Die Klägerin hatte im Rahmen eines Vorprozesses (Az.: 34 O 6388/09) beim Landgericht München I einen vorläufig vollstreckbaren Titel gegen den Beklagten über Zahlung von 21.250.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.4.2009 Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der ... erlangt (Urteil des Landgerichts München I vom 6.2.2012, K 1).
Das OLG München hat mit Beschluss vom 19.7.2012 (K 9) die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I zurückgewiesen, der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen, so dass das Urteil des Landgerichts München I vom 6.2.2012 rechtskräftig ist (Anlage K 1).
Der Beklagte hat die Zahlung des Kaufpreises bis heute verweigert und sich darauf berufen, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, welche dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegt, geschäftsunfähig gewesen sei. Daher sei er nicht zur Zahlung des Kaufpreises und auch nicht zur Annahme der Aktien durch die Klagepartei verpflichtet. Auf ein Schreiben der Klagepartei vom 2.4.2009 (K 5) hin weigerte sich der Beklagte, den vom Landgericht München I als wirksam festgestellten Vertrag zu erfüllen.
Die Klagepartei hat laut notariellem Kaufvertrag vom 12.2.2013 (K 23) 2.500.000 Stück Aktien der ... durch freihändigen Verkauf an die ... für 6.250.000,- € veräußert, dies wurde zumindest in dem notariellen Kaufvertrag K 23 so festgehalten.
Mit Anlage K 21 kündigte die Klagepartei dem Beklagten den freihändigen Verkauf an.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch den Vorprozess ... rechtskräftig feststehe, dass der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Aktien der ... verpflichtet sei. Das Landgericht München I habe die Verpflichtung des Beklagten rechtskräftig festgestellt, insbesondere, da die Entscheidung durch das OLG und des BGH bestätigt wurde.
Der Beklagte könne sich daher nicht auf die fehlende Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, welche dem Vorprozess zugrunde liegt, berufen.
Weiterhin könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass ihm die Willenserklärungen der Klagepartei hinsichtlich des im Vorprozess festgestellten Rechtsverhältnisses nicht zugegangen seien; auch dies habe das Landgericht schon bindend festgestellt.
Im Übrigen bezieht sich die Klagepartei hinsichtlich der vorhandenen Geschäftsfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen den Parteien auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten B 8 und auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2011 vor dem Landgericht München I im Verfahren 34 O 6388/09 (Protokoll K 68). Die Klagepartei ist der Ansicht, dass das Landgericht München I in dem Vorprozess zurecht davon ausgegangen sei, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen den Parteien geschäftsfähig gewesen sei. Der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung vom 1.12.2011 ausführlich erläutert, dass eine schwere depressive Erkrankung beim Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt gerade nicht festgestellt worden sei.
Hinsichtlich der vom Beklagten gerügten ordnungsgemäßen Empfangsvollmacht von ... und ... ist die Klagepartei der Ansicht, dass sowohl die Ehefrau des Beklagten, ... gemäß der Generalvollmacht K 14 empfangsbevollmächtigte Vertreterin des Beklagten gewesen sei, als auch ... aufgrund der ihm am 16.1.2009 erteilten Untervollmacht (K 13) empfangsbevollmächtigter Vertreter des Beklagten für Erklärungen im Zusammenhang mit der Verkaufsoption ...2 gewesen sei. Diese beiden Vollmachten seien wirksam erteilt worden, bezüglich der Untervollmacht K 13 sei ... berechtigt gewesen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Zusammenhang mit Verträgen der ... stehen. Es sei unschädlich, dass die in der Untervollmacht bezeichnete Gesellschaft nicht die Klägerin ist, sondern die ..., da sämtliche Umstände, die zu der Untervollmacht führten, nur so zu verstehen seien, dass ... berechtigt sei, Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die im Zusammenhang mit der Verkaufsoption ... 2 stünden. Dies habe auch der gemeinsamen Interessenlage der Parteien zum maßgeblichen Zeitpunkt entsprochen, daher sei es unschädlich, dass zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung F... unter Umständen die ... als Verkaufspartner des Beklagten vermutet hätten. Es läge eine unschädliche Falschbezeichnung vor.
Die Klagepartei trägt vor, die Voraussetzungen für einen freihändigen Verkauf gemäß § 373 HGB hätte vorgelegen, insbesondere hat sich der Beklagte im Verzug der Annahme befunden zum Zeitpunkt des freihändigen Verkaufs am 12.2.2013.
Zuletzt sei der Beklagte mit Schreiben vom 23.11.2012 (K 20) aufgefordert worden, ein Depot einer empfangsberechtigten Bank zu nennen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hat sich der Beklagte in Annahmeverzug befunden, da er eine notwendige Mitwirkungshandlung verweigert habe.
Die Klagepartei habe wiederholt ihre Leistungs- und Annahmebereitschaft hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises sowie der Übergabe der 2.500.000 Aktien erklärt. Es sei obergerichtlich entschieden worden, dass die Klagepartei nicht verpflichtet sei, die Aktien in einer tatsächlichen Form anzubieten, eine Übertragung auf ein Depot des Beklagten sei ausreichend.
Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Klägerin auch Eigentümerin an den im Rahmen des freihändigen Verkaufs veräußerten 2.500.000 Stück Aktien .... Dies folge aus der Verkaufsurkunde (K 23) und den Urkunden, auf die K 23 Bezug nehmen würde, insbesondere aus der Mitteilung der ... vom 21.1.2013 (K 45). Im übrigen sei das Bestreiten des klägerischen Eigentums unsubstantiiert und daher unbeachtlich.
Die Ansicht des Beklagten, ein freihändiger Verkauf dürfe nur von einem Börsenmakler durchgeführt werden, sei nicht richtig. Zur öffentlichen Versteigerung befugte Personen seien aufgrund von § 20 Abs. 3 Bundesnotarordnung insbesondere auch Notare.
Die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde (K 23) würde auch erfassen, dass die Klägerin den Notar ... am 9.2.2012 den Auftrag zur Durchführung des freihändigen Verkaufs erteilt habe, im Übrigen dass der Notar ... hinreichend davon überzeugt sei, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug hinsichtlich der Entgegennahme der Aktien befinde, desweiteren die Klägerin die Androhung ausreichend angekündigt habe, sowie dass der freihändige Verkauf zwischen der Klägerin und der ...standegekommen sei. Eine Zustimmung des Beklagten zur Veräußerung der Kaufsache im Wege des freihändigen Verkaufs sei nach § 373 Abs. 2 HGB nicht erforderlich.
Die Klageänderung sei zulässig, da zwischen dem ursprünglichen Antrag und dem geänderten Antrag ein sachlicher Zusammenhang bestehe.
Die Klägerin müsse, um die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil K 1 betreiben zu können, entweder den Annahmeverzug oder die Befriedigung des Beklagten in der gem. den §§ 756, 765 ZPO geforderten Form nachweisen.
Nach erfolgter Klageänderung beantragt die Klagepartei zuletzt:
-
1.Es wird festgestellt, dass der Beklagte durch den freihändigen Verkauf von 2,5 Mio. Stück Aktien der ... durch die Klägerin an die ... mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Februar 2013 zur Urkunde des Notars ... Frankfurt am Main ... hinsichtlich der dem Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 2012 (... Zug-um-Zug gebührenden Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2,5 Mio. Stück Aktien der ... befriedigt ist.
1.Hilfsweise beantragt die Klägerin:
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2.Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme von 2,5 Mio. Stück Aktien der ... im Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt die Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin.
Nach Ansicht des Beklagten sei diesbezüglich das Strengbeweisverfahren anzuwenden, um das Gericht vom Vorliegen der Partei- und Prozessfähigkeit und der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen zu überzeugen, das freie Beweisverfahren sei nicht ausreichend.
Das Gericht könne sich auch nicht auf das Verfahren ... berufen, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage in jedem Stadium des Verfahrens neu zu prüfen seien.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei lediglich eine Briefkastenfirma.
Die organschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Klagepartei seien unklar, aufgrund eines Urteiles eines Gerichtes in den USA (Schadensersatzzahlung i.H.v. 76.800.000,- US $) sei davon auszugehen, dass die Klagepartei insolvent sei (Urteil Anlage B 21).
Der rechtliche Bestand der Klägerin auf dem britischen Jungferninseln und auch deren organschaftliche Vertretung wird von dem Beklagten bestritten.
Es handle sich allenfalls um eine Briefkastenadresse, die von der Klagepartei angeblich benannten Vertreter gäbe es nicht, der Beklagte bestreitet deren Existenz und ihre organschaftlich und gesellschaftsrechtliche Stellung.
Die Beklagte bestreitet, dass die mit der Klageschrift vorgelegte Prozessvollmacht der Klägerin ordnungsgemäß zustande gekommen und wirksam sei. Die Beklagte bestreitet, dass ... diese Vollmachtsurkunde unterzeichnet hat, die Existenz dieser Dame werde bestritten.
Der Beklagte bestreitet die Echtheit sämtlicher Urkunden, welche die Klagepartei zum Nachweis der Partei- und Prozessfähigkeit und zur Wirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht in diesem Verfahren vorgelegt hat.
Weiterhin bestreitet der Beklagte, dass die darin aufgeführten Personen existieren würden, dass die Übersetzung dem jeweiligen Originaltext entspreche und dass die Urkunden echt sind.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass der geltend gemachte Feststellungsantrag schon kein zulässiger Gegenstand einer positiven Feststellungsklage sei, ein rechtliches Interesse der Klägerin für ihr Feststellungsbegehren würde fehlen, der BGH habe bereits mehrmals entschieden, dass allein die Tatsache, dass ein Antrag, den Annahmeverzug festzustellen, um die Vereinfachung bei der Vollstreckung zu ermöglichen, nicht ausreichend wäre, die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages zu bejahen.
Die Klagepartei habe schon im Ausgangsverfahren einen anderen Klageantrag stellen müssen; dass sie dies fehlerhaft unterlassen habe, könne nun nicht durch ein Feststellungsverfahren korrigiert werden.
Hinsichtlich der Begründetheit der Klage ist der Beklagte der Ansicht, dass im Vorverfahren fälschlicherweise festgestellt worden sei, dass der Beklagte zum erforderlichen Zeitpunkt geschäftsfähig gewesen sei. Die Feststellungen des Landgerichtes zum Ergebnis der Geschäftsfähigkeit würden auch nicht in Rechtskraft erwachsen, lediglich der Tenor des Urteils. Sie umfasse aber gerade nicht die Feststellung, dass der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt geschäftsfähig gewesen sei. Der Sachverständige ... hätte sowohl in seinem Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung zu dem Schluss kommen müssen, dass die depressive Störung des Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt so erheblich gewesen sei, dass der Beklagte geschäftsunfähig gewesen sei. Insofern sei die Entscheidung des Landgerichts München I vom 6.2.2012 unrichtig, der maßgebliche Vertrag unwirksam und eine Verpflichtung des Beklagten zur Abnahme der streitgegenständlichen Aktien und Zahlung des Kaufpreises schon nicht gegeben.
Der Beklagte bestreitet nochmals, dass ihm die Annahmeerklärung der Klägerin vom 19.3. und 31.3.2009 tatsächlich per Fax zugegangen sei. Eine Vollmacht zur Entgegennahme von ... habe nicht vorgelegen bzw. sei nicht wirksam gewesen.
Auch diesbezüglich würde durch das bereits durchgeführte Verfahren ... keine rechtskräftige Bindung für den Prozess vorliegen.
Bezüglich der Klagerücknahme ist der Beklagte der Ansicht, dass diese unzulässig sei. Bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen für den freihändigen Verkauf seien diese nicht gegeben gewesen.
Der Beklagte bestreitet, dass die Klagepartei das Eigentum an den 2.500.000 Stück Aktien der ... zum Zeitpunkt des Kaufvertrages vom 12.2.2003 gehabt habe.
Die Veräußerung für einen Preis von 6,25 € wird bestritten.
Im übrigen habe sich der Beklagte nicht im Verzug der Annahme befunden, da dem Beklagten bis zu dem freihändigen Verkauf von der Klagepartei die Aktien nie ordnungsgemäß angeboten worden seien, die Aktien hätten in einer tatsächlichen, körperlichen Form übertragen werden müssen.
Die Klagepartei habe lediglich verlangt, dass der Beklagte ein Depot benenne, dies könne die Klagepartei aber nicht vor Übertragung verlangen, da die Vorleistungspflicht des Beklagten insoweit nicht bestünde.
Im übrigen müsse sich der Beklagte nicht darauf einlassen, die Übergabe und Übertragung es Eigentumes an den 2,5 Millionen Aktien ... über ein Depot entgegen zu nehmen, er könne die tatsächliche Übergabe der Papiere verlangen. Dies habe die Klagepartei ihm aber nie angeboten.
Das Angebot der Klagepartei, nach Zahlungseingang des Kaufpreises die Aktien auf ein Depot, welches der Beklagte zu benennen hatte umzubuchen, sei nicht ausreichend.
Im übrigen habe es sich nicht um einen freihändigen Verkauf der Aktien gehandelt, vielmehr habe die zur französischen ... gehörende ... die Aktien der ... wörtliches Übernahmeangebot unterbreitet, von einem freihändigen Verkauf könne daher keine Rede sein.
Die Klägerin trägt vor, bezüglich der Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin seien diese schon durch drei Instanzen im Verfahren ... Feststellungen getroffen worden, zwischenzeitlich seien keinerlei Änderungen eingetreten.
Die Klagepartei sei ordnungsgemäß gegründet worden, was sich aus dem Anlagenkonvolut K 7, beglaubigte Übersetzung K 28 bis K 41 ergeben würde.
Aus diesen Unterlagen sei zweifelsfrei erkennbar, dass die Klägerin eine nach dem Recht der britischen Jungferninseln ordnungsgemäß gegründete und nach wie vor rechtlich bestehende juristische Person in der Rechtsform der Limited sei.
Eine Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Klägerin sei durch das von der Beklagten vorgelegte Urteil nicht zu befürchten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des EuGH würde die Parteifähigkeit einer juristischen Person mit Sitz auf den britischen Jungferninseln ausdrücklich anerkannt.
Hinsichtlich der wirksamen Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten würde sich aus der Anlage K 29 ergeben, dass ... unterschriftsberechtigt sei. Der Beklagte könne nicht unsubstantiiert die Echtheit und Existenz von Urkunden bzw. Personen bestreiten, diesbezüglich müsse er substantiiert vortragen.
Bezüglich des Angebotes der Übertragung und Übergabe des Eigentums von den 2,5 Millionen Aktien an den Beklagten sei mehrmals bereits entschieden worden, dass sich die Übergabe und Begründung des Eigentums durch die Umbuchung in ein Depot vollziehen lasse, ein Angebot in Form der tatsächlichen Übergabe der Papiere sei nicht erforderlich.
Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung wird auf die vorliegenden Sitzungsprotokolle, insbesondere auf das Sitzungsprotokoll vom 24.11.2015 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 hatten die Parteivertreter Gelegenheit, sämtliche vorgelegten Anlagen einzusehen.
Weiterhin wird hinsichtlich des umfangreichen Sachvortrages auf sämtliche vorgelegten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
I. Zulässigkeit der Klage
1. Nach der Überzeugung des Gerichts ist die Klagepartei parteifähig und prozessfähig.
Die Rechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit der Klägerin als Limited nach dem Recht der britischen Jungferninseln, die gem. Art. 182 Abs. 1, 183 Nr. 5 EGV i.V. mit Anhang II EGV in dem Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 ff EGV einbezogen sind, ist auch dann gegeben, wenn der tatsächliche Verwaltungssitz der Klägerin sich in England befinden sollte (BGH, Urteil vom 3.9.2004 - II ZR 276/02; EuGH, Urteil vom 5.11.2002, ZEP 2002, 2037; EuGH, Urteil vom 30.9.2003, ZEP 2003, 1885 ff). Soweit der Beklagte geltend macht, die Klagepartei sei eine reine Briefkastengesellschaft, ist dies kein Hindernis für die Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit der Klagepartei. Nach dem Recht der britischen Jungferninseln ist es möglich, eine Gesellschaft wie die Klagepartei zu gründen, selbst wenn diese dort keine Büroräume unterhält.
Die Klagepartei hat ihre Gründung und ihre Existenz durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesen, insbesondere das Anlagenkonvolut K 7 und die hierzu beglaubigten Übersetzungen K 28 bis K 41.
Dem Einwand der beklagten Partei, die Unterlagen seien unrichtig übersetzt worden, folgt das Gericht nicht. Der Beklagte müsste substantiiert vortragen und unter Beweis stellen, welche Passagen aus den vorgelegten Originalunterlagen falsch übersetzt sind. Beim Vorliegen von beglaubigten Übersetzungen ist davon auszugehen, dass die Übersetzung von der englischen in die deutsche Sprache richtig erfolgt. Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass die Übersetzung ohne Fehler erfolgte.
Der Einwand des Beklagten, die in den Unterlagen benannten Personen würden in Wahrheit nicht existieren, stellt ein unsubstantiiertes Bestreiten dar, insbesondere da sich aus der Gründungsurkunde ergibt, dass diese Personen existieren. Der Beklagte müsste substantiiert vortragen, weshalb er davon ausgehe, dass die in einem anderen Staat benannten Personen nicht existieren würden.
Dies insbesondere deshalb, weil die Klagepartei sämtliche Urkunden im Original vorgelegt hat, der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 Gelegenheit hatte, diese einzusehen. Darüber hinaus wurde ihm nach der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht in sämtliche Aktenteile inklusive aller Anlagen gewährt.
Entgegen der Ansicht des Beklagten muss das Gericht seine Überzeugung bezüglich der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit nicht im Strengbeweisverfahren erlangen.
Zwar muss das Gericht in jeder Lage des Verfahrens die Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit prüfen, insofern ist dem Beklagten Recht zu geben; die Klagepartei hat jedoch vorgetragen, dass sich seit Erlass des Urteils im Verfahren ... keinerlei Änderungen diesbezüglich ergeben haben. Auch in dem Verfahren ... hat das Gericht die Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit bejaht, ansonsten hätte die Klage als unzulässig abgewiesen werden müssen. Die Klagepartei trägt vor, dass sich seit Erlass des Urteils keinerlei Änderungen diesbezüglich ergeben hätte, so dass das Gericht auch aus diesem Grund von der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit ausgehen kann.
2. Das Gericht geht auch von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung aus, insbesondere von einer wirksamen Prozessvollmächt der Klägerin.
Aufgrund der Gesamtheit der vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der Anlage K 29 geht das Gericht davon aus, dass ... die Klagepartei bei Erteilung der Prozessvollmacht wirksam vertreten hat. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Klagepartei die Vollmacht an die Geschäftsführer wirksam erteilte, so auch an ....
Das Bestreiten des Beklagten, ... würde nicht existieren, ist angesichts der vorgelegten Unterlagen nicht überzeugend; der Beklagte müsste schon konkrete Umstände vortragen, woraus er schließt, dass ... eine erfundene Person sei. Die pauschale Aussage, ... würde nicht existieren, ist nicht ausreichend angesichts der dargelegten Unterlagen.
3. Das Gericht geht davon aus, dass im vorliegenden Fall die isolierte Feststellungsklage zulässig ist.
Im Vorprozess des Landgerichts München I wurde lediglich die Verurteilung Zug-um-Zug rechtskräftig festgestellt; der BGH geht in solchen Fällen davon aus, dass eine Festellungsklage dann zulässig ist, da die Klagepartei aus dem Urteil des Vorprozesses nur vollstrecken kann, wenn sie durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweist, dass die ihr obliegende Pflicht gemäß dem Vorprozess von ihr ausgeführt wurde oder sich die Beklagte insoweit im Verzuge der Annahme befindet (BGH, NJW 1972, 2268). Zwar gehört die Prüfung, ob der Gläubiger die von ihm geschuldete Zug-um-Zug Gegenleistung erbracht hat, grundsätzlich in das Zwangsvollstreckungsverfahren; wenn sich aber hinsichtlich der Tragweite des Urteils Zweifel ergeben, kann der Gläubiger auf Feststellung des Verzuges der Annahme klagen.
Auch das OLG Koblenz hat in seiner Entscheidung vom 3.6.1992 (Rechtspfleger 1993, Seite 28) bereits darauf hingewiesen, dass eine Klage auf Feststellung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt seien, zulässig ist, wenn der Gläubiger im Falle einer Zug-um-Zug Verurteilung die Gegenleistung erbracht habe, der Schuldner aber nicht bereit sei, dies zu bestätigen und wenn der Gläubiger auch nicht auf andere Weise den Annahmeverzug des Schuldners formgerecht, d.h. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen könne.
Dem schließt sich das Gericht an. Der Beklagte weigert sich, die Voraussetzungen des Annahmeverzuges zu akzeptieren, so dass eine Feststellungsklage möglich ist.
II.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klageänderung ergeben sich für das Gericht keinerlei Bedenken. Der ursprüngliche Klageantrag war nach dem von der Klagepartei behaupteten freihändigen Verkauf nicht mehr aufrechtzuerhalten.
Auch ohne die Einwilligung des Beklagten liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klageänderung gem. § 263 ZPO vor, da jedenfalls die Sachdienlichkeit zu bejahen ist.
Die Sachdienlichkeit ist immer dann zu bejahen, wenn allein nach objektiver Beurteilung die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreites ausräumt und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, NJW 2000, 802 f).
Insbesondere ist die Sachdienlichkeit hier zu bejahen, da zwischen dem ursprünglich geltend gemachten Antrag und dem geänderten Klageantrag ein sachlicher Zusammenhang besteht, die Klagepartei hat im Laufe des andauernden Verfahrens die Aktien zumindest nach ihrem Vortrag freihändig verkauft; da auch für die Voraussetzung des freihändigen Verkaufes Feststellung, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich der Entgegennahme der 2.500.000 Stück Aktien befunden hat, erforderlich ist, ist der schriftsätzlich schon ausführlich vorgebrachte Sachvortrag beider Parteien auch für den neuen, geänderten Antrag maßgeblich.
III. Begründetheit der Klage:
Die Klage ist auch begründet, da der Beklagte durch den freihändigen Verkauf von 2,5 Mio. Stück Aktien der ... durch die Klägerin an die ... mit notariellem Kaufvertrag vom 12.02.2013 hinsichtlich Pflicht der Klagepartei aus dem Urteil, des Landgerichts München I, Aktenzeichen: ... Übergabe und Übertragung des Eigentums) befriedigt ist.
1. Das Gericht geht davon aus, dass der Beklagte aufgrund der Optionsvereinbarung vom 28.05.2008 wirksam verpflichtet ist, EUR 21,25 Mio. an die Klagepartei zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Eigentums an 2,5 Mio. Stück Aktien ....
Das Landgericht München I hat in dem Verfahren ... rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagte zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet ist Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2,5 Mio. Stück Aktien de....
Schon im Verfahren ...trug der Beklagte vor, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Optionsvereinbarung am 28.05.2008 geschäftsunfähig gewesen sei, sodass die Optionsvereinbarung vom 28.05.2008 gem. § 105 Abs. 2 BGB nichtig sei.
Diesen Einwand trägt der Beklagte in diesem Verfahren erneut vor mit dem Hinweis, dass die Frage, ob der Vertrag vom 28.05.2008 wirksam geschlossen worden sei, nicht im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt wurde.
Das Gericht schließt sich dieser Ansicht nicht an. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass die Wirksamkeit der Optionsvereinbarung vom 28.05.2008 bereits rechtskräftig festgestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass der Gegenstand der materiellen Rechtskraft die gerichtliche Entscheidung der letzten Instanz über den erhobenen prozessualen Anspruch ist, d.h. das Bestehen oder Nichtbestehen der mit der Klage oder Widerklage geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes bei Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH NJW 95,967). Auszugehen ist zunächst von der Urteilsformel, soweit sie allein jedoch nicht ausreicht, sind auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und das zugrundeliegende Parteivorbringen heranzuziehen ....
Rechtskräftig festgestellt wurde im Verfahren ... die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises und zur Entgegennahme der Aktien; wäre die zugrundeliegende Vereinbarung wegen der Geschäftsunfähigkeit des Beklagten nichtig, hätte die Klage abgewiesen werden müssen.
Somit ist auch in Rechtskraft erwachsen, dass die Optionsvereinbarung vom 28.05.2008 wirksam zwischen den Parteien des Verfahrens abgeschlossen wurde.
Im Übrigen hat in dem Verfahren ... Sachverständige ... in seinem Gutachten vom 28.04.2011 festgestellt, dass für eine Geschäftsunfähigkeit keine ausreichenden medizinischen Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages vorhanden waren. Diesbezüglich darf auf das Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2012, ... verwiesen werden.
Die Geschäftsfähigkeit des Beklagten ist daher im vorliegenden Verfahren zu bejahen.
2. Ebenso unbeachtlich ist der Einwand, die vom Beklagten erteilten Vollmachten seien unwirksam erteilt worden. Das Landgericht München I hat in der zitierten Entscheidung rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagte aufgrund der wirksamen Optionsvereinbarung vom 28.05.2008 zur Zahlung des Kaufpreises von EUR 21,25 Mio. verpflichtet ist und die Klagepartei ihm im Gegenzug EUR 2,5 Mio. Stück Aktien der ... zu übergeben und zu übereignen hat.
Diese Verpflichtungen sind beide rechtskräftig festgestellt worden, würde das Gericht die Wirksamkeit dieser Vereinbarung in Frage stellen, wäre das Urteil im Verfahren ... gegenstandslos.
3. Die Voraussetzungen für einen freihändigen Verkauf seitens der Klagepartei gem. § 373 Abs. 2 HGB lagen im Zeitpunkt der Durchführung des freihändigen Verkaufs durch die Klagepartei am 12.02.2013 vor.
Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Veräußerung der streitgegenständlichen 2,5 Mio. Aktien am 12.02.2013 im Annahmeverzug.
Die Klagepartei hat dem Beklagten mehrmals angeboten, ein Depot zu nennen, auf welches die Aktien umgebucht werden könnten.
Der Beklagte hat zunächst eingewandt, die Klagepartei sei verpflichtet, ihm durch Übergabe und Übereignung der körperlichen Aktien das Eigentum an diesem zu verschaffen. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass es einer körperlichen Übergabe von Aktienurkunden durch die Klägerin an den Beklagten nicht bedarf bzw. bedurfte.
Die Leistung der Gläubigerin besteht nach dem Vollstreckungstitel in der Übergabe und Übertragung von 2,5 Mio. Stück Aktien der .... Diese Leistung müsste durch die Gerichtsvollzieherin tatsächlich und auch so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist, §§ 293, 294 BGB.
Tatsächlich angeboten ist die Gegenleistung, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner mit der Gegenleistung in der Hand zur Leistung auffordert oder wenn der Gläubiger, die ihm obliegende Leistung in Gegenwart des Gerichtsvollziehers anbietet, wenn der Schuldner also nur zugreifen muss. Nach diesen Maßstäben bedarf es zur Unterbreitung des tatsächlichen Angebots der titulierten Leistung, d.h. der Übergabe und Übertragung der Aktien jedoch nicht der Verkörperung der Aktien. Die Übertragung von Aktien folgt sachenrechtlichen Grundsätzen, sie setzt jedoch nicht voraus, dass die einzelnen Aktien durch Aktienurkunden verkörpert sind. Vielmehr können Aktien auch dann nach § 929 Satz 1 BGB durch Einigung und Übergabe übertragen werden, wenn sie - entsprechend der heute gängigen Praxis - globalverbrieft und girosammelverwahrt werden (BGH, Beschluss vom 16.07.2003, IXa ZB 24/04). (Bl. 181 d.A.)
Da auch globalverbriefte Aktien Wertpapiere darstellen, deren Übertragung sachrechtlichen Grundsätzen folgt, lässt sich in den Fällen der vorliegenden Art durch die Umbuchung im Verwahrungsbuch die Übertragung vollziehen, die den Willen der Depotbank dokumentiert, die übertragenen Wertpapiere nunmehr für den Erwerber zu verwahren. Besitzrechtlich wird der Erwerber durch die Umbuchung mittelbarer Besitzer der Globalurkunde, während der Veräußerer den mittelbaren Besitz an der Globalurkunde verliert. Der Besitzübergang erfolgt nach § 929 Satz 1 BGB, da diese Vorschrift auch den Übergang des mittelbaren Besitzes erfasst, wenn der Veräußerer - wie hier - nicht selbst Besitzmittler des Erwerbers ist.
Bezüglich der Umbuchung hat der Beklagte sich jedoch geweigert, dies zu akzeptieren. Mit Schreiben vom 20.11.2012 (B 39) wurde dies endgültig abgelehnt.
Zuletzt mit Schreiben vom 23.11.2012 (K 20) an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde dieser aufgefordert, ein Depot bei einem empfangsberechtigten Bankinstitut zu benennen. Da der Beklagte jedoch der Ansicht war, dass die Aktien ihm physisch angeboten werden müssten und ein Depot nicht benannte, verweigerte er die notwendige Mitwirkungshandlung und befand sich jedenfalls ab dem 23.11.2012 in Annahmeverzug.
Das Gericht ist auch hinreichend davon überzeugt, dass die Klagepartei Eigentümerin der Aktien war, die sie im freihändigen Verkauf an die ... am 12.02.2013 veräußerte.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der notarielle Kaufvertrag vom 12.02.2013 (K 23) so vor dem Notar geschlossen worden wäre, wenn sich die Klagepartei nicht im Eigentum der streitgegenständlichen Aktien befunden hätte.
Das einfache Bestreiten des Beklagten, die Klagepartei habe sich die Aktien erst noch beschaffen müssen und deswegen vom Beklagten eine Vorleistung verlangt, ist unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Der Beklagte müsste schon Tatsachen vortragen, aus denen sich dem Gericht begründete Zweifel aufdrängen, dass die Klagepartei tatsächlich nicht mehr im Eigentum der 2,5 Mio. Stück Aktien der ... zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrages K 23 gewesen ist.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 373 Abs. 2 HGB hat die Klagepartei zur Überzeugung des Gerichtes ausreichend vorgetragen.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin nicht nur ein öffentliches Angebot der ... genommen hat, da diese Behauptung der Beklagtenpartei im eindeutigen Widerspruch zum Wortlaut der Erklärungen im Kaufvertrag zur Urkunde des Notars ... Anlage K 23) steht.
Daraus ergibt sich, dass die ... notarieller Form ein Gegenangebot unterbreitete und die Klägerin nicht das Angebot der ...nfach angenommen hat. Irrelevant ist hierbei, dass der Umstand, dass die ... den Aktionären der ... im 18.01.2013 ein freiwilliges öffentliches Angebot zum Erwerb der Aktien machte, dies hindert einen freihändigen Verkauf i.S.v. § 373 Abs. 2 HGB nicht.
4. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Hinsichtlich des Streitwertes war an den vorläufig festgesetzten Streitwert im Beschluss vom 16.08.2012 festzuhalten, insbesondere, da sich die Parteien hinsichtlich der Höhe des Streitwertes im Laufe des Verfahrens einig wurden.