Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Juni 2018 - 21 U 3122/17

published on 11/06/2018 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Juni 2018 - 21 U 3122/17
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.08.2017, Az. 34 O 6476/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Reisevertrag geltend.

Die Klägerin behauptet, sie habe im Rahmen einer von der Beklagten veranstalteten Reise in die Dominikanische Republik in der Zeit vom 24.11.2015 bis 08.12.2015 bereits in der ersten Nacht im Hotelbett Stiche und Bisse von Ungeziefer, wahrscheinlich Bettwanzen, abbekommen, welche zu einer massiven, langwierigen Infektion geführt hätten.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird grundsätzlich auf das angefochtene Ersturteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Ergänzend ist § 313a ZPO heranzuziehen.

In der Berufung beantragt die Klägerin:

1. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.08.2017, Az.: 34 O 6474/17, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.475,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.05.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.989,34,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.05.2016 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter € 7.500,-, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.05.2016 zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin im Zusammenhang mit der Pauschalreise in die Dominikanische Republik vom 24.11.2015 bis 08.12.2015, Buchungsnummer 1611192, entstanden ist und noch entsteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hatte mit Beschluss vom 04.12.2017 bereits angedeutet, dass er beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen (vgl. Bl. 93/98 d.A.). Im Termin am 16.04.2018 hat der Senat die Klägerin nochmal ausführlich zum Ablauf der ersten Hotelnacht, den erlittenen Stichen und Bissen sowie den unmittelbar nachfolgenden und heutigen Beeinträchtigungen angehört (vgl. Protokoll, Bl. 127/131 d.A.).

II.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Sie ist daher kostenfällig zurückzuweisen.

Der Klägerin stehen keine reisevertraglichen Ansprüche zu, da die Klägerin einen Reisemangel der in § 651 c BGB bezeichneten Art nicht zur Überzeugung des Senats im Sinne des § 286 ZPO nachweisen kann.

Die Klägerin kann - auch in der Berufungsinstanz - keinen Beweis für ein Vorhandensein von Ungeziefer, insbesondere Bettwanzen in dem gebuchten Hotelzimmer, das auf ein Verhalten des Hotelpersonals zurückzuführen wäre, erbringen.

Die Erholung eines medizinischen (oder gegebenenfalls biologischen) Sachverständigengutachtens zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ist aus Sicht des Senats nicht veranlasst.

Im Einzelnen:

1. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, kann eine Anwesenheit von Ungeziefer im Hotelzimmer, vorliegend konkret im Bett (Kopfkissen, Matratzen etc.), einen Reisemangel nur dann begründen, wenn dieses Ungeziefer trotz der klimatischen Gegebenheiten des Urlaubsorts und landestypischen Qualitätsstandards aufgrund der üblichen Hygienemaßnahmen dort nicht sein dürfte.

Die Behauptung der Klägerin, ihre Stiche und Bisse seien auf Bettwanzen im Hotelbett zurückzuführen, könnte zwar einen solchen Reisemangel begründen. Die Klägerin trägt hierfür allerdings die Darlegungs- und Beweislast.

2. Der in den Akten (bisher) dokumentierte Sach- und Streitstand lässt einen hinreichenden Rückschluss auf die Art des „Ungeziefers“ nicht zu.

Der Senat ist zwar aufgrund der vorgelegten Fotos, der Aussagen der Klägerin und des Zeugen E., davon überzeugt, dass die Klägerin am ersten Abend und/oder während der ersten Nacht im Hotel „gestochen“ bzw. „gebissen“ worden ist. Es spricht auch vieles dafür, dass die Klägerin infolge dessen gravierende gesundheitliche Beschwerden (mutmaßlich durch eine Infektion) erlitten hat. Dass die Stiche bzw. Bisse aber konkret durch Bettwanzen und nicht durch „landestypsiche“ Mücken (Moskitos, Sandmücken etc.) verursacht wurden, ist nicht dargetan:

– Die Fotos, die nach Aussage der Klägerin ohnehin erst nach Rückkehr von der Reise gefertigt wurden, lassen keinen hinreichenden Rückschluss auf die Insektenart zu. Insbesondere sind die offensichtlich für Bettwanzen typischen perlenkettenartigen Stiche und Bisse auf den vorgelegten Fotos gerade nicht festzustellen. Soweit die Klägerin nunmehr bei ihrer Anhörung vor dem Senat eine sich vom Knöchel zum Oberschenkel hinaufziehende Stichfolge vor allem an der rechten Beinseite schildert, sind derartige Auffälligkeiten auf den vorgelegten Fotos gerade nicht sichtbar. Hinzu kommt, dass die Klägerin dieses Verletzungsbild erst auf den Einwand der Gegenseite, es fehle an dem typischen Wanzenbissmuster, beschrieben hat, weswegen sich der Senat nicht davon überzeugen kann, dass tatsächlich am Morgen nach der ersten Nacht im Hotel die für Bettwanzen typische Aneinanderreihung von Stichen/Bissen feststellbar war.

– Weder die Klägerin noch ihr Ehemann, der Zeuge E., haben Bettwanzen im Hotelbett gesehen. Nach Beklagtenvortrag hat auch das Hotelpersonal keine Bettwanzen feststellen können. Das Zimmer wurde offensichtlich zweimal desinfiziert. Auch wenn die Stiche bzw. Bisse bereits in der ersten Nacht erfolgt sein sollten, ist nicht ausgeschlossen, dass es sich um Stiche von Moskitos im Zimmer handelt, wie es das mit den landesüblichen Infektionsmöglichkeiten vertraute Krankenhaus vor Ort zeitnah diagnostizierte.

– Kein ärztlicher Bericht geht von Bettwanzenbissen aus. Vermutet werden vielmehr Stiche von Moskitos oder von Sandmücken:

Vorgelegt wurden von der Klageseite verschiedene ärztliche Berichte, insbesondere vom 15.01.2016 (Abteilung für Infektions- und Tropenmedizin der LMU, Anlage K 25), vom 28.01.2016 (Allgemeinärzte, Anlage K 27), vom 09.02.2016 (I.klinik, Anlage K 32), vom 03.03.2016 (Hautärzte, Anlage K 39) und vom 15.04.2016 (Notfallzentrum, Klinikum S., Anlage K 48). Die Beklagtenseite hat zudem den Bericht des Krankenhauses Santo Domingo vom 28.11.2015 als Anlage B 2 (nunmehr auch in beglaubigter Übersetzung) zu den Akten gereicht. Nach diesen Berichten ist durchgängig nicht von Bettwanzenbissen (oder Parasitenbefall) auszugehen. Das zeit- und ortsnah befasste Krankenhaus am Urlaubsort benennt sogar ausdrücklich Moskitostiche als Erkrankungsursache.

– In den ersten Beschwerdeschreiben äußerte die Klägerin selbst auch noch keinen Verdacht auf Bettwanzenbisse, sondern sie beklagte sich über „Stiche“ und nannte „Moskitos“ (vgl. Anlage K 4). Soweit sie nunmehr in ihrer Schilderung vor dem Senat erklärt, es habe sich nicht um Stiche, sondern um „Bissverletzungen“ gehandelt, aus denen ein Tier etwas herausgesaugt habe, vermag der Senat dieser Schilderung keinen Glauben zu schenken. Die vorgelegten Bilder lassen nur entzündete Flecken erkennen, ob die Ursache Stiche von Moskitos sind oder Bisse von Wanzen, ist nicht erkennbar. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Klägerin in ihrer Schilderung gegenüber dem Senat zudem Flöhe als mögliche Verursacher von Stichen/Bissen erwähnt hat, die sie am Folgetag auf der Liege am Pool des Hotels in den dort aufgestellten Sonnenschirmen gesehen haben will. Darüber hinaus hat sie eingeräumt, letztlich nicht genau zu wissen, was „da im Zimmer war“. Es könne auch „sonstiges Ungeziefer“ gewesen sein. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin subjektiv davon überzeugt ist, dass sie die fraglichen Stiche/Bisse in der ersten Nacht im Bett erlitten hat, ebenso, dass sie glaubt, speziell im Kopfkissen, das sie gewohnheitsmäßig zwischen die Beine nimmt, und in der Bettwäsche bzw. Matratze hätten sich die Verursacher der Stiche bzw. Bisse aufgehalten. Der Senat hält dies zwar grundsätzlich für möglich, ebenso bleibt aber auch die plausible Möglichkeit, dass sich in der ersten Nacht Mücken im Zimmer befunden haben, die die Klägerin im Schlaf an den nicht von einem Schlafanzug bedeckten Beinen gestochen haben. Zum Einwand der Klägerin, sie und ihr Mann hätten das Mückenabwehrmittel Aceron benutzt, ist auf ihre eigene mündliche Schilderung zu verweisen, wonach sie jedenfalls in der ersten Nacht kein Mückenschutzmittel im Zimmer verwandt, sondern sich nur geduscht und dann geschlafen habe.

– Bei der von der Klageseite bemühten Heilpraktikerin Renate G. handelt es sich jedenfalls nach Aktenlage um keine Ärztin. In ihrer Stellungnahme vom 26.09.2017, also fast zwei Jahre nach der Reise, kommt sie lediglich aufgrund des geschilderten Verdachts der Klägerin sowie anhand allgemeiner Informationen aus dem Internet zu der Annahme, dass der Zustand der Klägerin auf eine Vielzahl von infizierten Bettwanzenbissen zurückzuführen sei. Im einem zeitlich früheren Schreiben der Heilpraktikerin vom 21.03.2017, vorgelegt als Anlage K 63, hat die Heilpraktikerin dagegen noch vermerkt: „V.a. (= „Verdacht auf“) Bettmilben/Bettwanzen“ deshalb am 28.12. Empfehlung, dies fachärztlich, nämlich durch das Tropeninstitut der Universität München abklären zu lassen. Das Fachinstitut hat, wie dargelegt, am 15.01.2016, mithin zeitnah nach der Rückkehr der Klägerin aus dem Urlaub, gerade keine Bettwanzenstiche diagnostiziert, sondern als Diagnose „Zustand nach Phlebotomenstichen“ (= Sandmücken) festgehalten.

3. Weder nach dem schriftlichen Hinweisbeschluss des Senats vom 04.12.2018 noch in der mündlichen Verhandlung am 16.04.2018 sind weitere ärztliche Berichte (wie z.B. ein etwaiger Bericht der behandelnden Hotelärztin vor Ort), zeitnah erstellte Fotos von den Stichen bzw. Bissen und der Infektionsentwicklung oder sonstige Dokumentationen nachgereicht worden. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigte, verfügt sie über keine weiteren Stellungnahmen, die ihre Annahmen stützen. Die Beklagte ist, wie ihre anwaltliche Vertreterin in der Sitzung mitgeteilt hat, auch nicht im Besitz weiterer Unterlagen. Insbesondere liegt ihr kein Arztbrief oder Vermerk der Hotelärztin vor, die der Klägerin am dritten Tag ihres Aufenthaltes eine Spritze gegeben hat. Es hätte im Übrigen der Klägerin freigestanden, mit der Ärztin Kontakt aufzunehmen und sich etwaige Unterlagen zu verschaffen.

4. Für den Senat gibt es somit zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen zur Auswertung durch einen Sachverständigen.

Dem Antrag der Klageseite (vgl. Klageschrift, S. 9), ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis für die Tatsache zu erholen, dass „es sich hier um eine Art Bettwanzen handelt, die insbesondere in dem Kopfkissen des Hotels vorhanden gewesen seien“, kommt der Senat daher nicht nach. 4.1. Dem Senat ist bewusst, dass die Nichtbeachtung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG und damit einen revisiblen Verfahrensfehler darstellt. Insbesondere darf das Gericht eine Beweiserhebung nicht deswegen unterlassen, weil es den Vortrag für unwahrscheinlich hält, da solche Erwägungen in die Beweiswürdigung gehören (vgl. Zöller, 30. Aufl., Greger vor § 284 ZPO, Rn 8a). Gleichwohl pflichtet der Senat aber bei vorliegender Konstellation dem Landgericht bei, dass es keine weiteren realen Erkenntnismöglichkeiten zum Nachweis von Bettwanzen mehr gegeben habe bzw. nunmehr auch in der Berufungsinstanz nicht gibt.

4.2. Wegen des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Senat seine Position zunächst schriftlich in seinem Hinweisbeschluss vom 04.12.2017 dokumentiert und dann in einem gleichwohl angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert und die Klägerin nochmals ausführlich angehört.

4.3. Der Senat maßt sich hierbei entgegen dem Einwand der Klageseite auch keine medizinische Fachkunde an. Dem Senat ist bekannt, dass ein Sachverständiger für die Erhebung der Anamnese die erforderlichen Befundtatsachen, deren Ermittlung regelmäßig seine Sachkunde erfordert, durch Befragung der behandelnden Ärzte und durch Einsichtnahme in die Krankenunterlagen selbst beschaffen darf (vgl. Beschluss des BGH vom 17.08.2011, Az.: V ZB 128/11). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es grundsätzlich Sache der beweisbelasteten Partei ist, die relevanten tatsächlichen Anknüpfungstatsachen in den Prozess einzuführen. Die Klageseite lässt außer Acht, dass es schlichtweg kein weiteres Anknüpfungsmaterial für eine sachverständige Begutachtung gibt. Sie selbst spricht in diesem Zusammenhang von einem „Verdacht“ (Bl. 88 d.A.), der zu „verifizieren“ sei. Soweit die Klägerin meint, es müssten „genauere, speziellere Untersuchungen“ gemacht werden, kann nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden, welche weiteren zielführenden Untersuchungen nunmehr 2 1/2 Jahre nach dem streitgegenständlichen Vorfall denkbar wären. Es liegen zeitnahe Stellungnahmen von einem mit landesüblichen Infektionsmöglichkeiten vertrauten Krankenhaus des Urlaubsorts sowie von dem Institut für Tropenmedizin als anerkanntem Spezialinstitut vor. Beide Einrichtungen vermuten völlig unabhängig voneinander jeweils eine Infektion durch Mückenstiche. Zu verweisen ist zudem auf die klinischen Untersuchungsberichte der Hautärzte der Klägerin und des Klinikums S. einschließlich der dort vorgenommenen Laborbefunde aus dem Jahr 2016. Die Erkenntnismöglichkeiten sind damit erschöpft.

5. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Absicht der Beklagten, sich weiterer fachärztlicher Untersuchungen zu unterziehen, gibt weder Veranlassung für einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung noch für eine Beweisaufnahme, §§ 525, 296 a ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 17/08/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/11 vom 17. August 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof.
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.