Oberlandesgericht München Teilurteil, 27. Jan. 2016 - 3 U 3468/13

published on 27/01/2016 00:00
Oberlandesgericht München Teilurteil, 27. Jan. 2016 - 3 U 3468/13
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Previous court decisions
Landgericht Traunstein, 5 O 2773/12, 02/08/2013
Subsequent court decisions
Bundesgerichtshof, II ZR 44/16, 19/06/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 02.08.2013 wird insoweit zurückgewiesen, als das Erstgericht über die dort gestellten Anträge – entsprechend den mit Schriftsatz vom 08.11.2013 im Berufungsverfahren gestellten Anträgen – erkannt hat. Insoweit verbleibt es bei der Klageabweisung.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt,

  • 1.Auskunft zu erteilen über die Höhe des Abfindungsguthabens über die Beteiligung der Klägerin an der Beklagten zur Vertrags-Nr. ... zum Zeitpunkt 20.08.2012,

  • 2.Auskunft zu erteilen über das Vermögen der Beklagten einschließlich der Abfindungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zum 27.01.2016.

III. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,– € abwenden, es sei denn, dass die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Beratungsfehlern im Rahmen einer Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch. Die Streithelferin ist die Rechtsnachfolgerin des Emissionshauses ... das von der Beklagten mit der Projektierung, der rechtlichen und steuerlichen Beurteilung im Emissionsprospekt und dem Vertrieb der Emission beauftragt worden war.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.08.2013 abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten (ursprünglicher Anleger) keine Schadensersatzansprüche zustehen. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, den Schadensersatzansprüchen der Klägerin stünden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen. Aus denselben Gründen sei die Drittwiderklage begründet. Auf die im angefochtenen Urteil betroffenen tatsächlichen Feststellungen (Bl. 127/135 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Klägerin (zunächst) und der Drittwiderbeklagte die im erstinstanziellen Verfahren gestellten Anträge unverändert weiter. Sie beanstanden die Begründung des Landgerichts, die Beklagte könne wegen der Anwendbarkeit der Grundsätze der in Vollzug gesetzten fehlerhaften Gesellschaft nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Berufungsführer beziehen sich stattdessen auf die vom OLG Oldenburg (8 U 27/12) in seinem Urteil vom 19.07.2012 und OLG Hamm (Az.: 34 O 84/12) in seinem Urteil vom 27.12.2012 vertretene Auffassung, wonach von einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft auszugehen sei. Es bestehe ein Nebeneinander von mehrgliedriger Organisation und zweiseitigen Rechtsbeziehungen, wobei der Vertrag über die Beteiligung vorliegen zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger geschlossen sei, aber nicht mit den übrigen beteiligten Anlegern, so dass von einer Vielzahl zweigliedriger atypisch stiller Gesellschaftsbeteiligungen auszugehen sei. Bei einer zweigliedrig stillen Gesellschaft stünden jedoch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einen Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet sei, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte dieser den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen.

Des weiteren vertieften die Berufungsführer die ursprüngliche Rechtsauffassung zur Fehlerhaftigkeit des Prospekts; auf den klägerischen Schriftsatz vom 07.04.2014 (Bl. 190/194 d.A.) wird Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Berufungsführer verwiesen.

Namens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wurde beantragt,

unter Aufhebung des am 02.08.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein (5 O 2773/12)

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.437,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2012 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der Beklagten zu der Vertrags-Nr. ... zu zahlen,

  • 2.die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten stehen, den jeweiligen Gesellschaften sowie Dritten gegenüber freizustellen,

  • 3.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der abgetretenen Rechte in Verzug befindet,

  • 4.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.248,31 € zzgl. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  • 5.die Drittwiderklage abzuweisen.

Hilfsweise wird – sollte das zuständige Gericht von der Mehrgliedrigkeit der Beklagten ausgehen, beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

  • 1.Auskunft zu erteilen, über die Höhe des Abfindungsguthabens für die Beteiligung des Drittwiderbeklagten an der Beklagten zu Vertrags-Nr. ... zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift,

  • 2.die Auskunft zu Ziffer 1. an Eides Statt zu versichern,

  • 3.das Abfindungsguthaben zzgl. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen,

  • 4.Auskunft zu erteilen über das Vermögen der Beklagten einschließlich der Höhe der Abfindungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter,

  • 5.die Auskunft zu Ziffer 4. an Eides Statt zu versichern,

  • 6.an die Klägerin 23.437,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.20.12 zu zahlen unter Anrechnung des Abfindungsguthabens gemäß Ziffer 1.,

  • 7.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.248,31 € zzgl. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

äußerst hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Schadensersatz zu zahlen gemäß Hilfsantrag zu Ziffer 6..

Hinsichtlich der Hilfsanträge vertritt die Klägerin die Auffassung, sie könne aufgrund dieser Tatsache, dass die Beklagte in Parallelverfahren Auskunft nicht erteilt habe, sogleich zum Zahlungsanspruch übergehen; eine teilweise Klagerücknahme will sie hierin nicht sehen.

Die Beklagte sowie die Streithelferin beantragen,

die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzielle Urteil. Der von der Klagepartei geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei auf eine Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligung „ex tunc“ gerichtet, welche vorliegend aufgrund der Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei ein Schadensersatzanspruch auch verjährt.

Bei der Beklagten handle es sich um eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft. Die Mehrgliedrigkeit der Gesellschaft und der Verband der Gesellschafter ziehe sich vorliegend wie ein „roter Faden“ durch die jeweils wesentlichen Stellen des Gesellschaftsvertrags (Gesellschafterbeschlüsse/-versammlungen, Kündigung einzelner Gesellschafter, Teilhaber am Gesellschaftsvermögen/Abfindung). In seinen materiellen Regelungen gehe der Gesellschaftsvertrag durchgehend von einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft aus. Die Rechtsfolge der Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligung sei rechtlich wegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen.

Außerdem sei die Berufung zurückweisungsreif, da den Anträgen der Klagepartei die Einrede der Verjährung entgegenstehe. Aufgrund der deutlichen Hinweise im Zeichnungsschein auf die zutreffenden und umfassenden Darstellungen des Inhalts und der Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung am Emissionsprospekt trifft die Klagepartei jedenfalls der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis hinsichtlich der anspruchbegründenden Umstände. Der Lauf der Verjährung habe daher bereits mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen, so dass die geltend gemachten Ansprüche bei Einreichung der Klage im Jahr 2012 bereits verjährt gewesen seien.

Die klägerseits mit Schriftsatz vom 07.04.2014 thematisierten Prospektfehler werden beklagtenseits in Abrede gestellt; auf den Schriftsatz vom 28.04.2014 (Bl. 195/204 d.A.) wird Bezug genommen.

Zu den Hilfsanträgen der Klagepartei wird ausgeführt, es gebe nicht nur an unterschiedlichen Stellen Unstimmigkeiten der Anträge, vielmehr seien diese aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls auch ohnehin unbegründet, die Klagepartei sei für das Vorliegen eines fehlerhaften Beitritts, der bestritten werde, darlegungs- und beweisbelastet.

Im Übrigen wird auf die beklagtenseits im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Streithelferin ist mit Schriftsatz vom 10.04.2014, beim Senat eingegangen am 13.10.2014, dem Rechtsstreit beigetreten und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet die von der klagenden Partei behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und beanstandet, dass der gesamte Vortrag der klagenden Partei zur angeblichen Vermittlungs- oder Beratungssituation in der Klage wortlautidentisch und bewusst wahrheitswidrig in diesem und allen der Streitverkündeten bekannten Parallelverfahren des Klägervertreters behauptet werde. Zudem seien etwaige Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2009 kenntnisabhängig gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Obwohl der Drittwiderbeklagte behaupte, er habe bei der Kapitalanlage „schlechterdings kein Risiko eingehen wollen“, weise bereits die von ihm unterschriebene Beitrittserklärung unmissverständlich darauf hin, dass es sich bei der streitgegenständlichen Beteiligung um eine unternehmerische Beteiligung handle. Der Drittwiderbeklagte sei durch den Prospekt ordnungsgemäß aufgeklärt worden, der Prospekt inhaltlich fehlerfrei; die Aussagen des Zeugen ... zu den wesentlichen Risiken der Beteiligung seien nicht glaubhaft. Eine Fehlschulung des Zeugen ... habe es entgegen der von ihm in den Raum gestellten Falschaussagen im Widerspruch zu den Prospektdarstellungen nicht gegeben. Insbesondere könne keine Rede davon sein, dass die Streitverkündete die Vermittler dazu veranlasst habe, abweichend vom Prospekt aufzuklären.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 30.10.2014 (Bl. 245/284 d.A.) Bezug genommen.

Der Senat hat im Termin vom 30.04.2014 rechtliche Hinweise erteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Bl. 205/208 d.A.). Mit Beschluss vom 04.06.2014 (Bl. 218/220 d.A.) hat der Senat sodann eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des als Anlagevermittler tätig gewordenen Zeugen ... sowie die informatorische Anhörung des Drittwiderbeklagten angeordnet. Beides fand im Termin vom 24.09.2014 statt (Bl. 232/236 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 03.11.2014 hatte der Beklagtenvertreter u.a. vorgetragen, die Angaben des Drittwiderbeklagten in der mündlichen Verhandlung würden nicht dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin entsprechen, letzterer sei wahrheitswidrig erfolgt (Bl. 288/289 d.A.). Der Zeuge ... sei darüber hinaus nicht glaubwürdig und seine Angaben, insbesondere, dass er die streitgegenständlichen Beteiligungen als „sichere Geldanlage“ dargestellt habe, sei nicht glaubhaft. Er sei auch anders geschult worden, wofür Beweis angeboten worden sei.

Hierzu hatte die Klageseite mit Schriftsatz vom 11.11.2014 (Bl. 293/298 d.A.) Stellung genommen und vorgetragen, die in Rede stehende Beteiligung sei wie andere immer auf die gleiche Art und Weise vermittelt worden und zwar quer durch das gesamte Bundesgebiet von Dutzenden Vermittlern, die auf Veranlassung der damaligen Schulungsleiter und des damaligen Vorstands der hiesigen Beklagten veranlasst worden seien, insbesondere das Totalverlustrisiko entweder ganz zu verschweigen oder auch vollkommen zu relativieren.

Mit Beschluss vom 14.01.2015 (Bl. 300/301 d.A.) hat der Senat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet und auf den 20.05.2015 3 weitere Zeugen sowie erneut den Zeugen ... mit der Angabe voraussichtlicher Beweisthemen (insbesondere: Inhalt der Schulungen) geladen. In der auf den 01.07.2015 verlegten mündlichen Verhandlung fand sodann die angeordnete Beweisaufnahme einschließlich informatorischer Anhörung des Drittwiderbeklagten statt (Bl. 327/331 d.A.). Am 12.08.2015 erließ der Senat sodann einen weiteren Beweisbeschluss (Bl. 392/395 d.A.) zur Einvernahme des Zeugen ..., eines in anderen Anlagefällen tätigen Vermittlers zu Behauptungen der Streithelferin hinsichtlich einer behaupteten Strategie des Klägervertreters hinsichtlich Aussageverhaltens nicht verklagter und dann als Zeugen für Darstellungen der Klagepartei benannter Vermittler. Der Senat hat am 18.11.2015 die Zeugen ... und ... sowie ... einvernommen. Auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tag wird Bezug genommen.

Im Übrigen wird ergänzend auf sämtliche im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter und Streithelfervertreter sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 30.04. und 24.09.2014 sowie 01.07. und 18.11.2015 verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor genannte Endurteil ist zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, soweit die Klägerin ihre erstinstanziell gestellten Anträge nunmehr als Hauptanträge gemäß klägerischem Schriftsatz vom 08.11.2013 im Berufungsverfahren weiterverfolgt.

Von den Anträgen der hilfsweisen Stufenklage waren die im Urteilstenor aufgeführten zur Entscheidung reif und zuzusprechen. Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 11.01.2016 klargestellt, dass ihre Auffassung, die Beklagte sei sogleich auf Schadensersatz zu verurteilen, nicht bedeute, dass sie die Auskunftsansprüche auf keinen Fall mehr weiterverfolge. Der Senat geht daher nicht von einer Teilklagerücknahme aus.

1. Ausschluss primärer Schadensersatzansprüche bei der mehrgliedrigen Gesellschaft:

Wie der Bundesgerichtshof (Az.: II ZR 320/12) am 19.11.2013 in einer ähnlich gelagerten Fallgestaltung entschieden hat, sind bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass der klagende Anleger von der Beklagten nicht im Wege des Schadensersatzes wegen eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens die Rückabwicklung seiner Beteiligung durch Rückgewähr seiner Einlage verlangen kann, sondern einen Anspruch auf ein (etwaiges) Abfindungsguthaben nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft besitzt und ergänzend, je nach Vermögenslage des Handelsbetriebs und der Höhe der – hypothetischen – Abfindungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter, einem Anspruch auf Ersatz seines durch den Abfindungsanspruch nicht ausgeglichen Schadens. Ein etwaiger auf einer Pflichtverletzung des Geschäftsinhabers bei dem Beitritt des stillen Gesellschafters beruhender Schadensersatzanspruch ist dergestalt zu berücksichtigen, dass sich der geschädigte Anleger seinen Abfindungsanspruch anrechnen lassen muss und daher allenfalls Ersatz eines den Abfindungsanspruch übersteigenden Schadens verlangen kann (BGH, Urteil vom 19.11.2013, II ZR 320/12, Rn. 20 unter Hinweis auf Urteil des BGH vom 29.06.1970, II ZR 158/69). Dieses Verlangen eines darüber hinausgehenden Schadens darf allerdings die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährden (Urteil des BGH vom 16.12.2014, II ZR 376/13, Rn. 13 unter Hinweis auf Urteil des BGH vom 19.11.2013, II ZR 383/12). Dagegen soll es nicht erforderlich sein, dass das verbleibende Vermögen des Geschäftsinhabers im Zeitpunkt der Entscheidung bei dem gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruch auch ausreicht, um vergleichbare Schadensersatzansprüche anderer (getäuschter) stiller Gesellschafter zu befriedigen (BGH, Urteil vom 19.11.2013, II ZR 320/12, Rn. 27).

Unter Anwendung dieser vom BGH für die mehrgliedrige stille fehlerhafte Gesellschaft ist festzuhalten, dass der hier geltend gemachte direkte Schadensersatzanspruch, in Form der Rückgewähr der geleisteten Einlage abzüglich Ausschüttungen, nicht zugesprochen werden kann. Vielmehr kann ein Schadensersatzanspruch nur dann zugesprochen werden, wenn bei einer auf den Zeitpunkt der Entscheidung bezogenen fiktiven Auseinandersetzungsrechnung der gesamten mehrgliedrigen stillen Gesellschaft das Vermögen des Geschäftsinhabers ausreichen würde, um die Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche aller stillen Gesellschafter vollständig sowie den auf die dem eigenen Abfindungsanspruch übersteigende Ersatzleistung gerichteten Schadensersatzanspruch des klagenden Anlegers ganz oder teilweise zu befriedigen (BGH, Urteil vom 19.11.2013, II ZR 320/12, Rn. 26).

Die vorgezeichneten Grundsätze über die mehrgliedrige stille fehlerhafte Gesellschaft sind bei der streitgegenständlichen Beteiligung des Drittwiderbeklagten (nachfolgend abgekürzt: DWB) an der Beklagten im Modell „...“ als atypischer stiller Gesellschafter anwendbar.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine zweigliedrige, sondern um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft. Eine zweigliedrige stille Gesellschaft liegt vor, wenn jeder stille Gesellschafter für sich allein mit dem Inhaber des Handelsgeschäfts in einem Gesellschaftsverhältnis steht. Es liegen also regelmäßig so viele voneinander unabhängige, selbständige Gesellschaften vor wie stille Gesellschafter beteiligt sind. Bei der mehrgliedrigen Ausgestaltung ist der Wille der Beteiligten hingegen darauf gerichtet, ob eine stille Gesellschaft mit einer Mehrheit von Teilhabern – ähnlich in der Publikumskommanditgesellschaft – zu errichten. Was den Willen der Beteiligten entspricht, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln und richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag.

In dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag ist in § 1 davon die Rede, dass sich die Gesellschafter als atypisch stille Gesellschafter am Handelsgewerbe des Geschäftsinhabers beteiligen. Dass es sich dabei um eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft handelt, ergibt sich aus den weiteren Regelungen des Gesellschaftsvertrags. Die Mehrgliedrigkeit ergibt sich im Vertragstext u.a. daraus, dass die Gesellschaft körperschaftlich durch eine Gesellschafterversammlung organisiert ist (vgl. §§ 7, 8 des Gesellschaftsvertrags), welche nicht nur alle stillen Gesellschafter, sondern auch der Geschäftsinhaber angehörten (vgl. § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags); dieser Umstand spricht für einen mehrgliedrigen Innenverband. Auch die weiteren Regelungen am Gesellschaftsvertrag gingen ersichtlich vom Vorliegen einer mehrgliedrigen Gesellschaft aus: Laut § 5 Ziffer 1 beträgt das stille Gesellschaftskapital bis zu 300 Mio. €; § 3 Ziff. 5 trifft eine Regelung „im Hinblick auf die Vielzahl der Gesellschafter“ § 10 Ziff. 1 regelt für den Fall der Liquidation die Beteiligung am Vermögen entsprechend dem Verhältnis der erbrachten Kapitalbeteiligung zu den Einlagen „aller Gesellschafter“ eine ähnliche Regelung sieht § 11 Ziff. 2 zur Beteiligung am Gewinn und Verlust vor. Hinsichtlich der (unterschiedlichen) Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten der einzelnen stillen Gesellschafter sind es die Rechtsfolgen, die deutlich werden lassen, dass es sich bei der Regelung in § 1 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft handelt, auch wenn das Wort „mehrgliedrig“ nicht ausdrücklich aufgeführt wird. Das Ausscheiden des einzelnen stillen Gesellschafters (wegen Zeitablaufs oder Kündigung) führt nämlich gerade nicht – wie üblicherweise bei einer zweigliedrigen Gesellschaft – zur Beendigung der Gesellschaft (siehe § 16 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags: „Die Kündigung oder eine etwaige einvernehmliche Vertragsaufhebung haben nicht die Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft insgesamt zur Folge, sondern lediglich das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters.“). Zudem ist es in §§ 10 Ziff. 1 und 17 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrags geregelt, dass die Gesellschafter im Falle des Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinhabers entsprechende Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum Gesamtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Kommanditkapital des Geschäftsinhabers einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unternehmen des Geschäftsinhabers gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter erhalten.

Auch die Regelung in § 8 Ziff. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags, wonach Gesellschafter, die zusammen mehr als 10 % des atypisch stillen Gesellschaftskapitals repräsentieren, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen können, ist auf eine mehrgliedrige Gesellschaft zugeschnitten.

Der Annahme einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft steht nicht entgegen, dass es im Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zu einer Innengesellschaft der stillen Gesellschafter untereinander sowie der zu deren Willensbildung und Auftreten als ein Gesellschafter gegenüber dem Inhaber des Handelsgeschäfts gibt. Im Gegenteil würde die bloße Koordination mehrerer stiller Gesellschafter untereinander im Sinne einer BGB-Innengesellschaft ohne körperschaftliche Binnenorganisation eher gegen als für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft sprechen. In Abgrenzung zur bloßen Innengesellschaft ohne mehrgliedrigen Innenverband verlangt die Aufnahme neuer Mitglieder bei mehrgliedriger Ausgestaltung allerdings eine Zustimmung aller bereits am Verband beteiligten Gesellschafter. In einer Publikumsgesellschaft wie der vorliegenden kann indes der Geschäftsinhaber (oder auch eine andere Stelle) zur Aufnahme neuer Mitglieder bevollmächtigt oder ermächtigt werden. Dabei dürfen an die Form der Bevollmächtigung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da stille Publikumsgesellschaften als Kapitalsammelstellen darauf angelegt sind, Kapital durch die Aufnahme einer Vielzahl von Anlegern aufzubringen.

§ 1 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags enhält hierzu folgenden Passus:

„Den Gesellschaftern ist bekannt, dass sich an der AG Aktionäre sowie weitere atypisch stille Gesellschafter nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 dieses Vertrages beteiligen. Der Geschäftsinhaber hat darüber hinaus das jederzeit ausübbare Recht, sein Grundkapital von zur Zeit 500.000,– € auf bis zu 30 Mio. € nominal zu erhöhen (...). Sie erklären sich hiermit ausdrücklich einverstanden.“

Diese Erklärung reicht angesichts der Funktion der stillen Gesellschafter als Kapitalsammelstelle als Einverständniserklärung aus; weitere Anforderungen können im Hinblick auf den vorgenannten Zweck nicht gestellt werden, zumal sich eine Bevollmächtigung auch ohne ausdrückliche Regelung im Zweifel durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergeben dürfte.

Zusammenfassend gibt es damit keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend nicht um eine mehrgliedrige, sondern um eine zweigliedrige Gesellschaft handelt.

Von daher sind nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen die mit der Klage vom 19.06.2012 geltend gemachten Ansprüche, die auch als Hauptanträge in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden, nicht zuzusprechen.

2. Keine direkten Schadensersatzansprüche aufgrund (etwa) verweigerter Auskunftserteilung

Es fehlen in diesem Verfahren hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte, zur Auskunft verurteilt, einem derartigen Petitum keine Folge leisten wird. Der pauschale Hinweis der Klagepartei auf angebliche Verweigerungshaltung der Beklagten in Parallelverfahren verfängt nicht; im Gegenteil hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren ihre Bereitschaft erkennen lassen, im Falle einer Verurteilung die jeweils geforderte Auskunft zu erteilen.

3. Zugesprochene Auskunftsansprüche

Von den mit klägerischem Schriftsatz vom 07.04.2014 (Bl. 190/4) gestellten Hilfsanträgen (dort Seite 4, Bl. 193 d.A.) sind lediglich die unter Ziffern 1 und 4 aufgeführten Ansprüche auf Auskunftserteilung zur Entscheidung reif und waren, gemäß der Rechtsprechung zur mehrgliedrigen fehlerhaften Gesellschaft, zuzusprechen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dem Grunde nach von einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auszugehen ist. Erst nach Auskunftserteilung ist dere Übergang zur nächsten Stufe (eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte) möglich.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt vorvertraglichen Verschuldens im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch, der sich zumindest teilweise mit dem klägerischen Abfindungsanspruch deckt, wobei die Höhe der der Klägerin insgesamt hier noch zustehenden Ansprüche indes durch die Ansprüche der übrigen stillen Gesellschafter begrenzt ist.

a. Die Beklagte als kapitalsuchendes Unternehmen war verpflichtet, dem Anleger ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt als solches zu vermitteln. Hierfür hatte sie hier den DWB über alle Umstände, die für ihre Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des BGH vom 14.05.2012, II ZR 69/12, WM 2012, 1298 m.w.N.).

Es war hierfür nicht erforderlich, dass die Beklagte die Beitrittsverhandlungen selbst führte. Nach dem von der Beklagten mitgetragenen Vertriebskonzept sollte der Anlageprospekt von Vermittlern an Anlageinteressenten übergeben werden.

Insoweit muss sich die Beklagte im Rahmen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses unrichtige Angaben des Vermittlers nach § 278 BGB zurechnen lassen.

Übernimmt ein Vermittler, gleichgültig ob selbständig oder nicht, mit Wissen und Wollen der späteren Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten. Dabei haben Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft, die sich für die vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebsbedienen und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlassen, über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Sie müssen sich das Fehlverhalten von Personen, die sie mit den Verhandlungen zum Abschluss eines Beitrittsvertrags ermächtigt haben, zurechnen lassen (BGH WM 2000, 2539; WM 1996, 2105; WM 2012, 1298).

Die Beklagte ist gegenüber dem Anleger im Rahmen der Vermittlung selbst nicht in Erscheinung getreten, ein persönlicher Kontakt fand insoweit nicht statt. Sie hat sich jedoch unstreitig für den Vertrieb der Fa. ... bedient, die ihrerseits weitere Firmen mit dem Vertrieb beauftragt hat. Die Fa. ... ist damit jeweils mit Wissen und Wollen der Beklagten als Untervermittler der Fa. ... mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen Beteiligungen tätig geworden. Der Zeuge ... ist daher im Pflichtenkreis der aufklärungspflichtigen Beklagten als deren Erfüllungsgehilfe im Rahmen der Aufklärung von Anlageinteressenten anzusehen.

b. Durch den Prospekt ist die Beklagte ihren Aufklärungspflichten nicht nachgekommen. Zwar genügt der Emissionsprospekt der Beklagten grundsätzlich denen eine vollständige Aufklärung zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 314/13). Die Übergabe eines fehlerfreien Prospekts kann grundsätzlich genügen, um dem Ergebnis einer sachgerechten Beratung zu genügen (BGH NJW-RR 2007, 1692 f.); dies gilt allerdings nur in den Fällen, in denen zuvor keine bzw. keine umfassende mündliche Beratung erfolgt ist (auf diese Fälle nimmt BGH NJW-RR 2007, 1692, 1693 Bezug). Dazu muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sein, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH NZG 2014, 904). In Bezug auf die Frage der nicht rechtzeitigen Prospektübergabe trägt zwar die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (BGH WM 2013, 68; NJW-RR 2006, 1345; BKR 2010, 118). Einer Beweisaufnahme zur (rechtzeitigen) Prospektübergabe stand die Unterzeichnung der Erklärung in der Beitrittserklärung („bestätige ich, dass ich rechtzeitig vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung ein Exemplar des Emissionsprospektes ... erhalten habe“) hier durch den Anleger nicht entgegen. Diese Erklärung besagt nichts (näheres) über eine rechtzeitig vor der (Unter-)Zeichnung erfolgte Prospektübergabe und nimmt dem Anleger zum anderen auch nicht die Möglichkeit, Gegenteiliges nachzuweisen (BGH WM 2013, 68). Dieser Nachweis ist anlegerseits indes gelungen.

Der DWB gab an, es habe nur ein Beratungsgespräch mit Herrn ... egeben, in dessen Rahmen er den Zeichnungsschein unterschrieben habe; bevor er diesen Zeichnungsschein unterschrieben habe, sei er ihn mit Herrn ... flüchtig durchgegangen. Sie habe ja das Beratungsgespräch gehabt (Protokoll vom 24.09.2014, Seite 4, erster Absatz). Auf die Frage nach dem Prospekt gab der DWB Termin vom 01.07.2015 (Protokoll Seite 4, zweiter Absatz) an, der Prospekt sei bei der Beratung durch Herrn ... auf dem Tisch gelegen, man sei ihnaber nicht Satz für Satzdurchgegangen. Es könne sein, dass ihm ... aus dem Prospekt ein paar Bilder oder schöne Sätze gezeigt habe. Verweisend auf seine am gleichen Tage zur Anlage ... getätigte Aussage (dortiges Protokoll S. 9 Mitte) bekundete der Zeuge ... (Protokoll vom 24.09.2014, Seite 3), den Prospekt habe er dem DWB „im Rahmen dieses Beratungsgesprächs“ gegeben, an diesem Tage habe dieser auch die Anlage gezeichnet. Ergänzend erklärte er im Termin vom 01.07.2015 (Protokoll Seite 3 oben), er habe den Prospekt für die Beratung nicht verwendet. Der Senat hält den Zeugen ... zwar in Bezug auf den Gesamtgehalt seiner Aussagen aus den nachfolgend angegebenen Gründen nicht für glaubwürdig. Die (erst im Termin des Beratungsgesprächs mit noch dort erfolgender Unterzeichnung erfolgende) Übergabe des Prospekts an den Anlageinteressenten ist jedoch, wie der mit zahlreichen Kapitalanlageverfahren befasste Senat regelmäßig zur Kenntnis genommen hat und damit gerichtsbekannt ist, eine bei der weitaus überwiegenden Mehrheit der Kapitalanlagevermittler verbreitete Unsitte, die natürlich vor dem Hintergrund gesehen werden muss, dass gerade eine vorherige Durcharbeitung des Prospekts durch einen Laien, sei es angesichts dessen genereller Unverständlichkeit, sei es wegen der enthaltenen Risikofreudigkeit, zu einem nicht unerheblichen Prozentsatz davon abhalten würde, in die Beteiligung zu investieren. Da der Zeuge ... insoweit auch die feste Überzeugung vertrat, dass diese – verspätete – Prospektübergabe den an eine Vermittlung gestellten Anforderungen entspräche, kann insoweit auch von einer mit der Klagepartei abgestimmten Aussage nicht die Rede sein.

Was das Beratungsgespräch als solches angeht, bestehen seitens des Senats ernsthafte Zweifel, ob die Schilderung des Zeugen ... der Wahrheit entspricht. Diese Zweifel rechtfertigen sich vor allem daraus, dass die Angaben des Zeugen ... zum Inhalt der ihm zuteil gewordenen Schulungen, insbesondere was die schulungsmäßige Befassung mit den Risiken der Kapitalanlage angeht, jedenfalls nach dem protokollierten Inhalt der Zeugenaussagen gravierend vom Hergang der Schulungen abweicht. Auf Seiten 6 und 7 des Protokolls vom 01.07.2015 (Aussagen des Zeugen ... im Verfahren ... 3 U 3152/13, auf welche er – hiesiges Protokoll vom 01.07.2015, Seite 3 oben – Bezug nahm) und die kontrastierenden Aussagen der Zeugen ... und ... (Protokoll vom 18.11.2015, Seite 3 f.) wird in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen.

Nach dem persönlichen Eindruck, den der Zeuge ... dem Senat hinterlassen hat, ist im Rahmen einer Gesamtbewertung folgendes zu berücksichtigen: Der Zeuge konnte ohne Gefährdung eigener Interessen aussagen, da er die Vermittlung im Rahmen der Fa. ... die bekanntlich des längeren insolvent ist, vorgenommen hatte. Von daher konnte er sich ohne vergleichsweise Rücksichtnahme zu einem Fehlverhalten bekennen. So will er das Totalverlustrisiko bei der Beratung des DWB angesprochen haben, „aber nicht explizit, sondern allgemein“ (Protokoll vom 24.09.2014, S. 3 Mitte).

Nach Auffassung des Senats hat er jedoch das Ausmaß seines Fehlverhaltens wesentlich übertrieben, indem er das Totalverlustrisiko auf das mit jeglichem „Aus-der-Hand-Geben von Geld“ reduziert, im Zusammenhang damit den Vergleich mit einem Sparbuch angestellt und als „Worst Case“ qualifiziert haben will, „dass die Bude abbrennt und dagegen ist man schließlich versichert.“. Dass dies, wie der Zeuge ... behauptet, ihm als an die Kunden weiterzugebende Information vermittelt worden sei, kann der Senat angesichts der Aussagen der anderweitig vernommenen Zeugen nicht nachvollziehen. Einhergehend mit der für Dritte plausiblen Tendenz, eigenes Fehlverhalten zu entschuldigen, wollte der Zeuge ... diese Darstellung offensichtlich auch zu einer Untermauerung, dass seine tatsächlich krass fehlerhaften Äußerungen wirklich so gefallen seien, nutzen, quasi demonstrierend, dass seine Hemmschwelle für derartige Äußerungen schon durch die Schulungen dergestalt herabgesetzt worden sei. Andere Teile seiner Aussage erschienen dem Senat dagegen deshalb nachvollziehbar, als sie genau dem Verhaltensmuster von Kapitalanlagevermittlern entsprechen, die unter Ausnutzung länger bestehender persönlicher Kontakte zum Anlageinteressenten es für ausreichend halten, den jeweiligen Kunden über das Produkt nur oberflächlich zu informieren, den Prospekt nicht oder so gut wie nicht zu benutzen, von einer Aufzählung sämtlicher Risiken abzusehen und die Unterschriftsleistungen des Kunden bezüglich Risikohinweisen und erteilten Belehrungen anlässlich der Zeichnung als bloße Formalitäten abzutun. So gab der Zeuge ... an, er habe nicht auf der Grundlage des Prospekts, sondern aufgrund eines Flyers beraten (Aussage vom 01.07.2015, Seite 7 unten im Verfahren ... 3 U 3152/13, gilt entsprechend für das hiesige Verfahren), was sich der Aussage des DWB im Grunde deckt (vgl. Protokoll vom 01.07.2015, Seite 4, 2. Absatz).

Das angesprochene Kurzexposé (Anlage K 2, Bl. 21/24 d.A.) benennt keine Risiken. Im Gegensatz hierzu nennt der ausführliche Emissionsprospekt (Anlage B 2) auf den Seiten 12–17 zahlreiche Risiken, die keineswegs mit der Aussage „das Schlimmste, was passieren kann, ist, dass die Bude abbrennt“, erfasst sind.

Auch die Angabe des Zeugen ... Termin vom 24.09.2014 (Seite 3, letzter Absatz, des Protokolls 3 U 3152/13): „Dass man einen Zeichnungsschein mit dem Kunden im Einzelnen durchgeht, ist völlig realitätsfremd. Der Kunde ist zufrieden, wenn man ihn die Anlage anschaulich erläutert, damit er weiß, worin er investiert“ ist für die Mehrheit der Anlagevermittler typisch; auch die Angabe des DWB (Protokoll vom 24.09.2014, Seite 4, erster Absatz): „Ich bin den Zeichnungsschein mit Herrn ... flüchtig durchgegangen“ ... „Der Hinweis auf dem Zeichnungsschein, dass es sich um keine mündelsichere Beteiligung handelt, habe ich nicht gelesen ...“ (Protokoll vom 01.07.2015, Seite 4, 2. Abs.) weist in dieselbe Richtung. Dies führt den Senat zu dem Schluss, dass der Zeuge ... die Anlage nur sehr verkürzt und unter Darstellung allenfalls eines Risikos präsentiert hat, weshalb dem DWB eine objektive Entscheidung über seine Invesition in die Kapitalanlage nicht möglich war. Einer gutachterlichen Beurteilung bedurfte es zur Entscheidung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit eines Teils der vom Zeugen ... getätigten Angaben nicht. Der Senat stützt seine Entscheidung genau auf die (vorstehend bezeichnete) Mißachtung derjenigen Anforderungen, die von einer großen Mehrheit der Anlagevermittler seinerzeit nur als lästige Hindernisse zum Vermittlungserfolg angesehen wurden, und ist nach seinem über mehrere Vernehmungen gewonnenen Eindruck von dem Zeugen ... nicht imstande, ihn zum Typus der sorgfältigen und pflichtbewußten Anlagevermittler zu zählen. Einer Entscheidung darüber, ob das Aussageverhalten des Zeugen ... mit dem Klägervertreter abgestimmt war, bedurfte es bei einer so geschehenen Würdigung der Zeugenaussage nicht (mehr), der beklagten- und streithelferseits aufgeworfene Verdacht hat sich in der Beweisaufnahme des Senats nicht weiter verfestigt, brauchte aber durch weitere Einvernahmen hier nicht einer endgültigen Abklärung zugeführt werden.

Es ist davon auszugehen, dass der DWB die streitgegenständliche Anlage nicht vorgenommen hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe zuletzt Urteil vom 08.04.2014, XI ZR 341/12, Rn. 20), eine widerlegliche Vermutung dafür besteht, dass eine Aufklärungspflichtverletzung kausal für die Anlage war. Da der zweimal (in den Terminen vom 01.07.2015 und 24.09.2014) einvernommene DWB zudem für den Senat glaubhaft dargestellt hat, dass die Anlage als Altersvorsorge präsentiert wurde und eine solche sicher zu sein hat, die Anlage auch als sicher dargestellt wurde, war eine Parteieinvernahme des DWB auf Antrag der Gegenpartei gemäß § 445 Abs. 2 ZPO nicht geboten, da sie Tatsachen betraf (Investment in die streitgegenständliche Anlage ungeachtet eines Verlustrisikos), deren Gegenteil der Senat als erwiesen erachtet: Es ist in keinster Weise aus der geführten Beweisaufnahme herzuleiten, dass der DWB sich bei vollständiger Erteilung der erforderlichen Risikohinweise trotzdem für das streitgegenständliche Produkt entschieden hätte.

c. Die beklagtenseits erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch.

Wie mehrfach vom BGH entschieden, genügt der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, für sich allein genommen noch nicht, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis (im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) von Auskunfts- oder Beratungsfehlern des Anlageberaters oder -vermittlers, die als solche aus der Lektüre des Prospektes ersichtlich wären, zu begründen. Der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben seines Beraters oder Vermittlers und sieht deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht grobes Verschulden gegen sich selbst zu sehen. Unterlässt der Anleger eine Kontrolle des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist deshalb für sich allein genommen nicht schlechthin unverständlich oder unentschuldbar und damit geeignet, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu begründen (BGH, Urteil vom 07.07.2011, III ZR 90/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2013, 17 U 62/11).

Auch die Übersendung von Geschäftsberichten und der mögliche Umstand, dass aus ihrer Lektüre bereits zum früheren Zeitpunkt Konsequenzen vom Anleger hätten gezogen werden können, begründet nach ständiger Rechtsprechung nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit des Anlegers.

d. Somit konnte die Klägerin das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den Aufklärungsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihr bei Beendigung ihres Gesellschaftsverhältnsses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs dem Grunde nach Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wobei dessen Höhe durch die im Tenor bezeichneten Auskunftserteilungen maßgebend bestimmt werden wird. Wie bereits erwähnt, besteht im Hinblick auf die Erklärung des Beklagtenvertreters im Termin vom 24.09.2014 (Seite 2, vorletzter Absatz) kein Anlass zu der Annahme, dass die Beklagte nach nunmehriger Klärung der vorvertraglichen Verletzung der Aufklärungspflicht und der Rechtslage als solcher die geforderten Angaben nicht erteilen würde, so dass nur ein Teilurteil ergehen konnte.

4. Zur Berufung des Drittwiderbeklagten

Die Berufung des DWB gegen Ziffer 2 des Ersturteils ist nicht zur Entscheidung reif. Über das (vor Abtretung) Zustehen eines Schadensersatzanspruchs (und nicht etwa eines bloßen Abfindungsanspruchs) kann erst nach Vorliegen der Auskünfte, wie in Z. II des Tenors ausgeurteilt, entschieden werden.

III.

Hieraus resultierend war eine Entscheidung über die Kosten des erstinstanziellen und des Berufungsverfahrens nicht möglich. Diese sind dem nach Festlegung der Höhe des klägerischen Anspruchs ergehenden Endurteilen des Senats vorbehalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Z. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Abgesehen davon, dass der Senat unter Würdigung der Zeugenaussagen eine Einzelfallentscheidung getroffen hat, wurde für die rechtliche Beurteilung durchgängig die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt.

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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published on 07/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 90/10 Verkündet am: 7. Juli 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu
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Annotations

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.