Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Apr. 2017 - 25 U 4024/16

published on 07/04/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Apr. 2017 - 25 U 4024/16
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.08.2016, Az. 23 O 5454/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 34.875,20 € festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten um den Fortbestand einer vom Kläger zum 01.06.1989 bei der Beklagten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung mit einem geplanten Ablauf zum 01.06.2024. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage K 1.

Mit Kaufvertrag vom 10.09.2010 (Anlage K 2) veräußerte der Kläger diese Lebensversicherung an die E. GmbH ( im folgenden: S.) und trat zugleich sämtliche Rechte und Ansprüche daraus an die Erwerberin ab. Der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von € 8107,50 sollte in einem Teilbetrag von € 2.702,50 sofort nach Auszahlung des Rückkaufswertes an die Erwerberin, der Restbetrag in Höhe von € 5404,00 nach 8 Jahren bezahlt werden. Zugleich unterzeichnete der Kläger am 10.09.2010 eine an die Beklagte adressierte „Anzeige der Abtretung einer bestehenden Versicherungspolice“. Unter Angabe der Policennummer …168 wird dort unter Ziff. 1 die Abtretung aller gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis an die S. mit Wirkung zu 10.09.2010 erklärt, insbesondere (Unterpunkt 2) das Recht, die Kapitalversicherung im Ganzen oder einzelne der von der Kapitalversicherung umfassten Versicherungen zu kündigen. Gemäß Ziff. 4 hat der Kläger als Versicherungsnehmer bereits jetzt seine unwiderrufliche Zustimmung zu einer etwaigen Kündigung der Kapitalversicherung im Ganzen und/oder einzelner der von der Kapitalversicherung umfassten Zusatzversicherungen durch die S. erklärt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut B 1 (S. 2/3) Bezug genommen.

Die S. kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 14.09.2010 und begehrte die Auszahlung des Rückkaufwertes. Ausweislich des Textes dieses Schreibens soll die Original-Police, welche der Kläger unstreitig zuvor der S. ausgehändigt hatte, beigefügt gewesen sein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf S.1 des Anlagenkonvoluts B 1 Bezug genommen. Die Beklagte bezahlte den von ihr in Höhe von € 9.157,16 abgerechneten Rückkaufwert am 27.10.2010 an die S. aus. Den ersten Teilbetrag des Kaufpreises von € 2.702,50 hat der Kläger erhalten. Die S. befindet sich zwischenzeitlich in Insolvenz. Mit Anwaltsschreiben vom 07.12.2015 (Anlage K4) begehrte der Kläger die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses, was die Beklagte mit Schreiben vom 19.01.2016 (Anlage K 5) ablehnte.

Der Kläger ist der Ansicht, der Kaufvertrag zwischen ihm und der S. sei gemäß § 134 BGB i.V.m. § 32 KWG wegen eines Einlagengeschäfts ohne erforderliche Genehmigung in Form einer teilweisen Stundung des Kaufpreises, sowie gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RDG wegen unerlaubter Rechtsberatung in Form der Inkassodienstleistung nichtig. Gemäß § 139 BGB erfasse die Nichtigkeit des Kaufvertrages auch die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Auf § 409 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Nichtigkeit auf einem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz beruhe. Sie könne sich auch nicht auf § 808 BGB berufen, weil ihr die Nichtigkeit bekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei. Auch habe sie Beratungspflichten ihm gegenüber verletzt.

Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht der Vertrag sei wirksam gekündigt worden. Im Übrigen habe sie leistungsbefreiend an die S. geleistet.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Endurteil des Landgerichts München I vom 31.08.2016 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, da die S. die streitgegenständliche Versicherung wirksam gekündigt habe. Die Unwirksamkeit des Kaufvertrages führe bereits nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung. Das Verbot nach dem KWG richte sich ebenso wie das Verbot nach dem RDG nur gegen eine Partei. Damit bleibe eine an das Grundgeschäft anschließende Abtretung wirksam. Jedenfalls habe die Beklagte gemäß § 409 BGB mit befreiender Wirkung an die S. geleistet. Nur das Grundgeschäft, nicht aber die Abtretung selbst verstoße gegen ein Verbotsgesetz. Das Klagevorbringen zur positiven Kenntnis der Beklagten von der Nichtigkeit des Kaufvertrages sei nicht nachzuvollziehen. Diese habe unstreitig nur die Abtretungsanzeige mit der Abtretungserklärung, nicht aber den Kaufvertrag erhalten. Auch grob fahrlässige Unkenntnis liege nicht vor, so dass offen bleiben könne, ob eine solche § 409 BGB entgegenstehen würde. Es könne als wahr unterstellt werden, dass es bereits in den Jahren 2009 und 2010 Warnungen vor unseriösen Aufkäufern von Lebensversicherungen gegeben habe. Diese hätten nicht dazu geführt, dass ein Versicherer von sich aus habe prüfen müssen, was für ein Geschäft einer Kündigung durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragen Dritten zugrunde liege. Zudem habe die Beklagte nicht über eine erzwingbare Möglichkeit verfügt, eine solche Prüfung vorzunehmen, nachdem in der vom Kläger unterschriebenen Abtretungsanzeige auch die Weisung enthalten gewesen sei, weitere Korrespondenz nur noch mit der S. zu führen. Im Übrigen könne sich die Beklagte auf die befreiende Wirkung des § 808 BGB berufen. Die Beklagte habe durch Vorlage einer elektronisch gespeicherten Kopie des Originals nachgewiesen, dass ihr das Original vorgelegen habe. Im Übrigen habe der Kläger nicht in Abrede gestellt, der S. das Original überlassen zu haben. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten stützen. Eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor. Es sei nicht Gegenstand von Beratungspflichten, den Versicherungsnehmer vor Geschäften mit Dritten zu schützen, die sich der Versicherungsnehmer selbst aussuche. Im Übrigen seien Ansprüche des Klägers jedenfalls verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz gestellten Anträge weiter. Er ist der Meinung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Kapitalversicherung sei durch die Kündigung der S. erloschen. Es habe verkannt, dass die Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig sei. Es liege sowohl ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 KWG, als auch ein Verstoß gegen § 3 RDG vor. Beides seien Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB. Die Schutzwirkung des § 409 BGB entfalle, wenn die Abtretung wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtig sei. Dasselbe gelte für die Legitimationswirkung des § 808 Abs. 1 BGB. Diese entfalle ohnehin, da die Beklagte Kenntnis von der mangelnden Verfügungsbefugnis der S. gehabt oder sich jedenfalls grob fahrlässig in Unkenntnis hierüber befunden habe. Auch sei nicht bewiesen, dass die S. das Original des Versicherungsscheins vorgelegt habe, der Kläger habe dies zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten.

Auf die Berufungsbegründung vom 02.12.2016 (Bl. 152/194 d.A.) und die Schriftsätze des Klägers vom 10.03.2017 (Bl. 226/230 d.A.), vom 13.03.2017 (Bl. 231/236 d.A.), vom 15.03.2017 (Bl. 240/245 d.A.) und vom 16.03.2017 (Bl. 246/247 d.A.) wird im Einzelnen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 31.08.2016 verkündeten Urteils des LG München I, Az. 23 O 5454/16, wie folgt zu erkennen:

1) Es wird festgestellt, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und dem Kläger als Versicherungsnehmer geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer …168 unverändert zwischen den Parteien mit allen zugunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der S. GmbH (vorherige Firma: E. GmbH) erloschen ist.

2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.698,13 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Das Landgericht habe zu Recht keine Nichtigkeit der Abtretung angenommen und sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Abtretung an die S. nicht wegen Gesetzesverstoßes nichtig sei und die S. daher den Vertrag wirksam gekündigt habe. Ebenso habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Beklagte gem. § 409 BGB mit befreiender Wirkung an die S. geleistet habe. Ein Abtretungsverbot habe nicht vorgelegen. Die Formulierung „nicht wirksam“ in § 409 BGB umfasse auch nichtige Abtretungen. Die Beklagte habe keine Kenntnis von den Umständen der Veräußerung gehabt und habe daher nicht beurteilen können, ob das der Abtretung zugrunde liegende Geschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Die Beklagte könne sich auch gemäß § 808 Abs. 1 BGB auf die Legitimationswirkung des von der S. vorgelegten Original-Versicherungsschein berufen. Dass dieser vorgelegen habe, habe die Klägerin nicht wirksam bestritten. Durch eine entsprechende Übung bei der Beklagten, Kopien vor dem Einscannen mit einem entsprechenden Stempelaufdruck zu versehen, sei gewährleistet, dass es sich bei dem eingescannten Versicherungsschein, bei dem der Stempelaufdruck Kopie fehle, um das Original gehandelt habe.

Eine Pflichtverletzung könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden.

Auf die Berufungserwiderung vom 16.01.2017 (Bl. 200/218 d.A.) und die Schriftsätze der Beklagten vom 23.02.2017 (Bl. 225 d.A.) und vom 21.03.2017 (Bl. 248/250 d.A) wird Bezug genommen.

Der Senat hat am 14.03.2017 mündlich verhandelt, auf das Protokoll (Bl. 237/238 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der S. ausgesprochene Kündigung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages ist im Verhältnis zur zwischen Kläger und Beklagter als wirksam zu behandeln und der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes durch die Zahlung an die S. als durch Erfüllung erloschen zu betrachten. Damit ist das Feststellungsbegehren des Klägers unbegründet, weshalb auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht. Offen kann bleiben, ob der Kaufvertrag zwischen der S. und dem Kläger wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist und die Nichtigkeit auch die vorliegende Abtretung erfassen würde, denn auch in diesem Falle würde dies - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen, da sich die Beklagte auf den Schutz der §§ 409 und 808 BGB berufen kann.

2. Im Einzelnen:

2.1. Die von der S. ausgesprochene Kündigung unter Vorlage des Originalversicherungsscheins ist als wirksam zu behandeln mit der Folge, dass das Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten beendet ist (Legitimationswirkung des Versicherungsscheins gemäß § 808 Abs. 1 S.1. BGB).

2.1.1. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte den Nachweis, wonach der Originalversicherungsschein von der S. bei der Kündigung vorgelegt wurde, erbracht hat. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Das Landgericht stützt seine Überzeugung auf den Umstand, dass die Beklagte über eine elektronisch gespeicherte Kopie des Originalversicherungsscheins verfügt und der Kläger unstreitig der Fa. S. das Original des Versicherungsscheins zuvor überlassen hatte. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass gemäß Schreiben der Fa. S. vom 14.09.2010 ausdrücklich erklärt wird, diesem Schreiben liege die Original-Police bei und nicht ersichtlich ist, weshalb die Fa. S. das Original des Versicherungsscheins behalten und stattdessen lediglich eine Kopie vorlegen sollte. Ein solches Vorgehen hätte die begehrte Auszahlung des Rückkaufswertes gefährdet, da es nicht naheliegend ist, dass die Beklagte an einen Dritten, der nicht der ursprüngliche Versicherungsnehmer war, ohne Vorlage des Originalversicherungsscheins geleistet hätte. Zudem ist keinerlei Interesse der Fa S. ersichtlich, das Original des Versicherungsscheins, welches nach Auszahlung des Rückkaufswertes ohne Wert ist, zurückzuhalten.

2.1.2. Gemäß § 11 Abs. 1 der AVB der Beklagten wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier i.S.d. § 808 BGB. Dasselbe ergibt sich aus § 4 Abs. 1 VVG. Aus der Klausel ergibt sich weiter, dass der Inhaber des Versicherungsscheins auch zu sonstige Rechtshandlungen wie zur Kündigung des Versicherungsvertrages zur Erlangung des Rückkaufswertes berechtigt ist. Die Klausel begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH r+s 2000, 345 m.w.N.). Die von der S. ausgesprochene Kündigung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag ist daher als wirksam zu behandeln. Die Beklagte hat den Rückkaufswert mit leistungsbefreiender Wirkung an diese ausbezahlt (§ 808 Abs. 1 S.1 BGB). Eine befreiende Leistung an den Inhaber des qualifizierten Legitimationspapiers und eine Vertragsbeendigung durch Kündigung ist auch dann möglich, wenn dieser die verbriefte Forderung nicht wirksam erworben hat. Gerade für den Ausnahmefall, in dem der Urkundeninhaber nicht zugleich Inhaber der Forderung ist, kommt der Erweiterung der Leistungsberechtigung Bedeutung zu. Nur für diesen Fall bezweckt und bewirkt die Ausgestaltung des Versicherungsscheins zu einem qualifizierten Legitimationspapier den Schutz des Schuldners, wenn er an den Urkundeninhaber leistet; denn ihm wird das Risiko der Doppelzahlung und der Uneinbringlichkeit seiner Kondiktion gegen den vermeintlichen Gläubiger abgenommen Für die Wirkung des § 808 Absatz I S. 1 BGB kommt es daher nicht darauf an, ob der Inhaber materiell-rechtlich verfügungsbefugt oder berechtigt ist oder war. Vielmehr fingiert das qualifizierte Legitimationspapier zu Gunsten des Schuldners, dass der Inhaber einziehungsberechtigt ist, und verlangt keine Nachprüfung der tatsächlichen Berechtigung (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 904 m.w.N.). Dies gilt auch bei Nichtigkeit einer Abtretung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB (vgl. 2.1.4).

2.1.3. Die schuldbefreiende Wirkung der an die Fa. S. erbrachten Zahlung ist auch nicht wegen Bösgläubigkeit oder Treuwidrigkeit der Beklagten ausgeschlossen. Die Legitimationswirkung der Urkunde greift nach der Rechtsprechung des BGH dann nicht ein, wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (BGH, NJW-RR 2010, 904). Ob die befreiende Wirkung auch dann entfällt, wenn der Aussteller des Legitimationspapiers grob fahrlässig keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers hatte, hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich dahingestellt sein lassen. Im vorliegenden Fall braucht dies ebensowenig entschieden werden wie die Frage, ob die Fa. S. die Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag wirksam durch Abtretung erworben hat, denn Voraussetzung für das Entfallen der Legitimationswirkung der Urkunde wäre jedenfalls, dass die Beklagte Kenntnis von dem Geschäftsmodell der Fa. S. bzw. dem Kaufvertrag zwischen dieser Firma und dem Kläger gehabt hätte bzw. sich infolge grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis hierüber befunden hätte, was nicht nachvollziehbar dargetan ist, nachdem der Kaufvertrag zwischen der S. und dem Kläger der Beklagten damals nicht vorgelegt wurde. Die Beklagte hat dies bestritten, der Kläger hat für seine diesbezüglichen Behauptungen z.T. keinen hinreichenden Vortrag geleistet, jedenfalls aber keinen geeigneten Beweis angetreten. Aus den vom Kläger zitierten Presseartikeln bzw. Verlautbarungen des GdV bzw. der BaFin, soweit sie überhaupt vor dem streitgegenständlichen Geschehen im September/Oktober 2010 datieren, ergibt sich in den meisten Fällen ohnehin kein fassbarer Bezug zur Fa. S. Dass die Beklagte Kenntnis hatte von einem am 24.03.2010 im Internet veröffentlichen Artikel auf dem Nachrichtenportal t-online (vgl. S. 8 des Schriftsatzes des Klägers vom 04.07.2016; Bl. 55 d.A.) ist nicht ersichtlich. Es sind auch keine Umstände dargetan, aus denen sich ergeben würde, dass die Beklagte sich einer solchen Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen hätte. Eine Verpflichtung, sämtliche im Internet zugänglichen Quellen nach versicherungsrelevanten Veröffentlichungen zu durchforsten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Übrigen ergibt sich dem Artikel nicht einmal, dass es sich bei der dort genannten Firma S. Sachwert um die hiesige Beklagte handelt, welche zum Zeitpunkt der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages unter dem Namen „E. GmbH“ firmierte.

Soweit die BaFin im Oktober 2010 (vgl. S. 9/10 des Schriftsatzes des Klägers vom 04.07.2016; Bl. 56/57 d.A.) darauf hingewiesen hatte, dass bei Aufkäufern von Policen im Einzelfall ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft vorliegen könne und den Versicheren rät, die Beendigung der Vermögensanlage im Einzelfall ausführlich zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Kunden in Kontakt zu treten, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung, unbeschadet der Frage, ob dieser Artikel zum Zeitpunkt der Auszahlung des Rückkaufswertes am 27.10.2010 bereits veröffentlicht war. Der Kläger hat die Urkunde über die Abtretungsanzeige an die Beklagte am 10.09.2010 unterzeichnet. Daher musste ihm bekannt sein, dass die Abtretungsanzeige am Ende die ausdrückliche Weisung an die Beklagte enthielt, ab sofort sämtliche Erklärungen, Zustellungen und Zahlungen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Versicherung ausschließlich an die Fa. S. zu richten. Zu Recht hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang angenommen, dass der Kläger sich daher die Weisung in der Abtretungsanzeige an die Beklagte, weitere Korrespondez ausschließlich mit der Fa S. zu führen, zurechnen lassen muss. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte nicht gehalten, Kontakt mit dem Kläger aufzunehmen und sich über die Hintergründe der Abtretung unterrichten zu lassen. Zu einer solchen Nachfrage bestand auch kein Anlass. Die Beklagte war über den Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Fa. S. nicht unterrichtet worden. Sie wusste daher nicht, welches Grundgeschäft der Abtretung zugrunde lag. Der Senat braucht nicht weiter aufzuklären, ob die sofortige Kündigung und Einziehung des Rückkaufswertes nach Abtretung ein Indiz für ein unerlaubtes Bankgeschäft bzw. ein Verstoß gegen das RDG darstellt, weshalb weder die in diesem Zusammenhang beantragte Erholung eines Sachverständigengutachtens noch die beantragte Einvernahme des Zeugen L. ( vgl. S. 12/14 des Schriftsatzes des Klägers vom 04.07.2016; Bl. 59/61 d.A.) geboten war, denn eine solche Indizwirkung setzt nach dem Vortrag des Klägers voraus, dass es sich bei dem kündigenden Zessionar um einen gewerblichen Aufkäufer von Lebensversicherungspolicen handelt. Dass es sich bei der Fa S. um einen solchen Aufkäufer gehandelt hat, hat der Kläger zwar vorgetragen, er hat jedoch nicht aufgezeigt, dass die Beklagte dies wusste bzw. dass sich ihr dies aufdrängen musste. Im Übrigen gibt es eine Vielzahl von Gründen, welche den Zessionar zu einer sofortigen Kündigung veranlassen können.

2.1.4. Eine etwaige Nichtigkeit der Abtretung der Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag führt entgegen der Ansicht der Berufung nicht dazu, dass sich die Beklagte, die die Kündigung als wirksam betrachtet und den Rückkaufwert an den Zessionar ausbezahlt hat, nicht auf § 808 Abs. 1 BGB berufen darf. § 808 BGB i.V.m. § 4 VVG knüpft an den Besitz des Versicherungsscheins und nicht an eine Abtretung an. Auch im Fall des § 409 BGB (s.u. 2.2.), der lediglich allgemein von Unwirksamkeit spricht, ergibt sich dies weder aus dem Gesetzestext, noch aus der Rechtsprechung des BGH, insbesondere auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 11.01.2017 im Verfahren IV ZR 340/13. Der zitierten Passage aus den dortigen Urteilsgründen, wonach der beklagten Versicherung nicht die Rechtsmacht zukomme, durch die Verweigerung der Bestätigung über die Wirksamkeit der Vereinbarung zu entscheiden (Rdz. 36, juris) lässt sich dies nicht entnehmen. Die vom Kläger vorgenommene Auslegung berücksichtigt nicht, dass die zitierten Ausführungen des BGH ersichtlich im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage stehen, ob ein besonders gelagerter Ausnahmefall vorliege, in dem sich die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages als eine unzulässige Rechtsausübung darstelle, was der BGH offensichtlich dann für erwägenswert erachtet, wenn es die Beklagte aufgrund der vertraglichen Konstellation in der Hand gehabt hätte, durch die Verweigerung der Bestätigung (vgl. hierzu Rdz. 6,8 und 29,30; juris) über die Wirksamkeit der dort streitgegenständlichen Vereinbarung zu entscheiden, was der BGH verneint. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang weiter ausführt, die dort beklagte Versicherung müsse die Nichtigkeit der Abtretung auch gegenüber sich selbst gelten lassen, verkennen diese Ausführungen die Interessenlage im dort entschiedenen Fall. Wie sich aus Rdz. 10 (a.a.O) ergibt, hat die dortige Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass die Abtretung auch ihr gegenüber unwirksam sei, sondern sich zur Begründung ihrer Weigerung, den Rückkaufswert an die Zessionarin auszuzahlen, ausdrücklich darauf berufen, dass die Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig sei. Die Entscheidung des BGH im vorgenannten Verfahren betrifft daher eine nicht vergleichbare Konstellation. Die dortige Beklagte hatte sich gerade nicht auf die Legitimationswirkung des ihr von der dortigen Klagepartei vorgelegten Versicherungsscheins berufen, weshalb die zitierten Ausführungen des BGH sich auch deshalb nicht auf die Beantwortung der Frage beziehen, ob der dortigen Beklagten dies möglich gewesen wäre.

Soweit die Berufung geltend macht, die zitierten Entscheidungen des BGH vom 10.03.2010 (IV ZR 207/08), vom 20.05.2009 (IV ZR 16/08), vom 18.11.2009 (IV ZR 134/08 und vom 24.02.199 (IV ZR 122/98, sowie die Entscheidung des OLG Stuttgart hätten sämtlich nicht die Fallkonstellation der Nichtigkeit der Übertragung der Lebensversicherung betroffen, weshalb diese Frage in Rechtsprechung und Literatur ungeklärt sei, folgt der Senat dem nicht. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung diejenigen Fallkonstellationen benannt, in denen die Legitimationswirkung der Urkunde nicht eingreift. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 904, Rn. 17 m.w.N.. Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH, ob die Legitimationswirkung der Urkunde auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers entfällt, was von der herrschenden Meinung in der Literatur bejaht wird (a.aO., Rn. 18). Die Reichweite des Gutglaubensschutzes entspricht derjenigen bei Inhaberschuldverschreibungen gem § 793 Abs. 1 S. 2 BGB. Demnach wird der gute Glaube an die Gläubigerschaft, die Verfügungs- und die Vertretungsmacht des Inhabers geschützt ( vgl. Staudinger/Peter Marburger, 2015, § 808 BGB, Rn. 26). Daher kommt es nicht darauf an, worauf der Mangel beruht. Als weitere vertragliche und gesetzliche Einschränkungen werden in der Literatur legitimationsbeschränkende Abreden z.B. in Form eines Sperrvermerk oder der Vereinbarung, dass der Aussteller nur zur Leistung an einen Inhaber befugt sein solle, der sich zusätzlich ausweise, sowie die Regelung des § 1809 BGB diskutiert, wonach Mündelgeld nur mit der Bestimmung angelegt werden soll, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist. Sei die Anlegung mit einer solchen Bestimmung erfolgt, so werde der Aussteller durch Leistung an den Inhaber nur befreit, wenn die erforderliche Genehmigung beigebracht worden sei (vgl. Staudinger/Peter Marburger, a.a.O., Rn. 27).

Auf die Frage, ob die Abtretung wirksam ist und worauf eine eventuelle Unwirksamkeit der Abtretung beruht, kommt es daher nicht an. Diese beruht in der Regel auf Umständen aus der Sphäre des Zedenten bzw. des Zessionars und ist jedenfalls dem gutgläubigen Schulder nicht bekannt. Daher besteht keinerlei Grund, die Legitimationswirkung zu seinen Lasten über die genannten Ausnahmefälle hinaus in Fällen der Nichtigkeit der Abtretung weiter einzuschränken.

2.2. Dasselbe Ergebnis ergibt sich im Hinblick auf die Abtretungsanzeige vom 10.09.2010 aus § 409 BGB.

2.2.1. Der Kläger hat die an die Beklagte adressierte Abtretungsanzeige (Anlage B 1, Bl. 2/3) am 10.09.2010 unstreitig mitunterzeichnet. In Ziff. 6 der Anzeige (Anlage B 1; S.3) ist folgende Regelung getroffen:

„Der Verkäufer stimmt der Anzeige gegenüber der Gesellschaft durch S. unwiderruflich zu und bevollmächtigt S. ausdrücklich hierzu.“

Damit liegt eine Abtretungsanzeige des Klägers im Sinne von § 409 Abs. 1 S.1 BGB vor. Die Anzeige als rechtsgeschäftsähnliche Handlung kann auch vom Zessionar als Bote überbracht werden (vgl. Roth/Kieninger Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 409 BGB, Rn. 5 m.w.N.).

2.2.2. Zusätzlich erfüllt die Abtretungsanzeige die Voraussetzungen des § 409 Abs. 1 S.2 BGB, da sie eine vom Kläger als Gläubiger für den Zessionar ausgestellte und diesen als neuen Gläubiger benennende Urkunde über die Abtretung darstellt und diese vom neuen Gläubiger vorgelegt wurde.

2.2.3. Gemäß § 409 Abs. 1 BGB muss der Kläger als Gläubiger der Beklagten als Schuldnerin gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Die unzutreffende Information des Schuldners durch den Gläubiger überwiegt grundsätzlich einen abweichenden Kenntnisstand des Schuldners. Der Schuldner kann sich also auch auf den Schutz des § 409 BGB berufen, wenn er die Unwirksamkeit der Abtretung kennt. Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn die Nichtberechtigung des Scheinzessionars offensichtlich ist oder wenn die Unwirksamkeit der Abtretung auf einem gesetzlichen Abtretungsverbot beruht (Rohe in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 41. Edition, Stand: 01.11.2016, § 409 BGB, Rn. 8). Die Voraussetzungen für den Wegfall der Schutzwirkung des § 409 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt. Eine etwaige Nichtberechtigung der S. war aus Sicht der Beklagten nicht offensichtlich, die Beklagte hatte keine Kenntnis von einer etwaigen Unwirksamkeit, welche jedenfalls nicht auf einen gesetzlichen Abtretungsverbot beruhen würde.

2.2.4. Gemäß § 413 BGB finden die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Zu diesen anderen Rechten gehören auch vertragsbezogene Gestaltungsrechte wie das Kündigungsrecht (vgl. Staudinger/Busche, 2012, § 413 BGB, Rn. 13). Der Kläger hat in Ziff.1 der Abtretungsanzeige auch die Übertragung des Kündigungsrechts auf die S. der Beklagten ausdrücklich angezeigt und gemäß Ziff. 4 seine unwiderufliche Zustimmung zu einer etwaigen Kündigung erteilt, so dass er gemäß § 413 i.V.m. § 409 Abs. 1 BGB die von der S. erklärte Kündigung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages gegen sich gelten lassen muss, auch wenn die Übertragung des Kündigungsrechts nicht wirksam erfolgt sein sollte. Im Falle der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages stellt die Leistung des Rückkaufswertes die vertraglich versprochene Leistung dar, denn das Recht auf den Rückkaufwert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechtes auf die Versicherungssumme (BGH NJW-RR 2009, 1327, Rn. 9). Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist durch die schuldbefreiende Leistung der Beklagten an die S. erloschen.

3. Die Beklagte hat auch keine Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag verletzt, insbesondere war sie mangels Kenntnis der Umstände der Veräußerung der vertraglichen Ansprüche an die S. nicht verpflichtet, die Klägerin entsprechend zu beraten. Ergänzend nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S.7/9 unter Ziff. 4; Bl. 133/135 d.A.) Bezug.

4. Auf die Frage, ob die Ansprüche der Klägerin verjährt sind, kommt es daher nicht an, ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Abtretung der Ansprüche an die S. wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die von der Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen sind, wie ausgeführt, in Rechtsprechung und Literatur geklärt. Die Beantwortung der Frage der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der Beklagten von der etwaigen Nichtberechtigung der S. ist anhand der konkreten Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalls erfolgt.

Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil (S.9, Ziff. IV; Bl. 135 d.A.) Bezug genommen.

Verkündet am 07.04.2017

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published on 18/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 134/08 Verkündetam: 18.November2009 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durc
published on 20/05/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 16/08 Verkündetam: 20.Mai2009 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 808
published on 10/03/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 207/08 Verkündetam: 10.März2010 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vors
published on 31/08/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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Annotations

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.

(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.