Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Jan. 2017 - 32 U 1437/16

published on 12/01/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Jan. 2017 - 32 U 1437/16
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Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.02.2016, Az. 34 O 9367/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist eine Fondsgesellschaft mit Sitz auf den britischen Jungferninseln, die nach ihrer Satzung in liquide Vermögenswerte wie Wertpapiere und börsennotierte Aktiengeschäfte und auch in nicht liquide Vermögenswerte investiert. Die Urkunden zur Gründung und Registrierung der Klägerin (u.a. das Certificate of Incorporation) und die anwaltliche Zusicherung über die ordnungsgemäße Gründung und die Existenz der Klägerin sowie deren ordnungsgemäße Vertretung (Legal Opinion) wurden von der Klägerin erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung sämtlich im Original, teils mit Apostille und einschließlich beglaubigter Übersetzungen vorgelegt (Anl.- Konvolut K 7, Anl. K 28 bis K 42, Anl. K 71 ff., K 81 f., K 84 ff.; zur Auflistung im Einzelnen vgl. Klägerschriftsatz vom 05.07.2016, Seite 9 bis 11).

In einem Vorprozess vor dem Landgericht München I, Az. 34 O 6388/09, hat die Klägerin einen rechtskräftigen Titel erwirkt, worin der Beklagte zur Zahlung von 21.250.000,00 € nebst Zinsen Zugum-Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stk. Aktien der AG verurteilt wurde mit der Begründung, dass die zugrundeliegende Put-Optionsvereinbarung vom 28.05.2008 (Anl. K 2) wirksam zustande gekommen und das darin enthaltene Kaufangebot des Beklagten spätestens am 31.03.2009 durch die Klägerin wirksam angenommen worden sei.

Der Beklagte verweigerte die Zahlung und die Annahme der Gegenleistung und berief sich darauf, dass er bei Angebot und Zugang der Annahmeerklärung der der Zahlungsklage zugrunde liegenden Vereinbarung nicht geschäftsfähig gewesen sei.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 23.11.2012 (Anl. K 20) dem Beklagten die Übertragung der Aktien angeboten, mit Schreiben vom 29.01.2013 (Anl. K 21) den freihändigen Verkauf der Aktien angekündigt und sodann mit notariellem Kaufvertrag vom 12.02.2013 (Anl. K 23) die Aktien der AG für einen Gesamtpreis von 6.250.000,00 € an die AG verkauft.

Sie beantragte deshalb zuletzt die Feststellung, dass der Beklagte durch diesen freihändigen Verkauf hinsichtlich der Zugum-Zug-Gegenleistung befriedigt sei.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz, des Verfahrensgangs und des Urteilsinhalts wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), mit der der Feststellungsklage in vollem Umfang stattgegeben wurde.

Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des am 22.02.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. : 34 O 9367/12, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2016 hat der Beklagte die Anfechtung seiner Willenserklärung zur Optionsvereinbarung vom 28.05.2008 wegen Irrtums bzw. Täuschung erklärt und sich hierzu auch auf ein Schreiben vom 09.11.2016 an den Insolvenzverwalter der GmbH (Anl. BK 19), die zunächst Vertragspartnerin einer Put-Options-Vereinbarung über die Aktien gewesen war, sowie auf ein Schreiben vom 09.11.2016 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Anl. BK 20) berufen.

Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von diesen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen; auf die richterlichen Hinweise in der Ladung vom 10.10.2016 sowie im Termin vom 17.11.2016 wird verwiesen.

Die Parteien haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Schriftsätze konnten bis 19.12.2016 eingereicht werden (Beschlüsse des Senats vom 17.11.2016, Bl. 778 d.A., und vom 08.12.2016, Bl. 788 d.A.).

Gründe

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Senat nimmt zur Begründung zunächst Bezug auf seine Hinweise.

1. Die Klägerin ist partei- und prozessfähig und auch ordnungsgemäß vertreten.

a) Ausweislich seiner Feststellungen im Urteil vom 22.02.2016 (vgl. dort S. 11 f.) ist das Landgericht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vollständig im Original vorgelegten Urkunden einschließlich ihrer beglaubigten Übersetzungen (Anl. Konvolut K 7, Anl. K 28 bis K 42, Anl. K 71 ff., K 81 f., K 84 ff.) und unter Heranziehung des allgemein zugänglichen Rechts der Britischen Jungferninseln davon ausgegangen, dass die Klägerin partei- und prozessfähig ist, da für sie als Limited nach dem Recht der Britischen Jungferninseln als überseeischem Hoheitsgebiet nach Art. 49 ff, Art. 198, Art. 199 AEUV i.V.m. Anhang II AEUV Niederlassungsfreiheit gilt und ihre wirksame Gründung in einem Mitgliedsstaat anzuerkennen ist (vgl. BGH WM 2004, 2115).

b) Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen zu den Prozessvoraussetzungen begründen oder die auf eine Änderung der rechtserheblichen Tatsachen schließen lassen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden.

Das Landgericht hat die Prozessvoraussetzungen in zulässiger Weise festgestellt; die Würdigung zur Echtheit der Urkunden und zur Richtigkeit von deren Übersetzung verstößt weder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, noch werden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt. Soweit es sich hierbei um ausländische öffentliche Urkunden handelt, war das Erstgericht nach allgemeiner Meinung für die Ermittlung von deren Echtheit nicht an die Beweismittel der ZPO gebunden (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 438 Rn. 3). Darüberhinaus findet nach Art. 355 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 1, Art. 61 EuGVVO auf Urkunden der Britischen Jungferninseln § 437 ZPO Anwendung (Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO, 37. Aufl., Art. 61 EuGVVO Rn. 1).

c) Wenn sich die Berufungsbegründung nun ohne Angabe konkreter Tatsachen und Beweismittel weiterhin darauf beruft, dass die Klägerin bzw. die für sie aufgetretenen Vollmachtsinhaber nicht existent bzw. nicht vertretungsberechtigt seien, ist dieser Vortrag nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen zu Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin zu begründen oder eine tatsächliche Veränderung der Sachlage seit Erlass des Ersturteils schlüssig darzulegen. Auch die vagen Hinweise auf einen mutmaßlichen Gesellschafter der Klägerin namens und dessen behauptetes strafbares Verhalten sind nicht geeignet, Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen zu Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin zu wecken.

d) Gleiches gilt für die wirksame Vertretung der Klägerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, von der sich das Erstgericht durch die vorgelegten Urkunden in rechtlich bindender Weise überzeugt hat (vgl. Anl. K 79, K 80 i.V.m. den oben aufgeführten Gesellschaftsunterlagen). Auch hier beschränkt sich die Berufungsbegründung darauf, pauschal die Existenz bzw. Vertretungsbefugnis der Vollmacht erteilenden Personen (vgl. Original der Vollmacht, Anl. K 75) zu bestreiten.

2. Der Klage fehlt auch nicht das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO.

Nachdem der Beklagte in Abrede stellt, dass ihn das Angebot der Klägerin auf Übertragung der Aktien auf ein Depot in Annahmeverzug habe setzen können, hat die Klägerin ein schützenswertes Interesse an der -isolierten - Feststellung des Annahmeverzugs und der daraus folgenden Berechtigung zum freihändigen Verkauf als Voraussetzung der Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO bzw. nach dem Verkauf auf Feststellung der Befriedigung des Schuldners der Zahlungsleistung (vgl. Wieczorek/Schütz-Bittmann ZPO, Band 9, 4. Aufl., § 756 Rn. 17 m.w.N.).

Die Zulassung der insoweit von der Klägerin vorgenommenen Klageänderung als sachdienlich (vgl. Urteilsgründe Seite 12) unterliegt nicht der Prüfung durch den Senat, § 268 ZPO (vgl. Zöller/Greger ZPO, 31. Aufl., § 263 Rn. 16a).

3. Der Beklagte kann im hiesigen Verfahren mit seinen Einwendungen, die Abgabe seiner eigenen Willenserklärung zu einem bindenden Angebot in der Put-Options-Vereinbarung vom 28.05.2008 sowie der Zugang der Annahmeerklärung der Klägerin im März 2009 seien wegen seiner damaligen Geschäftsunfähigkeit nichtig bzw. nicht wirksam zugegangen (§ 105 Abs. 1, § 131 Abs. 1 BGB) nicht mehr gehört werden, da insoweit das Prozesshindernis der Rechtskraft entgegensteht.

a) Nach der Definition des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 117, 1) war Gegenstand der Vorprozesses (LG München I, 34 O 6388/09) der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klägerin in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die Klägerin die begehrte Rechtsfolge herleitet.

b) Rechtskräftig festgestellt ist damit zwar nicht das Bestehen der Gegenforderung auf Übertragung der Aktien, wohl aber die synallagmatische Verbindung von Forderung und Gegenforderung und die sich hieraus ergebende Beschränkung des Klageanspruchs. Damit könnte die Klägerin einer Klage des hiesigen Beklagten auf Übertragung der Aktien grundsätzlich auch Einwendungen gegen das Entstehen des Übertragungsanspruchs entgegen halten.

Für die hier vorliegende Klage auf Feststellung des nachträglichen Wegfalls der Beschränkung des Zahlungsanspruchs hat das Urteil im Vorprozess aber eine Rechtskraftwirkung insoweit, als es den Parteien versagt ist, sich in diesem zweiten Prozess zu obiger Feststellung in Widerspruch zu setzen (vgl. BGH aaO).

c) Der Beklagte ist damit mit seinen auf fehlender Geschäftsfähigkeit beruhenden Einwendungen gegen die Wirksamkeit sowohl des Angebots wie auch den wirksamen Zugang der Annahme ausgeschlossen, unabhängig davon, ob das Landgericht im Vorprozess für die Angebotserklärung vom 28.05.2008 die fehlende Geschäftsfähigkeit aufgrund einer Beweisaufnahme durch Gutachtenserholung verneint hat oder der Beklagte mit diesem Einwand für den Zugang der Annahmeerklärung vom 31.03.2009 aus prozessualen Gründen ausgeschlossen war.

4. Soweit der Beklagte mit Schreiben vom 09.11.2016 an den Insolvenzverwalter der GmbH (Anl. BK 19) bzw. an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Anl. BK 20) oder mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2016 die Anfechtung seiner Willenserklärung zur Optionsvereinbarung vom 28.05.2008 wegen Irrtums bzw. Täuschung erklärt hat, ändert sich, auch wenn man von einer wirksamen Anfechtung ausginge, nichts an der rechtskräftigen Verurteilung zum Leisten auf eine synallagmatische Forderung.

a) Durch eine wirksame Anfechtung der Vereinbarung vom 28.05.2008 wäre diese zwar als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB), dies hat aber zunächst keinen Einfluss auf die Existenz des rechtskräftigen Titels. Die hiesige Feststellungsklage dahingehend, dass die ebenfalls rechtskräftig festgestellte Beschränkung des Leistungsanspruchs durch den freihändigen Verkauf entfallen ist, wird deshalb von einer Anfechtung des Grundgeschäfts zunächst nicht tangiert. Die Anfechtung wäre richtigerweise im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen.

b) Überdies ist sowohl das Vorliegen von Anfechtungsgründen nach § 119 BGB bzw. § 123 BGB wie auch die Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärungen (§§ 121, 124 BGB) sehr zweifelhaft.

aa) Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB sind solche natürlichen Persönlichkeitsmerkmale oder tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Anschauungen des Verkehrs Einfluss auf die Wertschätzung der Person in allen oder doch in gewissen Rechtsverhältnissen auszuüben pflegen (BGH NJW 1984, 230).

Richtig ist, dass verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person im Sinne von § 119 BGB auch solche eines Dritten sein können, wie hier der GmbH. Weiter sind in der Rechtsprechung (vgl. BAG NJW 1991, 2726 m.w.N.) auch solche Umstände als Irrtum über wesentliche Eigenschaften einer Person anerkannt, die ihre wirtschaftliche Lage kennzeichnen, wie z. B. ihre derzeitige Vertrauenswürdigkeit, ihre Zahlungsfähigkeit oder ihre Kreditwürdigkeit (vgl. auch BayObLG DB 1988, 1846).

Ob ein entsprechender Irrtum aber letztlich zur Anfechtung des Rechtsgeschäfts berechtigt, ist von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig. Abgestellt werden muss insoweit auf das angefochtene Geschäft und seine Zielsetzung (BGH aaO). Es ist deshalb schon fraglich, ob die Zahlungsfähigkeit der Darlehensschuldnerin des Beklagten für dessen Vertragsschluss mit der Klägerin eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist.

Davon abgesehen hatte aber der Beklagte ausweislich seines Vortrags Kenntnis von der prekären finanziellen Lage der GmbH, ohne sich aber konkrete Vorstellungen über die tatsächlich bestehenden Verbindlichkeiten der GmbH im Zeitpunkt des Abschlusses der Put-Options-Vereinbarung vom 28.05.2008 zu machen. Er hat vielmehr, wie auch in den Anfechtungsschreiben vorgetragen, erwartet, durch den Eintritt in das streitgegenständliche Geschäft die GmbH vor der Insolvenz zu bewahren und damit seinen eigenen Ausfall als Darlehensgläubiger der GmbH zu verhindern. Damit dürfte es sich bei den Vorstellungen des Beklagten um einen Motivirrtum handeln.

bb) Hinsichtlich einer behaupteten Täuschung durch Herrn, den Geschäftsführer der GmbH, ist diese nicht durch die Klägerin, die Erklärungsempfängerin der Willenserklärung des Beklagten zur hier maßgeblichen Put-Optionsvereinbarung vom 28.05.2008, erfolgt oder durch ihre Vertreter oder eine von ihr eingeschaltete Hilfsperson.

Ob Herr als Dritter gilt, beurteilt sich danach, ob er bei Abgabe der täuschenden Erklärung mit Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners als dessen Vertrauensperson oder Repräsentant aufgetreten ist. Diese Voraussetzungen entsprechen denjenigen, die für eine Erfüllungsgehilfenstellung nach § 278 BGB gefordert werden. Ob sie vorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände und unter Abwägung der betroffenen Interessen beurteilt werden (vgl. BGH NJW 2011, 2874 m.w.N.)

Zwar war die GmbH ursprünglich Vertragspartner der Klägerin und hat auch nach § 2 der Vereinbarung vom 28.05.2008 (Anl. K 2) ihre Rechte daraus an den Beklagten abgetreten. Für das Eingehen der Put-Options-Verpflichtung durch den Beklagten der Klägerin gegenüber in Teil C der Vereinbarung (Anl. K 2, Seite 13) steht sie aber nicht im Lager der Klägerin. Sie verfolgt bei der Aufhebung ihrer eigenen Kaufverpflichtung (Anl. K 2, Teil B, § 1, Seite 12) nur ihr eigenes Interesse, aus dem Put-Options-Vertrag entlassen zu werden. Die Klägerin müsste sich also eine mögliche Täuschung durch den Geschäftsführer der GmbH nur zurechnen lassen, wenn sie diese kannte oder kennen musste (vgl. Palandt/Ellenberger BGB, 75. Aufl., § 123 Rn. 12). Dafür gibt der Beklagtenvortrag nichts her.

cc) Weiter ist unstreitig bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 31.03.2009, Az, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden (vgl. Anl. BK 17, Seite 10). Damit wusste der Beklagte positiv, dass das Entlassen der GmbH aus dem Vertragsschluss mit der Klägerin über eine Put-Option nicht geeignet gewesen war, diese vor einer Insolvenz zu bewahren.

Nach einem Sachstandsbericht des Insolvenzverwalters vom 12.11.2014 liegt die zu erwartende Quote unter 1% (vgl. Anl. BK 17, Seite 10). Spätestens ab diesem Zeitpunkt, und nicht erst ab der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 21.10.2016, Az. 109 KLs 9/14 (Anl. BK 17), kannte der Beklagte also seinen Irrtum über die finanzielle Situation der GmbH und wusste, dass möglicherweise anderslautende Angaben von Herrn nicht zutreffend gewesen waren.

5. Durch den freihändigen Verkauf hat die Klägerin die ihr obliegende Gegenleistung erbracht und den Beklagten befriedigt.

a) Das wiederholte Entgegentreten des Beklagten gegen den klägerischen Antrag auf Verurteilung Zugum-Zug im Ausgangsverfahren (vgl. Anl. K 1, Seite 4) war geeignet, materiellrechtlich den Annahmeverzug des Beklagten nach §§ 293, 295, 298 BGB zu begründen, da das wörtliche Angebot der Klägerin in der auf Zugum-Zug-Leistung gerichteten Klageerhebung lag (vgl. BGH NJW 1997, 581; OLG Frankfurt, Urteil vom 06. April 2016, Az. 17 U 149/15, zitiert nach juris, Rn. 85).

b) Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, kann die Übertragung von global verbrieften und sammelverwahrten Aktien, wo die einzelnen Wertpapiere durch die buchmäßige Erfassung der Miteigentumsanteile bei der verwahrenden Bank repräsentiert werden, durch Umbuchung zwischen den Depots vollzogen werden, da es auf den Gewahrsam an der Wertpapierurkunde in diesem Zusammenhang nicht ankomme (vgl. BGH NJW 2004, 3340). Die Übergabe der einzelnen Aktienurkunden wird hier durch die Übertragung des anteilsmäßigen Miteigentums und die Begründung des mittelbaren Besitzes an der Sammelurkunde ersetzt, die somit auch eine ordnungsgemäße Erbringung der Gegenleistung nach Maßgabe des Titels vom 06.02.2012 darstellt.

Davon abgesehen haben die Parteien auch in der Vereinbarung II vom 28.05.2008 in Abschnitt D. § 4 Absatz 3 (Anl. K 2) geregelt, dass „die Put-Options-Aktien … in ein von Herrn benanntes Depotkonto zu liefern“ seien.

aa) Das klägerische Angebot durch entsprechende Antragstellung im Ausgangsverfahren genügte somit den Anforderungen der §§ 294, 295 Satz 2 BGB und setzte den Beklagten folglich schon damals in Annahmeverzug.

bb) Jedenfalls wurde der Beklagte aber spätestens mit dem klägerischen Angebot vom 23.11.2012 (Anl. K 20) in Annahmeverzug gesetzt.

Anders als die Berufungsbegründung behauptet, wird vom Beklagten mit diesem Schreiben keine Vorleistung hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtung verlangt, sondern die Klägerin bietet nach dem Inhalt ihres Schreibens die Übertragung der Aktien auf ein vom Beklagten zu benennendes Depot an, wie dies auch vertraglich geregelt war (vgl. oben).

Das klägerische Angebot vom 23.11.2012 an die insoweit Bevollmächtigten des Beklagten (vgl. Anl. B 39), die streitgegenständlichen Aktien auf ein vom Beklagten anzugebendes Depot zu übertragen, genügt somit ebenfalls den Anforderungen der §§ 294, 295 Satz 2 BGB und setzt den Beklagten folglich spätestens zum 28.11.2012 in Annahmeverzug.

cc) Soweit der Beklagte sich auch in der Berufungsbegründung darauf beruft, dass das Angebot der Klägerin schon deshalb nicht ordnungsgemäß sei, weil die Aktien gar nicht ihr gehörten, erschöpft sich der diesbezügliche Vortrag in unsubstantiierten Spekulationen. Das Landgericht hat sich aufgrund der Vorlage des notariellen Kaufvertrags vom 12.02.2013 (Anl. K 23) in zutreffender Weise die Überzeugung gebildet, dass sich an der Rechtslage seit der Durchführung des Ausgangsverfahrens keine Änderung ergeben habe. Dafür spricht auch das Schreiben der -Bank vom 21.01.2013 (Anl. K 45), wonach sich die streitgegenständlichen Aktien in einem Depot befinden, dessen Inhaberin die Klägerin ist.

Insoweit wurde bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 34 O 6388/09, ausführlich geprüft, ob die Klägerin Inhaberin der streitgegenständlichen Aktien und damit zur Übertragung berechtigt sei (vgl. Anl. K 1, Seite 9). Eine Veränderung dieser Sachlage ist nicht nachvollziehbar dargetan.

c) Nach Eintritt des Annahmeverzugs des Beklagten hat die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 29.01.2012 (Anl. K 21) den freihändigen Verkauf der Aktien nach § 373 Abs. 2 HGB angedroht. Auf diese einseitige, empfangsbedürftige Erklärung sind die Vorschriften der §§ 116 ff. BGB jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. Baumbach/Hopt HGB, 37. Aufl., § 373 Rn. 15).

Soweit die Berufungsbegründung sich insoweit darauf beruft, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreiben an ihn geschäftsunfähig gewesen sei, ist der Vortrag hierzu nicht hinreichend substantiiert.

aa) Ausweislich des psychiatrischen Gutachtens vom 28.04.2011, das vom Beklagten als Anl. B 8 vorgelegt und zum eigenen Sachvortrag gemacht wurde, besteht bei dem Beklagten eine rezidivierende depressive Störung, die zum Zeitpunkt der gutachtlichen Untersuchungen im Januar 2011 durch Therapiemaßnahmen deutlich verbessert war und nach Ansicht des Gutachters durch entsprechende Therapien weiter verbessert werden konnte. Es gab nach den gutachtlichen Feststellungen für diesen Zeitraum keine ausreichenden Hinweise für eine psychopathologisch begründbare Verursachung geschäftlicher Entscheidungen.

bb) Für die Behauptung einer Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Zugangs der Androhung vom 29.01.2012 hätte es daher nachvollziehbarer Angaben zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. zum Auftreten einer erneuten schweren depressiven Episode in diesem Zeitraum bedurft. Der Beklagte führt aber lediglich unter anderem unter Verweis auf eine Begutachtung vom 30.11.2012 (Anl. B 37) aus, dass es zu einer Verschlechterung seines Zustandes gekommen sei (vgl. Schriftsatz vom 29.07.2013, Seite 36; vom 02.11.2013, Seite 16 ff.; vom 16.11.2015, Seite 7 f.). Am Untersuchungstag (09.11.2012) befundete der Gutachter jedoch Bewusstseinsklarheit und keinen Hinweis auf eine produktive psychotische Symptomatik (Gutachten Seite 14). Es liege aktuell (nur) eine mittelgradige Depression vor (Gutachten Seite 18).

Eine erneute stationäre Behandlung des Beklagten fand nach dessen Angaben erst wieder im Mai 2013 statt.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund dieser Ausführungen keine weitere Beweiserhebung zum Vorliegen oder Fehlen von Geschäftsfähigkeit bei Zugang des Androhungsschreibens vom 29.01.2012 durchgeführt hat.

cc) Abgesehen davon, dass der Beklagte mit einem neuen substantiierten Vorbringen zu diesem Umstand im Berufungsverfahren ohnehin nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist, enthält auch die Berufungsbegründung vom 11.05.2016 wieder nur die pauschale Behauptung, der Beklagte sei auch nach dem 28.05 2008 und zum Zeitpunkt des Zugangs der Androhung im Januar 2012 geschäftsunfähig erkrankt gewesen (dort Seite 53, Seite 65).

dd) Soweit der Beklagte sich nunmehr in der Replik vom 16.11.2016 auf eine gutachtliche Feststellung zu seiner Geschäftsfähigkeit beruft, ist er mit diesem Vorbringen auch nach §§ 520 Abs. 3, 530 ZPO ausgeschlossen.

Außerdem bezieht sich auch das nunmehr vorgelegte Gutachten (Anl. BK 21) auf die Zeiträume Februar 2009 bis April 2009, 23. November 2009 bis 07. Januar 2010 und November 2012 bis Mai 2013, nicht aber auf den hier maßgeblichen Zeitraum um den 29.01.2012 (vgl. Anl. K 21) und ist deshalb unbehelflich, zumal der Gutachter ausdrücklich ausführt, dass ihm keine geeigneten Dokumente für den zwischenzeitlichen Krankheitsverlauf vorlägen (Anl. BK 21, Seite 10).

d) Inhaltlich genügt die Androhung vom 29.01.2013 den gesetzlichen Anforderungen, wonach sie so bestimmt sein muss, dass der Beklagte ohne weiteres zu erkennen vermochte, dass die Klägerin zum Selbsthilfeverkauf nach § 373 Abs. 2 HGB schreiten wolle, und zwar gerade hinsichtlich der streitgegenständlichen Aktien, mit deren Annahme er in Verzug ist.

d) Eine ordnungsgemäße freihändige Veräußerung nach § 373 Abs. 2 Satz 1 HGB setzt zum einen voraus, dass die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, zum anderen, dass der Verkauf durch eine hierfür zuständige Person, insbesondere also durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person wie einen Notar nach § 20 Abs. 3 BNotG, zum laufenden Preis, erfolgt.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht aufgrund einer nicht zu beanstandenden Würdigung der ihm vorliegenden Urkunden, insbesondere des notariellen Kaufvertrags vom 12.02.2013 (Anl. K 23), in bindender Weise bejaht. Die Ausführungen hierzu in der Berufungsbegründung sind nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung - wie ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche - aufzuzeigen.

e) Des weiteren muss ein Handelskauf nach § 373 HGB ein Vertrag über eine Lieferung von Wertpapieren wie Aktien sein (§ 381 HGB), der zumindest für eine Partei ein Handelsgeschäft ist.

Zwar ist die Klägerin als Ltd. kein Formkaufmann im Sinne von § 6 Abs. 2 HGB und mangels Eintragung in das deutsche Handelsregister ergibt sich eine Kaufmannseigenschaft auch nicht aus § 5 HGB. Ausweislich der klägerischen Satzung und belegt durch den streitgegenständlichen Handel mit den Aktien mit verschiedenen Vertragspartnern ist die Klägerin aber auf eine planmäßige, dauerhafte und selbständige unternehmerische Tätigkeit in einem Umfang angelegt, der einen kaufmännische eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert (§ 1 HGB).

Auf eine - zusätzliche - Kaufmannseigenschaft des Beklagten kommt es nicht an.

f) Der handelsrechtliche Selbsthilfeverkauf erfolgte für die Rechnung des Beklagten, wobei die Klägerin kraft Gesetzes die Stellung einer Beauftragten hatte und daher verpflichtet war, dem Beklagten über die Durchführung des Selbsthilfeverkaufs Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB), und ihm den erzielten Erlös herauszugeben (§ 667 BGB). Weiter ist die Klägerin berechtigt, von dem Beklagten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 670 BGB).

Zugleich hat die Klägerin durch die Veräußerung der Aktien für Rechnung des Beklagten diesem gegenüber ihre Übertragungspflicht aus dem Hauptvertrag erfüllt. Bei einem Zugum-Zug abzuwickelnden Kaufvertrag wie hier wird damit auch der Anspruch der Klägerin auf den Kaufpreis fällig, da sie ja ihre Leistung erbracht hat (im Einzelnen vgl. Staub/Koller HGB, 5. Aufl., § 373 Rn. 54, 55).

6. Soweit der Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 08.12.2016 gegen den Feststellungsantrag eine Einrede aus §§ 823, 826, 273 BGB erhebt, kann er damit in diesem Verfahren nicht gehört werden. Ein bestehender Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB würde allenfalls zu einem Zurückbehaltungsrecht führen, also zu einem Recht darauf, eine geforderte Leistung zu verweigern. Vorliegend aber wird nicht auf Leistung geklagt.

Davon abgesehen greift nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH NJW 1985, 1959 m.w.N.) eine Partei, die sich eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, auch dann nicht rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis ihres Verfahrensgegners ein, wenn ihr Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren Nachteile erwachsen. Ein Kläger ist danach auch nicht verpflichtet, zuvor mit Sorgfalt zu prüfen, ob er sich zur Ingangsetzung des Verfahrens für berechtigt halten darf, da den Schutz des Gegners das Verfahren selbst übernimmt. Anderes gilt zwar bei der vorsätzlichen sittenwidrigen Schadenszufügung durch ein mit unlauteren Mitteln betriebenes Verfahren. Für die tatsächliche Verwendung unlauterer Verfahrensmittel durch die Klägerin fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten.

III.

Die Berufung des Beklagten war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Entscheidung in einem Einzelfall, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ff. ZPO, §§ 39 ff. GKG. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Feststellung, das der Kostenersparnis entspricht, die die Klägerin dadurch erlangt, dass sie die Erbringung der Gegenleistung im Hinblick auf §§ 756, 765 ZPO nicht mehr anderweitig nachweisen muss. Diese Kosten sind vom Gericht zu schätzen, wobei sich vorliegend die Schätzung an den jeweiligen Angaben der Parteien orientiert (vgl. Bl. 23 bis 29 d.A.).

Verkündet am 12.01.2017

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.

(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.

(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.

(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.

(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.

(5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.

(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.

(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.

(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.

(5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

(1) Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.

(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.