Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 30. Apr. 2015 - 13 U 488/15

published on 30/04/2015 00:00
Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 30. Apr. 2015 - 13 U 488/15
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Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger vom 09.02.2015 gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 15.01.2015, Aktenzeichen 3 O 4552/13, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Der Senat empfiehlt der Klagepartei, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 75.289,20 € festzusetzen.

4. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.05.2015.

Gründe

1. Weder beruht die angefochtene Entscheidung des Landgerichts München II auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Der Senat folgt der ausführlich begründeten Entscheidung des Erstgerichts. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung sind ergänzend folgende Ausführungen veranlasst:

a) Haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, trägt der Käufer nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen, wozu bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung gehört. Wendet der Verkäufer gegen die behauptete arglistige Täuschung ein, er habe den Käufer über den Mangel aufgeklärt, trifft ihn insoweit auch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 12.11.2010 - V ZR 181/09; zitiert nach Juris Rz. 12). Bei dieser Sachlage muss der Käufer lediglich die von dem Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise zu spezifizierende Aufklärung ausräumen (BGH, Urteil vom 20.10.2000 - V ZR 285/99, zitiert nach Juris; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., 2014, vor § 284 ZPO Rn. 24 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von Anfang an vorgetragen, bei der Besichtigung am 05.09.2012 gegen 19.00 Uhr, bei der auch die als Zeugin benannte Mutter der Beklagten anwesend war, die Kläger darüber informiert zu haben, dass es an den nachbarschaftlichen Carports zu Feuchtigkeitsproblemen gekommen sei, die Beklagte bei dem zum Kaufobjekt gehörigen Carport jedoch keine Tropfflecken/Feuchtigkeitsflecken festgestellt habe. Seitens der Hausverwaltung sei aus diesem Grunde ein Gutachter mit der Überprüfung von Feuchtigkeitsproblematiken sämtlicher Carportanlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt worden. Das Gutachten läge der Beklagten aber noch nicht vor.

Das Erstgericht hat zutreffend, da die Beklagte mit der Parteieinvernahme der Kläger nicht einverstanden und auch die behauptete Tatsache nicht „anbewiesen“ war, die Parteieinvernahme der Kläger mangels Zulässigkeit abgelehnt. Die Rechtsprechung des BGH zum „Vier-Augen-Gespräch“ (BGH, Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09; zitiert nach Juris, Rn. 16) führt zu keinem anderen Ergebnis. Richtig kann im Fall der Beweisnot einer Partei eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO oder eine Anhörung der Partei nach § 141 ZPO aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit notwendig sein. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK) erfordern, dass einer Partei, die für ein „Vier-Augen-Gespräch“ - anders als die Gegenpartei - keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen; zu diesem Zweck ist die Partei gem. § 448 ZPO zu vernehmen oder gem. § 141 ZPO persönlich anzuhören (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Bei dem von den Parteien geschilderten Besichtigungstermin mit Gespräch handelt es sich nicht um ein „Vier-Augen-Gespräch“. Wie die Parteien übereinstimmend schildern, war die Mutter der Beklagten mit anwesend. Dass die Mutter der Beklagten dieser nahe steht, rechtfertigt es nicht ohne weiteres, das Gespräch als ein zwischen den Parteien geführtes „Vier-Augen-Gespräch“ einzuordnen (s. auch BGH, Urteil vom 23.04.2008, a. a. O.; BGHZ 150, 334, 341 ff.). Es hätte daher auch den Klägern offen gestanden, die Mutter der Beklagten als Zeugin für den behaupteten Umstand zu benennen.

b) Soweit die Kläger nunmehr vortragen, der Schimmelpilz im Bereich Dachaufbau und Sockelputz des Hauses habe bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 27.09.2012 vorgelegen, müssen sie jedoch, da es sich hierbei, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, um eine Wissenserklärung handelt, weiter vortragen, dass die Beklagte hiervon im maßgeblichen Zeitpunkt wusste. Die Kläger haben nur vorgetragen, dass ihnen eine Nachbarin berichtet habe, dass die Problematik an den Häusern allen bekannt gewesen sei. Wer ihnen was konkret zu dem streitgegenständlichen Reihenhaus mitgeteilt hat, haben die Kläger jedoch nicht konkret vorgetragen. Wolkige Behauptungen über Gespräche in der Nachbarschaft genügen jedoch den Anforderungen an ein konkretes Beweisangebot nicht. Damit sind die Kläger den Beweis für ihre Behauptung, die Beklagte habe im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vom Schimmelpilz im Bereich Dachaufbau und Sockelputz ihres Hauses gewusst, schuldig geblieben.

2. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, empfiehlt der Senat den Klägern, sie aus Kostengründen zurückzunehmen. Bei einer Rücknahme der Berufung sind gem. Nr. 1222 des KV zum GKG nur zwei Gerichtsgebühren statt vier Gebühren Nr. 1220 KV-GKG zu bezahlen.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 12/11/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 181/09 Verkündet am: 12. November 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 249/09 Verkündet am: 8. Juli 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 195, 199 A
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 285/99 Verkündet am: 20. Oktober 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.