Landgericht München I Endurteil, 31. Aug. 2016 - 23 O 5454/16

published on 31/08/2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 31. Aug. 2016 - 23 O 5454/16
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 34.875,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Fortbestehen einer Kapitallebensversicherung.

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Versicherungsbeginn war der 01.06.1989, geplanter Ablauf des Versicherungsvertrages war der 01.06.2024. Wegen des Inhalts der streitgegenständlichen Versicherung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Mit Kaufvertrag vom 10.09.2010 (Anlage K 2) verkaufte der Kläger diese Lebensversicherung an die S. Immobilienhandels GmbH (nachfolgend „SM“) und trat zugleich sämtliche Rechte und Ansprüche daraus an die S. ab. Der Kaufpreis in Höhe von 8.107,50 € sollte in einem Teilbetrag von 2.702,50 € sofort nach Auszahlung des Guthabens an die S| an den Kläger gezahlt werden, der Restbetrag in Höhe von 5.404,00 € nach acht Jahren.

Gleichzeitig unterzeichnete der Kläger eine gesonderte „Anzeige der Abtretung einer bestehenden Versicherungspolice“ (Teil der Anlage B 1, nachfolgend „Abtretungsanzeige“). Danach trat der Kläger an die S. insbesondere das Recht ab, die Versicherung zu kündigen und Leistungen aus der Versicherung zu empfangen, insbesondere Rückkaufswerte. Nach den Unterschriften folge eine Bitte an die Beklagte um Bestätigung verschiedener Punkte. Die Abtretungsanzeige endete mit folgendem Text:

„Hinweis:

Im Zusammenhang mit der Übernahme und Abtretung der Kapitalversicherung durch S| weisen wir auf Folgendes hin:

Ab sofort haben sämtliche Erklärungen, Zustellungen und Zahlungen der Versicherungsgesellschaft in Zusammenhang mit der Kapitalversicherung und dem hierzu ggf. eingerichteten Beitragskonto/-depot ausschließlich an die S. Immobilienhandels GmbH, …M zu erfolgen.“

Mit Schreiben vom 14.09.2010 (Anlage B 1) erklärte die SM die Kündigung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages und begehrte die Auszahlung des Guthabens. Dem Schreiben waren die Abtretungsanzeige und der Versicherungsschein beigefügt. Das Schreiben selbst schloss mit folgender Passage in Fettdruck:

„Unser gemeinsamer Kunde wünscht eine ausschließliche Korrespondenz über Erste SM Immobilienhandels GmbH. Wir bitten Sie daher, jeglichen Schriftverkehr über unser Haus zu führen. Vielen Dank!.“

Die Beklagte zahlte daraufhin am 27.10.2010 den von ihr ermittelten Rückkaufswert in Höhe von 9.157,16 € an die SM aus.

Die SM befindet sich zwischenzeitlich in Insolvenz. Gegen Verantwortliche der SM bzw. der SM-Gruppe wird vor dem Landgericht Frankfurt a.M. ein Wirtschaftsstrafverfahren wegen Betrugs geführt.

Mit Anwaltsschreiben vom 07.12.2015 (Anlage K 4) begehrte der Kläger die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 19.01.2016 (Anlage K 5) ab.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.08.2016 (dort Bl. 96 d. A.) die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Kaufvertrag mit der SM nach § 134 BGB i.V.m. § 32 KWG wegen eines Einlagengeschäfts ohne die erforderliche Genehmigung sowie in Verbindung mit § 2 Abs. 2 S. 2, 3 RDG wegen unerlaubter Rechtsberatung nichtig seien. Nach § 139 BGB erfasse die Nichtigkeit des Kaufvertrags auch die Abtretung gegenüber der S& K. Auf § 409 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Nichtigkeit auf Verstoß gegen Verbotsgesetze beruhe.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Beklagte könne sich auch nicht auf § 808 BGB berufen, weil die Nichtigkeit der Beklagten bekannt gewesen sei. Jedenfalls liege grob fahrlässige Unkenntnis vor. Es sei in der Versicherungswirtschaft allgemein bekannt gewesen, dass unseriöse Firmen Lebensversicherungen aufkaufen würden, und dass dies jedenfalls gegen das KWG verstoßen würde. Die Beklagte habe insofern die ihr obliegende Prüfungspflichten anlässlich der Kündigung der Versicherung verletzt.

Die Kläger ist außerdem der Auffassung, dass die Beklagte deshalb auch ihre Beratungspflichten aus § 6 Abs. 4 VVG verletzt habe. Bereits mit Mitteilung der Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung habe die Beklagte eine Beratungspflicht getroffen. Dies gelte umso mehr, als die SM den Versicherungsvertrag sofort gekündigt habe und damit anders als klassische Aufkäufer auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen agiert habe. Die Versicherung habe gegenüber dem Kläger auch pflichtwidrig eine Aufklärung darüber unterlassen, dass der Kaufvertrag nichtig gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Es wird festgestellt, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und dem Kläger als Versicherungsnehmer geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer 2^ …M unverändert zwischen den Parteien mit allen zugunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der S. Real E. V. GmbH (vorherige Firma: S & K Immobilienhandels GmbH) erloschen ist; hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, die Kapitalversicherung zwischen den Parteien mit der Nummer 2^ …M mit allen zugunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen wieder herzustellen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 € freizustellen.

Den Hilfsantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2016 zurückgenommen, die Beklagte hat dieser Teilklagerücknahme zugestimmt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die SM habe bei der Kündigung den Originalversicherungsschein vorgelegt. Das Original sei elektronisch archiviert worden, wie es mit der Anlage B 1 vorgelegt worden sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe befreiend an die SM geleistet, da es sich bei dem Versicherungsschein gemäß § 17 Nr. 1 AVB, § 4 VVG um ein hinkendes Inhaberpapier bzw. ein qualifiziertes Legitimationspapier i.S.v. § 808 Abs. 1 BGB handeln würde. Zudem führe ein etwaiger Verstoß des Kaufvertrags wegen des Abstraktionsprinzips nicht zur Nichtigkeit der Abtretung als Verfügungsgeschäft. Im Übrigen habe die BaFin das entsprechende Geschäft der SM erst im Jahr 2014 untersagt.

Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Verfügungen und Beschlüsse des Gerichts sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 22.07.2016 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht ein rechtliches Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung, dass die gegenständliche Lebensversicherung fortbesteht, § 256 ZPO. Der Kläger macht insofern geltend, dass die streitgegenständliche Kapitallebensversicherung fortbesteht, die Beklagte stellt dies in Abrede. Es besteht damit Streit über ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis der Parteien. Ob die begehrte Feststellung begründet ist, ist dafür nicht erheblich, weil sie jedenfalls nicht offensichtlich haltlos ist.

II.

Die Klage ist indes unbegründet, weil die S. die streitgegenständliche Versicherung wirksam gekündigt hat.

1. Die Unwirksamkeit des Kaufvertrages führt bereits nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung. Die SM hat daher vollwirksam die abgetretenen Rechte ausgeübt, insbesondere die Versicherung gekündigt und den Rückkaufswert eingezogen.

Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Allerdings führt das Erfordernis der Erlaubnis für das Betreiben von Kreditgeschäften nicht zur Nichtigkeit der ohne Erlaubnis abgeschlossenen Verträge. Dies folgt bereits daraus, dass sich das Verbot nach dem KWG (ebenso wie das Verbot nach dem RDG) - anders als nach § 134 BGB grundsätzlich erforderlich - nicht gegen beide Vertragsparteien, sondern nur gegen eine Partei richtet. Gleiches gilt für die entsprechende Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG. Zudem handelt es sich bei der Erlaubnispflicht um eine gewerbepolizeiliche Vorschrift, bei der sich das in der Erlaubnispflicht liegende Verbot von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nicht gegen die rechtliche Wirkung dieser Geschäfte richtet, sondern die ö öffentliche Ordnung stützen soll. Damit bleibt auch eine an das Grundgeschäft anschließende Abtretung als Erfüllungsgeschäft wirksam (BGH Urteil vom 19.04.2011, Az. XIZR 256/10, Rdnr. 19 f. = NJW2011, 3024 f.).

So ist es auch hier. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger dagegen auf das Urteil des BGH vom 11.12.2013, Az. IV ZR 131/13. Der Sachverhalt war dort anders, weil der Kaufpreis gerade noch nicht verbindlich festgelegt war, und der Versicherungsnehmer / Verkäufer deshalb weiterhin das wirtschaftliche Risiko trug. Vorliegend war der Kaufpreis aber unabhängig vom Rückkaufswert festgesetzt und lediglich in zeitlicher Hinsicht gestreckt. Damit lag das wirtschaftliche Risiko sowohl für den Zeitpunkt der Kündigung als auch die Höhe des Rückkaufswerts ausschließlich bei der S.

Schließlich steht der Nichtigkeit der Abtretung das Abstraktionsprinzip entgegen. Insofern ist gerade nicht über § 139 BGB automatisch von einer Nichtigkeit auch des Verfügungsgeschäfts auszugehen (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Auflage 2015, § 139 Rdnr. 7). Vorliegend war Ziel auch des Klägers ersichtlich, die Versicherung zeitnah zu kündigen und den Rückkaufswert einzuziehen, um ihn dem Kläger wirtschaftlich zuzuführen. Zwar war die Abtretung auch im Kaufvertrag enthalten. Der Kläger hat aber zusätzlich die sehr ausführliche Abtretungsanzeige unterzeichnet, die im Einzelnen die Rechte auflistete, die die SM ausüben dürfen sollte.

2. Jedenfalls hat die Beklagte gemäß § 409 BGB mit befreiender Wirkung an die SM geleistet.

§ 409 BGB gilt selbst dann, wenn der Schuldner positiv weiß, dass die Abtretung nicht oder nicht wirksam erfolgt ist. Nur ausnahmsweise kann der Schutz des § 409 BGB entfallen, wenn die fehlende Legitimation offen zu tage tritt oder die Abtretung gegen ein Verbotsgesetz verstößt (Palandt/Grüneberg, aaO., § 409 Rdnr. 5).

Die Abtretung selbst verstößt hier, wie bereits ausgeführt, nicht gegen ein Verbotsgesetz, sondern nur das Grundgeschäft. Entgegen der Auffassung des Klägers gab es für die Nichtigkeit des Grundgeschäfts auch keinerlei Anhaltspunkte für die Beklagte.

Das Klägervorbringen zu positiver Kenntnis der Beklagten von der Nichtigkeit des Kaufvertrages ist nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte hat unstreitig nur die Abtretungsanzeige mit der Abtretungserklärung bekommen, den Kaufvertrag nicht. Sie konnte daher ohne weitere Prüfungen überhaupt nicht erkennen, was genau der Abtretung zu Grunde liegt.

Auch grob fahrlässige Unkenntnis liegt nicht vor, so dass offen bleiben kann, ob eine solche hier § 409 BGB überhaupt entgegenstehen würde. Insofern kann als wahr unterstellt werden, dass es bereits 2009 und 2010 Warnungen vor unseriösen Aufkäufern von Lebensversicherungen gab. Solche Warnungen führen aber nicht dazu, dass ein Versicherer von sich aus prüfen müsste, was für ein Geschäft einer Kündigung durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragen Dritten zu Grunde liegt. Schließlich macht die Klagepartei selbst zur Begründung der Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend, dass der Fall rechtlich und tatsächlich besonders komplex sei. Warum dann für die Beklagte bereits 2010 ohne Kenntnis der Vertragsunterlagen des Klägers mit der SM allein auf Grundlage des Kündigungsschreibens und der Abtretungsanzeige alles offensichtlich hätte sein sollen, erschließt sich nicht.

Zudem verfügte die Beklagte dafür auch nicht über eine erzwingbare Möglichkeit. Sowohl die Abtretungsanzeige als auch die Abtretungserklärung, die der Kläger sogar selbst unterschrieben hatte, enthalten die ausdrückliche Aufforderung an die Versicherung, sich nur noch an die SM zu wenden und jegliche Korrespondenz mit ihr zu führen. Ein Anspruch der Beklagten gegen dieses Unternehmen auf Herausgabe des Kaufvertrags bestand aber nicht. Ob eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger als (früherem) Versicherungsnehmer überhaupt zulässig ist, wenn dieser eine solche ausdrücklich ablehnt bzw. er Vollmacht zur Abwicklung erteilt und der Abwickler wie hier eine solche ablehnt, ist fraglich. Jedenfalls muss sich der Kläger die von ihm selbst in der Abtretungsanzeige unterzeichente Weisung zurechnen und entgegenhalten lassen. Auch muss er sich die entsprechende Weisung der SM nach den Grundsätzen der §§ 166, 278 BGB entgegenhalten lassen.

3. Im Übrigen kann sich die Beklagte jedenfalls auf die befreiende Wirkung des § 808 BGB berufen.

Die Beklagte hat nachgewiesen, dass die SM mit der Kündigung den Versicherungsschein im Original vorgelegt hat. Zwar hat sie das Original nicht mehr, die elektronische Speicherung des Originals reicht insofern aber aus. Im Übrigen hat der Kläger nicht in Abrede gestellt, dass er der SM das Original des Versicherungsscheins überlassen hat.

Bei dem streitgegenständlichen Versicherungsschein handelt es sich auch nach § 1 Nr. 1 AVB um ein qualifiziertes Legitimationspapier. Die Beklagte durfte daher -ungeachtet der Frage, ob eine etwaige Nichtigkeit des Kaufvertrags überhaupt auf das Erfüllungsgeschäft „durchschlägt“ - an die SM leisten. Bei der Beklagten lag, wie bereits dargelegt, auch weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtigkeit des Grundgeschäfts vor.

4. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten stützen. Wie bereits ausgeführt fehlt es bereits an Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Beklagten von der Nichtigkeit des Grundgeschäfts.

4. Auch eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten ist nicht ersichtlich. Der Kläger wollte seinen Vertrag offenbar aus wirtschaftlichen Gründen vor Ablauf der Vertragslaufzeit zum 01.06.2024 beenden, und damit einen möglichst hohen Wert realisieren. Dass eine solche vorzeitige Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nachteilen verbunden ist, ist einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannt. Offenbar wusste dies auch der Kläger, da er sich bewusst gegen eine Eigenkündigung entschloss, mit der er den Rückkaufswert hätte erhalten können, sondern sich für das Modell der SM entschied. Dass er dabei - nicht zuletzt auch wegen der Insolvenz der SM - tatsächlich deutlich weniger als den Rückkaufswert erlöste, war sein wirtschaftliches Risiko. Gleichzeitig musste ihm bewusst sein, dass die SM die Versicherung nicht ohne eigenen Gewinn erwerben würde, was zu dem Kaufpreis von insgesamt 8.107,50 € im Verhältnis zu dem ausgekehrten Rückkaufswert in Höhe von 9.157,16 € passt.

Bei der im Kaufvertrag gewählten Auszahlung von zwei Drittel des Kaufpreises nach acht Jahren hätte der Kläger das Geld immer noch deutlich vor Ablauf des Vertrages erhalten. Gleichzeitig ist für jeden durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer klar, dass er für die Dauer von acht Jahren das Insolvenzrisiko seines neuen Vertragspartners trägt, den er sich selbst anstelle des Versicherers - hier der Beklagten - ausgesucht hat. Die von dem Kläger eigenverantwortlich gewählte Kündigung der Lebensversicherung stellt sich damit als klassische Spekulation auf einen höheren Ertrag als den Rückkaufswert dar, was nur gelingen kann, wenn der neue Vertragspartner das Geld aus dem Rückkauf gewinnbringender anlegt als der Versicherer. Dass der Wechsel von einem eingesessenen Versicherungsunternehmen, das einer engmaschigen Versicherungsaufsicht unterliegt, zu einer GmbH, die jedenfalls anfänglich nur über ein Grundkapital von 25.000 € verfügte, risikobehaftet ist, ist offensichtlich.

Gegenstand der Beratungspflichten des Versicherers ist es jedenfalls nicht, den Versicherungsnehmer vor Geschäften mit Dritten zu schützen, die sich der Versicherungsnehmer selbst aussucht. Letztlich wünscht der Kläger eine Haftung der Beklagten dafür, dass er selbst eine eigenständige und eigenverantwortliche Entscheidung getroffen hat, die sich im Nachhinein als ein schlechtes Geschäft herausgestellt hat.

Darauf, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch angesichts des Beendigungswillens des Klägers wohl nicht auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sondern allenfalls auf Auskehrung des Rückkaufswertes im Zeitpunkt der Kündigung gerichtet sein könnte, und sich der Kläger jedenfalls die von der SM sofort ausgekehrten 2.702,50 € anrechnen lassen müsste, kommt es daher bereits nicht mehr an.

5. Im Übrigen wären Ansprüche des Klägers jedenfalls verjährt, §§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB. Dem Kläger waren alle anspruchsbegründenden Tatsachen bereits bei Abschluss des Vertrages mit der S& K am 10.09.2010 bekannt. Insbesondere war der Kaufvertrag auf eine zeitnahe Kündigung des Versicherungsvertrages durch die S. gerichtet. Damit ist mit Ablauf des 31.12.2013 Verjährung eingetreten.

6. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen erfolgte die erste Kontaktaufnahme in der Sache durch den Prozessbevollmächtigten, so dass dieser bereits vor einem etwaigen Verzug mandatiert war. Auf die Frage, ob eine 1,5 Gebühr angemessen war, kam es daher bereits nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO, 39, 48 GKG. Anzusetzen war insofern die vom Kläger vorgetragene Versicherungssumme mit einem Feststellungsabschlag von 20%.

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Annotations

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer

1.
Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder
2.
ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt.

(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.

(1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.