I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der „... Medienfonds GmbH & Co. KG III“ (im Folgenden: Fondsgesellschaft).
Die Fondsgesellschaft wurde am 29.01.2003 gegründet.
Nach vorangegangener Beratung durch den Zeugen H. der Firma I. GmbH beteiligte sich der Kläger am 29.12.2004 als Direktkommanditist in Höhe von € 50.000,00 zuzüglich 3% Agio an der Fondsgesellschaft.
Nach der Fondskonzeption bestand lediglich eine Einzahlungsverpflichtung von 50% der Kommanditeinlage zuzüglich Agio, während die verbleibenden 50% der Pflichteinlage bis 2011 durch erwirtschaftete und nicht mehr reinvestierte Gewinne geleistet werden sollten. Ab 2004 bis 2011 sollte die Gesellschaft in Höhe der fünfzigprozentigen Differenz der Teil-Einzahlungen auf die Pflichteinlage zur Kommanditeinlage zunächst projektbezogen Fremdkapital aufnehmen, das mittels bankverbürgter Erlöszahlungen besichert werden sollte. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf S. 13, 14, 46 ff des Emissionsprospektes vom 01.03.2004 (Anlage K 6) Bezug genommen.
Die Beklagte, vormals als T… Steuerberatungsgesellschaft mbH firmierend, wurde am 29.09.2004 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen (Anlage K2). Sie schloss als sog. „Auftragnehmer“ mit der Fondsgesellschaft einerseits einen „Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag“ ab (abgedruckt auf S. 83 ff im Emissionsprospekt, Anlage K6) und begründete auf dessen Basis mit den jeweiligen beitretenden Zeichnern andererseits (Treugeber oder Direktkommanditisten) sogenannte „Treuhandverhältnisse“. Dementsprechend bestand zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Treuhandvertrag in Form der Verwaltungstreuhand.
Die Beklagte schied am 01.08.2011 als Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft aus und ist seitdem auch nicht mehr Mittelverwendungskontrolleurin.
§ 4 des Gesellschaftsvertrages (S. 71ff Emissionsprospekt, Anlage K6) lautet:
„1. Gesellschaftsstruktur:
Persönlich haftender Gesellschafter ist die ... Medienfonds GmbH (…). Der Komplementär leistet keine Kommanditeinlage und ist am Vermögen der Gesellschaft sowie am Gewinn und Verlust nicht beteiligt. (…).
b) Gründungskommanditist ist B… S… Prien, mit einer Kommanditeinlage von EUR 100,00. Als weiterer Kommanditist kann die T… GmbH (…) im Geschäftsjahr 2004 oder in einem folgenden Geschäftsjahr eingetragen werden.
Die T.. GmbH übernimmt die Funktion eines Treuhandkommanditisten für Dritte, die der Gesellschaft beitreten möchten. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck ihre Kommanditeinlage zu erhöhen und dieses Kommanditkapital im eigenen Namen für Rechnung der Zeichner (Treugeber) zu halten oder auf Zeichner zu übertragen und im fremden Namen zu verwalten (Direktkommanditisten). (…)“
In der Präambel des Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrages (im Folgenden: TMV, S. 83 des Emissionsprospektes, Anlage K6) heißt es:
„(…) Der Auftragnehmer ist als Treuhandkommanditist der Gesellschaft beigetreten. Er ist befugt, für fremde Rechnung weitere Beitretende (Zeichner) in die Gesellschaft aufzunehmen, das Kommanditkapital entsprechend zu erhöhen und diese Anteile als Treugut treuhänderisch im eigenen Namen für fremde Rechnung zu halten (für Treugeber) oder im fremden Namen zu verwalten (für Direktkommanditisten). (…)“.
Gemäß § 3 TMV (S. 84 des Emissionsprospektes) nimmt die Beklagte sämtliche Rechte und Pflichten des Treugebers aus dem Gesellschaftsvertrag im eigenen Namen und für fremde Rechnung und des Direktkommanditisten im fremden Namen auf Weisung des Zeichners wahr, soweit der Zeichner diese Rechte und Pflichten nicht selbst ausübt.
Hierzu heißt es im Prospekt auf S. 69:
„Die ... KG III hat als Treuhandkommanditisten (Treuhänder) und als Mittelverwendungskontrolleur zur Sicherstellung der vertragsmäßigen Mittelfreigabe für die geplanten Investitionen und die Nebenkosten die T… Treuberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH, Berlin, beauftragt. Mit Unterzeichnung der Erklärungen in der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) bietet der Treugeber dem Treuhandkommanditisten den Abschluss eines Treuhandvertrages an. Die Annahme des Treuhandvertrages erfolgt durch Annahme der Beitrittserklärung durch die Gesellschaft. (…)“
§ 4 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages (S. 72 des Emissionsprospektes) lautet:
„Der Treuhandkommanditist wird mit einer im Handelsregister einzutragenden Haftsumme in Höhe von € 1.000,00 eingetragen, unabhängig von der Anzahl der Treugeber.“
Der Kläger behauptet, die Beklagte sei alleinige Gründungskommanditistin der Gesellschaft, der im Prospekt genannte Gründungskommanditist habe lediglich als eine Art Strohmann für die Beklagte fungiert. Der Inhalt des Prospektes sei der Beklagten aufgrund der Übernahme der Mittelverwendungskontrolle und ihrer Stellung als Treuhänderin vor Zeichnung der klägerischen Beteiligung bekannt gewesen.
Der Kläger trägt zahlreiche Beratungsfehler durch den Berater H… vor. Der Emissionsprospekt sei dem Kläger nach seiner Vertragsunterschrift am 29.12.2004 durch den Berater mit der Empfehlung ausgehändigt worden, diesen am besten mit den übrigen Vertragsunterlagen in einem Ordner abzuheften. Da sich die Beklagte des Vermittlers bedient habe, müsse sie sich dessen schuldhafte Handlungen zurechnen lassen.
Ferner macht der Kläger zahlreiche Prospektmängel geltend, unter anderem, dass das Konto der Gesellschaft entgegen den Angaben im Prospekt auf S. 54 (Anlage K6) nicht als sog. Und-Konto geführt worden sei. Bei einem sog. Und-Konto handle es sich um ein Gemeinschaftskonto. Gemeinschaftskonten seien Konten mit zwei oder mehr Inhabern, häufig Eheleuten oder Personengesellschaften mit mehreren Gesellschaftern. Nach den Angaben im Prospekt hätten damit die Fondsgesellschaft und die Beklagte Kontoinhaber sein müssen. Aus dem Kontoeröffnungsantrag der Fondsgesellschaft vom 15.03.2004 ergebe sich, dass es sich bei dem Mittelverwendungskonto nicht um ein Gemeinschaftskonto, sondern um ein Einzelkonto der Fondsgesellschaft handle, bei der lediglich eine - jederzeit widerrufliche - Verfügungsbeschränkung zugunsten der Beklagten bestanden habe. Nach der Interessenlage der Anleger sei nur eine Ausgestaltung der Zeichnungsbefugnis über das Mittelverwendungskonto hinnehmbar, da bereits aus Rechtsgründen eine alleinige Verfügungsbefugnis der Fondsgesellschaft ausgeschlossen sei. Mithin habe es eines „Und-Kontos“ im „banktechnischen Sinne“ bedurft. Die Beklagte verkenne, dass vom Wortlaut der Prospektaussagen (S. 54, 68, 69, 79, 85, 91, Anlage K6) nur so verstanden werden könne, dass nur eine „dingliche Einschränkung“ der Befugnisse der Fondsgesellschaft über das Konto den Angaben im Prospekt genüge. Die rein schuldrechtlichen Beschränkungen der Verfügungsbefugnis der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft über das Mittelverwendungskonto seien nicht prospektgemäß.
Der Kläger behauptet, er hätte von der Zeichnung Abstand genommen, wenn er korrekt aufgeklärt worden wäre.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 26.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 11.07.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die D.. Rechtsschutz Versicherung zu der Schadensnr. … auf deren Konto bei der U…C… Bank (IBAN: DE…, B…) € 1.822,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der ... Medienfonds GmbH & Co. KG III vom 29.12.2004 entstanden sind und noch entstehen werden.
4. Die Verurteilung zu den Ziffern 1. bis 3. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der … Medienfonds GmbH & Co. KG III vom 29.12.2004.
5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 4. bezeichneten Beteiligung seit 11.07.2014 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung gemäß § 68 StBerG a. F. sowie nach den allgemeinen Vorschriften erhoben.
Sie ist der Ansicht, im Hinblick auf den Beitritt des Klägers als Direktkommanditist scheide eine Haftung der Beklagten aus dem Treuhandvertrag bereits dem Grunde nach aus. Zudem sei die Beklagte dem Fonds auf der Basis des bereits fertiggestellten Prospektes und der ausgefertigten und im Prospekt abgebildeten Verträge ohne Möglichkeit der Einflussnahme beigetreten und hafte daher nicht als Gründungskommanditistin. Auf die Gestaltung des Fonds bzw. des Prospektes habe die Beklagte keinen Einfluss gehabt. Zum Zeitpunkt der Prospektierung sei der Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft noch nicht abgeschlossen gewesen. Die namentliche Nennung der Beklagten im Prospekt sei erfolgt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Verträge noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Die Beklagte habe den genannten Vertrieb nicht beauftragt. Dem Kläger sei der Prospekt rechtzeitig vor der Beitrittserklärung ausgehändigt und erläutert worden, was er mit seiner Unterschrift unter der Beitrittserklärung, die fest mit dem Prospekt verbunden gewesen sei, auch bestätigt habe. Der klägerische Sachvortrag bezüglich etwaiger vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen sei unsubstantiiert. Sie behauptet, ihre Pflichten stets ordnungsgemäß wahrgenommen zu haben.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Prospekt auf alle Risiken ausreichend hinweise.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund - ob aus Prospekthaftung im engeren oder weiteren Sinne, vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung des Mittelverwendungskontrollvertrages oder des Treuhandvertrages oder aus Delikt - bestünden nicht, da der Emissionsprospekt weder fehlerhaft noch unvollständig sei. Der Prospekt habe unbestritten die alleinige Beratungsgrundlage der Klagepartei dargestellt. Inhalt und Umstände der konkreten Anlagevermittlung oder -beratung durch den Vertrieb könnten dahinstehen. Selbst unter Zugrundelegung der widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben des klägerischen Sachvortrags liege keine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten vor. Es könne dahinstehen, ob der Vermittler auf die einzelnen, von dem Kläger gerügten Punkte mündlich hingewiesen oder dies unterlassen habe, da die Angaben im Emissionsprospekt korrekt seien und dieser der Klagepartei rechtzeitig vor der Zeichnung vorgelegen habe. Die Behauptung der Klagepartei, der Vertrieb habe die Fondsbeteiligung entgegen den insoweit prospektierten Hinweisen als sichere Kapitalanlage bezeichnet, deren steuerliche Auswirkungen ebenfalls gesichert seien, könne dahinstehen, da diese der Beklagten nicht gemäß § 278 BGB zurechenbar sei. Zwar sei die Beklagte im Verhältnis zu der Klagepartei aufnehmende Gesellschafterin gewesen, da sie bereits mit Eintragung vom 29.09.2004, also vor dem Beitritt der Klagepartei mit Beitrittserklärung vom 29.12.2004, mit einer Einlage von € 1.000,00 Gesellschafterin der Fondsgesellschaft geworden sei. Die Beklagte sei jedoch ausweislich des Fonds-Vertragswerks an der Aufnahme der beitretenden Publikums-Kommanditisten nicht beteiligt gewesen. Angesichts der vertraglichen Konstruktion sei die Beklagte erkennbar von jedem Einfluss auf Gesellschaftsvertragsgestaltung und Einwerbung neuer Gesellschafter ausgeschlossen. Ferner sei sie nicht der Einzahlung der Mindestkommanditeinlage unterlegen, sondern habe sich lange nach Gründung der Gesellschaft am 29.01.2003 erst am 29.09.2004 und nur mit € 1.000,00 beteiligen können. Es erscheine daher insgesamt unbillig, wenn der Beklagten die Haftungserleichterungen für rein kapitalistische Anleger nicht zugutekämen und sie sogar für das Verschulden beauftragter Vertriebsunternehmen haften würde. Der zwischen den Parteien nach dem Beitritt des Klägers zustande gekommene Mittelverwendungskontrollvertrag begründe keine vorvertraglichen Ausklärungspflichten der Beklagten gegenüber der Klagepartei betreffend die für die Beteiligungsentscheidung wesentlichen Umstände.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, in der er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Er hält den überwiegenden Teil der in erster Instanz gerügten Prospekt- und Beratungsfehler aufrecht. Unter anderem rügt er weiterhin, dass ein Prospektfehler darin zu sehen sei, dass in dem Prospekt nicht eindeutig dargestellt werde, dass es sich bei dem Mittelverwendungskontrollkonto nicht um ein Gemeinschaftskonto der Fondsgesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleurin in der Form des „Und-Kontos“, sondern lediglich um ein Einzelkonto der Fondsgesellschaft handelte. Mit den Ausführungen auf S. 54 des Prospektes, § 16 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages (S. 79 des Prospektes, Anlage K6) und der Beitrittserklärung (Anlage K1), wo auf das „kollektiv gezeichnete Mittelverwendungskonto“ Bezug genommen werde, sei es unvereinbar, dass tatsächlich alleinige Inhaberin des Mittelverwendungskontos die Fondsgesellschaft gewesen sei.
Der Kläger moniert die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, wonach die Beklagte nicht für die fehlerhaften Prospektangaben und die Falschberatung durch den Zeugen H…einzustehen habe. Die Beklagte sei als Treuhänderin und Vertragspartnerin der Anleger eigenen vorvertraglichen Aufklärungspflichten unterlegen. Sie sei schon Gesellschafterin gewesen, als sich die ersten Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligt hätten. Die Beklagte habe auch einen eigenen Anteil gehalten. Die Klagepartei habe vor ihrer Anlageentscheidung nicht ausreichend Zeit gehabt, um den Prospekt inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Für die Bejahung der Kausalität eines Prospektfehlers komme es nicht darauf an, ob der Kläger den Prospekt vor oder nach seiner Vertragsunterschrift erhalten oder ob ihm der Zeuge H… im Gespräch lediglich daraus vorgelesen habe. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Prospekt von dem Zeugen H… als alleinige Arbeitsgrundlage bei der Beratung des Klägers benutzt worden sei.
Der Kläger beantragt daher:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 26.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 11.07.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die D. Rechtsschutz Versicherung zu der Schadensnr. … auf deren Konto bei der U…C…. Bank (IBAN: DE…, BIC: ..) € 1.822,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der ... Medienfonds GmbH & Co. KG III vom 29.12.2004 entstanden sind und noch entstehen werden.
4. Die Verurteilung zu den Ziffern 1. bis 3. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der ... Medienfonds GmbH & Co. KG III vom 29.12.2004.
5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 4. bezeichneten Beteiligung seit 11.07.2014 in Annahmeverzug befindet.
Der Kläger beantragt hilfsweise,
den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt vor, sie habe keine eigenen Anteile inne und keinen Einfluss bei der Gestaltung des Fonds gehabt. Sie habe nicht das Management gebildet und habe auf dieses keinen Einfluss gehabt.
Eine Haftung aus dem Treuhandvertrag scheide aus, da der Kläger als Direktkommanditist beigetreten sei, eine Haftung aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag scheide mangels substantiierten Sachvortrags ebenfalls aus.
Die Beklagte habe ihre Pflichten stets ordnungsgemäß wahrgenommen. Sie sei nicht Gründungskommanditistin, die Gründung der Gesellschaft sei am 29.01.2003 ohne Beteiligung der Beklagten erfolgt, dies ergebe sich bereits aus § 4 Ziff. 1b Satz 2 des Gesellschaftsvertrages. Die Beklagte hafte nicht als Gesellschafterin, da sie keine eigenen Anteile gehalten habe. Die Eintragung der Beklagten mit einer fremdnützig gehaltenen Hafteinlage i. H. v. € 1.000,00 sei aufschiebend bedingt zum 29.09.2004, dem Zeitpunkt der Eintragung, erfolgt. Die Hafteinlage habe sie für die als Treugeberkommanditisten beigetretenen zehn Anleger gehalten. Dass die Beklagte in uneigennütziger Treuhand handelte, ergebe sich aus § 5.1 des Treuhandvertrages. Sie habe weder eigene Stimmrechte inne gehabt noch eine Ergebnisbeteiligung erhalten und habe auch nicht die Verpflichtung zur Einzahlung des Haftkapitals gehabt. Der Beitritt sei unmittelbar vor der Eintragung im Handelsregister erfolgt. Der Beitritt der Beklagten sei auf der Basis des fertiggestellten Prospektes und der ausgefertigten und im Prospekt abgebildeten Verträge ohne Möglichkeit der Einflussnahme erfolgt. Die namentliche Nennung im Prospekt sei erfolgt, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Beitritt der Beklagten noch nicht erfolgt und auch nicht gesichert gewesen sei. Behauptete Verstöße des Prospektes gegen Beratungspflichten würden ausdrücklich bestritten, der Prospekt weise auf alle Risiken ausreichend hin. Hinsichtlich des „Und-Kontos“ habe die gewählte Form des Kontos den vertraglichen Vorgaben und den Angaben im Prospekt entsprochen.
Darüber hinaus werde bestritten, dass dem Kläger ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Der Kläger habe im Jahr des Beitritts und in den Folgejahren eine Verlustzuweisung erhalten, substantiierter Vortrag zur Höhe des Schadens fehle gänzlich.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2016 (Bl. 206/208 d. A.) Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 26.500,00 zu. Dieser ergibt sich aus dem hälftig geleisteten Zeichnungsbetrag in Höhe von € 25.000,00 sowie dem gezahlten Agio in Höhe von € 1.500,00. Des Weiteren sind der Feststellungsantrag im Hinblick auf die Freistellung von Verpflichtungen und der Antrag auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.822,96 begründet. Soweit der Kläger zudem die Feststellung der Freistellung von steuerlichen Nachteilen begehrt, ist dieser Antrag unzulässig und die Berufung diesbezüglich daher zurückzuweisen.
1. Der Kläger besitzt gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 26.500,00 aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB als aufnehmende Gesellschafterin. Die Beklagte war aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin der Fondsgesellschaft zur Aufklärung des Klägers darüber, dass entgegen der Prospektangaben keine einem sog. „Und-Konto“ vergleichbare Verfügungsbeschränkung für die Mitarbeiter der Fondsgesellschaft hinsichtlich des Mittelverwendungskontos eingerichtet wurde, verpflichtet.
1.1. Die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger ergibt sich aus ihrer Stellung als aufnehmende Gesellschafterin.
1.1.1. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss trifft denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 23.04.2012, Az. II ZR 211/09, juris, 23). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 193/11, juris, Tz 18f).
Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung des Klägers vom 29.12.2004 bereits Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, da sie unstreitig jedenfalls am 29.09.2004 als Treuhandgesellschafterin im Handelsregister eingetragen wurde. Den Aufnahmevertrag mit dem Kläger schloss die Komplementärin, die gemäß § 4 Ziff. 1a) des Gesellschaftsvertrages (S. 71 Emissionsprospekt, Anlage K6) bevollmächtigt war, im Namen der übrigen Gesellschafter zu handeln. Eine derartige Bevollmächtigung ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 193/11, juris, Tz. 19).
Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt beigetreten ist oder - wie von der Klagepartei behauptet - Gründungskommanditistin war, kann daher offen bleiben.
1.1.2. Vorliegend kommen der Beklagten die Haftungseinschränkungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einem Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zugute.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei einer Publikumsgesellschaft - wie hier bei der Fondsgesellschaft - eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben (BGH, Urteil vom 24. April 1978, Az. II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286; Urteil vom 30.03.1987, Az. II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 19.07.2004, Az. II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 20.03.2006, Az. II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). Sie sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden (BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 193/11, juris, Tz. 20).
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
1.1.2.1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts erschöpfte sich die Gesellschafterstellung der Beklagten nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber. Die Beklagte hielt vielmehr einen eigenen Anteil.
Ein Treuhandkommanditist, der auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält, haftet bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter (BGH, Beschluss vom 26.11.2015, Az. III ZR 78/15, juris, Tz. 16).
Vorliegend hat der Kläger hinreichend dargetan, dass die Beklagte mit einem eigenen Anteil an der Fondsgesellschaft beteiligt war. Dabei ergibt sich aus der Zusammenschau der Regelungen in dem Vertragswerk der Fondsgesellschaft, dass die Beklagte neben dem treuhänderisch gehaltenen Anteil an der Fondsgesellschaft jedenfalls auch einen eigenen Anteil besaß. An mehreren Stellen ist dort von einem eigenen Anteil der Treuhandkommanditistin die Rede: In Ziff. 4 Nr. 1b) Satz 4 des Gesellschaftsvertrages (S. 71 des Emissionsprospektes, Anlage K6) heißt es: „Sie (Anm.: die T …Steuerberatung GmbH) ist berechtigt, zu diesem Zweck ihre Kommanditeinlage zu erhöhen und dieses Kommanditkapital im eigenen Namen für Rechnung der Zeichner (Treugeber) zu halten oder auf Zeichner zu übertragen und im fremden Namen zu verwalten (Direktkommanditisten).“ § 6 Ziff. 5 Satz 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages (S. 74 des Emissionsprospektes, Anlage K6) lautet: „Der Treuhandkommanditist ist für den auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteil nicht stimmberechtigt. Er nimmt mit diesem Kommanditanteil nicht an Gewinn und Verlust und an einem Liquidationserlös der Gesellschaft teil.“ In § 2 Ziff. 2.1 TMV (S. 83 des Emissionsprospektes, Anlage K6) wird ausgeführt: „Der Auftragnehmer (Anm.: T Steuerberatungsgesellschaft mbH) wird sein Kommanditkapital erhöhen und im eigenen Namen für den Treugeber als Treugut halten oder das so geschaffene Kommanditkapital auf den Zeichner als Direktkommanditisten übertragen und für diesen in fremdem Namen verwalten.“
§ 4 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages (S. 72 des Emissionsprospektes) lautet: „Der Treuhandkommanditist wird mit einer im Handelsregister einzutragenden Haftsumme in Höhe von € 1.000,00 eingetragen, unabhängig von der Anzahl der Treugeber.“
Aus diesen Passagen geht eindeutig hervor, dass die Beklagte als Gesellschafterin auch einen eigennützigen Kommanditanteil in Höhe von € 1.000,00 gehalten hat.
Demgegenüber hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass entgegen dieser Angaben in dem Gesellschaftsvertrag und TMV der Anteil von € 1.000,00 kein eigener Anteil gewesen sei, sondern dieser sich in treuhänderischem Halten erschöpft hätte.
Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 10.07.2015 (S. 3, Bl. 124 d. A.) nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz darauf verweist, dass sich aus § 5.1 des Treuhandvertrages ergebe, dass sie in uneigennütziger Treuhand gehandelt und keine eigenen Anteile gehabt habe, kann dem nicht gefolgt werden. § 5 TMV (S. 85 des Emissionsprospektes, Anlage K6) befasst sich allein mit dem Verhältnis zwischen der Treuhandkommanditistin und dem beitretenden Kapitalanleger, was bereits aus der Überschrift „Wirtschaftliche Zurechnung der Kommanditbeteiligung, Sicherung des Zeichners“ deutlich wird. Dementsprechend lässt sich aus der Regelung in § 5 Ziff. 5.1 Satz 1 TMV (S. 85 des Emissionsprospektes, Anlage K6), wonach der Auftragnehmer ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Zeichners in uneigennütziger Treuhand handelt, nicht der Schluss ziehen, dass die Beklagte nicht auch einen eigenen Anteil auf eigene Rechnung hatte. Die Regelung betrifft nur das Verhältnis der Beklagten als Treuhänderin zu dem einzelnen, neu beigetretenen Treugeber-Kommanditisten, trifft jedoch keine Aussage zu ihrer Stellung in der Fondsgesellschaft insgesamt.
In ihrer Berufungserwiderung vom 24.02.2016 hat die Beklagte erstmals vorgetragen (S. 6f, Bl. 187f d. A.), dass sie die fremdnützig gehaltene Hafteinlage von € 1.000,00 für die als Treugeberkommanditisten beigetretenen zehn Anleger gehalten habe. Sie habe weder eigene Stimmrechte innegehabt noch eine Ergebnisbeteiligung erhalten und auch nicht die Verpflichtung zur Einzahlung des Haftkapitals gehabt. Sie sei lediglich fremdnützig für die zehn Treugeberkommanditisten tätig gewesen. Dieser Vortrag, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2016 (Bl. 207 d. A.) bestritten hat, ist erstmals in der Berufungsinstanz erfolgt und damit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Im Übrigen beziehen sich die Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Stimmberechtigung und der Ergebnisbeteiligung gerade auf den eigenen Anteil der Beklagten (§ 5.5 Satz 4, Satz 5 des Gesellschaftsvertrages, S. 74 des Emissionsprospektes: „Der Treuhandkommanditist ist für den auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteil nicht stimmberechtigt. Er nimmt mit diesem Kommanditanteil nicht an Gewinn und Verlust und an einem Liquidationserlös der Gesellschaft teil.“). Dies zeigt gerade, dass Regelungen für die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin, soweit ihr eigener Anteil betroffen war, getroffen wurden. Eine etwaige Unwirksamkeit der Beschränkung der Rechte der Beklagten als Gesellschafterin ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.04.2016 (Bl. 209ff d. A.) nach Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz zudem auf das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 31.03.2016 in einem anderweitigen Verfahren vor dem Landgericht München I beruft und das Protokoll als Anlage A42 vorlegt, ist dieser erneute Vortrag gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Ein Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO liegt nicht vor.
Ungeachtet des Vortrages der Beklagten, die eine anderweitige Konstruktion entgegen der vertraglichen Angaben geltend macht, gerierte sich jedenfalls die Beklagte ausweislich der vertraglichen Regelungen gegenüber dem beitretenden Kapitalanleger als Gesellschafterin, die einen eigenen Anteil hielt. Der in § 4 Ziff. 1b) des Gesellschaftsvertrages (Emissionsprospekt S. 71, Anlage K6) vorgesehene Beitritt der Beklagten zu der Fondsgesellschaft ist unstreitig jedenfalls im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers zu der Fondsgesellschaft erfolgt. Wie bereits ausgeführt, stellte sich die Beklagte nach den vertraglichen Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag (Ziff. 4 Ziff. 1b) Satz 4 sowie § 6 Ziff. 5 Satz 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages, S. 71ff des Emissionsprospektes, Anlage K6, s.o.) und dem TMV (§ 2 Ziff. 2.1 TMV, S. 83 des Emissionsprospektes, Anlage K6, s.o.) als Treuhandkommanditistin mit einem eigenen Anteil dar. Unbestritten hat der Kläger vorgetragen (S. 9, Schriftsatz vom 27.03.2015, Bl. 65 d. A.), dass die Beklagte schon vor der Veröffentlichung des Prospektes einer Übernahme der ihr angebotenen Ämter als Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin (mündlich) zugestimmt habe. Dass die Beklagte nach ihrem Vortrag (S. 4, Schriftsatz vom 18.05.2015, Bl. 89 d. A.) keine Rolle bei der Konzeption des Fonds gespielt habe und der Beitritt auf Basis des fertiggestellten Prospektes und der ausgefertigten und im Prospekt abgebildeten Verträge ohne Möglichkeit der Einflussnahme erfolgt sei, zeigt zudem, dass sie in Kenntnis der vertraglichen Gestaltung als aufnehmende Gesellschafterin - jedenfalls nach außen hin - beigetreten ist. Mindestens nach Rechtsscheingrundsätzen muss sich die Beklagte daher auch als aufnehmende Gesellschafterin, d. h. als Treuhandkommanditistin mit eigenen Anteilen, behandeln lassen (so auch OLG München, Urteil vom 12.09.2011, Az. 19 U 28/11, juris, Tz. 16 für den Fall der Nennung als „Partner“ und Treuhandkommanditist in einem Prospekt). Das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.05.2004 (Az. XI ZR 41/03, juris, Tz. 27f) ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, da es vorliegend nicht um die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch einen Sachwalter geht, sondern um das Auftreten der Beklagten als aufnehmende Gesellschafterin, d. h. als Vertragspartnerin der Kapitalanleger, ausweislich der vertraglichen Regelungen.
Da die Beklagte somit einen eigenen Anteil gehalten hat, ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht relevant, in welcher Höhe dieser bestanden hat. Der Umstand, dass die Beklagte nicht der Einzahlung der Mindestkommanditeinlage von € 20.000,00 gemäß § 4 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages (Emissionsprospekt S. 71, Anlage K6) unterlag, sondern lediglich einen Anteil von € 1.000,00 hielt, führt zu keiner anderen Bewertung, zumal sich die Höhe der Pflichteinlage von mindestens € 20.000,00 lediglich auf die betretenden Kapitalanleger in Form von Treugebern oder Direktkommanditisten bezieht.
Aufgrund der Haftung der Beklagten als Treuhandkommanditistin mit einem eigenen Anteil kann entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung offen bleiben, ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12, juris, Tz. 29).
1.1.2.2. Der Beklagten kommen die Haftungserleichterungen für rein kapitalistische Anleger nicht zugute.
Anders als kapitalistische Anleger verfolgte sie nicht ausschließlich Anlageinteressen, sondern erhielt ausweislich § 15 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages (S. 79 des Emissionsprospektes, Anlage K6) bzw. § 8 TMV (S. 86 des Emissionsprospektes, Anlage K6) für die Tätigkeit der Treuhandschaft und Mittelverwendungskontrolle und die damit zusammenhängende Betreuung der Treugeber und Direktkommanditisten eine laufende Gebühr von 0,1%, bezogen auf das Kommanditkapital inklusive Umsatzsteuer, beginnend mit dem Beitritt weiterer Kommanditisten für jedes Geschäftsjahr.
Im Gegensatz zu einem kapitalistisch beteiligten Anlagegesellschafter war die Beklagte auch nicht erkennbar von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlossen. Dem Vortrag der Beklagten, sie sei dem Fonds auf der Basis der bereits fertig gestellten Prospekte und der ausgefertigten und im Prospekt abgebildeten Verträge ohne Möglichkeit der Einflussnahme beigetreten, ist entgegen zu halten, dass nach der Konzeption des Fonds die Möglichkeit bestand, dass Anleger eine Beteiligung über die Beklagte als Treuhandkommanditistin zeichneten, diese war bereits zum Zeitpunkt der Prospekterstellung namentlich benannt. Durch ihren Beitritt billigte die Beklagte die Konstruktion und das Vertragswerk. Die tatsächliche Möglichkeit einer Einflussnahme kann jedoch dahin gestellt bleiben.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht so sehr auf die Frage einer tatsächlichen Einflussnahme als vielmehr maßgeblich auf die Sicht der Anleger an (BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12, juris, Tz. 29).
Die Anleger mussten nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu ihrem Gesellschaftsbeitritt und ihrer Tätigkeit als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden sei, die sich aus dem Prospekt ergaben. Nach der Darstellung im Prospekt (s. S. 91 des Emissionsprospektes: die Beklagte wurde als „Partner“ bezeichnet) und der vertraglichen Konstruktion war die Beklagte in die Gesellschaftsstruktur eingebunden, gemäß § 4 Ziff. 1b) des Gesellschaftsvertrages (S. 71 des Emissionsprospektes, Anlage K6) war bereits im Zeitpunkt der Prospekterstellung der Beitritt der Beklagten vorgesehen, der TMV (S. 83ff des Emissionsprospektes) bezieht sich auf die Beklagte. Auch im Zeichnungsschein (Anlage K1) wird die Beklagte als Treuhandkommanditistin genannt. Daher konnte ein Beitrittsinteressent davon ausgehen, dass die Beklagte nicht ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden war, die sich aus dem Prospekt ergaben, sondern die Werbung der Beklagten bereits vor Prospekterstellung erfolgt ist.
Dass die Kapitalanleger neben dem Treuhandmodell die Möglichkeit hatten, auch als unmittelbare Gesellschafter der Fondsgesellschaft beizutreten - was der Kläger auch getan hat - spielt dabei keine Rolle, zumal die Beklagte auch bei Direktkommanditisten nach der vertraglichen Konstruktion automatisch mit der Beitrittserklärung Vertragspartnerin für eine Verwaltungstreuhand wurde. Mit der Annahme der Beitrittserklärung kam gemäß § 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages (S. 83 des Emissionsprospektes, Anlage K6) gleichzeitig der Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag zustande, der bzgl. der als Direktkommanditisten beigetretenen Anleger eine Verwaltungstreuhand zum Inhalt hatte (§ 3 Ziff. 3.1, § 4 Ziff. 4.2, 4.3 TMV, S. 84 des Emissionsprospektes, Anlage K6).
1.2. Als aufnehmende Gesellschafterin haftete die Beklagte für eine ordnungsgemäße Aufklärung. Der Prospekt ist jedenfalls insoweit fehlerhaft, soweit das Mittelverwendungskonto als „Und-Konto“ bezeichnet wird, tatsächlich jedoch ein Einzelkonto der Fondsgesellschaft eingerichtet und entgegen der Prospektangaben keine einem sog. „Und-Konto“ vergleichbare Verfügungsbeschränkung für die Mitarbeiter der Fondsgesellschaft eingerichtet wurde.
1.2.1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Aufklärungspflicht mit der Übergabe eines Prospektes Genüge getan werden. Wenn der Prospekt nicht vor der Zeichnung übergeben wurde, die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts erfolgt, gilt nichts anderes, da sich etwaige fehlerhafte Prospektangaben in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte (BGH, Urteile vom 03.12.2007, Az. II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 17f und vom 03.11.2015, Az. II ZR 270/14, juris, Tz. 14).
Vorliegend ist zwischen den Parteien streitig, wann der gegenständliche Emissionsprospekt übergeben wurde. Unstreitig erfolgte jedoch die Beratung des Klägers durch den Zeugen H… auf der Grundlage des Prospektes.
1.2.2. Der Prospekt ist jedenfalls insoweit fehlerhaft, soweit das Mittelverwendungskonto als „Und-Konto“ bezeichnet wird, tatsächlich jedoch ein Einzelkonto der Fondsgesellschaft eingerichtet und entgegen der Prospektangaben keine einem sog. „Und-Konto“ vergleichbare Verfügungsbeschränkung für die Mitarbeiter der Fondsgesellschaft eingerichtet wurde.
1.2.2.1. Der Prospekt muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild des Beitrittsobjekts vermitteln, d. h. er muss den Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären (BGH NJW-RR 2012, S. 937, 938 Tz. 13; BGH NZG 2013, S. 980, 982). Dabei müssen die Darstellungen auch hinreichend eindeutig sein (BGH NJW-RR 2007, S. 1329, 1331). Da der Prospekt Erklärungen an einen unbestimmten Personenkreis enthält, ist er objektiv auszulegen. Maßgeblich ist mithin die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Anlegers (BGH NJW 2012, S. 2427, 2429 Tz. 22; BGH NZG 2011, S. 1023, 1027 Tz. 46; Ellenberger in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 133 Rz. 70). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, ZIP 2013, 773 Rn. 14 m. w. N.; BGH, Urteil vom 03.11.2015, Az. II ZR 270/14, juris, Tz. 14).
1.2.2.2. Nach diesen Grundsätzen sind die Angaben in dem Prospekt zu dem Mittelverwendungskonto und der Art der gemeinsamen Zeichnungsbefugnis jedenfalls irreführend. Gegenüber dem durchschnittlichen Anleger wird durch die Verwendung der Bezeichnung „Und-Konto“ der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die gemeinsame Zeichnungsbefugnis der Fondsgesellschaft und der Beklagten ebenso unwiderruflich ausgestaltet ist wie bei einem Gemeinschaftskonto in Form eines Und-Kontos. Da sich die Frage der Widerruflichkeit der Zeichnungsbefugnis auf die Effizienz der Mittelverwendungskontrolle auswirkt, handelt es sich um einen Umstand von wesentlicher Bedeutung für die Anlageentscheidung.
Ein „Und-Konto“ ist ein Bankkonto, für das vereinbart ist, dass die mehreren Inhaber nur gemeinschaftlich berechtigt sind, über das jeweilige Guthaben zu verfügen (Hadding/Häuser in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 35, Rz. 3).
Vorliegend wurde ein Einzelkonto durch die Fondsgesellschaft eingerichtet. Ausweislich der Anlage K12 wurde durch die Komplementärin der Fondsgesellschaft am 15.03.2004 Antrag auf Eröffnung eines Kontos der Fondsgesellschaft gestellt, aus dessen Anlagen hervorgeht, dass die Vertreter der Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit Herrn P… K… zeichnungsberechtigt waren (Anlage K12). Hierzu erklärte der Beklagtenvertreter, der zugleich der Geschäftsführer der Beklagten ist, in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2016 (Bl. 207 d. A.), dass er diese Unterschrift zur Art der Unterschriftsberechtigung unter A (Anlage K12, Seite 4) im Namen der Beklagten abgegeben habe.
Die Angaben zu der Art des Mittelverwendungskontos und der Ausgestaltung der Zeichnungsbeschränkung im Emissionsprospekt sind widersprüchlich und irreführend. Sie rufen den unzutreffenden Eindruck hervor, dass die Zeichnungsbeschränkung der Fondsgesellschaft betreffend das Mittelverwendungskonto ebenso unwiderruflich wie bei einem „Und-Konto“ ausgestaltet wurde.
Einerseits wird das Mittelverwendungskonto als „kollektiv geführtes Mittelverwendungskonto (Und-Konto)“ bezeichnet (S. 54 unter der Überschrift „Einzahlung/Mittelverwendungskontrolle“: „Die Kapitaleinlagen (Einzahlungen) sind durch die Kommanditisten vereinbarungsgemäß direkt auf das kollektiv geführte Mittelverwendungskonto (Und-Konto) zu leisten.“). Diese Angabe lässt eindeutig nur den Schluss auf ein Gemeinschaftskonto im Sinne eines „Und-Kontos“ zu.
Andererseits wird an den maßgeblichen Stellen des Prospektes in dem Vertragswerk (§ 16 Ziff. 3 Gesellschaftsvertrag und § 2 Ziff. 2.2 TMV) zwar von einem Konto (nur) der Fondsgesellschaft gesprochen, jedoch wird zusätzlich ausgeführt, dass die Gesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur gemeinsam verfügen können, hieran ist jeweils der Zusatz Und-Konto in Klammern beigefügt (Prospekt S. 79, Anlage K6, § 16 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages: „Die Gesellschaft beauftragt einen Mittelverwendungskontrolleur und errichtet ein Konto, über das die Gesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur gemeinsam verfügen können (Und-Konto).“; Prospekt S. 83, § 2 Ziff. 2.2 TMV: „Der Zeichner wird (…) ausschließlich per Überweisung auf das im Zeichnungsschein genannte, vom Komplementär eingerichtete Konto der Gesellschaft spesenfrei einzahlen. Über dieses Konto sind die Gesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur gemeinsam verfügungsberechtigt (Und-Konto).“). In der Präambel zu dem TMV wird zudem auf § 16 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages verwiesen (Prospekt S. 83, Präambel, 3. Absatz: „Die beitretenden Treugeber und Direktkommanditisten leisten auf das im Zeichnungsschein angegebene Konto, über das ausschließlich die Geschäftsführung der Gesellschaft gemeinsam mit dem Auftragnehmer verfügungsberechtigt sind (vgl. § 16 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages).“).
Schließlich finden sich in dem Prospekt Passagen, in denen - ohne den Zusatz (Und-Konto) - nur auf das Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft hingewiesen wird (Prospekt S. 68, Anlage K6: „Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten“: „Die Einzahlungsverpflichtung wird (…) auf das in dem Zeichnungsschein angegebene Mittelverwendungskonto der .... KG III erbracht.“) bzw. zusätzlich mit dem Hinweis auf die gemeinsame Verfügungsbefugnis (Prospekt S. 69: „Treuhand- und Mittelverwendungsvertrag“: „Die Aufgaben bei der Mittelverwendungskontrolle bestehen in der Freigabe von Mitteln, welche die beitretenden Gesellschafter auf das Mittelverwendungskonto der ...KG III, über welches deren Geschäftsführer nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen können, eingezahlt haben, (…)“; Prospekt S. 85, § 7 Ziff. 7.1 des TMV: „Der Auftragnehmer wirkt bei der Errichtung eines Kontos der Gesellschaft mit, über das die Gesellschaft und der Auftragnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur zusammen verfügen können.“; Prospekt S. 91: „Einzahlungen erfolgen hinsichtlich der Verwendung gemäß Investitionsplan auf ein kollektiv gezeichnetes Mittelverwendungskonto der E….P… KG III. Verfügungen darüber können nur entsprechend der festgelegten Mittelverwendung gemäß den Investitionsgrundsätzen mit Zustimmung der mit der Mittelverwendungskontrolle beauftragten Berliner T… Steuerberatungsgesellschaft mbH, durchgeführt werden.“).
Somit heißt es im Prospekt zwar an den überwiegenden Stellen, dass das Mittelverwendungskonto ein Konto der Gesellschaft ist, jedoch lässt der Klammerzusatz „(Und-Konto)“ an den gewichtigen Stellen in dem Vertragswerk (§ 16 Ziff. 3 Gesellschaftsvertrag, § 2 Ziff. 2.2 TMV) einen durchschnittlichen Anleger darauf schließen, dass die Zeichnungsbeschränkung der Fondsgesellschaft der eines „Und-Kontos“ entspricht, d. h. dass die Verfügungsbefugnis über das Konto nicht einseitig widerrufen werden kann.
Durch den Hinweis auf das „Und-Konto“ wird der Eindruck erweckt, dass ein etwaiger Missbrauch durch unberechtigte Verfügungen seitens der Fondsgesellschaft von vorneherein ausgeschlossen ist. Dieser Widerspruch lässt sich auch durch eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Angaben zu dem Mittelverwendungskonto in dem Emissionsprospekt nicht auflösen. Durch den Hinweis und die Verwendung des feststehenden Begriffs des „Und-Kontos“ wird eine effektive Mittelverwendungskontrolle in dem vertraglichen Umfang gemäß § 7 Ziff. 7.2 des Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrages (S. 85f des Emissionsprospektes) dergestalt suggeriert, dass eine wirksame, nicht einseitig widerrufliche Verfügungsbeschränkung gegeben ist, was jedoch bei der vorliegend erfolgten, jederzeit widerruflichen Zeichnungsbefugnis, die von dem Kontoinhaber, der Fondsgesellschaft, jederzeit gekündigt werden kann, nicht der Fall ist.
Vorliegend kann nicht von einer bloßen Ungenauigkeit der Wortwahl ausgegangen werden angesichts der mehrfachen Verwendung des Begriffs „Und-Konto“ gerade im Gesellschaftsvertrag (Prospekt S. 79 § 16 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages) und im Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag sowohl in der Präambel als auch im Vertrag selbst (Prospekt S. 83, Präambel, 3. Absatz; S. 83, § 2 Ziff. 2.2 TMV). Besonderes Gewicht kommt dem Klammerzusatz „(Und-Konto)“ daher insofern zu, als er in den vertraglichen Regelungen benutzt wird, zumal bei vertraglichen Regelungen eine vereinfachende, umschreibende und untechnische Ausdrucksweise in den Hintergrund tritt. Somit liegt nicht nur eine Ungenauigkeit der Wortwahl vor, die für jedermann ersichtlich wäre, vielmehr wurde der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, dass die Verfügungsbefugnis genauso unwiderruflich wie bei einem „Und-Konto“ geregelt ist, d. h. dass die Gewähr geboten war, dass die zwingende Mitwirkung der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin auch auf Dauer sichergestellt war.
Auch die Regelung des § 7 Ziff. 7.1 des TMV (Emissionsprospekt S. 85, Anlage K6: „Der Auftragnehmer wirkt bei der Errichtung eines Kontos der Gesellschaft mit, über das die Gesellschaft und der Auftragnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur zusammen verfügen können.“) ist widersprüchlich, indem von dem Konto der Gesellschaft gesprochen wird, zugleich jedoch ausgeführt wird, dass der Auftragnehmer, d. h. die Beklagte, an der Errichtung mitwirkt. Ohne den Ausdruck des „Und-Kontos“ zu erwähnen, wird letztlich hier auch der Eindruck einer ebenso starken Verfügungsbefugnis wie bei einem gemeinsam errichteten Konto, d. h. einem Gemeinschaftskonto in Form des „Und-Kontos“, erweckt.
Die Gesamtschau der Angaben im Prospekt zu dem Mittelverwendungskonto spricht daher nicht für eine bloße Ungenauigkeit der Wortwahl durch die Verwendung des Begriffs „Und-Konto“, vielmehr erwecken die Ausführungen aus Sicht des durchschnittlichen Anlegers den Eindruck, dass die Verfügungsbeschränkung nicht einseitig seitens der Fondsgesellschaft widerrufbar ist, zumal im Emissionsprospekt (S. 52, Anlage K6) betont wird: „Auszahlungen für Investitionen in Film- und Medienproduktionen unterliegen der Prüfung und Überwachung des Mittelverwendungskontrolleurs und können nicht allein durch die Geschäftsleitung der ... KG III vorgenommen werden.“
1.2.2.3. Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.04.2016 (Bl. 209 ff d. A.) moniert, dass der Kläger hinsichtlich des „Und-Kontos“ keinen Prospektfehler in erster Instanz geltend gemacht habe und insofern Verspätung rügt, geht aus der Klageschrift vom 23.12.2014 (S. 9f) sowie dem Schriftsatz vom 27.03.2015 (S. 13f, Bl. 69f d. A.) die Geltendmachung eines Prospektfehlers diesbezüglich hinreichend hervor.
1.2.3. Ob der Prospekt auch noch unter anderen Gesichtspunkten fehlerhaft ist, kann dahingestellt bleiben.
1.3. Damit kommt es auf eine Haftung wegen etwaiger Beratungsfehler des Vermittlers nicht an. Offenbleiben kann auch, ob eine Haftung der Beklagten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag sowie aus dem Treuhandvertrag in Form der Verwaltungstreuhand besteht.
1.4. Die Kausalität des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung wird vermutet; dabei tritt die Beweislastumkehr bereits bei einer feststehenden Aufklärungspflichtverletzung ein (BGH NJW 2012, S. 2427, 2430). Vorliegend hat die Beklagte nicht dargelegt und nachgewiesen, dass der Kläger auch bei Kenntnis des Prospektfehlers die Anlage gezeichnet hätte.
1.5. Ferner hat die Beklagte die Vermutung der schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entkräftet.
1.6. Die Beklagte ist daher gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als habe er sich nicht an der Fondsgesellschaft beteiligt.
Somit hat sie dem Kläger den Zeichnungsschaden inklusive Agio in Höhe von € 26.500,00 zu erstatten. Soweit die Beklagte rügt, dass substantiierter Vortrag zur Höhe des Schadens fehle und der Kläger im Jahr des Beitritts und in den Folgejahren eine Verlustzuweisung erhalten habe, geht dieser Einwand fehl. Der Kläger muss sich etwaige erhaltene Steuervorteile nicht anrechnen lassen, da die Schadensersatzleistung von ihm zu versteuern ist.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung scheidet aufgrund der pauschalierenden Betrachtungsweise bei der Bemessung des Ersatzanspruchs eine „Herausgabe“ steuerlicher Vorteile, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem Filmfonds erlangt hat, aus, wenn die entsprechende Ersatzleistung - wie hier - ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2014, Az. XI ZR 215/13, juris, Tz. 39). Lediglich bei ganz außergewöhnlichen Steuervorteilen wäre eine andere Betrachtungsweise angezeigt. Dafür trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. II ZR 259/11, juris, Tz. 22). Dass der Kläger außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt hätte, hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht vorgetragen.
1.7. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt.
Soweit sich die Beklagte auf Verjährung gemäß § 68 StBerG a. F. beruft, wendet der Kläger ein, dass diese Norm zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung des Klägers vom 29.12.2004 nicht mehr in Kraft war. Dies ist zutreffend, da § 68 StBerG a. F. zum 15.12.2004 aufgehoben wurde durch Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 9.12.2004 (BGBl I 3214), im Übrigen wäre diese Norm auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten der Beklagten als aufnehmende Gesellschafterin nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2006, Az. II ZR 326/04, juris, Tz. 8).
Den Eintritt der Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 195, 199 BGB hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht nachgewiesen.
Der Beginn der Frist setzt das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, das heißt der Gläubiger muss von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Für eine dahingehende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. III ZR 203/09, juris, Tz. 11). Ein derartiger Nachweis ist der Beklagten nicht gelungen. Den Vortrag des Klägers, dass er erst Mitte April 2014 durch den Klägervertreter über die Prospekt- und Beratungsfehler aufgeklärt worden sei, hat die Beklagte nicht bestritten. Soweit sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 10.06.2015 vor dem Landgericht hinsichtlich der Verjährung auf den E-Mail-Austausch des Klägers mit dem Zeugen H…aus den Jahren 2006/2007 berufen hat (Bl. 107 d. A.), lässt sich hieraus weder eine Kenntnis noch eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers bezogen auf den konkreten, gegenständlichen Prospektfehler ersehen. Mit seiner E-Mail vom 08.04.2007 (Anlage zum Protokoll vom 10.06.2015, nach Bl. 107 d. A.) bat der Kläger den Zeugen H… um Bestätigung, dass die Anlage weiterhin sicher sei und nach aktuellen steuerlichen und rechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß geführt werde. Beigefügt war seiner E-Mail ein Schreiben eines Herrn H…vom 02.04.2007, in dem allgemein unter Hinweis auf einige steuer- und gesellschaftsrechtliche Fragen zur Abwehr von Gefahren um Teilnahme an einer qualifizierten Interessensvertretung geworben wurde. Die beiden Antworten des Zeugen H… (E-Mails vom 10. und 13.04.2007, Anlage K36) sind ebenso allgemeiner Natur. Anhaltspunkte, aus denen sich eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von dem gegenständlichen Prospektfehler ergeben könnte, sind aus dieser Korrespondenz nicht ersichtlich.
2. Der Kläger kann Verzinsung seines Schadensersatzanspruchs in Höhe von € 26.500,00 gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB verlangen, da die Beklagte mit Schreiben vom11.07.2014 (Anlage K25) die Leistung von Schadensersatz ernsthaft und endgültig abgelehnt hat.
3. Ferner hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von € 1.822,96 (Anlage K23), wie beantragt zu Händen seiner Rechtsschutzversicherung. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes war vorliegend erforderlich und zweckmäßig. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB.
4. Der Schadensersatzanspruch des Klägers besteht, wie von ihm beantragt, nur Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung.
5. Der Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, ist nur zum Teil zulässig.
Im Hinblick auf den Feststellungsantrag bezüglich der Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen folgt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO daraus, dass die Einlagesumme nur zu 50% einbezahlt wurde. Hinsichtlich der Begründetheit des Antrages insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 249 BGB Bezug genommen.
Soweit der Kläger zudem die Feststellung begehrt, dass er von steuerlichen Nachteilen freizustellen sei, hat er das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht dargetan. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.
6. Der Antrag festzustellen, dass sich die Beklagte in Verzug der Annahme der gegenständlichen Beteiligung befindet, ist ebenfalls zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO folgt aus § 756 ZPO.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert betreffend den Antrag auf Feststellung der Freistellung von steuerlichen Nachteilen wurde im Rahmen der Schätzung mit € 1.000,00 bewertet, zumal der Kläger diesbezüglich keinen Wert in Ansatz bringt (s. Bl. 44 der Klageschrift).
8. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.