Landgericht München I Urteil, 12. Aug. 2015 - 22 O 6351/15

published on 12/08/2015 00:00
Landgericht München I Urteil, 12. Aug. 2015 - 22 O 6351/15
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Oberlandesgericht München, 23 U 3422/15, 28/04/2016

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei verlangt im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung ihrer Beteiligung an der „...“ (im Folgenden: Fonds), die am ... gegründet wurde.

Die Klagepartei beteiligte sich durch Beitrittserklärung vom ... als Direktkommanditistin in Höhe von nominal ... € zuzüglich 3% Agio am Fonds (K 1).

Nach der Fondskonzeption bestand lediglich eine Einzahlungsverpflichtung von 50% der Kommanditeinlage zuzüglich Agio, während die verbleibenden 50% der Pflichteinlage bis ... durch erwirtschaftete und nicht mehr reinvestierte Gewinne geleistet werden sollten. Ab ... bis ... sollte die Gesellschaft in Höhe der 50%igen Differenz der Teil-Einzahlungen auf die Pflichteinlage zur Kommanditeinlage zunächst projektbezogen Fremdkapital aufnehmen, das mittels bankverbürgter Erlöszahlungen besichert werden sollte (vgl. Emissionsprospekt - S. 13, 14, 46 ff.).

Die Beklagte, vormals firmierend als ... wurde am ... als Kommanditistin der Fondsgesellschaft ins Handelsregister eingetragen (K 2). Sie hat als sog. „Auftragnehmer“ mit der Fondsgesellschaft einerseits einen „Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag“ (im Folgenden TMV) abgeschlossen (abgedruckt im Emissionsprospekt - S. 83 ff.) und hat auf dessen Basis mit den jeweiligen beigetretenen Zeichnern andererseits (Treugeber oder Direktkommanditisten) sogenannte „Treuhandverhältnisse“ begründet.

Die Beklagte ist am ... als Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden und seitdem auch nicht mehr Mittelverwendungskontrolleurin.

In § 4 Gesellschaftsvertrag (Emissionsprospekt - S. 71 ff.) heißt es:

„1. Gesellschaftsstruktur:

a) Persönlich haftender Gesellschafter ist die .... Der Komplementär leistet keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen der Gesellschaft sowie am Gewinn und Verlust nicht beteiligt. (...).

b) Gründungskommanditist ist ... mit einer Kommanditeinlage von EUR .... Als weiterer Kommanditist kann die ... im Geschäftsjahr ... oder in einem folgenden Geschäftsjahr eingetragen werden. Die ... übernimmt die Funktion einer Treuhandkommanditistin für Dritte, die der Gesellschaft beitreten möchten. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck ihre Kommanditeinlage zu erhöhen und dieses Kommanditkapital im eigenen Namen für Rechnung der Zeichner (Treugeber) zu halten oder auf Zeichner zu übertragen und in fremden Namen zu verwalten (Direktkommanditisten). (...)

In der Präambel des TMV heißt es:

„(...). Der Auftragnehmer ist als Treuhandkommanditist der Gesellschaft beigetreten. Er ist befugt, für fremde Rechnung weitere Beitretende (Zeichner) in die Gesellschaft aufzunehmen, das Kommanditkapital entsprechend zu erhöhen und diese Anteile als Treugut treuhänderisch im eigenen Namen für fremde Rechnung zu halten (für Treugeber) oder im fremden Namen zu verwalten (für Direktkommanditisten). (...)“.

Gemäß § 3 TMV nimmt die Beklagte sämtliche Rechte und Pflichten des Treugebers aus dem Gesellschaftsvertrag im eigenen Namen und für fremde Rechnung und des Direktkommanditisten im fremden Namen auf Weisung des Zeichners wahr, soweit der Zeichner diese Rechte und Pflichten nicht selbst ausübt.

Hierzu heißt es im Prospekt auf Seite 69: ... hat als Treuhandkommanditisten (Treuhänder) und als Mittelverwendungskontrolleur zur Sicherstellung der vertragsmäßigen Mittelfreigabe für die geplanten Investitionen und die Nebenkosten die ..., beauftragt. Mit Unterzeichnung der Erklärungen in der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) bietet der Treugeber dem Treuhandkommanditisten den Abschluss eines Treuhandvertrages an. Die Annahme des Treuhandvertrages erfolgt durch die Annahme der Beitrittserklärung durch die Gesellschaft. (...)“

Die Klagepartei behauptet, die Beklagte sei alleinige Gründungskommanditistin der Gesellschaft, was u. a. der im Prospekt als Gründungskommanditist genannte ... bestätigen könne, der lediglich als eine Art Strohmann für die Beklagte fungiert habe.

Der Inhalt des Prospektes sei der Beklagten aufgrund der Übernahme der Mittelverwendungskontrolle und ihrer Stellung als Treuhänderin vor Zeichnung der klägerischen Beteiligung bekannt gewesen.

Die Klagepartei trägt vor, der Berater ... von der ... habe am ... mit ihr telefonischen Kontakt aufgenommen und den Fonds als Anlageprodukt beschrieben, das die Kriterien einer gewinnbringenden und sicheren Kapitalanlage mit dem Vorteil der Steuerersparnis biete. Der für die ... tätige Vermittler sei auf der Grundlage des Emissionsprospekts geschult worden, den er als alleinige Arbeitsgrundlage bei allen Beratungsgesprächen verwendet habe. Nach Durchführung einer Finanzanalyse habe der Vermittler in dessen Geschäftsräumen mit der Klagepartei am ... und am ... ein persönliches Beratungsgespräch geführt und gesagt, sie könne mit dem speziellen Beteiligungsprogramm des Fonds erhebliche Steuervorteile und eine hohe Rendite erzielen, wobei er betont habe, dass die steuerlichen Voraussetzungen geklärt und sicher seien. Insbesondere habe der Vermittler auf die ständige Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte und das nur zusammen mit der Beklagten als „Und-Konto“ geführte Gesellschaftskonto als besondere Sicherung zum Schütze der Anleger hingewiesen und insoweit auf die Darstellung auf Seite 11, 17 ff. 54 ff. und 69 des Prospekts verwiesen. Im Übrigen sei lediglich eine Aufklärung über das Beteiligungsangebot im Überblick (S. 9 des Prospekts) und die Chancen der Kapitalanlage erfolgt. Vertriebskosten von über 15% der Zeichnungssumme habe der Vermittler zu keiner Zeit erwähnt. Der Klagepartei sei nicht erläutert worden, dass der prospektierte Gewinn von 18,81% nach Steuern auf Seite 48 ff. des Prospekts unrealistisch sei. Das Verlust- bzw. Totalverlustrisiko sei der Klagepartei ebenso wenig aufgezeigt worden, wie die Möglichkeit einer Nachschusspflicht sowie die Möglichkeit, dass die steuerlichen Vorteile in Höhe des fremdfinanzierten Anteils nicht anerkannt werden könnten. Die Klagepartei sei ferner nicht über die Gefahr der Verlusttragung nach § 2 b EStG aufgeklärt worden, sowie darüber, dass es sich bei der Darlehensaufnahme durch die Gesellschaft um ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft und im steuerlichen Sinne um ein Scheingeschäft handle und dass die Darlehensgewährung eine verdeckte Einlagenrückgewähr darstelle. Der Vermittler habe ferner die Klagepartei nicht über die Regelungen der §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 GmbH im Zusammenhang mit den auf Seite 14 prospektierten direkten und indirekten Ausschüttungen in den Jahren... aufgeklärt, sowie darüber, dass möglicherweise nicht ausreichend Zeichnungen von Fondsbeteiligungen zu erzielen seien und der auf Seite 9 und 17 ff. beworbene Erfolg der Vorgängerfonds tatsächlich nicht gegeben war. Auch über das Blind-Pool-Risiko sei die Klagepartei nicht informiert worden. Die Klagepartei sei vom Vermittler auch nicht über die Risiken des Reinvestitionskonzeptes, dass bei Ausbleiben der Erträge aus der Erstinvestition keine Mittel für Folgeinvestitionen zur Verfügung stehen, aufgeklärt worden.

Der Fondsprospekt sei der Klagepartei nach ihrer Vertragsunterschrift am ... durch den Vermittler mit der Empfehlung ausgehändigt worden, diesen am Besten mit den übrigen Vertragsunterlagen in einem Ordner abzuheften.

Die Beklagte habe sich des Vermittlers ... für die vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt der Klagepartei bedient und müsse sich daher dessen schuldhafte Handlungen zurechnen lassen. Die Beklagte habe nämlich die Komplementärin ... nicht nur damit bevollmächtigt, die Vertragsannahme gegenüber den Anlegern zu erklären, sondern zumindest stillschweigend auch mit dem Vertrieb beauftragt. Die ... habe ihrerseits die ... mit der Anwerbung von Beteiligungskapital beauftragt, die über die Internetplattform „...“ die ... als Unterbeauftragte eingeschaltet habe. Dies habe schließlich dazu geführt, dass ... über den Vermittler den Vertragsabschluss mit der Klagepartei bewirkt habe. All das könne der Geschäftsführer der Komplementärin ... bestätigen.

Die Beklagte habe ihre Pflichten gegenüber der Klagepartei zudem dadurch verletzt,

1. dass sie es unterlassen habe darüber aufzuklären, dass die Kalkulation auf Seite 44/45 des Prospekts aufgrund der bestehenden Vertragsbeziehungen zu den Film-Verwertungspartnern von vorherein fehlerhaft war. Zum Einen habe der Fonds nämlich erst dann Erlöse erzielen können, wenn die Erlöse der Film-Verwertungspartner 130% überstiegen. Zum Anderen sei die beworbene Rendite von 18,81% nach Steuern aufgrund der seit 2001 bestehenden Marktkrise in der Filmindustrie nicht zu erzielen gewesen sei. Das auf Seite 20 in Bezug genommene ...-Gutachten (K 24) für den Zeitraum ..., welches eine negative Entwicklung der Film- und Medienindustrie zeichne, sei im Prospekt unrichtig wiedergegeben. Abgesehen davon sei der Prospekt schon aufgrund der Verwendung eines im Jahre ... gar nicht mehr aktuellen Gutachtens fehlerhaft;

2. dass sie die Klagepartei auf Seite 57 des Prospekts nicht ausreichend über ein bestehendes Totalverlustrisiko aufgeklärt habe;

3. dass sie nicht über Vertriebskosten von mindestens 13,1% ohne Agio informiert habe;

4. dass sie nicht über eine mögliche Nachschusspflicht informiert habe;

5. dass sie es unterlassen habe, darüber aufzuklären, der über Darlehen fremdfinanzielle Anteil stelle im steuerlichen Sinne ein Scheingeschäft i. S. d. 41 Abs. 2 Satz 1 AO dar, mit der Folge dass die auf Seite 49 ff. und 71 prospektierte volle steuerliche Abzugsfähigkeit sowohl des eigenfinanzierten als auch des fremdfinanzierten Teils der Beteiligung nicht bestehe, und dass es jedenfalls an der notwendigen Unternehmereigenschaft für die steuerliche Anerkennung der Beteiligung fehle;

6. dass die Darlehensaufnahmen durch die Gesellschaft für geplante Investitionen in Höhe von 50% der Kommanditeinlagen erlaubnispflichte Bankgeschäfte i. S. d. §§ 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 KWG darstellten;

7. dass nach § 2 b EStG negative Einkünfte aufgrund der streitgegenständlichen Beteiligung lediglich mit positiven Einkünften aus gleichen Einkunftsquellen verrechnet werden dürften;

8. dass im Falle einer nicht wie geplant durchgeführten Fremdfinanzierung auf Ebene der Gesellschaft der fremdfinanzierte Eigenanteil nicht würde erbracht werden können und damit eine Halbierung der steuerlichen Verlustzuweisung gedroht haben würde;

9. dass die Tilgung der auf Gesellschaftsebene aufgenommenen Darlehen für den fremdfinanzierten Anteil der Beteiligung durch die erwirtschafteten Gewinne eine verdeckte Ausschüttung bzw. Einlagenrückgewähr darstelle, da der Hinweis auf Seite 56 des Prospektes insoweit nicht ausreichend sei;

10. dass die Klagepartei über das Blind-Pool-Risiko nicht informiert worden sei; dieses Risiko habe sie der Darstellung auf Seite 54 ff. nicht entnehmen können;

11. dass die Klagepartei nicht darüber aufgeklärt worden sei, es seien möglicherweise nicht ausreichend Zeichnungen von Fondsbeteiligungen zu erzielen;

12. dass die Mittelverwendungskontrolle beim Vorgängerfonds ... tatsächlich nicht stattgefunden habe und dort die Kontoinhaberin des ebenfalls mit der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin nur gemeinsam als sog. „Und-Konto“ zu führenden Gesellschaftskontos allein die Fondsgesellschaft gewesen sei, insbesondere dass für den Film „Elvis has left the building“ eine Mittelfreigabe durch die Beklagte gar nicht erfolgt sei und dass entgegen den Angaben auf Seite 9 und 17 ff. noch keine Aussagen zum wirtschaftlichen Erfolg der Vorgängerfonds ... und ... hätten getroffen werden können;

Die Klagepartei behauptet, sie hätte von der Zeichnung Abstand genommen, wenn sie korrekt aufgeklärt worden wäre.

Die Klagepartei ist der Ansicht, die Beklagte hafte wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Die Klagepartei beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit ... zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die ... zu der Schadensnr. ... auf deren Konto bei der ... (IBAN: ..., BIC: ... € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der ... vom ... entstanden sind und noch entstehen werden.

4. Die Verurteilung zu den Ziffern 1) bis 3) erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der ... vom ....

5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 4) bezeichneten Beteiligung seit ...n Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung gemäß § 68 StBerG.

Sie ist der Ansicht, im Hinblick auf den Beitritt der Klagepartei als Direktkommanditistin scheide eine Haftung der Beklagten aus Treuhandvertrag bereits dem Grunde nach aus.

Zudem sei die Beklagte erst nach der Klagepartei dem Fonds auf der Basis des bereits fertiggestellten Prospektes und der ausgefertigten und im Prospekt abgebildeten Verträge ohne Möglichkeit der Einflussnahme beigetreten und hafte dieser daher nicht als Gründungskommanditistin. Auf die Gestaltung des Fonds bzw. des Fondsprospekts habe die Beklagte keinen Einfluss gehabt. Zum Zeitpunkt der Prospektierung sei der TMV zwischen der Beklagten und dem Fonds noch nicht abgeschlossen gewesen. Die namentliche Nennung der Beklagten im Prospekt sei erfolgt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Verträge noch nicht abgeschlossen gewesen seien.

Die Beklagte trägt vor, sie habe den klägerseits genannten Vertrieb nicht beauftragt.

Jedenfalls sei der Klagepartei der Prospekt rechtzeitig vor der Beitrittserklärung ausgehändigt und erläutert worden, was sie mit ihrer Unterschrift unter der Beitrittserklärung, die fest mit dem Prospekt verbunden gewesen sei, auch bestätigt habe.

Die Beklagte rügt den klägerischen Sachvortrag bezüglich etwaiger vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen als unsubstantiiert. Sie behauptet, ihre Pflichten stets ordnungsgemäß wahrgenommen zu haben.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Prospekt auf alle Risiken ausreichend hinweise.

Zur Ergänzung des Sachvortrags wird auf die sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Klagepartei keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zustehen.

Sämtliche in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund - ob aus Prospekthaftung im engeren oder weiteren Sinne, vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung des Mittelverwendungskontrollvertrages oder des Treuhandvertrages oder aus Deliktsetzen nämlich voraus, dass der unbestritten die alleinige Beratungsgrundlage der Klagepartei bildende Emissionsprospekt in den klägerseits gerügten Punkten fehlerhaft ist.

A. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt vom ... ist jedoch nicht fehlerhaft oder unvollständig, da er nach Form und Inhalt geeignet war, den Anlegern die für ihre Beteiligung wesentlichen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln (st. Rspr., vgl. BGH III ZR 17/08; BGH III ZR 145/06; BGH II ZR 140/03).

1. Ob und inwieweit Prognosen nicht wie prospektiert eingetreten sind, kann dahinstehen.

1.1. Zwar gehören zu den Umständen, über die der Prospekt einzutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (vgl. BGH II ZR 175/81). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt, wenn seine Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante nach den zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken betrachtet, vertretbar sind. Das Risiko, dass sich eine aufgrund zutreffender Aufklärung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt dann stets der Anleger (vgl. BGH XI ZR 337/08; XI ZR 337/08). Dabei ist für eine angemessene Risikodarstellung nicht erforderlich, dass der Verkaufsprospekt eine realistische, kaufmännischer Erfahrung entsprechende Kalkulation oder über die Vertretbarkeitsprüfung hinausgehende Risikoabschläge enthält, die den einer Prognose innewohnenden Unsicherheiten Rechnung tragen sollen (vgl. BGH XI ZR 337/08). Auch die optimistische Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage darf einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung stützende Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (vgl. BGH a. a. O.).

Dass die Kalkulation auf Seite 44/45 des Prospekts gemessen an diesen Anforderungen unvertretbar war, hat die Klagepartei nicht substantiiert dargelegt. Von welchen Annahmen die Kalkulation im Einzelnen ausgeht, wird auf Seite 44 ff. offen gelegt. Dort heißt es u. a.: „Der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligungsgesellschaft wird stets vom tatsächlich eintretenden Einspielergebnis bzw. vom Verwertungserlös der ausgewählten Filmprojekte abhängen. Insofern können die Einnahmen aus der Verwertung der Filmprojekte nicht zuverlässig vorhergesagt werden. Die nachfolgend abgebildete Planrechnung basiert auf Mittelwerten internationaler TV- und Spielfilmproduktionen der letzten Jahre und auf den Erfahrungen unserer Produktionsleistungspartner, welche über langjährige Praxis in der TV- und Spielfilmvermarktung verfügen. (...) Planrechnungen können in der Regel nur auf Durchschnittsgrößen basieren. Bei ... wird in der Erstinvestitionsphase mit größtenteils bereits real verhandelten und vertraglich zugesicherten Erlöszahlungen kalkuliert, so dass durchschnittliche Verwertungserlöse bezogen auf die Herstellungskosten aufgrund bestehender Vertragsverbindungen und aufgrund jüngster Erfahrungswerte im ersten auf die Produktion folgenden Jahr 60% und im zweiten 60%, insgesamt also 120% prognostiziert erreicht werden können. (...)“

Auf Seite 50 des Prospekts heißt es ausdrücklich: „Erlöserwartung: 120% Rückflüsse bezogen auf die Herstellungskosten - ... wird in Filmprojekte nur investieren, wenn ein anerkannter Weltvertrieb in das Projekt eingebunden ist und eine durch diesen erstellte aussagefähige Erfolgsprognose (Sales Estimates) ausweist, dass ... aus dem Erstverwertungsanspruch im Mid-Case mindestens Erlöse in Höhe von 120% bezogen auf die Herstellungskosten erwarten kann.“

Die klägerische Behauptung, der Fonds könne erst dann Erlöse erzielen, wenn die Erlöse der Film-Verwertungspartner 130% überstiegen, erschließt sich dem Gericht vor diesem Hintergrund nicht.

Auf Erlösrisiken wird im Übrigen auf Seite 55 des Prospekts im Kapitel Chancen und Risiken nochmals ausdrücklich hingewiesen.

1.2. Dass die Angabe auf Seite 48 - „Der prognostizierte interne Zinsfuß erreicht 18,81% nach Steuern, unter der Voraussetzung dass die genannten Prämissen: 120% Erlösrückfluss auf die jeweiligen Produktionskosten und die geplanten laufenden Re-Investitionen bis 2008 eintreten“ - eine seit 2001 angeblich bestehende Marktkrise der Filmindustrie nicht berücksichtigt habe, hat die Klagepartei nicht schlüssig dargetan. Denn dem Prospekt ist auf Seite 38 im Fußnotenzitat nämlich eindeutig der Stand des in Bezug genommenen „Media-Outlook: ... von ... vom ... zu entnehmen; damit ist aber für jeden Leser offensichtlich, dass der Media-Outlook bei Herausgabe des Prospektes am ... nicht mehr brandaktuell, sondern bereits einige Monate alt war.

2. Der Prospekt weist auch hinreichend auf das mit der Beteiligung einhergehende Totalverlustrisiko hin.

Dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, wird bereits zu Anfang auf Seite 11 unten und auf Seite 12 ausdrücklich gesagt. Weiter heißt es auf Seite 15 unter „Risiken Kurzüberblick“: „Nicht auszuschließende Unwägbarkeiten einer unternehmerischen Beteiligung (...) im Extremfall Verlust des gesamten Kommanditkapitals“.

Im vierseitigen Kapitel Chancen und Risiken auf Seite 54 ff. wird wiederholt, dass es sich um einen unternehmerische Beteiligung mit Erlös- und Herstellungsrisiken ohne zuverlässige Ergebnisprognose handelt. Nach ausführlicher Darstellung der einzelnen Risikofaktoren heißt es dann auf Seite 57: „Insofern wäre bei Eintritt kumulierter Risiken ein Totalverlustrisiko nicht gänzlich auszuschließen.“

3. Im Prospekt sind in der Prognoserechnung auf Seite 45 auf ein Mindestkommanditkapital von ...,- € entfallende Investitionsnebenkosten von ...,- € (= 13,1%) offen ausgewiesen. Dabei handelt es sich nicht - wie die Klagepartei behauptet - nur um Vertriebskosten. Entsprechend der Aufschlüsselung auf Seite 51 betragen diese ebenfalls offen ausgewiesenen Eigenkapitalbeschaffungskosten nämlich (ohne das gesondert als „Vertriebskosten“ angegebene Agio von 3%) lediglich 6%.

4. Unter „Haftung“ auf Seite 56 im Kapitel „Chancen und Risiken“ wird ausdrücklich darüber informiert, dass weder eine über den übernommenen vertraglichen Kommanditanteil beim Treugeber bzw. über die eingetragene Hafteinlage beim Direkt-Kommanditisten hinausgehende persönliche Haftung des Anlegers gegenüber dem Fonds und dessen Gläubigern noch eine Nachschusspflicht besteht, dass jedoch für Ausschüttungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Kapitalrückzahlungen und nicht Gewinnauszahlungen darstellen, die Haftung, wieder aufleben kann. Dies entspricht den Regelungen in §§ 171, 172 HGB, auf die im Übrigen ausdrücklich im Kapitel über die steuerlichen Grundlagen auf Seite mit entsprechenden Erläuterungen hingewiesen wird.

5. Es kann dahinstehen, ob - wie die Klagepartei unter Hinweis auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung von 2011 (K 4) behauptet - die Steuerbehörden die Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in Höhe der hälftigen Kommanditeinlage als Scheingeschäfte i. S. d. § 41 Abs. 2 Satz 1 AO klassifiziert hat, mit der Folge, dass der fremdfinanzierte Anteil der Beteiligungen nicht als Betriebsausgabe zu werten und die Steuerbegünstigung auf den fremdfinanzierten Anteil zurückzuzahlen wäre.

Denn einerseits machen die Ausführungen im Kapitel „Die steuerlichen Grundlagen“ auf Seite 59 ff., insbesondere auf Seite 60/61 und 63 im Zusammenhang mit der Erläuterung des § 15 a EStG und des steuerrechtlichen Begriffs des „Kapitalkontos“ deutlich, dass die Frage der steuerrechtlichen Einordnung dieses Einlageanteils bei Prospektherausgabe durchaus gesehen und auf der Basis einer eingeholten steuerlichen Expertise (vgl. S. 57) beurteilt wurde. Andererseits ist in den Hinweisen zu den steuerlichen Risiken bereits auf Seite 15 und insbesondere auf Seite 57 ausdrücklich klargestellt, dass das sorgfältig auf das geltende Steuerrecht und auf die bekannte bisherige Verfahrenspraxis der Finanzverwaltung abgestimmte Steuerkonzept trotzdem das Risiko birgt, dass die Finanzverwaltung eine andere Auffassung als die in der Prospektdarstellung angenommene vertritt. Hierzu zählt dann ggf. auch eine mögliche Klassifizierung der Darlehen für Investitionen in Höhe der hälftigen Kommanditeinlage als Scheingeschäfte.

6. Dafür, dass die Darlehensaufnahmen durch die Gesellschaft für geplante Investitionen in Höhe von 50% der Kommanditeinlage erlaubnispflichte Bankgeschäfte i. S. d. §§ 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 KWG darstellen, sieht das Gericht keinerlei rechtliche Anhaltpunkte. Solche werden von der Klagepartei auch nicht ansatzweise vorgetragen.

7. Auf den zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe noch gültigen § 2 b EStG ist ausdrücklich auf Seite 63 des Prospektes hingewiesen.

8. Auf die Folgen für den Fall einer nicht wie geplant durchgeführten Fremdfinanzierung auf Ebene der Gesellschaft wird im Prospekt ausreichend hingewiesen. Insoweit reicht nach Auffassung des Gerichts nämlich zum Einen die allgemein gehaltene Belehrung auf Seite 15, dass u. a. auch in der gesamten Finanzplanung der Gesellschaft bezüglich der Fremdfinanzierung ein Risiko bestehen könne, zum Anderen der Hinweis auf Seite 46 und insbesondere der Hinweis auf Seite 56, wo es heißt: „Ein Risiko kann auch in der Aufnahme projektbezogener Darlehen liegen, sofern sich die Kreditvergabepolitik der finanzierenden Banken ändert oder die projektabhängigen Erlösabsicherungen nicht oder nicht mehr als ausreichende Sicherheit akzeptiert werden. Für dieses Risiko kann die ... keine Haftung übernehmen; die Prognoserechnung würde sich entsprechend ändern, mit der möglichen Folge geringerer Rückflüsse oder eines Verlustrisikos“. Es ist nicht notwendig, dass im Prospekt darüber hinaus noch andere Ursachen für einen möglicherweise unterbleibende Kreditvergabe genannt werden, da die Folgen jedenfalls stets dieselben sind.

9. Darauf, dass hinsichtlich der Fremdfinanzierung im Volumen von 50% der Kommanditeinlagen, deren vollständige Tilgung in den Jahren ... bis ... vorgesehen war, für die Kommanditisten als Mitunternehmer bis zur Höhe ihrer gezeichneten Kommanditeinlage trotz der Besicherung mit bankverbürgter Erlöszahlungen auch ein Zins- und Tilgungsrisiko besteht, ist im Prospekt auf Seite 46 und 56 ausreichend hingewiesen.

10. Auf den Fall nicht ausreichender Platzierung weist der Prospekt Zeichner von Fondsbeteiligungen hin. Auf Seite 13 heißt es dazu: „Sollte bis Beteiligungsschluss (planmäßig am 17.12.2004) nicht eine Kommanditeinlage von mindestens 10 Millionen Euro gezeichnet worden sein, können die in diesem Beteiligungsprojekt dargestellten Projekte nicht oder nur teilweise, d. h. als Koproduktionen, finanziert werden. Für diesen Fall ist es der Fondsgesellschaft alternativ vorbehalten, andere, noch nicht konkretisierbare Projekte, unter Beachtung der fixierten Investitionsgrundsätze zu produzieren.“ Das Teilplatzierungsrisiko ist im Übrigen im Kapitel „Chancen und Risiken“ auf Seite 55 angesprochen und ausführlich behandelt.

11. Das Blind-Pool-Konzept des Fonds wird im Prospekt auf Seite 30 ausführlich erläutert. Das Erlösrisiko ist nochmals gesondert auf Seite 55 dargestellt. Auf das Risiko der unternehmerischen Beteiligung, insbesondere dass Gewinne und Verluste in der Film- und Medienbranche weitestgehend von der Akzeptanz des Film- und Medienproduktes beim Publikum anhängig sind, steht auf Seite 54. Auf das Risiko fehlerhafter Investitionsentscheidungen wird bereits in der Risiko-Kurzübersicht auf Seite 15 hingewiesen.

12.1. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Mittelverwendungskontrolle beim Vorgängerfonds ... fehlerhaft war. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um einen wesentlichen Umstand der streitgegenständlichen Kapitalanlage, mag auch die Beklagte bei dem Vorgängerfonds ebenfalls als Mittelverwendungskontolleurin fungiert haben. Dass die Beklagte vorliegend die Mitteverwendungskontrolle planmäßig in der vorgefassten Absicht übernommen hätte, diese entsprechend ihrer Handhabungen in der Vergangenheit bei anderen Fondsgesellschaften nicht korrekt auszuführen, behauptet die Klagepartei selbst nicht. Derartiges ist im Hinblick auf den behaupteten einmaligen Ausführungsfehler auch nicht ansatzweise indiziert.

12.2. Bei den Ausführungen auf Seite 9 - „Unsere Produktfonds werden von langjährig erfahrenen Film- und Fernsehspezialisten aktiv geführt. Die Leistungsbilanz der Fonds ... belegt auf den folgenden Seiten im Detail, dass unsere Film-Highlights für Kino, DVD und TV nicht nur dem Zuschauer Freude machen, sondern auch den Investoren“ - und auf Seite 17 ff. - „Mit den Filmproduktionen der ... und ... aus den Jahren ... und ... wurden bereits Verkaufserlöse und Rückflüsse erzielt, die kontinuierlich in neue Projekte re-investiert werden konnten. Die bisherigen Ergebnisse zeigen, dass das von ... verfolgte Konzept der Produktionsfonds richtungsweisend ist. (...)“ - handelt es sich um verallgemeinernde Anpreisungen offensichtlich rein werbenden Charakters ohne konkreten Aussagegehalt zum tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der Vorgängerfonds .... Sie erheben auch - anders als die Klagepartei meint - offensichtlich nicht den Anspruch einer abschließenden Beurteilung. Vielmehr stellen sie lediglich einen Zwischenbericht dar, wie die Formulierungen „in den Jahren ... und ... bereits Verkaufserlöse erzielt“ und „bisherige Ergebnisse“, die auf den Folgeseiten immer wieder in ähnlicher Form verwendet werden, unschwer erkennen lassen. Auch die Daten der Leistungsbilanz auf Seite 19 beschränken sich eindeutig auf die Jahre ... und ..., dem jeweiligen Produktionsstart der Fonds bzw. dem ersten Re-Investitionsjahr des Fonds ....

B. Inhalt und Umstände der konkreten Anlagevermittlung- oder -beratung durch den Vertrieb können dahinstehen, so dass eine Beweisaufnahme insoweit nicht veranlasst war.

1. Das Gericht erachtet den klägerischen Sachvortrag insoweit für widersprüchlich und deswegen schon nicht berücksichtigungsfähig:

Die Behauptungen, der Vertrieb habe den Emissionsprospekt als alleinige Arbeitsgrundlage bei allen Beratungsgesprächen verwendet, und der Vertriebsmitarbeiter habe während des konkreten Beratungsgesprächs auf den Prospekt Bezug genommen und auf seinen Inhalt verwiesen (vgl. Klageschrift S. 12 f., Replik S. 7) - auf die das LG ... seinen Verweisungsbeschluss gemäß §§ 281 Abs. 1 Satz 1, 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO entscheidend gestützt hat - schließen nämlich vom Prospekt abweichende oder diesem widersprechende Angaben des Vermittlers bzw. Beraters im Einzelfall denknotwendig aus.

2. Abgesehen davon erscheinen die Darlegungen zur individuellen Beratungssituation auch unsubstantiiert:

Die Klageseite bedient sich insoweit dem Gericht aus zahlreichen Parallelverfahren bekannter, stereotyp wiederholter Textbausteine, bei denen lediglich das Datum des jeweiligen Gesprächs und der Name des Vertriebsmitarbeiters dem konkreten Fall angepasst werden, die konkrete Beratungs- bzw. Vermittlungssituation aber nicht ansatzweise individualisiert ist. Bei dem in allen Fällen stets gleichlautenden Vortrag zu bestimmten, angeblich immer denselben unterlassenen Hinweisen des Vertriebs und zu dessen vermeintlich stets gleichen prospektwidrigen Angaben zur Sicherheit der Fonds-Anlage handelt es sich daher um erkennbar aus der Luft gegriffene Behauptungen ins Blaue hinein, denen im Einzelfall jeglicher tatsächliche Anhaltspunkt fehlt. Durch den dafür angebotenen Beweis will sich die Klagepartei offensichtlich erst die Grundlage für hinreichend konkreten Sachvortrag verschaffen. Es handelt sich daher um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, der lediglich der Ausforschung dient, und den das Gericht nicht zu erheben braucht (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 284, Rdnr. 2, 3 m. w. N.).

3. Selbst wenn man die klägerischen Behauptungen zu den Unterlassungen und Äußerungen des Vertriebs berücksichtigte und als wahr unterstellte, begründeten sie jedoch keine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten, so dass eine Beweisaufnahme hierzu mangels Entscheidungserheblichkeit jedenfalls nicht veranlasst war:

3.1. Im Einzelnen:

- Dass die Vertriebskosten entgegen den Prospektangaben auf Seite 45 und 51 über 15% betragen haben, hat die Klagepartei nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen oben A.3. verwiesen.

- Die Prognose des internen Zinsfußes von 18,81% nach Steuern auf Seite 48 ff. des Prospekts war nicht unrealistisch. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen oben A.1.2. verwiesen.

- Dass die im Prospekt angegebene sog. „interne Zinsfußmethode“ nicht als Berechnungsgrundlage für Ausschüttungen geeignet sei, hat die Klagepartei nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen ist im Prospekt auf Seite 48 explizit dargestellt, dass der interne Zinsfuß die Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Kapitals ausdrückt, nicht aber die Verzinsung der Kommanditeinlage, und insofern nicht mit den Renditeangaben anderer Kapitalanlagen direkt zu vergleichen ist.

- Das Verlust- bzw. Totalverlustrisiko ist im Prospekt erwähnt. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen oben A.2. verwiesen.

- Die prospektierten Angaben zur Nachschusspflicht bzw. zum Wiederaufleben der Haftung im Prospekt sind korrekt. Auf die Ausführungen oben A.4. wird verwiesen.

- Die prospektierten Angaben zur Anerkennungsfähigkeit steuerlicher Vorteile in Höhe des fremdfinanzierten Anteils sind richtig. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen oben A.5. verwiesen.

- Die prospektierten Angaben zu § 2 b EStG sind ausreichend. Auf die Ausführungen oben A.7. wird verwiesen.

- Dass es sich bei der Darlehensaufnahme durch die Gesellschaft um ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft handelt, hat die Klagepartei nicht substantiiert dargetan. Auf die Ausführungen oben A.6. wird verwiesen.

- Die prospektierten Angaben zu den steuerlichen Risiken sind ausreichend. Auf die Ausführungen oben A.5. wird verwiesen.

- In § 2.2 TMV ist eindeutig geregelt, dass „der Zeichner entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag 50% der im Zeichnungsschein genannten Pflichteinlage zuzüglich eines Agio in Höhe von 3% der Pflichteinlage zu dem nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Termin ausschließlich per Überweisung auf das im Zeichnungsschein genannte, vom Komplementär eingerichtete Konto der Gesellschaft spesenfrei einzahlen wird. Über dieses Konto sind die Gesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur gemeinsam verfügungsbefugt (Und-Konto). Leistet der Zeichner die Einzahlung bei Fälligkeit nicht vollständig, so kann der Auftragnehmer in Abhängigkeit von der Ausübung der Befugnisse des Komplementärs in § 4. Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages den Treuhandvertrag ganz oder teilweise kündigen. Die weiteren sich aus der Zahlungsverzögerung ergebenden Rechtsfolgen, insbesondere nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages, sind dem Zeichner bekannt, sie gelten entsprechend.“ In § 4.3. und § 4.5. GesV ist geregelt, dass die 50% der Pflichteinlage nebst Agio als Bareinlage zu leisten ist, u.z. in Euro, zu dem in der Beitrittserklärung genannten Zeitpunkt, spätestens einen. Woche nach Wirksamkeit der Beitrittsvereinbarung auf das in der Beitrittsvereinbarung genannte Konto. Die Folgen der Nicht-Einzahlung der Bareinlage sind in § 4.5. Abs. 2 GesV geregelt.

- Eines Hinweises auf die Regelungen der §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 GmbHG analog im Zusammenhang mit den prospektierten Ausschüttungen bedurfte es nicht.

Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird (BGH II ZR 25/70, II ZR 180/06, II ZR 360/13). Das sei die Konsequenz daraus, dass die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftet und entsprechende Passivposten bilden muss und den gegen die Kommanditgesellschaft gerichteten Freistellungsanspruch aus § 161 Abs. 2, § 110 HGB in ihrer Bilanz aktivieren kann. Führt eine Leistung der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter zur Aushöhlung des Vermögens der Kommanditgesellschaft, so ist der Freistellungsanspruch der GmbH aber nicht mehr durchsetzbar und in der Bilanz nicht aktivierbar, so dass eine Unterbilanz oder Überschuldung entstehen oder vertieft werden kann. Eine solche verbotene Auszahlung stellt ein gesetzeswidriges Verhalten des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH dar, für die dieser gemäß § 43 Abs. 3 GmbHG haftet.

Der Prospekt muss aber nicht über jedes Risiko aufklären, sondern nur über solche, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH II ZR 143/12). Vorliegend sind indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan, dass mit einem gesetzeswidrigen Verhalten der Fonds-Geschäftsführerin gerechnet werden musste. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB haftungsbegründend sind, legt es nicht ohne Weiteres nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird (vgl. OLG Hamm 34 U 149/14).

- Auf den Fall nicht ausreichender Platzierung weist der Prospekt Zeichner von Fondsbeteiligungen hin. Auf Seite 13 heißt es dazu: „Sollte bis Beteiligungsschluss (planmäßig am 17.12.2004) nicht eine Kommanditeinlage von mindestens 10 Millionen Euro gezeichnet worden sein, können die in diesem Beteiligungsprojekt dargestellten Projekte nicht oder nur teilweise, d. h. als Koproduktionen, finanziert werden. Für diesen Fall ist es der Fondsgesellschaft alternativ vorbehalten, andere, noch nicht konkretisierbare Projekte, unter Beachtung der fixierten Investitionsgrundsätze zu produzieren.“ Das Teilplatzierungsrisiko ist im Übrigen im Kapitel „Chancen und Risiken“ auf Seite 55 angesprochen und ausführlich behandelt.

- Das Blind-Pool-Konzept des Fonds wird im Prospekt auf Seite 30 ausführlich erläutert. Das Erlösrisiko ist nochmals gesondert auf Seite 55 dargestellt. Auf das Risiko der unternehmerischen Beteiligung, insbesondere dass Gewinne und Verjuste in der Film- und Medienbranche weitestgehend von der Akzeptanz des Film- und Medienproduktes beim Publikum anhängig sind, steht auf Seite 54. Auf das Risiko fehlerhafter Investitionsentscheidungen wird bereits in der Risiko-Kurzübersicht auf Seite 15 hingewiesen.

- Das ab ... bis ... geplante Re-Investitionskonzept ist auf Seite 14 und auf Seite 46/47 ausführlich dargestellt. Dass bei Ausbleiben der Erträge aus der Erstinvestition auch keine Mittel für Re-Investitionen zur Verfügung stehen, ist eine Selbstverständlichkeit, auf die der Prospekt nicht ausdrücklich gesondert hinweisen muss.

3.2. Es kann dahinstehen, ob der Vermittler auf die einzelnen Punkte gemäß oben Ziff. B.3.1. mündlich hingewiesen hat oder ob er dies unterlassen hat - wie die Klagepartei behauptet. Denn sie sind jedenfalls im Emissionsprospekt korrekt prospektiert, der der Klagepartei rechtzeitig vor Zeichnung vorlag:

Die Klagepartei, die Schadensersatz mit der Behauptung geltend macht, die ihr vom Vertrieb erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig, trägt für die behauptete Schlechterfüllung des Auskunfts- bzw. Beratungsvertrages die Darlegungs- und Beweislast (Palandt, BGB, 74. Aufl., § 280, Rdnr. 50, 36; BGH XI ZR 423/06 m. w. N.).

Soweit die Klagepartei ihr Ansprüche auf reine Prospektfehler stützt (oben Ziff. I.A.) und behauptet, diese seien für ihren Beitritt kausal gewesen, setzt dies voraus, dass sie den Prospekt in den gerügten Punkten vor Zeichnung überhaupt zur Kenntnis genommen haben können muss.

In nicht auflösbarem Widerspruch dazu stehen die Angaben der Klagepartei, der Kläger habe den Emissionsprospekt des Fonds von dem Vermittler ... nach seiner Vertragsunterschrift am ... mit der Empfehlung ausgehändigt erhalten, diesen am Besten mit den übrigen Vertragsunterlagen in einem Ordner abzuheften (vgl. Klageschrift S. 16, Replik S. 7. Vielmehr soll dies offenbar bewusst offen lassen, wie der Klagepartei die Kenntnisnahme der für die Zeichnungsentscheidung angeblich kausalen Prospektfehler möglich gewesen sein. Eine weitere, wiederum widersprüchliche Variante des Hergangs ergab sich jedoch insoweit im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers, wonach der Vermittler im Gespräch lediglich aus dem Prospekt vorgelesen, den Prospekt an die Klagepartei jedoch nicht ausgehändigt haben soll - was weiterhin im Widerspruch zu den Angaben des Vermittlers in seiner Zeugenvernehmung steht, den Prospekt ganz sicher ausgehändigt zu haben. Das Gericht erachtet den klägerischen Sachvortrag daher insoweit für widersprüchlich und deswegen schon nicht berücksichtigungsfähig (vgl. oben B.1.).

Die Beklagte, die eine sekundäre Behauptungslast trifft (vgl. BGH a. a. O.), hat unter Berufung auf die gesondert unterschriebene Erklärung der Klagepartei auf dem Zeichnungsschein behauptet, der Prospekt sei rechtzeitig vor der Beitrittserklärung ausgehändigt und erläutert worden. In der Beitrittserklärung heißt es: „Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich als ausschließlich maßgebende Grundlage meiner Beteiligung an der ... den Beteiligungsprospekt mit den enthaltenen Risikohinweisen inkl. der darin vollständig abgedruckten Verträge erhalten, gelesen und verstanden habe.“ Die Klagepartei, hat nicht bestritten, diese Erklärung unterschrieben zu haben und nicht behauptet, durch ihre Unterschriftsleistung etwas Falsches bestätigt zu haben.

Dann ist aber die Klagepartei darlegungs- und beweisfällig geblieben, nicht ausreichend Zeit gehabt zu haben, den Prospekt inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Ausdrückliche mündliche Hinweise des Vertriebs zu den oben unter B.3.1. aufgeführten Punkten - soweit der klägerische Sachvortrag dazu nicht ohnehin unsubstantiiert ist - waren somit nicht veranlasst, da der Klagepartei rechtzeitig vor Zeichnung die vollständigen und richtigen schriftlichen Prospektangaben zur Verfügung standen.

3.3. Soweit die Klagepartei behauptet, der Vertrieb habe die Fondsbeteiligung entgegen den insoweit prospektierten Hinweisen als sichere Kapitalanlage bezeichnet, deren steuerliche Auswirkungen ebenfalls gesichert seien, kann dies ebenfalls dahinstehen, so dass auch insoweit eine Beweisaufnahme nicht veranlasst war:

Denn solche Äußerungen, wären sie denn gefallen, sind der Beklagten jedenfalls nicht gemäß § 278 BGB zurechenbar, da sie nicht in ihrem Pflichtenkreis gegenüber der Klagepartei erfolgten.

a. Zwar obliegen einem Treuhandkommanditisten, dessen Gesellschafterstellung sich nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber erschöpft, sondern der jeweils auch einen eigenen Anteil hält - unabhängig davon, ob er zu den Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft gehört - als aufnehmendem Gesellschafter nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB Schutz- und Aufklärungspflichten betreffend alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände gegenüber den beitretenden Kommanditisten. Bei einer Publikumsgesellschaft wie der vorliegenden Fondsgesellschaft ist eine solche Haftung nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richtet, die nach Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinen Einfluss haben (vgl. BGH II ZR 354/02; II ZR 326/04; II ZR 9/12 m. w. N.).

Vorliegend war die Beklagte jedoch im Verhältnis zur Klagepartei zwar aufnehmende Gesellschafterin, da sie bereits mit Eintragung vom ..., also vor dem Beitritt der Klagepartei mit Beitrittserklärung vom ... mit einer Einlage von ... € Gesellschafterin der Fondsgesellschaft geworden ist.

Der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den bereits beigetretenen Altgesellschaftern geschlossen (BGH II ZR 75/10).

Jedoch erschöpft sich die Gesellschafterstellung der Beklagten - jedenfalls im Verhältnis zur Klagepartei als Direktkommanditistin - in der reinen Verwaltung des klägerischen Anteils als Treugut in fremdem Namen (vgl. TMV Präambel Abs. 2):

Die Beklagte war ausweislich des Fonds-Vertragswerks an der Aufnahme der beitretenden Publikums-Kommanditisten nicht beteiligt. Der Beitritt zur Gesellschaft kam nämlich allein dadurch wirksam zustande, dass die Zeichner die Beitrittserklärung unterzeichneten und der Komplementär die Zeichnungserklärung durch Gegenzeichnung annahm. Erst im Anschluss an den Beitritt der Kommanditisten sollte die Beklagte ihr Kommanditkapital erhöhen und im eigenen Namen für den Treugeber als Treugut halten oder das so geschaffene Kommanditkapital auf den Zeichner als Direktkommanditisten übertragen und für diesen in fremdem Namen verwalten, § 2 Ziff. 1 TMV. Damit war die Beklagte aber erkennbar von jedem Einfluss auf Gesellschaftsvertragsgestaltung und Einwerbung neuer Gesellschafter ausgeschlossen. Gegenteiliges hierzu hat die Klagepartei nicht vorgetragen.

Die Beklagte unterlag zudem nicht der Einzahlung der Mindestkommanditeinlage von ... € gemäß § 4 Ziff. 3 GesV, sondern konnte sich lange nach Gründung der Gesellschaft am ... erst am ... und nur mit ... € beteiligen.

Allein die Tatsache, dass die Beklagte gemäß § 8 TMV für die Übernahme der Treuhandschaft und der Mittelverwendungskontrolle eine laufende Vergütung von 0,10% der von den Treugebern und Direktkommanditisten über das Mittelverwendungskonto zu leistenden Einlagen erhielt, macht sie noch nicht zu einer im Vergleich zu den „normalen“ Publikums-Kommanditisten herausgehobenen Gesellschafterin (vgl. BGH II ZR 9/12, Rdnr. 26 ff.).

Es erscheint daher insgesamt unbillig, wenn der Beklagten die Haftungserleichterungen für rein kapitalistisch Anleger nicht zugutekämen, sondern sie der Klagepartei als Direktkommanditistin gegenüber wie ein Gründungsgesellschafter oder ein „echter“ Treuhandkommanditist mit herausgehobener Position in der Gesellschaftsstruktur sogar für das Verschulden beauftragter Vertriebsunternehmen haften würde.

Damit bestanden aber im Pflichtenkreis der Beklagten keine Aufklärungspflichten gegenüber der Klagepartei, so dass der eingeschaltete Vertriebsmitarbeiter auch nicht als deren Erfüllungsgehilfe fungierte und sein etwaiges Verschulden nicht gemäß § 278 Satz 1 BGB der Beklagten zurechenbar ist. Auf die Äußerungen des Vermittlers bzw. Beraters kommt es somit nicht an. Auch kann dahinstehen, ob sich die Beklagte für die vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt der Klagepartei des Vertriebs bzw. des vorliegend eingeschalteten Untervermittlers „bedient“, diesen die Aufklärung der Beitrittsinteressen überlassen und sie zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat (BGH II ZR 16/10; II ZR 21/06; II ZR 69/12 Rdnr. 10 ff.).

b. Der zwischen den Parteien nach dem Beitritt der Klagepartei zustande gekommene Mittelverwendungskontrollvertrag (vgl. § 1 TMV) begründet keine vorvertragliche Aufklärungspflichten der Beklagten gegenüber der Klagepartei betreffend die für die Beteiligungsentscheidung wesentlichen Umstände. Gemäß § 7 TMV umfasst die Mittelverwendungskontrolle der Beklagten nämlich lediglich die Mitwirkung bei der Errichtung des Gesellschaftskontos und die Freigabe der darauf einbezahlten Mitteln unter bestimmten im Einzelnen statuierten Voraussetzungen. Diese Aufgaben betreffen allein die technische Durchführung des Unternehmenszwecks, haben aber mit der eigentlichen Beteiligungsentscheidung nichts (mehr) zu tun. Damit können aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber auch keine vorvertraglichen Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber den beitretenden Gesellschaftern über die Umstände der Beteiligung als solcher erwachsen.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 09/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 9/12 Verkündet am: 9. Juli 2013 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278, § 280, §
published on 03/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil- und Versäumnisurteil II ZR 21/06 Verkündet am: 3. Dezember 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 17/08 Verkündet am: 5. März 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 2 Zur
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Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.08.2015, Az. 22 O 6351/15, abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 26.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpu
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Annotations

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind

1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6,
7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft),
10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
11.
(weggefallen)
12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.

(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind

1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),
1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4.
der Eigenhandel durch das
a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals,
b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),
c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder
d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch
aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,
bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und
cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel),
5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft),
7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft),
8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung),
9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring),
10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),
11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung),
12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das
1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und
2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt hat.

(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.

(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,

1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten,
2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten,
7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist.

(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(3b) (weggefallen)

(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets

1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,
2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und
3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.

(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich

1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und
2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.

(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.

(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt

1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden,
2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.

(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.

(5b) (weggefallen)

(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

(7a) (weggefallen)

(7b) (weggefallen)

(7c) (weggefallen)

(7d) (weggefallen)

(7e) (weggefallen)

(7f) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.

(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind

1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,
2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,
3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten,
4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,
5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
6.
Geldmarktinstrumente,
7.
Devisen oder Rechnungseinheiten,
8.
Derivate,
9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate),
10.
Kryptowerte sowie
11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder
2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
Derivate sind
1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten,
c)
Zinssätze oder andere Erträge,
d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen,
e)
Derivate oder
f)
Emissionszertifikate;
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder
c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

(15) (weggefallen)

(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.

(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.

(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.

(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.

(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über

a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder
c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.

(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:

1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an;
2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.

(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.

(22) (weggefallen)

(23) (weggefallen)

(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:

1.
Zweckgesellschaften,
2.
Refinanzierungsmittler,
3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder
6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,

1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen,
2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften,
3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf
a)
die Entgegennahme von Spareinlagen,
b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und
c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn,
a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte,
b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und
c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind
1.
unbefristete Gelder, die
a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind,
b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind,
c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und
d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen;
3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.

(30) (weggefallen)

(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.

(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.

(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.

(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind

1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6,
7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft),
10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
11.
(weggefallen)
12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.

(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind

1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),
1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4.
der Eigenhandel durch das
a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals,
b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),
c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder
d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch
aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,
bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und
cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel),
5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft),
7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft),
8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung),
9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring),
10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),
11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung),
12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das
1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und
2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt hat.

(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.

(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,

1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten,
2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten,
7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist.

(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(3b) (weggefallen)

(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets

1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,
2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und
3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.

(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich

1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und
2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.

(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.

(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt

1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden,
2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.

(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.

(5b) (weggefallen)

(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

(7a) (weggefallen)

(7b) (weggefallen)

(7c) (weggefallen)

(7d) (weggefallen)

(7e) (weggefallen)

(7f) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.

(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind

1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,
2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,
3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten,
4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,
5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
6.
Geldmarktinstrumente,
7.
Devisen oder Rechnungseinheiten,
8.
Derivate,
9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate),
10.
Kryptowerte sowie
11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder
2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
Derivate sind
1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten,
c)
Zinssätze oder andere Erträge,
d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen,
e)
Derivate oder
f)
Emissionszertifikate;
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder
c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

(15) (weggefallen)

(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.

(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.

(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.

(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.

(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über

a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder
c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.

(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:

1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an;
2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.

(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.

(22) (weggefallen)

(23) (weggefallen)

(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:

1.
Zweckgesellschaften,
2.
Refinanzierungsmittler,
3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder
6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,

1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen,
2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften,
3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf
a)
die Entgegennahme von Spareinlagen,
b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und
c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn,
a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte,
b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und
c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind
1.
unbefristete Gelder, die
a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind,
b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind,
c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und
d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen;
3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.

(30) (weggefallen)

(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.

(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.

(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.

(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.