Landgericht München I Endurteil, 28. Aug. 2017 - 34 O 6476/17

published on 28/08/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 28. Aug. 2017 - 34 O 6476/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 100 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.557,21 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Reisevertrag geltend.

Die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge ... buchten am 19.10.2015 über das Reisebüro ... in Augsburg als Vermittlerin bei der Beklagten als Reiseveranstalter eine Pauschalreise für die Zeit vom 24.11.2015 bis 8.12.2015 in die Dominikanische Republik für insgesamt 2.950,– € (Anlage K 1).

Die Reise wurde von der Klägerin und ihrem Ehemann planmäßig angetreten. Der Aufenthalt im Hotel verlief nicht nach den Vorstellungen der Klägerin. Es liegt eine Mängelanzeige der Klägerin vom 7.12.2015 (Anlage K 3) vor. Gemäß dieser Mängelanzeige habe die Klägerin seit Ankunft Stiche an den Füßen, an den Armen und am Körper erlitten. Dies habe sie zweimal dem Hotel gemeldet. Sie sei auch im Hospital in ... am 28.11.2015 gewesen.

Nach Rückkunft aus dem Urlaub suchte die Klägerin diverse Ärzte und eine Heilpraktikerin auf. Unter anderem suchte sie das Tropeninstitut ... in M. am 12.1.2016 auf (Anlage K 25). Am 3.3.2016 fand sich die Klägerin im Hautzentrum I. ein (Anlage K 39).

Die Klägerin behauptet, sie habe bereits in der ersten Nacht vom 24.11. auf den 25.11. Im Hotelzimmer Stiche und Bisse von Ungeziefer abbekommen; hierbei habe es sich wahrscheinlich um Bettwanzen gehandelt. Zwischen Ankunft am Urlaubsort und dem Morgen am 25.11. habe sie sich nicht im Freien aufgehalten.

In den Folgenächten habe sie jeweils weitere Stiche und Bisse von Ungeziefer in ihrem Hotelzimmer erhalten.

Am Morgen des 28.11. habe sie sich derart geschwächt gefühlt, dass ihr Mann die Hotelärztin benachrichtigt habe. Sie sei dann tagsüber im Krankenhaus ... aufgenommen worden.

Die Klägerin behauptet weiter, dass sie aus den Wunden, die Stiche und Bisse hinterließen, haufenweise Würmer und Fäden herausziehen konnte.

Sie sei bis heute infolge der Bisse und Stiche krank.

Die Kläger macht ihren Anteil an der gemeinsamen Reise zu 100 % als Minderung geltend. Darüber hinaus begehrt sie Schadensersatz wegen Kosten, die die Krankenversicherung nicht übernommen hat sowie ein Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu weiteren Schäden.

Die Klägerin beantragt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.475,– € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 4.5.2016 zu zahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.989,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 4.5.2016 zu bezahlen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 7.500,– € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 4.5.2016 zu bezahlen.

  • 4.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin im Zusammenhang mit der Pauschalreise ... vom 24.11.2015 bis 8.12.2015, Buchungs-Nr. 16111192, entstanden ist oder noch entsteht.

  • 5.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche, nicht festsetzbare Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.029,35 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 4.5.2016 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte bestreitet Stiche und Bisse während der ersten Nacht.

Die Beklagte bestreitet auch, dass die Klägerin jede weitere Nacht von Ungeziefer gestochen und gebissen worden wäre.

Die Beklagte bestreitet eine stationäre Behandlung der Klägerin in ....

Die Beklagte behauptet das der Klägerin und ihrem Ehemann zur Verfügung gestellte Hotelzimmer habe keinen Bettwanzenbefall gehabt. Hierfür bietet sie den Reiseleiter als Zeugen an.

Die Beklagte bestreitet einen Wurmbefall.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen .... Das Gericht hat auch die Klägerin gehört. Das Gericht hat weiterhin die vorgelegten Dokumente, insbesondere die Feststellungen des Tropeninstituts ... und des Hautzentrums Ingolstadt ... ausgewertet.

Zur Ergänzung des Tatbestandes darf auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen werden.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keine Ansprüche auf Minderung des Reisepreises aus §§ 651 b Abs. 1, 651 c Abs. 1 BGB, auf Schadensersatz gem. § 651 f Abs. 1 BGB oder auf Schmerzensgeld gem. § 651 f Abs. 2 BGB.

1. Das Gericht ist allerdings aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin während ihres Aufenthaltes im gebuchten Hotel vielfach Stiche und Bisse durch Insekten erlitten hat. Diese Überzeugung beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen ... sowie auch auf den von der Klägerin vorgelegten Fotos und den ärztlichen Befunden nach Rückkehr aus dem Urlaub.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass sich die Klägerin am 28.11. in stationäre Behandlung in einem Krankenhaus in ... während dieses Tages begeben musste.

2. Diese Feststellungen würden zu Ansprüchen der Klägerin jedoch nur dann führen, wenn die Reise mit einem Fehler behaftet gewesen wäre, § 651 c Abs. 1 BGB.

Grundsätzlich kann die Anwesenheit von Ungeziefer im Hotelzimmer einen Mangel darstellen (... online Kommentar zum BGB, 42. Edition, § 651 c, Rd.Nr. 30). Inwieweit die Anwesenheit von Ungeziefer einen Mangel darstellt ist anhand einer Abwägung zwischen dem Grad der Beeinträchtigung und der Qualität der Unterkunft zu bewerten.

Hierbei hat das Gericht auf der einen Seite berücksichtigt, dass es sich bei dem Hotel um ein sog. 5-Sterne-Hotel handelt; auf der anderen Seite waren aber die Lage des Hotels ... somit die Nähe zum Äquator und die Landesüblichkeit zu berücksichtigen. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte würde eine Anwesenheit von Ungeziefer im nachhaltigen Zustand im Hotelzimmer einen Mangel darstellen, wenn dieses Ungeziefer aufgrund der üblichen Hygienemaßnahmen dort nicht sein dürfte.

Einen Beweis für ein Vorhandensein von Ungeziefer in dem gebuchten Hotelzimmer, das auf ein Verhalten des Hotelpersonals zurückzuführen wäre, hat die Klageseite jedoch nicht erbracht.

a) Für ein Ungeziefer in dem Hotelzimmer sprechen die zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesenen Biss- und Stichwunden am Körper der Klägerin.

Hierfür spricht eventuell auch der nahe zeitliche Zusammenhang zwischen dem Feststellen der körperlichen Beeinträchtigung am Morgen und der vorangegangenen Nacht im Zimmer. Der Zeuge ... hat glaubhaft dargetan, dass er die Hautverletzungen an seiner Frau jeweils am Morgen bemerkt habe.

b) Allerdings haben weder die Klägerin noch der Zeuge Ungeziefer, insbesondere Bettwanzen gesehen. Insoweit liegt ein ganz erheblicher Unterschied zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts ... vom 26.3.2015, ... vor. Im dortigen Verfahren wurden Lichtbilder vorgelegt, zu denen das Oberlandesgericht festgestellt hat, dass die auf den Fotos vorhandenen Insekten allgemein zugänglichen Bildern von Bettwanzen mit sehr großer Ähnlichkeit zugeordnet werden können.

Dieser wichtige Umstand fehlt im vorliegenden Verfahren völlig. Letztlich liegt nur eine Vermutung vor, dass es sich um Bettwanzen handeln könnte. Gegen Bettwanzen sprechen die Feststellungen im Urteil des OLG ...: Nach dortigen Erkenntnissen, die sich der zuständige Richter zu eigen macht, sind nämlich Bissspuren von Bettwanzen erst mit einiger Verzögerung zu bemerken, nicht schon am nächsten Morgen, wie die Klägerin vorträgt. Allerdings kann die Art des möglichen Ungeziefers im Hotelzimmer mangels Dokumentation nicht näher bestimmt werden. Ein Nachweis dafür, dass überhaupt Ungeziefer im Hotelzimmer in einer einen Mangel begründenden Weise vorhanden war, ist nicht erbracht.

Es bleibt somit die reale Möglichkeit, dass sich die Klägerin die Bisse und Stiche von Insekten auch außerhalb des Hotelzimmers eingehandelt haben kann. Der Zeuge ... gab hierzu an, dass der Weg zum Restaurant und zurück durch das Freie führte.

Gegen Stiche und Bisse durch Ungeziefer, das bei einer ordnungsgemäßen Säuberung nicht im Hotelzimmer hätte sein dürfen, spricht insbesondere der Befund des Tropeninstituts vom 15.1.2016. Zur Frage der Ursache der noch vorhandenen Verletzungen auf der Haut der Klägerin stellten ... sowie ... fest, dass es sich bei den Hautveränderungen am ehesten um Flebotomen-Stiche handelt. Flebotomene sind Sandmücken, die im Freien vorkommen, jedoch nicht in Zimmern oder im Bett.

c) Für einen Wurmbefall oder gar noch anhaltenden Wurmbefall spricht nichts.

Hierzu hat das Tropeninstitut im Befund festgehalten, dass keine Gänge oder Linien an verschiedenen Stellen des Körpers erkennbar waren. Ein Befall mit Skabies oder einer Larva migrans sei eher unwahrscheinlich.

Das Hautzentrum in I. ... hat hierzu festgestellt, dass es derzeit keinen Hinweis auf eine bestehende parasitäre Infektion gebe. In den (von der Klägerin) mitgebrachten Proben aus Nase/Bett/Badewanne würden sich dermatoskopisch Haare bzw. Epitelien (also Deck- und Drüsengewebe des eigenen Körpers) und Stofffasern befinden. Somit konnte auch dort kein Wurmbefall festgestellt werden.

Ein Wurmbefall durch Insektenbisse ist auch eher ausgeschlossen. Wurmbefall entsteht durch den Verzehr von Nahrungsmitteln, die Wurm befallen sind, oder durch Wurm behafteten Kot, der infolge von Unachtsamkeit in den Körper gelangen kann. Da die Klageseite sich auf Zimmer internes Ungeziefer beruft, ist auch die Möglichkeit, dass ein Insekt sich vor dem Biss auf einem Kothaufen befunden hat, praktisch ausgeschlossen.

d) Weitere Erkenntnismöglichkeiten bestehen nicht.

aa) Die Beklagtenseite hat das Vorhandensein von Ungeziefer im Hotelzimmer bestritten. Die Beklagtenseite hat zum damaligen Zustand des Zimmers sogar einen Zeugen angeboten.

Jetzige Beweisaufnahmen zum Zustand des Hotelzimmers, etwa durch Augenschein, können keinen Beweis für den damaligen Zeitpunkt bringen.

bb) Grundsätzlich denkbar wäre nunmehr, ein medizinisches Sachverständigengutachten zu erholen. Nach Angaben der Klägerin habe sie auch nach wie vor sichtbare Merkmale der damaligen Bisse und Stiche auf der Haut.

Es erscheint dem Gericht jedoch aussichtslos zu sein, dass die Klägerin anhand eines Sachverständigengutachtens die Ursache der Bisse und Stiche durch Ungeziefer, das bei hygienischen Maßnahmen hätte entfernt werden müssen, beweisen kann.

Es liegt bereits die Stellungnahme des sachkundigen Tropeninstituts, einigermaßen zeitnah vom 15.1.2016 mit einer Untersuchung vom 12.01.2016, vor. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass ein ähnlich sachkundiger Arzt nunmehr nach weiteren eineinhalb Jahren eine bessere Aussage treffen kann, als das Tropeninstitut .... Der Befund des Instituts ist auch nicht als Parteigutachten der Beklagtenseite anzusehen. Vielmehr hat sich die Klägerin selbst in das Institut begeben. Das Institut kam damals zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Hautveränderungen am ehesten um Sandmückenstiche handle. Eine Infektion wurde ... nicht mehr festgestellt. Sollte nunmehr eine Infektion vorliegen, würde diese auf anderen Ursachen, die nach dem ... eingetreten sind, beruhen. Eine Infektion mit Würmern hat das Hautzentrum ... ausgeschlossen. Die Behauptung der Klägerin, die von ihr mitgebrachten Proben würden Würmer darstellen, hat sich bei der Begutachtung durch das Hautzentrum nicht erwiesen. Das Hautzentrum kam zu dem Ergebnis, dass es sich um Haare, Epitelien und Stofffasem handeln würde. Auch insoweit wäre ein Sachverständigengutachten nicht geeignet, nunmehr einen anderweitigen Beweis zu erbringen.

cc) Für das Gericht gibt es keinen Erfahrungssatz, dass sich „normale“ Mediziner entweder an den Sachverhalt erst gar nicht richtig herantrauen würden oder mit dem Sachverhalt völlig überfordert wären oder den Sachverhalt offenkundig unterschätzen würden .... Das Institut für Tropenmedizin beschäftigt keine „normalen“ Mediziner, sondern Spezialisten. Der Befund listet eine Reihe von Untersuchungen auf, die bewertet werden. Eine Überforderung mit dem Sachverhalt oder eine Unterschätzung des Sachverhalts durch die beiden Ärzte des Tropeninstituts sind für das Gericht nicht ersichtlich.

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert war entsprechend den Angaben der Klageseite mit 15.557,21 € festzusetzen.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.