Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Sept. 2015 - 25 U 4601/14

published on 17/09/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Sept. 2015 - 25 U 4601/14
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Bundesgerichtshof, IV ZR 472/15, 25/10/2017
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Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 162/18, 09/05/2018

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.11.2014, Az. 12 O 28879/13, wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß Satzung vom 22.12.2011 neuberechnete Startgutschrift den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 93%, die Beklagte zu 7%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung je durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des je zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.529,94 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift für eine rentenferne Person. Sie begehrt in erster Linie die Bezahlung einer höheren Zusatzrente durch die Beklagte, hilfsweise verfolgt sie verschiedene Feststellungsanträge, darunter die Feststellung, dass die Berechnung ihrer Startgutschrift unverbindlich ist.

Die am ... 1947 geborene Klägerin war seit 1966 durchgehend im öffentlichen Dienst beschäptigt. Sie war seitdem bei der Beklagten versichert. Die Klägerin bezieht seit dem 01.04.2012 Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung mit einem monatlichen Zahlbetrag von anfangs 1.165,88 € (Anlage K 2). Ebenso bezieht sie im Rahmen der Zusatzversorgung eine Altersrente von der Beklagten in Höhe von monatlich 417,94 € netto bzw. 506,28 € brutto (Anlage K 3). Eine fiktive gekürzte Betriebsrente nach altem Recht hätte 952,06 € brutto betragen (Differenz 445,78 €, Anlage K4). Die Klägerin gehört zu den rentenfernen Versicherten, da sie am 01.01.2002 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte.

Zum 01.01.2002 wurde das System der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes grundlegend geändert. Auch das Rentenrecht der Beklagten wurde durch eine Satzungsänderung nach Abschluss eines neuen Tarifvertrages im öffentlichen Dienst umgestellt. Nach dem alten Satzungsrecht wurde eine dynamische endgehaltsbezogene beamtenähnliche Nettogesamtversorgung, bei der sich Ausbildungs- und Vordienstzeiten zur Hälfte versorgungserhöhend auswirkten, berechnet und als Zusatzrente die Differenz zwischen dieser Gesamtversorgung und den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausbezahlt. Dieses System wurde ersetzt durch ein Versorgungspunktemodell, das zu einer Betriebsrente führt (§§ 30 ff. der Satzung der Beklagten).

Die neue Satzung der Beklagten enthält in §§ 72 ff. Übergangsregetuhgen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung zum 01.01.2002 erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als sogenannte Startgutschriften auf dem neuen Versorgungskonto des Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe (bei Umstellung 55 Jahre oder älter, § 73 Abs. 2 der Satzung der Beklagten) und rentenferne Versicherte unterschieden. Die Anwartschaften der rentenfemen Versicherten berechnen sich grundsätzlich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG (§ 73 Abs. 1 der Satzung der Beklagten).

Durch Mitteilung der Beklagten vom 31.01,2003 (Anlage K 1) wurde der Klägerin eine Startgutschrift zum 31.12.2001 von 401,65 € monatlich, entsprechend 100,41 Versorgungspunkten, zugeteilt.

Mit Grundsatzurtei 14.11.2007 (Az. IV ZR 74/06, VersR 2008,1625) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als solche mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Auch sei die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach den Satzungsbestimmungen i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte sei jedoch wegen Verstoßes einer Detailregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG insgesamt unwirksam und die auf ihr beruhenden Startgutschriften mangels ausreichender rechtlicher Grundlage unverbindlich. Der vorgesehene Versorgungssatz von lediglich 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung führe nämlich zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der ren tenfernen Versicherten. Da zur Erreichbarkeit der Vollleistung 44,44 Pflichtversicherungsjahre er forderlich seien und gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungszeiten deutlich von einander abweichen könnten, könnten insbesondere Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, 100% gar nicht erreichen und müssten deshalb überproportionale Ab schlage hinnehmen.

Die Tarifparteien verständigten sich daraufhin am 30.05.2011 auf eine neue Regelung, die die Beklagte in ihre Satzung übernahm. Gemäß § 73 Abs. 1a der Satzung der Beklagten wird nunmehr bei Beschäftigten der rentenfernen Jahrgänge auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung eines Unverfallbarkeitsfaktors entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergibt. Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert. Ist die hiernach - unter Berücksichtigung weiterer Besonderheiten - berechnete Anwartschaft höher als die bisher berechnete Anwartschaft, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag berücksichtigt (Vergleichsmodell). Die Summe aus bisheriger Startgutschrift und Zuschlag bildet die neue Startgutschrift.

Die Beklagte hat mit Schreiben yom 05.11.2013 (Anlage B1) die Startgutschrift der Klägerin zum 31.12.2001 auf Grundlage dieser neuen Satzungsbestimmung auf weiterhin 401,65 € monatlich, entsprechend 100,41 Versorgungspunkten, festgesetzt; ein Zuschlag erfolgte nicht. Für die Klägerin wurde danach keine Vergleichsstartgutschrift ermittelt, da der gekürzte Unverfallbarkeitsquotient (70,34%) nicht höher als der Versorgungssatz nach § 18 Abs. 2 BetrAVG (81,00%) war. Der Mitteilung war auch die Berechnung der bisherigen Startgutschrift beigefügt; in dieser wird die voraussichtliche Grundversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Näherungsverfahren mit 957,64 € angegeben.

Im Übrigen wird zu den tatsächlichen Feststellungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts München I Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.11.2014 (Bl. 103/114 d.A.) abgewiesen. Die Klage sei im Zahlungsantrag sowie im hilfsweise dazu gestellten Feststellungsantrag unbegründet, hinsichtlich der weiteren hilfsweisen Feststellungsanträge unzulässig.

Der auf Zahlung der Differenz zwischen der tatsächlich gewährten Zusatzrente und dem sich nach alter Rechtslage (bis Ende 2001) ergebenden Betrag gerichtete Hauptantrag sei unbegründet, weil die Systemumstellung im Jahr 2002 rechtmäßig erfolgt sei. Dies sei sowohl vom Bum desgerichtshof wie auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden, insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Tarifparteien den ihnen zustehenden Entscheidungs Spielraum überschritten hätten. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der höchstrichterlichen Entscheidungen sehe die Kammer nicht, auch nicht in Hinblick auf den zuletzt gestellten Beweis antrag der Klägerin vom 24.07.2014. Selbst wenn die Kammer von einer Nichtigkeit wesentlicher Bestimmungen der Satzungsänderung aus dem Jahr 2011 ausginge, könnte der Beklagten wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie keine bestimmte Art der Rentenberechnung vorgegeben werden, ein Anspruch des einzelnen Versicherten auf ein konkretes System der Berechnung bestehe nicht. Auch der hilfsweise, auf eine konkrete Anpassung bzw. eine Dynamisierung der Startgutschrift nach verschiedenen Parametern gerichtete Feststellungsantrag sei aus den genannten Gründen unbegründet Hinsichtlich der weiteren gestellten Hilfsanträge sei die Klage mangels Feststellungsinteresses der Klägerin unzulässig. Diese Anträge richteten sich gegen die im Jahr 20il aufgrund der BGH-Entscheidung vom 14.11.2007 vorgenommenen Satzungsänderungen. Die Klägerin sei von der Zuschlagsregelung nicht - wie erforderlich -benachteiligt, sie gehöre schon nicht zur Gruppe der Versicherten, für die der BGH eine Ungleichbehandlung angemahnt hatte. Auch der 7,5 Prozentpunkte-Abschlag benachteilige sie ausweislich der Vergleichsberechnung nicht. Ebenso fehle es an einer Benachteiligung durch das Näherungsverfahren, die Klägerin sei im Gegenteil durch die Anwendung des Näherungsverfahrens bei der Berechnung begünstigt worden - danach Anrechnung von 957,64 €, tatsächlicher Rentenbezug 1.297,57 €.

Im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Zur Begründung beruft sich die Klägerin, insbesondere hinsichtlich des Gleichheitsverstoßes auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.12.2014 zum Az. 12 U 104/14, in dem der Gleichheitsverstoß auch für die Neuberechnungen bejaht wurde. Sie rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, da trotz der zahlreich angebotenen Beweise kein Beweis zuden angeblichen Gründen der Satzumstellung erhoben worden sei. Zudem hätte der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2014 sofort verbeschieden werden müssen, nicht erst im Urteil. Bei einem Irrtum über die sachlichen Grundlagen des angeblichen Änderungsbedarfs durch die TV-Parteien sei deren normative Entscheidung willkürlich und könne keinen Bestand haben. Hinweise auf überholte Rechtsprechung ohne entsprechende Beweiserhebung reichten nicht aus. Daneben sei auch keine sachliche Prüfung der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und zu den Auswirkungen des Abschlagsatzes von 7,5 Prozentpuhkten durch Sachverständigengutachten erfolgt. Der Rechtsprechung des BGH sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten worden, womit sich die angefochtene Entscheidung nicht auseinandersetze. Mangels ausreichender Sachverhaltsaufklärung zur unterschiedlichen Betroffenheit einzelner Gruppen habe die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes gar nicht geprüft werden können. Der erdiente Vertrauensschutz der Klägerin sei verletzt. Ein Änderungsbedarf - für den die Beklagte beweispflichtig sei habe insbesondere in Hinblick auf die Neuverrentungszahlen gar nicht bestanden, die Berechnungen auch in den Versorgungsberichten der Bundesregierung seien falsch gewesen Finanzierungsdefizite seien ausschließlich bei der als einer von 30 Zusatzversorgungskassen aufgetreten und deren Unterdeckung grob fahrlässig selbst herbeigeführt worden. Die ... habe die Gewerkschaften (bewusst) in die Irre geführt. Es sei sowohl von fehlenden finanziellen Änderungsgründen wie auch von einer fehlerhaften Entscheidungsfindung auszugehen. Die Entscheidungsprärogative der Tarifvertragsparteien sei nicht nach den Erkenntnissen des Jahres 2001 zu beurteilen, sondern gemäß der Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Das Näherungsverfahren sei unzureichend geprüft worden; dieses sei zudem in verschiedener „Hinsicht generell zu beanstanden, sei systematisch gleichheitssatzwidrig fehlerhaft für Geburtsjahrgänge 1947 bis 1957 und diskriminiere insbesondere Frauen. Die Abschaffung der Dynamik bei der Startgutschrift sei gleichheitssatzwidrig, hier bestehe aus Vertrauensschutzgründen auch kein tarifrechtlicher Spielraum. Mit dem Übergangsrecht sei die rechtsstaatliche Normenklarheit verletzt. Das Urteil des BGH vom 24.09.2008, Az. IV ZR 134/07, auf das sich die Beklagte und das Landgericht zur Billigung des Umstellungsrechts beriefen, sei in vielerlei Hinsicht fehlerhaft. Eine bereits durch Arbeit erworbene Versorgungsrente unterliege als Anwartschaft dem Eigentumsschutz. Die Organe der Beklagten, die über die Satzungsänderung zu entscheiden hatten,, hätten auf irriger Tatsachengrundlage entschieden und daher eine fehlerhafte Ermessens- und Abwägungsentscheidung getroffen. Weiter liege ein Verstoß gegen das echte Rückwirkungsverfcot vor. Ein zwingender oder triftiger Grund für die Systemumstellung fehle auch deshalb, weil zunächst die stillen Reserven der Beklagten im Immobiliensektor aufzudecken, zu verwerten und ggf. einzusetzen wären; auch dadurch sei der Eigentums- und Vertrauensschutz sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt. Nicht nur der Vertrauensschutz gebiete eine Fortführung der Gesamtversorgung mit ihren wesentlichen Grundzügen, sondern auch Art. 3 Abs. 1 GG, da eine Gleichstellung der anderen Beschäftigten mit den Pensionären geboten sei. Auch in der Festschreibung des steuerlichen Wertes auf den 31.12.2001 liege ein Verstoß gegen den GleichheitsgrundsatzDie gerügten Gleichheitsverstöße lösten einen zivilrechtlichen Erfülfungsanspruch auf Gleichbehandlung rückwirkend und für die Zukunft bis zu einer Neuregelung aus, mit einer jeweils besser gestellten Gruppe, also entweder mit der der Altersrentner zum 31.12.2001 oder der Gruppe der rentennahen Versicherten, wie nunmehr (in der Berufung neu) hilfsweise beantragt.

Die Entscheidungsfindung der Tarifvertragsparteien und des Satzungsgebers sei schließlich schon verfahrensmäßig fehlerhaft, weil diese sich schon im Normsetzungsvorgang durch flächendeckende Untersuchungen größtmögliche Gewissheit über Art, Tiefe und Umfang des Eingriffs über alle Fallgruppen hinweg hätten verschaffen müssen.

Auf die Berufungsbegründung und die Schriftsätze vom 20,05.2015 (Bl. 244/249 d.A.) und vom 27.05.2015 (BL 252/269 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren, wobei der Antrag zu Ziffer 4. neu ist:

Unter Abänderung des am 14.02.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. -12 0 28879/13 -, wird beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.04.2012 über den bisher gezahlten Betrag hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 445,78 € monatlich brutto zu zahlen, zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz auf den jeweils rückständigen Betrag seit 01.04.2012.

Hilfsweise zu 1:

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die zum 31. Dezember 2001 festgestellte Anwartschaft (Startgutschrift) bis zum 01.04.2012 anzupassen in dem Umfange, in dem das fiktive Nettoarbeitsentgelt vom 31.12.2001 im Verhältnis zu einem fiktiven Nettoarbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Verrentung aus dem Durchschnitt der Entgelte der letzten drei Kalenderjahre vor der Verrentung angestiegen ist, hilfsweise zu dynamisieren gemäß der Anpassung der Beamtenpensionen, ganz hilfsweise gemäß dem generellen Lebenshaltungskostenindex des Statistischen Bundesamtes; und letztlich hilfsweise um den Altersfaktor 1,1.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf der Grundlage einer Vergleichsberechnung ohne Minderung um 7,5 Prozentpunkte gem. § 73 Abs. 1a BayZVKS eine erhöhte Startgutschrift festzustellen und der Rentenberechnung zugrunde zu legen.

25 U 4601/14 -otNie o

Weiter hilfsweise zu 1-3: (erstmals klageerweiternd in der Berufungsinstanz)

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bis zur Neuregelung durch die TV-Parteien der Klägerin eine Startgutschrift zu berechnen unter Anwendung der Grundsätze für die rentennahen Jahrgänge gem. § 73 Abs. 2 BayZVKS und den sich daraus ergebenden Betrag zu zahlen zuzüglich der im Punktemodell erworbenen Ansprüche.

Ganz hilfsweise zu 1 - 4 :

5. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß Satzung neuberechnete Startgutschrift den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Hilfsweise zu 1.-5:

Das Urteil des LG München I vom 13.11.2014, Az. -12 O 28879/13 wird aufgehoben und das Verfahren an das LG München I zurückverwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das landgerichtliche Urteil:

Die verfahrensrechtliche Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs sei schon nicht ordnungsgemäß. Das Landgericht habe seiner Begründungspflicht für das Urteil genügt. Es habe von einer Beweiserhebung entsprechend der Entscheidung des BGH vom 24.09.2008, Az. IV ZR 134/07, zu Recht absehen können. Eine sofortige Verbescheidung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung sei nicht geboten gewesen, schon wegen des dazu vorbehaltenen Schriftsatzrechts der Beklagten. Die Berufung der Klägerin auf eine gleichheitswidrige Benachteiligung in Bezug auf Späteinsteiger sei nicht verständlich, da sie bereits mit 18 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten sei. Es liege keine fehlerhafte Entscheidungsfindung oder fehlerhafte Ermessens- und Abwägungsentscheidung der .Tarifvertragsparteien und des Satzungsgebers vor. Die Systemumstellung sei rechtmäßig gewesen. Die Entscheidungsgrundlagen seien nachvollziehbar und vertretbar sowie viel breiter als von der Klägerin behauptet gewesen. Zu beurteilen sei die Einschätzungsprärogative nach den damaligen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Systemumstellung. Eine damals berechtigte Prognoseentscheidung habe auch dann Bestand, wenn sich die Verhältnisse prognosewidrig entwickelten oder neue Argumente dagegen vorgetragen würden. Die Auswirkungen des Näherungsverfahrens seien von der VBL hinreichend überprüft worden, woran auch das BVerfG in seinen Beschlüssen vom 08.05.2012, Az. 1 BvR 1065/03 und 1 BvR 1082/03 angeknüpft habe. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit werde auf die Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 verwiesen. Entsprechend den dortigen Ausführungen bestehe auch kein Gleichheitsverstoß durch fehlende Dynamik der Startgutschriften. Die Rüge zur angeblichen Verletzung der rechtsstaatlichen Normenklarheit sei nicht nachvollziehbar. Die Angriffe der Berufung gegen das Urteil des BGH vom 24.09.2008 seien durch die das Urteil bestätigenden Beschlüsse des BVerfG gegenstandslos und erschöpften sich im Übrigen in Wiederholung bereits getätigten Vortrags. Danach habe der satzungmäßige Änderungsvorbehalt die vorgenommenen Änderungen formal-wie materiell-rechtlich gedeckt. Zur Behauptung einer angeblich unzulässigen Rückwirkung durch Eingriffe in bereits erdiente Versorgungsanwartschaften werde erneut auf die genannten und weitere BVerfG-Entscheidungen verwiesen. Bei der insoweit vorliegenden unechten Rückwirkung sei das Vertrauensschutzprinzip nicht verletzt. Die Systemumstellung und Abkehr vom Prinzip der Gesamtversorgung sei aus jedem erdenklichen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt gebilligt worden, insbesondere in Hinblick auf den eigentumsrechtlichen Schutz von unverfallbaren Anwartschaften, die grundsätzlich, aber nicht in ihrer konkreten Höhe geschützt seien; Die Rüge zu den stillen Reserven gehe fehl; der behauptete Gleichstellungsanspruch zum Pensionär sei nicht erkennbar, Beamte und Angestellte seien von Verfassungs wegen gerade nicht gleichgestellt, Art. 33 GG (insbesondere Alimentationsprinzip). Schließlich führe ein ailenfallsiger Gleichheitsverstoß nicht ohne Weiteres zu einem zivil rechtlich klagbaren Gleichsteliungsanspruch mit einer besserstehenden Teilgruppe. Eine rechtsgestaltende Entscheidung des Zivilgerichts würde unzulässig in die'Tarifautonomie eingreifen. Ergänzend beruft sich die Beklagte auf ihr bisheriges Vorbringen und auf Hinweise des Senats in Parallelverfahren, insbesondere auf dessen Verfügung vom 13.08.2014 im Verfahren 25 U 1031/14.

Auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 13.04.2015 (Bl. 223/241 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Senat hat am 28.07.2015 mündlich verhandelt, auf das Protokoll (Bl. 270/272 d.A.) wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat nur hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags zu Ziffer 5. auf Un-verbindlichkeitserklärung der neu berechneten Startgutschrift Erfolg. Die übrigen in erster Instanz gestellten Anträge hat das Landgericht zu Recht abgewiesen; der zulässig neu gestellte Hilfsantrag zu Ziffer 4. ist unbegründet.

1. Der Klägerin steht zunächst der mit dem.Hauptantrag geltend gemachte Anspruch darauf nicht zu, dass die Beklagte ihr ab 01.04.2012 zusätzlich zur bereits gezahlten Zusatzrente von 506,28 € brutto einen weiteren Betrag in Höhe von 445,78 € brutto (insgesamt 952,06 € brutto) bezahlt.

Das Landgericht hat diesen Antrag'zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Einwände der Berufungsbegründung dagegen greifen nicht durch, insbesondere wurde das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt. Das landgerichtliche Urteil ist gemäß § 313 Abs. 3 ZPO ausreichend begründet, eine Beweiserhebung zu den Tatsachengrundlagen der System Umstellung war und ist nicht veranlasst, der Beweisantrag aus der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2014 wurde zulässig in den Urteilsgründen verbeschieden.

Die Klägerin will mit ihrem Hauptantrag in der Sache erreichen, dass die Berechnung ihrer Zusatzversorgung nach altem Satzungsrecht - also ohne Berücksichtigung der Systemumstellung -vorgenommen wird. Sie hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Zusatzrente aus der Anwendung des alten, bis zum 31.12.2001 gültigen Rechts. Denn dieses Satzungsrecht ist nicht mehr anzuwenden. Der Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von der endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung (orientiert an der Beamtenversorgung), die bis zum 31.12.2001 galt, hin zu einem auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhenden Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (ATV für Bund und Länder bzw. ... Altersvorsorge ...) und die Neufassung der Satzung der ... und der ...(... vom 22.11.2002 und auch der entsprechenden Satzung der Beklagten (BayZVKS), die ab 2002 galten, war rechtlich zulässig. Weder verstößt er gegen Grundrechte noch ist er unverhältnismäßig.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Urteil vom 14.11.2007 entschieden, dass die Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als solche rechtlich zulässig war (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 -; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2008 - 1 BvR 27/08). In ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung wird seither die Rechtmäßigkeit des Systemwechsels als solchen bestätigt (BGH, Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07; BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - IV ZB 39/08; BVerfG, Be-schluss vom 17.12.2012 -1 BvR 488/10 und 1 BvR 1047/10, insbesondere Leitsatz 2a; BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 47/12; BGH, Urteil vom 25.09.2013 -IV ZR 207/11; OLG Karlsruhe, … Entscheidung vom 18.12.2014 -12 U 104/14; OLG Köln, Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12; jeweils zu den entsprechenden Regelungen in der Satzung der ... und der ... bzw. OLG Köln: SKZVK, teils zu rentennahen Versicherten). Dem folgt auch der Senat. Es handelt sich hierbei um aktuelle/ keineswegs „überholte“ Rechtsprechung.

Der Senat kann ebensowenig wie das Landgericht Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Bundesverfassungsgericht/der Bundesgerichtshof, das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Oberlandesgericht Köln ihre Entscheidungen auf eine falsche Tatsachengrundlage gestützt hätten; einer Beweisaufnahme hierzu bedurfte und bedarf es nicht. Die Angriffe der Berufung greifen im Ergebnis nicht durch:

1.1. Für den Systemwechsel waren ausreichende Gründe vorhanden. Die Tarifparteien durften den Systemwechsel einführen und hierbei auch ohne Weiteres davon ausgehen, dass das bis . 31.12.2001 geltende Gesamtversorgungssystem erhebliche Probleme aufwies, die eine Umstellung erforderten.

1.1.1. Schon rechtliche Erwägungen gaben hinreichend Anlass für eine Neuregelung:

Insbesondere hatte das Bundesverfassungsgericht am 22. 3. 2000 - 1 BvR 1136/96 - entschieden, dass es nur noch bis zum 31.12.2000 verfassungsrechtlich hinnehmbar sei, dass bei der Berechnung der Versorgungsrenie von Arbeitnehmern, die bei der ... des ... der ...(...) versichert sind, Beschäftigungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes nur zur Hälfte bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden, die in dieser Zeit erworbenen Rentenansprüche jedoch voll auf die Zusatzrente angerechnet werden und dass die von der ... garantierte Mindestversorgungsrente nicht dynamisiert wird. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung ausgeführt „… Mit Blick auf die anstehenden Neuregelungen wird angemerkt: Das Satzungswerk der ... hat inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten, kaum mehr ermöglicht, zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten hat und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbsiebens auf die Höhe der Leistungen auswirken. Eine weitere Zunahme dieser Komplexität kann an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen, sei es weil die. Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes (Artikel 12 Absatz I GG) in unzumutbarer Weise behindert werden, sei es weil sich die sachliche Rechtfertigung für (Ausdifferenzierungeh im Normengeflecht nicht, mehr nachvollziehen fässt, und somit die Beachtung des aligemeinen .Gleichheitssatzes (Art. 3 Absatz I GG) nicht mehr gewährleistet werden kann ….“

1.1.2. Das ursprüngliche System wies darüberhinaus erhebliche strukturelle Defizite auf, die für die Tarifparteien hinreichend Anlass gaben, eine Neuregelung zu schaffen. Es war von zu vielen Bezügssystemen abhängig, die außerhalb der Einflusssphäre der Tarifpartner Jagen und deshalb Unwägbarkeiten für die künftige Finanzierung bedingten; Änderungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung, im Steuerrecht, bei den Sozialabgaben oder bei der Beamtenversorgung zogen regelmäßig einen Anpassungsbedarf bei der Zusatzversorgung nach sich. Durch diese externen Faktoren ergaben sich erhebliche Unsicherheiten bei der Kalkulation.

Nach Auffassung des Senats reichen bereits diese beiden Gesichtspunkte aus, um den Systemwechsel an sich zu rechtfertigen.

1.1.3. Die Tarifparteien durften die Systemumstellung aber daneben auch zulässig auf finanzielle Erwägungen und Gründe stützen. Der Erholung eines oder auch mehrerer Sachverständigengutachten, wie von der Klägerin angeboten, bedurfte und bedarf es für die Beurteilung nicht.

1.1.3.1. Soweit die Berufung behauptet, es habe aus heutiger Sicht weder in Hinblick auf die Neu-verrentungszahlen noch in Hinblick auf die finanzielle Situation der Zusatzversorgungskassen einen Änderungsbedarf gegeben, zumal die Finanzierungsdefizite ausschließlich bei der ... grob fahrlässig herbeigeführt worden seien, beruht die Argumentation schon auf unzutreffenden Ansätzen.

Da es um die Überprüfung einer Prognoseentscheidung geht, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den Erkenntnisstand zum-Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, sondern auf den damaligen, zu dem die Prognose zu treffen war. Dass sich eine Prognoseim Nachhinein als unzutreffend herausstellt, ist ihr wesensimmanent - Progrioserisiko - und führt nicht per se dazu, dass sie deswegen unzutreffend gewesen wäre. Aus einer prögnosewid-rigen späteren Entwicklung kann daher regelmäßig nicht der Rückschluss auf eine falsche Prognose oder die Zugrundelegung falscher sachlicher Grundlagen gezogen werden. Wenn auf einen gesetzgeberischen Änderungsbedarf aufgrund einer prognostizierten Entwicklung geschlossen wird, die tatsächliche Entwicklung dann aber maßgeblich von den ursprünglich zugrunde gelegten Annahmen abweicht, mag dies Anlass dafür sein, einen erneuten Änderungsbedarf-für die Zukunft zu überdenken. Es kann jedoch grundsätzlich nicht dazu führen, deswegen die damalige gesetzgeberische Entscheidung des Satzungsgebers als rechtswidrig (und in der Folge nichtig) zu erachten.

Dass Finanzierungsdefizite ausschließlich bei der ... und nicht auch bei anderen Zusatzversorgungskassen bestanden, kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, da bei der VH eine Vielzahl von im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmern zusatzversichert ist. Legitimes Ziel der Tarifpartner war es, eine einheitliche Regelung für alle Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst ohne Rücksieht darauf, welcher Zusatzversorgungskasse sie angehören, anzustreben und umzusetzen, um eine Gleichbehandlung dieser Arbeitnehmer zu gewährleisten. Daher reichte bereits ein - erhebliches - Finanzierungsproblem bei der ... aus, um einen Änderungsbedarf insgesamt zu begründen, da jedenfalls für diese die Finanzierbarkeit für die Zukunft sichergestellt werden musste.

Ob und in welchem Umfang Finanzierungsdefizite bei der ... selbstverschuldet waren, ist nicht entscheidungserheblich. Die Tarifvertragsparteien standen vor der Aufgabe, auf die damals bestehende Finanzierungslage zu reagieren und das System - nach altem Recht ein Umlagesystem - insgesamt für die Zukunft auch in finanzieller Hinsicht auf tragfähige Grundlagen zu stellen.

1.1.3.2. Der Systemwechsel erfolgte im Rahmen des den Tarifparteien eingeräumten Gestaltungsspielraums. Bei der Ermittlung der Grundlagen für ihre Entscheidung haben diese ihren Beurteilungs- und Bewertungsspielraum eingehalten und ihre Einschätzung im Rahmen der rechtlichen Regeln vorgenommen. Der Senat folgt auch insoweit der - auch in neuester Zeit bestätigten - höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Die Tarifpartner haben das Recht und entsprechende Befugnisse, Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zu“ treffen und dabei auch Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Anspruchskürzung führen. Die Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektiwertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützt. Der Schutz der Tarifautonomie eröffnet den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume. Zudem ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Des Weiteren ist den Tarifvertragsparteien auch ein gewisser kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welche Weise sie sich die erforderlichen Kenntnisse verschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend ansehen oder eine Ergänzung für erforderlich halten (BGH, Entscheidung vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, oder auch BAG, Urteil vom 23.01.1.992 - 2 AZR 389/91). Eine Billigkeitskontrolle findet nicht statt. Die Gerichte haben ausschließlich zu prüfen, ob dieser Spielraum überschritten ist - das ist nur dann der Fall, wenn durch die Regelungen der Tarifpartner höherrangiges Recht verletzt ist.

Bei der Neuregelung hatten die Tarifpartner Prognosen zu treffen. Vielfältige Unwägbarkeiten waren zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Frage, ob sich künftig die Zahl der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst ändern wird - Privatisierungen öffentlicher Einrichtungen und Aufgaben mit einem entsprechenden Personalabbau waren in der Diskussion ebenso wie Fragen der Bevölkerungsentwicklung, insbesondere eine Erhöhung der durchschnittlichen Lebenserwartung mit der Folge einer längeren Bezugsdauer der Renten.

Die den Tarifparteien danach zustehende Einschätzungsprärogative wäre erst dann überschritten, wenn diese offensichtlich unzutreffende Informationen zu Grunde gelegt oder willkürliche Bewertungen vorgenommen hätten, nicht schon dann - wie offenbar die Klägerin meint und ihren Beweisanträgen zugrunde legt - wenn „bei angemessener Sorgfalt“ beispielsweise hätte erkannt werden können, dass ein zusätzlicher Finanzbedarf bei Fortführung des Umlagesystems nicht bestand.

Dass die Tarifparteien ihren Prognosen offensichtlich falsche Informationen zugrunde gelegt oder willkürliche Bewertungen getroffen hätten, ist nicht ersichtlich. Der Systemumstellung ging ein umfangreiches Prüfungsverfahren mit zahlreichen verfahrensmäßigen Sicherungen voran. Neben sachverständiger Beratung durch verschiedene Gutachter und der Bildung einer gemeinsamen Expertengruppe der Tarifvertragsparteien stützten sich diese zulässig insbesondere auch auf die damaligen Versorgungsberichte der Bundesregierung. Deren „Wahrheitsgehalt“ vorsorglich schon im voraus in Frage zu stellen, bestand kein Anlass. Dass die Tarifparteien aufgrund der Erwägungen der von ihnen herangezogenen und sie beratenden Gutachter dann eine andere Bewertung vornahmen, als es die Klägerin sie für richtig erachtet, entzieht den Prognosen nicht den Boden. Hierbei ist nochmals festzuhalten, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung stets Wertungen vorzunehmen sind, insbesondere Tatsachen zu bewerten sind. Dass der den Tarifpartnern zuvor gegebene Rahmen dabei überschritten wurde, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

Insbesondere ist ihre Rüge zur angeblichen verfahrensrechtlich fehlerhaften Entscheidungsfindung der Tarifvertragsparteien und des Satzungsgebers mangels flächendeckender Untersuchungen verfehlt, da mit einer solchen Vorgabe der geschilderte, den Tarifvertragsparteien zuzugestehende kontrollfreie Raum auch hinsichtlich der Art und Weise der Entscheidungsfindung missachtet wird. Entgegen der Ansicht der Berufung war die Beklagte auch nicht gehalten, vor einer Systemumstellung zunächst ihre stillen Reserven im Immobiliensektor aufzudecken, zu verwerten und ggf. einzusetzen. Auch diese Argumentation missachtet den von Verfassungs wegen den Tarifvertragsparteien zuzugestehenden Entscheidungsspielraum, indem er ihnen einen als zweckmäßiger und gerechter erachteten Lösungsweg vorgeben will.

Soweit die Klägerin Sachverständigenbeweis dazu angeboten hat, dass die von den Tarifpartnern zu Grunde gelegten Tatsachen - „auch für die Gewerkschaften bei angemessener Sorgfalt erkennbar - unrichtig gewesen seien, ergibt sich daraus weder, dass eine solche Unrichtigkeit offensichtlich gewesen wäre noch, dass eine willkürliche Bewertung vorgelegen hätte. Schon aus diesem Grund war die Erholung eines Gutachtens wie insbesondere mit dem Beweisantrag aus der mündlichen Verhandlung vom 24.07,2014 beantragt, nicht veranlasst. Selbst wenn ein gerichtlich bestellter Gutachter die finanzielle Erforderlichkeit einer Systemumstellung anders als die Tarifpartner bewerten würde, würde daraus wegen der oben näher geschilderten Einschätzungsprärogative nicht zwangsläufig folgen, dass die Einschätzung der Tarifpartner auf Grundlage der von ihnen herangezogenen Gutachten unvertretbar war.

Der Beweisantrag musste nach gängigen zivilprozessualen Regelungen auch nicht vorab in der mündlichen Verhandlung verbeschieden werden. Ein etwaiger Verfahrens verstoß insoweit wäre im Übrigen nicht entscheidungserheblich.

1.2. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG wird durch den Systemwechsel nicht verletzt.

Der Senat folgt auch hier der benannten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zwar sind unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung eigentumsrechtlich geschützt. Dieser Schutz reicht aber nur soweit, wie Ansprüche bereits bestehen; er verschafft diese selbst aber nicht. Das Grundrecht auf Eigentum schützt nicht die konkrete Höhe (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10 und 1 BvR 11 BvR 1047/10 -, dort Rn. 22, BVerfG, Beschluss vom 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03 -, dort Rn 41, 42, - die dortigen Beschwerdeführer hatten schon keine Rechtspositionen benannt, welche die Rechtsordnung ihnen bereits in einer Weise zugeordnet hätte, dass sie in ihrer Höhe durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wären). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind Anwartschaften auf Ruhegehälter im öffentlichen Dienst nicht der Höhe nach geschützt (EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 2. 2. 2006 - 51466/99, 70130/01 Buchheit u. Meinberg/ Deutschland). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und schließt sich ergänzend den Ausführungen des OLG Karlsruhe im Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14 -zur Eigentumsgarantie (vgl. Rn. 40 ff. bei juris) an. Die Argumentation der Berufung überspannt hingegen den Eigentumsschutz und kommt von diesem unzutreffenden Ausgangspunkt aus zu unzutreffenden Schlussfolgerungen.

Entsprechend der genannten Rechtsprechung konnten die Tarifparteien im Wege der Systemumstellung die Anwartschaftenverringern. Eine grundgesetzwidrige Entwertung des Beschäftigtenanteils an den geleisteten Beiträgen und Umlagen ist mit der Systemumstellung nicht verbunden. Die Mindestrente nach § 35 BayZVKS a.F. bleibt unberührt.

1.3. Das in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Absatz 3 GG verankerte Rückwirkungsverbot ist durch die Systemumstellung ebenfalls nicht verletzt.

Die Regelung ist formal rechtmäßig. Eine Satzung der Zusatzversorgungskasse gehört zurver fassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG, auch wenn sie auf einen Tarifvertrag: zurückgeht. Bei der Normsetzung durch Tarifvertragsparteien handelt es sich um Gesetzgebung im materiellen Sinn (Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 17.12.2012 -1 BvR 488/10 und 1 BvR 1047/10).

Materieilrechtlich liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, nicht, wie von der Klägerin behauptet, ein Fall echter Rückwirkung.

Eine unechte Rückwirkung ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Darum handelte es sich hier. §§ 73, 74 der Satzung der Beklagten (BayZVKS) n.F. regeln die Ermittlung von Startgutschriften für Anwartschaften. Die betroffenen Anwartschaften wurzeln in einem bestehenden Versicherungsverhältnis. Da ein Versicherungsfall zur Zeit der Systemumstellung noch nicht eingetreten war, war auch noch kein Anspruch entstanden. Insofern ist ein noch nicht abgeschlossener Sachverhalt für die Zukunft betroffen. Unzulässig wäre eine unechte Rückwirkung nur dann, wenn das Vertrauen der Betroffenen schutzwürdiger wäre als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen. Dies wäre der Fall, wenn eine unechte Rückwirkung zur Erreichung eines Regelungszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich wäre oder wenn Bestandsinteressen der Betroffenen Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen würden. Bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit kommt dem Gesetz- oder Satzungsgeber - wie unter 1.1. dargestellt - eine Einschätzungsprärogative zu, die nur überschritten ist, wenn Erwägungen nicht schlüssig sind und deshalb offensichtlich nicht Grundlage für eine angegriffene Maßnahme sein können. Ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und Satzungsgebers besteht insbesondere für die Gewährung von Ansprüchen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 17.12.2012 -1 BvR 488/10 und 1 BvR 1047/10). V Die Beklagte hat in ihrer Satzung nur das umgesetzt, was die Tarifparteien zulässig vereinbart haben.

Das Vertrauen der Betroffenen ist nicht schutzwürdiger als das mit der Neuregelung verfolgte Anliegen. Auf die Ausführungen unter 1.1. wird Bezug genommen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Systemwechsel als solcher nicht geeignet und erforderlich war, um die genannten Ziele zu erreichen: Ergänzend wird auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 17.12.2012 -1 BvR 488/10 und 1 BvR 11 BvR 1047/10 - dort Rn. 29 zur finanziellen Konsolidierung der ... - Bezug genommen. Unter 1.1. wurde bereits ausgeführt, dass es legitim war/allgemeine Regelungen zu schaffen, um alle Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst gleich zu behandeln.

Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen die Gründe für eine rückwirkende Systemumstellung nicht. Vorliegend mussten die Versicherten mit einer Änderung ihrer. Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung aus der alten Satzung rechnen. In bestehenden rentenrechtlichen Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt (BVerfG, Beschluss vom 5. 2. 2009 - 1 BvR 1631/04; Beschluss vom 20. 7. 2011 - 1 BvR 2624/05). Die Zusatzversorgungen waren (und sind) Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen; auch daraus war offensichtlich, dass es zu Änderungen kommen konnte. Die alte Satzung enthielt einen Änderungsvorbehalt, von dem auch mehrfach in der Vergangenheit Gebrauch gemacht wurde.

Der Beschäftigtenanteil an den geleisteten Beiträgen und Umlagen ist mit der Systemumstellung nicht entwertet. Die Mindestrente nach § 35 BayZVKS a.F. verbleibt dem Versicherten jedenfalls.

Ergänzend wird auch hier auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 17.12.2012-1 BvR 488/10 und 1 BvR 11 BvR 1047/10 dort Rn. 23, 30 Bezug genommen.

Nach alledem ist der „erdiente Vertrauensschutz“ der Klägerin durch den Systemwechsel nicht verletzt.

1.4. Durch die Systemumstellung wird der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn Personen im Vergleich zu anderen anders behandelt werden, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dabei gilt ein stufenloser, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine strengere Bindung der Rechtsetzung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Die Anforderungen verschärfen sich dann umso mehr, je weniger die Merkmale für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich den in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern. Das Maß der Bindung der Rechtsetzung hängt davon ab, inwieweit Betroffene in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Ungleichbehandlungen durch Typisierungen und Generalisierungen sind in Kauf zu nehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbärsind, eine, verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Eine ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 GG vereinbar, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10 und 1 BvR 1047/10; BVerfG, Beschluss vom 30.05.1990 - 1 BvL 2/83; BVerfG, Beschluss vom 29.01.1990 -1 BvR 42/82; BVerfG, Beschluss vom 02. 07.1969 -1 BvR 669/64). Das Grundgesetz verbietet auch Stichtagsregelungen nicht, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Eine Stichtagsregelung muss aber notwendig und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert, also sachlich vertretbar sein (BVerfGE stRspr, wie oben). Nach diesen Maßstäben sind die hier angegriffenen Regelungen zur Systemumstellung als solche mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere ist eine Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen zulässig, auch wenn die Abgrenzung durch einen Stichtag im Einzelfall - wie gerade hier bei der Klägerin - zu Härten führen kann. Auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 17.122012 -1 BvR 488/10 und 1 BvR 11 BvR 1047/10- dort Rn 43 sowie des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - dort Rn. 64127, wird Bezug genommen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist insofern auch keine weitergehende Sachverhaltsaufklärung zur unterschiedlichen Behandlung einzelner Gruppen geboten! Eine Gleichbehandlung mit der betrieblichen Alters Vorsorge oder der beamten rechtlichen Altersvorsorge war durch Art. 3 GG nicht geboten; das Beamtenverhältnis weist strukturelle Unterschiede zum Angestelltenverhältnis auf. Beamte und Angestellte sind verfassungsrechtlich gerade nicht gleichgestellt (Art. 33 GG, insbesondere Alimentationsprinzip). Auch die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu in der Privatwirtschaft beschäftigten Personen ist gesetzgeberisch gewollt. In der Privatwirtschaft gibt es - soweit überhaupt eine betriebliche Altersvorsorge zugesagt ist - äußerst unterschiedlich ausgestaltete Zusagen für betriebliche Altersvorsorge.

An der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Systemwechsels ändert sich nichts dadurch, dass Einzelregelungen - betreffend die Berechnung der Startgutschriften bei den rentenfernen Versichertenverfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Dass die nach der Satzung der Beklagten vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden/verfassungswidrig war, und dass auch die Neuregelung den Verfassungsverstoß nicht beseitigt hat (vgl. hierzu unten 5.), sowie dass nach dem BGH-Urteil vom 14.11.2007 auch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens ohne weitere Überprüfung Bedenken begegnete, berührt nur die Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten, nicht aber die Zulässigkeit des Systemwechsels oder derüber^ gangsvorschriften dazu an sich.

1.5. Schließlich erfolgte durch die Systemumstellung kein unzulässiger Eingriff in die Berufsfrei heit oder in die allgemeine Handlungsfreiheit der Versicherten. Die Neuregelung betrifft keine existenziellen Belange der Arbeitnehmer. Solche sind in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wesentlichen abgedeckt. Suchen sich Arbeitnehmer neue berufliche Betätigungen, so ist es ihnen unbenommen, eine weitere zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen.

Der Senat kann auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit in dem an § 18 Abs. 2 BetrAVG angelehnten Übergangsrecht für rentenferne Jahrgänge erkennen.

1.6. Die Gesamtwürdigung ergibt, dass die von den Tarifpartnern vorgenommene Systemumstellung als solche unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rechtlich nicht zu beanstanden ist, auch wenn sie dazu führte, dass das ursprünglich in Aussicht gestellte Rentenniveäu nicht erreicht wird.

Die von der Beklagten erlassene Satzung (Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der Neufassung vom 25.06.2002 - BayZVKS) entspricht den Regelungen der Tarifpartner. Die Zusatzrente der Klägerin ist entsprechend dieser Satzung berechnet. Ein Anspruch auf eine Berechnung der Zusatzrente nach dem bis zum 31.12.2001 gültigen Recht steht der Klägerin nicht zu, entsprechend nicht auf die geltend gemachten Zinsen.

2. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Dynamisierung der Startgutschrift der Klägerin nach verschiedenen Parametern gemäß Berufungsantrag zu Ziffer 2. steht der Klägerin ebenfalls nicht zu.

Auch dieser erste Hilfsantrag betrifft die ursprüngliche Systemumstellung und die dazu ergangenen Übergangsregelungen, nicht die im Jahr 2011 vorgenommenen Satzungsänderungen.

Auch insoweit folgt der Senat der bereits zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des BGH vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - dort Rn. 73 bis 81, die den teilweisen Eingriff in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik als zulässig angesehen hat. Durch die Neuregelung entfällt die .Dynamisierung nicht, sondern wurde verändert (Bonuspunkte). Die Einschränkung der Dynamik stützte sich entgegen der Auffassung der Klägerin auf triftige Gründe, ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit liegt im Ergebnis nicht vor. Den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitssatz, dem nur (!) durch Aufrechterhaltung der Dynamik abgeholfen werden könne, kann der Senat nicht nachvollziehen. Jedenfalls hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine bestimmte der von ihr spezifizierten Formen der Dynamisierung. Der Senat wäre in Hinblick auf die Tarifautonomie selbst bei einem unterstellten Verstoß daran gehindert, eine eigene ersatzweise Regelung, die - wie beantragt - eine bestimmte Art der Dynamisierung vorgibt, zu treffen. Schon dieser Antrag zeigt, dass . verschiedene Parameter für eine Dynamisierung herangezogen werden könnten. Auch andere Lösungsmöglichkeiten - etwa eine andere Gestaltung des Bonuspunktesystems wären denkbar.

Der Hilfsantrag zu Ziffer 3., nach dem festgestellt werden soll, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf der Grundlage einer Vergleichsberechnung ohne Minderung um 7,5 Prozentpunkte gem. § 73 Abs. 1a BayZVKS eine erhöhte Startgutschrift festzustellen und der Rentenberechnung zugrunde zu legen, betrifft hingegen die im Jahr 2011 aufgrund des BGH-Urteils vom 14.11.2007 vorgenommenen Satzungsänderungen.

Für diesen Hilfsantrag kann das Bestehen eines hinreichenden Feststellungsinteresses - das Landgericht hat ein solches verneint - noch dahinstehen. Denn der Antrag ist schon aus rechnerischen.Gründen jedenfalls unbegründet. Der gekürzte Unverfallbarkeitsquotient für die Klägerin betrug gemäß der Berechnung der Vergleichsstartgutschrift in Anlehnung an § 2 BetrAVG im Schreiben vom 05.11.2013 (Anlage B 1) 70,34%. Ohne die beanstandete Kürzung betrüge er 7,5 Prozentpunkte mehr, also 77,84%. Auch dieser Wert läge noch unter dem ursprünglich errechneten Versorgungssatz nach § 18 Abs. 2 BetrAVG von 81,00%. Die Klägerin würde also auf dieser Berechnungsgrundlage ebenfalls keinen Zuschlag erhalten, sondern es wäre die höhere ursprüngliche Startgutschrift beizubehalten.

4. Der - in der Berufung neu gestellte - Hilfsantrag zu Ziffer 4., nach dem festgestellt werden soll, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin bis zu einer Neuregelung übergangsweise eine Startgutschrift nach den Grundsätzen für rentennahe Jahrgänge zu berechnen, ist zulässig, aber unbegründet.

Dieser klageerweiternde Antrag konnte in der Berufung zulässig gestellt werden, § 533 Nr. 1, 2 ZPO. Die Beklagte hat sich rügelos auf ihn eingelassen und damit eingewilligt (§ 267 ZPO), über ihn kann auf der bisherigen Tatsachengrundlage entschieden werden.

Das erforderliche Feststeilungsinteresse hält der Senat für gegeben, der Antrag ist aber in der Sache nicht begründet Bei diesem Antrag ist nicht ganz klar, ob er auf die ursprüngliche Systemumstellung oder die Sat. Zungsänderungen im Jahr. 20.11 abzielen .soll, von der Stellung noch, vor dem Hilfsantrag zu Ziffer 5. (Unverbindlicherklarung der Startgutschrift) wohl auf die ursprüngliche Systemumstellung. Da er sich ohnehin für beide Alternativen als unbegründet erweist, wird vorsorglich auf beide eingegangen.

Da der Senat - wie ausgeführt - in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ' den Systemwechsel an sich einschließlich des Übergangsrechts mit der grundsätzlichen Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten für rechtmäßig hält, kommt eine Übergangsregelung insofern von vornherein nicht in Betracht.

Soweit der Senat die Klage im nachfolgenden Hilfsantrag zu Ziffer 5. für begründet hält, besteht ebenfalls kein Anspruch auf die begehrte, vorübergehende Gleichstellung mit der Gruppe der rentennahen Versicherten. Auch damit würde - für eine Übergangszeit - das den Tarifvertragsparteien zustehende Regelungsrecht grundsätzlich unzulässig durch richterliches Gestaltungsrecht ersetzt. Das mag ausnahmsweise in,Betracht kommen, wenn existentielle Interessen betroffen sind. Im vorliegenden Fall geht es nur um eine Zusatzversorgung, die darüber hinaus zwar nicht in der von der Klägerin begehrten Höhe, aber doch in größerem Umfang bezahlt wird. Schließlich ist nicht zu erwarten, dass eine erneute Änderung der betroffenen Detailregelung des Übergangsrechts so weit gehen und in der Art erfolgen würde, nunmehr alle oder bestimmte rentenferne Versicherte für die Berechnung der Startgutschrift wie rentennahe Versicherte zu behandeln. Ein dahingehender Anspruch der Klägerin besteht nicht.

5. Die Berufung hat Erfolg, soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag zu Ziffer 5. festgestellt wissen will, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung vom 22.12.2011 neuberechnete Startgutschrift den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

5.1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten ist die Klage insoweit zulässig. Der Klägerin fehlt für ihren Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift weder das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse noch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

Ein Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Das Interesse muss also gerade gegenüber dem Beklagten bestehen (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rn. 7,zu § 256). Der Kläger darf die' Feststellungsklage nur auf ein eigenes Interesse stützen, nicht auf das Feststellungsinteresse eines Dritten (Bacher in Beck'scher Onlinekommentar zurZPO, Stand: 01.03.2015, Rn. 23 zu § 256).

Ein Feststellungsinteresse in diesem Sinne ist vorliegend gegeben. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Überprüfungsberechnung der Startgutschrift der Klägerin, die nach Änderung des Tarifvertrages und der entsprechenden Satzung auf die BGH-Entscheidung vom 14.11.2007 … hin erfolgt ist, und durch die die Beklagte den Wert der zum Umstellungsstichtag erlangten Rentenanwartschaft der Klägerin in Form einer verbindlichen Startgutschrift festschreiben möchte. Die Beklagte berühmt sich insofern eines Rechts gegenüber der Klägerin und ein Feststellungsurteil wie beantragt ist geeignet, diese Gefahr zu beseitigen.

Dies ergibt sich aus folgendem: Der Bundesgerichtshof hat in der vorangegangenen Entscheidung die Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für unverbindlich erklärt und den Tarifvertragsparteien bzw. den Versorgungseinrichtungen eine Neuregelung und „Heilung“ aufgegeben. Diese sollte durch die erfolgte Änderung des Tarifvertrages und der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungskasse erreicht werden. Die streitgegenständliche Überprüfungsberechnung bestätigt in Umsetzung dieser Vorgaben die ursprüngliche Startgutschrift. Wenn nun aber die zur Heilung unternommene Satzungsänderung - wie von der Klägerin behauptet - ihrerseits wieder zum Teil gegen Art. 3 GG verstößt, wäre die Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten erneut insgesamt nicht wirksam und wären damit die auf dieser Basis errechneten, bestätigten Startgutschriften mangels ausreichender Rechtsgrundlage unverbindlich. Den Tarifvertragsparteien stünden dann wiederum - wie bereits nach dem BGH-Urteil aus dem Jahr 2007 - zahlreiche Wege offen, eine erkannte Verfassungswidrigkeit zu beheben. In diesem Rahmen bestünde auch für die Klägerin bei Unverbindiichkeit der streitgegenständlichen Startgutschrift zumindest die Möglichkeit, dass sie im Zuge einer weiteren Neuregelung eine - Besserstellung erfährt - beispielsweise bei einer Erhöhung des bisher vorgesehenen Versorgungssatzes von 2,25%. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage genügt diese jedenfalls nicht femliegende Möglichkeit, nicht erforderlich ist insoweit eine Gewissheit (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2014 -12 U 104/14, Rn. 36, 37 bei juris).

Die Klägerin macht insofern ein eigenes rechtliches Interesse geltend, es geht ihr um die Verbindlichkeit der ihr erteilten Startgutschrift und die etwaige Verkürzung ihrer eigenen Zusatzrentenansprüche, falls eine gleichheitssatzkonforme Neuregelung zu einer höheren Berechnung ihrer Anwartschaft bis zur Systemumstellung führen würde als die bisherige. Bereits das Bestehen einer solchen Verbesserungsmöglichkeit die bei Verbindlichkeit der Startgutschrift entfallen würde, reicht als Nachteil aus, um eine rechtlich erhebliche Betroffenheit der Klägerin zu begründen.

Entsprechend ist auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegeben.

5.2. Die Klage ist im Feststellungsantrag auch begründet.

5.2.1. Die Überprüfungsberechnung der Startgutschrift ist deswegen unverbindlich, weil die zu grundeliegende Übergangsregelung weiterhin mit dem Gleichheitsgrundrecht nicht vereinbar ist.

An den Gleichheitssatz sind auch die Beklagte als Anstalt des Öffentlichen Rechts und die Tarif Vertragsparteien gebunden. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Tarifautonomie als eigenverant wortliche, kollektiwertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützt. Der Schutz der Tarifautonomie eröffnet den Tarifvertrags Parteien für ihre Grundehtscheidungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume. Zudem ist ihnen eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen, und ist ihnen auch ein gewisser, kontroilfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Eine Billigkeitskontrolle findet nicht statt.

Die Gerichte haben, wie dargelegt, allerdings zu prüfen, ob dieser Spielraum überschritten ist das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Regelungen der Tarifpartner Grundrechte verletzt sind (BGH aaO, Rn. 33).

Vorliegend verletzt die Regelung zur Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte weiterhin Art. 3 Abs. 1 GG.

Wie ebenfalls bereits weiter oben ausgeführt, ist orientiert am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164-202; BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268 - 284). Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. (so schon BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14 - 66). Ob die mit einer zulässigen Typisierung und Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten im. Lichte des Gleichheitssatzes hinzunehmen sind, hängt einerseits von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab, sowie andererseits von der Dringlichkeit der typisierung und den damit verbundenen Vorteilen, wobei insoweit zu berücksichtigen ist, wie kompliziert die zu regelnde Materie ist und wie groß die Schwierigkeiten zur Vermeidung der Ungleichbehandlung sind. Die Zahl der betroffenen Personen darf lediglich relativ klein und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BGH Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06-, Rn. 59 ff., 61).

Der Bundesgerichtshof (aaO, Rn. 133 ff.) hat die frühere entsprechende Übergangsregelung der für ihre rentenfernen Versicherten als mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar erklärt, weil das Berechnungsmodell infolge der Inkompatibilität der beiden verwendeten Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe; das hat er im Wesentlichen damit begründet, dass sich der die Funktion eines Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des § 18 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre richte, gesamtversorgungsfähige Zeit - die auch Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen in gewissem Umfang umfasst - und Pflichtversicherungsjahre indes deutlich voneinander abweichen könnten.

Auch der hiesige Senat versteht - wie das OLG Karlsruhe - die Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahin, dass das bisherige Übergangsrecht einer Überprüfung am Maßstab des Gleichheitsgrundrechts nicht standhält, weil auch Versicherte, die nach ihrer Schulentlassung eine für den angestrebten Beruf im öffentlichen Dienst notwendige Ausbildung sofort begonnen und zügig abgeschlossen, sodann eine Zusatzversorgungspflichtige Beschäftigung aufgenommen und bis zur System Umstellung fortgesetzt haben, keine Startgutschrift erhalten, mit der sie den 100%-Wert noch erreichen könnten, und sie insoweit ohne rechtfertigenden Grund anders behandelt werden als Versicherte, auf die diese Annahmen nicht zutreffen, die also etwa unmittelbar nach Schulentlassung eine duale Ausbildung im öffentlichen Dienst begonnen haben. Anders gewendet lag bisher eine Regelung vor, bei der wesentlich Gleiches - nämlich Treue zum öffentlichen Dienst von der Schulentlassung bis zur System Umstellung - bei der Ermittlung der Startgutschriften ungleich behandelt wurde, abhängig davon, wie lange die - von der Ausbildungsdauer abhängige - Zeit der Berufstätigkeit war.

Der so verstandene strukturelle Mangel wird durch das mit § 73 Abs. 1a der Satzung der Beklagten eingeführte Vergleichsmodell - schon unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Beklagten nicht behoben. Der Senat teilt im Wesentlichen die im Urteil des OLG Karlsruhe (unter Ziffer/B. 3. b) aa) und bb), Rn. 50 - 72 bei juris) ausführlich dargelegte Auffassung, dass durch das Vergleichsmodell in seiner konkreten Ausgestaltung mit dem Abzug bzw. Schwellenwert von 7,5%-Punkten weiterhin relevante und abgrenzbare Gruppen Versicherter ohne rechtfertigenden Grund vom Erreichen des 100%-Wertes ausgeschlossen sind. Auf diese Ausführungen des OLG Karlsruhe wird zunächst Bezug genommen.

Zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Die Tarifvertragsparteien haben mit der Neuregelung grundsätzlich einen der vom Bundesgerichtshof angedachten Lösungswege (vgl. BGH aaO, Rn. 149 bei juris) eingeschlagen, nämlich bei der Formel zur Berechnung der Startgutschriften alternativ eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, bei der der Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet wird, wobei auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren abgestellt wird. Aufgrund der Systematik des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, der die bei gleichem Lebensalter kürzere Pflichtversicherungszeit des später in den öffentlichen Dienst einsteigenden Versicherten ins Verhältnis zur insgesamt erreichbaren Pflichtversicherungszeit setzt, zielt die Vergleichsberechnung auch grundsätzlich in die vom BGH beanstandete Richtung - eine Verbesserung für Personen mit späterem Eintritt in die Pflichtversicherung zu schaffen, die mit der „normalen“ Berechnungsformel den 100%-Wertfür die Vollleistung nicht erhalten können. Da sich die Vergleichsberechnung gemäß § 73 Abs. 1a Sätze 2 und 3 der Satzung der Beklagten auch nur als Zuschlag zugunsten eines Versicherten auswirken kann, nicht aber zu seinen Lasten - ansonsten verbleibt es bei der Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG -, können auch sonstige vom Bundesgerichtshof an anderer Stelle des Urteils. (Rn. 125, 126 bei juris) angesprochene Bedenken gegen eine modifizierte Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG zurückgestellt werden.

Zu beanstanden ist jedoch die Einführung eines Abzugs von 7,5%-Punkten in die Vergleichsberechnung, die - rechnerisch belegbar, vgl. OLG Karlsruhe aaO - dazu führt, dass einerseits Versicherte der Jahrgänge 1948 ff., die mit 25 Jahren oder jünger bei der Beklagten pflichtversichert worden sind, und andererseits alle Versicherten der Geburtsjahrgänge 1961 und jünger keinen Zuschlag auf die bisherige Startgutschrift erhalten. Denn eine sachliche Rechtfertigung für diesen Abschlag bzw. Schwellenwert ist entgegen der Auffassung der Beklagten, die als Späteinsteiger im Sinne der BGH-Rechtsprechung nur solche ansehen will, die erst nach Vollendung des 25. Lebensjahrs in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, auch unter Berücksichtigung der Beurtei-lungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifpartner nicht erkennbar. Das erkennbare Bestreben der Beklagten, die finanzielle Zusatzbelastung durch die Neuregelung möglichst gering zu halten und daher die modifizierte Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG mit weiteren, möglichst pauschalierten Korrekturfaktoren zu versehen, ist zwar als solches nicht zu beanstanden. Ein derartiger Korrekturfaktor muss aber bei genereller Betrachtung trotzdem geeignet sein, … dem von der Ausgangsentscheidung des BGH festgestellten Gleichheitsverstoß abzuhelfen - und daher ein Mindestmaß an Zielgenauigkeit erfüllen. Das ist bei dem 7,5%-Abzug jedoch nicht der Fall.

Für die Annahme der Beklagten, als benachteiligte Späteinsteiger im Sinne der BGH-Entscheitiung vom 14.11.2007 seien nur solche rentenferne Versicherte zu betrachten, die erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, bietet diese Ent Scheidung keine Grundlage. Rechnerisch sind beim Erfordernis von 44,44 Pflichtversicherungs jähren zum Erreichen der Vollleistung von der gerügten Nichterreichbarkeit trotz Treue zum öf fentlichen Dienst ab der Schulentlassung bis zum 65. Lebensjahr bereits Versicherte ab einem Eintrittsalter von 20,56 Jahren betroffen. Bei Ansatz einer Altersgrenze von 25 Jahren werden gerade typische Späteinsteiger, die nach dem Schulabschluss zügig ihre für den Eintritt in den öffentlichen Dienst erforderliche Ausbildung, sei es ein Studium oder auch eine Meisterausbildung, durchgeführt haben und dann nach einer Ausbildungsdauer von 3, 5 oder auch 7 Jahren noch vor - Erreichen des 26. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, von einem Zuschlag völlig ausgeschlossen. Wer beispielsweise nach einem „normalen“ Studium mit 23 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten ist und in diesem bis zum 65. Lebensjahr verbleibt, bekommt wegen des 7,5%-Abzugs keinen Zuschlag, kann aber weiterhin wegen der lediglich 42 verbleibenden Pflichtversicherungsjahre höchstens 94,5% der Vollleistung erreichen. Der Senat verkennt … hierbei nicht, dass sich die gymnasiale Ausbildungsdauer nach der Systemumstellung um ein Jahr verkürzt hat, dass seither auch Bemühungen umgesetzt wurden, die Studiendauer zu verkürzen, und dass die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst weggefallen ist. Das trifft allerdings nur auf für die Gesamtbewertung nicht relevante Teilbereiche der Ausbildung zu - Frauen waren von der Verpflichtung Wehrdienst zu leisten gar nicht betroffen - viele Studiengänge und auch Ausbildungen in sogenannten Meisterbemfen konnten schon zur Zeit der Systemumstellung ohne weiteres vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossen werden. Gerade der Personenkreis, der ersichtlich im Fokus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs stand, wird also weiter gleichheitswidrig gegenüber solchen Pflichtversicherten benachteiligt, die unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung versicherungspflichtig in den öffentlichen Dienst eingetreten sind und dort eine Ausbildung absolviert haben oder ohne weitere Ausbildung tätig waren. Denn Letztere haben rechnerisch ohne Weiteres die Möglichkeit, eine Vollrente zu erreichen. Bei Ersteren wirkt sich die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2007 durch § 73 Abs. 1a der Satzung der Beklagten vorgenommene Korrektur überhaupt nicht aus, so dass für sie.nach wie vor keine rechnerische Möglichkeit besteht, der Vollrente auch nur näherzukommen.

Lediglich Versicherte, die überproportional lange in einer solchen Ausbildung waren oder zwischendurch Auszeiten; eingelegt, hatten .und daher- .oder, auch aus irgendwelchen sonstigen Gründen - bei Eintritt in den öffentlichen Dienst 26 Jahre oder älter waren, werden durch die zusätzliche Startgutschrift in einem gewissen Umfang (auch bei ihnen wird durch den 7,5%-Abzug die Ausbildungszeit nur zum Teil berücksichtigt) begünstigt.

Diese Ungleichbehandlung ist nicht durch sachliche Gründe geboten. Der 7,5%-Abzug verringert zwar die finanzielle Belastung, die sich für die Beklagte durch die Vergleichsberechnung entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für später in den öffentlichen Dienst eingetretene Versicherte ergibt. Dieser Gesichtspunkt mag es rechtfertigen, die vom BGH erkannten überproportionalen Nachteile für die betroffenen Personengruppe nur begrenzt auszugleichen. Ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gerade beschriebene Differenzierung lässt sich jedoch - auch unter Berücksichtigung der Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifpartner - nicht erkennen. Es handelt sich auch nicht um eine Belastung, die nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft und bei der der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre.

Darüber hinaus kommen auch Versicherte ab dem Jahrgang 1961 aus rechnerischen Gründen überhaupt nicht in den Genuss einer zusätzlichen Startgutschrift, ohne dass hierfür ausreichende sachliche Gründe ersichtlich wären. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann allein die Überlegung, dass ältere Versicherte als schutzwürdiger angesehen werden können als jüngere, da Letztere eher die Möglichkeit haben, weitere Anwartschaften aufzubauen, oder die, dass jüngere Arbeitnehmer teilweise erst die Mindestrente erreicht hatten, die vorliegende Ausschlussregelung nicht rechtfertigen. Diese Frage ist anders zu beurteilen als die'Einführung der Stichtagsregelung mit der grundsätzlichen Unterscheidung rentennaher und rentenferner Versicherter. Überlegungen zur allgemeinen Schutzwürdigkeit können es rechtfertigen, insgesamt in das Betriebsrentenniveau jüngerer Versicherter stärker einzugreifen als in dasjenige älterer Versicherter. Hier geht es aber darum, dass durch die Neuregelung gezielt dem gleichheitssatzwidrigen strukturellen Mangel einer überproportionalen Benachteiligung rentenferner Versicherter mit langen Ausbil-… dungszeiten gegenüber anderen rentenfernen Versicherten abgeholfen werden sollte - das muss systematisch in sich stimmig erfolgen (so auch OLG Karlsruhe, aaO, Rn. 60).

Auch sonstige rechtfertigende Gründe für die vorliegende Regelung sind nicht ersichtlich; dass sich solche etwa aus praktischen oder finanziellen Erfordernissen heraus ergeben könnten, wie beispielsweise Vereinfachungserfordernissen in Hinblick auf den Verwaftungsaufwand oder auf fehlende Finanzierungsmöglichkeiten, wurde von der Beklagten nicht dargelegt.

5.2.2. Der nach wie. vor. bestehende Verstoß der Übergangsregelung gegen den Gleichheitssatz führt dazu, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift für unverbindlich zu erklären ist. Den Tarifvertragsparteien ist erneut Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Tarifautonomie aus verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Lösungswegen einen zu wählen, der den vom BGH festgestellten, bislang nicht behobenen strukturellen Mangel behebt. Soweit im Hilfsantrag zu Ziffer 4. ein Anspruch auf übergangsweise Berechnung nach den Regelungen für rentenferne Versicherte verlangt wurde, ginge dieser - wie oben bereits ausgeführt - jedenfalls viel zu weit, da er nicht auf vorübergehende Abhilfe bezüglich dieser Detailregelung gerichtet ist, sondern letztlich auf Nichtanwendung der per se nicht zu beanstandenden Stichtagsregelung im Rahmen des ursprünglichen Übergangsrechts.

5.3. Auf die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen die Neuregelung in Hinblick auf die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Daher sei lediglich angemerkt, dass nach Auffassung des Senats für eine Begründetheit einer derartigen Rüge von dem oder der betroffenen Versicherten konkret dargelegt werden müsste, dass sich das Näherungsverfahren in seinem/ ihrem Fall spürbar nachteilig auswirkt (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, Rn. 121). Im Gegensatz zum Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift, für dessen zulässige Geltendmachung eine allgemeine Betroffenheit genügt, da nicht absehbar ist, in welcher Weise die Tarifpartner Neuregelungen vornehmen werden, ist es bei der Beanstandung des Näherungsverfahrens in der Regel durchaus möglich, nachvollziehbar aufzuzeigen, ob sich das Näherungsverfahren im konkreten Fall nachteilig auswirkt, eine individuelle Berechnung der gesetzlichen Rente also zu einer höheren Vollleistung führen würde. Und nur dann bestünde überhaupt eine Verbesserung'smöglichkeit, sollte sich herausstellen, dass - wie vom BGH (aaO, Rn. 116 ff.) angedacht - die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sein sollten.

Vorliegend hat die Klägerin zu den Auswirkungen des Näherungsverfahrens zwar durchaus vorgetragen - da sie bereits Altersrente bezieht, ist deren Höhe bekannt Danach wirkt sich das Näherungsverfahren für sie aber gerade nicht spürbar nachteilig aus: Der ihr über das Näherungsverfahren angerechnete Wert der Rente (957,64 €) liegt niedrigerals der der tatsächlich bezogenen Rente (1.165,88 € netto bzw. 1.297,57 € brutto); die Klägerin wird durch das Näherungsverfahren begünstigt, nicht benachteiligt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klage hatte lediglich im Hilfsantrag zu Ziffer 5. Erfolg; dieser Hilfsantrag ist entsprechend der ständigen Spruchpraxis des Senats, in vergleichbaren Fällen mit 2.000, 00 € zu bewerten.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,,71-1 S. 1, 2 ZPO.

Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, soweit in Ziffer 1 des Urteils die Feststellung getroffen wurde, dass die von der Beklagten gemäß Satzung vom 22.12.2011 -neuberechnete Startgutschrift den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festleg, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob die Neuregelung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zur Berechnung der Startgutschrift aufgrund des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wirksam ist, ist vorliegend entscheidungserheblich und bisher vom Bundesgerichtshof nicht geklärt. Sie wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Die Frage betrifft eine Vielzahl von Fällen. Im Übrigen (Klageabweisung) lagen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor.

IV.

Grundlage für die Streitwertfestsetzung sind §§ 47, 48 Abs. 1, 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, 9 ZPO. Maßgebend war - entsprechend der landgerichtlichen Festsetzung - der 3 1/2 jährige Wert des mit dem Zahlungsantrag (Hauptantrag) begehrten monatlichen Differenzbetrages zuzüglich der eingeklagten Rückstände bei Klageerhebung.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 14/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB
published on 25/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 207/11 Verkündet am: 25. September 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Ar
published on 25/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 47/12 Verkündet am: 25. September 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
published on 24/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 134/07 Verkündetam: 24.September2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja G
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published on 17/09/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.11.2014, Az. 12 O 28879/13, wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß Satzung vom 22.12.2011 neuberechnet
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Annotations

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.