Oberlandesgericht München Endurteil, 28. Okt. 2015 - 7 U 4228/14

published on 28/10/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 28. Okt. 2015 - 7 U 4228/14
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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 7 U 4228/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 28.10.2015

12 HK O 3734/14 LG München I

... Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

Streithelferin: …

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

Nebenintervenientin: …

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

wegen Schadensersatz

erlässt das Oberlandesgericht München - 7. Zivilsenat - durch die Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9.10.2014 (Az.: 12 HK O 3734/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

A. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Transportschaden geltend.

Zwischen den Parteien besteht der Rahmenvertrag vom 30.3.2004 über den Transport von EDV-Anlagen, Geräten, Software und Zubehör durch die Beklagte für die Klägerin. Bestandteil des Vertrages ist die Anlage ... - ... [im Folgenden: Sicherheitsrichtlinie] (Anlage K 15 zur Klage). Dort ist auszugsweise folgendes geregelt (in von den Parteien vorgelegter deutscher Übersetzung des englischen Originals):

2. Anhänger und Wechselanhänger mit Ware von ... (Auftraggeber) dürfen niemals an unbeaufsichtigten Orten abgehängt oder abgestellt werden. Dies gilt jederzeit und überall während des Abholens, Transports und der Anlieferung der Ware, beispielsweise an LKW-Abstellplätzen an Autobahnen oder in Gewerbegebieten am Lieferort. Dies gilt auch für den Fall, dass der Fahrer im Anhänger bleibt. Ausnahmen sind nur bei Begegnungsverkehr oder unvermeidlichen technischen, zeitlichen oder gesetzlichen Zwängen zulässig, wenn beaufsichtigte Plätze nur begrenzt verfügbar sind und die Nutzung derartiger Plätze aus anderen angemessenen Gründen nicht möglich ist. Die ... [= Beklagte, Anm. des Senats] wird alle Fahrer und Auftragnehmer anweisen, lediglich beaufsichtigte Plätze zu nutzen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Bestimmung einzuhalten. Die Definition von „beaufsichtigter Platz“ wird durch ... und ... separat vereinbart.

3. An Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen dürfen beladene Anhänger nicht für längere Zeit abgestellt werden, außer in einer Einrichtung des ... oder in einer Einrichtung eines Netzpartners des .... Die betreffenden Einrichtungen müssen eingezäunt und regelmäßig durch Sicherheitspersonal kontrolliert werden. ...

Bei dem - dem Rahmenvertrag unterliegenden - streitgegenständlichen Transport, der von Frankfurt nach Finnland führen sollte, setzte die Beklagte die Nebenintervernientin zu 1 als Subunternehmerin ein, welche wiederum die Nebenintervenientin zu 2 beauftragte. Der LKW der Nebenintervenientin zu 2 verließ mit der Ladung Frankfurt am Main am 26.2.2013 gegen 16.05 Uhr. Der Fahrer übernachtete von 20.21 Uhr bis 5.23 Uhr des Folgetages auf dem Parkplatz des Autohofs N. ; zu den dortigen örtlichen Gegebenheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die vorgelegten Lichtbilder (Anlagen K 17 und K 22) Bezug genommen. Als der LKW - nach einer weiteren Pause auf dem Betriebsgelände der Nebenintervenientin zu 2 - am 27.2.2013 gegen 10.20 Uhr am Fährhafen in Travemünde ankam, waren durch ein in die Deckenplane des LKW geschnittenes Loch diverse Frachtgüter der Klägerin entwendet worden, deren Wert die Klägerin auf 48.406,57 € beziffert.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 48.406,57 € nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 25.3.2013 zu bezahlen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2.600,- € (das entspricht 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm vom Rohgewicht der fehlenden Ladung) nebst anteiligen Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter, soweit ihm nicht entsprochen wurde.

B. Die Berufung erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger nur pauschalierten Schadensersatz gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR zuerkannt und weitere Ansprüche nach Art. 29 Abs. 1 CMR verneint.

Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass der Beklagten bzw. ihren Gehilfen kein vorsatzgleiches Verschulden im Sinne von Art. 29 CMR zur Last liegt, so dass die Beklagte nur in den Grenzen des Art. 23 Nr. 3 CMR haftet. Vorsatzgleiches Verschulden nach deutschem Recht ist leichtfertiges Handeln in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Unter Leichtfertigkeit versteht man einen besonders schweren Pflichtverstoß, mit dem sich der Transporteur oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Ein Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (zu Vorstehendem vgl. z. B. BGH, Urteil vom 30.9.2010 - I ZR 39/09, Rz. 20, 24 m.w.Nachw.). Dergleichen hat das Landgericht vorliegend zu Recht nicht festgestellt. Ein solcherart qualifiziertes Verschulden der Beklagtenseite ergibt sich weder aus der Sicherheitsrichtlinie zum Rahmenvertrag zwischen den Parteien (dazu unten I.) noch aus sonstigen Umständen (dazu unten II.).

I. Die Klägerin kann vorsatzgleiches Verschulden nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen die Sicherheitsrichtlinie zum Vertrag zwischen den Parteien mit der Begründung herleiten, dass der den Transport durchführende LKW der Streithelferin zu 2 nachts auf dem nicht bewachten Rastplatz (Autohof) N. abgestellt wurde. Zwar ist anerkannt, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen vereinbarte Sicherheitsanforderungen je nach den Umständen vorsatzgleiches Verschulden begründen kann (vgl. BGH, a. a. O., Rz. 25 ff.). Zu Recht hat das Landgericht aber einen Verstoß gegen die Sicherheitsrichtlinie nicht festgestellt.

1. Maßgeblich ist dabei, ob der Autohof N. ein „unbeaufsichtigter Ort“ im Sinne von Nr. 2 der Sicherheitsrichtlinie war. Zur Auslegung dieses Begriffes sind Nrn. 2 und 3 der Sicherheitsanweisungen zusammen in den Blick zu nehmen. Nr. 2 stellt für den Normalfall (also - wie beim gegenständlichen Transport - an Wochentagen) auf einen „unbeaufsichtigten Ort“ ab und nennt beispielsweise LKW-Parkplätze an Autobahnen oder in Gewerbegebieten. Verschärfte Anforderungen gelten nach Nr. 3 an Wochenenden und Feiertagen; hier ist ein Abstellen nur in eingezäunten und durch Sicherheitspersonal kontrollierten Einrichtungen zulässig. Unter der Woche - wie vorliegend - war daher das Abstellen an einem Ort zulässig, der mehr ist als ein reiner Abstellplatz, aber weniger an Sicherheit bietet als eine eingezäunte und kontrollierte Einrichtung. Von daher erscheint die Auslegung des Landgerichts vertretbar, dass das Abstellen auf einem Rastplatz mit Tankstelle und Publikumsverkehr nicht an einem „unbeaufsichtigten Ort“ erfolgte.

Diese Auslegung des Landgerichts mag aus sich heraus nicht zwingend im Sinne der einzig denkbaren Auslegungsmöglichkeit erscheinen; es handelt sich aber um eine mögliche und für die Beklagte günstige Auslegung. Dabei ist zu bedenken, dass es sich bei der Sicherheitsrichtlinie - schon ausweislich der aus Anlage K 15 ersichtlichen Fußleiste - um von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, so dass nach § 305 c Abs. 2 BGB (der auch im Verhältnis zwischen Unternehmern gilt, vgl. § 310 BGB) Auslegungszweifel zulasten der Klägerin gehen. Dies gilt umso mehr, als nach dem letzten Absatz von Ziffer 2 der Sicherheitsrichtlinie die Definition von „beaufsichtigter Platz“ noch separat zwischen den Parteien vereinbart werden sollte, was offensichtlich nicht erfolgte. Den Parteien war also bei Vertragsschluss bewusst, dass insoweit zwischen ihnen keine Einigkeit darüber bestand, welche Standards diesbezüglich gelten sollten. Ob dieser offene Dissens zur Unwirksamkeit der Richtlinie insgesamt führt (vgl. § 154 Abs. 1 BGB), bedarf keiner Entscheidung; jedenfalls aber kommt auch hierwegen eine nur der Klägerin günstige Auslegung nicht in Betracht.

Hinzu kommt, dass jede Auslegung vertraglich vereinbarter Pflichten davon auszugehen hat, das im Zweifel gewollt ist, dass die Einhaltung der Pflicht möglich ist. Die - für den Wegfall der Haftungserleichterung darlegungspflichtige (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 236/11, Rz. 14) - Klägerin zeigt nicht auf, wo an Werktagen ein „beaufsichtigter Ort“ liegen könnte, wenn man von der unbestreitbaren Prämisse ausgeht, dass an Werktagen ein Abstellen an einem umzäunten und kontrollierten Ort nicht erforderlich ist; den Mitgliedern des erkennenden Senats sind solche Orte an deutschen Autobahnen nicht bekannt. Soweit die Berufung auf den Sicherheitsparkplatz U. verweist, ist zum einen nicht ersichtlich, dass dieser von der Beklagten bzw. der Streithelferin zu 2 in zumutbarer Weise angefahren werden konnte, und zum anderen wurde das Abstellen an einer umzäunten und kontrollierten Einrichtung gerade nicht geschuldet.

Ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankäme, weist die Sicherheitsrichtlinie weitere zu Auslegungszweifeln Anlass gebende Unklarheiten auf. Zum einen ist in Ziffer 2 von „Anhängern und Wechselanhängern“ („trailers und swap trailers“ im englischen Original) die Rede, ferner davon, dass es nicht genüge, wenn der Fahrer im „Anhänger“ verbleibe; über das Abstellen des gesamten Sattelzuges einschließlich Zugmaschine trifft die Sicherheitsrichtlinie zumindest nach ihrem Wortlaut keine Regelung. Auch sind die in Ziffer 2 geregelten Ausnahmen unklar, insbesondere die „zeitlichen und gesetzlichen Zwänge“, was jedenfalls die Auslegung, dass die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten ein solcher Zwang ist, nicht von vorneherein ausschließt.

2. Den vorstehenden Überlegungen kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Sicherheitsrichtlinie zwischen den Parteien - unabhängig von der Definition eines „unbeaufsichtigten Ortes“ und der dazu geregelten Ausnahmen - zumindest entnommen werden müsse, dass an die von der Beklagten zu gewährleistende Transportsicherheit jedenfalls deutlich höhere Anforderungen als ohne eine solche Vereinbarung zu stellen seien. Denn wegen der Unklarheit der Regelung lassen sich solche Anforderungen nicht konkretisieren. Es verbleibt daher bei dem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab.

3. Nach vorstehenden Ausführungen kann somit ein Verstoß der Gehilfen /Subunternehmer der Beklagten, also der Streithelfer gegen die Sicherheitsrichtlinie nicht festgestellt werden. Daher spielt es auch keine Rolle, wenn die Beklagte ihre Subunternehmer nicht über die Sicherheitsrichtlinie informiert haben sollte.

4. Soweit der Senat zur gegenständlichen Sicherheitsrichtlinie im Beschluss vom 23.11.2006 (7 U 4392/06) eine andere Auffassung vertreten hat, wird hieran aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht festgehalten.

II. Auch aus den sonstigen Umständen des Falles lässt sich leichtfertiges Verhalten auf Beklagtenseite im Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts nicht herleiten.

1. Das schlichte nächtliche Parken auf einem Autohof an einer deutschen Autobahn genügt nicht für die Annahme eines derartigen vorsatzgleichen Verschuldens, auch dann nicht, wenn zum Transport leicht absetzbare Güter wie Tabakwaren oder vorliegend EDV-Geräte gehören (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 236/11). Die von der Berufung geforderten nächtlichen Kontrollgänge des Fahrers um das Fahrzeug überspannen die Sorgfaltsanforderungen schon deshalb, weil damit der Sinn der gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten konterkariert würde. Ebenso kann nach Auffassung des Senats der Einsatz eines zweiten Fahrers oder einer elektronischen Diebstahlssicherung nur dann gefordert werden, wenn dies zwischen den Parteien speziell vertraglich vereinbart wurde. Dasselbe gilt allgemein für eine Disposition, die Ruhepausen des Fahrers nicht erforderlich macht. Abgesehen davon würde ein Verstoß gegen derartige - unterstellte - Pflichten bei fehlender entsprechender Vereinbarung nicht zwingend zu einem vorsatzgleichen Verschulden im Sinne von Art. 29 CMR führen.

2. Soweit die Berufung zu bedenken gibt, dass der Diebstahl nicht auf dem Autohof N. erfolgt sein müsse, sondern auch bereits auf dem Ladehof der Beklagten in Frankfurt oder auf dem Betriebsgelände der Nebenintervenientin zu 2 erfolgt sein könnte, handelt es sich um reine Spekulation, für die es keine Anhaltspunkte gibt. In erster Instanz hatte die Klägerin diese Alternativen noch ausgeschlossen (vgl. Schriftsatz vom 7.7.2014, dort insbesondere Bl. 39 und 42 der Akten), so dass es sich insoweit um zurückzuweisenden neuen Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO handelt. Im Übrigen würde auch hieraus nicht ohne weiteres ein Verschulden vom Gewicht des Art. 29 CMR folgen, zumal derart pauschale Behauptungen der Beklagten keine Möglichkeit zum substantiierten Bestreiten bieten.

Vorstehendes gilt auch und erst Recht für die ohne greifbare Tatsachengrundlage aufgestellte Mutmaßung der Klagepartei, ein Mitarbeiter der Beklagten stehe möglicherweise mit den Dieben im Bunde. Für eine solche Annahme reichen mehrere Diebstähle bei Transporten der Klägerin im Obhutsbereich der Beklagten (dem Senat ist nur der dem Parallelverfahren 7 U 1206/15 zugrunde liegende Vorfall bekannt) nicht aus, zumal - wie der Rahmenvertrag aus dem Jahr 2004 nahelegt - die Beklagte eine Vielzahl von Transporten für die Klägerin durchführt.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 1 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Insbesondere nötigen die von der Berufung herangezogenen Entscheidungen des OLG München (Urteil vom 22.1.2015 - 23 U 1589/14), des OLG Celle (Urteil vom 11.12.2014 - 11 U 160/14) und des OLG Hamm (Urteil vom 30.3.1998 - 18 U 179/97) nicht zur Zulassung der Revision. Soweit dort strengere Sorgfaltsanforderungen gestellt werden, als der erkennende Senat annimmt, sind die damit zusammenhängenden Rechtsfragen durch das Urteil des BGH vom 13.12.2012 (I ZR 236/11) geklärt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 13/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 236/11 Verkündet am: 13. Dezember 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 30/09/2010 00:00

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published on 28/10/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 7 U 4228/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28.10.2015 12 HK O 3734/14 LG München I ... Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit … - Klägeri
published on 22/01/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 28.03.2014, 1 HK O 695/13, wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Streithelferin trägt die dur
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published on 28/10/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 7 U 4228/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28.10.2015 12 HK O 3734/14 LG München I ... Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit … - Klägeri
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Annotations

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.