Oberlandesgericht München Endurteil, 10. Juli 2015 - 10 U 3577/14
Gericht
Gründe
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 10 U 3577/14
Im Namen des Volkes
Verkündet am 10.07.2015
3 O 2473/12 LG München II
Die Urkundsbeamtin …
In dem Rechtsstreit
…
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
1) …
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
2) …
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
3) …
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3: Rechtsanwälte …
wegen Schadensersatzes
erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2015 folgendes
Endurteil
1. Die Berufung der Klägerin vom 26.08.2014 gegen das Endurteil des LG München II
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 27.10.2011 auf der dreispurigen BAB A 8 Fahrtrichtung Stuttgart bei km 2,4 geltend. Der Beklagte zu 3) fuhr mit dem Pkw Audi A 3 der Beklagten zu 2), der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, auf der linken Spur. Der Streitverkündete S. hatte das Winterdienstfahrzeug Pfau der Klägerin, amtl. Kennzeichen M-J., in deren Auftrag bei der Klägerin abgeholt, um es in seine Werkstatt zu bringen. Hierzu benutzte er als Zugfahrzeug seinen Pkw Mercedes sowie den Anhänger, dessen Halter er und sein Vater sind, amtl. Kennzeichen M- R. Fahrer war der Streitverkündete N. Nach Verzurren des Winterdienstfahrzeuges auf dem Anhänger fuhren die Streitverkündeten mit dem beladenen Gespann auf der rechten Spur der BAB A 8. Bei km 2,4 löste sich der Pfau aus zwischen den Parteien streitigen Umständen vom Anhänger, rollte führerlos über die Autobahn und kollidierte mit dem Pkw Audi der Beklagten zu 2), wodurch auch der Pfau beschädigt wurde. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 26.08.2014 (Bl. 174/185 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG München II hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 28.08.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte zu 2) sei gegen das Zugfahrzeug des Gespanns gefahren, wodurch dieses ins Schleudern geraten sei, was zum Abreißen einer der zur Verzurrung vorgesehenen Ösen am Anhänger und zum Herunterrollen des Pfau geführt habe. Die Streitverkündeten hätten das Fahrzeug an den dafür vorgesehen Zurrösen den DIN-Vorschriften entsprechend mit 3 Gurten vollständig und formschlüssig in der Federung heruntergezurrt, so dass es nicht mehr federn konnte.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, zum Unfall sei es gekommen, als der Pfau vom Anhänger wegen unzureichender Sicherung herunterrollte und gegen die hintere rechte Seite des mit 100 km/h bis 120 km/h auf der linken Spur fahrenden Audi prallte, wodurch dieser ins Schleudern geriet.
Der Senat hat den Beklagten zu 3) angehört und gemäß Beweisanordnung vom 20.03.2015 (Bl. 231/234 d. A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N. und S. sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.07.2015 (Bl. 239/251 d. A.) verwiesen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 09.02.2015 (Bl. 215/217 d. A.), vom 18.03.2015 (Bl. 228/230 und der Beklagten vom 17.12.2014 (Bl. 204 d. A.), vom 30.12.2014 (Bl. 205/206 d. A.), die Beschlüsse vom 07.01.2015 (Bl. 207/212 d. A.), vom 11.02.2015 (Bl. 218/222 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.07.2015 (Bl. 239/251 d. A.) Bezug genommen.
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
II.
III.
IV.
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(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
- 1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet, - 2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder - 3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.