Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - 6 Sch 7/08
Gericht
Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 13. Februar 2015, das Senatsurteil vom 15. Januar 2015 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezuges im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.
„das Teilurteil des Oberlandesgerichts München vom 15.01.2015, Az. 6 Sch 7/08 WG, zugestellt am 02.02.2015, wie folgt zu ergänzen bzw. berichtigen, dass
1. es unstreitig ist,
dass
a. die Beklagte vor der Veräußerung der PC-Produktion seitens der I. Deutschland GmbH im Rahmen der Unternehmensprüfung darüber informiert wurde, dass eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem BITKOM getroffen wurde, wonach Urheberabgaben gezahlt werden, und keine offenen oder streitigen Forderungen existieren;
b. die Geräte der Serie 3000 (3000 N, 3000 V, 3000 K und 3000 J) nicht während des streitgegenständlichen Zeitraums auf dem Markt waren und die Werbeaussagen zum ThinkPad T 61 Widescreen nicht während des streitgegenständlichen Zeitraums erfolgten;
c. die ThinkPad Z-Serie erst im November/Dezember 2005 auf den Markt kam;
d. die ThinkPad Z-Serie die Besonderheit aufweist, dass sie für nicht private Nutzer konzeptioniert ist, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit auf Multimediafeatures angewiesen sind, und daher andere technische Spezifikationen aufweist als die übrigen streitgegenständlichen PCS;
2. es nicht unstreitig ist, sondern von der Beklagten substantiiert bestritten wurde, dass
a. die streitgegenständlichen PCs mit Festplatte mit der Aufnahme dienenden zusätzlichen Komponenten kompatibel sind;
b. die streitgegenständlichen PCs mit Festplatte für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden können;
c. PCs mit Festplatte, die an Unternehmen geliefert werden, für Bild- und Tonaufzeichnungen am Arbeitsplatz genutzt werden können und genutzt werden;
d. PCs mit Festplatte, die an Unternehmen geliefert werden, durch einen Weiterverkauf an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen zweitverwertet werden;
3. hilfsweise, es streitig ist, dass die ThinkPad Z-Serie die Besonderheit aufweist, dass sie für nicht private Nutzer konzeptioniert ist, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit auf Multimediafeatures angewiesen sind, und daher andere technische Spezifikationen aufweist als die übrigen streitgegenständlichen PCs.“
II.
bzw. der Formulierung
„Unabhängig davon, dass die Beklagte nicht behauptet, vor der Veräußerung der PC-Produktion seitens der I. Deutschland GmbH über die (angeblichen) Versicherungen Dr. K. instruiert worden zu sein, …“; die Beklagte erklärt sich hierzu nicht - im unstreitigen Tatbestand aufgeführt wissen will, dass sie seitens der I. Deutschland GmbH im Rahmen der Unternehmensprüfung über eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem BITKOM informiert worden sei, wonach Urheberabgaben gezahlt würden und keine offenen oder streitigen Forderungen existierten, kann dem nicht entsprochen werden. Denn die Beklagte zeigt nicht auf, derlei im Verfahren vorgetragen zu haben, wenn sie auf den auszugsweise als Anlage B 22 vorgelegten, mit Schriftsatz vom 29. Juli 2009, dort S. 32 (= Bl. 298 f. d.A.) teils wörtlich wiedergegebenen Due-Diligence-Report rekurriert. Wenn es dort heißt:
„In diversen anderen europäischen Ländern - … Deutschland … - gibt es Regulierungen mit Bezug auf Urheberrechtsabgaben. Deren Anwendbarkeit auf die Computerindustrie ist ungeklärt. In Deutschland wurde eine Vereinbarung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und dem BITKOM, der deutschen Industrievereinigung im Bereich des geistigen Eigentums, geschlossen, nach welcher die Verkäuferin und andere in der Industrie die vereinbarten Urheberrechtsabgaben bezahlen. Die Verkäuferin < d.i. I. > beobachtet jegliche Abgabenaktivitäten und andere Entwicklungen auf diesem Gebiet. Lässt sich dem eine Information der Beklagten dahingehend, dass „keine offenen oder streitigen Forderungen“ (betreffend Urheberrechtsabgaben) gegen die PC-Industrie existierten, gerade nicht entnehmen. Jedenfalls wäre nicht unstreitig, dass die Beklagte seitens der Fa. I. entsprechend instruiert worden sei, hat doch die Klägerin mit Schriftsatz vom 05. Februar 2010, dort S. 31 f. (= Bl. 392 f. d.A.) darauf hingewiesen, dass der Report nach Anlage B 22 keine für die Frage eines (durch eine Äußerung Dr. K. im Zuge der Verhandlungen über DVD-Abgaben) gerade bei der Beklagten gesetzten Vertrauenstatbestands ergiebigen Informationen enthält.
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(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.