Landgericht München II Vorbehaltsurteil, 06. Apr. 2017 - 2 HK O 1861/14

published on 06/04/2017 00:00
Landgericht München II Vorbehaltsurteil, 06. Apr. 2017 - 2 HK O 1861/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Subsequent court decisions
Oberlandesgericht München, 23 U 1682/17, 26/10/2017

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 3.5.2014 zu zahlen, im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung iHv 110‰ des zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Entscheidung über eine mögliche Aufrechnungsforderung der Beklagten i.H.v. 48.452,60 € wegen Mängelbeseitigungskosten bleibt vorbehalten

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Restkaufpreis aus einem Anlagenkaufvertrag.

Am 12.7.2013 bestellte die Beklagte bei der Klägerin (Unternehmenssitz A.) die Herstellung und Lieferung einer sog. Beschickungsanlage nebst Kühlstrecke zu einem Gesamtpreis von 460.000 € ohne USt (= 547.400 € brutto). Beschickungsanlage und Kühlstrecke waren als Teile einer großen Müllverwertungsanlage, die das Unternehmen ... in Me., Australien, betreibt, gekauft worden, und wurden von der Klägerin als Sondermaschinenbauprodukt spezifisch gefertigt. Die Klägerin bestätigte die Bestellung mit Rückfax am 12.7.2013 (K 21), wobei sie sich ausdrücklich mit dem Inhalt des Bestellschreibens einverstanden erklärte. Die Bestellkonditionen der Beklagten enthalten als Konditionen einen Terminplan, der u.a. 2 Werksabnahmen vorsieht (Werksabnahme 1 ohne Endkunde, Werksabnahme 2 FAT mit Endkunden d.h. die Sondermaschine ist in der Anlage der Klägerin im Beisein des Endkunden ... vor dem Versand zu überprüfen). Außerdem ist die Klausel „Preisstellung ist ... A., ohne Verpackung“ enthalten (Anlage K1). Der Vertrag kam auf der Grundlage der besonderen und allgemeinen Einkaufsbedingungen der Beklagten (K2, K3) zustande.

Die besonderen Einkaufsbedingungen (BEB) enthalten spezielle, projektspezifische Anforderungen der Käuferin, die als speziellere Regelungen ggü den allgemeinen Einkaufsbedingungen diesen vorgehen sollen, bzgl ihres Inhaltes wird auf die Anlage K2 verwiesen. Hier ist beispielsweise geregelt, dass die Werksabnahme keine Endabnahme darstellt, sondern die Auslieferbereitschaft feststellt (K 2, S. 3) und dass bestimmte technische Dokumente neben der allgemeinen technischen Dokumentation zu liefern sind (K2, S. 5, hier insbesondere Entwurfs- und Fertigungszeichnungen als 2D-DWG AutoCAD 2007 und 3D-CAD STP Dateien)

Die „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ der Beklagten enthalten u.a. folgende Klauseln:

„§ 5 (3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig[…]

§ 5 (4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt unseres Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Verkäufer erforderlich ist.

§ 5 (5) Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

§ 7 (1) für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware […] gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 7 (4) […] In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.

§ 7 (5) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung […] innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw einen entsprechenden Vorschuss verlangen.[…]

§ 11 (2) Ausschließlicherauch internationalerGerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der für unseren Geschäftssitz in 8. S. zuständige […]“

Für den weiteren Inhalt der AEB wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Am 27.2.2014 erklärte die Klägerin Versandbereitschaft für die von ihr geschuldeten Anlagenteile. Eine Werksabnahme unter Teilnahme der Endkunden fand nicht statt.

Die Klägerin übermittelte der Beklagten am 24.1.2014 sowie am 27.3.2014 eine Dokumentation, die der Spezifikation auf S. 5 der BEB entsprechen sollte, am 9.4.14 wurde noch ein Datenblatt zu Armaturen eingefügt. Über die Vollständigkeit der Dokumentation und ihre Vertragsgemäßheit bestand in der Folgezeit Streit zwischen den Parteien. In der mündlichen Verhandlung am 23.2.2017 ließ die Beklagte erklären, an einer weiteren Dokumentation von Teilen durch die Klägerseite habe sie kein Interesse mehr.

Die Beklagte, die sich nach den Incoterms um die Abholung zu kümmern hatte, veranlasste die Übernahme durch die Spedition Schenker zwischen dem Ende Februar 2014 und dem 19.3.2014 (Abholung des letzten Kolli Nr. 505).

Die gesamte Anlage ist sodann montiert und im Laufe des Jahres 2015 in Betrieb genommen worden. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 23.2.2017 waren sämtliche behaupteten Mängel (unabhängig ob streitig oder unstreitig) behoben, der Endkunde der Beklagten, die Fa. ..., machte zu diesem Zeitpunkt keine Mängel mehr geltend.

Am 28.2.2014 stellte die Klägerin eine Schlussrechnung über 328.440 € (Anl. K19) (547.400 € brutto abzüglich geleisteter Anzahlung i.H.v. 218.960 €). Gleichzeitig übersandte sie entsprechend der Zahlungsbedingungen eine Gewährleistungsbürgschaft i.H.v. 10% der Auftragssumme (Bl 106, 128), und stellte eine Vertragserfüllungsgarantie i.H.v. 20% der Auftragssumme. Die Beklagte zahlte am 10.4.2014 vom noch offenen Restkaufpreis eine Summe i.H.v. 278.440 €, und behielt eine Restsumme i.H.v. 50.000 € ein.

Die Klägerin ist der Ansicht, durch die nahezu vollständige Zahlung habe die Beklagte die Erfüllung der Lieferverpflichtung durch die Klägerin anerkannt, dieser sei sie auch spätestens bei der Abholung des Kolli 505 am 19.3.2014 nachgekommen, daher ergebe sich der Zahlungsverzug ab dem 19.4.2014 (vgl. S.s. Bl 5 d.A.).

Sie beantragt demgemäß (Bl. 73, Bl 9 d.A.):

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 50.000 nebst Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz seit dem 19.4.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung (Bl 73 d.A)

Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 320 BGB iVm 5 (5) der besonderen Einkaufsbedingungen zu, da die Dokumentation nicht fertiggestellt sei, (S.s. vom 29.4.15).

Sie behauptet, durch eine Abweichung der Maße des Transportgutes Fördertechnik/ Schneckenboden von ursprünglich angegebenen 2,12 m auf tatsächliche 2,20 m habe dieser nicht wie ursprünglich geplant transportiert werden können, hierdurch seien Transportmehrkosten i.H.v. 14.563,92 € entstanden. Sie ist der Ansicht, es handele sich hierbei um einen Sachmangel, und auch deswegen stehe ihr ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht aus § 5 (5) der BEB zu, vgl hierzu Bl 42 d.A.

Mit Schriftsatz vom 14.2.2017, eingegangen bei Gericht am 16.2.2017 und dem Gegner zugegangen am 22.2.2017, trägt die Beklagte vor, ihr seien durch Mängelbeseitigungsarbeiten der mit Schriftsatz vom 29.4.2015 aufgezählten Mängel 1a bis 11- (vgl Anlage B 13 und Bl 116 ff dA) Kosten i.H.v. 48.452,60 entstanden, insoweit bestehe ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten in dieser Höhe. Außerdem macht sie Minderungsbeträge i.H.v. insgesamt 10.000 € für den bereits vorgetragenen Mangel Nr. 6 sowie einen angeblichen neuen Mangel Nr. 14 (mangelhafte Standzeit Befeuchtungsmischer M03.1von „bei Weitem weniger als 2 Jahren“) geltend.

Die Klägerin bestreitet, dass von der Klägerin zu vertretende Sachmängel vorgelegen hätten, insoweit wird auf den Schriftsatz vom 8.6.2015, Bl 128 ff d.A. Bezug genommen.

Die Klage ist am 2.5.2014 zugestellt worden. Von ihrem ursprünglichen Antrag, im Urkundsprozess zu verhandeln, hat die Klägerseite am 7.8.2014 Abstand genommen (Bl 29 dA). Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien, die ab Januar 2015 eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreites verhandelten (vgl Bl 75,78,83 d.A.) wurde das Ruhen des Verfahrens mit Beschluss vom 23.6.2015 angeordnet, Bl 135 d.A.. Das Verfahren ist auf Antrag der Klägerin vom 26.10.2016 am 4.11.2016 wiederaufgenommen worden, mit Verfügung vom gleichen Tage ist Termin für die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 23.2.2017 bestimmt worden.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Die Geschäftsführer der Parteien sind informatorisch angehört worden, insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften vom 7.8.2014, 11.12.2014 und 23.2.2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist hinsichtlich der Forderung der Klägerin entscheidungsreif i.S.d. § 302 ZPO. Die Gegenforderungen der Beklagtenseite müssen hingegen noch weiter vorgetragen und substantiiert werden, und bedürfen dann ggf weiterer Aufklärung.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises aus §§ 651 S. 1, 433 II BGB. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten ist unproblematisch Kaufrecht anzuwenden, nicht Werkvertragsrecht, vgl. § 651 S. 1 BGB. Unstreitig liegt hier ein Vertrag über eine Komponente einer größeren Industrieanlage vor, die in Einzelteilen verpackt an den letztendlichen Bestimmungsort M., Australien verfrachtet, und dort von der Beklagten als Teil einer industriellen Abfallverwertungsanlage eingebaut wurde. Dass noch 50.000 € offen sind, ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig, die Summe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Vertragssumme abzüglich der Anzahlungen und der Restzahlung am 10.4.2014

2. Der Anspruch ist nicht durch Aufrechnung erloschen: die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.2.2017 behaupteten Aufwendungen für die „Abarbeitung von Mängeln“ iHv 48.452,60 sind bislang unsubstantiiert, insoweit bleiben der Beklagten, soweit ihr Vortrag als Aufrechnungserklärung mit Schadensersatzansprüchen aus §§ 280 I iVm § 437 I Nr. 3 BGB auszulegen war, die Rechte im Nachverfahren erhalten. Insoweit konnte hier auch offen bleiben, ob der Vortrag als verspätet zu behandeln wäre.

3. Der Anspruch ist fällig: da kein Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt, ist eine Abnahme iSd § 641 I BGB nicht Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung, auch nicht im hier vorliegenden Fall einer nicht vertretbaren Sache vgl. auch § 651 S.2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in den Konditionen zum Vertrag aufgelisteten Terminen zur Werksabnahme. Zum einen sind diese Termine im Sondermaschinenbau üblich, sie dienen den beiderseitigen Interessen. Aus den Besonderen Einkaufsbedingungen, dort S. 3, ergibt sich dies auch ausdrücklich: danach ist die Werksabnahme keine Endabnahme, sondern stellt lediglich die Auslieferbereitschaft fest. Sie ist also nicht Voraussetzung für die Fälligkeit des Zahlungsanspruches. Ob eine Werksabnahme stattgefunden hat, oder nicht, kann also offen bleiben.

4. Der Beklagten stehen keine Leistungsverweigerungsrechte mehr zu:

a) Ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 I BGB wegen der möglicherweise noch unvollständigen vertraglich geschuldeten Dokumentation laut S. 5 der BEB besteht nicht mehr. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin ihren Dokumentationspflichten vollständig nachgekommen ist. Auf die insoweit gewechselten Schriftsätze und die Hinweise des Gerichtes wird Bezug genommen. Jedenfalls hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 24.2.17 ausdrücklich bekundet, an weiterer Dokumentation kein Interesse mehr zu haben. Ein eventuelles Zurückbehaltungsrecht ist also auf jeden Fall ausgeschlossen. Es stellte sich nämlich in diesem Einzelfall alles in allem als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die Beklagte wegen Informationen, an denen sie nach eigenem Bekunden inzwischen kein Interesse mehr hat, der Klägerin gegenüber die nunmehr seit nahezu drei Jahren geschuldete Restzahlung verweigern könnte.

b) Der Beklagten steht auch nicht die Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 I BGB zu. Die Leistung der Klägerin ist vollständig erbracht. Ob Mängel i.S.d. § 434 BGB (bei Gefahrübergang) vorlagen, ist strittig, und ggf im Nachverfahren zu klären, allerdings sind derzeit keine Nacherfüllungsansprüche mehr geltend gemacht, so dass die Beklagtenseite nicht die geschätzte Höhe des Beseitigungsaufwandes, geschweige denn die doppelte Höhe, einbehalten kann, vgl. Palandt/Grüneberg, Rn 11 zu § 320 BGB. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 (5) der BEB, da hier ausdrücklich auf den gesetzlichen Umfang der möglichen Einwendungen und Einreden Bezug genommen wird. Durch die „Insbesondere“-Regelung von S.2 der Klausel kann und wird keine Erweiterung der Zurückbehaltungsmöglichkeiten über den gesetzlich möglichen Umfang hinaus eröffnet. Bei dem obengenannten Ergebnis – keine Einrede des nicht erfüllten Vertrages mehr in diesem Fallverbleibt es also.

c) Auch wegen der möglicherweise erhöhten Transportkosten hat die Beklagte kein Leistungsverweigerungsrecht, insbesondere nicht aus § 320 iVm § 5 (5) der BEB. Es handelt sich hier nicht um einen Fall von Mängelgewährleistungsansprüchen, da der zu versendende Gegenstand schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht mangelhaft gewesen ist. Eine Abweichung gegenüber vorher angegeben Außenabmessungen kann allenfalls eine Nebenpflichtverletzung darstellen, und berechtigt dann – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungenggf zu einem Schadensersatzanspruch.

5. Zinsen: gem. § 5 (3) und (4) der allgemeinen Einkaufsbedingungen, die unstreitig Vertragsbestandteil geworden sind, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Die Lieferung ist vollständig mit der Übernahme des Kolli 505 am. 19.3.2014 erfolgt. Die Rechnung ist unstreitig am 28.2.14 gestellt worden. Für den Eintritt des Verzuges ist eine schriftliche Mahnung des Verkäufers erforderlich. Diese hat gem. § 286 I BGB nach dem Eintritt der Fälligkeit zu erfolgen, also nach dem 19.4.2014. Der im Klageschriftsatz erwähnte „anwaltliche Druck“, aufgrund dessen am 10.4.2014 eine Zahlung ihv 278.440 € erfolgte, kann daher nur vor Eintritt der Fälligkeit stattgefunden haben, auf die Frage, ob darin die erforderliche schriftliche Mahnung zu sehen ist, kommt es also nicht an. Eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung ergibt sich hieraus jedenfalls nicht. Die daher erforderliche gesonderte schriftliche Mahnung ist nicht vorgetragen, und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Anlagen (insbesondere nicht aus den Anlagen K 20 und K 29). Damit lag gem. § 286 I S.2. BGB hier Verzug ab Rechtshängigkeit der Klage vor (2.5.14). Die Zinshöhe von 5% über dem Basiszinssatz ergibt sich aus § 5 (4) der AEB, mit dem § 288 II BGB wirksam abbedungen worden ist.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1. und S. 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Annotations

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.