriff in das (ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte) Vermögen der Endkunden gleichkomme, bleibt diese ebenfalls unbehelflich; denn das Risiko der beweisbelasteten Partei (hier der Beklagten), ihr günstige Tatsachen (nämlich dass die privilegierte Nutzung der Geräte im Einzelfall ausgeschlossen sei) nicht belegen zu können, ist dem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz der Beweislastverteilung immanent. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte, insoweit bestätigt in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 48 - PC III, den Einwand (ohne nähere Erörterung) als nicht durchgreifend erachtet.

4. Die Zahlungspflicht der Beklagten dem Grunde nach (§ 54 Abs. 1 UrhG a. F.) und daran anknüpfend die Auskunftspflicht, § 54 g UrhG a. F., wird auch durch eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seiner schutzfähigen Werke bzw. sonstigen Schutzgegenstände nicht berührt: Unabhängig davon, dass eine solche (beispielsweise vertragliche) Gestattung durch die Berechtigten nicht ohne Weiteres mit einem Verzicht auf den gesetzlichen Vergütungsanspruch gleichgesetzt werden könnte - ein Verzicht, der nach § 63 a UrhG a. F. im Voraus ohnehin unwirksam wäre - schließt die als Beschränkung i. S. d. Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG ausgestaltete Regelung der § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG a. F. (vgl. EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 39 f. - VG Wort) nicht nur die Befugnis des Rechtsinhabers aus, die von der Schrankenregelung erfassten Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern in gleicher Weise die Möglichkeit, solche Nutzungen wirksam zu genehmigen - mit der Folge, dass eine etwaige Zustimmung ins Leere ginge (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 68 bis 71 - PC III).

In gleicher Weise lässt auch die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Schutzmaßnahmen i. S. d. Art. 6 der RL 2001/29/EG (bzw. des § 95 a UrhG) die Vergütungspflicht (als Bedingung für die in § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG vorgesehene Beschränkung des allein dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Vervielfältigungsrechts) dem Grunde nach nicht entfallen (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 72 - PC III unter Rekurs auf EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 59 - VG Wort). Dass die tatsächliche Anwendung solcher Schutzmaßnahmen (DRM) ggfls. - insofern sie die Anfertigung privilegierter Kopien faktisch verhindert - in die Bemessung des Ausgleichsbetrags der Höhe nach einfließt (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 72 - PC III), ist für die Entscheidung über den (lediglich einen Vergütungsanspruch dem Grunde nach voraussetzenden) Auskunftsanspruch ohne Belang.

5. Einem Ausgleichsanspruch der Rechtsinhaber steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Vergütungsschuldner aufgrund der mit der Klägerin geschlossenen Gesamtverträge vom Juli 2002 betreffend CD-Brenner (Anlage K 294) bzw. vom August 2003 betreffend DVD-Brenner (Anlage K 277) bereits für in PCs integrierte Brenner einer Abgabepflicht unterlagen. Denn die dort jeweils als § 2 Abs. 2 des Gesamtvertrags vorgesehene Abgeltungsklausel bezieht sich ausschließlich auf die in § 54 Abs. 1 UrhG a. F. vorgesehene Vergütung für vertragsgegenständliche Brenner (Geräte mithin, die eine andere Art der Vervielfältigung - nämlich nicht auf der Festplatte eines PCs, sondern auf einem externen Datenträger - ermöglichen), besagt hingegen nichts über die - zwischen der Klägerin und dem BITKOM bereits vor Abschluss dieser Gesamtverträge, nämlich seit 2001, ergebnislos erörterte - Abgabepflicht für PCs (mit eingebauter Festplatte) als solche. Ob die von der Beklagten für (in PCs integrierte) Brenner im streitgegenständlichen Zeitraum entrichtete Vergütung - etwa in Anlehnung an die Regelungen des klägerseits im Jahr 2009 mit dem BCH geschlossenen Vergleichs bzw. des Gesamtvertrags mit dem BITKOM vom Januar 2014 - in die Bemessung der Höhe eines angemessenen Ausgleichs für PCs einzufließen hat, bedarf im Rahmen der Entscheidung über eine Auskunftspflicht keiner vertieften Erörterung.

6. Einer Vergütungspflicht dem Grunde nach bzw. einer Auskunftspflicht kann die Beklagte schließlich auch nicht entgegenhalten, dass das UrhG entgegen der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2013, 949 Tz. 31 - Amazon) keinen „wirksamen und nicht mit übermäßiger Erschwernis“ ausgestatteten Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Abgaben vorsehe. Denn dieses Erfordernis hat der EuGH lediglich für Konstellationen formuliert, in denen nach nationalem Recht beim erstmaligen (gewerblichen und entgeltlichen) Inverkehrbringen eine Abgabe für Privatkopien „unterschiedslos“ auch für Produkte erhoben wird, die eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind. Dies trifft indes auf die Bestimmungen des UrhG nicht zu. Denn nach § 54 c UrhG a. F. fällt eine Vergütung von Anfang an nicht auf Geräte an, deren Verwendung für Privatkopien ausgeschlossen erscheint. Dass der Anwendungsbereich der Norm nicht auf die in der amtlichen Überschrift genannten Exportfälle beschränkt ist, sondern auch die hier in Rede stehende Konstellation erfasst, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 37 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausdrücklich befunden. Wenn der Beklagten kein Fall einer Rückerstattung nicht geschuldeter Vergütung nach der Norm bekannt geworden ist, stellt sich dies mithin als nicht entscheidungserheblich dar.

7. Die geltend gemachten (Vergütungs- und) Auskunftsansprüche sind auch nicht infolge eines Verzichts, den Herr ... als (nicht mit Abschlussvollmacht ausgestatteter) Verhandlungsführer der Klägerin im Zuge der Gesamtvertragsverhandlungen mit dem BITKOM betreffend die Abgabe für CD- und DVD-Brenner am 24. Januar 2003 hinsichtlich der PC-Vergütung erklärt hätte, erloschen. Denn den Abschluss eines Erlassvertrags i. S. d. § 397 BGB, wie er für den Forderungsverzicht notwendig wäre (eine einseitige Erklärung genügt insoweit nicht, vgl. BGH NJW 1987, 2302), hat die Klägerin ausdrücklich verweigert, wenn sie eine Verknüpfung zwischen Brenner- und PC-Abgabe in die genannten Gesamtverträgen nicht aufgenommen wissen wollte. Auf den Gesichtspunkt der Verwirkung könnte sich die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum 2006/2007 ohnehin nicht berufen, war doch ein (im hiesigen Verfahren zu unterstellendes,) von ... gewecktes Vertrauen dahingehend, die Klägerin werde vorläufig keine PC-Abgabe erheben, seit deren Forderungsschreiben vom März 2005 jedenfalls für die Zukunft erschüttert. Soweit die Beklagte die Erklärung ... wonach die PC-Abgabe vorläufig vom Tisch sei, wenn es zu einer Einigung über die Höhe der Brenner-Abgabe komme, als „Verzicht“ auf die Aufstellung eines Tarifs i. S. d. § 13 Abs. 1 UrhWG verstanden wissen möchte und die Geltendmachung der Vergütungs- und Auskunftsanspruch im Hinblick darauf als treuwidrig, § 242 BGB, qualifiziert, dass die Klägerin in der Vergangenheit stets nur auf der Basis eines Tarifs Abgaben verlangt habe, greift diese Erwägung ebenfalls nicht durch: Unabhängig davon, dass die Aufstellung und Veröffentlichung eines Tarifs im Bundesanzeiger nicht Voraussetzung für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütung ist (vgl. BGH GRUR 2014, 984 Tz. 59 - PC III), konnte die Beklagte die Äußerungen ... schon deshalb nicht als Abstandnahme von der Aufstellung eines PC-Tarifs verstehen, weil das derzeit geltende Recht (zwar einen Verzicht auf Einreden und Gestaltungsrechte, vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 397 Rdnr. 4, hingegen) einen „Verzicht“ auf gesetzliche Pflichten (wie diejenige der Klägerin nach § 13 Abs. 1, Abs. 2 UrhWG, einen Tarif aufzustellen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen) nicht kennt, so dass ein etwa insoweit entwickeltes Vertrauen den Schutz der Rechtsordnung nicht beanspruchen könnte. Folglich steht auch dieser Gesichtspunkt einer (Vergütungs- und) Auskunftspflicht nicht entgegen.

III. Das (nach § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsklage zulässige) Feststellungsbegehren der Klägerin betreffend die Höhe der für jeden PC zu entrichtenden Vergütung (Klageantrag 2) ist derzeit noch nicht zur Entscheidung reif: Die nach der Anlage zu § 54 d UrhG a. F. geschuldeten Beträge, auf die sich die Klägerin bezieht, gelten gemäß § 54 d Abs. 1 UrhG nur insoweit als angemessene Vergütung i. S. d. § 54 Abs. 1 UrhG, als nichts anderes vereinbart ist. Sowohl mit dem im Jahr 2009 zwischen der Klägerin und dem BCH geschlossenen, die PC-Vergütung auch im streitgegenständlichen Zeitraum erfassenden Vergleich als auch mit dem ab 2011 geltenden, in Anlehnung an den Gesamtvertrag mit dem BITKOM formulierten PC-Tarif vom Januar 2014 liegen indes mittlerweile Regelwerke vor, wonach die Geräteabgabe für PCs - zudem differenzierend nach gewerblicher und privater Nutzung - deutlich niedriger liegt. Ob mit Rücksicht hierauf eine Absenkung der in der Anlage zu § 54 d UrhG a. F. genannten Beträge unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch bei nicht vertragsgebundenen Herstellern geboten ist (so das Landgericht München I in seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung vom Juli 2014, Az. 37 O 23779/13), ist kartellrechtlich bislang nicht abschließend geklärt. Es erscheint daher angezeigt, die für den Streitfall vorgreifliche Entscheidung der dafür zuständigen Spruchkörper abzuwarten.

IV. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 301 Rdnr. 5). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des tenorierten Auskunftsanspruchs entspricht § 709 Satz 1 ZPO, wobei der Senat den voraussichtlichen Kostenaufwand in Ermangelung konkreter Angaben der Beklagten mit € 10.000,- veranschlagt.

V. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen zum Anspruchsgrund, insbesondere die Frage der erkennbaren Bestimmtheit von „Professional“-PCs zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen - ein Gesichtspunkt, der eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle betrifft und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist - war die Revision zuzulassen.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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published on 20/04/2015 00:00

Tenor Der Antrag der Beklagten vom 13. Februar 2015, das Senatsurteil vom 15. Januar 2015 zu berichtigen, wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit Teilurteil vom 15. Januar 2015 (Bl. 1287 ff. d.A.), der Beklagte
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Annotations

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.