Oberlandesgericht München Endurteil, 26. Okt. 2017 - 23 U 1682/17

published on 26/10/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 26. Okt. 2017 - 23 U 1682/17
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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des Landgerichts München II, Az. 2 HK O 1861/14, vom 06.04.2017 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht München II zurückverwiesen.

II. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 56.305,31 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 56.252,87 Euro seit dem 02.05.2017 und aus 52,44 Euro seit dem 16.05.2017 zu bezahlen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Dabei kann die Klägerin die zur Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils bereits geleistete Sicherheit, soweit der Höhe nach ausreichend, einsetzen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Das soeben verkündet Endurteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie folgt begründet:

Gründe

I.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO Bezug genommen wird, hat die Beklagte durch Vorbehaltsurteil zur Zahlung von 50.000,00 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Entscheidung über eine mögliche Aufrechnungsforderung der Beklagten in Höhe von 48.452,60 Euro wegen Mängelbeseitigungskosten vorbehalten.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und beantragt,

  • 1.das Vorbehaltsurteil des Landgerichts München II vom 06.04.2017, Az. 2 HK O 1861/14 aufzuheben und die Sache an das Landgericht München II zurückzuverweisen.

  • 2.hilfsweise, für den Fall, dass ein Zurückverweisung nicht möglich sein sollte: das Vorbehaltsurteil des Landgerichts München II vom 06.04.2017, Az. 2 HK O 1861/14 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • 3.die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 56.305,31 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 56.252,87 Euro seit dem 02.05.2017 und aus 52,44 Euro seit dem 16.05.2017 zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.das Vorbehaltsurteil des Landgerichts München II vom 06.04.2017, Az. 2 HKO 1861/17 aufrecht zu erhalten;

  • 2.die Widerklage abzuweisen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2017 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, ebenso die in zweiter Instanz erhobene Widerklage der Beklagten.

1. Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts ist aufzuheben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht München II zurückzuverweisen.

1.1. Der Erlass des Vorbehaltsurteils war unzulässig, die Voraussetzungen des § 302 Abs. 1 ZPO lagen und liegen nicht vor.

1.1.1. Die eingeklagte Forderung der Klägerin in Höhe von 50.000,00 Euro ist nicht entscheidungsreif. Die Beklagte hat bereits in erster Instanz in Höhe von insgesamt 10.000,00 Euro die Minderung wegen zweier Mängel erklärt. Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht, das unmittelbar zur Herabsetzung der Kaufpreisbzw. Werklohnforderung führt und der Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht gleichzusetzen ist, so dass § 302 ZPO keine Anwendung findet (Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl, § 302 Rz. 3; Elzer in BeckOK ZPO, 26. Edition, § 302 Rz. 8; OLG Celle, NJW-RR 2005, S. 654). Das Landgericht hat sich mit der Minderung im Urteil nicht befasst. Für die Entscheidung hierüber bedarf es einer Beweisaufnahme (s. unten Ziff. 1.3.2).

1.1.2. Die Beklagte hat in erster Instanz bezüglich der geltend gemachten Mängel keine Aufrechnung erklärt, sondern sich lediglich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen (Schriftsatz vom 29.04.2015, S. 4, Bl. 114 d.A., Schriftsatz vom 14.02.2017, B. 143 d.A). Die Geltendmachung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten steht der Aufrechnung i.S. des § 302 Abs. 1 ZPO nicht gleich (Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 302 Rz. 3; Elzer in BeckOK, a.a.O., § 302 Rz. 7; OLG Hamm, NZBau 2009, S. 43, 44). Auch das bloße Vorbehalten einer Aufrechnung ohne Aufrechnungserklärung genügt für den Erlass eines Vorbehaltsurteils nicht (Elzer in BeckOK, a.a.O, § 302 Rz. 16).

Darüber hinaus hat die Beklagte in erster Instanz sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mehrkosten für den Transport in Höhe von 14.563,92 Euro (Schriftsatz vom 23.10.2014, S. 5, Bl. 42 .d.A.) und wegen eines Anspruchs auf Vertragsstrafe in Höhe von 23.000,00 Euro (Schriftsatz vom 23.10.2014, S. 9, Bl. 46 d.A.) berufen. Mit dem Anspruch auf Vertragsstrafe hat sich das Landgericht nicht befasst.

Bezüglich der Mängel und jedenfalls des Anspruchs wegen der Mehrkosten für den Transport bedarf es einer Beweisaufnahme (s. unten Ziff. 1.3.2.3).

1.1.3. Zudem ist der Erlass eines Vorbehaltsurteils grundsätzlich ausgeschlossen, wenn gegenüber einer Werklohnforderung der Besteller mit einem Anspruch aus demselben Vertragsverhältnis auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung aufrechnet. Das Vorbehaltsurteil hat bei begründeter Aufrechnung zur Folge, dass der Kläger einen Titel über eine Forderung erhält, die tatsächlich infolge der Aufrechnung nicht besteht. Diese Wirkung ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, wenn der Besteller gegenüber einer Werklohnforderung mit Ansprüchen aufrechnet, die dazu dienen, das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung herzustellen. Dazu gehört die Forderung auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten (BGH, NJW-RR 2008, S. 31, 32; BGH, Urteil vom 24.11.2005, VII ZR 304/04, juris Tz. 12 f). Ausnahmsweise kann der Erlass eines Vorbehaltsurteils in einer derartigen Konstellation nicht ermessensfehlerhaft sein, etwa wenn nach einer auf der Grundlage des gesamten Streitstoffs vom Gericht vorzunehmenden Einschätzung (z.B. anhand des bisherigen Beweisergebnisses oder eines vorgelegten Privatgutachtens) die Gegenansprüche nur geringe Aussicht auf Erfolg haben und die weitere Aufklärung voraussichtlich so lange dauern wird, dass es nicht mehr hinnehmbar ist, dem Unternehmer die Möglichkeit der Vollstreckung vorzuenthalten (BGH, Urteil vom 24.11.2005, VII ZR 304/04, juris Tz. 16).

Nach diesen Grundsätzen war der Erlass des Vorbehaltsurteils unzulässig. Der Vorbehalt bezieht sich auf eine Aufrechnungsforderung wegen Mängelbeseitigungskosten. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um einen Werkvertrag, sondern einen Werklieferungsvertrag, auf den gemäß § 651 BGB Kaufrecht Anwendung findet. Indessen ist kein Grund ersichtlich, weshalb die dargestellten Grundsätze nicht in gleicher Weise im Kaufrecht gelten sollten. Auch im Kaufrecht hat der Käufer einen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache, der mit dem Kaufpreisanspruch im Synallagma steht. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Mängelbeseitigungskosten dient auch im Kaufrecht der Herstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung.

Vorliegend sind auch keine Gründe ersichtlich, nach denen der Erlass des Vorbehaltsurteils ausnahmsweise nicht ermessensfehlerhaft wäre. Die Beklagte trägt eine Vielzahl von Mängeln der gelieferten Sache vor und bietet hierfür jeweils Beweis an. Ob diese Mängel bestehen, ist derzeit völlig offen und bedarf der Beweisaufnahme. Anhaltspunkte dafür, dass die Mängel wahrscheinlich nicht vorhanden waren, sind nicht erkennbar. Darüber hinaus hat die Klägerin bereits den größten Teil des Kaufpreises von 460.000,00 Euro netto bzw. 547.400,00 Euro brutto erhalten, lediglich 50.000,00 Euro stehen noch aus. Der Klägerin ist daher die ggf. längere Dauer bis zur Klärung der Mängel zumutbar. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte unstreitig eine Gewährleistungsbürgschaft über 10% der Auftragssumme (46.000,00 Euro) erhalten hat. Zum einen übersteigen die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche aufgrund der Mängel (Mängelbeseitigungskosten 48.452,60 Euro, Minderung 10.000,00 Euro) diesen Betrag deutlich. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte tatsächlich aus dieser Bürgschaft vorgegangen wäre.

1.2. Das Landgericht hat, wie die Beklagte in der Berufung zutreffend rügt, Sachvortrag der Beklagten übergangen und daher deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt:

Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 5) führt das Landgericht noch aus, die Beklagte habe Minderungsbeträge in Höhe von insgesamt 10.000,00 Euro für zwei Mängel geltend gemacht. In den Entscheidungsgründen finden sich hierzu keine Ausführungen des Landgerichts. Auf die Minderung wäre es auch auf Grundlage der Rechtsansicht des Landgerichts angekommen, da die Minderung zur Reduzierung der Restkaufpreisforderung von 50.000,00 Euro geführt hätte.

1.3. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer, die sich insbesondere aus einem Ruhen des Verfahrens auf übereinstimmenden Antrag der Parteien wegen Vergleichsverhandlungen erklärt, eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO für angezeigt. Das Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel und aufgrund dessen ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich.

1.3.1. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt zum einen in Betracht, da das Landgericht verfahrensfehlerhaft Sachvortrag der Beklagten übergangen hat (s.o. Ziff. 1.2). Des Weiteren hat das Landgericht ein Vorbehaltsurteil erlassen, obwohl es an den Voraussetzungen des § 302 Abs. 1 ZPO fehlte. Auch in diesem Fall ist eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO möglich (Reichold in Thomas / Putzo, ZPO, 38. Aufl, § 302 Rz. 10; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 302 Rz. 8; Musielak in Musielak / Voit, ZPO, 14. Aufl, § 302 Rz. 12).

Die Beklagte hat einen Zurückverweisungsantrag gestellt.

1.3.2. Es ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme nötig.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass unstreitig noch ein Restkaufpreisanspruch von 50.000,00 Euro offen und diese Forderung nunmehr fällig ist. Zudem liegen bezüglich sämtlicher geltend gemachter Mängel Mängelrügen nach § 377 Abs. 3, § 381 Abs. 2 HGB, § 7 (4) AEB vor.

1.3.2.1. Umstritten und durch Beweisaufnahme zu klären ist das Vorliegen der Mängel, hinsichtlich derer die Beklagte nach § 439 Nr. 2, § 441 BGB, § 7 (6) AEV Minderung in Höhe von 7.000 Euro bzw. 3.000 Euro erklärt hat. Bezüglich des Mangels „Fehlfunktion Klappe am Austrag CO 3.5“ (Mangel Nr. 6 aus Anlage B 13) hat die Beklagte Sachverständigengutachten angeboten (Schriftsatz vom 14.02.2017, S. 8, Bl. 150 d.A.). Die Klägerin behauptet, es liege nur eine fehlerhafte Montage der Beklagten vor und hat dafür den Zeugen S. angeboten (Schriftsatz vom 08.06.2015, S. 3, Bl. 129 d.A.). Zudem wäre ggf. die Höhe der Minderung ebenfalls durch das von der Beklagten angebotene Sachverständigengutachten (Schriftsatz vom 14.02.2017, S. 8, Bl. 150 d.A.) zu klären.

Hinsichtlich des Mangels „Mangelhafte Standzeit Befeuchtungsmischer M03.1“ (Mangel Nr. 14) bedarf es ebenfalls, wie von der Beklagten angeboten, Sachverständigengutachten zum Mangel und ggf. zur Höhe der Minderung (Schriftsatz vom 14.02.2017, S. 8, Bl. 150 d.A.).

1.3.2.2. Zudem rechnet die Beklagte jedenfalls nunmehr mit Ansprüchen wegen Mängelbeseitigungskosten nach § 7(5) AEV auf. Insoweit wäre allerdings von der Beklagten noch klarzustellen, für welche Mängel konkret welche der behaupteten Aufwendungen und Kosten angefallen sind.

Das Vorliegen der Mängel ist durch Beweisaufnahme zu klären. Für die in Anlage B 7 genannten Mängel hat die Beklagte den Zeugen B. K. angeboten, die Klägerin gegenbeweislich die Zeugen F. und B. Hinsichtlich des Mangels „fehlender Eingriffschutz“, hat die Beklagte Sachverständigengutachten sowie die Zeugen K. und L.angeboten, die Klägerin gegenbeweislich ebenfalls Sachverständigengutachten. Bezüglich der Mängel „Herausfallen der Rollen“, „Abstreifer vom Band CO6.3 verursacht sehr laute Geräusche und Vibrationen“, „Lagerung der Rollen unter den Magneten aus Normalstahl“, „fehlende Pufferrollen mit Gummiringen“, „Temperaturfühler im Mischer MO3.1 kollidiert mit Schaufeln aus Förderschnecke“, „fehlende Rücklaufsperre Elektromotor“ hat die Beklagte jeweils Beweis durch den Zeugen K. und Sachverständigengutachten angeboten, hinsichtlich des Mangels „Spannstation am Band C01.2 erfüllt nicht die erforderliche Funktion“ die Zeugen St. und L. sowie Sachverständigengutachten, bezüglich des Mangels „Stopfschnecken erfüllen nicht die Funktion Luftabschluss zum Trockner“ den Zeugen G. und Sachverständigengutachten. Als Beweis für den Mangel „Revisionsklappen an den Kühlschnecken undicht“ hat die Beklagte den Zeugen G. und Sachverständigengutachten angeboten, die Klägerin gegenbeweislich den Zeugen S. 1.3.2.3. Soweit die Beklagte nunmehr mit einem Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB wegen Transportmehrkosten in Höhe von 14.563,92 Euro aufrechnet, könnte eine Pflichtverletzung der Klägerin darin liegen, dass der Schneckenboden statt 2,12 mtatsächlich eine Breite von 2,2 m aufwies. Insoweit hat die Klägerin den Zeugen F. zum Beweis angeboten, dass entgegen der Angabe in der als Anlage K 33 vorgelegten E-Mail vom 06.03.2014 eine Breite von tatsächlich nur 2,12 (wie im Oktober 2013 mitgeteilt, Anlage B 4) eingehalten wurde. Allerdings könnte die Pflichtverletzung der Klägerin auch schon darin liegen, dass in der E-Mail vom 06.03.2014 (Anlage K 33) eine Breite von 2,2 angegeben wird ohne Klarstellung, dass hier ein Sicherheitsaufschlag für die Abholung des Colli per LKW enthalten war, die tatsächliche Breite aber nur 2,12 mbetrug. Jedenfalls durch Beweisaufnahme zu klären ist die Höhe der von der Beklagten behaupteten Mehrkosten durch Einvernahme des von der Beklagten angebotenen Zeugen Si.

1.4. Nur ergänzend wird für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass zweifelhaft erscheint, ob der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe 23.000,00 Euro zusteht. Unstreitig handelt es sich bei § 3 (3) der AEB um AGB. Zweifel bei der Auslegung gehen daher zu Lasten der Beklagten, § 305 c Abs. 2 BGB. Da die Regelung auf die „verspätet gelieferte Ware“ abstellt, dürfte eine verspätete Lieferung der Dokumentationen nicht genügen. Die Versandbereitschaft bezüglich der bestellten Ware hat die Klägerin am 27.01.2014 angezeigt (Anlage K 4), mithin genau 10 Werktage nach dem spätesten Termin für den FAT mit Endkunden, wie auf S. 2 der Bestellung (Anlage K 1 „Termine“) vorgesehen.

2. Die Widerklage der Beklagten hat Erfolg.

2.1. Die von der Beklagten in zweiter Instanz erhobene Widerklage ist nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig (vgl. Herget in Zöller, ZPO, a.a.O, § 717 Rz. 13).

2.2. Die Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 56.305,31 Euro aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Der Senat hebt das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Landgerichts auf. Unstreitig hatte die Klägerin aufgrund des vorbezeichneten Urteils bereits ein vorläufiges Zahlungsverbot gegen die Kreissparkasse M. erwirkt. Die Beklagte zahlte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung unstreitig 56.252,87 Euro sowie 52,44 Euro Gerichtsvollzieherkosten.

2.3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 717 Abs. 2 Satz 2 2. HS. ZPO, § 291 BGB.

3. Die Entscheidung über die Kosten auch des Berufungsverfahrens war der Endentscheidung vorzubehalten.

4. Das Urteil über einen Widerklageantrag nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist gemäß den allgemeinen Regeln, vorliegend daher nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Götz in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl, § 717 Rz. 27; Lackmann in Musielak / Voit, a.a.O., § 717 Rz. 15; OLG Celle, NJW-RR 2005, S. 654). Soweit die Klägerin vor der Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil Sicherheit geleistet hat, kann sie die bereits geleistete Sicherheit, soweit der Höhe nach ausreichend, zur Abwendung der Vollstreckung einsetzen (OLG Celle, NJW-RR 20005, S. 654; Götz in Münchener Kommentar, a.a.O., § 717 Rz. 27).

5. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 24/11/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 304/04 Verkündet am: 24. November 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.

(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.