Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Juni 2017 - 7 U 4170/16

published on 07/06/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Juni 2017 - 7 U 4170/16
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Landgericht München I, 14 HK O 14091/15, 16/09/2016

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.9.2016 (Az.: 14 HK O 14091/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass (unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs) der zuerkannte Hauptsachebetrag von 9.030,- € erst ab dem 10.1.2015 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft auf Versicherungsleistungen in Anspruch.

Zwischen der Klägerin (die bei Vertragsschluss noch als H. GmbH firmierte) und der Beklagen bestand eine sogenannte „Inhaltsversicherung“ gemäß Versicherungsschein vom 12.4.2011 (Anlage K 1), die unter anderem eine Transportversicherung umfasste. Der diesbezügliche Versicherungsumfang ist auf S. 21 des Versicherungsscheins wie folgt umschrieben.

Versicherte Sachen (Positionen): Alle auf Gefahr des Versicherungsnehmers transportierte Güter bzw. Sachen …

Im Versicherungsschein und in § 9 Abs. 5 der einschlägigen Versicherungsbedingungen (Bedingungen für die Firmen-Inhaltsversicherung - BFINH; Anlage B 1) findet sich folgende Regelung zu den Entschädigungsgrenzen.

Die Enschädigung für versicherte Sachen ist begrenzt für Schäden … an Sendungen, die … mit Einlieferungsschein und / oder Übernahmequittung durch den Empfänger eingeliefert wurden, auf 15.000,- €. Diese Entschädigungsgrenzen gelten, solange die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Kurier-, Express- oder Post-Dienstes kein niedrigeres Versandmaximum für die tatsächlich gewählte Versandart vorsehen. In diesem Fall gilt der in den AGB genannte Höchstwert als Entschädigungsgrenze.

Ferner war ein Selbstbehalt von 250,- € vereinbart.

Im April 2011 verkaufte die Klägerin an die E. GmbH [im folgenden: E.] 20 Mobiltelefone zum Kaufpreis von 14.018,20 € brutto. Nach dem Vortrag der Klägerin wurden diese über die DHL Express Germany GmbH [im folgenden: DHL] versandt. Am 16.6.2011 teilte die DHL der Klägerin den Verlust der ihr übergebenen Sendung mit und bezahlte in der Folgezeit ihre Haftungshöchstsumme von 2.500,- €.

Am 29.12.2014 beantragte die Klägerin (unter ihrer nunmehrigen Firma) gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides über 14.018,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.6.2011. Der am 6.1.2015 antragsgemäß erlassene Mahnbescheid wurde der Beklagten am 9.1.2015 zugestellt. Nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe in das streitige Verfahren hat die Klägerin in ihrer Anspruchsbegründung die Klage in Höhe von 2.500,- € nebst anteiligen Zinsen (Zahlungen der DHL) zurückgenommen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.518,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.6.2011 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gegen ihre Inanspruchnahme eingewandt, dass Transporte von Unternehmer zu Unternehmer (““B2B-Transporte“) nicht vom Versicherungsschutz in der streitgegenständlichen Versicherung umfasst seien. Ferner hat sie Inhalt und Wert der von der Klägerin der DHL übergebenen Sendung bestritten. Auch beruft sie sich darauf, dass sie nur im Rahmen der Haftungshöchstgrenzen der DHL hafte und der Kläger insoweit schon durch die DHL entschädigt worden sei. Schließlich hat die Beklagte Verjährung eingewandt.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 9.030,- € nebst anteiligen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Von der Klageforderung seien die Umsatzsteuer und der vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen. Der Zinssatz ergebe sich aus der Tatsache, dass der Klaganspruch keine Entgeltforderung betreffe. - Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.

Die Klägerin nimmt die Teilabweisung der Klage hin. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Einwendungen wiederholt und vertieft, verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.3.2017 durch Einvernahme des Zeugen S. im Termin vom 7.6.2017.

B.

Die Berufung ist nur hinsichtlich eines Teils der zuerkannten Zinsen begründet Im übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen. Die Klageforderung ergibt sich in der Hauptsache aus dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien.

I. Vorab ist klarzustellen, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Sie ist mit der H. GmbH, die den Versicherungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat, identisch. Dass sie lediglich umfirmiert hat, ergibt sich aus dem von der Klagepartei vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister (Anlage K 6).

II. Der gegenständliche Transport ist vom Schutz der Inhalts- / Transportversicherung zwischen den Parteien umfasst.

1. Der Umfang einer Versicherung ergibt sich nach allgemeinen Grundsätzen aus dem Versicherungsschein. Hiernach (Anlage K 1, S. 21) waren versichert alle auf Gefahr der Versicherungsnehmerin transportierten Sachen. Die gegenständlichen Handys wurden auf Gefahr der Klägerin transportiert.

a) Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass B2B-Transporte, also von Unternehmer zu Unternehmer (§ 14 BGB) erfolgende Transporte im gesetzlichen Normalfall nach der Regelung im Versicherungsschein nicht vom Versicherungsschutz umfasst werden, weil sie nach § 447 BGB (der auch im Versandhandel gilt, vgl. BGH, Urteil vom 16.7.2003 - VIII ZR 302/02, zitiert nach juris, dort Rz. 8 ff.) nicht auf Gefahr des Versenders erfolgen. § 447 BGB gilt dem gegenüber nicht für Verbrauchergeschäfte, § 474 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. (der hier zeitlich einschlägig wäre, vgl. Art. 229 § 32 EGBGB). Da somit die Gefahr beim Unternehmergeschäft, nicht aber beim Verbrauchergeschäft mit der Absendung auf den Empfänger übergeht, erfolgen B2B-Transporte im Normalfall nicht auf die Gefahr des Versenders und sind damit nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

b) Die Regelung des § 447 BGB ist jedoch dispositiv. Vorliegend ergibt sich aus Ziffer 4 letzter Absatz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K 8), dass der Versand an die E. auf die Gefahr der Klägerin erfolgte.

Dass es sich bei der Anlage K 8 um die im Jahr 2011 gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt (was die Beklagte bestreitet), entnimmt der Senat der glaubwürdigen und glaubhaften (dazu näher unten III.) Aussage des Zeugen S. Dass diese dem Geschäft zwischen der Klägerin und E. zugrunde lagen, liegt im kaufmännischen Verkehr nahe und ergibt sich auch aus der Rechnung der Klägerin (Anlage K 2). - Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob diese AGB in den gegenständlichen Versicherungsvertrag einbezogen wurden (was fernliegt), spielt im Verhältnis zwischen der Klägerin und E., worauf es für die Gefahrtragung allein ankommt, keine Rolle.

2. An dem von ihr ausgestellten Versicherungsschein muss sich die Beklagte festhalten lassen. Es ist daher irrelevant, falls - wie die Beklagte behauptet - ihre Versicherungsvertreter C. und R. bei den Vertragsverhandlungen einen geringeren Versicherungsumfang kommuniziert haben sollten. Beweis war somit hierzu nicht zu erheben.

III. Der Versicherungsfall ist eingetreten mit dem von DHL bestätigten Verlust der Sendung. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Klägerin den Vollbeweis für Inhalt und Wert der verlorenen Sendung führen muss (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 87/14, zitiert nach juris, dort Rz. 23, m.w.Nachw.). Diesen Beweis hat die Klägerin allerdings durch den Zeugen S. geführt.

1. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, dass der Zeuge verspätet benannt wurde. Tatsächlich wurde er bereits in der Anspruchsbegründung (Bl.9 ff. der Akten, dort S. 3) benannt.

2. Nach Einvernahme des Zeugen ist der Senat davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die verlorenen Sendung 20 originalverpackte Handys der Marke Apple iPhone 4, wie sie in der Rechnung Anlage K 2 aufgelistet sind, enthielt.

Der Zeuge hat bekundet, er habe als im streitgegenständlichen Zeitpunkt allein dafür zuständiger Mitarbeiter der Klägerin nach Eingang der Bestellung die originalverpackten Handys aus dem Tresor genommen, eingescannt, verpackt und mit unversehrter Verpackung an DHL übergeben; die Rechnung K 2 (die die vom Hersteller stammenden Gerätenummern der Handys ausweist) sei aufgrund des Scans automatisch von der EDV generiert worden; aufgrund der Rechnung könne er sich an den Vorgang erinnern.

Der sicher und überlegt auftretende Zeuge wirkte auf den Senat glaubwürdig. Dass er als Mitarbeiter und früherer Geschäftsführer der Klägerin ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben kann, nimmt der Senat zur Kenntnis, glaubt aber dem Zeugen dennoch; insbesondere stimmen seine Angaben mit den objektiv vorliegenden Befunden, vor allem mit der Rechnung Anlage K 2 zusammen. Nach allem können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Handys auf den Transportweg, also in den Gewahrsam von DHL gelangten und dort verloren gingen.

3. Den Wert der Handys bemisst der Senat nach dem zwischen der Klägerin und der Firma E. vereinbarten Kaufpreis (§ 287 ZPO). Dieser stellt eine geeignete Schätzgrundlage für den Verkehrswert der Sendung dar, weil nicht anzunehmen ist, dass zwischen Kaufleuten für gängige Massenware wie Handys ein den Verkehrswert um Größenordnungen übersteigender Kaufpreis vereinbart wird.

IV. Die Beklagte schuldet also - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - als Versicherungsleistung den Nettokaufpreis für die Handys abzüglich der Schadensersatzleistung von DHL und des vereinbarten Selbstbehalts, mithin die in der Hauptsache zuerkannten 9.030,- €. Dieser Betrag hält sich im Rahmen der im Versicherungsschein vereinbarten Höchstgrenze von 15.000,- € und ist damit voll erstattungsfähig.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte dem gegenüber auf § 9 Abs. 5 lit. b) der Versicherungsbedingungen, wonach abweichend von der allgemeinen Entschädigungsgrenze von 15.000,- € das Versandmaximum des jeweiligen Transportdienstes für die tatsächlich gewählte Versandart als Entschädigungsgrenze anzusehen sei. Denn die letztgenannte Klausel ist unwirksam nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Sie schränkt wesentliche Pflichten der Beklagten, die sich aus der Natur des Versicherungsvertrages zwischen den Parteien ergeben, so ein, dass hierdurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Ein solcher Fall ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn durch die fragliche Bestimmung die angemessene Risikoverteilung zwischen den Parteien erheblich gestört wird (vgl. BGH, Urteil vom 3.3.1988 - X ZR 54/86, zitiert nach juris, dort Rz. 26), wenn sich mit anderen Worten eine Partei formularmäßig von Pflichten freizeichnet, auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1992 - VIII ZR 238/91, zitiert nach juris, dort Rz. 14). So liegt es hier.

Zweck einer Transportversicherung ist der Schutz des Versicherungsnehmers vor Transportschäden, also Beschädigung bzw. Verlust des Transportguts. Dies wird dadurch erreicht, dass der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Wert des verlorenen Transportgutes zu ersetzen hat, wobei der Versicherungsnehmer diesen Schutz durch seine Prämienzahlung erkauft. Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf das Transportmaximum des Transportdienstes stört diese wechselseitige Leistungsbeziehung in unangemessener Weise. Denn leistet der Transporteur Schadensersatz, bestünde kein Anspruch gegen den Versicherer; leistet der Transporteur nicht, könnte die Versicherung aufgrund des nach § 86 VVG übegegangenen Anspruchs beim Transporteur regressieren. Im Normalfall der Leistungsfähigkeit des Transporteurs (die man bei den regelmäßig tätigen Diensten wie DHL, UPS usw. unterstellen kann), würde mithin der Versicherer die Prämien erhalten, ohne wirtschaftlich - auch bei Eintritt eines Versicherungsfalles dem Grunde nach - mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen. Es drängt sich auf, dass damit die Risikoverteilung in unangemessener Weise zugunsten des Versicherers verschoben wird. Denn der Versicherungsnehmer schließt eine Transportversicherung in aller Regel deshalb ab (und erkauft den Versicherungsschutz durch Prämienzahlung), weil er sich gegen Schäden absichern will, die ihm der Transporteur nicht erstattet.

Auf die vom Landgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte Frage, wonach die fragliche Klausel nach § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei, kommt es somit nicht mehr an.

V. Die Klageforderung ist nicht verjährt.

Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entstand mit dem Verlust der Sendung im Laufe des Jahres 2011. Die Klägerin hatte auch Kenntnis von dem Anspruch und dem Anspruchsgegner, da sie den Anspruch noch im Jahr 2011 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Damit wäre die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres 2014 eingetreten (§§ 195, 199 BGB).

Die Verjährung wurde jedoch durch Zustellung des Mahnbescheides vom 6.1.2015 (der am 29.12.2014 beantragt und am 9.1.2015, also „demnächst“ im Sinne von § 267 ZPO zugestellt wurde) gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr: 3 ZPO). Der Hemmungswirkung steht eine mangelnde Individualisierung der Forderung im Mahnbescheidsantrag nicht entgegen. Der Antrag nennt eine Hauptforderung wegen verlustiger Postsendung und die „Fa. Handyladen“, also die frühere Firma der Beklagten, und nimmt Bezug auf eine Rechnung vom 2.5.2011, also offenbar auf vorangegangene Korrespondenz zwischen den Parteien. Zwar hat sich die Klägerin unter der Rubrik „Antragsteller“ (korrekterweise) mit ihrer neuen Firma bezeichnet und nicht mir ihrer früheren, unter der sie den gegenständlichen Versicherungsvertrag geschlossen hat. Dies steht aber einer hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs angesichts der genannten übrigen Angaben im Mahnbescheidsantrag und der vorangegangenen Korrespondenz zwischen den Parteien (vgl. Anlagen K 4, K 5) nicht entgegen. Der geltend gemachte Anspruch war objektiv zuordenbar. Dass die Beklagte den Anspruch auch subjektiv richtig zugeordnet hat, ergibt sich eindeutig aus ihrem Widerspruchsschreiben (Anlage zum Aktenausdruck des Mahngerichts), in welchem der Schadensfall und der Versicherungsvertrag nach Versicherungsnummer und Versicherungsnehmer korrekt bezeichnet sind.

VI. Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges sind allerdings erst ab Zustellung des Mahnbescheides berechtigt. Wie das Landgericht im Zusammenhang mit der Höhe des Zinssatzes (§ 288 Abs. 2, 3 BGB) zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht um eine Entgeltforderung. Damit kam die Beklagte auch nicht 30 Tage nach Zugang der Rechnung der Klägerin vom 2.5.2011 (die im übrigen - sollte damit K 2 gemeint sein - auch nicht der Beklagten, sondern allenfalls der Firma E. zugegangen ist) automatisch in Verzug (§ 286 Abs. 3 ZPO). Eine nachfolgende Mahnung der Klägerin (§ 286 Abs. 1 ZPO) ist ebenso wenig vorgetragen wie eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung der Beklagten (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB); dass eine solche irgendwann erfolgt sein muss, liegt zwar nahe; ihr Datum und damit der Verzugseintritt lässt sich aber den Akten nicht entnehmen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Teilerfolg der Berufung hinsichtlich der Zinsentscheidung hatte beim Maß des Obsiegens außer Betracht zu bleiben (§ 4 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen einer Zulassung (§ 547 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 10/12/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 87/14 Verkündet am: 10. Dezember 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 435; MÜ Art
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Annotations

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.