Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Feb. 2018 - 21 U 3655/16

published on 09/02/2018 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Feb. 2018 - 21 U 3655/16
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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.07.2016, Az. 29 O 21724/15, aufgehoben.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.988,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen:

auf 10.600,00 € seit dem 06.02.2014 auf 10.388,88 € seit dem 03.06.2014.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens, einer Abwicklungskostenerstattung und den Betrag der noch ausstehenden Liquiditätsreserve an die E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III in Höhe von 3.414,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2017 freizustellen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens, einer Abwicklungskostenerstattung und den Betrag der noch ausstehenden Liquiditätsreserve an die E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV in Höhe von 4.892,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2017 freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligungen an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III vom 02.12./07.12.2004 und an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 03.05.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.

5. Die Verurteilung zu den Ziffern 1. bis 4. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der noch bestehenden Rechte des Klägers aus dessen beendeten Kommanditbeteiligungen an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IIII vom 02.12./07.12.2004 und an der E. P. Meedienfonds GmbH & Co. KG IV vom 03.05.2005.

6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der noch bestehenden Rechte aus den beendeten Kommanditbeteiligungen des Klägers an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III vom 02.12./07.12.2004 und an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 03.05.2005 seit dem 03.06.2014 in Annahmeverzug befindet.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit zwei Beteiligungen an geschlossenen Medienfonds.

Der Kläger, von Beruf Logopäde, beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 02.12.2004, die am 07.12.2004 angenommen worden ist, als Direktkommanditist in Höhe von nominal 20.600 € inkl. 3% Agio an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III (im Folgenden: Fonds III), Anlagen K 19, K 20. Der Zeichnung ging ein Gespräch mit der Vermittlerin A. B. von der m. GmbH voraus, wobei Grundlage des Gesprächs der mit Anlage K 24 vorgelegte Prospekt der Fondsgesellschaft vom 01.03.2004 war. Nach dem Vertrag betrug die Einzahlungsverpflichtung des Klägers 50% der Kommanditeinlage zuzüglich 3% Agio. Die verbleibenden 50% sollten von der Beteiligungsgesellschaft durch die Aufnahme von Krediten fremdfinanziert und durch in Zukunft zu erwirtschaftende Gewinne bis 2011 geleistet werden, vgl. Seiten 14 und 47 des Emissionsprospektes. Der Kläger zahlte die oben dargestellten 50% zzgl. Agio, insgesamt 10.600 € auf das Konto der Fondsgesellschaft ein.

Die Beklagte firmierte zum Zeitpunkt der Beteiligung und Prospekterstellung als T. Steuerberatungsgesellschaft mbH. Sie wurde am 29.09.2004 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Einlage von 1.000 € ins Handelsregister eingetragen. Sie hat als sog. „Auftragnehmer“ mit der Fondsgesellschaft einerseits einen „Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag“ abgeschlossen (abgedruckt im Emissionsprospekt S. 83 ff.) und hat auf dessen Basis mit den jeweiligen beigetretenen Zeichnern andererseits (Treugeber oder Direktkommanditisten) sogenannte „Treuhandverhältnisse“ begründet. Die Beklagte ist am 01.08.2011 als Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden und seitdem auch nicht mehr Mittelverwendungskontrolleurin.

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Beteiligung sowie der jeweiligen Verträge (Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag, Gesellschaftsvertrag etc.) wird auf den mit Anlage K 24 vorgelegten Emissionsprospekt verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die Zitierungen im landgerichtlichen Urteil und auf die übrigen Tatbestandsfeststellungen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Herauszustellen sind nochmals folgende Passagen:

§ 4 Gesellschaftsvertrag (Emissionsprospekt - S. 71 ff.):

„1. Gesellschaftsstruktur…

b) Gründungskommanditist ist… Als weiterer Kommanditist kann die T. Treuberatungs GmbH … im Geschäftsjahr 2004 eingetragen werden … Die T. Steuerberatung GmbH übernimmt die Funktion einer Treuhandkommanditistin für Dritte (Treugeber), die der Gesellschaft beitreten möchten. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck ihre Kommanditeinlage zu erhöhen und dieses Kommanditkapital… auf Zeichner zu übertragen und in fremden Namen zu verwalten (Direktkommanditisten).

3. Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten:

…Für die laufende Treuhand- und Mittelverwendungskontrolltätigkeit erhält der Treuhänder/Mittelverwendungskontrolleur eine Gebühr von 0,10% der Kommanditeinlagen pro Geschäftsjahr.

§ 2 Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag (Emissionsprospekt S. 83 ff.):

„2.2. Der Zeichner wird… auf das im Zeichnungsschein genannte, vom Komplementär eingerichtete Konto der Gesellschaft … einzahlen. Über dieses Konto sind die Gesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur gemeinsam verfügungsbefugt (Und-Konto).“

Der Kläger beteiligte sich weiter, wiederum nach einem Gespräch mit der Vermittlerin B., mit Beitrittserklärung vom 03.05.2005, die am selben Tag angenommen worden ist, über die damals als T. Treuberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH firmierende Beklagte als Treuhänderin mittelbar als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von 20.600 € inkl. 3% Agio an der E. P. Meedienfonds GmbH & Co. KG IV (im Folgenden: Fonds IV), Anlagen K 40, 41. Der Beteiligung lag der Prospekt mit Stand 11.03.2005 zugrunde, Anlage K 45. Der Kläger zahlte konzeptionsgemäß 50% der Kommanditeinlage, 10.000 € in Teilbeträgen von 4.000 € am 09.05.2005 und von 6.000 € am 16.11.2005, auf das Konto der Fondsgesellschaft, vgl. Anlagenkonvolut K 42. Die restlichen 50% der Kommanditeinlage zuzüglich Agio sollten von der E. P. A. GmbH über die Aufnahme von Krediten fremdfinanziert und durch Inhaberschuldverschreibungen der Treugeber gesichert werden. Dazu wurde zwischen dem Anleger, der Fondsgesellschaft und der P.E. A. GmbH der auf den Seiten 119 ff. des Emissionsprospektes, Anlage K 45, abgedruckte Begebungs- und Rahmenvertrag geschlossen. Danach verpflichtete sich der Kläger, zum Zweck der teilweisen Fremdfinanzierung seines Zeichnungsbetrages bzgl. der Beteiligung an der Gesellschaft an die E. P. A. GmbH eine Inhaberschuldverschreibung im Nennbetrag, hier von 10.600 €, zu verkaufen und zu begeben. Der Kläger hat die Inhaberschuldverschreibung gegen Zahlung von 388,88 € am 14.12.12 abgelöst, Anlagen K 52, K 53.

Die Beklagte, vormals als T. firmierend, wurde am 02.11.2005 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Sie hat mit dem Fonds einen Mittelverwendungskontrollvertrag, abgedruckt im Prospekt auf S. 117 ff., sowie als Treuhänderin mit der Fondsgesellschaft einerseits und den mittelbar beigetretenen Anlegern als Treugebern andererseits einen Treuhandvertrag, abgedruckt im Prospekt auf S. 112 ff., geschlossen. Am 01.08.2011 ist die Beklagte als Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden und seitdem auch nicht mehr Mittelverwendungskontrolleurin.

Die Klagepartei hat erstinstanzlich zahlreiche Prospektfehler geltend gemacht, für die die Beklagte einzustehen habe. Die Beklagte hat ihre Haftung in Abrede gestellt und Prospektfehler verneint. Bezüglich der Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III sieht der Kläger insbesondere einen Prospektfehler darin, dass das Konto der Gesellschaft entgegen den Angaben im Prospekt nicht als „Und-Konto“ geführt worden sei, was eine besondere Sicherheit zum Schutz der Anleger gewesen wäre. Bezüglich der Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV sei nicht ausreichend über die Risiken, die durch das Finanzierungskonzept entstehen, aufgeklärt worden.

Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 27.07.2016 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht verneinte bezüglich der Beteiligung des Klägers am Fonds III Ansprüche gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, weil die vom Kläger gerügten Prospektfehler nicht vorlägen. Aus dem Prospekt ergebe sich nicht die Verpflichtung zur Errichtung eines echten Und-Kontos im Sinne einer gemeinsamen Kontoberechtigung, vgl. Urteil Seite 22. Im Übrigen komme auch eine Haftung aus Rechtsgründen nicht in Betracht, Urteil Seite 23 ff.

Bezüglich der Beteiligung des Klägers am Fonds IV lehnte das Landgericht Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte ebenfalls ab. Eine Haftung der Beklagten für Beratungsverschulden bzw. Prospektfehler komme erst ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung im Handelsregister in Betracht. Für den Zeitraum zuvor bestehe keine Haftung. Ebenso wenig komme eine Haftung unter Rechtsscheingesichtspunkten oder aus dem Treuhandvertrag in Betracht.

Ergänzend führte das Landgericht aus, dass etwaige Prospektfehler bzw. Beratungsfehler bei beiden streitgegenständlichen Beteiligungen auch nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers geworden seien. Dies ergebe sich aus der Aussage des Klägers anlässlich seiner informatorischen Anhörung am 01.06.2016.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht rügt und die erstinstanzlichen Anträge im Wesentlichen weiter verfolgt. Die Klagepartei hält an ihrer Auffassung fest, dass jeweils Prospektfehler vorlägen, für die die Beklagte einzustehen habe. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird insbesondere auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 07.10.2016, Bl. 458 ff. und vom 27.10.2017, Bl 612 ff. Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 10.11.2016, Bl 533 ff. d.A., wurde im Einvernehmen beider Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet, dessen Wiederaufnahme der Kläger mit Schriftsatz vom 19.04.2017 beantragt hat.

Der Kläger beantragt in der Berufung,

  • 1.Die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 20.988,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen: auf 10.600 € seit dem 06.02.2014 auf 10.388,88 € seit dem 03.06.2014

  • 2.Die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens, einer Abwicklungskostenerstattung und den Beitrag der noch ausstehenden Liquiditätsreserve an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III in Höhe von 3.414,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

  • 3.Die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens, einer Abwicklungskostenerstattung und den Beitrag der noch ausstehenden Liquiditätsreserve an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV in Höhe von 4.892,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

  • 4.Unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligungen an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III vom 02.12./ 07.12.2004 und an der E. P. Medienfonds GmbH & Co.KG IV vom 03.05.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.

  • 4.Die Verurteilung zu den Ziffern 1. bis 4. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der noch bestehenden Rechte des Klägers aus dessen beendeten Kommanditbeteiligungen an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III vom 02.12./ 07.12.2004 und an der E.P. Medienfonds GmbH & Co.KG IV vom 03.05.2005.

  • 5.Unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der noch bestehenden Rechte aus den beendeten Kommanditbeteiligungen des Klägers an der E.P. Medienfonds GmbH & Co. KG III vom 02.12./ 07.12.2004 und an der E.P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 03.05.2005 seit dem 03.06.2014 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt auch in der Berufung vor, dass Prospektfehler bei beiden vom Kläger gezeichneten Beteiligungen nicht vorlägen. Bei der Beteiligung zum Fonds III entspreche die Form des gewählten Kontos den vertraglichen Vorgaben und den Angaben im Prospekt. Eine Verpflichtung zur Errichtung eines echten Und-Kontos im Sinne einer gemeinsamen Kontoberechtigung habe es nicht gegeben. Beim Fonds IV seien die Risiken im Hinblick auf die Inhaberschuldverschreibung zutreffend dargestellt worden. Im Übrigen sei die Beklagte bei beiden Beteiligungen nicht passiv legitimiert. Sie sei nicht Gründungskommanditistin gewesen, habe keine eigenen Anteile gehalten und keinen Einfluss bei der Gestaltung der Fonds gehabt. Eine Haftung aus dem Treuhandvertrag scheide beim Fonds III aus, weil der Kläger als Direktkommanditist beigetreten ist, beim Fonds IV, weil die Haftung für Aufklärungsmängel wirksam ausgeschlossen worden sei. Die Klausel § 13 Ziffer 1 des Treuhandvertrages sei AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Es handle sich um eine bloße Leistungsbeschreibung, bei der eine Inhaltskontrolle nicht stattfinde. Zur Ergänzung des Vortrags der Beklagten wird insbesondere auf deren Schriftsätze vom 07.11.2016, Bl. 488 ff.d.A., und vom 27.10.2017, Bl. 561 ff. d.A., Bezug genommen.

Im zuletzt genannten Schriftsatz vom 27.10.2017 hat die Beklagte weiter vorgetragen, dass das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen sei, weil mit Datum vom 02.08.2017 ein Antrag auf Eigenverwaltung beim Amtsgericht Charlottenburg, Az. 36 b IN 4113/17 gestellt worden ist und das Gericht mit Beschluss vom 03.08.2017 ein Gutachten angefordert hat. Die Anordnung eines vorläufigen Sachwalters sei nur deshalb unterblieben, weil die Beklagte über keinerlei Vermögenswerte verfüge.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat am 08.01.2018 über den Rechtsstreit mündlich verhandelt und den Kläger persönlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tag Bezug genommen, Bl. 623 ff. d.A.

II.

Die gemäß § 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist begründet.

Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche sowohl hinsichtlich seiner Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co.KG III als auch hinsichtlich seiner Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV zu.

1. Das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass bereits die Stellung des Antrags auf Eigenverwaltung sowie die nachfolgende Gutachterbestellung im gerichtlichen Insolvenzverfahren zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO führt, nicht. Das Insolvenzverfahren ist über das Vermögen der Beklagten unstreitig noch nicht eröffnet. Die Anwendung des § 240 Satz 1 ZPO scheidet damit aus. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird das Erkenntnisverfahren nur dann nach der genannten Vorschrift unterbrochen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist hier aber nicht bestellt worden. Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 240 ZPO sind nicht gegeben. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Anordnung eines vorläufigen Sachwalters noch nicht erfolgt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis liegt damit noch bei der Beklagten. Es fehlt somit gerade an der durch den Wechsel der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter bedingten Notwendigkeit einer verfahrensrechtlichen Absicherung durch Unterbrechung des Verfahrens, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2013, Az. IX ZR 332/12.

2. Bezüglich der Beteiligung des Klägers am E. P. Medienfonds GmbH & Co.KG III hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Als aufnehmende Gesellschafterin war die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet, diesen über die ihr bekannte Tatsache aufzuklären, dass es sich bei dem in Prospekt an mehreren Stellen bezeichneten „Und-Konto“ nicht um ein solches im bankrechtlichen Sinne, also ein Gemeinschaftskonto, handelt, sondern lediglich eine schuldrechtliche, jederzeit widerrufliche Verfügungsbeschränkung zugunsten der Beklagten bestand. Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des 23. Zivilsenats beim Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.03.2016, Az. 23 U 3422/15 sowie des 5. Zivilsenats, Urteil vom 14.06.2016, Az. 5 U 1965/16 an. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das letztgenannte Urteil hatte keinen Erfolg, vgl. BGH, Az. III ZR 447/16. Der Senat verweist ferner auf seine eigene Entscheidung im Verfahren 21 U 4898/15, Urteil vom 25.07.2016.

a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach §§ 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss trifft denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, Az. II ZR 211/09. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen, vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2017, Az. II ZR 345/15 m.w.N.

Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung des Klägers am 02.12.2004 bereits Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, weil sie unstreitig am 29.09.2004 als Treuhandgesellschafterin im Handelsregister eingetragen wurde. Den Aufnahmevertrag mit dem Kläger schloss die Komplementärin, die gemäß § 4 Ziff. 1 a des Gesellschaftsvertrages (S. 71 des Emissionsprospekts, Anlage K 5) bevollmächtigt war im Namen der übrigen Gesellschafter zu handeln. Eine derartige Bevollmächtigung ist zulässig, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 193/11.

b) Der Beklagten kommen keine Haftungserleichterungen wie rein kapitalistisch beigetretenen Anlegern zugute. Der Senat teilt damit nicht die Meinung des Landgerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Publikumsgesellschaft - wie hier bei der Fondsgesellschaft - eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben, vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016, Az. II ZR 331/14 und wiederum BGH, Urteil vom 09.05.2017, Az. II ZR 345/15. Sie sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden.

Die Gesellschafterstellung der Beklagten erschöpfte sich hier nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber. Die Beklagte hielt vielmehr auch einen eigenen Anteil. Ein Treuhandkommanditist, der auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält, haftet bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter, vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2015, Az. III ZR 78/15. Schon im von der Beklagten nicht angegriffenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist festgehalten, dass die Beklagte mit einem eigenen Anteil an der Fondsgesellschaft beteiligt war. Ferner ergibt sich aber auch aus der Zusammenschau der Regelungen in dem Vertragswerk der Fondsgesellschaft, dass die Beklagte neben dem treuhänderisch gehaltenen Anteil an der Fondsgesellschaft jedenfalls auch einen eigenen Anteil besaß. An mehreren Stellen ist von einem eigenen Anteil der Treuhandkommanditistin die Rede: In § 4 Nr. 1 b) Satz 4 des Gesellschaftsvertrages (S. 71 des Emissionsprospektes, Anlage K 5) heißt es: „Sie (Anm.: die T. Steuerberatung GmbH) ist berechtigt, zu diesem Zweck ihre Kommanditeinlage zu erhöhen und dieses Kommanditkapital im eigenen Namen für Rechnung der Zeichner (Treugeber) zu halten oder auf Zeichner zu übertragen und im fremden Namen zu verwalten (Direktkommanditisten)“. § 6 Ziff. 5 Satz 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages (S. 74 des Emissionsprospektes, Anlage K 5) lauten: „Der Treuhandkommanditist ist für den auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteil nicht stimmberechtigt. Er nimmt mit diesem Kommanditanteil nicht an Gewinn und Verlust und an einem Liquidationserlös der Gesellschaft teil.“ In § 2 Ziff. 2.1 des Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrages (S. 83 des Emissionsprospektes, Anlage K 5) wird ausgeführt: „Der Auftragnehmer (Anm.: T. Steuerberatung GmbH) wird sein Kommanditkapital erhöhen und im eigenen Namen für den Treugeber als Treugut halten oder das so geschaffene Kommanditkapital auf den Zeichner als Direktkommanditisten übertragen und für diesen in fremdem Namen verwalten.“ § 4 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages (S. 72 des Emissionsprospektes) lautet: „Der Treuhandkommanditist wird mit einer im Handelsregister einzutragenden Haftsumme in Höhe von € 1.000,00 eingetragen, unabhängig von der Anzahl der Treugeber.“

Aus diesen Passagen geht eindeutig hervor, dass die Beklagte als Gesellschafterin auch einen eigennützigen Kommanditanteil in Höhe von € 1.000,00 gehalten hat.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie auf der Basis des fertig gestellten Prospekts beigetreten sei und keine Einflussmöglichkeit gehabt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass sie aber in Kenntnis der vertraglichen Gestaltung als aufnehmende Gesellschafterin - jedenfalls nach außen hin - beigetreten ist. Insoweit muss sie sich auch unter Rechtsscheingesichtspunkten als aufnehmende Gesellschafterin, d.h. als Treuhandkommanditistin mit eigenen Anteilen behandeln lassen.

Die Beklagte verfolgte auch anders als kapitalistische Anleger nicht ausschließlich Anlageinteressen, sondern erhielt ausweislich § 15 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages (S. 79 des Emissionsprospektes, Anlage K 5) für die Tätigkeit der Treuhandschaft und Mittelverwendungskontrolle und die damit zusammenhängende Betreuung der Treugeber und Direktkommanditisten eine laufende Gebühr von 0,1% bezogen auf das Kommanditkapital inklusive Umsatzsteuer, beginnend mit dem Beitritt weiterer Kommanditisten für jedes Geschäftsjahr.

Im Gegensatz zu einem kapitalistisch beteiligten Anlagegesellschafter war die Beklagte auch nicht erkennbar von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlossen, weil nach der Konzeption des Fonds die Möglichkeit bestand, dass Anleger eine Beteiligung über die Beklagte als Treuhandkommanditistin zeichnen. Durch ihren Beitritt billigte die Beklagte die Konstruktion des Fonds und das Vertragswerk.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es auch nicht so sehr auf die tatsächliche Einflussnahme an, vielmehr ist maßgeblich auf die Sicht der Anleger abzustellen, vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12. Die Anleger mussten hier nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu ihrem Gesellschaftsbeitritt und ihrer Tätigkeit als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden ist, die sich aus dem Prospekt ergaben. Denn nach der Darstellung im Prospekt wurde die Beklagte als Partnerin bezeichnet, vgl. S. 91, und war in die Gesellschaftsstruktur eingebunden, § 4 Ziff 1 b) des Gesellschaftsvertrages, S. 71 des Emissionsprospektes. Schon im Zeitpunkt der Prospekterstellung war der Beitritt der Beklagten vorgesehen, S. 83 ff. des Prospektes. Auch im Zeichnungsschein wird die Beklagte als Treuhandkommanditistin genannt.

c) Als aufnehmende Gesellschafterin haftet die Beklagte für eine ordnungsgemäße Aufklärung. Der Prospekt ist jedenfalls insoweit fehlerhaft, als das Mittelverwendungskonto als „Und-Konto“ bezeichnet wird, tatsächlich aber nur ein Einzelkonto der Fondsgesellschaft ist, bei dem zwar eine Mitzeichnung der Beklagten vorgesehen war, diese aber jederzeit einseitig von der Fondsgesellschaft hätte aufgehoben werden können. Da der Prospekt unstreitig Grundlage der Beratung durch den Vermittler war, hat sich der Prospektfehler auch in das Beratungsgespräch fortgesetzt.

Der Prospekt muss einem Anleger für die Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild des Beitrittsobjekts vermitteln, d.h. er muss den Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären, vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012, Az. II ZR 75/10 und vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12. Dabei müssen die Darstellungen auch hinreichend eindeutig sein, BGH, Urteil vom 14.06.2007, Az. III ZR 300/05. Da der Prospekt Erklärungen an einen unbestimmten Personenkreis enthält, ist er objektiv auszulegen und auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, BGH Urteil vom 14.05.2013, Az. XI ZR 335/11. Abzustellen ist weiter nicht auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild des Prospekts, vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2015, Az. II ZR 270/14.

Nach diesen Grundsätzen sind die Angaben in dem Prospekt zu dem Mittelverwendungskonto und der Art der gemeinsamen Zeichnungsbefugnis jedenfalls irreführend. Gegenüber dem durchschnittlichen Anleger wird durch die Verwendung des Fachbegriffs „Und-Konto“ der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die gemeinsame Zeichnungsbefugnis der Fondsgesellschaft und der Beklagten unwiderruflich ausgestaltet ist, wie dies bei einem bankrechtlichen „Und-Konto“ der Fall ist, bei dem mehrere Inhaber nur gemeinschaftlich berechtigt sind, über das jeweilige Guthaben zu verfügen. Vorliegend ist aber unstreitig, dass hier lediglich ein Einzelkonto durch die Fondsgesellschaft errichtet worden ist. Im Prospekt wird das Mittelverwendungskonto auf Seite 54 des Prospekts als „kollektiv geführtes Mittelverwendungskonto (Und-Konto)“ bezeichnet und auf S. 85 unter § 7 weiter ausgeführt, dass der Auftragnehmer bei der Errichtung eines Kontos der Gesellschaft mitwirkt, über das sie nur zusammen verfügen können. An anderen Stellen des Prospekts wird zwar von einem Konto (nur) der Fondsgesellschaft gesprochen, jedoch zusätzlich eine gemeinsame Verfügungsbefugnis beschrieben und in Klammern der Fachbegriff „Und-Konto“ gesetzt, vgl. S. 79 und 83 des Prospekts. Schließlich finden sich in dem Prospekt Passagen, in denen nur auf das Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft hingewiesen wird, S. 68 bzw. zusätzlich mit dem Hinweis auf die gemeinsame Verfügungsbefugnis, S. 69, 91 des Prospekts.

Auch, wenn der Prospekt an mehreren Stellen nur von einem Konto der Gesellschaft spricht, so lässt der Klammerzusatz „Und-Konto“ an gewichtigen Stellen im Vertragswerk, § 16 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages, S. 79 und § 2 Ziffer 2.2 des Treuhandvertrages, S. 83 des Prospekts, einen durchschnittlichen Anleger darauf schließen, dass die Zeichnungsbeschränkung der Fondsgesellschaft der eines „Und-Kontos“ entspricht und die Verfügungsbefugnis nicht einseitig widerrufen werden kann. Gerade, weil die Mittelverwendungskontrolle im Prospekt auf den Seiten 11, 14, 15, 54 und 69 als maßgebliches Sicherungsinstrument hervorgehoben wird und beschrieben wird, dass die vertragsgemäße Verwendung der Anlegergelder durch einen unabhängigen Dritten gewährleistet ist, erwartet der durchschnittliche Anleger - zumal der Fachausdruck „Und-Konto“ erwähnt wird -, dass auch diese besonders effektive Kontrolle vorhanden ist, die nicht einseitig von der Fondsgesellschaft ausgehebelt werden kann.

d) Bereits erstinstanzlich, im Schriftsatz vom 01.12.2014, dort Seite 35, hat der Kläger vorgetragen, dass er bei Kenntnis der vorbeschriebenen Aufklärungspflichtverletzungen die Beteiligung am Fonds III nicht gezeichnet hätte. Im Übrigen wird die Kausalität des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. BGH Urteil vom 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10. Vorliegend hat die Beklagte den Vortrag des Klägers zur Kausalität nicht bestritten und auch nicht dargelegt und nachgewiesen, dass der Kläger die Anlage auch bei Kenntnis des Prospektfehlers gezeichnet hätte. Im Hinblick auf die landgerichtlichen Ausführungen auf Seite 32 des Urteils, worin das Erstgericht ausführt, dass im Übrigen etwaige Prospektfehler nicht kausal geworden seien, hat der Senat den Kläger nochmals selbst angehört. Aufgrund der Angaben des Klägers ist der Senat aber nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger die Beteiligung am Fonds III auch dann gezeichnet hätte, wenn die Vermittlerin ihn korrekt über die Details der Kontoführung informiert hätte und die bestehenden Widersprüchlichkeiten aufgeklärt hätte. Der Kläger hat insoweit offen und ehrlich erläutert, dass es bei dem Fonds III um eine unternehmerische Beteiligung gegangen ist und ihm die entsprechenden Risiken bewusst waren. Über das „Und-Konto“ sei gesprochen worden, weil die Beratung anhand des Prospekts erfolgt sei und dieses Konto im Prospekt explizit genannt werde. Das „Und-Konto“ sei für ihn ein Sicherheitsfaktor gewesen. Soweit der Kläger weiter ausführte, dass ihm das „Und-Konto“ deshalb wichtig gewesen sei, weil er damit mehr Möglichkeiten gehabt hätte mitzuentscheiden, was mit dem Geld passiert, so deckt sich dies zwar erkennbar nicht mit der Darstellung im Prospekt, da der Kläger aber mehrfach - auch bei seiner vor dem Landgericht erfolgten Anhörung - die Sicherheit der Anlage betonte, die ihm wichtig gewesen sei und dass das investierte Geld - trotz der Risiken einer unternehmerischen Beteiligung - nicht verloren geht, wird die für den Kläger streitende Kausalitätsvermutung durch seine Angaben nicht widerlegt.

e) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. § 68 StBerG a.F. ist auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten der Beklagten als aufnehmende Gesellschafterin nicht anwendbar, vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2006, Az. II ZR 326/04. Den Eintritt der Verjährung nach allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 195, 199 BGB hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht nachgewiesen. Die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährung wurde rechtzeitig durch die am 01.12.2014 erhobene und beim Landgericht Köln am 03.12.2014 eingegangene Klage gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Zustellung der Klageerweiterung auf die Beklagte ist zwar erst am 11.02.2015 erfolgt, die im Geschäftsablauf des Gerichts liegende Zeit zwischen Eingang der Klage am 03.12.2014 und Zustellung am 11.02.2015 kann dem Kläger aber nicht angerechnet werden, vgl. Thomas-Putzo, 37. Auflage, § 167 Rdnr. 11. Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände und der Tatsache, dass die Beklagte schon mit Schriftsatz vom 14.01.2015 ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, ist hier noch von einer Zustellung „demnächst“ auszugehen, mit der Folge, dass eine Rückwirkung der Zustellung gegeben ist, § 167 ZPO.

3. Bei der Beteiligung des Klägers an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV ergibt sich die Haftung der Beklagten aus ihrer Stellung als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages. Den Fehler in dem hier der Beteiligung zugrunde liegenden Prospekt sieht der Senat in der unzureichenden Aufklärung über die Risiken des Finanzierungskonzepts.

a) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.12.2017, Az. III ZR 542/16 diesen Fehler zum streitgegenständlichen Emissionsprospekt Stand 11.03.2005 ausdrücklich bejaht und die schon früher vom OLG München in gleichgelagerten Fällen vertretene Argumentation bestätigt, vgl. 5. Senat, Urteil vom 14.06.2016, Az. 5 U 856/16, vom 19.07.2016, Az. 5 U 1682/16; 20. Senat, Urteil vom 20.04.2016, Az. 20 U 3917/15 und vom 08.06.2016, Az. 20 U 1197/16; 23. Senat, Urteil vom 07.07.2016, Az. 23 U 4603/15; 15. Senat, Urteil vom 27.07.2016, Az. 15 U 4290/15; 18. Senat, Urteil vom 23.05.2017, Az. 18 U 1674/16; 13. Senat, Urteil vom 12.10.1017, Az. 13 U 3793/15 und 17. Senat, Urteil vom 15.12.2016, Az. 17 U 2083/16, 21. Senats, Urteil vom 12.08.2016, Az. 21 U 4186/15, 10.04.2017, Az. 21 U 2999/16 und vom 23.10.2017, Az. 21 U 2018/16. Der Bundesgerichtshof führt in der genannten Entscheidung aus, dass durch die Ausführungen auf S. 56 des Prospekts (“die Beteiligungsmodalitäten“) dem durchschnittlichen Anleger der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, dass die Zahlungen auf die Inhaberschuldverschreibungen durch „abgesicherte Zahlungsströme aus der Beteiligung“ erfolgten und „weitere Barmittel“ seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung nicht erforderlich seien. Unerwähnt bleibt, dass der Anleger mit einer Inanspruchnahme aus den Inhaberschuldverschreibungen rechnen muss, wenn diese aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen nicht vollständig bedient werden können, weil zum Beispiel die Schuldner der so genannten Distributionsgarantiezahlungen (teilweise) ausfallen oder der Wechselkurs des US-Dollars sinkt. Damit wird das wesentliche Risiko im Zusammenhang mit der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung verschwiegen. Weiter führt der Bundesgerichtshof aus, dass daran auch die Hinweise auf Seite 46 des Prospekts zu den Währungs- und Wechselkursrisiken nichts ändern. Darin wird lediglich ausgeführt, dass Währungsschwankungen sich negativ auf die Erlöse der Fondsgesellschaft auswirken können und diese und damit letztlich die Anleger insoweit ein entsprechendes Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko tragen. Dass die Anleger - entgegen den Prospektangaben auf Seite 56 - gegebenenfalls weitere erhebliche Barmittel zur Bedienung der Inhaberschuldverschreibungen aufwenden müssen, wird nicht klargestellt und erschließt sich einem durchschnittlichen Anleger auch nicht bei sorgfältiger Prospektlektüre. Die Prospektangaben auf Seite 45 zum „Fremdfinanzierungsrisiko“ befassen sich nicht mit dem Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht aus den Zahlungsströmen der Beteiligung bedient werden können, sondern betreffen ganz andere Konstellationen (Fehlschlagen der Refinanzierung bzw. Insolvenz der E. P. A. GmbH, vorzeitige Fälligstellung der Inhaberschuldverschreibung auf Grund von Umständen, die aus der Sphäre des Anlegers kommen).

Auch der Verweis der Beklagten auf das vom Kläger gesondert unterzeichnete Beiblatt mit weiteren Hinweisen zur Inhaberschuldverschreibung, verfängt nicht. Zwar wird auf dem Blatt „Besondere Informationen nach § 312 c Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 1 der BGB-InfoV zur teilweisen Fremdfinanzierung der mittelbaren Beteiligungen der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV“, Anlage K 1, unter Ziffer II. 2. u.a. darauf hingewiesen, es bestehe das Risiko, dass der Anleger die Rückzahlung und den Zins aus der von ihm begebenen Inhaberschuldverschreibung erbringen müsse, obwohl die von ihm mit dem Kaufpreis für die Inhaberschuldverschreibung finanzierte mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft keine gleich hohe Rendite erwirtschafte. Gleichwohl verbleibt es aber bei einer Aufklärungspflichtverletzung, weil auf das Gesamtbild abzustellen ist, das der Prospekt dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2013, Az. II ZR 252/11. Der genannte Hinweis widerspricht den Ausführungen auf Seite 56 des Prospekts, die Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung, es seien keine weiteren Barmittel seitens der Anleger zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich. Zudem befindet sich der Hinweis an versteckter Stelle unter einer nichtssagenden Überschrift, in einem von mehreren, eng bedruckten, mehrseitigen Formularen. Der Hinweis ist damit nicht geeignet, die Risiken hinreichend aufzuzeigen und die im Emissionsprospekt enthaltenen irreführenden Aussagen unmissverständlich richtig zu stellen.

Die erteilte Risikoaufklärung zur Fremdfinanzierung ist damit auch unter Berücksichtigung der sonstigen Dokumente, die jeder Anleger erhält bzw. unterzeichnen muss, nicht ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Bezeichnung als Inhaberschuldverschreibung nicht selbsterklärend, weil ein juristisch nicht vorgebildeter Anleger keine Kenntnis von den damit verbundenen Rechtsfolgen hat.

b) Die Beklagte haftet als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages für fehlerhafte Angaben im Prospekt. Auch als Treuhänderin hat sie die vorvertragliche Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind und die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2015, Az. III ZR 78/15, Urteil vom 12.12.2013, Az. III ZR 404/12 und Urteil vom 26.11.2015, Az. III ZR 78/15. Von einem Treuhandkommanditisten kann erwartet werden, dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbaren Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind, vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 16.03.2017, Az. III ZR 489/16. Verwiesen wird weiter auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2017, Az. III ZR 425/16, womit der Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des OLG München vom 06.07.2016, Az. 20 U 1937/16 zurückgewiesen hat. In der Entscheidung vom 09.05.2017, Az. II ZR 345/15, Rz. 33 bei juris, hat der 2. Senat des Bundesgerichtshofs in einem vergleichbaren Fall eine Haftung aus dem Treuhandvertrag für etwaige Prospektfehler ausdrücklich bejaht. Damit kommt es weder darauf an, ob die Beklagte Gründungskommanditistin war oder ob ihr Beitritt zur Fondsgesellschaft zeitlich vor oder nach der Zeichnung durch den Anleger erfolgt ist, noch darauf, ob sie eigene Anteile gehalten hat.

Der Treuhandvertrag kam durch die Zeichnung der Beitrittserklärung, Anlage K 17, durch den Kläger einerseits und der Komplementärin der Fondsgesellschaft in Vertretung der Beklagten andererseits zustande. Der Einwand der Beklagten, dass ein Treuhandvertrag mit dem Kläger nicht vor ihrem eigenen Beitritt zur Gesellschaft bzw. ihrer Eintragung ins Handelsregister zustande gekommen sei, verfängt nicht. Es lässt sich weder der Beitrittserklärung noch der Annahmeerklärung auch nur andeutungsweise entnehmen, dass der Treuhandvertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen werden sollte. Abgesehen davon hätte auch ein - hier nicht vereinbarter - aufschiebend bedingter Abschluss des Treuhandvertrages die vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Beklagten als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages nicht entfallen lassen.

Es war von vornherein vorgesehen, dass der Vertrieb der Beteiligung durch die von der Fondsgesellschaft, vertreten durch die Komplementärin, zu beauftragende E. P. Vertriebs GmbH erfolgen sollte, vgl. S. 97 des Prospekts, und eine mittelbare Beteiligung nur über die Beklagte als Treuhandkommanditistin erfolgen sollte, S. 95 des Prospekts. Der Beklagten musste deshalb bekannt gewesen sein, dass die künftigen Anleger, die sich über sie als Treuhänderin beteiligen würden, durch die E. P. Vertriebs GmbH bzw. durch von dieser beauftragten Untervermittler für den Beitritt und damit für den Abschluss des Treuhandvertrages gewonnen werden würden. Überdies war die Komplementärin der Fondsgesellschaft damit betraut, das vom Anleger in der Beitrittserklärung abgegebene Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten in deren Namen anzunehmen. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft hat damit sowohl die Vertriebsgesellschaft beauftragt als auch den Treuhandvertrag mit dem Anleger abgeschlossen, in Vertretung der Beklagten. Die Einschaltung der E. P. Vertriebs GmbH als Vermittlerin für den Abschluss des Treuhandvertrages erfolgte mit Wissen und Wollen der Beklagten. Im Übrigen hat die Beklagte spätestens mit der Eintragung ins Handelsregister und der tatsächlichen Übernahme ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin den von der Komplementärin, vertreten durch weitere Vermittler, geschlossenen Treuhandvertrag nachträglich genehmigt, wobei die Genehmigung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt, §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB.

d) Die dargelegten Unzulänglichkeiten sind auch als „regelwidrige Auffälligkeiten“ zu qualifizieren, die der Beklagten als sachkundiger Treuhänderin anhand der ihr bekannten Zeichnungsunterlagen hätten auffallen müssen. Die Beklagte hat die nicht hinreichende Aufklärung des Klägers zu vertreten und haftet nach § 278 BGB auch für das Verschulden ihrer Gehilfen. Der Bundesgerichtshof führt dazu in der oben genannten Entscheidung vom 07.12.2017 ferner aus, dass die Fehlerhaftigkeit des Prospekts für die Beklagte im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätskontrolle bei der von der Beklagten zu fordernden sorgfältigen Lektüre des Prospektinhalts erkennbar war. Es handelte sich um eine zentrale Frage des gesamten Finanzierungskonzepts. Dementsprechend hätte die Beklagte die Augen nicht davor verschließen dürfen, dass der Prospekt dieses für sie als erfahrene Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleuerin mit Händen zu greifende Risiko gezielt verschleierte.

e) Die unzureichende Risikoaufklärung ist für die Anlageentscheidung des Klägers kausal geworden. Insoweit gilt zu seinen Gunsten eine Kausalitätsvermutung, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat auch bezüglich der Beteiligung des Klägers am Fonds IV nicht unter Beweis gestellt, dass der Kläger auch bei ausreichender Aufklärung über die Risiken der Inhaberschuldverschreibung die Anlage gezeichnet hätte. Auch hier bestand aber im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil Seite 32 Veranlassung, den Kläger erneut informatorisch anzuhören. Anders als das Landgericht sieht der Senat hier aber den Kausalitätsgegenbeweis nicht als geführt an. Der Kläger führte schlüssig aus, dass ihm die Vermittlerin Frau B. zur Inhaberschuldverschreibung erklärt habe, dass sich diese über künftige Gewinne finanziere und kein weiteres Haftungsrisiko bestehe. Mit der Zeichnung der Inhaberschuldverschreibung seien die Verpflichtungen erledigt. Auch, wenn dies im Protokoll nicht explizit niedergelegt ist, erklärte der Kläger weiter, dass er in Kenntnis der wahren Umstände in Bezug auf die Inhaberschuldverschreibung von einer Zeichnung der Anlage abgesehen hätte. Dies hält der Senat für nachvollziehbar, Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Unwahrheit gesagt haben könnte, sind nicht ersichtlich.

f) Die Haftung der Beklagten aus dem Treuhandvertrag für den oben ausgeführten Prospektfehler wird nicht durch § 13 des Treuhandvertrages ausgeschlossen, weil der darin enthaltene Haftungsausschluss nach §§ 307 Abs. 1, 309 Nr. 7 b BGB nichtig ist.

Ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sind die Bestimmungen dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll.

Die Klauseln unterliegen als formularmäßige Haftungsfreizeichnung der AGB-rechtlichen Kontrolle. Da es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Regelung handelt, ist die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Treuhandkommanditist seine Aufklärungsverpflichtung nicht durch eine im Treuhandvertrag enthaltene „Verwahrungserklärung“ ausschließen. Derartige Klauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Eine Haftungsfreizeichnung mittels „Verwahrungserklärung“ widerspricht diametral der Aufgabe des Treuhänders, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und benachteiligt die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2017, Az. III ZR 489/16 m.w.N.

Die fraglichen Klauseln sind keine bloßen Leistungsbeschreibungen, die einer Inhaltskontrolle entzogen sind. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Treuhandvertrages stellen vielmehr eine Abweichung von der gesetzlichen Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss dar.

f) Auch der Einwand der Beklagten, ein anderer Treuhänder habe die Haftung übernommen, erweist sich nicht als stichhaltig. Gemäß §§ 414 ff. BGB setzt eine befreiende Schulübernahme einen Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer, zumindest aber eine Genehmigung durch den Gläubiger (hier die Klägerin) voraus. Derartiges hat die Beklagte nicht dargetan.

g) Die Einrede der Beklagten, die Ansprüche seien verjährt, greift ebenfalls nicht durch. Die Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen. § 68 StBerG a.F. ist schon deshalb nicht anwendbar, weil dieser mit Wirkung zum 14.12.2004 aufgehoben worden ist und die Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung hier im Jahr 2005 erfolgt ist. Es gilt damit die allgemeine Verjährungsvorschrift des § 195 BGB. Danach kommt es für den Verjährungsbeginn neben der Entstehung des Anspruchs auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers an. Hierzu ist nicht vorgetragen, dass der Kläger bereits so früh Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder hätte haben müssen, dass die Verjährungsfrist bei Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 30.12.2014, bei Gericht eingegangen am 09.01.2015, der Beklagten zugestellt am 11.02.2015, bereits abgelaufen war.

Der Umstand, dass die Beklagte zum 01.08.2011 als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin ausgeschieden ist, hat keinen Einfluss auf ihre Haftung für die fehlerhaften Prospektangaben. Ihr Ausscheiden aus diesen Funktionen setzt nicht den Lauf der Verjährung in Gang. Die Bestimmung in § 13 Abs. 3 des Treuhandvertrages, wonach ein Anspruch auf Schadensersatz, soweit gesetzlich keine frühere Verjährung eintritt, in drei Jahren ab Anspruchsentstehung verjährt, ist nach §§ 309 Nr. 7, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB insgesamt unwirksam, weil sie eine unzulässige Haftungsbegrenzung darstellt, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.2008, Az. III ZR 59/07.

Es liegt auch keine absolute Verjährung vor, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, weil die Klage mit Schriftsatz vom 30.12.2014, Bl. 147 ff. d.A., in Bezug auf die Beteiligung des Klägers am Fonds IV erweitert worden ist und der Beklagten am 11.02.2015 innerhalb des Laufs der Verjährungsfrist zugestellt worden ist. Dabei ist unerheblich, dass der Schriftsatz zunächst beim Landgericht Köln eingereicht worden ist und von dort an das Landgericht München I verwiesen worden ist, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.10.2012, Az. III ZR 150/11.

3. Die Beklagte ist daher gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als habe er sich nicht an den Fondsgesellschaften beteiligt.

Dem Kläger stehen damit als Schadensersatz die von ihm geleisteten Zeichnungsbeträge inkl. Agio in Höhe von 10.600 € (Fonds III) und 10.000 (Fonds IV), insgesamt 20.600 €, zu. Hinzu kommt der Betrag, den der Kläger für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibung bezahlt hat, 388,88 €, so dass sich als Gesamtbetrag die Summe von 20.988,88 € ergibt. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.01.2014, Anlage K 38, der Beklagten bezüglich der Anlage beim Fonds III eine Frist bis zum 05.02.2014 gesetzt, so dass sich die Beklagte ab 06.02.2014 in Verzug befand. Bezüglich der Anlage zum Fonds IV liegt das Aufforderungsschreiben der Klägervertreter an die Beklagte als Anlage K 68 vor.

Die Beklagte ist ferner verpflichtet, den Kläger von den beantragten Pflichten zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens, einer Abwicklungskostenerstattung und des Betrages der noch ausstehenden Liquiditätsreserven freizustellen, vgl. Tenor Ziffer 2. und 3. Die Beklagte hat sich zu den geltend gemachten Schadenspositionen in der Berufung nicht geäußert. Der schlüssige Vortrag des Klägers gilt damit als zugestanden. Zinsen waren hier ab 03.11.2017 zuzusprechen. Die Zustellung des Schriftsatzes vom 27.10.2017, Bl. 612 ff., mit den entsprechenden Klageanträgen erfolgte von Anwalt zu Anwalt. Von einem Zugang spätestens am 03.11.2017 kann ausgegangen werden. Das für Ziffer 4. des Tenors erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO liegt vor. Wie beantragt, war die Beklagte zu den Ziffern 1. bis 4. nur gegen Abtretung der noch bestehenden Rechte des Klägers aus den beendeten Kommanditbeteiligungen zu verurteilen. Zulässig und begründet ist ferner der Antrag auf Feststellung des Verzugs der Annahme, vgl. die oben genannten Schreiben vom 22.01.2014, Anlage K 38 und vom 20.05.2014, Anlage K 68, sowie das Ablehnungsschreiben der Beklagten, Anlage K 69. Das dahingehende Feststellungsinteresse folgt aus § 756 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, Az. III ZR 542/16, Az. II ZR 345/15 und II ZR 425/16 die wesentlichen hier streitigen Fragen geklärt sind. Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat beurteilt die Rechtsfragen nicht anders als andere Oberlandesgerichte und weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

IV.

Die Ausführungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.01.2018 hat der Senat zur Kenntnis genommen. Der Verweis auf die - inzwischen rechtskräftige - Entscheidung des hiesigen Senats zum Aktenzeichen 21 U 3808/15 verfängt nicht. Der Senat hat auch dort die irreführenden Prospektangaben zum „Und-Konto“ beim E. P. Medienfonds GmbH & Co.KG III als Prospektfehler angesehen und hat nur deshalb eine Haftung der Beklagten verneint, weil der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht kausal geworden ist.

Was die Revisionszulassungen anderer Münchner OLG-Senate zum vorgenannten Fonds III betrifft, so schließt sich der Senat diesen Auffassungen nicht an, sondern ist - wie oben ausgeführt - der Meinung, dass die Voraussetzungen des § 543 ZPO hier nicht vorliegen. Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Der Umstand allein, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, grundsätzliche Bedeutung, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2015, Az. II ZR 227/14.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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published on 16/05/2013 00:00

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.