Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Juni 2016 - 23 U 4531/15

published on 23/06/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Juni 2016 - 23 U 4531/15
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Landgericht Landshut, 1 HK O 253/15, 02/09/2015

Gericht

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Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 02.09.2015, 1 HK O 253/15, in Ziffer 1 aufgehoben. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte zu 1) 2/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz trägt die Beklagte zu 1) 2/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt die Klägerin. Von den Kosten der Nebenintervention in erster Instanz trägt die Klägerin 1/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit in der gemeinsamen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 04.12.2014 gefasster Beschlüsse.

Der Rechtstreit wurde hinsichtlich der Klageanträge zu III. und IV., die TOP 13 betrafen, übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben. Es hat festgestellt, dass unter TOP 7 der Beschluss gefasst worden ist, dass für die Geschäftsführerposition der E. Tortechnik GmbH die Suche nach einem geeigneten Kandidaten aufgenommen wird, und dass der festgestellte ablehnende Beschluss nichtig ist. Die Mitglieder der Familie S. seien aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet gewesen, dem Antrag auf Suche eines geeigneten Geschäftsführers für die E. Tortechnik GmbH zuzustimmen. Der bisherige Geschäftsführer, Herr C. S., sei wirksam abberufen worden. Eine GmbH bedürfe gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG zwingend eines Geschäftsführers als Vertretungsorgan. Auch wenn bisher das Amt des Geschäftsführers bei der E. Tortechnik GmbH durch ein Mitglied der Familie S. wahrgenommen worden sei, berechtige dies nicht, eine Neubestellung zu verhindern. Durch die Gesellschafter der Familie S. sei auch kein geeigneter Kandidat präsentiert worden, vielmehr werde versucht, Herrn C. S. zumindest faktisch die Rolle eines Geschäftsführers zukommen zu lassen. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 04.12.2014 unter TOP 21 festgestellte Beschluss nichtig ist. Es hat ferner den Beklagten die Kosten des Rechtstreits gemäß §§ 91, 91a ZPO auferlegt.

Gegen die Feststellungen zu TOP 7 und die Kostenentscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 29.03.2016 zurückgenommen. Die Beklagte zu 2) rügt insbesondere, der Beschluss, dessen Feststellung die Klägerin begehre, habe keinen Regelungsinhalt, so dass es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Aufnahme einer Suche stelle weder eine konkrete Regelung dar noch eine Anweisung an die Geschäftsführung, noch sei dieser Beschluss umsetzungsfähig. Jeder Gesellschafter sei berechtigt, eine Person zu benennen, welche er für die Position des Geschäftsführers für geeignet halte. Es sei nicht erkennbar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Gesellschafter der Familie S. verpflichtet gewesen sein sollten, dem Beschlussantrag der Familie R. zuzustimmen. Schließlich sei die Kostenentscheidung unrichtig; ohne nähere Begründung führe das Landgericht lediglich aus, der Klageantrag, der sich auf den TOP 13 beziehe, sei begründet gewesen.

Die Beklagte zu 2) beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 02.09.2015 wird hinsichtlich Ziff. 1. und hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin begehrt, festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 04.12.2014 unter TOP 7 der Beschluss gefasst worden ist, dass für die Geschäftsführerposition der E. Tortechnik GmbH die Suche nach einem geeigneten Kandidaten aufgenommen wird (ggf. mittels Personalagentur) und soweit beantragt ist, den festgestellten ablehnenden Beschluss für nichtig zu erklären.

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Es solle durch formellen Gesellschafterbeschluss festgehalten werden, dass auf der Ebene der Beklagten zu 2) die Suche nach einem geeigneten Geschäftsführer für ihre Tochter, die E. Tortechnik GmbH, aufgenommen werde. Der streitgegenständliche Beschluss diene dazu, die bei der E. Tortechnik GmbH bestehende Handlungsunfähigkeit möglichst zeitnah zu beseitigen. Es solle bei der gegebenen Streitsituation zwischen den Gesellschafterfamilien „auf der ersten Stufe“ die für die Bestellung eines Geschäftsführers erforderliche Voraussetzung geschaffen werden. Die Suche müsse objektiv, neutral und extern durchgeführt werden, um dem Einwand zu begegnen, ein Kandidat sei „ein Kandidat der anderen Gesellschafterseite“ und schon deshalb inakzeptabel.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

II. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) hat in der Sache Erfolg.

1. Der Beschluss zu TOP 7 der Gesellschafterversammlung vom 04.12.2014 ist im Wege der Auslegung der Beklagten zu 2) zuzuordnen (vgl. Senatsurteil vom 03.02.2011, 23 U 4705/09, juris Tz. 28). Dementsprechend richtete sich auch der Klageantrag gegen die Beklagte zu 2) und nur hilfsweise gegen die Beklagte zu 1) (vgl. S. 2 f. der Klageschrift).

Die von der Gesellschafterin Petra R. gemäß § 7 Nr. 9 des Gesellschaftervertrags der Beklagten zu 2) (Anlage K 1) gegen die Beklagte zu 2) erhobene Feststellungsklage bezüglich TOP 7 ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1.1. Gegen die Zulässigkeit der Regelung des Gesellschaftsvertrags, dass der Streit über die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung mit der Gesellschaft auszutragen ist, bestehen keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2011, II ZR 83/09, juris Tz. 19 m. w. N.).

Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus dem Streit der Gesellschafter der Beklagten zu 2) über die Wirksamkeit des Beschlusses. Ohne Erfolg rügt die Berufungsführerin zu 2), der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Beschluss keinen Regelungsinhalt habe. Der zwar allgemein gefasste Beschlussantrag bringt immerhin den Wunsch der Alleingesellschafterin der E. Tortechnik GmbH zum Ausdruck, nach einem geeigneten Geschäftsführer-Kandidaten zu suchen und dazu ggf. eine Personalagentur einzuschalten. Die von der Beklagten zu 2) zitierte Kommentarstelle (K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 45, Rn. 136) ist nicht einschlägig.

1.2. Die Gesellschafter der Familie S. waren nicht aufgrund ihrer Treuepflicht (vgl. K. Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl. § 105, Rn. 191, § 119, Rn. 23) verpflichtet, dem Beschlussantrag zuzustimmen.

Die Grundlage der gesellschafterlichen Treuepflicht bildet der Gesellschaftsvertrag, der damit auch deren Inhalt und Umfang bestimmt. (BGH, Urteil vom 25.01.2011, II ZR 122/09, juris Tz. 21 m. w. N.).

Ein Gesellschafter ist grundsätzlich in seinem Abstimmungsverhalten frei. Dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, genügt nicht, um eine Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu begründen oder eine entgegenstehende Stimmabgabe als unwirksam anzusehen. Aufgrund der Treuepflicht muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann in einem bestimmten Sinn abgestimmt werden, wenn die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert (BGH, Urteil vom 12.04.2016, II ZR 275/14, juris, Rn. 13 m. w. N.). Die Treuepflicht gebietet es zwar, sich bei der Stimmabgabe grundsätzlich von den Interessen der Gesellschaft leiten zu lassen. Wie die Interessen der Gesellschaft am besten gewahrt bleiben, haben aber grundsätzlich die Gesellschafter zu beurteilen. Soweit der Gesellschafter durch die Treuepflicht nicht zur Zustimmung verpflichtet ist, kann er sie zu einer vorgeschlagenen Maßnahme verweigern, selbst wenn seine Beweggründe dafür sachwidrig und unverständlich erscheinen. Das Gericht darf einen Beschluss nicht deshalb beanstanden, weil er unzweckmäßig oder nicht im Interesse der Gesellschaft erscheint. Umgekehrt kann auch die Ablehnung eines Beschlussantrags nicht allein deshalb beanstandet werden, weil der Beschluss zweckmäßig erscheint und im Interesse der Gesellschaft liegt (BGH, Urteil vom 12.04.2016, II ZR 275/14, juris, Rn. 15 f.).

Gemessen an diesen Grundsätzen, ergibt es aus der Treuepflicht keine Verpflichtung, dem Beschluss, die Suche nach einem Geschäftsführer ggf. unter Einschaltung einer Personalagentur aufzunehmen, zuzustimmen. Nach § 6 Abs. 1 GmbHG muss zwar jede GmbH mindestens einen Geschäftsführer haben. Für die Beklagte zu 2), die Alleingesellschafterin der E. Tortechnik GmbH ist, ist die Einschaltung einer Personalagentur zur Suche nach geeigneten Kandidaten indes nicht unabweisbar erforderlich, auch wenn zwischen den Gesellschaftern Familie R. und S. seit Jahren Uneinigkeit über die Nachfolge des Nebenintervenienten bestand und besteht. Die beiden Gesellschafterfamilien haben in der Vergangenheit bereits Kandidaten vorgeschlagen und können weiterhin ggf. auch unter Einschaltung einer Personalagentur - auf eigene Kosten - weitere Vorschläge unterbreiten. Der Einwand der Klägerin, die Suche müsse objektiv, neutral und extern durchgeführt werden, um dem Einwand zu begegnen, ein Kandidat sei „ein Kandidat der anderen Gesellschafterseite“ und schon deshalb inakzeptabel, und es bleibe denknotwendig nur eine „unternehmensexterne personelle Lösung“, greift nicht durch. Auch wenn eine Personalagentur einen Kandidaten findet, ist nicht sichergestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) diesen zum Geschäftsführer bestellt.

2. Die gemäß § 91 a ZPO ergangene Kostenentscheidung betrifft die Klageanträge gegenüber der Beklagten zu 1) (Klageantrag zu III.), hilfsweise gegenüber der Beklagten zu 2) (Klageantrag zu IV.), festzustellen, dass die Ablehnung des Beschlussantrags nichtig ist und folgender Beschluss zustande gekommen ist:

„Herr U. B. ist, solange er selbst Geschäftsführer der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs-GmbH ist, bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, wonach Herr J. L. als Geschäftsführer der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs-GmbH nicht abberufen worden ist, oder bis zur Entsendung oder Bestellung eines Nachfolger-Geschäftsführers für Herrn J. L. bei der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs-GmbH einzeln geschäftsführungsbefugt und insoweit übergangsweise für sämtliche Bereiche der Geschäftsführung zuständig.“

Dieser Beschlussantrag betrifft die Beklagte zu 1). Soweit das Landgericht ausführt, der Anspruch hätte bei summarischer Prüfung bestanden, bezieht es sich auf den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klageantrag zu III. Insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig. Über den Hilfsantrag zu IV. war im Rahmen des § 91a ZPO nicht mehr zu entscheiden. Die Beklagte zu 2) hätte insoweit nicht zur Kostentragung verurteilt werden dürfen.

3.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 516 i. V. m. § 92 Abs. 2 ZPO, § 101, § 708 Nr. 10, § 713 und § 543 Abs. 2 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.